Schutz des
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts versus Pressefreiheit: Caroline
v. Monaco
BVerfG, Urteil v. 15.12.1999; 1 BvR 653/96
Fundstelle:
http://www.bverfg.de/
NJW 2000, 1021
BVerfGE 101, 361
Amtl. Leitsätze:
1.) Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre
ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne
muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen,
erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu
bewegen.
2.) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet.
Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit
sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich
als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
3.) Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art.
6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen
geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand
haben.
4.) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene
Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende
Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich
auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen
Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.
Entscheidung:
Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember
1995 - VI ZR 15/95 -, des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
8. Dezember 1994 - 3 U 64/94 - und des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar
1994 - 324 O 537/93 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
soweit ihr Begehren auch bezüglich dreier in der Illustrierten "Bunte"
Nr. 32 vom 5. August 1993 und Nr. 34 vom 19. August 1993 veröffentlichter
Bilder abgelehnt worden ist, die die Beschwerdeführerin mit ihren
Kindern zeigen. In diesem Umfang und hinsichtlich der Kostenentscheidung
wird das Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache an ihn
zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
zurückgewiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin
ein Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Veröffentlichung
von Fotografien aus dem Alltags- und Privatleben Prominenter.
I.
1. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Burda
GmbH, verlegt die Zeitschriften "Freizeit Revue" und "Bunte". In diesen
Zeitschriften wurden im Rahmen verschiedener Textbeiträge Fotos veröffentlicht,
auf denen die Beschwerdeführerin Prinzessin Caroline von Monaco abgebildet
ist. Diese erhob daraufhin Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung.
Zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens gehörten
zunächst auch fünf Fotos, die in der "Freizeit Revue" Nr. 30
vom 22. Juli 1993 abgedruckt waren. Auf ihnen ist die Beschwerdeführerin
zusammen mit dem Schauspieler Vincent Lindon zur Abendzeit an einem Tisch
in einem Gartenlokal in Saint-Rémy (Frankreich) zu sehen. Die Fotos
sind auf der Titelseite als "Die zärtlichsten Fotos ihrer Romanze
mit Vincent" angekündigt und zeigen, wie Vincent Lindon der Beschwerdeführerin
die Hand küßt. Da die Beschwerdeführerin im Hinblick auf
die Unterlassung einer künftigen Veröffentlichung dieser Fotos
vor dem Bundesgerichtshof Erfolg hatte, sind sie nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
Ferner veröffentlichte die Beklagte in der
Illustrierten "Bunte" Nr. 32 vom 5. August 1993 den Artikel "Caroline:
'Ich glaube nicht, daß ich die ideale Frau für einen Mann sein
kann'", mit dem, meist in indirekter Rede, Teile eines in Spanien erschienenen
Buchs über die Beschwerdeführerin wiedergegeben werden. Den Beitrag
illustrieren mehrere Fotografien. Ein Foto auf Seite 88 zeigt die Beschwerdeführerin
in einer Koppel auf einem Pferd reitend. Andere Personen sind auf dem Bild
nicht zu sehen. Es ist untertitelt mit "Caroline und die Melancholie. Ihr
Leben ist ein Roman mit unzähligen Unglücken, sagt Autor Roig".
Seite 89 enthält ein Foto der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern
Pierre und Andrea mit dem Untertitel "Caroline mit Pierre und Andrea, ihren
Kindern". Auf dem Foto sind die drei Personen im Vordergrund sichtbar;
im Hintergrund stehen Kraftfahrzeuge. Die Beschwerdeführerin trägt
eine Sonnenbrille.
In Nr. 34 der Illustrierten "Bunte" vom 19. August
1993 erschien auf den Seiten 44 bis 52 ein Artikel unter dem Titel "Vom
einfachen Glück" mit mehreren Fotos. Auf der Anfangsseite des Artikels
ist in einer Großaufnahme die Beschwerdeführerin zusammen mit
ihrer Tochter in einem Paddelboot zu sehen. Der seitliche Begleittext lautet:
"Es ist ein heißer Tag in diesem Sommer. Prinzessin Caroline paddelt
mit ihrer Tochter Charlotte auf der Sorgues. Das ist ein kleiner Fluß
unweit von St-Rémy, dem Dorf in der Provence, wo Caroline lebt.
Von New York bis London flüstern die Schönen und Reichen von
Le Style Caroline. Kanu statt Jacht. Sandwich statt Kaviar".
Ein weiteres Foto zeigt sie mit umgehängter
Korbtasche beim Gang auf den Markt. Es enthält einen kleingedruckten
Begleittext: "Hausfrau Caroline Casiraghi. Sie liebt es, selbst einzukaufen".
Der größer gedruckte seitliche Begleittext lautet: "Am Mittwoch
ist Markttag. Le Style Caroline wird weltweit kopiert. Ihre Riemchen-Sandalen,
mit denen sie zum Blumenmarkt geht, ihr Pareo, den sie als Rock trägt".
Auf anderen - nicht angegriffenen - Fotos in diesem Rahmen sind zwei Läden,
in denen die Beschwerdeführerin angeblich einkauft, das Bistro, in
dem sie Kaffee zu trinken pflegt, und ihr Landhaus abgebildet.
Das nächste beanstandete Foto zeigt die Beschwerdeführerin
und den Schauspieler Vincent Lindon in einem Gasthaus nebeneinander sitzend,
um sie herum weitere Gäste. Ein kleingedruckter Text in der Ecke rechts
unten lautet: "Jeden Samstagabend ist hier Tisch Nr. 3 rechts vom Eingang
für Caroline reserviert". Der größer gedruckte Begleittext
heißt: "Abends, man sitzt im 'Sous les Micocouliers' und trinkt den
leichten Sommer-Rotwein. Caroline und Vincent Lindon sind Gäste wie
der Bäcker, der Olivenbauer oder Pfarrer Philippe von der Kirche St.
Martin".
Ferner bildet ein Foto die Beschwerdeführerin
allein auf einem Feldweg radfahrend ab. Der kleingedruckte Text zu diesem
Foto lautet: "Caroline radelt nach Hause. Ihr 'Mas' liegt am Ende des holprigen
Feldwegs 'Chemin de Pilou'". Er wird ergänzt von dem größeren
Begleittext: "Das Ende der Einsamkeit naht. Le Style Caroline lockt die
Schönen und Reichen an. Lady Di soll einen Makler beauftragt haben,
ein Grundstück zu finden. Julio Iglesias sucht auch".
Das Foto auf Seite 51 zeigt die Beschwerdeführerin
zusammen mit Vincent Lindon, ihrem Sohn Pierre und einem weiteren Kind.
Es handelt sich um eine Großaufnahme, die die genannten Personen
von hinten oder von der Seite abbildet, wie sie sich dem Kind zuwenden.
Der kleingedruckte Text lautet: "Carolines Jüngster, Pierre, 6, hat
sich gestoßen. Vincent und Caroline trösten ihn".
Das letzte Foto zeigt die Beschwerdeführerin,
eine Sonnenbrille tragend, mit einer Begleiterin auf dem Markt bei einem
Blumenstand. Der Begleittext zum Foto heißt: "Carolines Bodyguard
ist eine Frau. Sie sieht der Prinzessin sogar ähnlich. Meistens gehen
sie gemeinsam auf den Markt".
2. Für die Beurteilung dieser Fotos haben
die Zivilgerichte maßgeblich auf die §§ 22, 23 des Gesetzes
betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie vom 9. Januar 1907 (RGBl S. 7; im folgenden: Kunsturhebergesetz
- KUG) abgestellt. Diese Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des
Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür,
daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem
Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung
der Angehörigen des Abgebildeten. ...
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung
dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitge- schichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk
neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und
ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen
haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt
sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse
der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf
eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse
des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen
verletzt wird.
a) Das Landgericht hat der Klage stattgegeben,
soweit es um die Veröffentlichung der Fotos in Zeitschriften geht,
die in Frankreich vertrieben werden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Anders als nach französischem Recht sei ein
Unterlassungsanspruch in Deutschland nicht gegeben. Gemäß §
23 Abs. 1 Nr. 1 KUG seien Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte
erlaubt, sofern sie der Illustration des mit dem Bericht verfolgten zeitgeschichtlichen
Zwecks dienten. Die Beschwerdeführerin sei als älteste Tochter
des Fürsten von Monaco absolute Person der Zeitgeschichte. Werde über
ihr Leben berichtet, so gelte eine solche Berichterstattung einem Ausschnitt
des Bereichs der Zeitgeschichte. Dabei komme es auf den Grad der Banalität
der Berichterstattung im einzelnen nicht an. Abbildungen aus dem alltäglichen
Leben der Beschwerdeführerin stellten ebenso wie solche, die sie bei
besonderen Anlässen zeigten, die illustrierende Begleitung derartiger
Berichte dar.
Im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG sei das Interesse
der Beschwerdeführerin daran, nicht in der geschehenen Weise abgebildet
zu werden, gegenüber dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit
abzuwägen. Dieses ende an der Grenze der Privatsphäre, nämlich
"an der Haustür". Selbst wenn man darüber hinausgehend das Berichterstattungsinteresse
am Gartenzaun oder an der Parkmauer enden lassen wolle, würde dies
dem Unterlassungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Sämtliche Abbildungen
zeigten die Beschwerdeführerin an öffentlichen, jedermann zugänglichen
Orten, nämlich im Restaurant, auf einer Art Reitplatz, auf Straßen
oder Plätzen sowie auf einem für Kanus schiffbaren Flüßchen.
Aufgrund dieser Abwägung müsse auch die Empfindung der Abgebildeten,
ihre Persönlichkeit werde zu rein kommerziellen Zwecken ausgebeutet,
gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung,
dem auch Illustrierte sowie die Blätter der Yellow Press nachkämen,
zurückstehen.
b) Das Oberlandesgericht hat die Berufung der
Beschwerdeführerin zurückgewiesen, das erstinstanzliche Urteil
auf die Anschlußberufung der Beklagten hin abgeändert und die
Klage abgewiesen, soweit ihr das Landgericht stattgegeben hatte (vgl. NJW-RR
1995, S. 790).
3. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts
teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts teilweise dahin abgeändert,
daß die Beklagte des Ausgangsverfahrens dazu verurteilt wird, es
zu unterlassen, die in der Zeitschrift "Freizeit Revue" abgedruckten Fotografien
mit dem Bildnis der Beschwerdeführerin erneut zu veröffentlichen.
Die weitergehende Revision wurde zurückgewiesen.
Bildnisse einer Person dürften nach §
22 KUG grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden.
Das Recht am eigenen Bild sei eine besondere Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Daraus ergebe sich, daß grundsätzlich
allein dem Abgebildeten die Befugnis zustehe, darüber zu befinden,
ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt
werde. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder habe die
Beschwerdeführerin unstreitig nicht erteilt.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG dürften
freilich ohne Einwilligung des Betroffenen Bildnisse aus dem Bereich der
Zeitgeschichte verbreitet oder zur Schau gestellt werden, es sei denn,
daß dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt
werde. Zur Zeitgeschichte gehörten vor allem Bilder von Personen der
Zeitgeschichte, insbesondere von solchen Personen, die als absolut zeitgeschichtlich
anzusehen seien. Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich
sei maßgebend, daß die öffentliche Meinung Bildwerke über
sie als bedeutsam und um der dargestellten Person willen der Beachtung
wert finde, der Allgemeinheit demgemäß ein durch ein echtes
Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen
Darstellung zuzubilligen sei. Zu diesem Personenkreis zähle auch die
Beschwerdeführerin als älteste Tochter des regierenden Fürsten
von Monaco.
Jedoch dürften Bildnisse von Personen der
Zeitgeschichte nicht schrankenlos ohne deren Einwilligung verbreitet werden.
Eine Veröffentlichung sei nach § 23 Abs. 2 KUG unzulässig,
wenn das berechtigte Interesse des Abgebildeten entgegenstehe. Ob dies
der Fall sei, müsse durch eine Güter- und Interessenabwägung
bestimmt werden, in der im Einzelfall darüber zu befinden sei, ob
das durch die Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der
Allgemeinheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht den Vorrang
genieße.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen
komme dem Schutz der Privatsphäre ein besonderer Stellenwert zu. Das
Recht auf Achtung der Privatsphäre sei Ausfluß des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen
Lebensgestaltung zugestehe, in der er seine Individualität unter Ausschluß
anderer entwickeln und wahrnehmen könne. Dazu gehöre das Recht,
für sich zu sein und "sich selber zu gehören". Das Recht auf
Achtung der Privatsphäre könne jedermann, auch die Beschwerdeführerin
als Person der Zeitgeschichte, für sich in Anspruch nehmen. Nur ausnahmsweise
könne bei solchen Personen die Verbreitung von Bildnissen aus diesem
Bereich statthaft sein, wenn überwiegende öffentliche Interessen
einen solchen Eingriff rechtfertigten.
Soweit das Berufungsgericht zwar von diesen Grundsätzen
ausgehe, den Privatbereich aber auf die der Öffentlichkeit verschlossenen
Räumlichkeiten innerhalb des eigenen Hauses beschränke, sei dem
nicht beizutreten. Eine solche Einengung werde durch Motive und Formulierung
des Kunsturhebergesetzes nicht gedeckt. Eine schützenswerte Privatsphäre
könne es vielmehr auch außerhalb des häuslichen Bereichs
geben. Dies sei dann der Fall, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit
zurückgezogen habe, in der er objektiv erkennbar allein sein wolle
und in der er sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhalte, wie
er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. In diesen
Schutzbereich greife in unzulässiger Weise ein, wer Bilder veröffentliche,
die von dem Betroffenen in dieser Situation heimlich oder unter Ausnutzung
einer Überrumpelung aufgenommen worden seien.
Eine Person der Zeitgeschichte habe, wie jedermann,
das von Dritten zu respektierende Recht, sich an Orten außerhalb
des eigenen Hauses zurückzuziehen, an denen sie für sich allein
oder jedenfalls von einer breiten Öffentlichkeit abgeschieden sein
wolle. Sie könne dies auch an Orten tun, die für jedermann frei
zugänglich, also öffentlich seien. Dies setze freilich voraus,
daß es sich dabei im konkreten Zeitpunkt um eine von der breiten
Öffentlichkeit abgeschiedene Örtlichkeit handele und daß
diese Abgrenzung von der Öffentlichkeit auch für Dritte objektiv
erkennbar sei. Beispiele seien abgeschiedene Räumlichkeiten eines
Restaurants oder Hotels, Sportstätten, Telefonzellen, unter Umständen
sogar die freie Natur, sofern der Betreffende nicht mehr als ein Teil der
Öffentlichkeit erscheine.
Der Achtungsanspruch gegenüber Dritten setze
ferner voraus, daß der Situation, in der sich der Betreffende befinde,
ein typisch privater Charakter anhafte. Dies sei dann der Fall, wenn sich
jemand im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit des Ortes in einer Weise verhalte,
wie er es vor der breiten Öffentlichkeit nicht täte, indem er
sich etwa persönlichen Regungen hingebe, die erkennbar für die
Augen Dritter nicht bestimmt seien, oder sich gehen lasse. Nur in einer
solchen Situation könne angenommen werden, daß der Betreffende
objektiv erkennbar andere nicht daran teilnehmen lassen wolle und von ihnen
die Respektierung seiner Zurückgezogenheit erwarten könne.
In diesen schutzwürdigen Bereich der Privatsphäre
greife in unzulässiger Weise durch die Anfertigung von Bildaufnahmen
ein, wer die Arglosigkeit des Betreffenden, der sich unbeobachtet wähne,
für seine Zwecke ausnutze. Das sei dann der Fall, wenn er den Betreffenden
gleichsam durch das Schlüsselloch beobachte und ihn auf diese Weise
heimlich mit der Anfertigung von Bildern überrasche. Gleiches gelte,
wenn die Bildaufnahme zwar offen, aber so überrumpelnd geschehe, daß
sich der Betreffende darauf nicht mehr einrichten könne. Die Eingrenzung
rechtfertige sich aus der Erwägung, daß der Schutz der Privatsphäre
an einer Örtlichkeit in Anspruch genommen werde, deren Zutritt an
sich jedermann offenstehe, und der Betreffende daher nur durch die Heimlichkeit
und Überrumpelung in unzulässiger Weise in seiner Privatheit
getroffen werden könne.
Eine an diesen Grundsätzen orientierte Güter-
und Interessenabwägung ergebe, daß die Beklagte des Ausgangsverfahrens
mit der Veröffentlichung der in der "Freizeit Revue" Nr. 30/93 abgedruckten
Fotos unzulässig in die geschützte Privatsphäre der Beschwerdeführerin
eingegriffen habe. Die Bilder und der Begleittext ließen erkennen,
daß sich die Beschwerdeführerin in die verborgene Atmosphäre
eines Gartenlokals zu einem Privatgespräch zurückgezogen habe.
Damit habe sie sich zwar einer begrenzten Öffentlichkeit ausgesetzt,
denn die übrigen Gäste des Lokals und sonstige Personen hätten
sie - auch bei denjenigen Verhaltensweisen, die Gegenstand der Fotos seien
- wahrnehmen und beobachten können. Es mache aber einen Unterschied,
ob jemand lediglich von den zufällig anwesenden Personen seiner Umgebung
gesehen und beobachtet werden könne oder ob in einer solchen Situation
Fotografien von ihm zu dem Zweck hergestellt würden, diese in der
Öffentlichkeit zu verbreiten.
Die Abgeschiedenheit und Vertraulichkeit des Ortes
und das von persönlichsten Lebensäußerungen gekennzeichnete
Zusammensein mit ihrem Begleiter habe unschwer erkennen lassen, daß
die Beschwerdeführerin bei dem Gespräch für sich sein wollte.
In den so umrissenen Privatbereich habe der Fotoreporter nicht eindringen
dürfen. Die Fotos seien versteckt und für die Beschwerdeführerin
unbemerkt aus großer Entfernung mit weitreichenden Teleobjektiven
aufgenommen worden; sie besäßen daher belauschenden Charakter.
Die Heimlichkeit habe zum einen dazu gedient, die fehlende Einwilligung
der Beschwerdeführerin zu unterlaufen und ihr die Möglichkeit
zu nehmen, sich gegen die Aufnahmen in diesen Augenblicken zu wehren. Zum
anderen habe sie dazu gedient, persönlichste Regungen durch die Ausnutzung
der Arglosigkeit und Unbefangenheit zu erhaschen.
Die Revision habe dagegen keinen Erfolg, soweit
es um die Bilder in den übrigen Zeitschriften gehe. Diese Bilder berührten
die Beschwerdeführerin nicht in ihrer geschützten Privatsphäre.
Die Fotos seien an jedermann zugänglichen Orten der Öffentlichkeit
aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich in diesen Fällen
in die Öffentlichkeit begeben und sei damit ein Teil der Öffentlichkeit
geworden. Weder habe sie sich erkennbar in eine von der breiten Öffentlichkeit
abgegrenzte Abgeschiedenheit zurückgezogen noch hafte den abgebildeten
Situationen ein privater Charakter im beschriebenen Sinn an. Als Person
der Zeitgeschichte müsse die Beschwerdeführerin es hinnehmen,
daß die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran habe zu erfahren,
wo sie sich aufhalte und wie sie sich in der Öffentlichkeit gebe,
sei es beim Einkaufen auf dem Marktplatz, in einem Café, bei sportlicher
Betätigung oder sonstigen Tätigkeiten.
Das gelte auch für das in einer Gaststätte
angefertigte Bild, auf dem die Beschwerdeführerin mit anderen Personen
an einem Tisch sitzend zu sehen sei. Diese Aufnahme unterscheide sich von
den im Gartenlokal von Saint-Rémy aufgenommenen Bildern dadurch,
daß hier die Merkmale fehlten, die bei jenen zur Unzulässigkeit
der Veröffentlichung führten: Weder habe sich die Beschwerdeführerin
auf diesem Bild in der Gaststätte an einen von der breiten Öffentlichkeit
abgeschiedenen Ort begeben, noch hafte der Situation, in der sie betroffen
wurde, ein irgendwie gearteter privater Charakter in dem zuvor beschriebenen
Sinn an. Die Tatsache, daß auch die hier in Rede stehenden Fotografien
unbemerkt aufgenommen worden seien, sei für sich genommen kein hinreichender
Grund, die Unterlassung der Veröffentlichung zu verlangen: Personen
der Zeitgeschichte müßten sich im allgemeinen die unbemerkte
oder gar heimliche Anfertigung von Fotografien gefallen lassen, wenn sie
sich in der Öffentlichkeit zeigten.
Ebensowenig könne die Unterlassung der Verbreitung
der Fotografien deshalb verlangt werden, weil sie die Beschwerdeführerin
nicht bei Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion darstellten, sondern
im weiteren Sinn ihr Privatleben beträfen. Es könne ein anerkennenswertes
Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen, eine absolute Person
der Zeitgeschichte als solche im Bild vorgestellt zu bekommen. Ein Bezug
zu einer irgendwie gearteten öffentlichen Funktion einer solchen Person
sei dabei nicht erforderlich. Im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
sei ein schützenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit
bereits dann anzuerkennen, wenn es lediglich darum gehe, wie sich der Betreffende
als einfacher Mensch, also auch außerhalb seiner öffentlichen
Funktionen, in der Öffentlichkeit bewege.
II.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der
Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 GG, insbesondere des Rechts am eigenen Bild und des Rechts auf Achtung
der Privatsphäre, gegen sämtliche zivilgerichtlichen Entscheidungen,
soweit die zukünftige Verbreitung der Fotos nicht untersagt worden
ist. Die angegriffenen Entscheidungen hätten bei der Anwendung einfachen
Rechts die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte verkannt. Sie verkürzten
mit ihrer Einordnung als "absolute Person der Zeitgeschichte" die gebotene
Abwägung unzulässig oder beurteilten die nach § 23 Abs.
2 KUG zu berücksichtigenden berechtigten Interessen anhand von Kriterien,
die der verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhielten.
Eine Betrachtung der Aufnahmen mache deutlich,
daß die jeweils bildlich festgehaltenen Situationen zu ihrer Privatsphäre
zählten. Allen Aufnahmen sei gemein, daß diese in Kenntnis des
bekannten entgegenstehenden Willens der Beschwerdeführerin als "Paparazzi-Fotos"
aus weiter Entfernung mit leistungsstarken Teleobjektiven unbemerkt aufgenommen
worden seien. Alle Aufnahmen zeigten sie bei privaten, teilweise alltäglichen
Anlässen in ihrer Freizeit außerhalb ihres häuslichen Bereichs.
Bei allen Aufnahmen sei deutlich erkennbar, daß sie sich zum Zeitpunkt
der Aufnahmen bewußt nicht der Öffentlichkeit stelle und keinerlei
Anlaß gebe, öffentliches Interesse auf sich zu ziehen.
Es gehöre zu den Grundbedingungen der von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsentfaltung,
daß der Einzelne einen Raum besitze, in dem er unbeobachtet sich
selbst überlassen sei oder mit Personen seines besonderen Vertrauens
ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen oder sonstige
äußere Einflüsse verkehren könne. Zu diesem autonomen
Bereich privater Lebensgestaltung gehöre auch das Recht, ein Eindringen
oder Einblicke durch andere auszuschließen. Den so verstandenen Schutz
der Privatsphäre habe das Bundesverfassungsgericht auch auf das Recht
am eigenen Bild und das Verfügungsrecht über Darstellungen der
Person bezogen. Jeder dürfe grundsätzlich selbst bestimmen, ob
und inwieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge
aus seinem Leben öffentlich darstellten.
Der Schutz gegen Fotoveröffentlichungen sei
nicht räumlich beschränkt. Der Ort des Verhaltens - Innenraum
oder Außenwelt - habe lediglich einen indizierenden Orientierungswert.
Die Grenze der Privatsphäre sei thematisch zu fassen: Es komme auf
den Bildinhalt an. Deswegen schließe nicht allein der Umstand, daß
ein Foto an einem öffentlich zugänglichen Ort hergestellt werde,
dieses Bildnis vom Schutz der Privatsphäre aus. Der Schutz erstrecke
sich auch auf Vorgänge aus dem familiären oder alltäglichen
Bereich, welche sich notwendigerweise an öffentlich zugänglichen
Orten abspielten. Der Privatsphärenschutz könne in der Öffentlichkeit
zwar nicht unbeschränkt sein. Ihre Beschränkung erfahre die Privatsphäre
aber durch das eigene Handeln des Betroffenen. Sofern er in Kommunikation
mit anderen trete und auf das Gemeinschaftsleben einwirke, entstehe ein
Sozialbezug, der zu Einschränkungen seines ausschließlichen
Bestimmungsrechts führen könne.
Gemessen an diesen Grundsätzen fielen alle
in Rede stehenden Abbildungen unter den grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre.
Richtigerweise habe der Bundesgerichtshof die in der "Freizeit Revue" Nr.
30/93 auf der Titelseite und auf den Innenseiten veröffentlichten
Fotos aus dem Gartenlokal der Privatsphäre zugeordnet und darauf hingewiesen,
daß dem daraus folgenden Schutz nicht der Umstand entgegenstehe,
daß es sich um einen öffentlichen Ort handele, an dem die Beschwerdeführerin
auch von den zufällig in der Umgebung anwesenden Personen habe beobachtet
werden können. Die Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlichen
Schutzes der Privatsphäre sei aber verkannt worden, soweit der Bundesgerichtshof
und die Instanzgerichte die übrigen gerügten Aufnahmen nicht
dem Schutz der Privatsphäre unterworfen hätten. Für sie
gelte dasselbe.
Die Herstellung und Verbreitung der Fotos verletzten
zudem ihre Würde. Alle angegriffenen Aufnahmen seien heimlich und
unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit hergestellt worden. Sie habe
sich in der jeweils fixierten Situation ersichtlich unbeobachtet gefühlt.
Mit Hilfe technischer Mittel, nämlich leistungsstarker Teleobjektive,
setzten sich die Fotografen und Verlage über ihren bekannten und ersichtlichen
Willen hinweg, nicht fotografiert zu werden. Ihre Person werde wie eine
Sache zu Zwecken der Auflagensteigerung und Gewinnerzielung eingesetzt.
Unter diesem Aspekt seien auch diejenigen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen,
die mit der Herstellung der Aufnahmen einhergingen. Zwischen der Persönlichkeitsrechtsverletzung
bei der Veröffentlichung der Bildnisse und denen bei der Herstellung
bestehe ein direkter Zusammenhang. Nur wenn Verlage für derartige
Fotos hohe Honorare zahlten, fühlten sich die Fotografen animiert,
sie zu beschaffen.
Des weiteren verletze die Veröffentlichung
der Fotografien den Selbstbestimmungsgedanken des sie schützenden
allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Einzelne solle - ohne Beschränkung
auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können,
wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen
wolle, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit
verfügt werden könne. Ein Eingriff in das Selbstbestimmungs-
und Selbstdarstellungsrecht liege vor, wenn sich Dritte des Verfügungsrechts
über personenprägende Informationen bemächtigten und so
Vorgänge der Öffentlichkeit preisgäben, die nach dem Willen
der betroffenen Personen nicht für die Allgemeinheit bestimmt gewesen
seien. Im Wege der mittelbaren Drittwirkung gelte dies auch gegenüber
Privaten.
Die veröffentlichten Abbildungen seien nicht
durch ein überwiegendes Allgemeininteresse gedeckt. Die Pressefreiheit
bestehe nicht unbeschränkt. Zu den allgemeinen Gesetzen, die sie beschränkten,
zählten die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Vorschriften
der §§ 22, 23 KUG. Keines der im Rahmen der Auslegung und Anwendung
dieser Normen zu berücksichtigenden Grundrechte könne grundsätzlichen
Vorrang beanspruchen; jedoch dürfe die durch eine öffentliche
Darstellung bewirkte Einbuße an "Personalität" nicht außer
Verhältnis zur Bedeutung der Veröffentlichung für die freie
Kommunikation stehen.
Diesen Aspekt hätten die Instanzgerichte
nicht hinreichend berücksichtigt. Das Landgericht habe die Beschwerdeführerin
ohne nähere Begründung als "absolute Person der Zeitgeschichte"
eingeordnet. Die berechtigten Interessen nach § 23 Abs. 2 KUG habe
es nicht durchgreifen lassen, da es unzutreffenderweise davon ausgegangen
sei, eine Privatsphäre könne es an öffentlichen Orten nicht
geben. Aspekte der Würde und des Selbstbestimmungsrechts habe das
Gericht nicht erwogen. Das Oberlandesgericht habe zumindest klargestellt,
daß es für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht
auf die Zuordnung zur "absoluten Person der Zeitgeschichte" ankomme, sondern
ein "zeitgeschichtlicher" Inhalt des Bildnisses vorauszusetzen sei, der
durch ein anzuerkennendes Informationsinteresse begründet werde. Die
Privatsphäre habe es dann jedoch ausnahmslos an der Haustür enden
lassen.
Im Gegensatz dazu habe der Bundesgerichtshof zwar
die Ausstrahlungswirkung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 GG insoweit berücksichtigt, als er den Schutz der Privatsphäre
auch außerhalb des häuslichen Bereichs anerkannt habe. Die von
ihm vorgenommene Einordnung als "absolute Person der Zeitgeschichte" sowie
die entwickelten Abgrenzungskriterien der Privatsphäre in der Öffentlichkeit
trügen aber der Bedeutung des Grundrechts nicht hinreichend Rechnung.
Er habe sich der verfassungsrechtlich bedenklichen Auffassung angeschlossen,
daß bei sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte ein generelles
öffentliches Interesse an allen Einzelheiten aus ihrem Leben bestehe,
welches nur im Ausnahmefall des § 23 Abs. 2 KUG begrenzt werden dürfe.
Sollte die Rechtsfigur der absoluten und relativen
Person der Zeitgeschichte nicht gänzlich verabschiedet werden, so
müsse in die Güterabwägung zumindest einfließen, ob
die Abbildung in einem Zusammenhang mit den Umständen stehe, die die
zeitgeschichtliche Bedeutung ausmachten und das öffentliche Interesse
an der abgebildeten Person rechtfertigten. Es fehle aber an jeglichem funktionalen
Zusammenhang bei Abbildungen, die sie nicht bei der Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben
als monegassische Prinzessin, sondern in ihrem Privatleben zeigten. Der
Bundesgerichtshof stelle - wie schon das Oberlandesgericht - bei der Anwendung
des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG undifferenziert auf ihre geburtsmäßige
Stellung als älteste Tochter des regierenden Fürsten von Monaco
ab.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG diene zwar der Gewährleistung
der Pressefreiheit. Diese sei der Presse jedoch nicht um ihrer selbst willen
gewährleistet. Das Grundgesetz beschränke sie in der Wahrnehmung
der Freiheit auf ihre Funktion. Die Funktion der Pressefreiheit ergebe
sich aus ihrer Bedeutung für den permanenten Prozeß der öffentlichen
Meinungsbildung. Die streitgegenständlichen Abbildungen könnten
nichts zur Meinungsbildung beitragen. Ein schützenswertes Interesse
der Allgemeinheit, im Bild zu sehen, wie die Beschwerdeführerin aussehe,
wenn sie einkaufe, radele oder Kanu fahre, lasse sich sachlich nicht begründen.
Dem Leser mangele es an anderweitigen Unterrichtungsmöglichkeiten
über die Erscheinungsformen "normalen" Lebens nicht. Neugier, Voyeurismus
und bloßes Unterhaltungsinteresse seien nicht als schützenswert
anzuerkennen.
Die Definition der Privatsphäre durch den
Bundesgerichtshof, nach der es eine geschützte Privatsphäre nur
geben könne, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit
zurückgezogen habe, in der er objektiv erkennbar für sich allein
sein wolle und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf
seine Abgeschiedenheit so verhalte, wie er es in der breiten Öffentlichkeit
nicht tun würde, verkürze den Schutzbereich des Rechts auf Achtung
der Privatsphäre. Dem Betroffenen werde auferlegt, ein Verhalten mit
"typisch privatem Charakter" an den Tag zu legen. Bei schlichtem Alltagsverhalten
streite sein Persönlichkeitsrecht danach nicht für ihn. Zudem
werde der Persönlichkeitsschutz von Zufälligkeiten der fixierten
Situation abhängig gemacht.
Schon die Anwendung der Kriterien auf die entschiedenen
Fälle zeigten die Mängel dieses Abgrenzungsversuchs auf. Bei
verfassungskonformem Einsatz der vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien
müßten auch die weiteren Fotoveröffentlichungen untersagt
werden. Auch dort sei objektiv deutlich, daß die Beschwerdeführerin
für sich allein sein wolle und ein Verhalten mit privatem Charakter
an den Tag lege. Wegen dieser Mängel habe die Rechtsprechung nicht
erreichen können, daß die Kette des Abdrucks von Paparazzi-Fotos
in der sogenannten Frauen- und Unterhaltungspresse abgerissen sei. So seien
- wie ergänzend vorgetragen - zahlreiche heimlich aufgenommene Fotos
von ihrer 1999 geborenen Tochter veröffentlicht worden, obwohl sie
umfassende Maßnahmen ergriffen habe, um sich und ihr Kind vor der
Sensationspresse zu schützen.
III.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die ursprünglich
ihrerseits Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs
eingelegt, diese aber ohne Aufgabe ihres Rechtsstandpunkts später
zurückgenommen hatte, hat unter Verweis darauf ausgeführt:
Als Wesenselement des freiheitlichen Staates sei
das Grundrecht der Pressefreiheit für das Funktionieren eines demokratischen
Staates und einer demokratischen Gesellschaft schlechterdings unverzichtbar.
Es schütze gleichermaßen die rein informatorische und die vorwiegend
unterhaltende Berichterstattung und sei somit "ungeteilt". Zwischen Politik
und Unterhaltung dürfe nicht grundsätzlich unterschieden werden.
In einer großen Gesellschaft müsse die Presse - soziologisch
betrachtet - die Aufgabe wahrnehmen, die in einer Dorfgemeinschaft einzelnen
Bürgern zukomme. Ohne Medien könne es einen Gemeinschaftsbezug
nicht geben. Deshalb sei es unverzichtbar, daß die Presse wenigstens
aus der Öffentlichkeitssphäre und der Sozialsphäre berichten
dürfe.
Das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit
und allgemeinem Persönlichkeitsrecht habe der Gesetzgeber durch die
Regelung der §§ 22 ff. KUG aufgelöst. Allerdings sei das
grundsätzliche Verbot von Bildpublikationen in § 22 Satz 1 KUG
verfassungswidrig. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt komme verfassungsrechtlich
nicht in Betracht, wenn gleichwertige Güter einander gegenüberstünden.
Bildpublikationen seien infolgedessen nicht nur in den Fällen der
§§ 23, 24 KUG erlaubt. Außerdem lasse sich nicht rechtfertigen,
§ 23 Nr. 1 KUG als Ausnahme eng auszulegen oder auch nur enger auszulegen,
als es der Gesetzgeber gewollt habe. Der Bereich der "Zeitgeschichte" umfasse
alle Erscheinungen, die von der Öffentlichkeit beachtet würden,
ihre Aufmerksamkeit fänden und Gegenstand der Teilnahme oder Wißbegier
weiter Kreise seien.
Die Beschwerdeführerin sei eine absolute
Person der Zeitgeschichte. Das habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich
bestätigt. Unter diesen Begriff fielen alle Personen, die sich durch
Geburt, Stellung oder Leistungen außergewöhnlich aus dem Kreis
der Mitmenschen heraushöben und die deshalb im Blickpunkt der Öffentlichkeit
stünden. Es sei anerkannt, daß hierzu Angehörige fürstlicher
Häuser zählten. Somit könne an der Beurteilung der Stellung
der Beschwerdeführerin kein vernünftiger Zweifel bestehen. Ihre
von der Allgemeinheit als "märchenhaft" bezeichnete Stellung als Prinzessin
von Monaco lasse die Öffentlichkeit an ihrem gesamten Lebenslauf großen
Anteil nehmen.
Die Beschwerdeführerin sei "First Lady" einer
regierenden Erbmonarchie. Sie sei kein "Opfer" der Presse. Sie habe von
Geburt an mit im Mittelpunkt der vom Hause Monaco betriebenen Vermarktung
gestanden. So seien die Fotos der neu geborenen Caroline für 7 Mio.
Francs an die Presse versteigert worden. Die Medien könnten das starke
öffentliche Informationsinteresse, das über Jahrzehnte hinweg
vom Fürstentum geschürt worden sei, nicht negieren. Auch komme
in einer konstitutionellen Erbmonarchie der herrschenden Familie und insbesondere
auch der First Lady eine Vorbildfunktion zu. Abbildungen zum vorbildlichen
Lebensstil der First Lady, wie sie hier in Streit stünden, hätten
mit den Funktionen der First Lady des Fürstentums Monaco zu tun.
Man müsse auch fragen, ob Prominente mit
ihren Prozessen zum Recht am eigenen Bild und anderen Persönlichkeitsrechten
nicht oft nur versuchten, die Presse zu steuern und sich Berichte zusätzlich
vergüten zu lassen. In den USA seien die Prominenten mit solchen Bestrebungen
weit fortgeschritten. Nach Meinung vieler Journalisten sei das Recht eines
Menschen am eigenen Bild zum Verwertungsrecht verkommen. Die Schutzfunktion
des Art. 5 GG stehe einer solchen Verkehrung gerade entgegen. Auch die
Beschwerdeführerin habe Fotos exklusiv an Zeitschriften vergeben.
Auch der Bundesgerichtshof halte an dem Grundsatz
fest, absolute Personen der Zeitgeschichte dürften dann, wenn sie
sich in der Öffentlichkeit zeigten, ohne ihre Einwilligung fotografiert
und abgebildet werden. Nur ausnahmsweise sei ein schützenswerter Bereich
außerhalb der privaten Räume anzuerkennen. Allerdings habe der
Bundesgerichtshof den Begriff der Privatsphäre bei der Entscheidung
über die Fotos aus dem Gartenlokal verkannt. Dieser Begriff meine
den Menschen in seinem häuslichen, familiären Kreis und seinem
sonstigen, dem öffentlichen Einblick entzogenen Privatleben. Das sei
bei einer Person der Zeitgeschichte nur dann der Fall, wenn sie sich in
ihren eigenen Bereich zurückziehe. Trete sie dagegen in die Öffentlichkeit,
müsse über die Ereignisse, die dort stattfänden, grundsätzlich
auch berichtet werden dürfen.
Das vom Bundesgerichtshof aufgestellte Kriterium,
wonach es darauf ankomme, ob sich die absolute Person der Zeitgeschichte
im konkreten Fall unbeobachtet wähnt oder nicht, sei irrelevant und
stelle einen gravierenden Eingriff in die Pressefreiheit dar. Die Presse
dürfe über alle Ereignisse von zeitgeschichtlichem Wert berichten,
unabhängig davon, ob dies für den Betroffenen eine "gute" oder
eine "schlechte" Presse sei. Alles andere komme einer Zensur gleich und
legalisiere Irreführungen. Personen der Zeitgeschichte könnten
dann erreichen, daß einerseits das ihnen Positive veröffentlicht
werde, andererseits das ihnen negativ Erscheinende wegen der Persönlichkeitsrechte
dagegen nicht. Es gebe kein Recht auf Zeichnung eines einseitig günstigen
Persönlichkeitsbildes durch die Presse nach den eigenen Vorstellungen
des Einzelnen.
Den Fotos fehle auch nicht die zeitgeschichtliche
Bedeutung. Die Beschwerdeführerin müsse es als absolute Person
der Zeitgeschichte hinnehmen, daß die Allgemeinheit ein berechtigtes
Interesse daran habe zu erfahren, wo sie sich aufhalte und wie sie sich
in der Öffentlichkeit gebe. Es gehöre zu der auch von der Unterhaltungspresse
wahrgenommenen Aufgabe der Presse, diesem Interesse nachzukommen und die
Öffentlichkeit darüber in Wort und Bild zu informieren. Dies
sei keineswegs lediglich Befriedigung eines untergeordneten, voyeuristischen
Unterhaltungsinteresses. Das Begehren der Beschwerdeführerin, nur
noch in der Funktion abgebildet zu werden, die angeblich allein eine zeitgeschichtliche
Bedeutung ausmache, nämlich in der ihr von Geburt aus anhaftenden
Funktion als Repräsentantin des Monegassischen Fürstenhauses,
sei mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar.
Bei den Fotos handele es sich ausnahmslos um Bildnisse,
die die Beschwerdeführerin in Alltagsszenen zeigten. Sie fixierten
keine Situation "abgeschiedener Öffentlichkeit" und hätten keinen
"familiären vertraulichen Charakter". Vielmehr werde die Beschwerdeführerin
jeweils in der allgemeinen Öffentlichkeit gezeigt. Alle Fotos seien
ihrer Sozialsphäre zuzuordnen, nicht ihrer Privatsphäre. Es sei
nicht ersichtlich, wie unter diesen Umständen ihre Würde verletzt
sein könne. Daß es sich um Paparazzi-Fotos handele, ändere
am Ergebnis nichts. Auch ein Tourist hätte die Szenen fotografieren
können.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat außerdem
zur Begründung ihrer Position zwei Gutachten vorgelegt. Das Gutachten
von Professor Dr. Heldrich befaßt sich aus rechtswissenschaftlicher
Sicht mit der Zulässigkeit der Text- und Bildberichterstattung über
prominente Persönlichkeiten. Das Gutachten von Professor Dr. Langenbucher
und Dr. Geretschlaeger befaßt sich aus kommunikationswissenschaftlicher
Sicht mit der gesellschaftlichen Notwendigkeit einer weitreichenden, die
Unterhaltungsfunktion einschließenden Pressefreiheit.
IV.
In der mündlichen Verhandlung haben sich
die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin und der Beklagten
des Ausgangsverfahrens geäußert.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil begründet.
I.
Die angegriffenen Urteile berühren das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
1. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
erstreckt sich auch auf Abbildungen einer Person durch Dritte.
a) Dem Grundrecht kommt die Aufgabe zu, Elemente
der Persönlichkeit zu gewährleisten, die nicht Gegenstand der
besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer
konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen
(vgl. BVerfGE 54, 148 [153]; 99, 185 [193]). Die Notwendigkeit einer solchen
lückenschließenden Gewährleistung besteht insbesondere
im Blick auf neuartige Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung,
die meist in Begleitung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auftreten
(vgl. BVerfGE 54, 148 [153]; 65, 1 [41]). Die Zuordnung eines konkreten
Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts
muß daher vor allem im Blick auf die Persönlichkeitsgefährdung
erfolgen, die den konkreten Umständen des Anlaßfalls zu entnehmen
ist.
b) Die Befugnis zur Veröffentlichung von
Fotografien, die Personen in privaten oder alltäglichen Zusammenhängen
abbilden, bemißt sich nach dem Recht am eigenen Bild und der Garantie
der Privatsphäre, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht konkretisieren.
aa) Ein allgemeines und umfassendes Verfügungsrecht
über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht. Soweit sie ein derartiges Recht aus früheren Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts entnehmen möchte (vgl. BVerfGE 35, 202
[220]; 54, 148 [155 f.]; 63, 131 [142]), liegt darin eine unzutreffende
Verallgemeinerung des in Ansehung der konkreten Fälle formulierten
Schutzgehalts der grundrechtlichen Gewährleistung. Wie das Bundesverfassungsgericht
bereits mehrfach betont hat, gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht
dem Einzelnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden,
wie er sich selber sieht oder gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE
82, 236 [269]; 97, 125 [149]; 97, 391 [403]; 99, 185 [194]). Ein derart
weiter Schutz würde nicht nur das Schutzziel, Gefährdungen der
Persönlichkeitsentfaltung zu vermeiden, übersteigen, sondern
auch weit in die Freiheitssphäre Dritter hineinreichen.
Die Beschwerdeführerin bemängelt auch
gar nicht die Darstellungsweise ihrer Person auf den umstrittenen Fotos,
die die Zivilgerichte durchweg als vorteilhaft angesehen haben. Ihr geht
es vielmehr um die Frage, ob überhaupt Bilder von ihr gemacht und
veröffentlicht werden dürfen, wenn sie sich nicht in offizieller
Funktion, sondern in privater Eigenschaft oder alltäglichen Zusammenhängen
in der Öffentlichkeit bewegt. Die Antwort auf diese Frage ist denjenigen
Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu entnehmen,
die das Recht am eigenen Bild und die Privatsphäre schützen.
bb) Das Recht am eigenen Bild (vgl. BVerfGE 34,
238 [246]; 35, 202 [220]; 87, 334 [340]; 97, 228 [268 f.]) gewährleistet
dem Einzelnen Einfluß- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit
es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen
seiner Person durch andere geht. Ob diese den Einzelnen in privaten oder
öffentlichen Zusammenhängen zeigen, spielt dabei grundsätzlich
keine Rolle. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vielmehr - ähnlich
wie beim Recht am eigenen Wort, in dessen Gefolge das Recht am eigenen
Bild Eingang in die Verfassungsrechtsprechung gefunden hat (vgl. BVerfGE
34, 238 [246]) - vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild
eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen,
datenmäßig zu fixieren und jederzeit vor einem unüberschaubaren
Personenkreis zu reproduzieren. Diese Möglichkeit ist durch den Fortschritt
der Aufnahmetechnik, der Abbildungen auch aus weiter Entfernung, jüngst
sogar aus Satellitendistanz, und unter schlechten Lichtverhältnissen
erlaubt, noch weiter gewachsen.
Mit Hilfe der Reproduktionstechnik lassen sich
die Formen der Öffentlichkeit ändern, in denen der Einzelne erscheint.
Insbesondere kann die überschaubare Öffentlichkeit, in der man
sich bei normalem Auftreten bewegt, durch die Medienöffentlichkeit
ersetzt werden. So unterscheidet sich etwa die Gerichtsöffentlichkeit
durch das im Saal anwesende Publikum von der durch das Fernsehen hergestellten
Medienöffentlichkeit, weil das Publikum selbst die Geschehnisse erlebt
und seinerseits von den Verfahrensbeteiligten wahrgenommen und eingeschätzt
werden kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1996, S. 581
[583]). Überdies kann sich mit dem Wechsel des Kontextes, in dem eine
Abbildung reproduziert wird, auch der Sinngehalt der Bildaussagen ändern
oder sogar absichtlich ändern lassen.
Unter den verschiedenen Schutzaspekten des Rechts
am eigenen Bild erlangt hier allerdings nur derjenige Bedeutung, der die
Herstellung bestimmter Fotos und ihre Überführung in eine größere
Öffentlichkeit betrifft. Um manipulierte Fotos oder Verfälschungen
durch eine Kontextveränderung, auf die der Schutz vor allem zielt,
geht es nicht. Die Beschwerdeführerin legt im Gegenteil zugrunde,
daß die streitgegenständlichen Fotos und der für ihren
Aussagegehalt ebenfalls relevante Begleitartikel in zutreffender Weise
Situationen aus ihrem Leben wiedergeben, und zwar so, wie sie auch anwesende
Beobachter hätten wahrnehmen können. Sie möchte nur nicht,
daß diese Situationen im Bild festgehalten und einer breiten Öffentlichkeit
präsentiert werden, weil sie ihrer Meinung nach zu ihrer Privatsphäre
gehören.
cc) Im Unterschied zum Recht am eigenen Bild
bezieht sich der Schutz der Privatsphäre, der ebenfalls im allgemeinen
Persönlichkeitsrecht wurzelt, nicht speziell auf Abbildungen, sondern
ist thematisch und räumlich bestimmt. Er umfaßt zum einen Angelegenheiten,
die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft
werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung
als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder
nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen
mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher
Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität
(BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44,
353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier
an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung
mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die
sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt
oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen
handelt.
Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen
räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen
oder auch gehen lassen kann (vgl. BVerfGE 27, 1 [6]). Zwar bietet auch
dieser Bereich Gelegenheit, sich in einer Weise zu verhalten, die nicht
für die Öffentlichkeit bestimmt ist und deren Beobachtung oder
Darstellung durch Außenstehende für den Betroffenen peinlich
oder nachteilig wäre. Im Kern geht es aber um einen Raum, in dem er
die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit
der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, auch ohne daß er
sich dort notwendig anders verhielte als in der Öffentlichkeit. Bestünden
solche Rückzugsbereiche nicht mehr, könnte der Einzelne psychisch
überfordert sein, weil er unausgesetzt darauf achten müßte,
wie er auf andere wirkt und ob er sich richtig verhält. Ihm fehlten
die Phasen des Alleinseins und Ausgleichs, die für die Persönlichkeitsentfaltung
notwendig sind und ohne die sie nachhaltig beeinträchtigt würde.
Ein derartiges Schutzbedürfnis besteht auch
bei Personen, die aufgrund ihres Ranges oder Ansehens, ihres Amtes oder
Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche
Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen
Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre,
die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt. Das gilt auch
für demokratisch gewählte Amtsträger, die zwar für
ihre Amtsführung öffentlich rechenschaftspflichtig sind und sich
in diesem Umfang öffentliche Aufmerksamkeit gefallen lassen müssen,
nicht aber für ihr Privatleben, sofern dieses die Amtsführung
nicht berührt.
Der häusliche Bereich stellt anerkanntermaßen
eine solche geschützte Sphäre dar. Wegen des Bezugs auf die
Entfaltung der Persönlichkeit darf der Rückzugsbereich jedoch
nicht von vornherein auf ihn begrenzt werden. Das gilt schon deshalb,
weil die Funktionen, denen er dient, nur erfüllt werden, wenn er nicht
an den Hausmauern oder Grundstücksgrenzen endet. Die freie Entfaltung
der Persönlichkeit wäre erheblich behindert, wenn der Einzelne
nur im eigenen Haus der öffentlichen Neugier entgehen könnte.
Die notwendige Erholung von einer durch Funktionszwänge und Medienpräsenz
geprägten Öffentlichkeit ist vielfach nur in der Abgeschiedenheit
einer natürlichen Umgebung, etwa an einem Ferienort, zu gewinnen.
Deswegen muß der Einzelne grundsätzlich die Möglichkeit
haben, sich auch in der freien, gleichwohl abgeschiedenen Natur oder an
Örtlichkeiten, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden
sind, in einer von öffentlicher Beobachtung freien Weise zu bewegen.
Das gilt gerade gegenüber solchen Aufnahmetechniken, die die räumliche
Abgeschiedenheit überwinden, ohne daß der Betroffene dies bemerken
kann.
Wo die Grenzen der geschützten Privatsphäre
außerhalb des Hauses verlaufen, läßt sich nicht generell
und abstrakt festlegen. Sie können vielmehr nur aufgrund der jeweiligen
Beschaffenheit des Ortes bestimmt werden, den der Betroffene aufsucht.
Ausschlaggebend ist, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft,
in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar
davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt
zu sein.
Ob die Voraussetzungen der Abgeschiedenheit
erfüllt sind, läßt sich nur situativ beurteilen. Der Einzelne
kann sich an ein und demselben Ort zu Zeiten mit gutem Grund unbeobachtet
fühlen, zu anderen Zeiten nicht. Auch ist der Aufenthalt in umschlossenen
Räumen keineswegs immer mit Abgeschiedenheit gleichzusetzen. Da es
um die Frage geht, ob der Einzelne begründetermaßen erwarten
darf, unbeobachtet zu sein, oder aber Plätze aufgesucht hat, wo er
sich unter den Augen der Öffentlichkeit bewegt, kann es auch in umschlossenen
Räumen an der Abgeschiedenheit fehlen, die Voraussetzung für
den Privatsphärenschutz außerhalb der eigenen Häuslichkeit
ist.
Plätzen, an denen sich der Einzelne unter
vielen Menschen befindet, fehlt es von vornherein an den Voraussetzungen
des Privatsphärenschutzes im Sinn von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG. Sie können das Rückzugsbedürfnis nicht
erfüllen und rechtfertigen deswegen auch nicht den grundrechtlichen
Schutz, den dieses Bedürfnis aus Gründen der Persönlichkeitsentfaltung
verdient. Der Einzelne kann solche Orte auch nicht etwa durch ein Verhalten,
das typischerweise nicht öffentlich zur Schau gestellt würde,
in seine Privatsphäre umdefinieren. Nicht sein Verhalten, ob allein
oder mit anderen, konstituiert die Privatsphäre, sondern die objektive
Gegebenheit der Örtlichkeit zur fraglichen Zeit.Verhält er sich
daher an Orten, die nicht die Merkmale der Abgeschiedenheit aufweisen,
so, als stünde er nicht unter Beobachtung, hebt er das Schutzbedürfnis
für Verhaltensweisen, die an sich die Öffentlichkeit nichts angehen,
selbst auf.
Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher
Kenntnisnahme entfällt ferner, wenn sich jemand selbst damit einverstanden
zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten
öffentlich gemacht werden, etwa indem er Exklusivverträge über
die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt. Der
verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der
eigenen Person gewährleistet. Zwar ist niemand an einer solchen
Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich dann aber nicht
gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz
berufen. Die Erwartung, daß die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen
in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur
Kenntnis nimmt, muß daher situationsübergreifend und konsistent
zum Ausdruck gebracht werden. Das gilt auch für den Fall, daß
der Entschluß, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge
der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig
gemacht wird.
dd) Was der Privatsphärenschutz für
den familiären Umgang zwischen Eltern und Kindern bedeutet, hat das
Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Es ist aber anerkannt,
daß Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich
zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE
24, 119 [144]; 57, 361 [383]). Dieses Schutzbedürfnis besteht auch
hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer
an Abbildungen von Kindern ausgehen. Deren Persönlichkeitsentfaltung
kann dadurch empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen.
Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung
fühlen und entfalten dürfen, muß deswegen umfassender geschützt
sein als derjenige erwachsener Personen.
Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung
sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von
ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der
besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten
des Vaters und der Mutter aus (vgl. auch BVerfGE 76, 1 [44 ff.]; 80, 81
[91 f.]). Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung
zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen
des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich
sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört
(vgl.
BVerfGE 56, 363 [384]; 57, 361 [382 f.]; 80, 81 [90 ff.]).
Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes
durch Art. 6 GG im einzelnen auswirkt, läßt sich nicht generell
und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis
fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewußt der Öffentlichkeit
zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen
oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen
öffentlicher Auftritte aus. Im übrigen kann der Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen
grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen
der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt.
2. Die Beschwerdeführerin wird durch die
angegriffenen Entscheidungen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt. Da die Abbildungen den Schutz dieses Grundrechts
genießen, beschneidet die gerichtliche Feststellung, daß sie
gegen ihren Willen veröffentlicht werden dürfen, den Schutz,
auf dessen Beachtung durch die Gerichte sie auch in privatrechtlichen Streitigkeiten
Anspruch hat (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]).
II.
Die angegriffenen Urteile werden den Anforderungen
von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht in vollem Umfang
gerecht.
1. Die Vorschriften der §§ 22 und 23
KUG, auf die die Zivilgerichte ihre Entscheidungen gestützt haben,
sind allerdings mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist das allgemeine
Persönlichkeitsrecht nur im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung gewährleistet. Dazu zählen auch die Vorschriften über
die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§
22 und 23 KUG. Die Regelung geht auf einen anstoßerregenden Vorfall
(Aufnahmen Bismarcks auf dem Totenbett, vgl. RGZ 45, 170) und die daran
anschließende rechtspolitische Diskussion (vgl. Verhandlungen des
27. DJT, 1904, 4. Band, S. 27 ff.) zurück und sucht einen angemessenen
Ausgleich zwischen der Achtung der Persönlichkeit und den Informationsinteressen
der Allgemeinheit herzustellen (vgl. Verhandlungen des Reichstages, 11.
Legislaturperiode, II. Session, 1. Sessionsabschnitt 1905/1906, Nr. 30,
S. 1526 [1540 f.]).
Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse
nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur
Schau gestellt werden. Von diesem Grundsatz nimmt § 23 Abs. 1 KUG
unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus (Nr. 1).
Dies gilt gemäß § 23 Abs. 2 KUG jedoch nicht für eine
Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt
wird. Mit diesem abgestuften Schutzkonzept trägt die Regelung sowohl
dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person als auch den Informationswünschen
der Öffentlichkeit und den Interessen der Medien, die diese Wünsche
befriedigen, ausreichend Rechnung. Das hat das Bundesverfassungsgericht
bereits früher festgestellt (vgl. BVerfGE 35, 202 [224 f.]).
Die Auffassung der Beklagten, die Regelung verstoße
gegen die Pressefreiheit, weil sie auf ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
hinauslaufe, gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.
An
einem solchen Verbot fehlt es schon deswegen, weil die Normen lediglich
unterschiedliche rechtlich geschützte Interessen Privater ausgleichen.
Dabei bevorzugt die Regelung den Persönlichkeitsschutz auch nicht
einseitig. Zwar trägt sie auf der ersten und der dritten Stufe (§
22 Satz 1 und § 23 Abs. 2 KUG) vor allem dem Schutzbedürfnis
der abgebildeten Person Rechnung. Doch kommen auf der zweiten Stufe (§
23 Abs. 1 KUG) die Belange der Pressefreiheit und der hinter dieser stehenden
Meinungsbildungsfreiheit ausreichend zur Geltung. Desgleichen bietet sie
mit ihren offenen Formulierungen für eine grundrechtskonforme Auslegung
und Anwendung ausreichend Raum.
2. Auslegung und Anwendung der Vorschriften
genügen dagegen nicht durchweg den grundrechtlichen Anforderungen.
a) Die Auslegung und Anwendung verfassungsmäßiger
Vorschriften des Zivilrechts ist Sache der Zivilgerichte. Sie müssen
dabei aber Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten
Grundrechte beachten, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene
gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; stRspr). Dazu bedarf es
einer Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern,
die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen
Vorschriften vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles
zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 [196]; stRspr). Da der
Rechtsstreit aber ungeachtet des grundrechtlichen Einflusses ein privatrechtlicher
bleibt und seine Lösung in dem - grundrechtsgeleitet interpretierten
- Privatrecht findet, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt
nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluß ausreichend
beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Dagegen ist es nicht seine
Sache, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie den Streitfall im Ergebnis
zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 94, 1 [9 f.]).
Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung
der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt nur dann vor, wenn übersehen
worden ist, daß bei Auslegung und Anwendung der verfassungsmäßigen
Vorschriften des Privatrechts Grundrechte zu beachten waren; wenn der Schutzbereich
der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder
ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so daß darunter
die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen
Regelung leidet (vgl. BVerfGE 95, 28 [37]; 97, 391 [401]), und die Entscheidung
auf diesem Fehler beruht.
b) Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung
und Anwendung von §§ 22, 23 KUG nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
sondern auch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit
zu berücksichtigen, die ebenfalls von diesen Vorschriften berührt
wird.
Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung
der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form
eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (vgl. BVerfGE 20, 162 [174 ff.];
52, 283 [296]; 66, 116 [133]; 80, 124 [133 f.]; 95, 28 [35]). Dazu zählt
auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Auf
bestimmte Illustrationsgegenstände beschränkt sich der Schutz
nicht. Er umfaßt auch die Abbildung von Personen. Von der Eigenart
oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung im einzelnen
hängt der Schutz nicht ab (vgl. BVerfGE 34, 269 [283]; 50, 234 [240]).
Jede Unterscheidung dieser Art liefe am Ende auf eine Bewertung und Lenkung
durch staatliche Stellen hinaus, die dem Wesen dieses Grundrechts gerade
widersprechen würde (BVerfGE 35, 202 [222]).
Die Pressefreiheit dient der freien individuellen
und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]). Diese
kann nur unter den Bedingungen einer freien Berichterstattung gelingen,
der bestimmte Gegenstände oder Darbietungsweisen weder vorgegeben
noch entzogen sind. Insbesondere ist die Meinungsbildung nicht auf den
politischen Bereich beschränkt. Zwar kommt ihr dort im Interesse einer
funktionierenden Demokratie besondere Bedeutung zu. Doch ist die politische
Meinungsbildung in einen umfassenden, vielfach verflochtenen Kommunikationsprozeß
eingebettet, der weder unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Entfaltung
noch dem der demokratischen Herrschaft in relevante und irrelevante Zonen
aufgespalten werden kann (vgl. BVerfGE 97, 228 [257]). Die Presse muß
nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen
Interesses für wert hält und was nicht.
Daß die Presse eine meinungsbildende
Funktion zu erfüllen hat, schließt die Unterhaltung nicht aus
der verfassungsrechtlichen Funktionsgewährleistung aus. Meinungsbildung
und Unterhaltung sind keine Gegensätze. Auch in unterhaltenden Beiträgen
findet Meinungsbildung statt. Sie können die Meinungsbildung unter
Umständen sogar nachhaltiger anregen oder beeinflussen als ausschließlich
sachbezogene Informationen. Zudem läßt sich im Medienwesen eine
wachsende Tendenz beobachten, die Trennung von Information und Unterhaltung
sowohl hinsichtlich eines Presseerzeugnisses insgesamt als auch in den
einzelnen Beiträgen aufzuheben und Information in unterhaltender Form
zu verbreiten oder mit Unterhaltung zu vermengen ("Infotainment"). Viele
Leser beziehen folglich die ihnen wichtig oder interessant erscheinenden
Informationen gerade aus unterhaltenden Beiträgen (vgl. Berg/Kiefer
[Hrsg.], Massenkommunikation, Band V, 1996).
Aber auch der bloßen Unterhaltung kann der
Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden. Es
wäre einseitig anzunehmen, Unterhaltung befriedige lediglich Wünsche
nach Zerstreuung und Entspannung, nach Wirklichkeitsflucht und Ablenkung.
Sie kann auch Realitätsbilder vermitteln und stellt Gesprächsgegenstände
zur Verfügung, an die sich Diskussionsprozesse und Integrationsvorgänge
anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen
und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt insofern wichtige gesellschaftliche
Funktionen (vgl. BVerfGE 97, 228 [257], ferner Pürer/Raabe, Medien
in Deutschland, Band 1, 2. Aufl. 1996, S. 309 f.). Unterhaltung in der
Presse ist aus diesem Grund, gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit,
nicht unbeachtlich oder gar wertlos und deswegen ebenfalls in den Grundrechtsschutz
einbezogen (vgl. BVerfGE 35, 202 [222]).
Das gilt auch für die Berichterstattung über
Personen. Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel
zur Erregung von Aufmerksamkeit. Sie weckt vielfach erst das Interesse
an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen. Auch
Anteilnahme an Ereignissen und Zuständen wird meist durch Personalisierung
vermittelt. Prominente Personen stehen überdies für bestimmte
Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Vielen bieten sie deshalb Orientierung
bei eigenen Lebensentwürfen. Sie werden zu Kristallisationspunkten
für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktionen.
Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen
solcher Personen seinen Grund.
Für Personen des politischen Lebens ist ein
derartiges Interesse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer
Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt worden. Es läßt
sich aber auch für andere Personen des öffentlichen Lebens nicht
grundsätzlich bestreiten. Insofern entspricht die nicht auf bestimmte
Funktionen oder Ereignisse begrenzte Darstellung von Personen den Aufgaben
der Presse und fällt daher ebenfalls in den Schutzbereich der Pressefreiheit.
Erst
bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten kann
es darauf ankommen, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen,
ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten,
die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfGE 34,
269 [283]).
c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs hält
der verfassungsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis überwiegend
stand.
aa) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß
der Bundesgerichtshof die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs.
1 Nr. 1 KUG nach dem Maßstab des Informationsinteresses der Allgemeinheit
bestimmt und aufgrund dessen Veröffentlichungen von Abbildungen der
Beschwerdeführerin auch außerhalb ihrer repräsentativen
Funktion im Fürstentum Monaco als zulässig angesehen hat.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG stellt die Veröffentlichung
von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte von dem Einwilligungserfordernis
des § 22 KUG frei. Die Vorschrift nimmt nach der gesetzgeberischen
Intention (vgl. Verhandlungen des Reichstages, a.a.O., S. 1540 f.) und
nach Sinn und Zweck der Regelung auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit
und auf die Pressefreiheit Rücksicht. Die Belange der Öffentlichkeit
sind daher gerade bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zu beachten.
Denn Abbildungen von Personen, denen die zeitgeschichtliche Bedeutung abgesprochen
wird, dürfen der Öffentlichkeit nicht frei, sondern nur mit Einwilligung
der Betroffenen zugänglich gemacht werden. Das weitere dem Grundrechtseinfluß
offen stehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten Interesses" in §
23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher
Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend
aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer
acht gelassen worden sind.
Es trägt der Bedeutung und Tragweite der
Pressefreiheit Rechnung, ohne den Persönlichkeitsschutz unverhältnismäßig
zu beschneiden, daß der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs.
1 Nr. 1 KUG nicht nach Maßgabe einer richterlichen Inhaltsbestimmung
etwa allein Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung erfaßt,
sondern
vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt wird (vgl.
bereits RGZ 125, 80 [82]). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit
gehört es, daß die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen
einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen
Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht,
und daß sich im Meinungsbildungsprozeß herausstellt, was eine
Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Unterhaltende Beiträge
sind davon, wie dargelegt, nicht ausgenommen.
Nicht zu beanstanden ist ferner, daß der
Bundesgerichtshof dem "Bereich der Zeitgeschichte" gemäß §
23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch Bildnisse von Personen zuordnet, die das öffentliche
Interesse nicht punktuell durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis
auf sich gezogen haben, sondern unabhängig von einzelnen Ereignissen
aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit
finden. Dabei fällt auch die gesteigerte Bedeutung ins Gewicht, die
der Bildberichterstattung im Vergleich zur Entstehungszeit des Kunsturhebergesetzes
heute zukommt. Der in diesem Zusammenhang in Judikatur und Literatur regelmäßig
verwandte Begriff einer "absoluten Person der Zeitgeschichte" ergibt sich
zwar weder zwingend aus dem Gesetz noch aus der Verfassung. Mit dem Oberlandesgericht
und dem Bundesgerichtshof als abgekürzte Ausdrucksweise für Personen
verstanden, deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person
willen der Beachtung wert findet, ist er aber verfassungsrechtlich unbedenklich,
solange die einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse
der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten
nicht unterbleibt.
Eine Beschränkung der einwilligungsfreien
Veröffentlichung auf Bilder, die Personen von zeitgeschichtlicher
Bedeutung bei der Ausübung der Funktion zeigen, die sie in der Gesellschaft
wahrnehmen, verlangt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Es
kennzeichnet häufig gerade das öffentliche Interesse, welches
solche Personen beanspruchen, daß es nicht nur der Funktionsausübung
im engeren Sinn gilt. Vielmehr kann es sich wegen der herausgehobenen Funktion
und der damit verbundenen Wirkung auch auf Informationen darüber erstrecken,
wie sich diese Personen generell, also außerhalb ihrer jeweiligen
Funktion, in der Öffentlichkeit bewegen. Diese hat ein berechtigtes
Interesse daran zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol oder
Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend
in Übereinstimmung bringen.
Eine Begrenzung der Bildveröffentlichungen
auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde
demgegenüber das öffentliche Interesse, welches solche Personen
berechtigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine
selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten
vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen
Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt.
Ein schrankenloser Zugriff auf Bilder von Personen der Zeitgeschichte wird
der Presse dadurch nicht eröffnet. Vielmehr gibt § 23 Abs. 2
KUG den Gerichten ausreichend Möglichkeit, die Schutzanforderungen
von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zur Geltung zu bringen
(vgl. BVerfGE 35, 202 [225]).
bb) Im Grundsatz sind auch die Kriterien, die
der Bundesgerichtshof in Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "berechtigten
Interesses" in § 23 Abs. 2 KUG entwickelt hat, verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Nach dem angegriffenen Urteil setzt die schützenswerte
Privatsphäre, die auch den sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte
zusteht, eine örtliche Abgeschiedenheit voraus, in die sich jemand
zurückgezogen hat, um dort objektiv erkennbar für sich allein
zu sein, und in der er sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält,
wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. Einen
Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG nimmt der Bundesgerichtshof
an, wenn Bilder veröffentlicht werden, die von dem Betroffenen in
einer solchen Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung
aufgenommen worden sind.
Das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit
trägt einerseits dem Sinn des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Rechnung, dem Einzelnen auch eine Sphäre außerhalb seiner eigenen
Häuslichkeit zu sichern, in der er sich nicht unter ständiger
öffentlicher Beobachtung weiß und sein Verhalten deswegen nicht
im Hinblick auf diese Beobachtung kontrollieren muß, sondern die
Möglichkeit der Entspannung und des Zu-sich- selbst-Kommens findet.
Andererseits engt es die Pressefreiheit nicht übermäßig
ein, weil es das Alltags- und Privatleben von Personen der Zeitgeschichte
der Bildberichterstattung nicht völlig entzieht, sondern dort, wo
es sich in der Öffentlichkeit abspielt, auch der Abbildung zugänglich
macht. Bei überragendem öffentlichen Informationsinteresse kann
die Pressefreiheit nach dieser Rechtsprechung sogar dem Schutz der Privatsphäre
vorgehen (vgl. BGH, JZ 1965, S. 411 [413]; OLG Hamburg, UFITA 1977, S.
252 [257]; OLG München, UFITA 1964, S. 322 [324]).
Der Bundesgerichtshof durfte auch dem Verhalten
des Einzelnen in einer bestimmten Situation Indizwirkung dafür beimessen,
daß er sich erkennbar in einer Sphäre der Abgeschiedenheit befindet.
Allerdings
setzt der Schutz vor Abbildungen in dieser Sphäre nicht erst dann
ein, wenn der Betroffene dort ein Verhalten an den Tag legt, das er unter
den Augen der Öffentlichkeit vermeiden würde. Die örtliche
Abgeschiedenheit vermag ihre Schutzfunktion für die Persönlichkeitsentfaltung
vielmehr nur dann zu erfüllen, wenn sie dem Einzelnen ohne Rücksicht
auf sein jeweiliges Verhalten einen Raum der Entspannung sichert, in dem
er nicht ständig die Anwesenheit von Fotografen oder Kameraleuten
zu gewärtigen hat. Doch kommt es darauf im vorliegenden Fall nicht
an, weil es nach den Feststellungen, von denen der Bundesgerichtshof ausgegangen
ist, schon an der ersten Bedingung für den Privatsphärenschutz
fehlt.
Schließlich läßt es sich verfassungsrechtlich
nicht beanstanden, daß bei der Abwägung zwischen öffentlichem
Informationsinteresse und Privatsphärenschutz der Methode der Informationsgewinnung
Bedeutung beigemessen wird (vgl. BVerfGE 66, 116 [136]). Ob allein durch
heimliche oder überrumpelnde Aufnahmen die außerhäusliche
Privatsphäre verletzt werden kann, begegnet indes Zweifeln. Angesichts
der Funktion, die diese Sphäre von Verfassungs wegen erfüllen
soll, und angesichts des Umstands, daß einem Bild oft nicht angesehen
werden kann, ob es heimlich oder überrumpelnd aufgenommen worden ist,
kann ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre jedenfalls
nicht nur beim Vorliegen dieser Merkmale angenommen werden. Da der Bundesgerichtshof
für die umstrittenen Fotografien aber bereits das Vorhandensein einer
Sphäre der Abgeschiedenheit verneint hat, berühren die Zweifel
das Ergebnis seiner Entscheidung insoweit nicht.
cc) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen
sind dagegen nicht erfüllt, soweit die angegriffenen Entscheidungen
dem Umstand keine Beachtung geschenkt haben, daß die persönlichkeitsrechtliche
Schutzposition der Beschwerdeführerin im Fall des familiären
Umgangs mit ihren Kindern durch Art. 6 GG verstärkt wird.
dd) Im einzelnen ergibt sich daraus für die
verschiedenen Abbildungen folgendes:
Keinen Anlaß zur verfassungsgerichtlichen
Beanstandung gibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich
derjenigen Abbildungen, die die Beschwerdeführerin beim Gang zum Markt,
mit einer Leibwächterin auf dem Markt und mit einem Begleiter in einem
gut besuchten Lokal zeigen. In den ersten beiden Fällen handelt es
sich um unabgeschlossene, von der breiten Öffentlichkeit aufgesuchte
Plätze. Im dritten Fall handelt es sich zwar um einen räumlich
umgrenzten Bereich, in dem die Beschwerdeführerin aber unter den Augen
der anwesenden Öffentlichkeit steht. Aus diesem Grund setzt sich der
Bundesgerichtshof auch nicht in Widerspruch zu der Untersagung der Verbreitung
von Fotos aus dem Gartenlokal, die zwar Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen,
nicht aber der Verfassungsbeschwerde ist. Der Platz, den die Beschwerdeführerin
dort mit ihrem Begleiter einnahm, wies alle Merkmale der Abgeschiedenheit
auf. Der Umstand, daß die Fotografien offensichtlich aus weiter Ferne
aufgenommen worden sind, deutet zusätzlich darauf hin, daß die
Beschwerdeführerin davon ausgehen durfte, den Blicken der Öffentlichkeit
nicht ausgesetzt zu sein.
Die Entscheidung ist auch nicht zu beanstanden,
soweit es um die Fotos geht, auf denen die Beschwerdeführerin allein
gezeigt wird, wie sie reitet und Fahrrad fährt. Der Bundesgerichtshof
hat sie ebenfalls auf der Grundlage seiner Anschauung nicht der Sphäre
örtlicher Abgeschiedenheit, sondern der Öffentlichkeitssphäre
zugerechnet. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die
Beschwerdeführerin selbst zählt die Bilder nur deswegen zur abgeschiedenen
Privatsphäre, weil sie ihren Wunsch erkennen ließen, allein
zu bleiben. Auf den bloßen Willen kommt es aber nach den dargelegten
Kriterien nicht an.
Die drei Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin
zusammen mit ihren Kindern abgebildet ist, verlangen dagegen eine erneute
Überprüfung unter den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten,
die oben aufgezeigt worden sind. Es läßt sich nicht ausschließen,
daß die Überprüfung anhand dieser Maßgaben bezüglich
einzelner oder aller Bilder zu einem anderen Ergebnis führt. Insoweit
ist das Urteil des Bundesgerichtshofs daher aufzuheben und der Fall zur
erneuten Entscheidung an ihn zurückzuverweisen.
d) Für die angegriffenen Urteile des Landgerichts
und des Oberlandesgerichts folgt der Grundrechtsverstoß bereits daraus,
daß diese die von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschützte Privatsphäre - allerdings im Einklang mit der seinerzeitigen
Rechtsprechung - auf den häuslichen Bereich beschränkt haben.
Einer Aufhebung der Entscheidungen bedarf es gleichwohl nicht, weil der
Verstoß insoweit vom Bundesgerichtshof geheilt worden ist und die
Sache im übrigen an ihn zurückverwiesen wird.
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