BayObLG NJW 1989, 1678: Keine relative
Geschäftsunfähigkeit
(b) Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die Geschäftsunfähigkeit auf die Erledigung einer einzelnen Angelegenheit (Wirkungskreis) beschränkt, also die freie Willensbestimmung und die Einsichtsfähigkeit nur auf einem bestimmten Gebiet ausgeschlossen sind und es sich gerade um eine Angelegenheit auf diesem Gebiet handelt (partielle Geschäftsunfähigkeit; BayObLGZ 1986, 214, 215 f., m. w. N.). Der Betroffene muß danach, soweit es um diese Angelegenheit geht, aufgrund einer geistigen Störung nicht imstande sein, seinen Willen frei und unbeeinflußt von ihr zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Ausschlaggebend für eine solche Beurteilung sind auch in diesem Fall nicht so sehr die Verstandesfähigkeiten eines Betroffenen, sondern vor allem die fehlende Freiheit der Willensbildung auf dem in Rede stehenden Gebiet (vgl. BGH, WM 1984, 1063, 1064). ... Eine abgestufte (relative) Geschäftsfähigkeit in dem Sinne,
daß eine Person für besonders schwierige wirtschaftliche Entscheidungen geschäftsunfähig, für einfachere jedoch geschäftsfähig
wäre, [ist] - anders als bei verminderter Schuldfähigkeit im Strafrecht - [nicht anzuerkennen].
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