Zum Sachverhalt:
Die Kl. verlangt von der Bekl. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
eines nach ihrer Meinung mit der Bekl. zustande gekommenen Vertrags. Die
Kl., die als Werbeunternehmen auf einen Auftrag der Lzur Herstellung eines
sogenannten L-Sparbuchs hoffte, erhielt bei ihrer Suche nach einem Druckereiunternehmen
u.a. mit Schreiben vom 28. 5. 1991 ein Angebot "freibleibend", das namens
der Bekl. von der " P-GmbH" abgegeben worden war. Nach mehreren Telefongesprächen
zwischen den Parteien übersandte die Kl. der Bekl. ein mit "Auftrag"
überschriebenes Schreiben vom 27. 6. 1991, in dem u.a. ein Preis von
219 DM/1000 sowie eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichteinhaltung
des vereinbarten Liefertermins aufgeführt war. Am 11. 7. 1991 teilte
die Bekl. der Kl. telefonisch mit, der Auftrag könne nicht übernommen
werden, weil sich ihr Subunternehmer in der Kalkulation geirrt habe. Die
Kl. setzte der Bekl. mit Fax vom 11. 7. 1991 Frist zur verbindlichen Erklärung
bis 12. 7. 1991, 10.00 Uhr dazu, daß der Auftrag zu den festgelegten
Bedingungen ausgeführt werde. Die Bekl. lehnte jedoch mit Scheiben
vom 12. 7. 1991 die Ausführung des Auftrags ab und verlangte einen
höheren Preis. Die Kl. vergab hierauf den Auftrag anderweitig zu einem
höheren Preis. Sie begehrt von der Bekl. den Unterschiedsbetrag zu
dem von ihr tatsächlich gezahlten Preis.
Das LG hat nach Vernehmung der Zeugen der Kl. und Anhörung des
Geschäftsführers der Bekl. das Zustandekommen eines Vertrags
zwischen den Parteien verneint und die Klage abgewiesen. Das OLG hat der
Klage ohne Vernehmung der zum Termin zur mündlichen Verhandlung vorsorglich
geladenen Zeugen dem Grunde nach stattgegeben und den Rechtsstreit für
das Betragsverfahren an das LG zurückverwiesen. Die Revision der Bekl.
führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. führt aus, der Kl. stehe ein Anspruch auf Schadensersatz
aus § 326 I BGB zu. Zwischen den Parteien sei ein Vertrag zu den Bedingungen
des Schreibens vom 27. 6. 1991 zustande gekommen, dessen Erfüllung
die Bekl. trotz Freisetzung und Androhung von Ersatzansprüchen endgültig
abgelehnt habe. Das Schreiben vom 27. 6.1991 sei als Angebot der Kl. zu
werten, das die Bekl. durch Schweigen während zwei Wochen nach Erhalt
des Angebots angenommen habe. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
und nach Handelsbrauch wäre die Bekl. infolge der vorangegangenen
Vertragsverhandlungen verpflichtet gewesen, dem Schreiben unverzüglich
zu widersprechen. Hätten die Vertragsverhandlungen einen Punkt erreicht,
an dem beide Verhandlungspartner mit einem Abschluß fest rechnen
durften, sei in der Nichtbeantwortung eines Angebots eine Annahmeerklärung
des Empfängers zu sehen. Nach den Aussagen der Zeugen im ersten Rechtszug
habe sich die Bekl. mit den im Auftragsschreiben genannten Abweichungen
von ihren freibleibenden Angebot vom 28. 5. 1991 einverstanden erklärt.
Infolge ihrer Verpflichtung zu unverzüglicher Äußerung
müsse sich die Bekl. so behandeln lassen, als wäre ihr ein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben zugegangen, dem sie nicht unverzüglich
widersprochen habe.
II. Gegen diese Ausführungen des BerGer. wendet sich die Revision
zu Recht. Die tatsächlichen Feststellungen des BerGer. sind nicht
in jeder Hinsicht verfahrensfehlerfrei getroffen. Das BerGer. hat das Ergebnis
der Beweisaufnahme ohne erneute Vernehmung der Zeugen anders gewürdigt
als das Gericht erster Instanz.
1. Keinen Bedenken aus revisionsrechtlicher Sicht begegnet der auch
von der Revision nicht bezweifelte Ausgangspunkt des Berufungsurteils,
wonach das Schreiben der Kl. vom 27. 6. 1991 lediglich ein Angebot an die
Bekl. darstellt. Dieses Schreiben ist nach der Auslegung durch das BerGer.
weder als Ausnahme eines Angebots der Bekl. noch als kaufmännisches
Bestätigungsschreiben über eine bereits abgeschlossene Vereinbarung
zu werten. Insbesondere enthält das freibleibende Angebot im Schreiben
der P-GmbH namens der Bekl. kein Vertragsangebot, sondern lediglich
eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (zu denselben Bedingungen).
Diese Auslegung des BerGer. ist rechtlich möglich (vgl. BGH, NJW 1958,
1628 (1629) = LM § 157 (Gf) BGB Nr. 4; RGZ 102, 227 (228); 105, 8
(12); RG, JW 1926, 2674; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., §
346 Rdnr. 74; Piper, in: RGRK, 12. Aufl., § 145 Rdnr. 14; Staudinger/Dilcher,
BGB, 12. Aufl., § 145 Rdnr. 20; Lindacher, DB 1992, 1813; Palandt/Heinrichs,
BGB, 54. Aufl., § 145 Rdnr. 4) und naheliegend.
Das BerGer. hat einen Vertragsschluß - insoweit in Übereinstimmung
mit der Beweiswürdigung des LG - auch nicht den von den Zeugen geschilderten
Telefongesprächen der Parteien am 11. und 14. 6. 1991 entnommen. Das
greift die Revision als ihr günstig nicht an; ein Rechtsfehler ist
auch insoweit nicht erkennbar.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Ansicht des
BerGer., die Bekl. habe durch Schweigen ein in dem Schreiben der Kl. vom
27. 6. 1991 liegendes Angebot angenommen.
Das BerGer. hat das Schweigen der Bekl. auf das Schreiben vom 27. 6.
1991 als beredtes Schweigen im Sinne einer Annahme gewürdigt und sich
hierbei auf die Grundsätze von Treu und Glauben und einen Handelsbrauch
berufen. Hätten die vorausgegangenen Vertragsverhandlungen nämlich
einen Punkt erreicht, an dem beide Verhandlungspartner mit einem Abschluß
fest rechnen durften, könne in der Nichtbeantwortung eines Angebots
eine Annahmeerklärung gesehen werden. Der Empfänger müsse
deshalb, wenn er nicht einverstanden sei, unverzüglich widersprechen;
anderenfalls haben sein Schweigen die Bedeutung der Annahme, falls dem
nicht die Umstände des Einzelfalls entgegenstünden.
a) Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das BerGer. dem Schweigen
der Bekl. nach Treu und Glauben die Bedeutung einer Annahme beigemessen
hat. Im Ansatzpunkt zutreffend beruft sich das BerGer. auf die Entscheidung
des BGH vom 14. 10. 1955 (LM § 151 BGB Nr. 2 Bl. 2 = BB 1955, 1068).
Der BGH sieht in dieser Entscheidung "in dem Schweigen auf ein Angebot,
das aufgrund einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender
Vorverhandlungen ergeht, in der Regel eine stillschweigende Annahme, sofern
nicht nach den Umständen des Falls der Ag. eine solche stillschweigende
Annahmeerklärung ausschließen wollte oder mit einer inzwischen
eingetretenen Änderung seiner Willensbildung zu rechnen" sei. Zwar
mag die Formulierung des BerGer. mißverständlich sein; eine
inhaltliche Abweichung von den Grundsätzen der genannten Entscheidung
des BGH sollte mit der Beschreibung der Vorverhandlungen bis zu dem Zeitpunkt,
"an dem beide Verhandlungspartner mit einem Abschluß fest rechnen
durften", ersichtlich zum Ausdruck bringen, nach den Vorverhandlungen habe
Einigkeit in den wesentlichen Punkten des Vertrags bestanden und lediglich
die Geltung des Vertrags habe eines zusätzlichen Willensentschlusses
bedurft. Das zeigen seine Ausführungen, das Angebot müsse aufgrund
einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlungen
ergehen, damit Schweigen als Annahme gewertet werden dürfe.
b) Die Revision rügt aber mit Erfolg, es sei "nicht ... ersichtlich",
aus welchen Tatsachen das BerGer. die Überzeugung ableite, daß
der Punkt erreicht gewesen sei, an dem beide Vertragspartner mit einem
Abschluß fest hätten rechnen dürfen, weil der Inhalt der
Telefonate streitig sei. Das BerGer. hat ausgeführt, daß Vertragsverhandlungen
zu den Vertragsbedingungen geführt worden seien, sei zwischen den
Parteien weitgehend unstreitig und im übrigen durch die Beweisaufnahme
erwiesen. Nach den Aussagen der Zeugen K und W habe sich die Bekl. mit
den im Auftragsschreiben vom 27. 6. 1991 genannten, von ihrem freibleibenden
Angebot abweichenden Bedingungen einverstanden erklärt gehabt; sie
seien jedenfalls für sie bei Erhalt des Auftragsschreibens nicht überraschend
und fremd gewesen. Diese Begründung trägt die Verurteilung der
Bekl. nicht.
aa) Daß die Bedingungen für die Bekl. nicht überraschend
und fremd waren, genügt nicht, um dem Schweigen die Bedeutung einer
Annahme beizumessen. Eine Pflicht der Bekl. zur Ablehnung des Angebots
vom 27. 6. 1991 mag angehen, wenn sich die Parteien bereits in Vorverhandlungen
völlig einig geworden waren, aber aus irgendwelchen Gründen -
hier etwa, weil die Kl. selbst noch keinen sicheren Auftrag der L hatte
- von einem Vertragsschluß zunächst abgesehen haben. In einem
solchen Fall ist - insbesondere wenn die Zeit bei einem Fixgeschäft
knapp wird - der Empfänger gerade wegen der Übereinstimmung des
Angebots mit dem Ergebnis der Vorverhandlungen nach Treu und Glauben verpflichtet,
den Verhandlungspartner nicht im Unklaren zu lassen und eine (nach allem
überraschende) Ablehnung zu erklären. Diese Grundlage für
eine Ausnahme von der Regel, daß Schweigen eine Ablehnung bedeutet,
fehlt jedoch, wenn die Vorverhandlungen noch zu keiner Übereinstimmung
geführt haben. Dann kann der den Vertrag Antragende sich nicht darauf
verlassen, daß der Vertrag zustande komme, sondern er muß mit
einer Ablehnung durch den Gesprächspartner und mit weiteren Verhandlungen
rechnen. Treu und Glauben erfordern dann keine unverzügliche Ablehnung
des Angebots, wenn dieses Vertragsbedingungen enthält, über die
bislang ganz oder teilweise keine Einigung erzielt worden war. Zur Einigung
der Parteien bei den Vorverhandlungen hat das BerGer. vorliegend keine
Feststellungen getroffen, die revisionsrechtlicher Prüfung standhalten.
bb) Das BerGer. entnimmt verfahrensfehlerhaft den Aussagen von K und
W ein Einverständnis der Bekl. mit den Vertragsbedingungen, auch soweit
sie von ihrem freibleibenden Angebot vom 28. 5. 1991 abweichen. Die Revision
rügt zu Recht einen Verstoß gegen § 398 ZPO.
Zwar steht es nach § 398 I ZPO grundsätzlich im Ermessen
des BerGer., ob es einen in erster Instanz vernommenen Zeugen ein zweites
Mal vernehmen will. Dieses pflichtgebundene Ermessen unterliegt jedoch
Einschränkungen. Eine erneute Vernehmung ist geboten, wenn das BerGer.
einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Stelle in der Vernehmungsniederschrift,
zu der das erstinstanzliche Gericht nicht Stellung genommen hat, eine vom
Wortsinn abweichende, die Entscheidung aber tragende Auslegung geben will
(BGH, NJW-RR 1993, 893 m.w. Nachw.), oder wenn das BerGer. - wie hier -
eine protokollierte Aussage anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht
beimessen will als der Richter der Vorinstanz (BGH, NJW 1994, 2960 = LM
H. 10/1994 § 398 ZPO Nr. 37; NJW 1993, 668 (669) = LM H. 6/1993 §
318 ZPO Nr. 18). Das LG hatte als Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt,
daß die Parteien sich auf die Bedingungen des Auftrags gemäß
Schreiben vom 27. 6. 1991 geeinigt hatten. Hinsichtlich der Vertragsstrafe
hat es im Gegenteil sogar eine vorherige Mitteilung bezweifelt und die
Aussagen von K und W in diesem Punkt für "möglicherweise nicht
zuverlässig" gehalten. Zu Skonto und Lieferung frei Haus ist das LGdavon
ausgegangen, daß diese Bedingungen der Bekl. nicht im einzelnen bekannt
gewesen seien.
Der unstreitige Vortrag der Parteien stützt die Annahme des BerGer.
nicht, die Bekl. sei mit den Vertragsbedingungen einverstanden gewesen.
Der Inhalt der Vertragsverhandlungen war zwischen den Parteien umstritten.
Das BerGer. konnte deshalb dem Vortrag der Parteien als unstreitig nur
entnehmen, daß tatsächlich Vertragsverhandlungen zwischen den
Parteien geführt worden waren. Der Geschäftsführer der Bekl.
hatte zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem LG nur eingeräumt,
daß am Telefon auch über Skonto und Lieferung frei Haus gesprochen
worden war, jedoch ohne eine Einigung zu erzielen. Soweit das BerGer. darüber
hinaus von einem Einverständnis der Bekl. mit diesen Bedingungen und
mit der Vertragsstrafe ausgeht, war dies dem unstreitigen Vortrag der Parteien
nicht zu entnehmen.
c) Auch soweit das BerGer. das Schweigen der Bekl. kraft Handelsbrauchs
als Annahme des Angebots vom 27. 6. 1991 wertet, hat das Urteil keinen
Bestand. Die Revision rügt mit Recht, daß das BerGer. einen
Handelsbrauch ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen behauptet
(§ 551 Nr. 7 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, wie das BerGer. zur Annahme
eines Handelsbrauchs kommt. Auch die vom BerGer. angeführten Belegstellen
lassen keinen Handelsbrauch erkennen, daß Schweigen auf ein Angebot
auch dann als Zustimmung gewertet werde, wenn das Angebot von den vorausgegangenen
Verhandlungen abweichende Bedingungen oder zuvor abgelehnte Bedingungen
enthält.
3. Das Urteil stellt sich nicht aus einem anderen Rechtsgrund als richtig
dar (§ 563 ZPO). Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
hat das BerGer. verneint. Die Voraussetzungen des § 151 BGB hat das
BerGer. ebenfalls verneint; die Revision greift das nicht an.
4. Nach allem ist das Urteil aufzuheben (§ 564 I ZPO) und die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückzuverweisen
(§ 565 I 1 ZPO). Eine abschließende Entscheidung (§ 565
I III Nr. 1 ZPO) ist dem Senat nicht möglich, denn es sind weitere
tatsächliche Feststellungen zu treffen. Auch die Rüge der Revision,
die Ablehnung des Angebots der Kl. vom 27. 6. 1991 durch die Bekl. sei
nicht verspätet erfolgt, vermag nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand
eine Abweisung der Klage nicht zu begründen.
Das BerGer. hat ausgeführt, die Bekl. habe das Angebot der Kl.
vom 27. 6. 1991 verspätet abgelehnt. Bei der Bemessung der der Bekl.
zustehenden Frist sei zu beachten, daß Geschäfte im Handelsverkehr
möglichst schnell abzuwickeln seien. Deshalb billige die Rechtsprechung
dem Angebotsempfänger gewöhnlich eine Frist von ein bis zwei
Tagen, höchstens jedoch von acht Tagen zur Beantwortung eines kaufmännischen
Bestätigungsschreibens zu. Die Revision rügt, das BerGer. habe
nicht beachtet, daß der Geschäftsführer der Bekl. bei Eintreffen
des Auftragsschreibens für acht Tage in Urlaub gewesen sei. Da die
Bekl. aufgrund des telefonischen Gesprächs vom 14. 6. 1991 nicht davon
habe ausgehen müssen, daß der Vertragsschluß mit Sicherheit
zu erwarten gewesen sei, habe keine Verpflichtung bestanden, auf das Vertragsangebot
der Kl. sofort zu reagieren. Die Kl. habe damit rechnen müssen, daß
die Bekl. den Auftrag, der in wesentlichen Punkten von ihrem freibleibenden
Angebot abgewichen sei, überprüfen und erst nach zwei bis drei
Wochen Stellung nehmen werde.
Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das BerGer. geht auf der Grundlage
des bisherigen Tatsachenvortrags ohne Rechtsfehler davon aus, daß
eine raschere Antwort geboten gewesen wäre und die Ablehnung des Angebots
vom 27. 6. 1991 erst nach mehr als elf Tagen am 9./11. 7. 1991 verspätet
war mit der Folge, daß ein Vertrag durch Schweigen der Bekl. auf
das Angebot zustande gekommen sein kann, wenn die Voraussetzungen hierzu
im übrigen gegeben waren. Zwar war die Bekl. entgegen der Ansicht
des BerGer. nicht zu einer sofortigen Äußerung, sondern nur
zu einer Äußerung innerhalb der Zeit verpflichtet, in der der
Antragende mit einer Ablehnung rechnen durfte. Insoweit ist § 147
II BGB entsprechend anzuwenden. Das BerGer. überhöht die Anforderungen.
Das Angebot der Kl. ist einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben
nicht gleichzustellen. Eine Pflicht zu unverzüglichem Widerspruch
hat der BGH (BGHZ 1, 353 (355f.) = NJW 1951, 711 = LM § 346 (D) HGB
Nr. 1) im übrigen lediglich dann angenommen, wenn ein Angebot unter
Bezugnahme auf einen früheren Vertrag ausdrücklich angefordert
war und erkennbar ein Interesse an einer baldigen Antwort bestanden hatte.
Das ist vorliegend nicht festgestellt.
Die gesetzliche Annahmefrist nach § 147 II BGB setzt sich zusammen
aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger,
dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für
die Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Vorliegend nahm die
Bekl. beim gewählten telefonischen Übermittlungsweg eine Bearbeitungs-
und Überlegungszeit vom mutmaßlichen Zugang des Schreibens am
1. 7. 1991 bis zum 9. 7. 1991, mithin von mindestens neun Tagen in Anspruch.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter
diese Zeit in Anbetracht der gegebenen Umstände als zu lang und die
Äußerung der Bekl. als verspätet gewertet hat. Der Bekl.
war bekannt, daß die Sparbücher am 1. 10. 1991 ausgeliefert
werden sollten und daß eine Menge von 300000 Stück/täglich
bei der Produktion einzukalkulieren war. Diese vorgesehene Gesamtmenge
von ca. 1,6 Mio. Stück war daher mehr als eine Woche lang zu produzieren.
Nach dem Angebot vom 27. 6. 1991 war die Filmauslieferung bereits für
den 20. 8. 1991 vorgesehen, was der Bekl. als Angebot der Kl. aufgrund
der Telefongespräche möglicherweise vorbekannt war. Die Bekl.
hatte selbst eine Filmauslieferung bis zum 26. 8. gewünscht. Unter
diesen Umständen vermag auch der Urlaub des Geschäftsführers
der Bekl. keine hinreichende Entschuldigung für die späte Ablehnung
des Angebots der Kl. darzustellen. Ein Vollkaufmann wie die Bekl. darf
die an ihn gerichteten Geschäftsbriefe nicht längere Zeit unbeachtet
liegenlassen. Der Geschäftsführer muß sich bei längerer
Abwesenheit vertreten lassen oder auf andere Weise dafür sorgen, daß
die Geschäftspost ihm sofort nach Eingang inhaltlich mitgeteilt
wird (vgl. BGH,NJW 1962, 104 (zu A 2) = LM § 346 (D) HGB Nr. 8; NJW
1966, 1070 = LM § 346 (Ea) HGB Nr. 10 (zu II); vgl. schon RGZ 105,
389 (390)).