Verfassungsrechtlicher Schutz des Namens als
Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Verfassungswidrigkeit des
Verbots der „Weitergabe“ des als Ehenamen gewählten Namens eines früheren
Ehegatten (1355 Abs. 2 BGB)
BVerfG, Urteil v. 18.2.2004
- 1 BvR 193/97 –
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Es ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar,
dass nach § 1355 Abs. 2 BGB der durch frühere Eheschließung erworbene und
geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen
bestimmt werden kann.
Zentrales Problem:
Nach § 1355 Abs. 2 BGB kann
allein der Geburtsname eines Ehegatten zum gemeinsame Ehenamen bestimmt
werden. Das bedeutet, daß ein Ehename aus einer früheren Ehe, der nicht der
Geburtsname des Ehegatten ist und den dieser nach Ehescheidung weiterführen
kann (§ 1355 Abs. 5 S. 1 BGB), nicht durch erneute Eheschließung als Ehename
"weitergegeben" werden kann. So war es auch hier: Die Beschwerdeführer haben
1993 in den USA geheiratet. Nach Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland
wollten sie gegenüber dem Standesbeamten den von der Beschwerdeführerin zu 1
zum Zeitpunkt der Eheschließung seit vielen Jahren geführten, in ihrer
früheren Ehe erworbenen Namen zum Ehenamen bestimmen. Der Standesbeamte
lehnte die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung mit der Begründung
ab, es handele sich dabei nicht um den Geburtsnamen eines der
Beschwerdeführer, der allein zum Ehenamen bestimmt werden könne. Den Antrag
der Beschwerdeführer, den Standesbeamten anzuweisen, die gewünschte
Bescheinigung zu erteilen, wiesen die Fachgerichte zurück. Die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hatte Erfolg. Die Entscheidung
ist eine sog. Appell-Entscheidung: Weil zur Behebung des
Verfassungsverstoßes verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen und das
Verfassungsgericht nicht in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
eingreift, wird diesem vom BVerfG unter Fristsetzung bis zum 51.5.2005
aufgegeben, die verfassungswidrige Rechtslage zu ändern. Bis zu diesem
Zeitpunkt trifft das Gericht eine eigene Übergangsregelung.
©sl 2004
Aus den Gründen:
Die Verfassungsbeschwerde
betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1355 Abs. 2 BGB, nach dem
Eheleute, die einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen führen wollen,
dazu nur den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen können,
nicht aber einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen, den
einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
I. 1. In seiner
Ursprungsfassung vom 18. August 1896 (RGBl S. 195) bestimmte § 1355 BGB,
dass die Frau mit der Eheschließung den Familiennamen des Mannes als
Ehenamen erhielt. Diesem konnte sie später auf Grund des
Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl I S. 609) ihren
Geburtsnamen hinzufügen. Mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und
Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I S. 1421) wurde § 1355 BGB
dahingehend geändert, dass die Ehegatten nunmehr als Ehenamen den
Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau wählen konnten. Allerdings blieb
es bei Nichteinigung der Ehegatten über die Ehenamenswahl noch beim Vorrang
des Mannesnamens. Die Beschränkung auf den "angestammten" Namen sollte die
Heranziehung eines mit früherer Eheschließung erworbenen Namens zur
Bestimmung als Ehenamen ausschließen. Begründet wurde dies damit, man wolle
missbräuchlichen Namensübertragungen vorbeugen, für die das neue Namensrecht
einen gewissen Anreiz geben könnte (vgl. BTDrucks 7/650, S. 97).
Gleichzeitig wurde dem Ehemann das Recht genommen, seiner geschiedenen
Ehefrau unter bestimmten Voraussetzungen die Fortführung des durch die
Eheschließung erworbenen Namens zu untersagen.
Demgegenüber konnte in der Deutschen Demokratischen Republik nach § 7 Abs. 1
des Familiengesetzbuches (FGB) vom 20. Dezember 1965 (GBl 1966 I S. 1) der
zur Zeit der Eheschließung geführte Name des Mannes oder der Frau zum
Ehenamen gewählt werden.
2. a) Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE
84, 9) § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB, der den Vorrang des Mannesnamens bei
Nichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen bestimmte, für
verfassungswidrig erklärt hatte, sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 14. August 1992 (BTDrucks
12/3163) zunächst vor, dass die Ehegatten neben ihren Geburtsnamen auch
ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung jeweils geführten Namen zum Ehenamen
bestimmen können sollten, um über diese Erweiterung der Wahlmöglichkeit die
Entscheidung für einen Ehenamen zu erleichtern. Zur Begründung wurde
ausgeführt, zwar werde nicht verkannt, dass die Möglichkeit, einen
erheirateten Namen zum Ehenamen einer neuen Ehe zu bestimmen, Gefühle des
früheren Ehegatten oder seiner Verwandten verletzen könne. Solche
Empfindlichkeiten müssten jedoch notgedrungen hingenommen werden. Mit der
Eheschließung erwerbe der Ehegatte, dessen Familienname nicht zum Ehenamen
bestimmt werde, nicht nur ein Nutzungsrecht an dem zum Ehenamen bestimmten
Familiennamen des anderen Ehegatten für die Dauer der Ehe. Dieser Name stehe
ihm vielmehr auf Grund der gemeinsamen Bestimmung der Ehegatten als eigenes
Recht zu. Die Möglichkeit, einen erheirateten Namen in eine neue Ehe zu
tradieren, vermeide Misslichkeiten, die entstünden, wenn geschiedene oder
verwitwete Ehegatten einander heirateten. Sofern beide einen in der Vorehe
erworbenen Familiennamen führten, müssten sie nach bisher geltendem Recht
bei der Bestimmung des Ehenamens notwendig auf ihre unter Umständen seit
Jahrzehnten nicht mehr geführten Geburtsnamen zurückgreifen. Dem Ehegatten
der Vorehe das Recht einzuräumen, seinem früheren Ehegatten die Einbringung
des in der Vorehe erworbenen Namens in die neue Ehe zu untersagen, wenn dies
missbräuchlich erscheine, widerspreche der eigenständigen Berechtigung jedes
Ehegatten an seinem durch Eheschließung erworbenen Familiennamen (vgl.
BTDrucks 12/3163, S. 11 f.).
b) Diese vorgesehene Regelung stieß jedoch in den Beratungen des
Gesetzentwurfs und der durchgeführten Anhörung (vgl. Stenographisches
Protokoll, 12. Wp., 80. Sitzung des Bundestagsrechtsausschusses vom 30. Juni
1993) überwiegend auf Ablehnung. Auch die Adelsverbände meldeten sich
öffentlich zu Wort und protestierten unter Hinweis auf eine dann drohende
"Titel-Inflation" gegen die vorgesehene erweiterte Möglichkeit bei der
Ehenamenswahl. Der Rechtsausschuss des Bundestages empfahl schließlich, im
Interesse des geschiedenen Ehepartners beziehungsweise der Hinterbliebenen
des verstorbenen Ehepartners und zur Abwendung der in diesem Bereich
durchaus gegebenen Missbrauchsgefahr die Ehenamenswahl wieder auf die
Geburtsnamen der Ehegatten zu begrenzen (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 4, 18).
So erhielt § 1355 Abs. 2 BGB mit dem Gesetz zur Neuordnung des
Familiennamensrechts vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), das insoweit am
1. April 1994 in Kraft trat, folgende Fassung:
Zum Ehenamen können die
Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen
des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen.
3. Nach geltender
Rechtslage kann damit der in früherer Ehe erworbene Name nicht als Ehename
an einen neuen Ehegatten weitergegeben werden, es sei denn, die Ehegatten
sind gemischt-nationaler Herkunft und können gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1
EGBGB für sich nach dem Recht des Staates, dem ein Ehegatte angehört, auch
den durch frühere Heirat erworbenen Namen eines Ehegatten wählen. Dagegen
kann der in früherer Ehe erworbene Name, den ein Elternteil führt, als
Geburtsname an ein Kind weitergegeben werden (§ 1617 Abs. 1 und § 1617 a
Abs. 1 BGB). Ebenso erhält das adoptierte Kind den Familiennamen des
Annehmenden unabhängig davon, ob dieser Name der Geburtsname oder der
erheiratete Name des Annehmenden ist (§ 1757 Abs. 1 BGB).
4. Betroffen von der Begrenzung der Ehenamenswahl auf die Geburtsnamen der
Ehegatten in § 1355 Abs. 2 BGB sind diejenigen, die bei Heirat ihren
Geburtsnamen aufgeben, den Namen des Ehegatten als Ehenamen annehmen, nach
Tod des Ehegatten oder Scheidung diesen Namen behalten und erneut eine Ehe
eingehen, für diese aber nicht den geführten Namen zum Ehenamen bestimmen
können. Das sind in weit überwiegender Zahl Frauen. Grund hierfür ist zum
einen, dass bis 1976 Ehename stets der Name des Mannes war, Frauen also mit
der Heirat ihren Namen aufgeben mussten, und dass noch bis 1994 bei
Uneinigkeit der Ehegatten über die Bestimmung des Ehenamens ebenfalls der
Name des Mannes den gesetzlichen Vorrang hatte. Zum anderen wird aber auch
seit der Reform des Familiennamensrechts im Jahre 1994 zumeist noch immer
der Mannesname zum Ehenamen bestimmt. Zwar gibt es darüber keine offiziellen
statistischen Erhebungen. Anfragen des Bundesverfassungsgerichts bei den
Standesämtern von Hamburg, Hannover, Frankfurt und München bestätigen aber
die Zahlenangaben anderer Erhebungen (vgl. dpa-Umfrage bei Standesämtern,
zitiert in: Frankfurter Rundschau Nr. 62 vom 14. März 2001; Matthias-Bleck,
Deutsches und Europäisches Familienrecht 2000, S. 108 f.) und belegen für
die Jahre 2001 und 2002, dass bei den dort vorgenommenen Eheschließungen zu
85 bis 86 % ein gemeinsamer Ehename, und dabei zu 93 bis 97 % der Name des
Ehemannes, gewählt worden ist. Weiter ist im vorliegenden Zusammenhang
bedeutsam, dass im Laufe der letzten Jahre der Anteil von erneuten
Eheschließungen nach Scheidung an der Gesamtzahl der Eheschließungen
gestiegen ist. Er machte im Jahr 2000 36 % der westdeutschen und 41 % der
ostdeutschen Eheschließungen aus (vgl. Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik,
erweiterte Neuauflage 2003, S. 69).
II. 1. Die Beschwerdeführer
haben 1993 in den USA geheiratet. Nach Rückkehr in die Bundesrepublik
Deutschland wollten sie gegenüber dem Standesbeamten den von der
Beschwerdeführerin zu 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung seit vielen Jahren
geführten, in ihrer früheren Ehe erworbenen Namen zum Ehenamen bestimmen.
Der Standesbeamte lehnte die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung
mit der Begründung ab, es handele sich dabei nicht um den Geburtsnamen eines
der Beschwerdeführer, der allein zum Ehenamen bestimmt werden könne. Den
Antrag der Beschwerdeführer, den Standesbeamten anzuweisen, die gewünschte
Bescheinigung zu erteilen, wies das Amtsgericht zurück. Auch die dagegen
gerichteten Beschwerden blieben erfolglos. Das Landgericht verwies auf die
eindeutige Bestimmung des § 1355 Abs. 2 BGB und vertrat die Auffassung, mit
der Übernahme des Geburtsnamens des Ehegatten werde kein eigenes, vom
Schicksal der Ehe unabhängiges Recht am Namen erworben. Vielmehr bleibe der
Ehename nur geliehen und könne deshalb nicht in eine neue Ehe tradiert
werden. Das Kammergericht (FamRZ 1997, S. 557) bestätigte die
landgerichtliche Entscheidung und war im Übrigen der Ansicht, § 1355 Abs. 2
BGB sei verfassungsgemäß. Weder gebiete Art. 6 Abs. 1 GG, zum Ehenamen auch
den in einer Vorehe erworbenen Namen bestimmen zu können, noch sei das
Persönlichkeitsrecht verletzt. Wenn der Gesetzgeber mit dem Ausschluss des
erworbenen Namens als neuen Ehenamen den Belangen des geschiedenen
Ehepartners und möglichen Missbrauchsgefahren habe Rechnung tragen wollen,
sei dies verhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Außerdem sei dem Namensschutz der Beschwerdeführerin zu 1 durch die
Möglichkeit, ihren erworbenen Namen als Begleitnamen dem Ehenamen
beizufügen, hinreichend Rechnung getragen. Dass Ehegatten aus
gemischt-nationalen Ehen unter Umständen einen in früherer Ehe erworbenen
Namen zum Ehenamen bestimmen könnten, sei durch die Anknüpfung an die
Staatsangehörigkeit der Ehegatten gerechtfertigt.
2. Gegen diese Entscheidung und mittelbar gegen § 1355 Abs. 2 BGB richtet
sich die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführer eine Verletzung
ihrer Persönlichkeitsrechte aus Art. 2 GG sowie ihrer Rechte aus Art. 6 GG
rügen. Außerdem halten sie den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1
GG für verletzt.
An dem erheirateten Namen erwerbe ein Ehegatte nicht nur ein Nutzungsrecht
für die Dauer der Ehe. Dieser Name stehe ihm vielmehr als eigenes Recht zu
und sei durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt, das verletzt
werde, wenn der Name nicht zum Ehenamen bestimmt werden dürfe. Die
Beschränkung der Ehenamenswahl sei auch unvereinbar mit dem besonderen
Schutz für Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG, der den Ehegatten die
Freiheit gebe, ihren Ehenamen selbst zu bestimmen. Das
Gleichbehandlungsgebot sei zudem verletzt, da der erheiratete Name zwar an
Kinder weitergegeben werden könne, die nicht aus der Ehe mit dem Namensgeber
stammten, nicht dagegen an den neuen Ehegatten. Außerdem dürfe nicht
zwischen Ehen unter Deutschen und solchen mit ausländischer Beteiligung
differenziert werden. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bevorzuge insofern bei der
Ehenamenswahl Deutsche, die einen ausländischen Staatsangehörigen
heirateten, gegenüber Ehen allein deutscher Nationalität.
III. Zu der
Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der
Bundesregierung, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht sowie
der Deutsche Juristinnenbund schriftlich und in der mündlichen Verhandlung
Stellung genommen … (wird ausgeführt)
B. Die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 ist zulässig. Dagegen ist
die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 unzulässig. Er hat
nicht im gesetzlich gebotenen Maß (§ 23 Abs. 1 und § 92 BVerfGG)
substantiiert dargelegt, inwieweit er dadurch, dass er den von der
Beschwerdeführerin zu 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen
gemäß § 1355 Abs. 2 BGB nicht als Ehenamen erwerben kann, in seinen eigenen
Grundrechten verletzt sein könnte. Sein Vortrag hat sich in dem Hinweis
erschöpft, die Weitergabe eines durch Eheschließung erworbenen Namens sei
durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlich geschützt.
Damit ist jedoch noch kein eigenes Recht auf Erwerb eines Namens begründet,
in das durch § 1355 Abs. 2 BGB unter Verstoß gegen die Verfassung
eingegriffen sein könnte. Auch der erst nach Ablauf der Begründungsfrist in
der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag, es verstoße gegen die
allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers zu 2, wenn ihm verwehrt
werde, den von der Beschwerdeführerin zu 1 geführten Namen zum Ehenamen zu
bestimmen, reicht für eine den Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde
genügende Darlegung einer Verletzung eigener Grundrechte nicht aus.
C. Die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 ist begründet. § 1355
Abs. 2 BGB ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht
vereinbar, soweit er bestimmt, dass Ehegatten zum gemeinsamen Ehenamen nur
den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau, nicht aber den durch eine frühere
Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von
beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt. Der Beschluss des
Kammergerichts, der auf § 1355 Abs. 2 BGB beruht, verletzt die
Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
I. 1. Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Namen eines Menschen als
Ausdruck seiner Identität und Individualität. Der Schutz umfasst neben dem
Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]; 84, 9 [22]; 97,
391 [399]; 104, 373 [385]).
a) Erhält ein Kind einen Geburtsnamen als Familiennamen, verbindet sich
dieser Name mit seiner Person. Er hilft ihm in der Folge, seine Identität zu
entwickeln und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 104,
373 [385]). In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung
und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die
Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen (vgl.
BVerfGE 97, 391 [399]).
b) Auch der durch Ehenamenswahl erworbene Familienname erfährt den vollen
Schutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
aa) Das Familiennamensrecht zu schaffen und auszugestalten ist Sache des
Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]), der in verfassungsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise in § 1355 Abs. 1 BGB für Eheleute das Führen eines
Ehenamens als Regel vorgegeben hat, um der Einheit der Familie im
gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 104, 373 [387]).
Entscheiden sich die Ehegatten dieser Regel entsprechend für einen
gemeinsamen Namen, bedingt dies für einen der Ehegatten die Aufgabe des
bisher geführten Namens und die Annahme des Namens des anderen Ehegatten als
Ehe- und Familienname, der von ihm nunmehr zu führen ist und ihn in seiner
weiteren Lebensgeschichte begleitet. In dem von beiden Ehegatten gewählten
gemeinsamen Ehenamen drückt sich nicht nur die Gründung einer neuen
familiären Einheit aus. Vielmehr ist er für beide Ehegatten neuer Ehe- und
zugleich Familienname, mit dem jeder von ihnen ab der Namenswahl
identifiziert wird. Er wird so Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit
des einzelnen Namensträgers, die sich mit dem Namen verbindet und
fortentwickelt, und genießt deshalb den Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts.
bb) Dieser Schutz des mit der Eheschließung gewählten und erworbenen Namens
ist nicht auf die Ehezeit begrenzt. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet weder das
Führen eines einheitlichen Familiennamens in der Ehe (vgl. BVerfGE 104, 373
[387]) noch die Aufgabe eines als Ehenamen geführten Namens bei Auflösung
der Ehe. Der Namensschutz auch des durch Ehenamenswahl erworbenen Namens
erwächst allein aus dem Persönlichkeitsrecht des Namensträgers. Ausdruck der
Persönlichkeit eines Menschen wird ein Name dadurch, dass er nach Erwerb vom
Namensträger geführt wird, so eine Identität von Name und Person entsteht
und sich dadurch der Mensch in diesem Namen wiederfindet und von anderen
erkannt wird. Diese identitätsstiftende Wirkung des Namens wird von Anlass
und Grund des Namenserwerbs nicht beeinflusst. Sie können deshalb seinem
verfassungsrechtlichen Schutz keine Grenzen setzen. Dies gilt auch für den
durch Ehenamenswahl erworbenen Namen. Auch wenn sich dieser vom Namen des
anderen Ehegatten ableitet, wird er doch zum eigenen Namen seines neuen
Trägers, verdrängt dessen bisher geführten Namen und wird nunmehr Teil der
Persönlichkeit seines Trägers. Als eigener und nicht nur geliehener Name
genießt er deshalb den Schutz von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG, unabhängig davon, ob die Ehe, die Anlass für den Namenserwerb
gewesen ist, weiter fortbesteht.
2. In den Schutz des durch Ehenamenswahl erworbenen und seither geführten
Namens greift § 1355 Abs. 2 BGB ein.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder
auferlegter Änderung seines geführten Namens (vgl. BVerfGE 84, 9 [22]).
Dieses Recht am eigenen Namen und an dessen Beibehaltung wird vom
Ehenamensrecht insoweit respektiert, als die Ehegatten durch § 1355 Abs. 1
BGB nicht gezwungen werden, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, sondern
ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach Eheschließung
beibehalten können. Wollen die Ehegatten allerdings einen gemeinsamen
Ehenamen führen, ist es ihnen durch § 1355 Abs. 2 BGB verwehrt, den
geführten Namen eines Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen, wenn er nicht
mehr der Geburtsname des Ehegatten ist, sondern ein in früherer Ehe durch
gesetzliche Namenszuweisung oder Namenswahl erworbener Name.
Mit dieser Einschränkung der Namenswahl greift der Gesetzgeber in das
Namensrecht des Trägers dieses erworbenen Namens ein. Er behandelt den
erworbenen Namen gegenüber dem Geburtsnamen als geführten Namen minderer
Qualität, indem er nur Letzteren zur Wahl frei gibt, obwohl der
Persönlichkeitsschutz den durch Ehe und den durch Geburt erworbenen und
geführten Namen gleichermaßen erfasst. Damit wird der Träger des erworbenen
Namens gezwungen, bei gemeinsamer Ehenamenswahl erneut seinen geführten
Namen aufzugeben und einen neuen anzunehmen. Er kann nur entweder den Namen
seines Ehegatten erwerben oder mit diesem auf seinen nicht mehr geführten
Geburtsnamen zurückgreifen, der aber seit Erwerb des geführten Namens an
seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht mehr teilgenommen hat und insofern
nicht Ausdruck seiner jetzigen Identität ist. Dies kommt einem Entzug des
Namensschutzes gleich, wird von diesem doch vorrangig der Name erfasst, den
eine Person sich zu Eigen gemacht hat und den sie führt, und nicht der, den
sie abgelegt hat und der damit nur noch an die Herkunft der Person erinnert.
3. § 1355 Abs. 2 BGB greift mit dem Ausschluss des infolge einer
Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung des Ehenamens
unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers auf Schutz
seines geführten Namens ein.
Eingriffe in das Namensrecht dürfen angesichts des hohen Wertes, der dem
Recht am eigenen Namen zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe geschehen und
nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl.
BVerfGE 78, 38 [49]). Diesen Anforderungen genügt § 1355 Abs. 2 BGB nicht.
a) Allerdings kommt einem der die gesetzliche Regelung tragenden Gründe
durchaus Gewicht zu.
aa) Der Gesetzgeber hat mit der Regelung den Interessen des geschiedenen
Ehepartners und denen seiner Hinterbliebenen Rechnung tragen wollen (vgl.
BTDrucks 12/5982, S. 4, 18). Er hat dabei insbesondere Rücksicht genommen
auf die Gefühle des Ehegatten aus dem früheren Familienverband (vgl. die
Äußerungen des MdB Gres [CDU/CSU], Deutscher Bundestag, 12. Wp., 185.
Sitzung vom 28. Oktober 1993, StenBer. S. 15995 [A]), der es als belastend
oder kränkend empfinden kann, wenn sein Name zum Ehenamen einer neuen Ehe
seines geschiedenen Ehegatten bestimmt und so an dessen neuen Partner
weitergegeben wird, so dass zwischen diesem und ihm Namensgleichheit
herrscht. Weil der Familienname auch dazu dient, Abstammungslinien
nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus
eines Menschen zu verdeutlichen (vgl. BVerfGE 104, 373 [386]), könnte dies
auf familiäre Verbindungen schließen lassen, wo sie gerade zerbrochen sind
und nicht bestehen.
bb) Demgegenüber trägt der Hinweis des Gesetzgebers auf eine drohende
Missbrauchsgefahr, die mit der Möglichkeit, auch den in früherer Ehe
erworbenen Namen zum neuen Ehenamen zu wählen, verbunden sein soll, den
Eingriff in das Recht am Namen nicht. Weder ist im Gesetzgebungsverfahren
deutlich geworden, welche Missbrauchsgefahren der Gesetzgeber hier vor Augen
hatte, noch sind solche Gefahren hinreichend erkennbar. Wenn der Vertreter
der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ein
Missbrauch sei bei besonders "schönen Namen" nicht auszuschließen, die bei
freier Wahl einen besonderen Marktwert erhalten könnten, dann ist auch
hierbei nicht ersichtlich, worin ein Missbrauch liegen sollte. Dass es der
Wohlklang eines Namens sein kann, der bei der Wahl eines Ehenamens den
Ausschlag gibt, macht seine Auswahl bei der zweiten Ehe nicht
missbrauchsgeneigter als bei der ersten Ehe, auch wenn ein solches
Wahlverhalten in der Folge zu einer Häufung dieses Namens führen kann. Auch
die Nutzung der Möglichkeit, einen durch Ehenamenswahl erworbenen Namen mit
Adelsbezeichnung zum Namen einer neuen Ehe des Namensträgers zu bestimmen,
ist nicht missbräuchlich. Sollte in der Gefahr von Scheinehen, die von den
Eheschließenden nur um des Namens willen eingegangen werden, um sich nach
dem Namenserwerb scheiden zu lassen und den Namen in eine neue Ehe
mitzunehmen (vgl. v. Greiffen, JR 1992, S. 221 [222]), der Missbrauch
liegen, dem vorgebeugt werden sollte, dann ist dieser Gefahr mit den Mitteln
zu begegnen, die solche Scheinehen verhindern helfen, nicht aber mit dem
Namensrecht. Im Übrigen würden bei Vermeidung dieser Gefahr nicht vorrangig
die Interessen des geschiedenen Ehegatten geschützt, um die es dem
Gesetzgeber gegangen ist, sondern die seiner Familie.
b) Der Eingriff in das Namensrecht durch § 1355 Abs. 2 BGB bewirkt eine
unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Träger
eines erworbenen Namens.
Die Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn
tragenden Gründe ergibt, dass die Regelung mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht in Einklang steht.
aa) Den Grundrechten der Träger eines erworbenen Namens, in die eingegriffen
wird, stehen keine gleichgewichtigen grundrechtlich geschützten Interessen
anderer gegenüber, die die Vorschrift des § 1355 Abs. 2 BGB rechtfertigen
könnten.
Das Recht am eigenen Namen, das auch dem geschiedenen Ehegatten zukommt,
erwächst aus dem Schutz der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG, die die eigene Identität und Lebenssphäre umfasst und
im Namen zum Ausdruck bringt. Daraus folgt aber kein Recht, über den Namen
eines anderen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 104, 373 [392]). Deshalb kann weder
ein Recht auf Namenswahl für einen anderen noch ein Recht, einem anderen zu
versagen, den gleichen Namen wie man selbst zu tragen, aus dem
Persönlichkeitsrecht hergeleitet werden: ein Recht auf Namensexklusivität
enthält die Verfassung nicht. Der Wunsch eines früheren Ehegatten, dass der
eigene Name nicht als Ehename einer neuen Verbindung seines geschiedenen
Ehegatten bestimmt und so auch Name des neuen Partners wird, ist zwar
verständlich. Dem Gewicht des grundrechtlichen Namensschutzes, in den mit
§ 1355 Abs. 2 BGB eingegriffen wird, kommt er jedoch nicht gleich.
bb) Der Grundrechtseingriff erfolgt bei der Person, die schon in der
vorangegangenen Ehe zugunsten des Namens seines Ehegatten auf den eigenen
Namen als Ehenamen verzichtet hat oder auf Grund inzwischen als
verfassungswidrig erkannter gesetzlicher Vorgaben hat verzichten müssen. Sie
wird bei Wiederverheiratung durch § 1355 Abs. 2 BGB nochmals gezwungen,
ihren geführten Namen aufzugeben und durch einen anderen zu ersetzen, wenn
sie zusammen mit ihrem neuen Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen führen
will. Demgegenüber hat ihr geschiedener Ehegatte seinen geführten
Geburtsnamen auch in der Ehe als Ehenamen weiterführen können und ist durch
§ 1355 Abs. 2 BGB darüber hinaus selbst nicht daran gehindert, diesen Namen
als Ehenamen für eine folgende Ehe beizubehalten und dem neuen Ehegatten
weiterzugeben, obwohl auch dies die Gefühle des früheren Partners verletzen
kann. Der sich durch einen zweifachen Namenswechsel ergebenden Belastung des
Trägers eines durch Ehenamenswahl erworbenen Namens steht insofern nur die
einseitige Berücksichtigung des Interesses gegenüber, seinen Namen nicht im
Namen des neuen Partners seines geschiedenen Ehegatten wiederzufinden. Denn
dieses Interesse findet mit § 1355 Abs. 2 BGB nur bei dem Berücksichtigung,
der seinen Geburtsnamen als Ehenamen beibehalten kann, nicht aber bei der
Person, die durch Ehenamenswahl einen neuen Namen erwirbt. Letztere wird
nicht davor bewahrt, dass der neue Partner ihres geschiedenen Ehegatten
ebenfalls diesen Namen erwirbt.
cc) Die einseitige Berücksichtigung des Interesses dessen, der seinen
Geburtsnamen als Ehename beibehalten hat, vermag auch deshalb den
Grundrechtseingriff nicht zu rechtfertigen, weil sie Vorstellungen
verfestigt, die dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Bild einer
Gleichberechtigung von Mann und Frau im Ehenamensrecht nicht gerecht wird.
Als das Ehenamensrecht in gleichheitswidriger Weise noch vorsah, dass die
Frau mit der Eheschließung den Namen des Mannes erhielt, fand ihr Interesse,
diesen Namen mit einer künftigen Ehefrau ihres Ehemannes nicht teilen zu
wollen, keinerlei Berücksichtigung. Als der Gesetzgeber dann gehalten war,
für den Ehenamen auch den Namen der Frau zur Wahl zu stellen, hielt er es
nunmehr für erforderlich, einem solchen Interesse auf Seiten des Mannes mit
§ 1355 Abs. 2 BGB nachzukommen. Diese Norm wirkt zugunsten des Mannes, weil
die Einschränkung der Wahlmöglichkeit auf den Geburtsnamen demjenigen, der
sich mit seinem Namen in der Ehe durchsetzt, die Möglichkeit belässt, seinen
Namen auch in einer neuen Ehe wieder zum Ehenamen zu wählen; dies war bei
Eheschließungen bis 1976 auf Grund damals geltender, später für
verfassungswidrig erklärter Regelung immer der Mann, da sein Name Ehename
wurde. Insofern betraf die Einschränkung des § 1355 Abs. 2 BGB zunächst
ausschließlich geschiedene oder verwitwete Frauen, in deren Recht am
geführten, durch Eheschließung erworbenen Namen bei Wiederverheiratung durch
§ 1355 Abs. 2 BGB eingegriffen wurde.
Auch mit dem Reformgesetz vom 14. Juni 1976 änderte sich an dieser Wirkung
letztlich wenig, da der Mannesname bei Nichteinigung der Ehegatten über die
Ehenamenswahl weiterhin Vorrang hatte. Im Tatsächlichen hat sich die
Dominanz des Mannesnamens bei der Wahl des Ehenamens bis heute fortgesetzt.
Immer noch wird in der weit überwiegenden Zahl der Eheschließungen der
Mannesname als Ehename gewählt, so dass auch heute vor allem Frauen
betroffen sind, wenn § 1355 Abs. 2 BGB den durch Ehenamenswahl erworbenen
und geführten Namen bei der Wiederverheiratung als Ehenamen ausschließt.
Damit wird zugleich die Vorstellung aufrechterhalten, dass ein Name, wenn er
Ehename wird, nicht beiden Ehegatten gleichermaßen zu Eigen sei, sondern
weiterhin vorrangig dem bisherigen Namensträger gehöre, der deshalb über den
Namen mehr Verfügungsmacht habe.
dd) Schließlich macht auch der Umstand, dass der Ehegatte, der einen durch
frühere Eheschließung erworbenen Namen trägt, diesen gemäß § 1355 Abs. 4 BGB
in neuer Ehe als Begleitnamen weiterführen kann, den Eingriff in das Recht
am geführten Namen nicht zumutbar.
Entscheiden sich Ehegatten für die Wahl eines gemeinsamen Ehenamens, bei der
nur einer der Namen der Ehegatten gewählt werden kann, ist dem Wunsche des
Ehegatten, dessen Name bei der Wahl unberücksichtigt bleibt, seine im bisher
geführten Namen vermittelte Identität auch im gemeinsamen Namen ausdrücken
zu können, zwar dadurch Rechnung getragen, dass ihm das Recht eingeräumt
ist, seinen bisher geführten Namen dem Ehenamen beizufügen (vgl. BVerfGE
104, 373 [388]). Diese Option mildert die Auswirkungen der angegriffenen
Norm jedoch hier nicht hinreichend. Mit § 1355 Abs. 2 BGB wird Ehegatten
bereits die Möglichkeit genommen, einen bisher von einem Ehegatten geführten
Namen überhaupt zum Ehenamen zu bestimmen, wenn dieser ein durch
Eheschließung erworbener Name ist. Diese Einschränkung der Wahlmöglichkeit
führt dazu, dass ein Ehegatte, der einen durch Eheschließung erworbenen
Namen führt, mit diesem bei der Ehenamenswahl von vornherein ausgeschlossen
ist, selbst wenn er sich mit dem anderen Ehegatten darüber einig ist, diesen
Namen zum Ehenamen wählen zu wollen. Ein solcher Eingriff schon in die
Auswahlentscheidung der Ehegatten für einen Ehenamen wird aber nicht dadurch
für den Namensträger zumutbar, dass er ihn zumindest als Begleitnamen
weiterführen kann.
II. Der auf der
verfassungswidrigen Norm beruhende Beschluss des Kammergerichts verletzt die
Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG. Da eine Entscheidung gegenüber den Beschwerdeführern
nur einheitlich ergehen kann, ist der Beschluss in Gänze aufzuheben.
D. I. Steht eine Norm mit
dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu
erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG). Dies gilt allerdings nicht,
wenn mehrere Möglichkeiten für die Beseitigung des Verfassungsverstoßes
bestehen und die Nichtigerklärung in die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers eingreifen würde (vgl. BVerfGE 77, 308 [337]; 84, 168 [186]).
Danach scheidet eine Nichtigerklärung hier aus, weil nicht ausgeschlossen
werden kann, dass der Gesetzgeber die vorliegende Entscheidung zum Anlass
nimmt, erneut das Ehenamensrecht zu reformieren.
Der Gesetzgeber ist gehalten, die Rechtslage bis zum 31. März 2005 mit dem
Grundgesetz in Einklang zu bringen.
II.1. Im Umfang der
Unvereinbarerklärung darf die Norm von den Gerichten und Verwaltungsbehörden
nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 82, 126 [155]; 84, 168 [187]).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht geboten. Sie führte zu
neuen Verfassungsverstößen, die durch eine spätere Neuregelung nicht oder
nur unter erneuter Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der
Betroffenen rückgängig gemacht werden könnten, da nicht auszuschließen ist,
dass eine gesetzliche Neuregelung eine weitere Namensänderung veranlassen
könnte.
2. Allerdings darf die Nichtanwendbarkeit der Norm nicht dazu führen, dass
Eheschließungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nur noch vorgenommen
werden, wenn die Ehegatten einen ihrer Geburtsnamen als Ehenamen wählen.
Eine solche Auslegung des verbleibenden Teils von § 1355 BGB kommt aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht, weil sie zu einem
gesetzlich nicht vorgesehenen Ehehindernis führen würde. Bis zur
gesetzlichen Neuregelung ist daher eine Auffangregelung für die Fälle
erforderlich, in denen ein durch Ehenamenswahl erworbener Name zum Ehenamen
bestimmt werden soll. Hier erscheint es als die schonendste Lösung, wenn die
Ehegatten zunächst die Namen behalten, die sie vor der Eheschließung geführt
haben. Diese Regelung greift dem Gesetzgeber nicht vor und vermeidet
mehrfache Namenswechsel. Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes wird dann zu
entscheiden sein, welchen Namen die Ehegatten in Zukunft tragen.
3. Für Ehegatten, die vor der Veröffentlichung dieser Entscheidung
geheiratet haben, bleibt es zunächst bei den namensrechtlichen Folgen, die
sich aus § 1355 Abs. 2 BGB ergeben haben. Der Gesetzgeber muss jedoch für
diese Fälle eine besondere Regelung treffen. Dabei ist er schon aus Gründen
der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht gehalten, sämtliche Folgen
der Regelung rückwirkend zu beseitigen. Er hat jedoch dafür zu sorgen, dass
für die Zukunft nachteilige Auswirkungen der früheren verfassungswidrigen
Rechtslage beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 84, 9 [24]). Die danach
gebotene gesetzliche Regelung ist jedenfalls auf alle Ehegatten zu
erstrecken, die den von einem der Partner geführten, durch Eheschließung
erworbenen Namen nicht als Ehenamen bestimmen konnten. Ihnen muss die
Möglichkeit eröffnet werden, in Zukunft einen Namen zu führen, der sich aus
einer dem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechenden Regelung ergibt.
Der nähere Inhalt der Überleitungsregelung ist von der Ausgestaltung des
künftigen Ehenamensrechts abhängig.
4. Soweit Verfahren über die Bestimmung eines von einem Ehegatten geführten
Namens zum Ehenamen bei den Gerichten anhängig sind, können sie zur
Vermeidung von Kostennachteilen bis zur gesetzlichen Neuregelung ausgesetzt
werden.
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