Qualifikation im IPR:
Anknüpfung dem eigenen materiellen Recht nicht (mehr) bekannter
Rechtsinstitute (Legitimation des nichtehelichen Kindes)
BayObLG, 1. ZS, Beschluß v. 11.06.1999 - 1Z
BR 186/98
Fundstelle:
BayObLGZ 1999, 163
FamRZ 1999, 1443 ff
Leitsatz:
Die durch nachfolgende Eheschließung der Eltern nach italienischem Recht
eingetretene Legitimation eines von ihnen anerkannten Kindes ist nach
Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes als eine
Personenstandsänderung i. S. des § 30 I S. 1 PStG durch (anzupassenden)
Randvermerk in das deutsche Geburtenbuch einzutragen.
Gründe:
I.
Im Geburtenbuch des Standesamts ist das am 3. 4. 1996 geborene Mädchen
eingetragen. Z. Z. der Eintragung führte es den von seiner Mutter
(Beteiligte [Bet.] zu 1), einer italienischen [ital.] Staatsangehörigen,
abgeleiteten Familiennamen C. Der Standesbeamte hat am Rande des
Geburtseintrags vermerkt, daß am 15. 4. 1996 der Bet. zu 2, gleichfalls
ital. Staatsangehöriger, die Vaterschaft, außerdem die Bet. zu 1 die
Mutterschaft anerkannt haben, und daß das Mädchen aufgrund der Anerkennung
den Familiennamen des Vaters, S., führt.
Am 3. 7. 1998 haben die Eltern miteinander die Ehe geschlossen. Im
Familienbuch ist in Sp. 10 eingetragen, daß sich die Namensführung der
Ehegatten nach ital. Recht richtet, daß der Mann den Familiennamen S. und
die Frau den Familiennamen C. S. führt. In der für Kinder der Ehegatten
vorgesehenen Sp. 9 des Familienbuchs wurde bisher keine Eintragung
vorgenommen.
Der Standesbeamte hat gemäß § 45 II PStG dem AmtsG die Frage zur
Entscheidung vorgelegt, ob im Geburtenbuch des Kindes entweder ein
Randvermerk über die Legitimation nach ital. Recht beizuschreiben oder
lediglich ein Hinweis über die Eheschließung am unteren Rande des
Geburtenbuchs einzutragen sei. In seinen Ausführungen zur Begründung hat
er auch Bedenken dazu geäußert, ob das Kind direkt in das Familienbuch
einzutragen, oder ob - wie von den Ehegatten beantragt - zunächst ein "Legitimationsbeschluß"
erforderlich sei.
Das AmtsG hat mit Beschluß v. 16. 9. 1998 ausgesprochen, daß im
Geburtenbuch des Mädchens kein Randvermerk über eine Legitimation nach
ital. Recht beizuschreiben sei (Nr. I); hinsichtlich des Familienbuchs hat
es angeordnet, daß das Mädchen als Kind seiner Eltern in Sp. 9 aufgrund
der wirksamen Anerkennungen einzutragen sei (Nr. II). Die Bet. zu 3
(Standesamtsaufsicht) hat gegen diese Entscheidungen am 29. 9. 1998
sofortige [sof.] Beschwerde eingelegt.
Das LG hat die Entscheidung des AmtsG in Nr. I aufgehoben und angeordnet,
daß im Geburtenbuch ein Randvermerk folgenden Inhalts einzutragen sei:
Die Eltern des Kindes haben am 3. 7. 1998 die Ehe geschlossen . . . ; das
Kind ist dadurch nach ital. Recht ehelich geworden. Die Mutter führt den
Familiennamen C. S., der Vater und das Kind führen den Familiennamen S.
Außerdem hat es den amtsgerichtlichen Beschluß in Nr. II zur Klarstellung
dahin neu gefaßt, daß das Mädchen in Sp. 9 des Familienbuchs als Kind der
Ehegatten einzutragen ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sof. weitere Beschwerde der Bet.
zu 3.
II.
1. Die sof. weitere Beschwerde ist im wesentlichen unbegründet.
2. Das LG hat ausgeführt:
Die nachfolgende Eheschließung der Eltern habe zwar keine Bedeutung für
den Namen des Kindes, da dieses bereits vor der Eheschließung aufgrund der
gemeinsamen Anerkennung den Familiennamen des Vaters erhalten habe.
Gleichwohl sei im Geburtenbuch ein Randvermerk über die ital. Legitimation
durch nachfolgende Eheschließung einzutragen, da beide Eltern ital.
Staatsangehörige seien. Soweit im Recht eines fremden Staates die
Unterscheidung zwischen Ehelichkeit und Nichtehelichkeit eines Kindes
getroffen werde, betreffe dies die Frage seiner Abstammung, so daß
kollisionsrechtlich Art. 19 I S. 2 EGBGB anwendbar sei. Die Eintragung
eines Randvermerks sei geboten, um die vom Standesamt erörterten Nachteile
bei Abstammungsurkunden und beim Verkehr mit den jeweiligen ausländischen
Konsulaten zu vermeiden und die wahre Rechtssituation des Kindes im vollen
Umfang darzustellen.
3. Die rechtliche Nachprüfung (§§ 27 I FGG, 550 ZPO) führt zur Bestätigung
der angefochtenen Entscheidung, soweit das LG aufgrund der Eheschließung
der Eltern v. 3. 7. 1998 die Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch
angeordnet hat. Dagegen ist bei der Fassung des Randvermerks hinsichtlich
der Namen der Eltern die Eintragungsanordnung des LG aufzuheben. Der
Aufhebung unterliegen außerdem die das Familienbuch betreffenden
Entscheidungen der Vorinstanzen.
a) Gegenstand des Verfahrens ist gemäß § 45 II S. 1 PStG die Vorlage des
Standesbeamten, der das Geburtenbuch führt. Dieser hat zur Entscheidung
durch die Gerichte nur die Frage vorgelegt, ob im Geburtenbuch des Kindes
aufgrund nachfolgender Eheschließung der Eltern ein Randvermerk über die
Legitimation nach ital. Recht beizuschreiben sei.
b) Entgegen der Auffassung des LG und des AmtsG umfaßt der
Verfahrensgegenstand nicht die Frage, ob im Familienbuch eine Eintragung
vorzunehmen sei; denn der insoweit vorlageberechtigte Standesbeamte des
Standesamts, der das Familienbuch führt, hat keine Entscheidung beantragt.
Die vom [das] Geburtenbuch führenden Standesbeamten geäußerten Bedenken
betreffend das Familienbuch erfüllen nicht die Voraussetzungen einer
zulässigen Vorlage nach § 45 II S. 1 PStG (vgl. Hepting/Gaaz, PStG, § 45
Rz. 67 f.).
c) Das in Deutschland geborene Mädchen und seine Eltern sind jeweils ital.
Staatsangehörige (Art. 3 I S. 1 EGBGB). Zutreffend ist das LG von der
internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und der Anwendung des
deutschen Verfahrensrechts (lex fori) ausgegangen (vgl. BayObLGZ 1995,
238, 240). Maßgebend ist - da die Vorlage eine Auswirkung der
Eheschließung (im Verhältnis zum Kind) betrifft - das im Zeitpunkt der
Eheschließung geltende Recht.
aa) Das deutsche Personenstandsrecht enthält seit dem 1. 7. 1998 keine
besondere Vorschrift mehr für die Eintragung der "Legitimation" eines
Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern. Aufgrund des KindRG (BGBl
1997 I 2942), das die Unterscheidung zwischen nichtehelicher [ne.] und
ehel. Geburt bei Kindern aufgehoben hat, sind mit Wirkung v. 1. 7. 1998
sämtliche Vorschriften über die Legitimation ersatzlos weggefallen, und
zwar sowohl im materiellen als auch im Personenstandsrecht. Deshalb kommt
ein "Legitimationsbeschluß" i. S. von § 31 II PStG a. F. nicht mehr in
Betracht. Nach § 31 I PStG a. F. war die Legitimation eines Kindes in das
Geburtenbuch einzutragen, und § 31 II PStG a. F. statuierte für den
Standesbeamten eine Vorlagepflicht, wenn für die Legitimation die
Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kam. Diese Pflicht und die
Eintragung sind durch das KindRG seit 1. 7. 1998 weggefallen.
bb) Als Rechtsgrundlage für die Eintragung eines Randvermerks im
Geburtenbuch kommt jedoch § 30 I S. 1 PStG in Betracht. Nach dieser
Vorschrift ist ein Randvermerk von Amts wegen u. a. dann einzutragen, wenn
der Personenstand des Kindes geändert wird.
(1) Die Voraussetzungen, unter denen eine Änderung des Personenstandes
eintritt, sind weder in § 30 PStG noch sonst im Personenstandsrecht
geregelt. Allerdings trat eine Personenstandsänderung i. S. von § 30 I S.
1 PStG nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KindRG dadurch ein,
daß ein Kind durch nachfolgende Ehe seiner Eltern die Rechtsstellung eines
ehel. Kindes erhielt. Eine solche "Legitimation" war in das Geburtenbuch
einzutragen, gleichgültig ob sie auf deutschem oder ausländischem Recht
beruhte.
(2) Die Tatsache, daß das deutsche Personenstandsrecht besondere
Regelungen zur Legitimation nicht mehr vorsieht, ändert nichts daran, daß
ein über das deutsche internationale Privatrecht anzuwendendes
ausländisches materielles Recht die Legitimation noch kennt und daran
statusrechtliche Folgen für das Kind knüpft. Ist nach den deutschen
Kollisionsnormen für einen bestimmten Sachverhalt ausländisches Recht
anzuwenden, so gilt dies grundsätzlich auch für Rechtsinstitute, die in
der deutschen Rechtsordnung nicht oder nicht mehr vorgesehen sind. Deshalb
hängt die Entscheidung hier davon ab, ob durch die Eheschließung der
Eltern nach ausländischem Recht eine Statusänderung beim Kind eintrat und
ob diese als Personenstandsänderung i. S. von § 30 I S. 1 PStG in das
deutsche Geburtenbuch einzutragen ist.
d) Dies hat das LG im Ergebnis zu Recht nach ital. materiellen Recht
beurteilt.
aa) Stellt sich wie hier für den Personenstandsbeamten bei der Anwendung
des § 30 PStG die Frage, ob eine nach ausländischem Recht wirksame
Legitimation für das im deutschen Geburtenbuch eingetragene Kind
eingetreten ist, so ist das hierfür anwendbare Recht den deutschen
Kollisionsnormen zu entnehmen. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen,
daß die Frage, ob eine Personenstandsänderung i. S. von § 30 I S. 1 PStG
vorliegt, als "Vorfrage" im Tatbestand der nach lex fori anzuwendenden
Verfahrensnorm des § 30 I PStG dem materiellen Recht zu entnehmen ist
(vgl. Hepting, StAZ 1999, 97, 98).
(1) Das hierfür maßgebliche Recht ist grundsätzlich gesondert nach den
deutschen Kollisionsnormen zu bestimmen (sog. selbständige Anknüpfung;
vgl. BGH, FamRZ 1981, 651 = NJW 1981, 1900, 1901; Palandt/Heldrich, BGB,
58. Aufl., Einl. vor Art. 3 EGBGB Rz. 29). Eine ausnahmsweise
unselbständige Anknüpfung, die eine materiell-rechtliche Hauptfrage
voraussetzt (vgl. Palandt/Heldrich, Einl. vor Art. 3 EGBGB Rz. 30, zu
elterl. Sorge und Erbrecht), kommt hier nicht in Betracht, weil sich die
Vorfrage hier nicht im Rahmen einer materiell-rechtlichen Hauptfrage
stellt, sondern lediglich im Rahmen des nach lex fori anzuwendenden
Verfahrens des PStG. In einem solchen Fall würde durch unselbständige
Anknüpfung die entscheidungserhebliche Verbindung zum materiellen
Heimatrecht der ausländischen Betroffenen [Betr.] von vornherein
abgeschnitten. Dies stünde im Widerspruch dazu, daß das deutsche
internationale Privatrecht grundlegende Fragen des Personenrechts
regelmäßig dem Heimatrecht des Betr. unterstellt.
(2) Zwar ist die selbständige Anknüpfung der Vorfrage, ob durch
Eheschließung der Eltern eine Statusänderung des Kindes eintritt, hier
problematisch, weil das deutsche Internationale Privatrecht seit dem 1. 7.
1998 für die Legitimation keine besondere Kollisionsnorm mehr vorsieht,
nachdem das KindRG mit der statusrechtlichen Gleichstellung von Kindern,
gleichgültig ob in oder außerhalb einer Ehe geboren, auch die
Kollisionsnorm für die Legitimation (Art. 21 EGBGB a. F.) ersatzlos
aufgehoben hat. Dabei ist nicht berücksichtigt worden, daß auf der
internationalen Ebene noch zwischen ne. und ehel. Kindschaft in
verschiedenen europäischen und außereuropäischen Ländern unterschieden
wird (vgl. Hepting, StAZ 1999, 97; Staudinger/Henrich, BGB, 13. Bearb.,
Vorbem. zu Art. 21 EGBGB Rz. 15) mit der Folge, daß das nicht in einer Ehe
geborene, vom Vater anerkannte Kind durch Eheschließung seiner Eltern den
Status eines ehel. Kindes erhalten kann.
(3) Der bloße Umstand, daß das deutsche Recht ein konkretes
Rechtsinstitut wie hier die Legitimation nicht mehr kennt, hindert nicht
seine Einordnung unter die Systembegriffe der deutschen Kollisionsnormen
(Qualifikation). Zudem kann die Rspr. Lücken im deutschen
Kollisionsrecht durch ungeschriebene Kollisionsnormen ausfüllen. Das LG
ist von einer ausfüllungsfähigen Lücke, einer planwidrigen
Unvollständigkeit des deutschen Kollisionsrechts ausgegangen. Der Senat
teilt diese Auffassung (ebenso Hepting, StAZ 1999, 97, 99). Es sind keine
Gründe dafür vorhanden, daß der statusändernde Vorgang einer nach
ausländischem Recht eintretenden Legitimation im Inland unbeachtet zu
bleiben hätte. Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, hält der
Gesetzgeber es mit dem Inkrafttreten (1. 7. 1998) des KindRG lediglich
nicht mehr für notwendig, Kinder, deren Eltern bei der Geburt nicht
miteinander verheiratet sind, durch Legitimation vor Benachteiligungen zu
schützen (vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 69, 70 und 139). Der Umstand, daß
die Abschaffung der Kollisionsnorm für die Legitimation (Art. 21 EGBGB a.
F.) nicht begründet wurde, legt die Annahme nahe, daß der Gesetzgeber
diese lediglich als überflüssig ansah. Eine "Abwertung" der Legitimation
in dem Sinne, daß deren Beachtung im Inland unzulässig oder verboten wäre,
folgt daraus nicht.
bb) Im Ergebnis zutreffend hat das LG den Sachverhalt einer Kollisionsnorm
zugeordnet, die nicht das Aufenthaltsrecht, sondern das Heimatrecht
beruft. Eine Aufenthaltsanknüpfung würde zum deutschen Sachrecht führen,
das hier jedoch keine Lösung anbietet.
(1) Auszugehen ist von den allgemeinen Prinzipien des deutschen
Kollisionsrechts, wobei das Anknüpfungsinteresse der Betr. einzubeziehen
ist. Bei der Frage, zu welcher Kollisionsnorm der Sachverhalt nach den
Begriffen und Vorstellungen des deutschen Rechts die engste Verbindung
aufweist, sind die Rechtsbegriffe der deutschen Kollisionsnormen
entsprechend ihrer Funktion weit auszulegen, um auch ausländische
Regelungen zu erfassen (vgl. BGHZ 47, 336, und 29, 239; Palandt/ Heldrich,
Einf. vor Art. 3 EGBGB Rz. 27). An welcher Stelle das ausländische Recht
selbst das Rechtsinstitut systematisch einordnet, ist dagegen unerheblich
(Palandt/Heldrich, a.a.O.). Zu beachten ist hier, daß nur die
Lückenfüllung für Fälle erforderlich ist, in denen ausländisches Recht
eine statusrechtliche Besserstellung des Kindes durch Eheschließung seiner
Eltern vorsieht (vgl. Hepting, StAZ 1999, 97, 100).
(2) Inhaltlich ist die Legitimation im wesentlichen eine Wirkung der
Ehe im Verhältnis zum Kind. Vor dem Inkrafttreten des KindRG war die
Legitimation nach dem für die allgemeinen Wirkungen der Ehe im Zeitpunkt
der Eheschließung maßgebenden Recht zu beurteilen (Art. 21 I S. 1 EGBGB a.
F.). Nach älterer Anknüpfung (vor Inkrafttreten des IPRG) war das
Heimatrecht des Vaters (Art. 22 I EGBGB a. F.) maßgebend. Eine sinngemäße
Anwendung des Ehewirkungsstatuts (Art. 14 EGBGB) erscheint nicht mehr
sachgerecht, weil das geltende deutsche Recht in der Elternehe keinen
Statusvorteil mehr für das Kind sieht (vgl. Hepting, a.a.O., S. 100).
Zweckmäßig und naheliegend ist die Anknüpfung einer Personenstandsänderung
durch Legitimation an die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Eintritts
der Legitimation, die Zuordnung zum "Personalstatut", wie etwa beim
Namensrecht (Art. 10 I EGBGB), weil die Betr. diesem Staat und seiner
Rechtsordnung in der Regel eng verbunden sind (vgl. Palandt/Heldrich,
Einl. vor Art. 3 EGBGB Rz. 19; MünchKomm/Sonnenberger, BGB, 3. Aufl.,
Einl. IPR Rz. 635 ff., m.w.N.).
In Betracht kommt die Anknüpfung an das Heimatrecht der Eltern im
Zeitpunkt der Eheschließung, in jedem Fall des Vaters, da die Legitimation
eine Verbesserung des Kindesstatus im Verhältnis zum Vater bedeutet,
während die Statusbeziehung zur Mutter in den meisten Rechtsordnungen
durch die Eheschließung qualitativ nicht verändert wird (vgl. Hepting,
StAZ 1999, 97, 101, m.w.N.).
(3) Haben wie hier die Eltern und das Kind im Zeitpunkt der Eheschließung
dieselbe Staatsangehörigkeit, so ist an das gemeinsame Personalstatut
anzuknüpfen.
cc) Im Ergebnis zu Recht hat das LG ital. Sachrecht angewendet, da das
ital. Internationale Privatrecht nicht auf deutsches Recht zurückverweist
(Art. 34 I des Gesetzes Nr. 218 v. 31. 5. 1995 über die Reform des ital.
Systems des internationalen Privatrechts; vgl. Bergmann/Ferid,
Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 1996, "Italien", S. 42, 46);
auch in Italien wird die Legitimation nach dem Heimatrecht (des Kindes
oder eines Elternteils) im Zeitpunkt der Legitimation beurteilt.
dd) Hier ist nach dem ital. Heimatrecht der Eltern und des Kindes - das
zwischen dem Status ehel. und ne. Kinder (filiazione naturale)
unterscheidet - infolge der Eheschließung der Eltern eine Statusänderung
beim Kind eingetreten. Gemäß Art. 280 I des ital. Zivilgesetzbuches (v.
16. 3. 1942 mit späteren Änderungen; vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 51
Fn. 2 und S. 78) erlangt das außerhalb der Ehe geborene Kind durch die
Legitimation die Eigenschaft eines ehel. Kindes. Die Legitimation erfolgt
durch nachfolgende Eheschließung der Eltern des ne. Kindes oder durch
richterliche Anordnung (Art. 280 II). Gemäß Art. 283 ital. Zivilgesetzbuch
erlangen die durch nachfolgende Eheschließung legitimierten Kinder die
Rechte von ehel. Kindern vom Tag der Eheschließung an, wenn sie von beiden
Eltern in der Heiratsurkunde selbst oder vorher anerkannt worden sind
(vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 78).
d) Die umstrittene Frage, ob die nach ital. Recht eingetretene
Legitimation als Personenstandsänderung i. S. des § 30 I S. 1 PStG in das
deutsche Geburtenbuch durch Randvermerk einzutragen ist, hat das LG bejaht
(ebenso AmtsG Heilbronn, IPRax 1999, 114, 115, und Hepting, StAZ 1999, 97,
101 f.). Sie wird dagegen verneint von Henrich (FamRZ 1998, 1401, 1405,
und IPRax 1999, 115). Der Senat teilt die Auffassung des LG.
aa) Es entspricht allg. A., daß ein ausländisches Rechtsinstitut, das das
deutsche Recht nicht kennt, in einem deutschen Personenstandsbuch
eingetragen werden kann. Für die Mutterschaftsanerkennung ist dies in §
29b PStG ausdrücklich geregelt (vgl. Hepting, StAZ 1999, 97, 99, m.w.N.).
Für die Legitimation durch nachfolgende Eheschließung kann
personenstandsrechtlich nichts anderes gelten.
bb) Der weit gefaßte § 30 PStG schließt keine Personenstandsänderung aus,
sondern erfaßt nach seinem Sinn und Zweck auch Personenstandsänderungen,
die sich aus einem durch die deutschen Kollisionsnormen berufenen
ausländischen materiellen Recht ergeben. Aus § 30 PStG folgt, daß jede
nachträgliche Personenstandsänderung des Kindes allein aus dem Randvermerk
im Geburtseintrag erkennbar sein muß. Ausländische Betr. müssen in der
Lage sein, mit einer deutschen Geburtsurkunde den Kindesstatus mit der
Wirkung des § 60 PStG nachzuweisen.
(1) Gemäß § 30 PStG ist die Eintragung eines Randvermerks dann
erforderlich, wenn ein zunächst richtiger Eintrag durch einen späteren
rechtlichen Vorgang unrichtig geworden ist. Die Tatsache, daß nach
deutschem Recht keine Personenstandsänderung eintritt, wenn die Eltern des
nicht in einer Ehe geborenen Kindes einander heiraten, bedeutet nicht, daß
eine Personenstandsänderung, die nach ausländischem Recht erfolgt, von den
deutschen Standesbeamten ignoriert werden müßte (vgl. Henrich,a.a.O.).
Unterscheidet das Heimatrecht der Eltern zwischen ehel. und ne. Kindschaft
und erwirbt das Kind nach dem Heimatrecht seiner Eltern mit deren Heirat
einen für das Kind rechtlich günstigeren Status, so liegt nach dem Sinn
und Zweck des § 30 PStG eine Personenstandsänderung auch dann vor, wenn
sie nicht im Verhältnis zum deutschen materiellen Kindschaftsrecht,
sondern nur im Verhältnis zum Heimatrecht der Eltern des Kindes besteht,
das Kind also einen sog. "hinkenden" Status hat. Berücksichtigt man eine
solche einseitige Statusverbesserung nicht, so kann dies den
wohlverstandenen Interessen des Kindes widersprechen.
(2) Die Abschaffung der Legitimation durch das KindRG hat nach ihrem Sinn
und Zweck nicht die Bedeutung, daß ihre Verlautbarung in den
Personenstandsbüchern von vornherein unzulässig oder verboten wäre. Zweck
der Legitimation war es, das Kind und seine Entfaltungsmöglichkeiten vor
Benachteiligungen wegen seiner ne. Geburt zu bewahren. Dieser Schutzzweck
entfällt jedenfalls nicht in vollem Umfang, wenn das in Deutschland
geborene Kind nach seinem und seiner Eltern Heimatrecht durch die
Eheschließung seiner Eltern eine Statusverbesserung erhält. Würde man die
Statusänderung im deutschen Geburtenbuch nur deshalb nicht in Form eines
Randvermerks verlautbaren, weil das deutsche Recht solche Unterschiede
abgeschafft hat, so wäre der rechtliche Status des Kindes nach seinem
Heimatrecht unrichtig und daher insgesamt unvollständig angegeben. Die
daraus folgende Benachteiligung des Kindes rechtfertigt es nach der
Auffassung des Senats nicht, die Eintragung eines Randvermerks von
vornherein abzulehnen.
f) Bei der Fassung der Eintragung im Geburtenbuch ist das LG, das eine
Personenstandsänderung i. S. von § 30 I S. 1 PStG bejaht, folgerichtig
davon ausgegangen, daß die Eintragung durch Randvermerk, und nicht
lediglich durch einen Hinweis über die Eheschließung am unteren Rande des
Geburtenbuchs, dem nicht die Beweiskraft des § 60 PStG zukommt,
vorzunehmen ist.
aa) Zur Eintragung und deren Fassung bestehen keine Vorschriften mehr, da
den ehemaligen Legitimationsrandvermerk betreffende Regelungen (§§ 289 bis
292a DA a. F.) aufgehoben wurden. Die Eintragung ist daher nach der
Funktion des § 30 I PStG vorzunehmen. Inhaltlich ist zu prüfen, ob im
Interesse des Inlandsverkehrs eine Harmonisierung durch Anpassung geboten
ist. Hier würde die von den Eltern gewünschte Eintragung der
"Legitimation" dem geltenden Recht widersprechen, da der Begriff
Legitimation (durch nachfolgende Ehe) in der deutschen Gesetzessprache für
eine Statusänderung bei einem Kind nicht mehr vorkommt.
bb) Zutreffend und erforderlich ist die vom LG angeordnete Eintragung über
die Eheschließung. Da sich hieraus als Folge die Legitimation mittelbar
ergibt, ist die darüber hinaus angeordnete Eintragung ("das Kind ist
dadurch nach ital. Recht ehel. geworden") zwar nicht notwendig. Sie dient
aber der Klarheit und verdeutlicht den Zweck des Randvermerks. Hierdurch
werden sowohl der berechtigte Schutz des Kindes im internationalen
Rechtsverkehr gewährleistet als auch Widersprüche zum geltenden Recht
vermieden.
cc) Dagegen ist die vom LG angeordnete Eintragung der Familiennamen der
Eltern aufzuheben, da insoweit die Voraussetzungen des § 30 I S. 2 PStG
nicht vorliegen. Nach dem für den Kindesnamen maßgebenden ital. Recht
(Art. 10 I EGBGB) ist infolge der Eheschließung keine sich auf den
Familiennamen des Kindes erstreckende Namensänderung eingetreten.
5. Die Entscheidung des LG ist insoweit aufzuheben, als es die vom AmtsG
angeordnete Eintragung des Kindes im Familienbuch neu gefaßt und damit
aufrechterhalten hat; denn der Standesbeamte, der das Familienbuch führt
(vgl. Hepting/Gaaz, a.a.O., § 12 Rz. 6), hat keine Entscheidung gemäß § 45
II PStG beantragt. Insoweit ist auch die Entscheidung des AmtsG v. 16. 9.
1998 aufzuheben.
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