BGH NJW 1996, 1467 = BGHZ 132, 119 ff: Bürgschaft und Blankoformular



1. Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, daß der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen.
2. Wer nicht Kaufmann ist, kann einen anderen zur Erteilung einer Bürgschaft wirksam nur schriftlich bevollmächtigen.
3. Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, daß sie durch einen anderen ergänzt wurde.
4. Die Änderung einer lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den Vertragsschluß zurück, soweit dem die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen.
5. Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt voraus, daß die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozeßgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde.


Zum Sachverhalt:

Der Erstbekl. (nachfolgend: Bekl.) sowie zwei weitere Personen waren Gesellschafter und Geschäftsführer der A-Autovermietung GmbH mit Sitz in Frankfurt a.M. Diese verhandelten Anfang Januar 1992 mit der Kl. über einen Kontokorrentkredit, welcher der Dresdener Filiale der A zugute kommen sollte. Die Kl. machte die Vergabe davon abhängig, daß jeder Geschäftsführer eine Bürgschaft übernahm, und übergab den Verhandlungsführern ein für die Erklärung des Bekl. vorgesehenes Blankoformular einer Bürgschaft ohne zeitliche und betragsmäßige Beschränkung. Der Bekl. unterzeichnete die Urkunde. Später wurde an der Stelle, die für die Bezeichnung des Bürgen in dem Formular vorgesehen war, sein Name mit Wohnungsanschrift vermerkt; außerdem wurden Ort und Datum der Erklärung eingetragen. Neben der Unterschrift des Bekl. befindet sich der Stempel der A-Autovermietung. Der Bekl. behauptet, er selbst habe ihn dorthin gesetzt, um damit zum Ausdruck zu bringen, daß nicht er persönlich, sondern die GmbH die Bürgschaft für die Filiale in Dresden übernehme. So erhielt die Kl. die Urkunde zurück. Sie ergänzte das Formular um die noch fehlenden Angaben des Gläubigers und des Hauptschuldners. Im Jahre 1993 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Die Kl. hat den Bekl. als Gesamtschuldner mit den anderen Geschäftsführern in Höhe des Kreditsaldos von 142271,77 DM zzgl. Zinsen in Anspruch genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen, das BerGer. den Bekl. antragsgemäß verurteilt. Dieser erstrebte mit der Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Revision hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. ist in Würdigung aller von den Parteien vorgetragenen Umstände sowie aufgrund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung gelangt, bei der Erklärung des Bekl. habe es sich trotz des danebenstehenden Firmenstempels aus der Sicht des Empfängers um eine persönliche Bürgschaft gehandelt. Diese grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Auslegung ist möglich und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das BerGer. hat beachtet, daß auf das Unternehmen hinweisende Zusätze im Zusammenhang mit der Unterschrift im Zweifel darauf hindeuten, daß nur eine auf den Betriebsinhaber bezogene Verpflichtung übernommen wird (vgl. BGHZ 64, 11 (14f.) = NJW 1975, 1166 = LM § 164 BGB Nr. 38 (L); BGH, NJW 1990, 2678 = LM § 164 BGB Nr. 67; NJW 1991, 2627 = LM § 4 GmbHG Nr. 13). Letztlich ist es jedoch immer eine Frage des Einzelfalls, ob der Erklärende als Vertreter gehandelt hat oder eine eigene Verpflichtung eingegangen ist (vgl. BGH, NJW 1995, 43 = LM H. 3/1995 § 164 BGB Nr. 77 = WM 1994, 2233 (2234); NJW-RR 1995, 991). Wenn das BerGer. im Streitfall letzteres bejaht, weil der Bekl. von den anderen Geschäftsführern über die Notwendigkeit einer persönlichen Bürgschaft  aufgeklärt worden und bereits im Kopf des Formulars als Bürge bezeichnet war, als die Kl. die Urkunde [Urkunde] zurückerhielt, so ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
II. Die Bürgschaft bedurfte der Form des § 766 S. 1 BGB; denn sie war für den Bekl. trotz seiner Eigenschaft als GmbH-Geschäftsführer kein Handelsgeschäft (vgl. BGHZ 121, 224 (228) = NJW 1993, 1126 = LM H. 7/1993 § 766 BGB Nr. 26). Das BerGer. meint, die Bürgschaft genüge der Schriftform, wenn der Bürge die Unterschrift leiste und die Urkunde anschließend mit seinem Willen von einem hierzu mündlich ermächtigten Dritten durch Einfügen der gem. § 766 S. 1 BGB erforderlichen Angaben ergänzt werde. Diese Ansicht entspricht der ständigen höchstrichterlichen  Rechtsprechung (vgl. RGZ 57, 66 (69); 76, 99  (100); 78, 26  (29); RG, JW 1927, 1363; BGH, NJW 1962, 1102 = LM § 766 BGB Nr. 6/7 = WM 1962, 575; WM 1962, 720; NJW 1968, 1131 = LM § 766 BGB Nr. 13; NJW 1984, 798 = LM § 766 BGB Nr. 18; NJW 1992, 1448 (1449) = LM H. 8/1992 § 766 BGB Nr. 22). Danach gilt die Bürgschaft als formgerecht erteilt, sobald der Gläubiger im Besitz einer Urkunde ist, die alle nach dem Gesetz erforderlichen Angaben enthält. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Eine Blankounterschrift wird nicht durch eine aufgrund mündlicher Ermächtigung vorgenommene Ergänzung der Urkunde zu einer nach § 766 S. 1 BGB formwirksamen Bürgschaft.
1. Die Bestimmung des § 766 BGB dient ausschließlich dem Schutzbedürfnis des Bürgen. Dieser soll damit zu größerer Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen gesichert werden (BGHZ 121, 224 (229) = NJW 1993, 1126 = LM H. 7/1993 § 766 BGB Nr. 26; BGH, NJW 1995, 1886 = LM H. 9/1995 § 766 BGB Nr. 29 = ZIP 1995, 812 (813)). Weil die Vorschrift den Bürgen vor der mit seiner Erklärung verbundenen Haftung warnen soll, ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Urkunde außer dem Willen, für fremde Schuld einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung enthält (BGHZ 76, 187 (189) = NJW 1980, 1449 = LM § 765 BGB Nr. 30; BGH, NJW 1993, 724 (725) = LM H. 7/1993 § 766 BGB Nr. 24; NJW 1995, 1886 = LM H. 9/1995 § 766 BGB Nr. 29 = ZIP 1995, 812). Der Warnfunktion wird demnach nicht schon  dadurch genügt, daß der Bürge überhaupt ein Schriftstück unterzeichnet, aus dem sich sein Verbürgungswille ergibt. Die Urkunde soll vielmehr zugleich das übernommene Risiko eingrenzen und es damit dem Bürgen bei Abgabe seiner Erklärung vor Augen führen (BGH, NJW 1989, 1484 = LM § 766 BGB Nr. 20).
2. Schreibt das Gesetz für eine Erklärung die Schriftform vor, verlangt § 126 S. 1 BGB lediglich, daß die Urkunde von dem Aussteller durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet ist. Danach braucht der Text nicht fertiggestellt zu sein, wenn die Unterschrift geleistet wird. Der Erklärende kann das Papier auch blanko zeichnen, die Schriftform ist in diesem Falle mit Vervollständigung der Urkunde gewahrt (RGZ 63, 230 (234); BGHZ22, 128 (132) = NJW 1957, 137). Auf diese Erwägung stützt sich die bisherige Rechtsprechung. Sie vermag jedoch nicht zu überzeugen, weil dabei Sinn und Zweck der Formenstrenge im Bürgschaftsrecht nicht hinreichend beachtet wird.
a) Der Bestimmung des § 766 BGB läßt sich allerdings nicht entnehmen, daß die Bürgschaft mit den zwingend gebotenen Angaben zur Person des Gläubigers und des Hauptschuldners sowie zum Inhalt der Verbindlichkeit eigenhändig geleistet werden muß. Auch dann, wenn das Gesetz für eine Willenserklärung die Schriftform vorschreibt, kann sich die Partei eines Vertreters bedienen (§ 167 II BGB) oder die Unterschrift blanko erteilen und einen anderen ermächtigen, die Urkunde in dem erforderlichen Umfang zu ergänzen (zur rechtsdogmatischen Einordnung dieser Befugnis vgl. RGZ 105, 183 (185); Pecher, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 766 Rdnr. 13; Canaris, Die Vertrauenshaftung im Deutschen PrivatR, S. 55f.). Dafür, daß diese Möglichkeit bei Bürgschaften generell ausgeschlossen sein soll, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Der bisherigen Rechtsprechung, daß sich der Bürge für die Abgabe seiner Erklärung eines Vertreters bedienen darf (BGH, NJW 1962, 1102 = LM § 766 BGB Nr. 6/7 = WM 1962, 575 (576); WM 1962, 720) oder den Gläubiger gem. § 181 BGB ermächtigen kann, die noch fehlenden  Teile der Erklärung zu ergänzen (BGH, NJW 1968, 1131 = LM § 766 BGB Nr. 13; NJW 1984, 798 = LM § 766 BGB Nr. 18), ist daher mit der einhelligen Meinung im Schrifttum (Pecher, in: MünchKomm, § 766 Rdnrn. 10ff.; Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl., § 766 Rdnr. 2; Staudinger/Horn, BGB, 12. Aufl., § 765 Rdnr. 14 und § 766 Rdnrn. 20ff.; Reinicke/Tiedtke, JZ 1984, 550 (551)) im Ansatz zu folgen.
b) § 766 BGB stellt dadurch, daß die o. zu 1 genannten inhaltlichen Merkmale des Vertrags dem Bürgen schon vor der Unterschriftsleistung "schwarz auf weiß" bewußt gemacht werden sollen, besondere Anforderungen an die Schriftform, die allein dem Ziel dienen, den Bürgen vor einer übereilten Übernahme der Verpflichtung zu schützen. Wird ein Formular unterzeichnet, dessen Inhalt zwar eindeutig ergibt, daß es eine Bürgschaft betrifft, das aber den Gläubiger, den Hauptschuldner oder die zu sichernde Verbindlichkeit nicht benennt, so sind für denjenigen, der die Unterschrift leistet, die seine Haftung begründen soll, Gegenstand und Umfang seines Risikos i.d.R. nicht in dem gesetzlich für notwendig erachteten Maße gekennzeichnet.
c) § 167 II BGB, wonach die Erklärung nicht der Form bedarf, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht, wird von der Rechtsprechung schon im Rahmen von Geschäften, die nach § 313 BGB beurkundungsbedürftig sind, einschränkend ausgelegt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muß eine entsprechende Vollmacht trotz der Vorschrift des § 167 II BGB notariell beurkundet sein, wenn die erteilte Rechtsmacht unwiderruflich sein soll (BGH, NJW 1952, 1210 (1211) = LM § 313 BGB Nr. 2; WM 1966, 761; NJW 1979, 2306 = LM § 313 BGB Nr. 82). Kann die Vollmacht zwar widerrufen werden, tritt aber nach der Vorstellung des Vollmachtgebers schon eine tatsächliche Bindungswirkung ein, weil das Rechtsgeschäft ausschließlich den Interessen des Bevollmächtigten dient und ihm die Möglichkeit eröffnet, unverzüglich die erteilte Vollmacht zu seinen Gunsten zu verwerten, bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung die Formbedürftigkeit ebenfalls (BGH, WM 1965, 1006 (1007); NJW 1979, 2306f. = LM § 313 BGB Nr. 82).
Im Gegensatz zu § 313 S. 1 BGB, der sowohl dem Grundeigentümer Schutz vor unüberlegten Veräußerungen als auch dem Käufer sachkundige Beratung durch die Urkundsperson gewährleisten und darüber hinaus allgemein für Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr sorgen soll, dient § 766 S. 1 BGB ausschließlich dem Schutz des Bürgen, dessen Verpflichtung in aller Regel nur anderen, dem Gläubiger und dem Hauptschuldner, zugute kommt. Zwischen dem Bürgen und dem Bevollmächtigten besteht daher gewöhnlich eine Interessenverteilung, die im Rahmen von Grundstücksgeschäften, die nach § 313 BGB beurkundungsbedürftig sind, eine formgerechte Vollmacht erfordert. Bei formbedürftigen Bürgschaften ist es daher generell gerechtfertigt, die Vollmacht zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung oder die Befugnis zur Ergänzung des Blanketts der Schriftform zu unterwerfen. Der Zweck der Schutzvorschrift des § 766 BGB, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, würde ausgehöhlt, wenn man es ausreichen ließe, daß der Bürge die Unterschrift auf ein Papier setzt, welches nicht sämtliche notwendigen Erklärungsbestandteile enthält, und einen Dritten - insbesondere Hauptschuldner oder Gläubiger - mündlich ermächtigt, die fehlenden Angaben nachzuholen. Läßt man eine solche Regelung zu, kann die gesetzliche Formvorschrift ihre Warnaufgabe dem Bürgen gegenüber nicht erfüllen. Im Schrifttum wird daher in zunehmendem Umfang mit Recht  gefordert, daß die Vollmacht zur Erteilung einer Bürgschaft schriftlich erklärt werden muß (Flume, AT d. Bürgerlichen Rechts II, 3. Aufl., § 52, 2 (S. 865); Larenz, AT des Dt. Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 31 II (S. 621); Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft, S. 290f.; Pecher, in: MünchKomm, § 766 Rdnr. 12; Staudinger/Horn, § 766 Rdnr. 20). Dies gilt erst recht, soweit der Bürge einen anderen - insbesondere den Gläubiger unter Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB - zur Vervollständigung der Urkunde ermächtigt.
d) Läßt man eine Blankounterschrift verbunden mit einer mündlichen Ermächtigung genügen, hängt die Entscheidung über die Wirksamkeit der Bürgschaft so gut wie ausschließlich von Tatsachen ab, die aus der Urkunde nicht ersichtlich sind. Der von § 766 BGB bezweckte Schutz wird so nahezu aufgelöst. Dies zeigt sich besonders deutlich, wenn die Parteien auch darüber streiten, wer die Urkunde ergänzt und den auf die Haftung einer anderen Person hindeutenden Zusatz zur Unterschrift angebracht hat. Außerdem setzt die bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung den Bürgen in beträchtlichem Maße der Gefahr des Blankettmißbrauchs [Blankettmißbrauchs] aus. Ist die Unterschrift echt, gilt nach § 440 II ZPO die Vermutung, daß der über ihr stehende Text dem Willen des Ausstellers der Urkunde entspricht. Daher muß er eine abredewidrige Ausfüllung beweisen (BGH, NJW 1986, 3086 (3087) = LM § 416 ZPO Nr. 4; BGHZ 104, 172 = NJW 1988, 2741 = LM § 292 ZPO Nr. 3). Die Anforderungen, die § 766 S. 1 BGB an die Form einer Bürgschaftserklärung stellt, sollen solche Risiken vermeiden.
3. Ein formenstrenges Verständnis des § 766 S. 1 BGB entspricht auch der Auslegung vergleichbarer, dem Schutz des Schwächeren dienender Formvorschriften in Verbraucherschutzgesetzen. Nach § 6 I VerbrKrG ist der Kreditvertrag schon dann grundsätzlich nichtig, wenn bei Kreditverträgen im allgemeinen eine der in § 4 I 4 Nr. 1 lit.a bis f, und bei Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten Leistung zum Gegenstand haben, eine der in Nr. 2 lit.a bis e vorgesehenen Angaben fehlt. Diese Rechtsfolge ist zur Sicherung der zutreffenden Information über die wesentlichen Kreditkonditionen und zur Warnung des Verbrauchers vor unüberlegtem finanziellem Engagement angeordnet (vgl. BT-Dr 11/5462, S. 19). Aus diesem Zweck der Norm wird in der Literatur - soweit ersichtlich, einhellig - abgeleitet, eine Blankounterschrift genüge dem Schriftformerfordernis nicht (Erman/Klingsporn/Rebmann,BGB, 9. Aufl., § 4 VerbrKrG Rdnr. 2; Ulmer, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 4 VerbrKrG Rdnr. 11; Palandt/Heinrichs, § 126 Rdnr. 6; Bülow, VerbrKrG, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 26a; Seibert, Hdb. z. Gesetz über Verbraucherkredite, z. Änd. d. ZPO und anderer Gesetze, § 4 VerbrKrG Rdnr. 1; Graf v. Westphalen/Emmerich/Kessler, VerbrKrG, § 4 Rdnr. 20). Bereits zur Vorschrift des § 1a AbzG wurde die entsprechende  Auffassung vertreten (OLG Frankfurt a.M., WM 1984, 771; Palandt/Putzo, BGB, 50. Aufl., § 1a AbzG Rdnr. 6). Daß § 4 VerbrKrG weitaus höhere inhaltliche Anforderungen an die Erklärung stellt als § 766 BGB, rechtfertigt in dieser Hinsicht keinen Unterschied; denn die Blankourkunde ist nicht wegen der Zahl der zu beachtenden Punkte ungeeignet, der Schriftform zu genügen, sondern allein deshalb, weil damit der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck verfehlt würde, den im Gesetz bezeichneten Personenkreis davor zu schützen, sich unüberlegt oder ohne ausreichende Information über Inhalt und Wirkung seiner Willenserklärung zu verpflichten. Eine vergleichbare Warnung beabsichtigt § 766 BGB für Bürgschaften von Personen, die keine Kaufleute sind, ganz allgemein.
4. Der Senat hat es nach § 766 BGB nicht für ausreichend erachtet, daß der Bürge dem Gläubiger seine Erklärung durch Telefax übermittelt (BGHZ 121, 224 = NJW 1993, 1126 = LM H. 7/1993 § 766 BGB Nr. 26). In der Begründung dieser Entscheidung wird wesentlich darauf abgestellt, daß der Zweck der Vorschrift, den Bürgen zu größerer Vorsicht anzuhalten und ihn vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen zu sichern, eine formenstrenge Auslegung erfordert (BGHZ 121, 224 (229f.) = NJW 1993, 1126 = LM H. 7/1993 § 766 BGB Nr. 26). Es läge ein deutlicher Wertungswiderspruch darin, das Telefax, welches alle erforderlichen Angaben enthält und mit Willen des Bürgen dem Gläubiger zugeht, für unwirksam zu halten, dagegen das bloße Blankett, verbunden mit einer mündlichen Ermächtigung, als ausreichend anzusehen.
5. Nach der Rechtsprechung des BGH muß in entsprechender Anwendung des § 172 II BGB derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, den durch dessen Ausfüllung geschaffenen Inhalt einem gutgläubigen Dritten gegenüber als seine Erklärung gegen sich gelten lassen, unabhängig davon, ob der vervollständigte Text seinem Willen entspricht oder nicht (BGHZ 40, 65 = NJW 1963, 1971 = LM § 242 (E) BGB Nr. 16; BGHZ 113, 48 (53) = NJW 1991, 487 = LM § 126 BGB Nr. 20). Diese Rechtsfolge trifft zu Recht auch einen Bürgen, der die Blanketturkunde einem andern ohne formgerechte Ermächtigung überläßt. Zwar entsteht in diesem Falle dadurch, daß die Urkunde ergänzt wird, keine formgerechte Verpflichtung; jedoch hat der Bürge durch sein Verhalten zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt, auf den sich der redliche Geschäftspartner verlassen und kraft dessen er den Unterzeichnenden in Anspruch nehmen kann. Schutzbedürftig ist indessen nur derjenige, der eine vollständige Urkunde erhält und annehmen darf, die Erklärung stamme vom Bürgen selbst, der Urkunde also die Ergänzung durch den nicht wirksam ermächtigten Dritten nicht ansehen kann (vgl. BGHZ40, 65 (68) = NJW 1963, 1971 = LM § 242 (E) BGB Nr. 16). Zu diesem  Personenkreis zählt die Kl. nicht; denn sie hat selbst die Urkunde in wesentlichen Punkten ergänzt, ohne dazu schriftlich ermächtigt worden zu sein.
6. Da im Streitfall nur eine mündliche Ermächtigung gegeben wurde, wird die Frage nicht entscheidungserheblich, welche inhaltlichen Anforderungen für die gebotene Schriftform gelten. Grundsätzlich sind diese an § 766 S. 1 BGB auszurichten. Anzugeben sind daher die Personen des Gläubigers und des Hauptschuldners sowie die gesicherte Forderung, soweit diese Merkmale aus der Bürgschaftsurkunde noch nicht ersichtlich sind. Hinsichtlich der Bezeichnung des Gläubigers ist die Beschränkung auf allgemeine Angaben, wie sie das Senatsurteil vom 14. 11. 1991 (NJW 1992, 1448 (1449) = LM H. 8/1992 § 766 BGB Nr. 22) zur Erleichterung des Rechtsverkehrs für ausreichend erachtet hat, auch in einer Ermächtigung nicht zu beanstanden.
III. Da die Bürgschaft der Form des § 766 S. 1 BGB nicht genügt, ist der Vertrag nichtig (§ 125 S. 1 BGB).
1. Der Bekl. verstößt nicht dadurch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), daß er sich auf die Formunwirksamkeit beruft.
a) Der Formmangel eines Rechtsgeschäfts ist nur ganz ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich, weil sonst die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts ausgehöhlt würden (BGHZ 26, 142 (151) = NJW 1958, 217 = LM § 766 BGB Nr. 3; BGHZ 121, 224 (233) = NJW 1993, 1126 = LM H. 7/1993 § 766 BGB Nr. 26). Treuwidrig kann allerdings das Verhalten einer Partei sein, die über längere Zeit aus einem wichtigen Vertrag Vorteile gezogen hat und sich nunmehr ihren Verpflichtungen unter Berufung auf den Formmangel entziehen will. Bei einem Bürgen kommt dies insbesondere in Betracht, wenn er als Gesellschafter der Hauptschuldnerin aus der Gewährung des Kredits jahrelang mittelbar Vorteile gezogen, durch sein Handeln ein berechtigtes Vertrauen des Gläubigers auf die Wirksamkeit des Vertrags begründet und jener im Hinblick darauf seine Leistungen erbracht hat (BGHZ 26, 142 (151f.) = NJW 1958, 217 = LM § 766 BGB Nr. 3; BGHZ 121, 224 (233f.) = NJW 1993, 1126 = LM H. 7/1993 § 766 BGB Nr. 26).
b) An solchen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Zwar ist nach den Feststellungen des BerGer. davon auszugehen, daß die Kl. den Kredit nur ausbezahlt hat, weil sie annahm, auch der Bekl. habe ihr eine wirksame Bürgschaft erteilt. Dies allein begründet jedoch nicht den Einwand des treuwidrigen Verhaltens, weil ein Kreditinstitut, das vor Gewährung des Darlehens bestimmte Sicherheiten fordert, diese i.d.R. für selbstverständlich rechtswirksam begeben hält. Erforderlich ist daher ein zusätzliches Verhalten, das den Gläubiger zu einem dem Bürgen wenigstens mittelbar günstigen Verhalten veranlaßt hat. Über den Umstand hinaus, daß die Kl. die Unterschrift des Bekl. auf der Urkunde trotz des daneben stehenden Firmenstempels als Erklärung einer persönlichen Haftung ansehen durfte, sind dem Bekl. keine in dieser Hinsicht bedeutsamen Handlungen zuzurechnen. Zwar hat die Kl. behauptet, der Bekl. habe bei Verhandlungen Ende des Jahres 1992 über eine Krediterhöhung für die Dresdener Filiale der Sachbearbeiterin der Kl. gegenüber auf die gegebene Bürgschaft hingewiesen. Diese Verhandlungen blieben jedoch ohne Auswirkung; denn die Kl. hat nicht behauptet, einen zusätzlichen Kredit gewährt oder den bestehenden Darlehensvertrag deshalb zugunsten der Hauptschuldnerin geändert zu haben.
Das BerGer. hält es zudem für möglich, daß der Bekl. tatsächlich nur namens der GmbH eine Bürgschaft für einen zugunsten der Filiale bestehenden Kredit leisten wollte und irrig annahm, dies sei rechtlich möglich. Die entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen hat die Kl. nicht angegriffen. Auch deshalb steht die Rechtsverteidigung des Bekl. nicht in einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch zu seinem früheren Verhalten.
2. Die mit diesem Urteil vorgenommene Änderung einer jahrzehntelangen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat nicht nur Bedeutung für die Zukunft; sie betrifft in gleicher Weise früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen. Verfassungsrechtliche Gründe stehen dem nicht entgegen.
a) Höchstrichterliche Urteile sind Gesetzen nicht gleichzustellen und erzielen auch keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Durch das Abweichen von einer früher vertretenen Rechtsansicht verstößt der Richter grundsätzlich nicht gegen Art. 20 III GG. Er bedarf dazu insbesondere nicht des Nachweises, daß sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Hinsicht geändert haben (BVerfGE 84, 212 (227) =  NJW 1991, 2549). Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken als Akt wertender Erkenntnis schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist, ebenso wie bei gesetzlichen Vorschriften, grundsätzlich rechtlich unbedenklich (BVerfGE 74, 129 (155) = NZA 1987, 349 = NJW 1987, 1689 L; BGH,NJW 1996, 924 = LM H. 6/1996 § 765 BGB Nr. 105, z. Veröff. in BGHZ bestimmt). Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten  Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderung von Gesetzen (vgl. dazu BVerfGE 63, 152 (175); 71, 255  (273) = NVwZ 1986, 369; BVerfGE 88, 384 (406f.) = DtZ 1993, 275) können nicht ohne weiteres auf die höchstrichterliche Rechtsprechung übertragen werden; denn Gerichte sind i.d.R. nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Licht besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist (BVerfGE 59, 128 (165)). Daraus folgt, daß Beschränkungen unechter Rückwirkung bei gerichtlichen Entscheidungen seltener als bei Gesetzen geboten sind.
b) Das BVerfG hat in dieser Hinsicht bisher keine allgemein gültigen Regeln aufgestellt (vgl. BVerfGE 84, 212 (227f.) = NJW 1991, 2549), sondern sich mit Entscheidungen im Einzelfall begnügt. Danach können sich Schranken der Rückwirkung aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit ergeben. Diese bedeutet für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz. Durfte die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein (BVerfGE 72, 175 (196) = NJW 1986, 2561; BGH, NJW 1996, 924 = LM H. 6/1996 § 765 BGB Nr. 105, z. Veröff. in BGHZ bestimmt). Bei der danach zu treffenden Abwägung ist insbesondere zu beachten, daß die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verkörpert (vgl. BVerfGE 7, 89 (92) = NJW 1957, 1395 L; BVerfGE 7, 194 (196) = NJW 1958, 97; BVerfGE 22, 322 (329) = NJW 1968, 147; BVerfGE 35, 41 (47) = NJW 1973, 1315; BVerfGE 74, 129 (152) = NZA 1987, 347 = NJW 1987, 1689 L).
c) Zudem gewährleistet im Privatrecht schon die Generalklausel des § 242 BGB, daß der Richter sich nie mit einer formalen Betrachtungsweise begnügen darf, wenn diese Treu und Glauben widerspricht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das schutzwürdige Vertrauen einer Partei auf den Fortbestand eines Rechts angemessen zu berücksichtigen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zu diesem Zweck eine Reihe von Rechtsinstituten (z.B. unzulässige Rechtsausübung, Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung) erarbeitet, die es im allgemeinen ermöglichen, die berechtigten Belange beider Parteien ausreichend zu berücksichtigen (vgl. auch Medicus, NJW 1995, 2577, sowie ders.bei A. Weber, WM 1996, 49 (51)). Diese Regeln begründen ihrerseits einen gesetzesähnlichen Vertrauensschutz. Infolgedessen hat in privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten eine Prozeßpartei - in den Grenzen der gesetzlichen Verfahrensordnungen - grundsätzlich einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, daß der Richter die ihr nach materiellem Recht - unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben - zustehenden Ansprüche zuerkennt und in gleicher Weise zu Unrecht gegen sie erhobene Forderungen abweist. Einer Partei ist nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden.
Die unechte Rückwirkung infolge einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde daher im Bereich des Privatrechts aus guten Gründen bisher nur in solchen Fällen eingeschränkt, in denen es um den Fortbestand eines - häufig Versorgungscharakter tragenden - Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (vgl. BVerfGE 74, 129 = NZA 1987, 347 = NJW 1987, 1689 L; BAGE 66, 228 (236ff.); BGHZ 65, 190 (194f.) = NJW 1976, 145 = LM § 108 AktG 1965 Nr. 1; BGHZ 114, 127 (136f.) = NJW 1991, 1830 = LM H. 1/1992 § 111 AktG 1965 Nr. 3). In dem vom BVerfG entschiedenen Fall erhielten die von der Beschränkung der Rückwirkung betroffenen Arbeitnehmer zudem durch eine verfassungskonforme Auslegung den Pensionssicherungs-Verein als Ersatzschuldner, so daß sie im Endergebnis das im Rechtsstreit erstrebte Ziel erreichten.
d) Ein mit jenen Fällen vergleichbarer Vertrauensschutz ist der Kl. im Streitfall nicht zuzubilligen. Im Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts waren die höchstrichterlichen Entscheidungen, die für das richtige Verständnis des § 766 S. 1 BGB sowie der §§ 126, 167 BGB Bedeutung haben, längst ergangen (vgl. BGH, WM 1965, 1006 (1007); NJW 1979, 2306 = LM § 313 BGB Nr. 82). Die Rechtsprechung hatte lediglich versäumt, die sich darauf bei Blankobürgschaften aufdrängenden Rechtsfolgen auszusprechen. Dagegen steht die weitgehend erst nach Abschluß des Rechtsgeschäfts einsetzende Änderung in der höchstrichterlichen Bewertung von Bürgschaften vermögensloser naher Angehöriger sowie der Zulässigkeit von Formularklauseln zum Umfang der Verpflichtung in keinerlei Beziehung zur Auslegung der hier einschlägigen Formvorschriften. Die Entscheidung des Senats ist von dem dort festzustellenden Beurteilungswandel nicht beeinflußt. Sie müßte in demselben Sinne ausfallen, wenn die in jenen Bereichen zu beobachtenden Änderungen nicht eingetreten wären.
Die mit der Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Kl. verbundenen Rechtsfolgen sind denen nicht annähernd vergleichbar, die sich ergeben, wenn es um den Eingriff in Versorgungszusagen, Anstellungsverträge oder ähnliche Dauerschuldverhältnisse geht. Die Wirkung beschränkt sich im Streitfall auf eine von drei für denselben Darlehensvertrag geleisteten Bürgschaften. Die Entscheidung erzielt zudem keine "Breitenwirkung" bei der Kl.; denn diese hat selbst vorgetragen, in ihrem Hause werde grundsätzlich nicht blanko unterschrieben. Damit hat sie zugleich eingeräumt, daß die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung sie bei der Hereinnahme von Bürgschaften in keiner Hinsicht zu einer Handhabung veranlaßt hat, die nach der nunmehr geltenden Auslegung den Bestand einer größeren Anzahl von Bürgschaften gefährdet. Schon im Hinblick darauf wäre es auch mit Art. 20 III GG nicht zu vereinbaren, den Bekl., der sich im Prozeß, vor allem in der Revisionsbegründung, mit dem rechtlich zutreffenden Einwand verteidigt hat, die Bürgschaft genüge der Formvorschrift des § 766 S. 1 BGB nicht und sei deshalb unwirksam, zur Zahlung zu verurteilen.
Schließlich stand hier - weil sich neben der Unterschrift des Bekl. der Firmenstempel befindet - selbst auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung nicht von vornherein zweifelsfrei fest, daß die Blankounterschrift in Verbindung mit der mündlichen Ermächtigung den Anforderungen des § 766 BGB genügte und die Kl. darauf vertrauen durfte, sie besitze eine wirksame Bürgschaft. Damit fehlt es an jedem einleuchtenden Grund dafür, daß die Kl. aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung etwas zu ihren Gunsten herleiten kann.
 
 



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