Vinkulierung von
WM-Tickets: Werkvertrag und vereinbarter Abtretungsausschluß, AGB-Kontrolle
AG Frankfurt/Main, Urt. v.
20.4.2006 - 31 C 3120/05-17
Fundstelle:
BB 2007, 113
(Eigene) Leitsätze:
1. Ein Abtretungsausschluß mit
Zustimmungsvorbehalt kann auch in AGB vereinbart werden.
2. Hat der Klauselverwender die Wirksamkeit der Abtretung einer
vertraglichen Forderung von seiner Zustimmung abhängig gemacht, so darf er
sie später nicht unbillig verweigern.
3. Ein unbilliges Verweigern ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein
schützenswertes Interesse des Schuldners an dem Verbot nicht mehr besteht
oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit der
Forderung nunmehr überwiegen.
4. Das Interesse des Ticketinhabers, ein einmal erstandenes Ticket
weiterzuveräußern, ist höher zu bewerten als das Interesse des Veranstalters
an der Verhinderung des "Schwarzmarktes".
Tatbestand:
Der Kläger möchte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die am 1.7.2006 in
Gelsenkirchen stattfindende Viertelfinalbegegnung der
Fußballweltmeisterschaft besuchen. Der Beklagte zu 1) ist der nationale
Fußballverband, der die Fußballweltmeisterschaft 2006 ausrichtet. Die
Organisation der Meisterschaft obliegt dem Beklagten zu 2). Dieser ist
organschaftlich (vgl. Bl. 140 d. A.) aufgebaut und wird wie aus dem Rubrum
ersichtlich vertreten.
Die Tickets für die Weltmeisterschaft werden im Namen und auf Rechnung des
Beklagten zu 1) verkauft. Es gibt rund 3,07 Mio. Tickets, von den 1.112.000
in den öffentlichen Verkauf gelangten. Weitere Tickets werden mittels
sogenannter Ticketgutscheine über Sponsoren vergeben. Die Gutscheine werden
(in der Regel im Rahmen von Glücksspielen) verschenkt oder zum offiziellen
Ausgabepreis, ggfs. zuzüglich einer Vorverkaufsgebühr verkauft. Auch jedem
Mitgliedsverband der FIFA, dessen Nationalmannschaft sich für die Endrunde
der WM qualifiziert, wird eine Anzahl von Eintrittskarten für die Spiele der
Mannschaft zur Verfügung gestellt. Diese werden durch die teilnehmenden
Mitgliedsverbände nach deren eigenen Vergaberichtlinien verkauft.
Schließlich werden noch sog. Hospitality-Pakete über die iSe-Hospitality AG
vertrieben, die neben der Vermietung von Logen weitere Zusatzleistungen
beinhalten.
Diejenigen Tickets, die in den öffentlichen Verkauf gelangten, wurden bzw.
werden per Internet-Ticketing-Center entweder im Losverfahren oder nach dem
Prioritätsprinzip zugeteilt. Ist eine Bewerbung erfolgreich, erhält der
Interessent zunächst eine Zuteilungsbestätigung. Nur die Originaltickets,
nicht aber die Zuteilungsbestätigung berechtigen zum Einlaß beim Spiel.
Dem Verkauf liegen die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der
Beklagten zugrunde (vgl. Bl. 24 ff. d. A.). Darin heißt es unter Ziff. 3:
„Weder der Ticketinhaber noch irgend
jemand sonst ist berechtigt, das Ticket oder die sich aus diesem
ergebenden Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des OK an
dritte Personen zu übertragen. Das OK wird seine Zustimmung nur aus
sachlichen Gründen verweigern. Die Zustimmung kann insbesondere dann
verweigert werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der
Ticketinhaber oder der Dritte
die Übertragung auf Personen, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von
Fußballspielen ausgeschlossen wurden, beabsichtigt, die
Weiterveräußerung des Tickets beabsichtigt,
die Übertragung oder Verwendung zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung,
als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten
Hospitality- oder Reisepakets beabsichtigt."
Unter Ziff. 4 heißt es:
„Im Fall der Übertragung mit
Zustimmung des OK beantragt der Empfänger die Ausstellung eines neuen
Tickets auf seinen Namen. Wird ein Ticket ohne vorherige Zustimmung des
OK übertragen oder für die vorstehend genannten Zwecke verwendet, oder
verstößt der Ticketinhaber in sonstiger Weise gegen diese ATGB, so wird
das Ticket ungültig. Das OK ist in diesem Fall berechtigt, das Ticket zu
sperren - auch elektronisch - und dem Besitzer des Tickets den Zutritt
zum Stadion zu verweigern bzw. ihn des Stadions zu verweisen."
Weiter sind die
Ticket-Verkaufrichtlinien der Beklagten einbezogen (Bl. 27 f. d. A.). In den
sog. FAQ (Bl. 29 ff. d. A.) halten die Beklagten weitere Hinweise für ihre
Kunden bereit.
Im Rahmen des Angebots des Beklagten zu 1) und unter Einbeziehung der
vorgenannten AGB erhielt der Zeuge K. eine Zuteilungsbestätigung vom
22.4.2005 mit der Kundennummer 1000693883 und der Auftragsnummer 1001441360
(vgl. Bl. 20 d. A.) für zwei Karten zum Spiel Nr. 59 (Viertelfinale in
Gelsenkirchen, Kategorie 4 d. A.). Die Bezahlung der Tickets zum Preis von
jeweils 55 € erfolgte im Wege des Lastschriftverfahrens. Danach bot der
Zeuge die beiden Eintrittskarten in Rahmen einer Online-Auktion zum Verkauf
an (vgl. Bl. 15 ff. d. A.). Der Kläger war Höchstbietender und bezahlte die
vereinbarte Kaufsumme von 880 € (vgl. Bl. 14 d. A.). Daraufhin trat der
Zeuge K. dem Kläger sämtliche Rechte in Bezug auf die Tickets ab (Bl. 21 d.
A.).
In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagten auf, die Zustimmung zur
Übertragung der Tickets bis zum 20.10.2005 zu erklären. Dabei informierte er
über seine persönlichen Daten und die seiner Lebensgefährtin, und erteilte
ausdrücklich die Erlaubnis, einen Abgleich seiner Daten mit der
„Hooligan-Liste" bzw. der Liste für ausgesprochene Stadionverbote (Bl. 22 d.
A.). Mit E-Mail vom 7.10.2005 (Bl. 23 d. A.) wiesen die Beklagten auf ihre
ATGB hin und erklärten, die Voraussetzungen für eine Übertragung seien noch
nicht final konzipiert, weshalb Übertragungsanträge noch nicht bearbeitet
werden könnten. Außerdem müsse der Antrag vom Kartenbesitzer, Herrn ...,
eingereicht werden. Eine Zustimmung erfolgte innerhalb der Frist nicht. Der
Zeuge K. erhielt eine annähernd gleichlautende Stellungnahme (Bl. 48 d. A.).
Am 13.10.2005 forderte der Prozeßbevollmächtigte die Beklagten unter
Fristsetzung zum 20.10.2005 erneut zur Zustimmung auf. Das Schreiben blieb
unbeantwortet. Im Prozeß haben die Beklagten die Zustimmung verweigert.
Weder der Kläger noch seine Lebensgefährtin stehen auf einer nationalen oder
internationalen Hooligan-Liste. Sie werden in keiner Störerdatenbank als
solche geführt. Ihnen gegenüber ist zu keinem Zeitpunkt ein Stadionverbot
erteilt worden -weder in Gelsenkirchen noch in einem anderen Fußballstadion.
Seit dem 27.3.2006 existiert eine bereits am 19.1.2006 angekündigte (vgl. Bl.
105 d. A.) Internet-Plattform der Beklagten, auf der Tickets bis
einschließlich des zweiten Tages vor dem jeweiligen Spiel um 19.00 Uhr,
TST-Serien bis zwei Tage vor Turnierbeginn, d.h. bis zum 7.6.2006.
„zurückgegeben" werden können. Sind entsprechende Karten im öffentlichen
Verkauf nicht mehr verfügbar, bietet der Beklagte zu 1) die Tickets dort im
eigenen Namen und ohne Nennung des bisherigen Karteninhabers zum
Wiederverkauf an. Werden die Karten erneut verkauft, erhält der bisherige
Ticketinhaber - ggfs. nach Rücksendung bereits erhaltener Eintrittskarten -
den von ihm gezahlten Ticketpreis zurück. Zudem wurde die Möglichkeit einer
Ticketübertragung auf bestimmte Personen geschaffen. Einen solchen Transfer
erlauben die Beklagten innerhalb des Familienkreises sowie bei einem
Ausreiseverbot des Ticketinhabers, bei höherer Gewalt, Krankheit des
Ticketinhabers, Tod des Ticketinhabers oder innerhalb seiner Familie sowie
bei individuellen Härtefällen. Hinsichtlich der Einzelheiten des
Ticketportals wird auf die diesbezüglichen Besonderen
Ticket-Geschäftsbedingungen - Rückgabe (BTGB-R), Bl. 305 ff. d. A., sowie
den Schriftsatz der Beklagten vom 3.4.2006 (Bl. 267 ff. d. A.), verwiesen.
In der ersten Woche seit Eröffnung des Ticketportals wurden 7.274 WM-Tickets
zurückgegeben. Die Wiederverkaufsquote betrug in dieser Zeit 99,84%.
Der Kläger ist der Ansicht, der Abtretungsausschluß mit Zustimmungsvorbehalt
sei unwirksam oder jedenfalls die Zustimmung ungerechtfertigt verweigert
worden. Der Beklagte zu 2) sei rechtsfähig.
Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, vor Beginn der
Fußball-Weltmeisterschaft 2006, spätestens jedoch bis zum 28.4.2006, jeweils
eines der zwei mit Datum vom 22.4.2005 unter der Kundenummer 1000693883 und
der Auftragsnummer 1001441360 zugeteilten Originaltickets für das Spiel Nr.
59 der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 am 1.7.2006 in
Gelsenkirchen auszustellen auf Herrn ... Frau ... und an den Kläger
herauszugeben, hilfsweise .... (wird ausgeführt)
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Beklagte zu 2) stelle lediglich eine
rechtlich unselbständige Abeilung des Beklagten zu 1) dar und könne nicht
selbständig in Anspruch genommen werden. Die Beklagten sind ferner der
Auffassung, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien rechtlich
unbedenklich, die Voraussetzungen für eine Zustimmung zu einer Weitergabe
der Tickets lägen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage auf künftige Leistung gerichtete Klage ist nach § 259 ZPO
zulässig.
Dabei kann dahinstehen, ob Ziff. 32 der FAQ, wonach die Tickets bei
erfolgreicher Bestellung erst sechs bis acht Wochen vor Beginn der
Weltmeisterschaft an den Besteller zugestellt werden, zwischen den Parteien
wirksam vereinbart war. Es ist nämlich zu befürchten, daß sich die Beklagten
der rechtzeitigen Leistung entziehen werden. Dafür ist dafür ein ernstliches
Bestreiten des Anspruchs ausreichend (vgl. Baumbach u.a., ZPO, 64. Aufl., §
259 Rn. 5). Ein solches liegt hier in der Verweigerung der Zustimmung zur
Abtretung durch die Beklagten.
Der Kläger ist prozeßführungsbefugt. Es besteht jedenfalls eine gewillkürte
Prozeßstandschaft. In der Abtretungserklärung des Zeugen K. läge selbst bei
Unwirksamkeit eine Zustimmung zur Prozeßführung durch den Kläger. Wer eine
vollständige Abtretung aller Ansprüche erklärt, ist erst recht mit der
gerichtlichen Geltendma-chung dieser Ansprüche durch den Zessionar
einverstanden. Der Kläger hat als (potentieller) Erwerber der Karten auch
ein eigenes rechtsschutzbedürftiges Interesse an der Prozeßführung. Es ist
nicht ersichtlich, daß das Abtretungsverbot in Ziff. 3 ATGB auch die
gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ausschließen soll. Die Beklagten
werden durch die Prozeßstandschaft nicht unbillig benachteiligt.
Die Beklagten sind parteifähig. Für den Beklagten zu 1) ergibt sich das aus
§ 50 I ZPO iVm § 21 BGB. Es handelt sich um einen eingetragenen Verein. Der
Beklagte zu 2) ist gem. § 50 II ZPO wie ein eingetragener Verein
parteifähig. Er stellt als rechtlich selbständige Abteilung des Beklagten zu
1) einen nicht-rechtsfähigen Verein dar. Dafür ist die selbständige
Wahrnehmung eigener Aufgaben, eine körperschaftliche Verfassung und die
Unabhängigkeit vom Wechsel der Mitglieder erforderlich (vgl. Palandt, BGB,
65. Aufl., Einf. v. § 21 Rn. 21; Baumbach a.a.O. § 50 Rn. 25 mwN). Der
Beklagte zu 2) ist unstreitig organschaftlich aufgebaut, hat insbesondere
einen Präsidenten und mehrere Vizepräsidenten. Der Vorstand ist nach dem vom
Kläger vorgelegten Organigramm (Bl. 140 d. A.) vom Beklagten zu 1)
unabhängig und auch personell nur teilweise mit dessen Vorstand identisch.
Auch die gleichberechtigte Erwähnung des Beklagten zu 1) und „seines FIFA
Fußball-Weltmeisterschaft 2006 Organisationskomitees Deutschland (,OK')" in
den ATGB spricht für eine gewisse Unabhängigkeit. Nach diesen Bedingungen
soll der Beklagte zu 2) zudem auch eigene Rechten und Pflichten haben,
insbesondere definiert Ziff. 5 ATGB eine eigene Haftung des Beklagten zu 2).
Die Beklagten haben sich auf ein Bestreiten der Rechtsfähigkeit beschränkt,
ohne den Vortrag des Klägers jedoch substantiiert (§ 138 IV ZPO)
anzugreifen.
Die Klage ist teilweise auch begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausstellung der Tickets auf ihn und seine
Lebensgefährtin gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 631 I, 398 BGB iVm Ziff. 3
f. ATGB, Ziff. 1, 3, 4, 12 Ticket-Verkaufrichtlinien (im folgenden: TVRL).
Zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Zeugen K. ist ein Werkvertrag gem. §
631 ff. BGB iVm Ziff. 4 TVRL zustande gekommen. Der auf Stadionzutritt,
Sitzplatzzuweisung und Durchführung des Fußballspiels gerichtete Vertrag
stellt einen Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag hinsichtlich des
Zuschauerplatzes dar (Palandt, a.a.O., Einf. vor § 631 Rn. 29 mwN). Er ist
durch Antrag des Zeugen K. über das Internetportal der Beklagten und die
Zuteilung und Übersendung der Bestellnummer durch den Beklagten zu 1)
wirksam geschlossen worden, vgl. Ziff. 4 TVRL. Vertragspartner ist allein
der Beklagte zu 1) wie sich aus Ziff. 1, 4 TVRL ergibt. Die wirksame
Einbeziehung der AGB der Beklagten ist unstreitig.
Der Beklagte zu 1) ist gem. Ziff. 4 S. 1 ATGB, 12 TVRL verpflichtet, Tickets
auf den Kläger auszustellen, obwohl die Beklagte zu 2) ihre Zustimmung nicht
erteilt hat, weil die in dem Ticket verkörperten Rechte gleichwohl wirksam
abgetreten wurden, § 398 BGB.
Unstreitig erklärte der Zeuge K. am 5.10.2005 die Abtretung. Die
Abtretungserklärung wurde am 7.10.2005 vom Kläger angenommen.
Die Ansprüche sind auch grundsätzlich im Wege der Abtretung formfrei zu
übertragen. In qualifizierten Legitimationspapieren verbriefte Ansprüche
werden nicht nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen, sondern nach den
für Forderungen geltenden Vorschriften. Bei den WM-Tickets handelt es sich
um qualifizierte Legitimationspapiere iSd § 808 BGB und nicht um sog. kleine
Inhaberpapiere (vgl. Palandt, a.a.O. § 808 Rn. 4; Weller, Übertragungsverbot
der Fußball-WM-Tickets - eine angreifbare Vinkulierung durch den DFB, NJW
2005, 934). Ausweislich Ziff. 2 der ATGB ist ein Zutritt zum Stadion nur mit
einem gültigen Ticket möglich. Der Gläubiger der Leistung ist in den
personalisierten Tickets benannt. Daß der Beklagte zu 1) als Schuldner durch
die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit werden soll, ergibt sich
daraus, daß die Beklagte zu 2) berechtigt, aber nicht verpflichtet sein
soll, die Identität des Ticketinhaber anhand eines Ausweises zu überprüfen.
Umgekehrt soll der Inhaber nur dann berechtigt sein, die Leistung zu
verlangen, wenn es sich um den auf den Tickets „namentlich angegebenen
Inhaber" handelt.
Die Abtretung ist nicht rückwirkend mangels Zustimmung des Beklagten zu 2)
gem. § 158 II BGB wirkungslos geworden. Zwar findet sich in dem zwischen dem
Kläger und dem Zeugen K. geschlossenen Kaufvertrag die Formulierung: „Sollte
dieses [die Zustimmung] wie Erwarten nicht erfolgen, wird das Geld natürlich
zurückerstattet" (Bl. 15 d. A., gemeint ist wohl „wider Erwarten"). Darin
ist jedoch lediglich die Einräumung eines vertraglichen Rücktrittsrechts,
keine auflösende Bedingung zu sehen, §§ 133, 157 BGB. Dafür spricht
insbesondere der Hinweis des Veräußerers, daß die „angeblich
.personalisierten Tickets' ein Bluff" seien, weshalb der Erwerber
wahrscheinlich auch ohne eine Umschreibung ins Stadion gelassen werde, eine
Zustimmung also möglicherweise nicht erforderlich sei. Auch die Rückausnahme
für den Fall, daß die Umschreibung aufgrund der „Eintragung auf der
.Schwarzen Liste' (Hooligans, Randalierer etc.)" deutet auf ein
Rücktrittsrecht hin, dessen Voraussetzungen im Rahmen der
Rücktrittserklärung darzulegen wären. Zudem sind die Regelungen der §§ 346
ff. BGB speziell auf die Rückabwicklung von Verträgen zugeschnitten und
bieten den Vertragsparteien idR interessengerechtere Lösungen als die §§ 812
ff. BGB bieten. Im übrigen handelt es sich bei der Abtretung handelt es sich
um ein Verfügungsgeschäft. Als solches bleibt seine Wirksamkeit nach dem
Abstraktionsprinzip von Mängeln des Kausalgeschäftes unberührt (vgl.
Palandt, a.a.O., § 398 Rn. 3). Die Abtretungserklärung nimmt keinen Bezug
auf eine etwaige Bedingung.
Die Abtretung ist auch nicht mangels Zustimmung der Beklagten zu 2)
unwirksam.
Zwar ist grundsätzlich zwischen dem Zeugen K. und dem Beklagten zu 1) ein
Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt in Ziff. 3 S. 1 ATGB wirksam
vereinbart worden.
Diese Klausel bezieht sich auf den vorliegenden Fall einer Abtretung von
Rechten aus dem Werkvertrag, auch wenn ausdrücklich nur die Veräußerung des
Tickets o-der der „sich aus diesem ergebenden Rechte" untersagt sind. Auch
wenn dogmatisch der Anspruch auf Zutritt zum Spiel etc. bereits aufgrund des
Vertragsschlusses entsteht und nicht vom Ticket abhängt, sind doch diese
Ansprüche in dem qualifizierten Legitimationspapier verkörpert. Für den
durchschnittlichen Leser der AGB ist klar ersichtlich, welche Rechte gemeint
sind.
Auch wenn Forderungen grundsätzlich umlauffähige Vermögensbestandteile sind,
gestattet § 399 Alt. 2 BGB die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses,
des sog. pactum de non cedendo. Dabei ging es dem historischen Gesetzgeber
vor allem darum, den Schuldner zu schützen, den ein „persönliches Band" mit
dem Gläubiger verband. Die ökonomisch „unerwünschten"
Abtretungsbeschränkungen waren deshalb als Ausnahme konzipiert (vgl. Weller,
a.a.O., mwN).
Der Abtretungsausschluß mit Zustimmungsvorbehalt kann auch in AGB vereinbart
werden (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1220, Palandt, a.a.O. § 399 Rn. 10.) und ist
auch im Hinblick auf § 307 BGB grundsätzlich wirksam. Die von der
Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1990, 1601, BGH NJW 1997, 3434) geforderte
Voraussetzung, daß ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem
Zustimmungsvorbehalt besteht, welches berechtigte Belange des Kunden
überwiegt, ist erfüllt. Im vorliegenden Fall hat das Sicherheitsinteresse
des Beklagten zu 1) Vorrang vor etwaigen wirtschaftlichen Interessen ihrer
Kunden. Es besteht eine erhebliche Gefährdung der WM-Spiele durch
gewaltbereite Fußballfans, sog. Hooligans. Nach dem ZIS-Jahresbericht
2003/2004 schätzen die Polizeibehörden die Zahl der bei Gelegenheit
gewaltgeneigten bzw. zur Gewalt entschlossenen Fußballfans in den
Bundesligen auf 6.480, in den Regionalligen auf weitere 3.023 Personen. Im
Berichtszeitraum wurden insgesamt 3.409 Strafverfahren eingeleitet. Für die
WM ist zudem auch mit der Anreise gewaltbereiter Fans aus anderen
Teilnehmerländer zu rechnen (vgl. zuletzt FAS v. 16.4.2006, S. 8). Wie ernst
die Verantwortlichen die Lage einschätzen, ergibt sich aus den umfangreichen
Vorbereitungen, wie sie etwa in dem Nationalen Sicherheitskonzept FIFA-WM
2006 der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder (vgl. Bl.
100 ff. d. A.) vereinbart sind.
Um dieser Gefahr durch gewaltbereite Fußballfans zu begegnen, ist die
Einführung personalisierter Tickets in Verbindung mit der Vinkulation ein
geeignetes und erforderliches Mittel (a.A. Kraus, Oberrauch, Der
Ticketvergabemodus für die Fußball WM 2006 im Licht des EG-Kartellrechts -
Materiellrechtliche Probleme und Fragen der Rechtsdurchsetzung, EuZW 2006,
199). Es ermöglicht dem Beklagten zu 1), von vorneherein keine vertraglichen
Beziehungen mit als gewaltbereit bekannten Personen einzugehen. Könnten
dagegen Forderungen allein durch Abtretung und eine entsprechende Anzeige
übertragen werden, könnten solche gewaltbereiten Personen Inhaber
vertraglicher Ansprüche werden. Eine nachfolgende Leistungsverweigerung
dürfte dann jedoch allenfalls unter erschwerten Voraussetzungen im
Einzelfall möglich sein. Daß der Beklagte zu 1) sich ein entsprechendes
Recht vorbehalten hätte, ist nicht vorgetragen. Im übrigen stellt die
gewählte rechtliche Konstruktion auch für die betroffenen Personen das
mildere Mittel dar. Sie erfahren bereits lange Zeit vor dem Spiel, ob sie
Zutritt erhalten. Anderenfalls würden sie erst am Stadioneingang erfahren,
daß ihr Ticket gesperrt ist. Daß die Zurückweisung ohnehin gewaltgeneigter
Fußballfans am Stadioneingang zu kritischen Situationen führen kann, liegt
auf der Hand.
Angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Stadionbesucher,
muß das Interesse des Ticketinhabers auf wirtschaftliche Nutzung seiner
Forderung und freie Übertragbarkeit der Tickets zurückstehen.
Allerdings ist der Einwand des Beklagten zu 1), die Zustimmung zur
Abtretung fehle, im vorliegenden Falle rechtsmißbräuchlich. Hat der
Klauselverwender die Wirksamkeit der Abtretung einer vertraglichen Forderung
von seiner Zustimmung abhängig gemacht, so darf er sie später nicht unbillig
verweigern (BGH NJW 1995, 665). Ein unbilliges Verweigern ist regelmäßig
dann anzunehmen, wenn ein schützenswertes Interesse des Schuldners an dem
Verbot nicht mehr besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners
an der Abtretbarkeit der Forderung nunmehr überwiegen (vgl. BGH NJW-RR 2000,
1220). So liegt der Fall hier.
Die geschilderten Sicherheitsbelange vermögen das Abtretungsverbot gegenüber
dem Kläger bzw. dem Zeugen K. nicht zu rechtfertigen. Unstreitig stehen
weder der Kläger noch seine Lebensgefährtin auf einer nationalen oder
internationalen Hooligan-Liste. Sie werden auch in keiner Störerdatenbank
als solche geführt. Ihnen gegenüber ist zu keinem Zeitpunkt ein
Stadionverbot erteilt worden - weder in Gelsenkirchen noch in einem anderen
Fußballstadion. Andere sicherheitsrelevante Tatsachen, die gegen eine
Umschreibung der Tickets auf den Kläger oder seine Lebensgefährtin sprechen
würden, sind nicht vorgetragen.
Als weiterer Grund einer Verweigerung der Zustimmung wird in Ziff. 3 der
ATGB der Fall genannt, daß der Ticketinhaber oder der Dritte die Übertragung
oder Verwendung zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus,
Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality-
oder Reisepakets beabsichtigt. Auch dieses Interesse des Beklagten zu 1),
seine Sponsoren zu schützen, ist durch das streitgegenständliche
Abtretungsgeschäft nicht tangiert. Weder der Kläger noch der Zeuge K.
beabsichtigen eine geschäftsmäßige Verwendung der Tickets. Es handelt sich
vielmehr um einen Kauf unter Privaten. Der Kläger selbst will als Fußballfan
das Spiel in Gelsenkirchen sehen.
Schließlich wollen die Beklagten die Zustimmung verweigern, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Ticketinhaber oder Dritte die
Weiterveräußerung beabsichtigen (Ziff. 3 S. 3 ATGB). Dem Wortlaut nach
stellt sich dieses Regelbeispiel als vollständiger Abtretungsausschluß dar.
Nur ein Ticketinhaber, der eine Weiterveräußerung beabsichtigt, wird um
Zustimmung zur Abtretung, die ja gerade die Veräußerung darstellt (vgl.
Palandt, a.a.O., Überb. v. § 104 Rn. 16), nachsuchen. Der Begriff der
Veräußerung ist dabei als juristischer Fachbegriff auch im Rahmen von AGB
grundsätzlich im rechtstechnischen Sinne auszulegen (vgl. Palandt, a.a.O., §
305 c, Rn. 16 mwN). Diese strenge Auslegung ist auch im Sinne des § 305 c II
BGB, wonach die Auslegung im Zweifel zulasten des Verwenders zu erfolgen
hat.
Die von den Beklagten vorgetragenen Gründe für den vollständigen
Abtretungsausschluß vermögen aber die Interessen des Ticketinhabers nicht zu
überwiegen.
Dabei gesteht das Gericht dem Beklagten zu 1) ausdrücklich ein
schützenswertes Interesse an der Eindämmung des sog. „Schwarzmarktes" zu,
worunter die Beklagten im Prozeß (anders noch in Ziff. 42 der FAQ) den
Verkauf von Tickets gegen ein über dem Ausgabepreis liegendes Entgelt
verstehen. Jedem Vertragspartner steht es grundsätzlich frei, auch ideelle
Interessen und Motive in den Vertrag einfließen zu lassen. Die Beklagten
fühlen sich den sportlichen Grundsätzen des Fair Play verpflichtet, weshalb
sie für finanzielle Chancengleichheit unter den Fans zu sorgen wollen. Die
Preise für die WM-Tickets sollten so moderat sein, daß sich möglichst jeder
Fan - unabhängig von der „Dicke seiner Brieftasche" - ein Ticket leisten
kann. Kein Fan solle die Zuteilungswahrscheinlichkeit durch eine Mehrzahlung
verbessern können. In der Tat haben die Beklagten was den Vertrieb der in
den öffentlichen Verkauf gelangten Tickets angeht, erhebliche Anstrengungen
für eine gleichmäßige Zuteilung unternommen. Da die Nachfrage das Angebot
der Eintrittskarten bei weitem übersteigt, teilten die Beklagten die Tickets
per Los nach dem Zufallsprinzip (Bestellphasen 1 und 3) oder nach dem
Prioritätsprinzip (Bestellphasen 2 und 4) zu. Der Vertrieb von
Hospitality-Paketen erfolgt zu Festpreisen nach dem Prioritätsprinzip. Diese
Anstrengungen werden letztlich auch nicht dadurch konterkariert, daß der
größte Teil der Tickets nicht in den freien Verkauf gelangt sind. Es ist bei
einem Fußballturnier auch nicht zu beanstanden, daß Karten über die
teilnehmenden Mitgliedsverbände deren Mitgliedern zugute kommen. Die an
Sponsoren herausgegebenen Karten werden größtenteils in Gewinnspielen und
ähnlichen Werbeaktionen vertrieben, die wiederum unabhängig vom Vermögen des
Fußballfreundes sind. Dem Interesse des Beklagten zu 1) ist auch nicht
entgegenzuhalten, daß mit der einmaligen Ausgabe der Karten die
Chancengleichheit gewahrt sei. Vielmehr ist bei einem freien Weiterverkauf
zu befürchten, daß eine nicht zu unterschätzende Anzahl von Personen Karten
alleine deshalb erwirbt, um sie später an den Meistbietenden
weiterzuverkaufen. Das würde eine weitere Verknappung der freien Tickets
verursachen und somit den Preis für den „echten Fan", der das Spiel im
Stadion ansehen möchte, in die Höhe treiben. Dies gilt umso mehr, als
Internet-Plattformen wie E-Bay einen weltweiten Verkauf zu Höchstpreisen
auch Privatpersonen ohne weiteres ermöglichen. Ein massenhafter Gebrauch von
einzelnen Tickets als Spekulationsobjekt durch Privatpersonen kann insofern
einen ähnlichen Effekt hervorrufen, wie der (gewerbliche) An- und Abverkauf
von größeren Mengen.
Höher als dieses Interesse ist jedoch das Interesse des Ticketinhabers zu
bewerten, ein einmal erstandenes Ticket weiterzuveräußern.
Dieser erbringt seine Leistung, nämlich die Bezahlung der Eintrittskarten,
bereits erhebliche Zeit vor Spielbeginn. Im vorliegenden Fall erfolgte die
Bezahlung mehr als 9 Monate vor dem Spiel. Der Beklagte zu 1) braucht also
um die Erfüllung seines Primäranspruchs nicht mehr zu fürchten. Umgekehrt
besteht für den Ticketinhaber die ständige Gefahr, daß das nunmehr erworbene
Ticket für ihn wertlos wird. Es können Terminkollisionen auftreten, der
Inhaber kann erkranken oder sonst verhindert sein, er kann durch ein
Gewinnspiel weitere (bessere) Karten gewinnen, infolge eines finanziellen
Engpasses das Geld dringend benötigen oder einfach das Interesse an „seinem"
Spiel verlieren. Durch die lange Zeit zwischen dem Bestellen der Karten und
der Austragung des entsprechenden Spiels, dessen Paarung dem Kunden evtl.
sogar unbekannt war, werden diese Ungewißheiten noch verschärft. In all
diesen Fällen hatte der Ticketinhaber aber nach den ATGB keine
Möglichkeiten, die Karten an einen Dritten sei es entgeltlich oder
unentgeltlich weiterzuveräußern. Er war vielmehr gezwungen, die Karte
ungenutzt verfallen zu lassen oder aber eine Sperrung nach Ziff. 4 ATGB zu
riskieren. Zwischen dem Ticketinhaber besteht letztlich ein
vermögensrechtlicher Austauschvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die
Herstellung eines Werkes gegen ein Entgelt ist. Eine Verpflichtung des
Kunden, ggfs. nach vollständiger Erbringung der eigenen Leistung auf den
Wert der Gegenleistung zu verzichten, nur um Dritten einen preisgünstigen
Zugang zu Tickets zu erleichtern, wäre unbillig. Diese faktische
Rechtlosstellung des Kunden für den Fall einer wie auch immer gearteten
Verhinderung ist auch mit der Bekämpfung des „Schwarzmarktes" nicht zu
rechtfertigen.
Daß die Beklagten seit dem 27.3.2006 ein Internetportal geschaffen hat, auf
dem Karten unter bestimmten Umständen zurückgegeben oder übertragen werden
können, vermag die Abwägung nicht mehr zu beeinflussen. Entscheidender
Zeitpunkt für die Beurteilung ist spätestens der Zeitpunkt, in dem der
Vertragspartner des Klauselverwenders die Zustimmung zur Abtretung fordert
oder in dem der Verwender gegenüber seinem Vertragspartner oder dem
Zessionar erstmals die fehlende Zustimmung einwendet (vgl. BGH NJW-RR 2000,
1220). Vorliegend forderte der Kläger die Beklagten bereits vor dem
7.10.2005 zur Zustimmung auf. Damals war die Einführung einer Tauschbörse
noch nicht absehbar. Sie wurde vielmehr erst mit einer Presseerklärung vom
19.1.2006 (Bl. 105 d. A.) angekündigt. Ob die Einführung des Internetportals
geeignet ist, die Abwägung zugunsten der Beklagten ausfallen zu lassen, oder
ob die Bedenken des Klägers durchgreifen, braucht hier deshalb nicht
entschieden zu werden.
Der Beklagte zu 1) kann sich zur Verweigerung der Zustimmung auch nicht
darauf berufen, daß sein Interesse jedenfalls dann überwiegt, wenn wie im
vorliegenden Fall WM-Tickets zum Achtfachen des Ausgabepreises den Inhaber
wechselten. Zwar hat der Beklagte zu 1) sich die Verweigerung neben den
genannten Regelbeispielen auch dann vorbehalten, wenn „sachliche Gründe"
dies rechtfertigen. Wie dargelegt stellt die Verhinderung eines
„Schwarzmarktes" auch ein sachliches Interesse der Beklagten dar.
Diese Regelung ist jedoch zu unbestimmt. Nach dem sich aus § 307 I 2 BGB
ergebenden Transparenzgebot sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen
entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und
Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar
darzustellen (vgl. Palandt, a.a.O., § 307 Rn. 16 ff.; Münchener Kommentar,
BGB, 4. Aufl., 2003, § 305 Rn. 69 ff.). Es kann insoweit nicht anderes
gelten, als bei einseitigen Bestimmungsvorbehalten iSv § 315 BGB. Hier wie
dort wird einseitig auf die konkrete Ausgestaltung des Vertragsgegenstands
eingewirkt. Bezüglich einseitiger Bestimmungsrechte ist in der
Rechtsprechung jedoch anerkannt, daß Anlaß, Richtlinien und Grenzen der
Ausübung möglichst konkret anzugeben sind (vgl. BGH NJW 2000, 651; BGH NJW
1989, 222; BGH NJW 1998, 454).
Der Begriff des „sachlichen Grundes" ist jedoch so unbestimmt, daß für den
durchschnittlichen Kunden nicht ersichtlich ist, wann er mit einer
Zustimmung rechnen kann. Er kann sich anhand der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht erschließen, daß gerade eine
Verkauf der Karten zu einem höheren als dem Ausgabepreis unzulässig sein
soll. Auch den FAQ der Beklagten (Bl. 29 ff. d. A.) läßt sich das nicht
entnehmen. Auch dort heißt es lediglich, die Karte dürfe nur aus „wirklich
triftigen Gründen" übertragen werden, der „Versuch, Tickets ohne Zustimmung
des OKs zu verkaufen, wird als Schwarzmarkthandel gewertet". Im Gegenteil
läßt der Hinweis, ein Ticket könne „aus oben genannten Gründen auch nicht
weiterverschenkt werden" darauf schließen, daß die Übertragung unabhängig
vom Entgelt verboten sein soll. Selbst in Reaktion auf die Aufforderung des
Klägers, die Zustimmung zu erteilen, haben die Beklagten lediglich erklärt,
die Voraussetzungen für eine Übertragung seien noch nicht final konzipiert.
Daß dem Beklagten zu 1) eine Konkretisierung auf die genannten Fälle nicht
möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war die Zustimmung
- im Gegensatz zu den klassischen Abtretungsverboten - nicht von der noch
unbekannten Person des Erwerbers abhängig.
Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, ist die Regel, daß
intransparente Klauseln unwirksam werden (Palandt, a.a.O., Rn. 20), hier
reziprok anzuwenden. Anderenfalls würde der Kunde durch das Unwirksamwerden
noch schlechter gestellt. Die Rechtsfolge entspricht auch dem Gedanken des
Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion. Die Verwendung unbestimmter
Klauseln soll nicht dadurch risikolos gemacht oder gefördert werden, daß die
Rechtsordnung eine intransparente Klausel durch Reduktion auf das gerade
noch zulässige oder angemessene Maß teilweise aufrechterhält.
Weitere Voraussetzungen für die Umschreibung der Tickets sind nicht
ersichtlich.
Der Kläger hat weiter einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf
Herausgabe der Tickets aus § 985 BGB. Das Eigentum am Ticket als
qualifiziertem Legitimationspapier folgt dem Gläubigerrecht an der Forderung
eo ipso gem. § 952 II BGB nach, so daß nach der Anspruchsabtretung und
Ausstellung der Tickets der Kläger als Zessionar Eigentümer der Tickets
wird.
Der Anspruch auf Ausstellung und Zustellung der Tickets ist jedenfalls 6
Wochen vor Beginn des Turniers, d.h. vor dem 28.4.2006, fällig (vgl. Ziff.
32 der FAQ). Ein Zu-rückbehaltungsrecht - etwa im Hinblick auf Ziff. 12 TVRL
- ist nicht geltend gemacht worden.
Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) bestehen nicht. Wie oben dargestellt ist
alleine der Beklagte zu 1) Vertragspartner hinsichtlich der Tickets
geworden. Daß er sich dabei zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Beklagten
zu 2) bedient, ändert daran nichts.
Die Kostenentscheidung folgt auch § 92 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 I ZPO.
Die Berufung war gem. § 511 IV Nr. 1 ZPO zuzulassen. Angesichts insgesamt
verkauften Kartenmenge ist davon auszugehen, daß die Beantwortung der
vorstehenden Rechtsfragen für viele gleichgelagerten Fällen grundsätzliche
Bedeutung haben. Im übrigen kann die Bewertung von Regelbeispielen zu einem
Erlaubnisvorbehalt im Rahmen von AGB auch für eine unbestimmte Anzahl
weiterer Fälle von Bedeutung sein.
Der Streitwert wird auf 880 € festgesetzt.
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