Richterliche Rechtsfortbildung am Rande des Wahnsinns: Der BGH als Tendenzbetrieb 

LG Stuttgart, Urteil vom 12. 06.1996 - 21 O 519/95 

Fundstelle:

AG 1996, 561 f 



Zur Sittenwidrigkeit der Mithaftung des Ehegatten


Aus  den  Entscheidungsgründen:

Die Klage ist unbegründet, der zugrunde liegende Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haus TWG nichtig...
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Das erkennende Gericht verkennt nicht, daß im Lichte der Rechtsprechung des BGH und des zuständigen Berufungssenats des OLG Stuttgart vorstehende Ausführungen, wie auch die späteren, möglicherweise nicht der Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Vertrages bedingen würden.
Jedoch:
Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern der gegenwärtigen Bonner Koalition dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei davor nicht zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BverfG belegt.
Die Rechtsprechung des 9. Senats des OLG Stuttgart ist der des BGH konform, ja noch "bankenfreundlicher", sie ist von der (wohl CDU-) Vorsitzenden des Senats bestimmt, die der gesellschaftlichen Schicht der Optimaten angehört (Ehemann Arzt) und deren Rechtsansichten evident dem Muster "das gesellschaftliche Sein bestimmt das Rechtsbewußtsein" folgen. Solche Richterinnen haben für "kleine Leute" und deren, auch psychologische, Lebenswirklichkeiten kein Verständnis, sie sind abgehoben, akademisch sozialblind, in ihrem rechtlichen Denken tendieren sie von vorne herein darwinistisch. "Banken" gehören für sie zur Nomenklatura, ehrenwerte Institutionen, denen man nicht sittenwidriges Handeln zuordnen kann, ohne das bestehende Ordnungsgefüge zu tangieren. Und immer noch spukt in den Köpfen der Oberrichter das ursprüngliche BGH-Schema herum, daß nämlich die sogenannte Privatautonomie als Rechtsinstitut von Verfassungsrang die Anwendung des § 138 verbiete, obwohl doch § 138 BGB die Vertragsfreiheit verfassungskonform limitiert.
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