Ein Durchbruch für die Herrenkosmetik:
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"Die unterschiedliche
Behandlung hinsichtlich des Kosmetikeinkaufs hat das Landgericht zu
Unrecht als mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar angesehen. An das
Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs.
3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die
ihrer Natur nach nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können,
zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem
Verfassungsrecht sie legitimiert. Geschlechtsbezogene Zuschreibungen,
die allenfalls als statistische eine Berechtigung haben mögen
(Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen können danach
zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen. Auch wenn
das Interesse an Kosmetikprodukten in der Gruppe der Frauen verbreiteter
oder häufiger stark ausgeprägt sein mag als in der Gruppe der Männer,
handelt es sich nicht um ein von Natur aus nur bei Frauen auftretendes
Interesse. Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung
eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich
um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse
handele. Aus: Pressemitteilung des BVerfG zum Beschluss vom 7. November 2008 – 2 BvR 1870/07 (Verfassungsbeschwerde eines männlichen Strafgefangenen, weil ihm - anders als weiblichen Gefangenen - nicht zugebilligt wurde, für 25.- €/Monat Kosmetikartikel einzukaufen). |