Zu Nummer 142 Zu Artikel 2 Nr. 3 (Artikel 229 § 6 Abs. 1 EGBGB)

Die Bundesregierung hält eine Aufnahme von § 2 der Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung nicht für erforderlich. Die Vorschrift ist nur für die Zeit vor dem 1. Januar 1999 notwendig. Dafür gilt sie indessen aber nach Artikel 229 § 6 Abs. 2 EGBGB-RE auch.