Auslegung von Willenserklärungen nach dem Empfängerhorizont (§ 157 BGB) bei Dialektsprache ("Porto - Bordeaux") AG Stuttgart-Bad Cannstatt v. 16.3.2012 - 12 C 3261/11 Fundstelle: Leitsatz: Versteht der Empfänger eine
undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zu
Lasten des Erklärenden, der das Risiko dafür trägt, dass der Empfänger seine
Worte auch erfassen kann. Zentrale Probleme: Der Fall ging durch die Tagespresse (s. etwa hier) und ist ein klassisches Beispiel für einen Inhaltsirrtum, der nach § 119 I BGB zur Anfechtung berechtigen würde. Warum diese hier nicht in Betracht kam, lässt sich aus dem kurzen § 495a ZPO-Urteil des AG nicht erschließen, wahrscheinlich wurde sie nicht oder nicht rechtzeitig (§ 121 BGB) erklärt (so genügt etwa das bloße Bestreiten der Wirksamkeit oder der Existenz eines Vertrags nicht den Anforderungen einer Anfechtungserklärung i.S.v. § 143 I BGB. Diese muss - wenn auch laienhaft - zum Ausdruck bringen, dass das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten soll, s. dazu etwa BGHZ 91, 324 unter II.). Eine Anfechtung wäre wahrscheinlich auch wirtschaftlich uninteressant gewesen: Die Bekl. hätte dann nach § 122 I BGB den Vertrauensschaden der Klägerin ersetzen müssen. Wenn diese als Agent gehandelt hat und damit der Fluggesellschaft ihrerseits des Entgelt geschuldet hätte und keine Stornomöglichkeit gehabt hätte, bestünde dieser Vertrauensschaden in der Höhe des von ihr verauslagten Ticketpreises (den sie hier über §§ 675, 670 BGB als Aufwendungsersatz aus der Geschäftsbesorgung geltend gemacht hat).
Entscheidungsgründe: |