Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§§ 194 bis 218 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem Bundesrat in seiner Einschätzung zu, dass auch die Verjährungsvorschriften in den zahlreichen Sondergesetzen daraufhin überprüft werden müssen, ob sie durch die regelmäßige Verjährungsfrist ersetzt werden können oder ob Bedarf für eine abweichende Verjährungsregelung besteht und wie dieser Bedarf an das neue Fristenschema angeglichen werden kann. Die in Betracht kommenden Vorschriften sind aber sehr heterogen. Deshalb hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, zunächst das System der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu zu ordnen und in einem zweiten gesetzgeberischen Schritt die übrigen Fristen zu überprüfen und ggf. anzupassen.