Verzugsschaden bei Zession;
Drittschadensliquidation BGH, Urteil v. 9.2.1995 - III ZR 174/93 Amtl. Leitsätze:
1.) Der Grundsatz, daß in den Fällen, in denen
der Verzug des Schuldners erst nach der Abtretung der gegen ihn gerichteten
Forderung an einen Dritten eintritt, bei der Ermittlung des nach § 286 Abs. 1
BGB zu ersetzenden Verzugsschadens allein auf die Person des Zessionars
abzustellen ist, gilt bei der Sicherungsabtretung nicht uneingeschränkt.
2.) Bei der Sicherungszession ist dann, wenn nur in der Person des
Sicherungsgebers ein Verzugsschaden vorhanden ist, nach den Grundsätzen der
Drittschadensliquidation der »Zedentenschaden« zu ersetzen. Der Eintritt des
Sicherungsfalles steht dieser Art der Schadensberechnung nicht entgegen, wenn
aufgrund besonderer Umstände - hier: erhebliche Übersicherung des
Sicherungsnehmers - auch dann noch nur in der Person des Sicherungsgebers ein
Verzugsschaden feststellbar ist.
Fundstellen:
BGHZ 128, 371 ff
NJW 1995, 1282 ff
LM H. 7/1995 § 398 BGB Nr. 85
MDR 1995, 457 ff
DB 1995, 1227 ff
ZIP 1995, 469 ff
VersR1995, 473 ff
Zentralproblem des Falles:
Wird eine Forderung abgetreten und kommt der
Schuldner vor oder nach der Abtretung in Verzug, so stellt sich die Frage, ob
sich der Verzugsschaden nach der Person des Zedenten oder nach der Person des
Zessionars bestimmt. Für ersteres könnte der zessionsrechtliche Gedanke des sog.
"Verschlechterungsverbots" sprechen, der etwa in §§ 404, 406, 407 BGB zum
Ausdruck kommt. Der BGH ist der zutreffenden Ansicht, daß es ein solches
allgemeines Verschlechterungsverbot gerade nicht gibt:
Daraus folgt im Grundsatz, daß sich der Verzugsschaden bis zur Abtretung
nach der Person des Zedenten, ab diesem Zeitpunkt nach der des Zessionars
berechnet. Der Zessionar muß jedoch zur Vermeidung des Mitverschuldenseinwands
auf das Risiko eines infolge der Abtretung höheren Verzugsschadens hinweisen (§
254 II BGB).
Eine Ausnahme liegt aber dann vor, wenn - wie hier - eine Sicherungszession
vorliegt und der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Dann steht die
Forderung wirtschaftlich (noch) nicht dem Zessionar zu, so daß ihm durch den
Verzug kein Schaden entsteht. Nach den Grundsätzen der
Drittschadensliquidation ist damit der Schaden des Zedenten maßgebend,
den dieser bei der verdeckten Sicherungszession schon deshalb geltend machen
kann, weil er zur Einziehung befugt ist. Bei der offenen Sicherungszession kann
er auf Leistung an den Zessionar klagen.
S. auch BGH NJW 2006, 1662.
Zum Sachverhalt:
Die Kl. verlangt von den Bekl. Zahlung einer
"Aufwandssumme" von 290000 DM zuzüglich Umsatzsteuer (330600 DM), die im
Zusammenhang mit der im Januar 1988 getätigten Veräußerung eines Grundstücks in
L. steht, sowie Zahlung des Kaufpreises für ein Grundstück in N. nebst Zinsen.
Bezüglich der "Aufwandssumme" begehrt die Kl. Zahlung an die Sparkasse des
Landkreises G. in S., an die die Kl. diese Forderung am 24. 3. 1988
sicherungshalber abgetreten hat.
Das LG hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Hinsichtlich des
Grundstücks in L. hat es die Bekl. zur Zahlung von 330600 DM nebst - wie
beantragt - 9 % Zinsen hieraus seit dem 17. 6. 1988 verurteilt. Das OLG hat
durch Teilurteil vom 28. 2. 1991 über die in der Hauptsache erhobenen Ansprüche
und einen Teil der Zinsansprüche entschieden. Bezüglich des Grundstücks in L.
hat es die Bekl. verurteilt, an die Sparkasse 330600 DM nebst 4 % Zinsen hieraus
seit dem 18. 8. 1988 (Zugang des Mahnschreibens der Kl.) zu zahlen. Die gegen
dieses Urteil eingelegte Revision der Bekl. ist nur bezüglich des Komplexes N.
angenommen worden. Sie hat insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückweisung der Sache an das BerGer. geführt. Durch weiteres Teilurteil vom
11. 2. 1993 hat das OLG die Bekl. unter Abweisung des darüber hinausgehenden
Zinsanspruchs dazu verurteilt, aus der "Aufwandssumme" von 330600 DM zusätzliche
Zinsen in Höhe von jeweils 1 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
höchstens 5 % an die Sparkasse zu zahlen. Die Revision der Bekl. und die
Anschlußrevision der Kl. führten zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. ist der Auffassung, daß sich die
Bekl. seit dem 18. 6. 1988, dem Tag des Zugangs des Mahnschreibens der Kl., mit
der Zahlung der "Aufwandssumme" von 330600 DM an die Sparkasse des Landkreises
G. in Verzug befinden und im Umfang der Verurteilung zur Zahlung weiterer Zinsen
nach §§ 286 I, 288 II BGB verpflichtet sind. Hierzu führt es aus: Die Kl. könne
zwar nicht aus eigenem Recht Zinsen als Verzugsschaden verlangen, weil sie die
Forderung bereits vor Verzugseintritt der Bekl. am 24. 3. 1988 sicherungshalber
an die Sparkasse abgetreten habe. Sie sei aber befugt, den Verzugsschaden der
Sparkasse geltend zu machen, der pauschal durch die Bindung des "Verzugszinses"
an den Diskontsatz bestimmt werden könne. Danach könne die Kl. - als
Verzugsschaden der Sparkasse - Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank, jedoch - entsprechend dem landgerichtlichen Urteil - nicht
über 9 % hinaus verlangen. Da der Kl. bereits durch das Teilurteil vom 28. 2.
1991 4 % Zinsen rechtskräftig zugesprochen worden seien, hätten die Bekl.
zusätzlich noch Zinsen in Höhe von 1 % über dem Diskontsatz, höchstens 5 % zu
entrichten. II. Zur Revision der Bekl.
1. Die Revision greift die Rechtsauffassung des BerGer., die Bekl. hätten
den in der Person der Sparkasse entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen, als
fehlerhaft an. Sie ist der Meinung, da vorliegend die Abtretung der Forderung
auf Zahlung der "Aufwandssumme" nur sicherungshalber erfolgt sei und daher die
Forderung wirtschaftlich dem Zedenten zustehe, sei für die Ermittlung des
entstandenen Verzugsschadens auf die Person der Kl. abzustellen. Der der Kl.
erwachsene Verzugsschaden sei jedoch weit geringer als der vom BerGer.
angenommene Schaden der Sparkasse. Aus der von der Kl. vorgelegten
Zinsbescheinigung ergebe sich nämlich, daß der von ihr bei der Sparkasse des
Landkreises G. in Anspruch genommene Kredit bereits ab dem 14. 9. 1989 lediglich
noch 23377,37 DM betragen habe und in der Folgezeit weiter zurückgeführt worden
sei bis auf zuletzt (10. 1. 1990) 2644,08 DM.
2. Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil in der
Person der Bank, auf die das BerGer. seine Verzugsschadensabrechnung abgestellt
hat, durch den Verzug der Bekl. - bezogen auf den Zeitpunkt der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung - überhaupt kein weiterer Schaden (§§ 286 I, 288
II, 289 S. 2 BGB) mehr festzustellen ist, der eine höhere Verzinsung als die
bereits rechtskräftig zugesprochenen 4 % (§ 288 I 1 BGB) rechtfertige.
a) Soweit das BerGer. glaubt, den Schaden der Sparkasse "pauschal" durch die
Bindung des "Verzugszinses" an den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
bestimmen zu können, verkennt es, daß die Entscheidung BGHZ 115, 268 = NJW 1992,
109 = LM H. 2/1992 § 252 BGB Nr. 49, in der es eine Bestätigung seiner
Rechtsauffassung sieht, den Schaden einer Bank im Verhältnis zu dem in Verzug
geratenen Kreditschuldner betrifft. Die Rechtsprechung des BGH zur abstrakten
Ermittlung des der kreditgebenden Bank infolge des Verzugs des Darlehensnehmers
erwachsenen Schadens beruht auf der Vorstellung, daß eine Bank, wenn und soweit
ihre Darlehensnehmer den Zahlungsverpflichtungen aus den abgeschlossenen
Bankkreditverträgen rechtzeitig nachkommen, die zurückfließenden Gelder im
Rahmen ihres Geschäftsbetriebs sofort wieder gewinnbringend nutzen kann, nämlich
durch Abschluß neuer Kreditverträge mit anderen Kreditnehmern zu den im
fraglichen Zeitraum banküblichen Zinssätzen (grundlegend hierzu BGHZ 62, 103
(106ff.) = NJW 1974, 895 = LM § 252 BGB Nr. 18; BGHZ 104, 337 (344ff.) = NJW
1988, 1967 = LM § 252 BGB Nr. 39). Gleiche Erwägungen liegen der
Bestimmung des § 11 I VerbrKrG zugrunde, so daß es auch bei der Frage, ob eine
Bank bei der Berechnung ihres abstrakten Verzugsschadens in Anlehnung an diese
Bestimmung von Verzugszinsen von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz ausgehen
darf (bejahend für "Altverträge": BGHZ 115, 268 = NJW 1992, 109 = LM H. 2/1992 §
252 BGB Nr. 49; differenzierend bei Realkrediten: BGH, NJW 1992, 1620 (1621) =
LM H. 6/1992 § 252 BGB Nr. 53), immer nur um das Verhältnis von Kreditgeber und
Kreditnehmer gehen kann.
b) Vorliegend rührt die Hauptforderung nicht aus
einem Kreditvertrag her, sie ist vielmehr vom Kreditnehmer zur Sicherung der
Ansprüche der Bank aus einem solchen Vertrag an diese abgetreten worden. Daraus
folgt, daß die Bank als Sicherungsnehmer die vom Schuldner der zedierten
Forderung an sie gezahlten Beträge nur in Höhe noch offener Kreditforderungen
behalten darf; ein nach Einzug dieser Forderung verbleibender Erlösüberschuß ist
an den Sicherungsgeber abzuführen (vgl. nur BGHZ 98, 256 (261) = NJW 1987, 319 =
LM § 1 AGBG Nr. 6; BGH, NJW 1992, 1620 (1621) = LM H. 6/1992 § 252 BGB Nr. 53;
LM § 4 KO Nr. 2 = WM 1982, 482 (483)). Aufgrund dessen kann bei der Ermittlung
des Schadens, der einer Bank infolge des Verzugs des Schuldners einer
Sicherungsforderung entstanden ist und künftig noch entstehen wird, nicht ohne
weiteres davon ausgegangen werden, daß die Bank alle ihr durch die Verwertung
einer solchen Kreditsicherheit zufließenden Gelder im Rahmen ihres
Geschäftsbetriebs gewinnbringend nutzen darf.
c) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist auf der Grundlage der von
der Kl. vorgelegten Bankauskunft vom 5. 2. 1990 davon auszugehen, daß der
Sparkasse des Landkreises G. am 10. 1. 1990 gegen die Kl. nur noch eine -
fällige - Darlehensforderung gegen die Kl. in Höhe von 2644,08 DM zugestanden
hat. Selbst wenn man unterstellt, daß in der Zwischenzeit weitere
Tilgungsleistungen der Kl. nicht erfolgt sind und deswegen weitere
Zinsforderungen der Bank gegen die Kl. entstanden sind, für die die
Sicherungsforderung nach dem eindeutigen Wortlaut der Abtretungsurkunde
mithaftet, ist damit eine deutliche Übersicherung der Sparkasse eingetreten. Bei
dieser Sachlage müßte die Sparkasse des Landreises G. - was die
Revisionserwiderung verkennt - bei Zahlung der "Aufwandssumme" durch die Bekl.
den weitaus größten Teil dieses Betrages unverzüglich an die Kl. auskehren. Sie
hätte bei zu unterstellendem vertragstreuem Verhalten gegenüber der Kl. als
Sicherungszedentin insoweit keine Möglichkeit, den ihr durch den Verzug der Bekl.
vorenthaltenen Geldbetrag gewinnbringend zu nutzen. Soweit sie diese Möglichkeit
hätte, nämlich in Höhe der noch offenen Kreditforderung, kann sie sich wegen
dieser entgangenen Möglichkeit zwar nicht nur bei der Kl. schadlos halten - laut
Bankauskunft stellt die Bank der Kl. ihrerseits für die weitere Inanspruchnahme
des Kredits einen Zinssatz von mindestens 9 % in Rechnung, also genau den
Zinssatz, den die Kl. vorliegend als "Bankschaden" gegenüber den Bekl. geltend
macht -, sondern auch bei den Bekl., da die Sicherungsforderung - wie ausgeführt
- für den der Kl. in Rechnung zu stellenden "Zinsschaden" der Bank mithaftet.
Dies ändet jedoch angesichts der mittlerweile eingetretenen erheblichen
Übersicherung der Bank nichts daran, daß die Bank jedenfalls kein über den
bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von 330600 DM nebst 4 % Zinsen
hinausgehendes Sicherungsinteresse mehr hat. Der fortdauernde Verzug der Bekl.
führt lediglich dazu, daß der an die Kl. auszukehrende Übererlös sich immer mehr
schmälert, trifft also im wirtschaftlichen Ergebnis allein die Kl. nachteilig.
3. Der Umstand, daß ein weiterer Verzugsschaden (§ 288 II BGB) der Bank
nicht (mehr) vorhanden ist, hat nicht zur Folge, daß der geltend gemachte
Zinsanspruch, soweit über ihn noch nicht rechtskräftig entschieden ist,
abweisungsreif ist. Denn - entgegen der Auffassung des BerGer. - kommt ein
solcher (erstattungsfähiger) weiterer Verzugsschaden in der Person der Kl. in
Betracht. Diese hat zunächst den geltend gemachten Zinsanspruch (ausschließlich)
auf einen solchen "Eigenschaden" gestützt und dieses Vorbringen auch auf den
Hinweis des BerGer., nur der Sparkasse des Landkreises G. könne ein solcher
Zinsanspruch zustehen, nicht fallengelassen.
a) Wenn der Verzug des Schuldners erst nach der (Voll-)Abtretung eingetreten
ist, stehen Schadensersatzansprüche nach § 286 I BGB wegen des Wechsels der
Rechtszuständigkeit (§ 398 S.2 BGB) allein dem neuen Gläubiger zu.
Dementsprechend ist auch die Höhe des Verzugsschadens in diesen Fällen
grundsätzlich aus der Person des Zessionars zu errechnen (BGH, NJW-RR 1992, 219
= LM H. 6/1992 § 398 BGB Nr. 75). Dies kann jedoch im Falle der
Sicherungszession, was in der genannten Entscheidung offengelassen wird, nicht
uneingeschränkt gelten.
aa) Wenn und soweit im Falle der Sicherungsabtretung der Sicherungsgeber
trotz des Verzugs des Schuldners der Sicherungsforderung nach wie vor in der
Lage ist, seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem (Kredit-)Gläubiger und
nunmehrigem Inhaber der Sicherungsforderung rechtzeitig nachzukommen, besteht
aus dessen Sicht kein Bedürfnis und - aufgrund der in der Sicherungsabrede
getroffenen Vereinbarungen - regelmäßig mangels "Verwertungsreife" auch keine
Befugnis, auf die Sicherungsforderung zurückzugreifen. In solchen Fällen ist
wirtschaftlich allein der Sicherungsgeber der durch den Verzug des Schuldners
der Sicherungsforderung Geschädigte. Stellte man auch hier für die
Verzugsschadensberechnung allein auf die Person des Zessionars ab, würde dies
dazu führen, daß der Schuldner allein um den Preis der geringen Zinspflichten
der §§ 288 I 1 BGB bzw. 352 HGB auf Kosten des Sicherungsgebers säumig werden
dürfte. Diese Konsequenz wird in der Literatur, soweit ersichtlich einhellig,
für untragbar gehalten; das Schrifttum hält es aufgrund der Interessenlage für
zwingend geboten, hier die Schadensberechnung nach der Person des
Sicherungszedenten vorzunehmen (vgl. nur Peters, JZ 1977, 119 (120); Seetzen,
AcP 169, 352 (354f.), Schwenzer, AcP 182, 214 (237); Hoffmann, WM 1994, 1464
(1466)). Dem Umstand, daß hierbei der zu ersetzende Schaden nicht in der Person
des Anspruchsberechtigten eingetreten ist, ist nach der herrschenden Meinung
durch eine Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation Rechnung zu
tragen, deren Zulässigkeit im Rahmen von Treuhandverhältnissen auch sonst
anerkannt ist (Peters, JZ 1977, 119 (120); Seetzen, AcP 169, 352 (355);
Schwenzer, AcP 182, 214 (239); Hoffmann, WM 1994, 1464 (1466); a.A. Hagen, Die
Drittschadensliquidation im Wandel der Rechtsdogmatik, 1971, 280f.). Dieser
Auffassung, die im Ergebnis auch der Rechtsprechung des RG entspricht (vgl. nur
RGZ 155, 50 (52) sowie - für den Fall der Inkassozession - RGZ 107, 132
(135)), tritt der Senat bei. Belange des Schuldnerschutzes stehen ihr schon
deshalb nicht entgegen, weil sich der Schuldner der Sicherungsforderung keiner
anderen Verzugsschadensersatzforderung ausgesetzt sieht, als dies der Fall
gewesen wäre, wenn die Abtretung unterblieben wäre (mit Blick auf den
Schuldnerschutz werden allerdings in der Literatur vielfach Bedenken dann
geltend gemacht, wenn sich infolge der Zession die Position desSchuldners
dadurch verschlechtert, daß der "Zessionarsschaden" den "Zedentenschaden"
übersteigt, vgl. hierzu zuletzt Hoffmann, WM 1994, 1464ff. m.w. Nachw.). Diese
Auffassung liegt - auch wenn der VIII. Zivilsenat diese Frage in der angeführten
Entscheidung ausdrücklich offengelassen hat - unausgesprochen auch der
gerichtlichen Praxis bei der stillen Sicherungszession zugrunde. Nach ständiger
Rechtsprechung ist hier der Sicherungszedent, der ein erhebliches schutzwürdiges
Interesse daran hat, die Sicherungszession nicht offenlegen zu müssen,
regelmäßig befugt, die abgetretene Forderung einzuziehen und Zahlung an
sich zu verlangen (BGH NJW 1992, 2626 (2627) = LM H. 2/1993 § 398 BGB Nr. 76;
NJW 1978, 698 (699) = LM § 50 ZPO Nr. 29). Wäre hier immer dann, wenn die
Sicherungsabtretung vor Verzugseintritt des Schuldners der Sicherungsforderung
erfolgt ist und demzufolge der Sicherungszessionar Inhaber des Anspruchs aus §
286 I BGB ist, allenfalls ein in der Person des Sicherungszessionars
eintretender Verzugsschaden zu ersetzen, so dürfte der kl. Zedent in all diesen
Fällen, wenn er weder die Sicherungsabtretung offenlegen noch gegen die ihm
obliegende prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 I ZPO) verstoßen will, nur die
gesetzlich als Mindestschaden festgelegten 4 % oder 5 % Verzugszinsen
einfordern. Daß ein solches Ansinnen im Widerspruch zur gerichtlichen Praxis
stünde, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
bb) Auch wenn hier eine "offene" Sicherungszession vorliegt und auch - wovon
mangels gegenteiliger Feststellungen des BerGer. auszugehen ist - das Stadium
der "Verwertungsreife" eingetreten ist, steht dies der Geltendmachung eines
"Zedentenschadens" nicht entgegen. Zwar wird in der oben angeführten Literatur
die Auffassung vertreten, daß mit Eintritt des Sicherungsfalles der
Sicherungszessionar auch wirtschaftlich zum Inhaber der Forderung wird und somit
der Anspruch aus § 286 I BGB ab diesem Zeitpunkt nur noch auf Ersatz des
Verzugsschadens des neuen Gläubigers geht (so ausdrücklich Seetzen, AcP 169, 352
(355f.)). Die vorliegende Fallgestaltung - nachträglich eingetretene erhebliche
Übersicherung des Kreditgläubigers - zeigt jedoch, daß die dieser Auffassung
zugrundeliegende Vorstellung, mit Eintritt der Verwertungsreife sei die zuvor
festzustellende "Schadensverlagerung" in jedem Falle endgültig beendet, nicht
zutreffend ist. Ist aber - wie hier - auch nach Verwertungsreife allein in der
Person des Sicherungszedenten (noch) ein Verzugsschaden zu verzeichnen, so
stellt sich die Interessenlage der Beteiligten nicht anders dar als vor Eintritt
des Sicherungsfalls - auch dann wäre es unangemessen, den säumigen Schuldner der
Sicherungsforderung auf Kosten des Sicherungszedenten von den Folgen seines
Verzugs zu entlasten.
b) Bei der offenen Sicherungszession kann nach der Rechtsprechung des BGH
der Sicherungszedent auch dann, wenn - wie hier - der Sicherungszessionar keine
ausdrückliche Einziehungsermächtigung erteilt hat, auf Leistung an den Zessionar
klagen (BGHZ 32, 67 (71) = NJW 1960, 958 = LM § 675 BGB Nr. 23; BGH, NJW 1981,
678 (679) = LM § 209 BGB Nr. 41). Ob der Zedent darüber hinaus hinsichtlich
eines Verzugsschadens, der nur in seiner Person entstanden ist, ausnahmsweise
auch Zahlung an sich selbst verlangen kann (vgl. hierzu Schwenzer, AcP 182, 214
(237f.) unter Hinw. auf RGZ 123, 378 (381); RGZ 155, 50 (52)), braucht nicht
entschieden zu werden, da die Kl. auch hinsichtlich des Verzugsschadens auf
Zahlung an die Sparkasse des Landkreises G. klagt.
3. Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, da der Rechtsstreit
bezüglich des "Eigenverzugsschadens" der Kl. - und zwar auf der Grundlage eines
Zinssatzes von durchgängig insgesamt 9 % (vgl. die Ausführungen zur
Anschlußrevision) - nicht zur Entscheidung reif ist (§ 565 III Nr. 1 ZPO). Die
Kl. hat zunächst vorgetragen, daß sie seit Verzugseintritt der Bekl. ständig
Bankkredit mindestens in Höhe der Klageforderung zu einem Zinssatz von
mindestens 9 % Zinsen in Anspruch nehme. Diesen Verzugsschaden, den das LG
seinem Urteilsausspruch zugrundegelegt hat, haben die Bekl. erst im
Berufungsverfahren bestritten. Daraufhin hat die Kl. die Bankbestätigung vom 5.
2. 1990 vorgelegt. In der darauffolgenden mündlichen Verhandlung hat das BerGer.
durch entsprechenden Hinweis den Blick der Parteien auf den in der Person des
Sicherungszessionars, der Sparkasse des Landkreises G., entstandenen Schaden als
den für die Schadensermittlung maßgebenden gerichtet, so daß für die Kl. kein
Anlaß zu weiterem Sachvortrag bezüglich ihres eigenen Schadens bestanden hat.
Die Kl. muß deshalb Gelegenheit erhalten, ihren Vortrag zu ergänzen (§§ 139, 278
III ZPO).
III. Zur Anschlußrevision der Kl.
1. Die Anschlußrevision wendet sich dagegen, daß das BerGer. nicht
durchgängig einen - weiteren - Verzugsschaden von 5 % aus 330000 DM (insgesamt
also 9 %) anerkannt hat. Sie ist der Auffassung, das BerGer. hätte, da der
geltend gemachte "durchschnittliche Bruttosollzins" von 9 % der Sparkasse des
Landkreises G. von den Bekl. nicht bestritten worden sei, den geltend gemachten
Verzugsschaden der Bank nicht zum Teil auf einen geringeren Zinssatz als 9 %
herabsetzen dürfen.
2. Die Anschlußrevision hat im Ergebnis Erfolg. Zu ersetzen ist der in der
Person der Kl. entstandene Verzugsschaden. Soweit in der bisher vorgelegten
Bankauskunft ein solcher "Zinsschaden" von 9 % behauptet wird, wäre dieser
Zinssatz nicht schon deshalb zu beanstanden, weil er seinerseits - wofür vieles
spricht - auf eine abstrakte Schadensberechnung durch die kreditgebende Bank
zurückzuführen ist. Nach der vom BerGer. zitierten BGH-Rechtsprechung kann eine
Bank in bestimmten Fällen auch bei Kreditverträgen, die nicht dem
Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes unterfallen, der Berechnung
ihres abstrakten Verzugsschadens die Formel "Diskontsatz + 5 %" (vgl. § 11 I
VerbrKrG) zugrundelegen. Diese Rechtsprechung stellt der Bank eine einfache,
eine weitere Substantiierung des Zinsschadens entbehrlich machende Möglichkeit
der Schadensberechnung zur Verfügung. Sie will aber der Bank die Geltendmachung
eines höheren abstrakten Verzugsschadens nicht verwehren, was freilich - aber
nur im Bestreitensfalle - eine vollständige Darlegung der Kreditarten des
Aktivgeschäfts der Bank und den Anteil der einzelnen Kreditarten am
Gesamtvolumen erfordert (BGH 115, 268 (271) = NJW 1992, 109 = LM H. 2/1992 § 252
BGB Nr. 49). Nach derzeitigem Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen
werden, daß die Kl. nicht (mindestens) 9 % Zinsen verlangen kann.