Zu Nummer 9 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2, § 213 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu. Er führt allerdings zu Folgeänderungen. Insgesamt sollten folgende Änderungen vorgesehen werden:

1. Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2 ist nach dem Wort „Hemmung“ das Wort „, Ablaufhemmung“ einzufügen.
b) In der Überschrift zu § 213 ist nach dem Wort „Hemmung“ das Wort „, Ablaufhemmung“ einzufügen.
c) In § 213 sind nach dem Wort „Hemmung“ die Wörter „, die Ablaufhemmung“ einzufügen.

2. Artikel 1 Abs. 1 Nr. 29 ist wie folgt zu fassen: „29. In § 425 Abs. 2 werden die Wörter „Unterbrechung und Hemmung“ durch die Wörter „Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung“ ersetzt.“

3. In Artikel 2 Nr. 3 Artikel 229 § 5 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Wort „Hemmung“ die Wörter „, die Ablaufhemmung“ einzufügen.

4. In Artikel 5 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Abs. 3 Satz 4 sind nach dem Wort „sie“ die Wörter „oder ihr Ablauf“ einzufügen.

5. In Artikel 5 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 17 Abs. 3 Satz 3 sind nach dem Wort „sie“ die Wörter „oder ihr Ablauf“ einzufügen.

6. In Artikel 5 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b § 8 Abs. 3 Satz 4 sind nach dem Wort „sie“ die Wörter „oder ihr Ablauf“ einzufügen.

7. Artikel 5 Abs. 16 Nr. 11 ist wie folgt zu fassen: „11. § 759 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein Neubeginn der Frist aus anderen Gründen findet nicht statt.‘“

8. In Artikel 5 Abs. 29 § 3 Nr. 3 Satz 4 sind nach dem Wort „Hemmung“ die Wörter „, die Ablaufhemmung“ einzufügen. 9. In der Anlage zu Artikel 1 Abs. 2 ist jeweils in der Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2 und in der Überschrift zu § 213 nach dem Wort „Hemmung“ das Wort „, Ablaufhemmung“ einzufügen.