Die Höhe von Zinsen, insbesondere von Verzugszinsen wird nach der Neuregelung des Schuldrechts durch Bezugnahme auf den Basiszinsatz des § 247 BGB bestimmt (s. dazu §§ 288, 497 I, 676b I BGB). Dieser Zinssatz wird in § 247 BGB variabel bestimmt. Er verändert sich zum 1. Januar sowie zum 1. Juli jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres (s. § 247 I 2 BGB). Die erste Anpassung findet aber nach Art. 229 § 7 Abs. 3 EGBGB erstmals bereits zum 1.1.2002, also mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes statt. Der in § 247 I 1 BGB genannte Basiszinssatz von 3,62 % hat damit niemals gegolten. Nach § 247 II BGB gibt die Deutsche Bundesbank den jeweils geltenden
Zinssatz im Bundesanzeiger bekannt. Der derzeitige Basiszinssatz i.S.v. § 247 BGB (Stichtag 1.7.2009) beträgt 0,12 %.
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