BGH
NJW 1996, 1467 = BGHZ 132, 119 ff: Bürgschaft und Blankoformular
1. Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise
wirksam erteilt werden, daß der Bürge eine Blankounterschrift
leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu
ergänzen.
2. Wer nicht Kaufmann ist, kann einen anderen zur Erteilung einer
Bürgschaft wirksam nur schriftlich bevollmächtigen.
3. Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte
Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber
dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und
ihr nicht ansehen kann, daß sie durch einen anderen ergänzt
wurde.
4. Die Änderung einer lange geltenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den Vertragsschluß zurück,
soweit dem die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen.
5. Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung
der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt voraus,
daß die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung
der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten
Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf
andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung
der berechtigten Interessen des Prozeßgegners eine unzumutbare Härte
bedeuten würde.
Zum Sachverhalt:
Der Erstbekl. (nachfolgend: Bekl.) sowie zwei weitere Personen waren
Gesellschafter und Geschäftsführer der A-Autovermietung GmbH
mit Sitz in Frankfurt a.M. Diese verhandelten Anfang Januar 1992 mit der
Kl. über einen Kontokorrentkredit, welcher der Dresdener Filiale der
A zugute kommen sollte. Die Kl. machte die Vergabe davon abhängig,
daß jeder Geschäftsführer eine Bürgschaft übernahm,
und übergab den Verhandlungsführern ein für die Erklärung
des Bekl. vorgesehenes Blankoformular einer Bürgschaft ohne zeitliche
und betragsmäßige Beschränkung. Der Bekl. unterzeichnete
die Urkunde. Später wurde an der Stelle, die für die Bezeichnung
des Bürgen in dem Formular vorgesehen war, sein Name mit Wohnungsanschrift
vermerkt; außerdem wurden Ort und Datum der Erklärung eingetragen.
Neben der Unterschrift des Bekl. befindet sich der Stempel der A-Autovermietung.
Der Bekl. behauptet, er selbst habe ihn dorthin gesetzt, um damit zum Ausdruck
zu bringen, daß nicht er persönlich, sondern die GmbH die Bürgschaft
für die Filiale in Dresden übernehme. So erhielt die Kl. die
Urkunde zurück. Sie ergänzte das Formular um die noch fehlenden
Angaben des Gläubigers und des Hauptschuldners. Im Jahre 1993 wurde
über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
Die Kl. hat den Bekl. als Gesamtschuldner mit den anderen Geschäftsführern
in Höhe des Kreditsaldos von 142271,77 DM zzgl. Zinsen in Anspruch
genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen, das BerGer. den Bekl. antragsgemäß
verurteilt. Dieser erstrebte mit der Revision die Wiederherstellung der
erstinstanzlichen Entscheidung. Die Revision hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. ist in Würdigung aller von den Parteien vorgetragenen
Umstände sowie aufgrund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung
gelangt, bei der Erklärung des Bekl. habe es sich trotz des danebenstehenden
Firmenstempels aus der Sicht des Empfängers um eine persönliche
Bürgschaft gehandelt. Diese grundsätzlich dem Tatrichter obliegende
Auslegung ist möglich und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das BerGer. hat beachtet, daß auf das Unternehmen hinweisende Zusätze
im Zusammenhang mit der Unterschrift im Zweifel darauf hindeuten, daß
nur eine auf den Betriebsinhaber bezogene Verpflichtung übernommen
wird (vgl. BGHZ 64, 11 (14f.) = NJW 1975, 1166 = LM § 164 BGB Nr.
38 (L); BGH, NJW 1990, 2678 = LM § 164 BGB Nr. 67; NJW 1991, 2627
= LM § 4 GmbHG Nr. 13). Letztlich ist es jedoch immer eine Frage des
Einzelfalls, ob der Erklärende als Vertreter gehandelt hat oder eine
eigene Verpflichtung eingegangen ist (vgl. BGH, NJW 1995, 43 = LM H. 3/1995
§ 164 BGB Nr. 77 = WM 1994, 2233 (2234); NJW-RR 1995, 991). Wenn das
BerGer. im Streitfall letzteres bejaht, weil der Bekl. von den anderen
Geschäftsführern über die Notwendigkeit einer persönlichen
Bürgschaft aufgeklärt worden und bereits im Kopf des Formulars
als Bürge bezeichnet war, als die Kl. die Urkunde [Urkunde] zurückerhielt,
so ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
II. Die Bürgschaft bedurfte der Form des § 766 S. 1 BGB;
denn sie war für den Bekl. trotz seiner Eigenschaft als GmbH-Geschäftsführer
kein Handelsgeschäft (vgl. BGHZ 121, 224 (228) = NJW 1993, 1126 =
LM H. 7/1993 § 766 BGB Nr. 26). Das BerGer. meint, die Bürgschaft
genüge der Schriftform, wenn der Bürge die Unterschrift leiste
und die Urkunde anschließend mit seinem Willen von einem hierzu mündlich
ermächtigten Dritten durch Einfügen der gem. § 766 S. 1
BGB erforderlichen Angaben ergänzt werde. Diese Ansicht entspricht
der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl.
RGZ 57, 66 (69); 76, 99 (100); 78, 26 (29); RG, JW 1927, 1363;
BGH, NJW 1962, 1102 = LM § 766 BGB Nr. 6/7 = WM 1962, 575; WM 1962,
720; NJW 1968, 1131 = LM § 766 BGB Nr. 13; NJW 1984, 798 = LM §
766 BGB Nr. 18; NJW 1992, 1448 (1449) = LM H. 8/1992 § 766 BGB Nr.
22). Danach gilt die Bürgschaft als formgerecht erteilt, sobald der
Gläubiger im Besitz einer Urkunde ist, die alle nach dem Gesetz erforderlichen
Angaben enthält. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.
Eine Blankounterschrift wird nicht durch eine aufgrund mündlicher
Ermächtigung vorgenommene Ergänzung der Urkunde zu einer nach
§ 766 S. 1 BGB formwirksamen Bürgschaft.
1. Die Bestimmung des § 766 BGB dient ausschließlich dem
Schutzbedürfnis des Bürgen. Dieser soll damit zu größerer
Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen
gesichert werden (BGHZ 121, 224 (229) = NJW 1993, 1126 = LM H. 7/1993 §
766 BGB Nr. 26; BGH, NJW 1995, 1886 = LM H. 9/1995 § 766 BGB Nr. 29
= ZIP 1995, 812 (813)). Weil die Vorschrift den Bürgen vor der mit
seiner Erklärung verbundenen Haftung warnen soll, ist die Schriftform
nur gewahrt, wenn die Urkunde außer dem Willen, für fremde Schuld
einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners
und der verbürgten Forderung enthält (BGHZ 76, 187 (189) = NJW
1980, 1449 = LM § 765 BGB Nr. 30; BGH, NJW 1993, 724 (725) = LM H.
7/1993 § 766 BGB Nr. 24; NJW 1995, 1886 = LM H. 9/1995 § 766
BGB Nr. 29 = ZIP 1995, 812). Der Warnfunktion wird demnach nicht schon
dadurch genügt, daß der Bürge überhaupt ein Schriftstück
unterzeichnet, aus dem sich sein Verbürgungswille ergibt. Die Urkunde
soll vielmehr zugleich das übernommene Risiko eingrenzen und es damit
dem Bürgen bei Abgabe seiner Erklärung vor Augen führen
(BGH, NJW 1989, 1484 = LM § 766 BGB Nr. 20).
2. Schreibt das Gesetz für eine Erklärung die Schriftform
vor, verlangt § 126 S. 1 BGB lediglich, daß die Urkunde von
dem Aussteller durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet
ist. Danach braucht der Text nicht fertiggestellt zu sein, wenn die Unterschrift
geleistet wird. Der Erklärende kann das Papier auch blanko zeichnen,
die Schriftform ist in diesem Falle mit Vervollständigung der Urkunde
gewahrt (RGZ 63, 230 (234); BGHZ22, 128 (132) = NJW 1957, 137). Auf diese
Erwägung stützt sich die bisherige Rechtsprechung. Sie vermag
jedoch nicht zu überzeugen, weil dabei Sinn und Zweck der Formenstrenge
im Bürgschaftsrecht nicht hinreichend beachtet wird.
a) Der Bestimmung des § 766 BGB läßt sich allerdings
nicht entnehmen, daß die Bürgschaft mit den zwingend gebotenen
Angaben zur Person des Gläubigers und des Hauptschuldners sowie zum
Inhalt der Verbindlichkeit eigenhändig geleistet werden muß.
Auch dann, wenn das Gesetz für eine Willenserklärung die Schriftform
vorschreibt, kann sich die Partei eines Vertreters bedienen (§ 167
II BGB) oder die Unterschrift blanko erteilen und einen anderen ermächtigen,
die Urkunde in dem erforderlichen Umfang zu ergänzen (zur rechtsdogmatischen
Einordnung dieser Befugnis vgl. RGZ 105, 183 (185); Pecher, in: MünchKomm,
2. Aufl., § 766 Rdnr. 13; Canaris, Die Vertrauenshaftung im Deutschen
PrivatR, S. 55f.). Dafür, daß diese Möglichkeit bei Bürgschaften
generell ausgeschlossen sein soll, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt.
Der bisherigen Rechtsprechung, daß sich der Bürge für die
Abgabe seiner Erklärung eines Vertreters bedienen darf (BGH, NJW 1962,
1102 = LM § 766 BGB Nr. 6/7 = WM 1962, 575 (576); WM 1962, 720) oder
den Gläubiger gem. § 181 BGB ermächtigen kann, die noch
fehlenden Teile der Erklärung zu ergänzen (BGH, NJW 1968,
1131 = LM § 766 BGB Nr. 13; NJW 1984, 798 = LM § 766 BGB Nr.
18), ist daher mit der einhelligen Meinung im Schrifttum (Pecher, in: MünchKomm,
§ 766 Rdnrn. 10ff.; Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl., § 766 Rdnr.
2; Staudinger/Horn, BGB, 12. Aufl., § 765 Rdnr. 14 und § 766
Rdnrn. 20ff.; Reinicke/Tiedtke, JZ 1984, 550 (551)) im Ansatz zu folgen.
b) § 766 BGB stellt dadurch, daß die o. zu 1 genannten inhaltlichen
Merkmale des Vertrags dem Bürgen schon vor der Unterschriftsleistung
"schwarz auf weiß" bewußt gemacht werden sollen, besondere
Anforderungen an die Schriftform, die allein dem Ziel dienen, den Bürgen
vor einer übereilten Übernahme der Verpflichtung zu schützen.
Wird ein Formular unterzeichnet, dessen Inhalt zwar eindeutig ergibt, daß
es eine Bürgschaft betrifft, das aber den Gläubiger, den Hauptschuldner
oder die zu sichernde Verbindlichkeit nicht benennt, so sind für denjenigen,
der die Unterschrift leistet, die seine Haftung begründen soll, Gegenstand
und Umfang seines Risikos i.d.R. nicht in dem gesetzlich für notwendig
erachteten Maße gekennzeichnet.
c) § 167 II BGB, wonach die Erklärung nicht der Form bedarf,
welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die
Vollmacht bezieht, wird von der Rechtsprechung schon im Rahmen von Geschäften,
die nach § 313 BGB beurkundungsbedürftig sind, einschränkend
ausgelegt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
muß eine entsprechende Vollmacht trotz der Vorschrift des §
167 II BGB notariell beurkundet sein, wenn die erteilte Rechtsmacht unwiderruflich
sein soll (BGH, NJW 1952, 1210 (1211) = LM § 313 BGB Nr. 2; WM 1966,
761; NJW 1979, 2306 = LM § 313 BGB Nr. 82). Kann die Vollmacht zwar
widerrufen werden, tritt aber nach der Vorstellung des Vollmachtgebers
schon eine tatsächliche Bindungswirkung ein, weil das Rechtsgeschäft
ausschließlich den Interessen des Bevollmächtigten dient und
ihm die Möglichkeit eröffnet, unverzüglich die erteilte
Vollmacht zu seinen Gunsten zu verwerten, bejaht die höchstrichterliche
Rechtsprechung die Formbedürftigkeit ebenfalls (BGH, WM 1965, 1006
(1007); NJW 1979, 2306f. = LM § 313 BGB Nr. 82).
Im Gegensatz zu § 313 S. 1 BGB, der sowohl dem Grundeigentümer
Schutz vor unüberlegten Veräußerungen als auch dem Käufer
sachkundige Beratung durch die Urkundsperson gewährleisten und darüber
hinaus allgemein für Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr sorgen
soll, dient § 766 S. 1 BGB ausschließlich dem Schutz des Bürgen,
dessen Verpflichtung in aller Regel nur anderen, dem Gläubiger und
dem Hauptschuldner, zugute kommt. Zwischen dem Bürgen und dem Bevollmächtigten
besteht daher gewöhnlich eine Interessenverteilung, die im Rahmen
von Grundstücksgeschäften, die nach § 313 BGB beurkundungsbedürftig
sind, eine formgerechte Vollmacht erfordert. Bei formbedürftigen Bürgschaften
ist es daher generell gerechtfertigt, die Vollmacht zur Abgabe der entsprechenden
Willenserklärung oder die Befugnis zur Ergänzung des Blanketts
der Schriftform zu unterwerfen. Der Zweck der Schutzvorschrift des §
766 BGB, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung deutlich vor
Augen zu führen, würde ausgehöhlt, wenn man es ausreichen
ließe, daß der Bürge die Unterschrift auf ein Papier setzt,
welches nicht sämtliche notwendigen Erklärungsbestandteile enthält,
und einen Dritten - insbesondere Hauptschuldner oder Gläubiger - mündlich
ermächtigt, die fehlenden Angaben nachzuholen. Läßt man
eine solche Regelung zu, kann die gesetzliche Formvorschrift ihre Warnaufgabe
dem Bürgen gegenüber nicht erfüllen. Im Schrifttum wird
daher in zunehmendem Umfang mit Recht gefordert, daß die Vollmacht
zur Erteilung einer Bürgschaft schriftlich erklärt werden muß
(Flume, AT d. Bürgerlichen Rechts II, 3. Aufl., § 52, 2 (S. 865);
Larenz, AT des Dt. Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 31 II (S.
621); Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft,
S. 290f.; Pecher, in: MünchKomm, § 766 Rdnr. 12; Staudinger/Horn,
§ 766 Rdnr. 20). Dies gilt erst recht, soweit der Bürge einen
anderen - insbesondere den Gläubiger unter Befreiung von der Vorschrift
des § 181 BGB - zur Vervollständigung der Urkunde ermächtigt.
d) Läßt man eine Blankounterschrift verbunden mit einer
mündlichen Ermächtigung genügen, hängt die Entscheidung
über die Wirksamkeit der Bürgschaft so gut wie ausschließlich
von Tatsachen ab, die aus der Urkunde nicht ersichtlich sind. Der von §
766 BGB bezweckte Schutz wird so nahezu aufgelöst. Dies zeigt sich
besonders deutlich, wenn die Parteien auch darüber streiten, wer die
Urkunde ergänzt und den auf die Haftung einer anderen Person hindeutenden
Zusatz zur Unterschrift angebracht hat. Außerdem setzt die bisher
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung den
Bürgen in beträchtlichem Maße der Gefahr des Blankettmißbrauchs
[Blankettmißbrauchs] aus. Ist die Unterschrift echt, gilt nach §
440 II ZPO die Vermutung, daß der über ihr stehende Text dem
Willen des Ausstellers der Urkunde entspricht. Daher muß er eine
abredewidrige Ausfüllung beweisen (BGH, NJW 1986, 3086 (3087) = LM
§ 416 ZPO Nr. 4; BGHZ 104, 172 = NJW 1988, 2741 = LM § 292 ZPO
Nr. 3). Die Anforderungen, die § 766 S. 1 BGB an die Form einer Bürgschaftserklärung
stellt, sollen solche Risiken vermeiden.
3. Ein formenstrenges Verständnis des § 766 S. 1 BGB entspricht
auch der Auslegung vergleichbarer, dem Schutz des Schwächeren dienender
Formvorschriften in Verbraucherschutzgesetzen. Nach § 6 I VerbrKrG
ist der Kreditvertrag schon dann grundsätzlich nichtig, wenn bei Kreditverträgen
im allgemeinen eine der in § 4 I 4 Nr. 1 lit.a bis f, und bei Kreditverträgen,
die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten
Leistung zum Gegenstand haben, eine der in Nr. 2 lit.a bis e vorgesehenen
Angaben fehlt. Diese Rechtsfolge ist zur Sicherung der zutreffenden Information
über die wesentlichen Kreditkonditionen und zur Warnung des Verbrauchers
vor unüberlegtem finanziellem Engagement angeordnet (vgl. BT-Dr 11/5462,
S. 19). Aus diesem Zweck der Norm wird in der Literatur - soweit ersichtlich,
einhellig - abgeleitet, eine Blankounterschrift genüge dem Schriftformerfordernis
nicht (Erman/Klingsporn/Rebmann,BGB, 9. Aufl., § 4 VerbrKrG Rdnr.
2; Ulmer, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 4 VerbrKrG Rdnr. 11; Palandt/Heinrichs,
§ 126 Rdnr. 6; Bülow, VerbrKrG, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 26a;
Seibert, Hdb. z. Gesetz über Verbraucherkredite, z. Änd. d. ZPO
und anderer Gesetze, § 4 VerbrKrG Rdnr. 1; Graf v. Westphalen/Emmerich/Kessler,
VerbrKrG, § 4 Rdnr. 20). Bereits zur Vorschrift des § 1a AbzG
wurde die entsprechende Auffassung vertreten (OLG Frankfurt a.M.,
WM 1984, 771; Palandt/Putzo, BGB, 50. Aufl., § 1a AbzG Rdnr. 6). Daß
§ 4 VerbrKrG weitaus höhere inhaltliche Anforderungen an die
Erklärung stellt als § 766 BGB, rechtfertigt in dieser Hinsicht
keinen Unterschied; denn die Blankourkunde ist nicht wegen der Zahl der
zu beachtenden Punkte ungeeignet, der Schriftform zu genügen, sondern
allein deshalb, weil damit der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck verfehlt
würde, den im Gesetz bezeichneten Personenkreis davor zu schützen,
sich unüberlegt oder ohne ausreichende Information über Inhalt
und Wirkung seiner Willenserklärung zu verpflichten. Eine vergleichbare
Warnung beabsichtigt § 766 BGB für Bürgschaften von Personen,
die keine Kaufleute sind, ganz allgemein.
4. Der Senat hat es nach § 766 BGB nicht für ausreichend
erachtet, daß der Bürge dem Gläubiger seine Erklärung
durch Telefax übermittelt (BGHZ 121, 224 = NJW 1993, 1126 = LM H.
7/1993 § 766 BGB Nr. 26). In der Begründung dieser Entscheidung
wird wesentlich darauf abgestellt, daß der Zweck der Vorschrift,
den Bürgen zu größerer Vorsicht anzuhalten und ihn vor
nicht ausreichend überlegten Erklärungen zu sichern, eine formenstrenge
Auslegung erfordert (BGHZ 121, 224 (229f.) = NJW 1993, 1126 = LM H. 7/1993
§ 766 BGB Nr. 26). Es läge ein deutlicher Wertungswiderspruch
darin, das Telefax, welches alle erforderlichen Angaben enthält und
mit Willen des Bürgen dem Gläubiger zugeht, für unwirksam
zu halten, dagegen das bloße Blankett, verbunden mit einer mündlichen
Ermächtigung, als ausreichend anzusehen.
5. Nach der Rechtsprechung des BGH muß in entsprechender Anwendung
des § 172 II BGB derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift
aus der Hand gibt, den durch dessen Ausfüllung geschaffenen Inhalt
einem gutgläubigen Dritten gegenüber als seine Erklärung
gegen sich gelten lassen, unabhängig davon, ob der vervollständigte
Text seinem Willen entspricht oder nicht (BGHZ 40, 65 = NJW 1963, 1971
= LM § 242 (E) BGB Nr. 16; BGHZ 113, 48 (53) = NJW 1991, 487 = LM
§ 126 BGB Nr. 20). Diese Rechtsfolge trifft zu Recht auch einen Bürgen,
der die Blanketturkunde einem andern ohne formgerechte Ermächtigung
überläßt. Zwar entsteht in diesem Falle dadurch, daß
die Urkunde ergänzt wird, keine formgerechte Verpflichtung; jedoch
hat der Bürge durch sein Verhalten zurechenbar einen Rechtsschein
gesetzt, auf den sich der redliche Geschäftspartner verlassen und
kraft dessen er den Unterzeichnenden in Anspruch nehmen kann. Schutzbedürftig
ist indessen nur derjenige, der eine vollständige Urkunde erhält
und annehmen darf, die Erklärung stamme vom Bürgen selbst, der
Urkunde also die Ergänzung durch den nicht wirksam ermächtigten
Dritten nicht ansehen kann (vgl. BGHZ40, 65 (68) = NJW 1963, 1971 = LM
§ 242 (E) BGB Nr. 16). Zu diesem Personenkreis zählt die
Kl. nicht; denn sie hat selbst die Urkunde in wesentlichen Punkten ergänzt,
ohne dazu schriftlich ermächtigt worden zu sein.
6. Da im Streitfall nur eine mündliche Ermächtigung gegeben
wurde, wird die Frage nicht entscheidungserheblich, welche inhaltlichen
Anforderungen für die gebotene Schriftform gelten. Grundsätzlich
sind diese an § 766 S. 1 BGB auszurichten. Anzugeben sind daher die
Personen des Gläubigers und des Hauptschuldners sowie die gesicherte
Forderung, soweit diese Merkmale aus der Bürgschaftsurkunde noch nicht
ersichtlich sind. Hinsichtlich der Bezeichnung des Gläubigers ist
die Beschränkung auf allgemeine Angaben, wie sie das Senatsurteil
vom 14. 11. 1991 (NJW 1992, 1448 (1449) = LM H. 8/1992 § 766 BGB Nr.
22) zur Erleichterung des Rechtsverkehrs für ausreichend erachtet
hat, auch in einer Ermächtigung nicht zu beanstanden.
III. Da die Bürgschaft der Form des § 766 S. 1 BGB nicht
genügt, ist der Vertrag nichtig (§ 125 S. 1 BGB).
1. Der Bekl. verstößt nicht dadurch gegen Treu und Glauben
(§ 242 BGB), daß er sich auf die Formunwirksamkeit beruft.
a) Der Formmangel eines Rechtsgeschäfts ist nur ganz ausnahmsweise
wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich, weil sonst die
Formvorschriften des bürgerlichen Rechts ausgehöhlt würden
(BGHZ 26, 142 (151) = NJW 1958, 217 = LM § 766 BGB Nr. 3; BGHZ 121,
224 (233) = NJW 1993, 1126 = LM H. 7/1993 § 766 BGB Nr. 26). Treuwidrig
kann allerdings das Verhalten einer Partei sein, die über längere
Zeit aus einem wichtigen Vertrag Vorteile gezogen hat und sich nunmehr
ihren Verpflichtungen unter Berufung auf den Formmangel entziehen will.
Bei einem Bürgen kommt dies insbesondere in Betracht, wenn er als
Gesellschafter der Hauptschuldnerin aus der Gewährung des Kredits
jahrelang mittelbar Vorteile gezogen, durch sein Handeln ein berechtigtes
Vertrauen des Gläubigers auf die Wirksamkeit des Vertrags begründet
und jener im Hinblick darauf seine Leistungen erbracht hat (BGHZ 26, 142
(151f.) = NJW 1958, 217 = LM § 766 BGB Nr. 3; BGHZ 121, 224 (233f.)
= NJW 1993, 1126 = LM H. 7/1993 § 766 BGB Nr. 26).
b) An solchen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Zwar ist nach
den Feststellungen des BerGer. davon auszugehen, daß die Kl. den
Kredit nur ausbezahlt hat, weil sie annahm, auch der Bekl. habe ihr eine
wirksame Bürgschaft erteilt. Dies allein begründet jedoch nicht
den Einwand des treuwidrigen Verhaltens, weil ein Kreditinstitut, das vor
Gewährung des Darlehens bestimmte Sicherheiten fordert, diese i.d.R.
für selbstverständlich rechtswirksam begeben hält. Erforderlich
ist daher ein zusätzliches Verhalten, das den Gläubiger zu einem
dem Bürgen wenigstens mittelbar günstigen Verhalten veranlaßt
hat. Über den Umstand hinaus, daß die Kl. die Unterschrift des
Bekl. auf der Urkunde trotz des daneben stehenden Firmenstempels als Erklärung
einer persönlichen Haftung ansehen durfte, sind dem Bekl. keine in
dieser Hinsicht bedeutsamen Handlungen zuzurechnen. Zwar hat die Kl. behauptet,
der Bekl. habe bei Verhandlungen Ende des Jahres 1992 über eine Krediterhöhung
für die Dresdener Filiale der Sachbearbeiterin der Kl. gegenüber
auf die gegebene Bürgschaft hingewiesen. Diese Verhandlungen blieben
jedoch ohne Auswirkung; denn die Kl. hat nicht behauptet, einen zusätzlichen
Kredit gewährt oder den bestehenden Darlehensvertrag deshalb zugunsten
der Hauptschuldnerin geändert zu haben.
Das BerGer. hält es zudem für möglich, daß der
Bekl. tatsächlich nur namens der GmbH eine Bürgschaft für
einen zugunsten der Filiale bestehenden Kredit leisten wollte und irrig
annahm, dies sei rechtlich möglich. Die entsprechenden tatrichterlichen
Feststellungen hat die Kl. nicht angegriffen. Auch deshalb steht die Rechtsverteidigung
des Bekl. nicht in einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch
zu seinem früheren Verhalten.
2. Die mit diesem Urteil vorgenommene Änderung einer jahrzehntelangen
höchstrichterlichen Rechtsprechung hat nicht nur Bedeutung für
die Zukunft; sie betrifft in gleicher Weise früher begründete,
noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen. Verfassungsrechtliche Gründe
stehen dem nicht entgegen.
a) Höchstrichterliche Urteile sind Gesetzen nicht gleichzustellen
und erzielen auch keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Durch das Abweichen
von einer früher vertretenen Rechtsansicht verstößt der
Richter grundsätzlich nicht gegen Art. 20 III GG. Er bedarf dazu insbesondere
nicht des Nachweises, daß sich tatsächliche Verhältnisse
oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Hinsicht geändert
haben (BVerfGE 84, 212 (227) = NJW 1991, 2549). Gerichtliche Entscheidungen,
die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken als Akt
wertender Erkenntnis schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit
liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte
unechte Rückwirkung ist, ebenso wie bei gesetzlichen Vorschriften,
grundsätzlich rechtlich unbedenklich (BVerfGE 74, 129 (155) = NZA
1987, 349 = NJW 1987, 1689 L; BGH,NJW 1996, 924 = LM H. 6/1996 § 765
BGB Nr. 105, z. Veröff. in BGHZ bestimmt). Die in der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung entwickelten Regeln über die Begrenzung rückwirkender
Änderung von Gesetzen (vgl. dazu BVerfGE 63, 152 (175); 71, 255
(273) = NVwZ 1986, 369; BVerfGE 88, 384 (406f.) = DtZ 1993, 275) können
nicht ohne weiteres auf die höchstrichterliche Rechtsprechung übertragen
werden; denn Gerichte sind i.d.R. nicht an eine feststehende Rechtsprechung
gebunden, die sich im Licht besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar
erweist (BVerfGE 59, 128 (165)). Daraus folgt, daß Beschränkungen
unechter Rückwirkung bei gerichtlichen Entscheidungen seltener als
bei Gesetzen geboten sind.
b) Das BVerfG hat in dieser Hinsicht bisher keine allgemein gültigen
Regeln aufgestellt (vgl. BVerfGE 84, 212 (227f.) = NJW 1991, 2549), sondern
sich mit Entscheidungen im Einzelfall begnügt. Danach können
sich Schranken der Rückwirkung aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der
Rechtssicherheit ergeben. Diese bedeutet für den Bürger in erster
Linie Vertrauensschutz. Durfte die von der Rückwirkung betroffene
Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient
dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners
und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, greift die Rückwirkung
in rechtlich geschützte Positionen ein (BVerfGE 72, 175 (196) = NJW
1986, 2561; BGH, NJW 1996, 924 = LM H. 6/1996 § 765 BGB Nr. 105, z.
Veröff. in BGHZ bestimmt). Bei der danach zu treffenden Abwägung
ist insbesondere zu beachten, daß die materielle Gerechtigkeit einen
dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil
des Rechtsstaatsprinzips verkörpert (vgl. BVerfGE 7, 89 (92) = NJW
1957, 1395 L; BVerfGE 7, 194 (196) = NJW 1958, 97; BVerfGE 22, 322 (329)
= NJW 1968, 147; BVerfGE 35, 41 (47) = NJW 1973, 1315; BVerfGE 74, 129
(152) = NZA 1987, 347 = NJW 1987, 1689 L).
c) Zudem gewährleistet im Privatrecht schon die Generalklausel
des § 242 BGB, daß der Richter sich nie mit einer formalen Betrachtungsweise
begnügen darf, wenn diese Treu und Glauben widerspricht. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere das schutzwürdige Vertrauen einer Partei
auf den Fortbestand eines Rechts angemessen zu berücksichtigen. Die
höchstrichterliche Rechtsprechung hat zu diesem Zweck eine Reihe von
Rechtsinstituten (z.B. unzulässige Rechtsausübung, Fehlen und
Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung) erarbeitet, die es im
allgemeinen ermöglichen, die berechtigten Belange beider Parteien
ausreichend zu berücksichtigen (vgl. auch Medicus, NJW 1995, 2577,
sowie ders.bei A. Weber, WM 1996, 49 (51)). Diese Regeln begründen
ihrerseits einen gesetzesähnlichen Vertrauensschutz. Infolgedessen
hat in privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten eine Prozeßpartei -
in den Grenzen der gesetzlichen Verfahrensordnungen - grundsätzlich
einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, daß der Richter die
ihr nach materiellem Recht - unter Beachtung der Grundsätze von Treu
und Glauben - zustehenden Ansprüche zuerkennt und in gleicher Weise
zu Unrecht gegen sie erhobene Forderungen abweist. Einer Partei ist nur
dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie
nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf
ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen
unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen
Rechtsprechung zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen
würden.
Die unechte Rückwirkung infolge einer Änderung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung wurde daher im Bereich des Privatrechts aus guten Gründen
bisher nur in solchen Fällen eingeschränkt, in denen es um den
Fortbestand eines - häufig Versorgungscharakter tragenden - Dauerschuldverhältnisses
ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise
existenzbedrohende Auswirkungen hatte (vgl. BVerfGE 74, 129 = NZA 1987,
347 = NJW 1987, 1689 L; BAGE 66, 228 (236ff.); BGHZ 65, 190 (194f.) = NJW
1976, 145 = LM § 108 AktG 1965 Nr. 1; BGHZ 114, 127 (136f.) = NJW
1991, 1830 = LM H. 1/1992 § 111 AktG 1965 Nr. 3). In dem vom BVerfG
entschiedenen Fall erhielten die von der Beschränkung der Rückwirkung
betroffenen Arbeitnehmer zudem durch eine verfassungskonforme Auslegung
den Pensionssicherungs-Verein als Ersatzschuldner, so daß sie im
Endergebnis das im Rechtsstreit erstrebte Ziel erreichten.
d) Ein mit jenen Fällen vergleichbarer Vertrauensschutz ist der
Kl. im Streitfall nicht zuzubilligen. Im Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts
waren die höchstrichterlichen Entscheidungen, die für das richtige
Verständnis des § 766 S. 1 BGB sowie der §§ 126, 167
BGB Bedeutung haben, längst ergangen (vgl. BGH, WM 1965, 1006 (1007);
NJW 1979, 2306 = LM § 313 BGB Nr. 82). Die Rechtsprechung hatte lediglich
versäumt, die sich darauf bei Blankobürgschaften aufdrängenden
Rechtsfolgen auszusprechen. Dagegen steht die weitgehend erst nach Abschluß
des Rechtsgeschäfts einsetzende Änderung in der höchstrichterlichen
Bewertung von Bürgschaften vermögensloser naher Angehöriger
sowie der Zulässigkeit von Formularklauseln zum Umfang der Verpflichtung
in keinerlei Beziehung zur Auslegung der hier einschlägigen Formvorschriften.
Die Entscheidung des Senats ist von dem dort festzustellenden Beurteilungswandel
nicht beeinflußt. Sie müßte in demselben Sinne ausfallen,
wenn die in jenen Bereichen zu beobachtenden Änderungen nicht eingetreten
wären.
Die mit der Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses
für die Kl. verbundenen Rechtsfolgen sind denen nicht annähernd
vergleichbar, die sich ergeben, wenn es um den Eingriff in Versorgungszusagen,
Anstellungsverträge oder ähnliche Dauerschuldverhältnisse
geht. Die Wirkung beschränkt sich im Streitfall auf eine von drei
für denselben Darlehensvertrag geleisteten Bürgschaften. Die
Entscheidung erzielt zudem keine "Breitenwirkung" bei der Kl.; denn diese
hat selbst vorgetragen, in ihrem Hause werde grundsätzlich nicht blanko
unterschrieben. Damit hat sie zugleich eingeräumt, daß die bisherige
höchstrichterliche Rechtsprechung sie bei der Hereinnahme von Bürgschaften
in keiner Hinsicht zu einer Handhabung veranlaßt hat, die nach der
nunmehr geltenden Auslegung den Bestand einer größeren Anzahl
von Bürgschaften gefährdet. Schon im Hinblick darauf wäre
es auch mit Art. 20 III GG nicht zu vereinbaren, den Bekl., der sich im
Prozeß, vor allem in der Revisionsbegründung, mit dem rechtlich
zutreffenden Einwand verteidigt hat, die Bürgschaft genüge der
Formvorschrift des § 766 S. 1 BGB nicht und sei deshalb unwirksam,
zur Zahlung zu verurteilen.
Schließlich stand hier - weil sich neben der Unterschrift des
Bekl. der Firmenstempel befindet - selbst auf der Grundlage der bisherigen
Rechtsprechung nicht von vornherein zweifelsfrei fest, daß die Blankounterschrift
in Verbindung mit der mündlichen Ermächtigung den Anforderungen
des § 766 BGB genügte und die Kl. darauf vertrauen durfte, sie
besitze eine wirksame Bürgschaft. Damit fehlt es an jedem einleuchtenden
Grund dafür, daß die Kl. aus der bisherigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung etwas zu ihren Gunsten herleiten kann.
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