Internationale
Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen aus Gewinnmitteilungen;
Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 661a BGB OLG Dresden vom 19.12.2001, Az: 8 U 2256/01 - nicht rechtskräftig- Zentrale Probleme: S. die Anm. zu LG Braunschweig v. 10.1.2002 - 10 O 2753/00 sowie nunmehr BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02; zu den wettbewerbsrechtlichen Aspekten s. BGH NJW-RR 2001, 1574 Amtl. Leitsatz: Für Klagen eines Verbrauchers aus einer Gewinnzusage gemäß § 661a BGB ist der Gerichtsstand für Verbrauchersachen gemäß Art. 13 Abs.1 Nr.3 EuGVÜ gegeben. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem in Alkmaar/Niederlande ansässigen Unternehmen, die Einlösung einer sog. Gewinnzusage gemäß § 661aBGB. Die Klägerin erhielt auf dem Briefkopf einer "General-Advokatur H ,M & Partner", deren Anschrift nicht genannt ist, im August 2000 ein Schreiben, in dem es u.a. wie folgt heißt
Ein vorausgegangenes Schreiben hat die
Klägerin nicht erhalten; die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass es
dieses Schreiben auch tatsächlich gegeben habe.
Weiter beigefügt war eine "Kurznotiz" mit dem Logo der Beklagten (S&G) und der Nennung einer "Eurox". Darin heißt es u.a.:
Der Sendung weiter beigefügt war ein Produktkatalog und ein Bestellformular der Beklagten mit Angabe einer Postfachanschrift in Lahr/D. Die Klägerin strich den oben zitierten Text der Kosten-Note bis auf den letzten Satz durch, so dass es dort nur noch lautete: "Bitte senden Sie den mir zustehenden Gewinnbetrag an meine o.g. Adresse". Sie ergänzte handschriftlich "Ich erwarte die vollen 20.000 DM" und übersandte die unterschriebene Kosten-Note an die Postfachanschrift der Beklagten in Lahr/Deutschland. Waren hat sie nicht bestellt. Auf eine Mahnung der Beklagten durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter der vorgenannten Postfachadresse reagierte diese mit Schreiben vom 20.11.2000 und forderte zur Bearbeitung der Angelegenheit die "entsprechenden Gewinnspielunterlagen" an. Die Klägerin übersandte hierauf das eingangs zitierte Schreiben der General-Advokatur. Eine weitere Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Die Klägerin verlangt daher im Klagewege den versprochenen Gewinn von 20.000 DM. Die Beklagte beruft sich darauf, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nicht begründet. Vielmehr sei das Gericht am Sitz der Beklagten in Holland zuständig. Der Klägerin stehe der Gewinn auch nicht zu. Nach den Auszahlungsbedingungen würden von dem Gewinnbetrag die angefallenen Depotgebühren der General-Advokatur in Abzug gebracht. Weiter heißt es dort:
Die Beklagte behauptet, diese von ihr vorgelegten Auszahlungsbedingungen seien der Sendung an die Klägerin beigefügt gewesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 26.03.2001 an die Klägerin zu zahlen. Es hat seine internationale Zuständigkeit gestützt auf Art. 5 Nr. 3 des Brüssler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) unter Berufung auf Lorenz, NJW 2000, 3305 bejaht, da der Anspruch gemäß § 661a BGB als deliktischer oder quasi deliktischer Anspruch zu qualifizieren sei. Auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sei gegeben, weil es um die Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten gehe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 661a BGB lägen vor. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt erneut die internationale Zuständigkeit des Landgerichtes und macht geltend, unter Berücksichtigung der Selbstverantwortung des mündigen Verbrauchers könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die fragliche Sendung der Eindruckerweckt werde, die Klägerin habe schon gewonnen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht seine Zuständigkeit bejaht und der Klägerin einen Anspruch auf Gewinnauszahlung gemäß § 661a BGB zuerkannt. 1. Internationale Zuständigkeit Beide Parteien haben ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in einem Vertragsstaat des EuGVÜ, so dass sich die Zuständigkeit nach diesem richtet. Nach Auffassung des Senates ist im vorliegenden Fall der Gerichtsstand für Verbrauchersachen gemäß Art. 13 EuGVÜ gegeben. Hilfsweise käme auch der Gerichtsstand des Deliktsortes gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ in Betracht. a) Der Gerichtsstand für Verbrauchersachen gemäß Art. 13 EuGVÜ liegt vor. Zwar bereitet die dogmatische Einordnung des Anspruches aus § 661a BGB unter die Normen des EuGVÜ Schwierigkeiten, zumal es diesen Anspruch zum Zeitpunkt der Abfassung des EuGVÜ noch nicht gab. Dies gilt insbesondere dann, wenn es zu einem Vertragsschluss (Bestellung und Lieferung von Waren) nicht gekommen ist. Unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber mit § 661a BGB und Art. 13 EuGVÜ verfolgten Zweckes ist dieser Anspruch jedoch unter Art. 13 EuGVÜ zu subsumieren. aa) § 661a BGB wurde im Rahmen des Fernabsatzgesetzes mit Wirkung zum 01.07.200 eingeführt. Damit sollte die Praxis verbunden werden, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne zusenden, sie den Verbrauchern aber auf Nachfrage nicht aushändigen (Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drs. 14/2658, S. 48). Diese verbreitete Praxis war zwar bereits zuvor wettbewerbsrechtlich unzulässig, begründete aber keinen Anspruch auf den angeblichen Gewinn (Lorenz, Gewinnmitteilungen aus dem Ausland: Kollisionsrechtliche und international-zivilprozessuale Aspekte von § 661a BGB, NJW 2000, 3305, 3306 m.w.N. auf die einschlägige Rechtsprechung). Durch die Einführung eines vom einzelnen Verbraucher einklagbaren Anspruches sollte die trotz Wettbewerbswidrigkeit praktizierte Verfahrensweise wirkungsvoller sanktioniert werden. Einen europarechtlichen Hintergrund hat die Regelung nicht. Dennoch dient sie verbraucherschützenden Intentionen (Rauscher/Schülke: Grenzüberschreitende Gewinnmitteilung: Anknüpfung und internationale Zuständigkeit, The European Legal Forum 2000/01, S. 334, 335). So hat man auch Österreich bereits mit Wirkung zum 01.10.1999 mit § 5j des Konsumentenschutzgesetzes eine entsprechende Regelung eingeführt. bb) Die Klägerin ist Verbraucherin. Nach Auffassung des Senates ist der Anspruch aus § 661a BGB auch als ein Anspruch aus einem Vertrag anzusehen, der die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ). Zwar ist es heir gerade nicht zu einem Vertragsschluss über die Lieferung einer beweglichen Sache gekommen. Dies war jedoch das Motiv des Handelns der Beklagten, der es nicht darum ging, der Klägerin einen Geldbetrag zuzuwenden, sondern die mir ihrer Gewinnzusage den Zweck verfolgte, der Klägerin Warenangebote aufzudrängen, mit denen sie sich nicht befassen möchte (vgl. BT-Drs. 14/2658, S. 49). Wenn der Gesetzgeber im Falle des Einsatzes derartiger Praktiken im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Verbraucher einen Anspruch auf den zugesagten Gewinn einräumt, wie dies mit § 661a BGB geschehen ist, so ist die darauf gestützte Klage nach Auffassung des Senates unabhängig davon, ob es zu der vom Unternehmer angestrebten Bestellung von Waren gekommen ist, als "Klage aus einem Vertrag" i.S.d. Art. 13 Abs. 1 EuVGÜ anzusehen. In einem ähnlichen, aber nicht gleich gelagerten Fall hat der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich durch Beschluss vom 15.02.2000 dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Anspruch auf Erfüllung der Gewinnzusage gemäß § 5j des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als vertraglicher Anspruch nach Art. 13 Abs. 1 Nr.3 EuGVÜ anzusehen ist. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dem dort unter dem Akten zeichen C-96/00 geführten Verfahren liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates noch nicht vor. In seinen Schlussanträgen vom 13. Dezember 2001 kommt der Generalanwalt des EuGH Jakobs jedoch zu folgendem Ergebnis (Erwägungsgrund 59; zitiert nach der homepage des EuGH): "Wenn I) Verbraucher, denen Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen zugesandt worden sind, deren Gestaltung den Eindruck erweckt, dass sie einen bestimmten Preis gewonnen haben, diesen Preis nach nationalem Verbraucherschutzrecht gerichtlich einfordern können, II) ein Versandhandelsunternehmen in einer persönlich adressierten Zuschrift den Eindruck erweckt, ein Verbraucher habe einen Preis gewonnen, der bei Eingang einer Warenbestellung eines bestimmten Wertes ausgezahlt werde, III) der Verbraucher eine solche Bestellung tätigt und IV) die bestellten Waren geliefert werden, stellt die Klage eines Verbrauchers nach diesem Gesetz eine Klage aus einem Verbrauchervertrag i.S.d. Art. 13 des Brüssler Übereinkommens ... dar." In dem der österreichischen Vorlageentscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger tatsächlich Waren bestellt, die auch geliefert wurden. Auch wenn im vorliegenden Fall weder eine Bestellung noch eine Lieferung von Waren tatsächlich erfolgte, ist der Senat der Auffassung, dass auch in dieser Konstellation der Verbraucher Gerichtsstand des Art. 13 Abs. 1 Nr.3 EuGVÜ gegeben ist. Zwar handelt es sich, wie auch die deutsche Regierung im Rahmen des dem EuGH zur Entscheidung vorliegenden Falles geltend gemacht hat (vgl. Erwägungsgrund 33 der genannten Schlussanträge des Generalanwaltes) nicht um die Klage aus einem bereits abgeschlossenen Vertrag. Trotz der in der genannten Stellungnahme aufgeführten Bedenken hält es der Senat jedoch für angemessen, die Vorschrift auch auf den durch Gesetz eingeräumten Anspruch gemäß § 661a BGB zu erstrecken. Dies entspricht dem verbraucherschützenden Ziel der Vorschrift, die darauf abzielt, bei Gewinnzusagen zum Zwecke der Erlangung von Bestellungen, ein Schuldverhältnis anzunehmen. Das korrespondiert auch mit dem durch Art. 13 EuGVÜ verfolgten Ziel, nämlich dem Schutz des schwächeren Vertragspartners, dem der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat (Erwägungsgrund 19 der Schlussanträge des Generalanwaltes in der Sache C-96/00). Macht man die Anwendbarkeit des Art. 13 davon abhängig, ob es bereits dadurch zu einem Vertragsschluss gekommen ist, dass der Verbraucher die bezweckte Warenbestellung erhalten hat, so hätte dies zur Folge, dass die gerichtliche Zuständigkeit für die Einklagung eines Gewinnversprechens davon abhängt, wie weit der Verbraucher in die "Falle" getappt ist. Dies wäre weder verbraucherschutzrechtlich hinnehmbar, noch wäre es im Sinne einer klaren Abgrenzbarkeit der Zuständigkeit vertretbar. Eine enge Auslegung des Atr. 13 ist daher nicht angebracht (so auch der Erwägungsgrund 46 der Schlussanträge des Generalanwaltes in der Rechtssache C-96/00). Zutreffend weist Generalanwalt Jakobs auch darauf hin, dass im Falle der Verneinung der Anwendbarkeit des Art. 13 die Gefahr bestünde, dass Unternehmen "durch bloßes Hinmanipulieren der Aufmachung ihrer Zuschriften sicherstellen (könnten), dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzsstaat keine auf die Vorschriften des Übereinkommens gestützte Klage nach nationalem Verbraucherschutzrecht erheben könnte. Dieses Ergebnis würde dem Ziel würde dem Ziel des Verbraucherschutzrechtsrechtes krass entgegenstehen" (a.a.O., Erwägungsgrund 48). Das gilt auch für die hiesige Konstellation, in der es noch nicht zu einer Bestellung gekommen ist. Da es sich um eine Verbrauchersache im Sinn des Art. 13 EuGVÜ handelt, kann die klägerin gemäß Art. 14 EuGVÜ an ihrem Wohnsitzgericht, dem Landgericht Chemnitz, klagen. b) Besonderer Gerichtsstand des Deliktsortes (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) Soweit man die Voraussetzungen der gegenüber den allgemeinen und besonderen Gerichtsständen vorrangigen Sondervorschrift des Art. 13 EUGVÜ (Lorenz, a.a.O., 3309; Rauscher, a.a.O., S. 335) nicht bejaht, weil es noch nicht zu einer Bestellung gekommen ist, wäre nach Auffassung des Senates hier der besondere Gerichtsstand ds deliktsortes (Art. 5 Abs. 3 EuGVÜ) im Bezirk des erstinstanzlich entscheidenden Landgerichtes gegeben. Wie dargelegt, war die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 661a BGB, die Sanktion des wettbewerbswidrigen Verhaltens in das Schuldrecht zu verlagern. Wegen der somit gegebenen Nähe zum Wettbewerbsrecht spricht Rauscher (a.a.O., S. 337) von einer Verlagerung der Bestrafung des Marktstörers auf einen privaten Kläger. Der Senat schließt sich dieser Argumentation an und verweist ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichtes. c) besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ) Ob, wie das Landgericht unter Berufung auf Lorenz (a.a.O.) Meint, wegen des rechtscheinähnlichen Charakters der Haftung nach § 661a BGB auch Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ zur Anwendung kommt, kann somit dahinstehen. d) von der Möglichkeit, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung des EUGVÜ gemäß Art. 234 des EG-Vertrages i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 2 Nr. 2 des Luxemburger Auslegungsprotokolls vom 03.Juni1971 vorzulegen, macht der Senat keinen Gebrauch. Angesichts der dargestellten Argumente zur Auslegung hält der Senat eine Vorabentscheidung nicht für erforderlich, da er berechtigte Zweifel an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichtes nicht hegt. 2. Anspruch aus § 661a BGB Der Klägerin steht auch ein Anspruch aus § 661a BGB zu. a) Die Anwendung des §661a BGB und damit des deutschen Rechtes hat das Landgericht zu Recht bejaht. Da beide Parteien übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechtes ausgehen, bedarf dies keiner näheren Darlegung insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 40 Abs. 1 EGBGB auf den vorliegenden Fall. b) Die Voraussetzungen des § 661a BGB liegen vor. Danach hat der Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Die Klägerin ist Verbraucherin und die Beklagte Unternehmerin. Die Mitteilung hat bei der Klägerin auch den Eindruck erweckt, dass sie bereits einen Preis gewonnen hat. Dies kann nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut der Schriftstücke keinen ernsthaften Zweifeln begegnen. Mit der Formulierung des Gesetzes sollte bewusst bereits das Erwecken des Eindrucks genügen. Versteckte Hinweise etwa auf der Rückseite solcher Mitteilungen, dass es sich um ein "unverbindliches Gewinnspiel" handelt oder Ähnliches, vermögen die abstrakte Eignung solcher Mitteilungen, den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises zu erwecken, in keiner Weise zu mildern (Lorenz, a.a.O., S. 3306). Auf die Frage, ob die von der Beklagten vorgelegten Auszahlungsbedingungen dem Schreiben an die Klägerin beigelegen haben, kommt es daher entscheidungserheblich nicht an. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wurde nach Auffassung des Senates dennoch der Eindruck erweckt, die Klägerin habe bereits gewonnen. Im Übrigen hat die Beklagte weder schlüssig vorgetragen, dass die Bedingungen beigefügt gewesen seien, noch dafür Beweis angeboten. Soweit sie schreibt, wer die Unterlagen lese, komme "zwangsläufig zu den Spielregeln" (Bl. 59 dA), ist dieser Vortrag nicht hinreichend klar. c) Rechtsfolge ist, dass der Klägerin der versprochene Preis zusteht. Dass sie hierfür keinerlei Gegenleistung erbracht hat, ist für den Anspruch unerheblich. 3. Zulassung der Revision Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der internationalen Zuständigkeit für Ansprüche gemäß § 661a BGB lässt der Senat die Revision zum BGH gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu. Die frage, ob Verbraucher im Falle derartiger Gewinnzusagen, die häufig aus den Benelux-Staaten kommen (vgl. Lorenz, a.a.O., S. 3307), an ihrem inländischen Wohnsitzgericht oder nur am Sitz des Unternehmens klagen können, hat auch im Sinne der Verwirklichung der mit der Einführung des § 661a BGB verfolgten gesetzgeberischen Ziele große praktische Bedeutung. Dies belegen auch die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgelegten unveröffentlichten Entscheidungen verschiedener Amts-und Landgerichte, in denen das Problem teilweise nicht, teilweise mit unterschiedlichen Ergebnissen behandelt wird. Ähnliches gilt für die veröffentlichte Rechtsprechung (soweit ersichtlich bisher nur: AG Heinsberg, NJW-RR 2001, 1274; AG Cloppenburg, NJW-RR 2001, 1274 und LG Wuppertal, NJW-RR 2001, 1275= VuR 2001, 387). 4. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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