Verzugsschaden bei Zession; Drittschadensliquidation


BGH, Urteil v. 9.2.1995 - III ZR 174/93


Amtl. Leitsätze:

1.) Der Grundsatz, daß in den Fällen, in denen der Verzug des Schuldners erst nach der Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung an einen Dritten eintritt, bei der Ermittlung des nach § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Verzugsschadens allein auf die Person des Zessionars abzustellen ist, gilt bei der Sicherungsabtretung nicht uneingeschränkt.
2.) Bei der Sicherungszession ist dann, wenn nur in der Person des Sicherungsgebers ein Verzugsschaden vorhanden ist, nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation der »Zedentenschaden« zu ersetzen. Der Eintritt des Sicherungsfalles steht dieser Art der Schadensberechnung nicht entgegen, wenn aufgrund besonderer Umstände - hier: erhebliche Übersicherung des Sicherungsnehmers - auch dann noch nur in der Person des Sicherungsgebers ein Verzugsschaden feststellbar ist. 



Fundstellen:

BGHZ 128, 371 ff
NJW 1995, 1282 ff
LM H. 7/1995 § 398 BGB Nr. 85
MDR 1995, 457 ff
DB 1995, 1227 ff
ZIP 1995, 469 ff
VersR1995, 473 ff
 


Zentralproblem des Falles:

Wird eine Forderung abgetreten und kommt der Schuldner vor oder nach der Abtretung in Verzug, so stellt sich die Frage, ob sich der Verzugsschaden nach der Person des Zedenten oder nach der Person des Zessionars bestimmt. Für ersteres könnte der zessionsrechtliche Gedanke des sog. "Verschlechterungsverbots" sprechen, der etwa in §§ 404, 406, 407 BGB zum Ausdruck kommt. Der BGH ist der zutreffenden Ansicht, daß es ein solches allgemeines Verschlechterungsverbot gerade nicht gibt:
Daraus folgt im Grundsatz, daß sich der Verzugsschaden bis zur Abtretung nach der Person des Zedenten, ab diesem Zeitpunkt nach der des Zessionars berechnet. Der Zessionar muß jedoch zur Vermeidung des Mitverschuldenseinwands auf das Risiko eines infolge der Abtretung höheren Verzugsschadens hinweisen (§ 254 II BGB).
Eine Ausnahme liegt aber dann vor, wenn - wie hier - eine Sicherungszession vorliegt und der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Dann steht die Forderung wirtschaftlich (noch) nicht dem Zessionar zu, so daß ihm durch den Verzug kein Schaden entsteht. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist damit der Schaden des Zedenten maßgebend, den dieser bei der verdeckten Sicherungszession schon deshalb geltend machen kann, weil er zur Einziehung befugt ist. Bei der offenen Sicherungszession kann er auf Leistung an den Zessionar klagen.
S. auch BGH NJW 2006, 1662.



Zum Sachverhalt:

Die Kl. verlangt von den Bekl. Zahlung einer "Aufwandssumme" von 290000 DM zuzüglich Umsatzsteuer (330600 DM), die im Zusammenhang mit der im Januar 1988 getätigten Veräußerung eines Grundstücks in L. steht, sowie Zahlung des Kaufpreises für ein Grundstück in N. nebst Zinsen. Bezüglich der "Aufwandssumme" begehrt die Kl. Zahlung an die Sparkasse des Landkreises G. in S., an die die Kl. diese Forderung am 24. 3. 1988 sicherungshalber abgetreten hat.
Das LG hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Hinsichtlich des Grundstücks in L. hat es die Bekl. zur Zahlung von 330600 DM nebst - wie beantragt - 9 % Zinsen hieraus seit dem 17. 6. 1988 verurteilt. Das OLG hat durch Teilurteil vom 28. 2. 1991 über die in der Hauptsache erhobenen Ansprüche und einen Teil der Zinsansprüche entschieden. Bezüglich des Grundstücks in L. hat es die Bekl. verurteilt, an die Sparkasse 330600 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 18. 8. 1988 (Zugang des Mahnschreibens der Kl.) zu zahlen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Bekl. ist nur bezüglich des Komplexes N. angenommen worden. Sie hat insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Sache an das BerGer. geführt. Durch weiteres Teilurteil vom 11. 2. 1993 hat das OLG die Bekl. unter Abweisung des darüber hinausgehenden Zinsanspruchs dazu verurteilt, aus der "Aufwandssumme" von 330600 DM zusätzliche Zinsen in Höhe von jeweils 1 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, höchstens 5 % an die Sparkasse zu zahlen. Die Revision der Bekl. und die Anschlußrevision der Kl. führten zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. ist der Auffassung, daß sich die Bekl. seit dem 18. 6. 1988, dem Tag des Zugangs des Mahnschreibens der Kl., mit der Zahlung der "Aufwandssumme" von 330600 DM an die Sparkasse des Landkreises G. in Verzug befinden und im Umfang der Verurteilung zur Zahlung weiterer Zinsen nach §§ 286 I, 288 II BGB verpflichtet sind. Hierzu führt es aus: Die Kl. könne zwar nicht aus eigenem Recht Zinsen als Verzugsschaden verlangen, weil sie die Forderung bereits vor Verzugseintritt der Bekl. am 24. 3. 1988 sicherungshalber an die Sparkasse abgetreten habe. Sie sei aber befugt, den Verzugsschaden der Sparkasse geltend zu machen, der pauschal durch die Bindung des "Verzugszinses" an den Diskontsatz bestimmt werden könne. Danach könne die Kl. - als Verzugsschaden der Sparkasse - Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch - entsprechend dem landgerichtlichen Urteil - nicht über 9 % hinaus verlangen. Da der Kl. bereits durch das Teilurteil vom 28. 2. 1991 4 % Zinsen rechtskräftig zugesprochen worden seien, hätten die Bekl. zusätzlich noch Zinsen in Höhe von 1 % über dem Diskontsatz, höchstens 5 % zu entrichten.  II.  Zur Revision der Bekl.
1. Die Revision greift die Rechtsauffassung des BerGer., die Bekl. hätten den in der Person der Sparkasse entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen, als fehlerhaft an. Sie ist der Meinung, da vorliegend die Abtretung der Forderung auf Zahlung der "Aufwandssumme" nur sicherungshalber erfolgt sei und daher die Forderung wirtschaftlich dem Zedenten zustehe, sei für die Ermittlung des entstandenen Verzugsschadens auf die Person der Kl. abzustellen. Der der Kl. erwachsene Verzugsschaden sei jedoch weit geringer als der vom BerGer. angenommene Schaden der Sparkasse. Aus der von der Kl. vorgelegten Zinsbescheinigung ergebe sich nämlich, daß der von ihr bei der Sparkasse des Landkreises G. in Anspruch genommene Kredit bereits ab dem 14. 9. 1989 lediglich noch 23377,37 DM betragen habe und in der Folgezeit weiter zurückgeführt worden sei bis auf zuletzt (10. 1. 1990) 2644,08 DM.
2. Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil in der Person der Bank, auf die das BerGer. seine Verzugsschadensabrechnung abgestellt hat, durch den Verzug der Bekl. - bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung - überhaupt kein weiterer Schaden (§§ 286 I, 288 II, 289 S. 2 BGB) mehr festzustellen ist, der eine höhere Verzinsung als die bereits rechtskräftig zugesprochenen 4 % (§ 288 I 1 BGB) rechtfertige.
a) Soweit das BerGer. glaubt, den Schaden der Sparkasse "pauschal" durch die Bindung des "Verzugszinses" an den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bestimmen zu können, verkennt es, daß die Entscheidung BGHZ 115, 268 = NJW 1992, 109 = LM H. 2/1992 § 252 BGB Nr. 49, in der es eine Bestätigung seiner Rechtsauffassung sieht, den Schaden einer Bank im Verhältnis zu dem in Verzug geratenen Kreditschuldner betrifft. Die Rechtsprechung des BGH zur abstrakten Ermittlung des der kreditgebenden Bank infolge des Verzugs des Darlehensnehmers erwachsenen Schadens beruht auf der Vorstellung, daß eine Bank, wenn und soweit ihre Darlehensnehmer den Zahlungsverpflichtungen aus den abgeschlossenen Bankkreditverträgen rechtzeitig nachkommen, die zurückfließenden Gelder im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs sofort wieder gewinnbringend nutzen kann, nämlich durch Abschluß neuer Kreditverträge mit anderen Kreditnehmern zu den im fraglichen Zeitraum banküblichen Zinssätzen (grundlegend hierzu BGHZ 62, 103 (106ff.) = NJW 1974, 895 = LM § 252 BGB Nr. 18; BGHZ 104, 337 (344ff.) = NJW 1988, 1967 = LM § 252 BGB Nr. 39). Gleiche Erwägungen  liegen der Bestimmung des § 11 I VerbrKrG zugrunde, so daß es auch bei der Frage, ob eine Bank bei der Berechnung ihres abstrakten Verzugsschadens in Anlehnung an diese Bestimmung von Verzugszinsen von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz ausgehen darf (bejahend für "Altverträge": BGHZ 115, 268 = NJW 1992, 109 = LM H. 2/1992 § 252 BGB Nr. 49; differenzierend bei Realkrediten: BGH, NJW 1992, 1620 (1621) = LM H. 6/1992 § 252 BGB Nr. 53), immer nur um das Verhältnis von Kreditgeber und Kreditnehmer gehen kann.

b) Vorliegend rührt die Hauptforderung nicht aus einem Kreditvertrag her, sie ist vielmehr vom Kreditnehmer zur Sicherung der Ansprüche der Bank aus einem solchen Vertrag an diese abgetreten worden. Daraus folgt, daß die Bank als Sicherungsnehmer die vom Schuldner der zedierten Forderung an sie gezahlten Beträge nur in Höhe noch offener Kreditforderungen behalten darf; ein nach Einzug dieser Forderung verbleibender Erlösüberschuß ist an den Sicherungsgeber abzuführen (vgl. nur BGHZ 98, 256 (261) = NJW 1987, 319 = LM § 1 AGBG Nr. 6; BGH, NJW 1992, 1620 (1621) = LM H. 6/1992 § 252 BGB Nr. 53; LM § 4 KO Nr. 2 = WM 1982, 482 (483)). Aufgrund dessen kann bei der Ermittlung des Schadens, der einer Bank infolge des Verzugs des Schuldners einer Sicherungsforderung entstanden ist und künftig noch entstehen wird, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Bank alle ihr durch die Verwertung einer solchen Kreditsicherheit zufließenden Gelder im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs gewinnbringend nutzen darf.
c) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist auf der Grundlage der von der Kl. vorgelegten Bankauskunft vom 5. 2. 1990 davon auszugehen, daß der Sparkasse des Landkreises G. am 10. 1. 1990 gegen die Kl. nur noch eine - fällige - Darlehensforderung gegen die Kl. in Höhe von 2644,08 DM zugestanden hat. Selbst wenn man unterstellt, daß in der Zwischenzeit weitere Tilgungsleistungen der Kl. nicht erfolgt sind und deswegen weitere Zinsforderungen der Bank gegen die Kl. entstanden sind, für die die Sicherungsforderung nach dem eindeutigen Wortlaut der Abtretungsurkunde mithaftet, ist damit eine deutliche Übersicherung der Sparkasse eingetreten. Bei dieser Sachlage müßte die Sparkasse des Landreises G. - was die Revisionserwiderung verkennt - bei Zahlung der "Aufwandssumme" durch die Bekl. den weitaus größten Teil dieses Betrages unverzüglich an die Kl. auskehren. Sie hätte bei zu unterstellendem vertragstreuem Verhalten gegenüber der Kl. als Sicherungszedentin insoweit keine Möglichkeit, den ihr durch den Verzug der Bekl. vorenthaltenen Geldbetrag gewinnbringend zu nutzen. Soweit sie diese Möglichkeit hätte, nämlich in Höhe der noch offenen Kreditforderung, kann sie sich wegen dieser entgangenen Möglichkeit zwar nicht nur bei der Kl. schadlos halten - laut Bankauskunft stellt die Bank der Kl. ihrerseits für die weitere Inanspruchnahme des Kredits einen Zinssatz von mindestens 9 % in Rechnung, also genau den Zinssatz, den die Kl. vorliegend als "Bankschaden" gegenüber den Bekl. geltend macht -, sondern auch bei den Bekl., da die Sicherungsforderung - wie ausgeführt - für den der Kl. in Rechnung zu stellenden "Zinsschaden" der Bank mithaftet. Dies ändet jedoch angesichts der mittlerweile eingetretenen erheblichen Übersicherung der Bank nichts  daran, daß die Bank jedenfalls kein über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von 330600 DM nebst 4 % Zinsen hinausgehendes Sicherungsinteresse mehr hat. Der fortdauernde Verzug der Bekl. führt lediglich dazu, daß der an die Kl. auszukehrende Übererlös sich immer mehr schmälert, trifft also im wirtschaftlichen Ergebnis allein die Kl. nachteilig.
3. Der Umstand, daß ein weiterer Verzugsschaden (§ 288 II BGB) der Bank nicht (mehr) vorhanden ist, hat nicht zur Folge, daß der geltend gemachte Zinsanspruch, soweit über ihn noch nicht rechtskräftig entschieden ist, abweisungsreif ist. Denn - entgegen der Auffassung des BerGer. - kommt ein solcher (erstattungsfähiger) weiterer Verzugsschaden in der Person der Kl. in Betracht. Diese hat zunächst den geltend gemachten Zinsanspruch (ausschließlich) auf einen solchen "Eigenschaden" gestützt und dieses Vorbringen auch auf den Hinweis des BerGer., nur der Sparkasse des Landkreises G. könne ein solcher Zinsanspruch zustehen, nicht fallengelassen.
a) Wenn der Verzug des Schuldners erst nach der (Voll-)Abtretung eingetreten ist, stehen Schadensersatzansprüche nach § 286 I BGB wegen des Wechsels der Rechtszuständigkeit (§ 398 S.2 BGB) allein dem neuen Gläubiger zu. Dementsprechend ist auch die Höhe des Verzugsschadens in diesen Fällen grundsätzlich aus der Person des Zessionars zu errechnen (BGH, NJW-RR 1992, 219 = LM H. 6/1992 § 398 BGB Nr. 75). Dies kann jedoch im Falle der Sicherungszession, was in der genannten Entscheidung offengelassen wird, nicht uneingeschränkt gelten.
aa) Wenn und soweit im Falle der Sicherungsabtretung der Sicherungsgeber trotz des Verzugs des Schuldners der Sicherungsforderung nach wie vor in der Lage ist, seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem (Kredit-)Gläubiger und nunmehrigem Inhaber der Sicherungsforderung rechtzeitig nachzukommen, besteht aus dessen Sicht kein Bedürfnis und - aufgrund der in der Sicherungsabrede getroffenen Vereinbarungen - regelmäßig mangels "Verwertungsreife" auch keine Befugnis, auf die Sicherungsforderung zurückzugreifen. In solchen Fällen ist wirtschaftlich allein der Sicherungsgeber der durch den Verzug des Schuldners der Sicherungsforderung Geschädigte. Stellte man auch hier für die Verzugsschadensberechnung allein auf die Person des Zessionars ab, würde dies dazu führen, daß der Schuldner allein um den Preis der geringen Zinspflichten der §§ 288 I 1 BGB bzw. 352 HGB auf Kosten des Sicherungsgebers säumig werden dürfte. Diese Konsequenz wird in der Literatur, soweit ersichtlich einhellig, für untragbar gehalten; das Schrifttum hält es aufgrund der Interessenlage für zwingend geboten, hier die Schadensberechnung nach der Person des Sicherungszedenten vorzunehmen (vgl. nur Peters, JZ 1977, 119 (120); Seetzen, AcP 169, 352 (354f.), Schwenzer, AcP 182, 214 (237); Hoffmann, WM 1994, 1464 (1466)). Dem Umstand, daß hierbei der zu ersetzende Schaden nicht in der Person des Anspruchsberechtigten eingetreten ist, ist nach der herrschenden Meinung durch eine Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation Rechnung zu tragen, deren Zulässigkeit im Rahmen von Treuhandverhältnissen auch sonst  anerkannt ist (Peters, JZ 1977, 119 (120); Seetzen, AcP 169, 352 (355); Schwenzer, AcP 182, 214 (239); Hoffmann, WM 1994, 1464 (1466); a.A. Hagen, Die Drittschadensliquidation im Wandel der Rechtsdogmatik, 1971, 280f.). Dieser Auffassung, die im Ergebnis auch der Rechtsprechung des RG entspricht (vgl. nur RGZ 155, 50 (52) sowie - für den Fall der Inkassozession -  RGZ 107, 132 (135)), tritt der Senat bei. Belange des Schuldnerschutzes stehen ihr schon deshalb nicht entgegen, weil sich der Schuldner der Sicherungsforderung keiner anderen Verzugsschadensersatzforderung ausgesetzt sieht, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Abtretung unterblieben wäre (mit Blick auf den Schuldnerschutz werden allerdings in der Literatur vielfach Bedenken dann geltend gemacht, wenn sich infolge der Zession die Position desSchuldners dadurch verschlechtert, daß der "Zessionarsschaden" den "Zedentenschaden" übersteigt, vgl. hierzu zuletzt Hoffmann, WM 1994, 1464ff. m.w. Nachw.). Diese Auffassung liegt - auch wenn der VIII. Zivilsenat diese Frage in der angeführten Entscheidung ausdrücklich offengelassen hat - unausgesprochen auch der gerichtlichen Praxis bei der stillen Sicherungszession zugrunde. Nach ständiger Rechtsprechung ist hier der Sicherungszedent, der ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran hat, die Sicherungszession nicht offenlegen zu müssen, regelmäßig befugt, die abgetretene  Forderung einzuziehen und Zahlung an sich zu verlangen (BGH NJW 1992, 2626 (2627) = LM H. 2/1993 § 398 BGB Nr. 76; NJW 1978, 698 (699) = LM § 50 ZPO Nr. 29). Wäre hier immer dann, wenn die Sicherungsabtretung vor Verzugseintritt des Schuldners der Sicherungsforderung erfolgt ist und demzufolge der Sicherungszessionar Inhaber des Anspruchs aus § 286 I BGB ist, allenfalls ein in der Person des Sicherungszessionars eintretender Verzugsschaden zu ersetzen, so dürfte der kl. Zedent in all diesen Fällen, wenn er weder die Sicherungsabtretung offenlegen noch gegen die ihm obliegende prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 I ZPO) verstoßen will, nur die gesetzlich als Mindestschaden festgelegten 4 % oder 5 % Verzugszinsen einfordern. Daß ein solches Ansinnen im Widerspruch zur gerichtlichen Praxis stünde, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
bb) Auch wenn hier eine "offene" Sicherungszession vorliegt und auch - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des BerGer. auszugehen ist - das Stadium der "Verwertungsreife" eingetreten ist, steht dies der Geltendmachung eines "Zedentenschadens" nicht entgegen. Zwar wird in der oben angeführten Literatur die Auffassung vertreten, daß mit Eintritt des Sicherungsfalles der Sicherungszessionar auch wirtschaftlich zum Inhaber der Forderung wird und somit der Anspruch aus § 286 I BGB ab diesem Zeitpunkt nur noch auf Ersatz des Verzugsschadens des neuen Gläubigers geht (so ausdrücklich Seetzen, AcP 169, 352 (355f.)). Die vorliegende Fallgestaltung - nachträglich eingetretene erhebliche Übersicherung des Kreditgläubigers - zeigt jedoch, daß die dieser Auffassung zugrundeliegende Vorstellung, mit Eintritt der Verwertungsreife sei die zuvor festzustellende "Schadensverlagerung" in jedem Falle endgültig beendet, nicht zutreffend ist. Ist aber - wie hier - auch nach Verwertungsreife allein in der Person des Sicherungszedenten (noch) ein Verzugsschaden zu verzeichnen, so stellt sich die Interessenlage der Beteiligten nicht anders dar als vor Eintritt des Sicherungsfalls - auch dann wäre es unangemessen, den säumigen Schuldner der Sicherungsforderung auf Kosten des Sicherungszedenten von den Folgen seines Verzugs zu entlasten.
b) Bei der offenen Sicherungszession kann nach der Rechtsprechung des BGH der Sicherungszedent auch dann, wenn - wie hier - der Sicherungszessionar keine ausdrückliche Einziehungsermächtigung erteilt hat, auf Leistung an den Zessionar klagen (BGHZ 32, 67 (71) = NJW 1960, 958 = LM § 675 BGB Nr. 23; BGH, NJW 1981, 678 (679) = LM § 209 BGB Nr. 41). Ob der Zedent darüber hinaus hinsichtlich eines Verzugsschadens, der nur in seiner Person entstanden ist, ausnahmsweise auch Zahlung an sich selbst verlangen kann (vgl. hierzu Schwenzer, AcP 182, 214 (237f.) unter Hinw. auf RGZ 123, 378 (381); RGZ 155, 50 (52)), braucht nicht entschieden zu werden, da die Kl. auch hinsichtlich des Verzugsschadens auf Zahlung an die Sparkasse des Landkreises G. klagt.
3. Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, da der Rechtsstreit bezüglich des "Eigenverzugsschadens" der Kl. - und zwar auf der Grundlage eines Zinssatzes von durchgängig insgesamt 9 % (vgl. die Ausführungen zur Anschlußrevision) - nicht zur Entscheidung reif ist (§ 565 III Nr. 1 ZPO). Die Kl. hat zunächst vorgetragen, daß sie seit Verzugseintritt der Bekl. ständig Bankkredit mindestens in Höhe der Klageforderung zu einem Zinssatz von mindestens 9 % Zinsen in Anspruch nehme. Diesen Verzugsschaden, den das LG seinem Urteilsausspruch zugrundegelegt hat, haben die Bekl. erst im Berufungsverfahren bestritten. Daraufhin hat die Kl. die Bankbestätigung vom 5. 2. 1990 vorgelegt. In der darauffolgenden mündlichen Verhandlung hat das BerGer. durch entsprechenden Hinweis den Blick der Parteien auf den in der Person des Sicherungszessionars, der Sparkasse des Landkreises G., entstandenen Schaden als den für die Schadensermittlung maßgebenden gerichtet, so daß für die Kl. kein Anlaß zu weiterem Sachvortrag bezüglich ihres eigenen Schadens bestanden hat. Die Kl. muß deshalb Gelegenheit erhalten, ihren Vortrag zu ergänzen (§§ 139, 278 III ZPO).
III.  Zur Anschlußrevision der Kl.
1. Die Anschlußrevision wendet sich dagegen, daß das BerGer. nicht durchgängig einen - weiteren - Verzugsschaden von 5 % aus 330000 DM (insgesamt also 9 %) anerkannt hat. Sie ist der Auffassung, das BerGer. hätte, da der geltend gemachte "durchschnittliche Bruttosollzins" von 9 % der Sparkasse des Landkreises G. von den Bekl. nicht bestritten worden sei, den geltend gemachten Verzugsschaden der Bank nicht zum Teil auf einen geringeren Zinssatz als 9 % herabsetzen dürfen.
2. Die Anschlußrevision hat im Ergebnis Erfolg. Zu ersetzen ist der in der Person der Kl. entstandene Verzugsschaden. Soweit in der bisher vorgelegten Bankauskunft ein solcher "Zinsschaden" von 9 % behauptet wird, wäre dieser Zinssatz nicht schon deshalb zu beanstanden, weil er seinerseits - wofür vieles spricht - auf eine abstrakte Schadensberechnung durch die kreditgebende Bank zurückzuführen ist. Nach der vom BerGer. zitierten BGH-Rechtsprechung kann eine Bank in bestimmten Fällen auch bei Kreditverträgen, die nicht dem Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes unterfallen, der Berechnung ihres abstrakten Verzugsschadens die Formel "Diskontsatz + 5 %" (vgl. § 11 I VerbrKrG) zugrundelegen. Diese Rechtsprechung stellt der Bank eine einfache, eine weitere Substantiierung des Zinsschadens entbehrlich machende Möglichkeit der Schadensberechnung zur Verfügung. Sie will aber der Bank die Geltendmachung eines höheren abstrakten Verzugsschadens nicht verwehren, was freilich - aber nur im Bestreitensfalle - eine vollständige Darlegung der Kreditarten des Aktivgeschäfts der Bank und den Anteil der einzelnen Kreditarten am Gesamtvolumen erfordert (BGH 115, 268 (271) = NJW 1992, 109 = LM H. 2/1992 § 252 BGB Nr. 49). Nach derzeitigem Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Kl. nicht (mindestens) 9 % Zinsen verlangen kann.