Nichtigkeit
des Arbeitsvertrags nach § 134 BGB; keine Anwendung der Grundsätze über das
"faktische Arbeitsverhältnis" bei Anstellungsbetrug (Arzt ohne Approbation);
Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht: Kondiktionsausschluß nach § 817 S. 2
BGB, Relevanz im Rahmen der Saldotheorie
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3.11.2004, 5 AZR 592/03
Fundstelle:
NZA 2005, 1409
Amtl. Leitsatz:
Ein Arbeitsvertrag ist
nichtig, wenn er die Ausübung des ärztlichen Berufs zum Gegenstand hat und
die erforderliche Approbation oder Erlaubnis nicht vorliegt und auch nicht
erteilt werden kann.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt aus einem
erschlichenen Arbeitsverhältnis als Arzt.
Der Beklagte war vom 1. Juni 1990 bis zum 2. Januar 1998 im Bereich
Frauenheilkunde des vom Kläger getragenen Universitätsklinikums mit den
Tätigkeiten eines Arztes in Weiterbildung und mit denjenigen eines Arztes
beschäftigt. Bei der Einstellung hatte er eine gefälschte
Approbationsurkunde vorgelegt. Eine Zulassung als Arzt besaß er nie. Er
erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. IIa BAT, seit dem 1. Januar 1994
nach VergGr. Ib BAT.
Nachdem sich der Sachverhalt herausgestellt hatte, erklärte der Kläger am
31. August 1999 die Anfechtung der auf Abschluss des Arbeitsvertrags
gerichteten Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung. Mit der
vorliegenden Klage fordert er Rückzahlung der Vergütung in Höhe der
Differenz zwischen den Vergütungsgruppen Ib und IIa BAT, Rückzahlung des
Urlaubsentgelts für die gesamte Dauer der Beschäftigung und Rückzahlung der
geleisteten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte könne sich wegen seiner
Täuschungshandlung nicht auf Ansprüche aus einem faktischen
Arbeitsverhältnis berufen. Der Beklagte habe keine ärztliche Leistung
erbracht und sei in Höhe der Vergütungsdifferenz sowie hinsichtlich des
Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
ungerechtfertigt bereichert.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 22.506,25 Euro zuzüglich 5,69 % Zinsen
seit dem 18. Februar 2000 und weitere 48.587,63 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung
vertreten, die Anfechtung wirke nicht auf die Zeit vor dem 2. Januar 1998
zurück, denn das Arbeitsverhältnis sei nicht vor seiner Beendigung außer
Funktion gesetzt worden. Er habe nicht krass sittenwidrig gehandelt. Der
Umstand, dass er keinen formellen Prüfungsnachweis besessen habe, sei für
den Wert der Arbeitsleistung nicht von Belang. Er habe zu jedem Zeitpunkt
seiner Tätigkeit die Fähigkeit besessen, den Arztberuf auszuüben.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen
Zahlungsantrag weiter.
Aus den Gründen:
Die Revision ist - abgesehen von einem Teil der Zinsen - begründet. Der
Kläger kann Rückzahlung des Arbeitsentgelts verlangen.
I. Der Kläger hat die streitgegenständlichen Zahlungen ohne Rechtsgrund
geleistet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
1. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist gem. § 134 BGB in Verb. mit den §§ 2,
10 Bundesärzteordnung (BÄO) und den §§ 1, 2, 5 Heilpraktikergesetz nichtig.
a) Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot
verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Das
Rechtsgeschäft selbst muss verbotswidrig sein. Das ist der Fall, wenn sein
Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, insbesondere wenn der mit dem
Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg, zB die Vertragserfüllung, verbotswidrig
ist.
b) Nach § 2 Abs. 1 BÄO bedarf der Approbation als Arzt, wer im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will. Eine
vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des
ärztlichen Berufs ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig (§ 2 Abs. 2
BÄO). Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann
nach § 10 Abs. 1 BÄO auf Antrag Personen erteilt werden, die eine
abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Ausübung des
ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung
“Arzt” oder “Ärztin” (§ 2 Abs. 5 BÄO). Danach ist der Zugang zum Arztberuf
im Interesse der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung insgesamt an
die Approbation bzw. bestimmte Erlaubnis gebunden (vgl. Schiwy Deutsches
Arztrecht § 1 BÄO Erl. 2, § 2 BÄO Rn. 2, 22; Laufs/Uhlenbruck Handbuch des
Arztrechts 2. Aufl. § 8 Rn. 1 ff.). Die Ausübung der Heilkunde ohne
Approbation, Erlaubnis oder sonstige Berechtigung durch Personen, die auch
keine Erlaubnis nach den §§ 1, 2 Heilpraktikergesetz besitzen, ist verboten
und durch § 5 Heilpraktikergesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bedroht (vgl. Kurtenbach Das Deutsche Bundesrecht I K 11 Erl.
zu § 5 Heilpraktikergesetz; Schiwy aaO § 13 BÄO Rn. 3 mwN).
c) Der Beklagte besaß bei Abschluss des Arbeitsvertrags keine Approbation
oder Erlaubnis und wollte eine solche auch nicht mehr erwerben. Deshalb war
der mit dem Arbeitsvertrag bezweckte Leistungserfolg, nämlich die Ausübung
des ärztlichen Berufs, von der Rechtsordnung missbilligt und unter
Strafandrohung verboten. Der Beklagte durfte die Erfüllungshandlungen von
vornherein und endgültig nicht vornehmen. Die BÄO will im Interesse von
Leben und Gesundheit der Bevölkerung eine unsachgemäße Behandlung von
Patienten verhindern und verbietet deshalb die Berufsausübung ohne
Approbation/Erlaubnis. Dieses Verbot richtet sich an beide Vertragsparteien:
Der Arbeitnehmer darf keine ärztlichen Leistungen erbringen, der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer nicht entsprechend beschäftigen. Das Verbot kann
zuverlässig nur durch Vernichtung der beiderseitigen Erfüllungsansprüche
durchgesetzt werden. Es genügt nicht, ein (anfängliches) Unvermögen des
Arbeitnehmers zur Leistungserbringung nach § 297 BGB bei wirksam zustande
gekommenem und fortbestehendem Vertrag anzunehmen; denn dann würde die
unerlaubte und inhaltlich zu missbilligende Tätigkeit doch vertraglich
geschützt (vgl. zur Problematik Küchenhoff Anm. zu BAG 6. März 1974 - 5 AZR
313/73 - AP BGB § 615 Nr. 29; Schaub ArbR-Hdb. § 32 Rn. 64; Heinrichs in
Palandt BGB § 134 Rn. 11, 15 ff.; Staudinger/Sack [2003] § 134 BGB Rn. 202,
206; Erman/Palm BGB § 134 Rn. 66 mwN).
d) An dem gesetzlichen Verbot und der Nichtigkeitsfolge ändert nichts, dass
der Kläger die fehlende Approbation des Beklagten nicht gekannt hat, sondern
von dem Beklagten hierüber arglistig getäuscht worden ist. Das Verbot stellt
vielmehr auf den objektiven Tatbestand ab. Sein Zweck verlangt zwingend die
Nichtigkeitsfolge. Hierfür kommt es auf die subjektiven Vorstellungen der
Vertragsparteien, jedenfalls des Klägers, nicht an. Es kann auch nicht in
der Hand des Klägers liegen, durch Unterlassen einer Anfechtung dem
Vertragsverhältnis Gültigkeit zu verleihen.
2. Ein vertraglicher Anspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des
sog. “faktischen Arbeitsverhältnisses”.
a) Von einem “faktischen” (besser: “fehlerhaften”) Arbeitsverhältnis wird
gesprochen, wenn der Arbeitnehmer Arbeit ohne wirksame Vertragsgrundlage
geleistet hat (ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 170 ff.; MünchArbR/Richardi Bd. 1
§ 46 Rn. 58 ff.; Schaub ArbR-Hdb. § 35 Rn. 32 ff.; Zöllner/Loritz
Arbeitsrecht § 11 II 1). Die Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses hat in
der Regel keine rückwirkende Kraft. Es ist für den Zeitraum, in dem es trotz
der ihm anhaftenden Mängel in Funktion gesetzt war, wie ein fehlerfrei
zustande gekommenes Arbeitsverhältnis zu behandeln. Ausnahmen bestehen im
Falle eines besonders schweren Mangels. Hier ist die Nichtigkeit des
Arbeitsverhältnisses in vollem Umfang zu beachten; die erbrachten Leistungen
werden nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt (BAG 7. Juni 1972 - 5 AZR
512/71 - AP BGB § 611 Faktisches Arbeitsverhältnis Nr. 18 = EzA BGB § 138
Nr. 9, zu 2 der Gründe mwN). Beim Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
ergibt sich die Rechtsfolge aus Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes (vgl.
etwa MünchKommBGB/Mayer-Maly/Armbrüster § 134 Rn. 103 ff.; Erman/Palm BGB
§ 134 Rn. 14, 12; Staudinger/Sack [2003] § 134 BGB Rn. 99 ff., 120 ff.,
127).
b) Nach diesen Grundsätzen kommt im Falle der von Anfang an fehlenden
Approbation kein “faktisches Arbeitsverhältnis”, sondern nur die
rückwirkende Nichtigkeit in Betracht. Durch die strafbare Praktizierung des
Arbeitsvertrags kann keine “Heilung” für die Vergangenheit eintreten; denn
die Arbeitsleistung ist schon nach ihrer Art rechts- und gesetzeswidrig und
eine Schutzwürdigkeit unter Vertrauensgesichtspunkten besteht nicht. Der
Beklagte war sich der Strafbarkeit seines Tuns bewusst. Die durch das
Verbotsgesetz beabsichtigte Spezial- und Generalprävention schließt es aus,
wirksame vertragliche Ansprüche für die Vergangenheit anzuerkennen (vgl. BAG
25. April 1963 - 5 AZR 398/62 - BAGE 14, 180, 186 f., zu II 2 c der
Gründe;MünchArbR/Richardi Bd. 1 § 46 Rn. 72 f.). Der Beklagte hat nicht nur
einen Verstoß gegen “formelle” Vorschriften begangen. Vielmehr hätte ihm
eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auch materiell nicht erteilt
werden können. Steht der Zweck des Verbotsgesetzes, Leben und Gesundheit der
Patienten zu schützen, einer Heilung des nichtigen Rechtsgeschäfts entgegen,
ist die angemessene Rechtsfolge allein der Ausgleich nach
Bereicherungsrecht.
II. Der Beklagte ist demnach zur Herausgabe des erlangten Geldes bzw. dessen
Wertes (§ 818 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Bei der Rückabwicklung gegenseitiger
Verträge erfolgt grundsätzlich eine Saldierung der beiderseitigen
Leistungen. Es bestehen nicht wechselseitige Bereicherungsansprüche, sondern
nur der Anspruch auf den sich ergebenden Saldo. Danach wäre gegenüber dem
Bereicherungsanspruch des Klägers der Wert der Arbeitsleistung gem. § 818
Abs. 2 BGB zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen. Jedoch scheidet eine
Rückabwicklung der Leistung des Beklagten gem. § 817 Satz 2 BGB aus.
1. War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger
durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten
verstoßen hat, ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet (§ 817 Satz 1
BGB). Gemäß § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem
Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass
die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand. Das zur
Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden.
a) § 817 Satz 2 BGB enthält eine allgemeine Regel für alle
Bereicherungsansprüche, wenn dem Leistenden ein Verstoß gegen die guten
Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Der Verstoß muss
unmittelbar gerade in der Erbringung der Leistung liegen. Der Leistende muss
sich des Verstoßes bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben (BGH
29. April 1968 - VII ZR 9/66 - BGHZ 50, 90, 91 f.; 8. November 1979 - VII ZR
337/78 - BGHZ 75, 299, 302). Der Rückforderungsausschluss bezieht sich nur
auf die vom Gesetz missbilligten Vorgänge. Dagegen bleiben
Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden
Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis
entstammen (BGH 29. April 1968 - VII ZR 9/66 - aaO S. 92; 8. November 1979
- VII ZR 337/78 - aaO S. 305). Der Sinn des § 817 Satz 2 BGB wird
überwiegend in der Rechtsschutzversagung für einen Anspruch gesehen, der aus
einem gesetz- oder sittenwidrigen Rechtsgeschäft abgeleitet wird. Wer sich
außerhalb der Rechtsordnung stellt, soll Rechtsschutz auch nicht bezüglich
der Rückabwicklung beanspruchen können (BGH 6. Mai 1965 - II ZR 217/62 -
BGHZ 44, 1, 6; MünchKommBGB/Lieb § 817 Rn. 9; Staudinger/Lorenz [1999] § 817
Rn. 4 f.; Erman/Westermann BGB § 817 Rn. 4 f., 10; Sprau in Palandt BGB
§ 817 Rn. 1, 14). Ausgeschlossen sind die Herausgabe des Erlangten (§ 812
Abs. 1 Satz 1 BGB) und der Ersatz des Wertes (§ 818 Abs. 2 BGB) ebenso wie
die Berücksichtigung des Wertes im Rahmen einer Saldierung; auch hierbei
handelt es sich um eine Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB (vgl. aber BGH
7. Mai 1953 - IV ZR 183/52 - BGHZ 9, 333, 336; Erman/Westermann BGB § 817
Rn. 5).
b) Diese Voraussetzungen des Rückforderungsausschlusses nach § 817 Satz 2
BGB liegen im Streitfalle vor. Der Beklagte hat gerade durch die Erbringung
der Leistungen als “falscher Arzt” gegen das Verbot der Ausübung der
Heilkunde durch einen Nichtarzt verstoßen. Der Verstoß ist nicht nur
anlässlich seiner Tätigkeit erfolgt. Der Beklagte hatte vorsätzlich eine
gefälschte Approbationsurkunde verwendet und war sich des Gesetzesverstoßes
voll und ganz bewusst. Es kommt nicht darauf an, ob er sich die Ausübung des
Arztberufs nach den gegebenen Umständen “zutrauen” konnte. Die Behandlung
der Patienten durch ihn war insgesamt und in jeder Hinsicht unerlaubt.
2. Eine Einschränkung des Ausschlusses der Rückforderung nach dem
Schutzzweck der Verbotsnorm oder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist im
Streitfalle nicht geboten. Der Beklagte kann deshalb dem
Bereicherungsanspruch des gutgläubigen Klägers nichts entgegensetzen.
a) Bereicherungsansprüche gehören dem Billigkeitsrecht an und stehen in
besonderem Maße unter den Grundsätzen von Treu und Glauben. Bei der
Anwendung des den Gläubiger hart treffenden Rückforderungsverbots des § 817
Satz 2 BGB kann nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das infrage
stehende Verbotsgesetz verfolgt. Danach kann im Einzelfall eine
einschränkende Auslegung der rechtspolitisch nicht unumstrittenen Vorschrift
geboten sein (BGH 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89 - BGHZ 111, 308, 312; 5. Mai
1992 - X ZR 134/90 - BGHZ 118, 182, 193). Ein von der Rechtsordnung nicht
gebilligter Zustand darf nicht durch Ausschluss des Rückforderungsrechts
oder der Saldierung legalisiert werden (vgl. Sprau in Palandt § 817 Rn. 20;
Erman/Westermann BGB § 817 Rn. 15 ff.; MünchKommBGB/Lieb § 817 Rn. 13).
b) Der Zweck des Verbots der Erbringung von ärztlichen Leistungen durch
einen Nichtarzt verlangt nicht, dem verbotswidrig Handelnden eine Vergütung
im Wert seiner Leistungen zu belassen. Das Unterbleiben der verbotenen
Leistung kann am besten erreicht werden, wenn dem Leistenden bei einem nur
ihm bewussten Gesetzesverstoß der Bereicherungsanspruch überhaupt versagt
wird. Bleibt der Wert der betreffenden Leistungen im Vermögen des
Arbeitgebers, wird dadurch der unrechtmäßige Zustand nicht legalisiert. Die
verbotene Tätigkeit kann als solche nicht rückgängig gemacht werden.
c) Der Beklagte verdient nach den Umständen des konkreten Falls keinen
Schutz gem. § 242 BGB. Zwar erspart der Kläger bei Anwendung des § 817
Satz 2 BGB Arbeitsvergütung in beträchtlicher Höhe. Darin liegt aber schon
deshalb kein Verstoß gegen Treu und Glauben, weil der Kläger nur die
Differenz zwischen den Vergütungsgruppen Ib BAT und IIa BAT zurückfordert
und damit dem Beklagten als Wert der Dienste im Ergebnis sogar eine
tarifliche Vergütung für Ärzte belässt. Ebenso verstößt die Rückforderung
der vollen Urlaubs- und Krankenvergütung nicht gegen Treu und Glauben; denn
der Beklagte hat während des Urlaubs und der Krankheitszeiten überhaupt
keine Leistungen erbracht und der Wert seiner Dienste insgesamt ist durchaus
zweifelhaft.
III. Soweit der Kläger Zinsen in Höhe von mehr als fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz aus 48.587,63 Euro verlangt, unterliegt die Revision der
Zurückweisung. Der vom Kläger verlangte Zinssatz in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz setzt gemäß § 288 Abs. 2 BGB eine
Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft voraus. Der vorliegende Anspruch
folgt jedoch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Daher ergibt sich der
Zinssatz aus § 291 Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er beträgt fünf
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO.
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