Zu Nummer 141 Zu Artikel 2 Nr. 3 (Artikel 229 § 4 Abs. 1 EGBGB)

Die Bundesregierung stimmt der in der Prüfbitte liegenden Anregung zu und schlägt vor, in Artikel 229 § 4 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:

„Satz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist.“