AG 1996, 561 f
Die Klage ist unbegründet, der zugrunde liegende
Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1
Nr. 1 Haus TWG nichtig...
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Das erkennende Gericht verkennt nicht, daß
im Lichte der Rechtsprechung des BGH und des zuständigen Berufungssenats
des OLG Stuttgart vorstehende Ausführungen, wie auch die späteren,
möglicherweise nicht der Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen
Vertrages bedingen würden.
Jedoch:
Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist
für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern
der gegenwärtigen Bonner Koalition dominierten Tendenzbetrieb, der
als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren
Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei
davor nicht zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende
Rechtsprechung des BverfG belegt.
Die Rechtsprechung des 9. Senats des OLG Stuttgart
ist der des BGH konform, ja noch "bankenfreundlicher", sie ist von der
(wohl CDU-) Vorsitzenden des Senats bestimmt, die der gesellschaftlichen
Schicht der Optimaten angehört (Ehemann Arzt) und deren Rechtsansichten
evident dem Muster "das gesellschaftliche Sein bestimmt das Rechtsbewußtsein"
folgen. Solche Richterinnen haben für "kleine Leute" und deren, auch
psychologische, Lebenswirklichkeiten kein Verständnis, sie sind abgehoben,
akademisch sozialblind, in ihrem rechtlichen Denken tendieren sie von vorne
herein darwinistisch. "Banken" gehören für sie zur Nomenklatura,
ehrenwerte Institutionen, denen man nicht sittenwidriges Handeln zuordnen
kann, ohne das bestehende Ordnungsgefüge zu tangieren. Und immer noch
spukt in den Köpfen der Oberrichter das ursprüngliche BGH-Schema
herum, daß nämlich die sogenannte Privatautonomie als Rechtsinstitut
von Verfassungsrang die Anwendung des § 138 verbiete, obwohl doch
§ 138 BGB die Vertragsfreiheit verfassungskonform limitiert.
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