Qualifikation im IPR: Anknüpfung dem eigenen materiellen Recht nicht (mehr) bekannter Rechtsinstitute (Legitimation des nichtehelichen Kindes)

BayObLG, 1. ZS, Beschluß v. 11.06.1999 - 1Z BR 186/98


Fundstelle:

BayObLGZ 1999, 163
FamRZ 1999, 1443 ff


Leitsatz:

Die durch nachfolgende Eheschließung der Eltern nach italienischem Recht eingetretene Legitimation eines von ihnen anerkannten Kindes ist nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes als eine Personenstandsänderung i. S. des § 30 I S. 1 PStG durch (anzupassenden) Randvermerk in das deutsche Geburtenbuch einzutragen.


Gründe:

I.

Im Geburtenbuch des Standesamts ist das am 3. 4. 1996 geborene Mädchen eingetragen. Z. Z. der Eintragung führte es den von seiner Mutter (Beteiligte [Bet.] zu 1), einer italienischen [ital.] Staatsangehörigen, abgeleiteten Familiennamen C. Der Standesbeamte hat am Rande des Geburtseintrags vermerkt, daß am 15. 4. 1996 der Bet. zu 2, gleichfalls ital. Staatsangehöriger, die Vaterschaft, außerdem die Bet. zu 1 die Mutterschaft anerkannt haben, und daß das Mädchen aufgrund der Anerkennung den Familiennamen des Vaters, S., führt.

Am 3. 7. 1998 haben die Eltern miteinander die Ehe geschlossen. Im Familienbuch ist in Sp. 10 eingetragen, daß sich die Namensführung der Ehegatten nach ital. Recht richtet, daß der Mann den Familiennamen S. und die Frau den Familiennamen C. S. führt. In der für Kinder der Ehegatten vorgesehenen Sp. 9 des Familienbuchs wurde bisher keine Eintragung vorgenommen.

Der Standesbeamte hat gemäß § 45 II PStG dem AmtsG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob im Geburtenbuch des Kindes entweder ein Randvermerk über die Legitimation nach ital. Recht beizuschreiben oder lediglich ein Hinweis über die Eheschließung am unteren Rande des Geburtenbuchs einzutragen sei. In seinen Ausführungen zur Begründung hat er auch Bedenken dazu geäußert, ob das Kind direkt in das Familienbuch einzutragen, oder ob - wie von den Ehegatten beantragt - zunächst ein "Legitimationsbeschluß" erforderlich sei.

Das AmtsG hat mit Beschluß v. 16. 9. 1998 ausgesprochen, daß im Geburtenbuch des Mädchens kein Randvermerk über eine Legitimation nach ital. Recht beizuschreiben sei (Nr. I); hinsichtlich des Familienbuchs hat es angeordnet, daß das Mädchen als Kind seiner Eltern in Sp. 9 aufgrund der wirksamen Anerkennungen einzutragen sei (Nr. II). Die Bet. zu 3 (Standesamtsaufsicht) hat gegen diese Entscheidungen am 29. 9. 1998 sofortige [sof.] Beschwerde eingelegt.

Das LG hat die Entscheidung des AmtsG in Nr. I aufgehoben und angeordnet, daß im Geburtenbuch ein Randvermerk folgenden Inhalts einzutragen sei:

Die Eltern des Kindes haben am 3. 7. 1998 die Ehe geschlossen . . . ; das Kind ist dadurch nach ital. Recht ehelich geworden. Die Mutter führt den Familiennamen C. S., der Vater und das Kind führen den Familiennamen S.

Außerdem hat es den amtsgerichtlichen Beschluß in Nr. II zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß das Mädchen in Sp. 9 des Familienbuchs als Kind der Ehegatten einzutragen ist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sof. weitere Beschwerde der Bet. zu 3.

II.

1. Die sof. weitere Beschwerde ist im wesentlichen unbegründet.

2. Das LG hat ausgeführt:

Die nachfolgende Eheschließung der Eltern habe zwar keine Bedeutung für den Namen des Kindes, da dieses bereits vor der Eheschließung aufgrund der gemeinsamen Anerkennung den Familiennamen des Vaters erhalten habe. Gleichwohl sei im Geburtenbuch ein Randvermerk über die ital. Legitimation durch nachfolgende Eheschließung einzutragen, da beide Eltern ital. Staatsangehörige seien. Soweit im Recht eines fremden Staates die Unterscheidung zwischen Ehelichkeit und Nichtehelichkeit eines Kindes getroffen werde, betreffe dies die Frage seiner Abstammung, so daß kollisionsrechtlich Art. 19 I S. 2 EGBGB anwendbar sei. Die Eintragung eines Randvermerks sei geboten, um die vom Standesamt erörterten Nachteile bei Abstammungsurkunden und beim Verkehr mit den jeweiligen ausländischen Konsulaten zu vermeiden und die wahre Rechtssituation des Kindes im vollen Umfang darzustellen.

3. Die rechtliche Nachprüfung (§§ 27 I FGG, 550 ZPO) führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung, soweit das LG aufgrund der Eheschließung der Eltern v. 3. 7. 1998 die Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch angeordnet hat. Dagegen ist bei der Fassung des Randvermerks hinsichtlich der Namen der Eltern die Eintragungsanordnung des LG aufzuheben. Der Aufhebung unterliegen außerdem die das Familienbuch betreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen.

a) Gegenstand des Verfahrens ist gemäß § 45 II S. 1 PStG die Vorlage des Standesbeamten, der das Geburtenbuch führt. Dieser hat zur Entscheidung durch die Gerichte nur die Frage vorgelegt, ob im Geburtenbuch des Kindes aufgrund nachfolgender Eheschließung der Eltern ein Randvermerk über die Legitimation nach ital. Recht beizuschreiben sei.

b) Entgegen der Auffassung des LG und des AmtsG umfaßt der Verfahrensgegenstand nicht die Frage, ob im Familienbuch eine Eintragung vorzunehmen sei; denn der insoweit vorlageberechtigte Standesbeamte des Standesamts, der das Familienbuch führt, hat keine Entscheidung beantragt. Die vom [das] Geburtenbuch führenden Standesbeamten geäußerten Bedenken betreffend das Familienbuch erfüllen nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 45 II S. 1 PStG (vgl. Hepting/Gaaz, PStG, § 45 Rz. 67 f.).

c) Das in Deutschland geborene Mädchen und seine Eltern sind jeweils ital. Staatsangehörige (Art. 3 I S. 1 EGBGB). Zutreffend ist das LG von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und der Anwendung des deutschen Verfahrensrechts (lex fori) ausgegangen (vgl. BayObLGZ 1995, 238, 240). Maßgebend ist - da die Vorlage eine Auswirkung der Eheschließung (im Verhältnis zum Kind) betrifft - das im Zeitpunkt der Eheschließung geltende Recht.

aa) Das deutsche Personenstandsrecht enthält seit dem 1. 7. 1998 keine besondere Vorschrift mehr für die Eintragung der "Legitimation" eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern. Aufgrund des KindRG (BGBl 1997 I 2942), das die Unterscheidung zwischen nichtehelicher [ne.] und ehel. Geburt bei Kindern aufgehoben hat, sind mit Wirkung v. 1. 7. 1998 sämtliche Vorschriften über die Legitimation ersatzlos weggefallen, und zwar sowohl im materiellen als auch im Personenstandsrecht. Deshalb kommt ein "Legitimationsbeschluß" i. S. von § 31 II PStG a. F. nicht mehr in Betracht. Nach § 31 I PStG a. F. war die Legitimation eines Kindes in das Geburtenbuch einzutragen, und § 31 II PStG a. F. statuierte für den Standesbeamten eine Vorlagepflicht, wenn für die Legitimation die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kam. Diese Pflicht und die Eintragung sind durch das KindRG seit 1. 7. 1998 weggefallen.

bb) Als Rechtsgrundlage für die Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch kommt jedoch § 30 I S. 1 PStG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Randvermerk von Amts wegen u. a. dann einzutragen, wenn der Personenstand des Kindes geändert wird.

(1) Die Voraussetzungen, unter denen eine Änderung des Personenstandes eintritt, sind weder in § 30 PStG noch sonst im Personenstandsrecht geregelt. Allerdings trat eine Personenstandsänderung i. S. von § 30 I S. 1 PStG nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KindRG dadurch ein, daß ein Kind durch nachfolgende Ehe seiner Eltern die Rechtsstellung eines ehel. Kindes erhielt. Eine solche "Legitimation" war in das Geburtenbuch einzutragen, gleichgültig ob sie auf deutschem oder ausländischem Recht beruhte.

(2) Die Tatsache, daß das deutsche Personenstandsrecht besondere Regelungen zur Legitimation nicht mehr vorsieht, ändert nichts daran, daß ein über das deutsche internationale Privatrecht anzuwendendes ausländisches materielles Recht die Legitimation noch kennt und daran statusrechtliche Folgen für das Kind knüpft. Ist nach den deutschen Kollisionsnormen für einen bestimmten Sachverhalt ausländisches Recht anzuwenden, so gilt dies grundsätzlich auch für Rechtsinstitute, die in der deutschen Rechtsordnung nicht oder nicht mehr vorgesehen sind. Deshalb hängt die Entscheidung hier davon ab, ob durch die Eheschließung der Eltern nach ausländischem Recht eine Statusänderung beim Kind eintrat und ob diese als Personenstandsänderung i. S. von § 30 I S. 1 PStG in das deutsche Geburtenbuch einzutragen ist.

d) Dies hat das LG im Ergebnis zu Recht nach ital. materiellen Recht beurteilt.

aa) Stellt sich wie hier für den Personenstandsbeamten bei der Anwendung des § 30 PStG die Frage, ob eine nach ausländischem Recht wirksame Legitimation für das im deutschen Geburtenbuch eingetragene Kind eingetreten ist, so ist das hierfür anwendbare Recht den deutschen Kollisionsnormen zu entnehmen. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, daß die Frage, ob eine Personenstandsänderung i. S. von § 30 I S. 1 PStG vorliegt, als "Vorfrage" im Tatbestand der nach lex fori anzuwendenden Verfahrensnorm des § 30 I PStG dem materiellen Recht zu entnehmen ist (vgl. Hepting, StAZ 1999, 97, 98).

(1) Das hierfür maßgebliche Recht ist grundsätzlich gesondert nach den deutschen Kollisionsnormen zu bestimmen (sog. selbständige Anknüpfung; vgl. BGH, FamRZ 1981, 651 = NJW 1981, 1900, 1901; Palandt/Heldrich, BGB, 58. Aufl., Einl. vor Art. 3 EGBGB Rz. 29). Eine ausnahmsweise unselbständige Anknüpfung, die eine materiell-rechtliche Hauptfrage voraussetzt (vgl. Palandt/Heldrich, Einl. vor Art. 3 EGBGB Rz. 30, zu elterl. Sorge und Erbrecht), kommt hier nicht in Betracht, weil sich die Vorfrage hier nicht im Rahmen einer materiell-rechtlichen Hauptfrage stellt, sondern lediglich im Rahmen des nach lex fori anzuwendenden Verfahrens des PStG. In einem solchen Fall würde durch unselbständige Anknüpfung die entscheidungserhebliche Verbindung zum materiellen Heimatrecht der ausländischen Betroffenen [Betr.] von vornherein abgeschnitten. Dies stünde im Widerspruch dazu, daß das deutsche internationale Privatrecht grundlegende Fragen des Personenrechts regelmäßig dem Heimatrecht des Betr. unterstellt.

(2) Zwar ist die selbständige Anknüpfung der Vorfrage, ob durch Eheschließung der Eltern eine Statusänderung des Kindes eintritt, hier problematisch, weil das deutsche Internationale Privatrecht seit dem 1. 7. 1998 für die Legitimation keine besondere Kollisionsnorm mehr vorsieht, nachdem das KindRG mit der statusrechtlichen Gleichstellung von Kindern, gleichgültig ob in oder außerhalb einer Ehe geboren, auch die Kollisionsnorm für die Legitimation (Art. 21 EGBGB a. F.) ersatzlos aufgehoben hat. Dabei ist nicht berücksichtigt worden, daß auf der internationalen Ebene noch zwischen ne. und ehel. Kindschaft in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Ländern unterschieden wird (vgl. Hepting, StAZ 1999, 97; Staudinger/Henrich, BGB, 13. Bearb., Vorbem. zu Art. 21 EGBGB Rz. 15) mit der Folge, daß das nicht in einer Ehe geborene, vom Vater anerkannte Kind durch Eheschließung seiner Eltern den Status eines ehel. Kindes erhalten kann.

(3) Der bloße Umstand, daß das deutsche Recht ein konkretes Rechtsinstitut wie hier die Legitimation nicht mehr kennt, hindert nicht seine Einordnung unter die Systembegriffe der deutschen Kollisionsnormen (Qualifikation). Zudem kann die Rspr. Lücken im deutschen Kollisionsrecht durch ungeschriebene Kollisionsnormen ausfüllen. Das LG ist von einer ausfüllungsfähigen Lücke, einer planwidrigen Unvollständigkeit des deutschen Kollisionsrechts ausgegangen. Der Senat teilt diese Auffassung (ebenso Hepting, StAZ 1999, 97, 99). Es sind keine Gründe dafür vorhanden, daß der statusändernde Vorgang einer nach ausländischem Recht eintretenden Legitimation im Inland unbeachtet zu bleiben hätte. Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, hält der Gesetzgeber es mit dem Inkrafttreten (1. 7. 1998) des KindRG lediglich nicht mehr für notwendig, Kinder, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, durch Legitimation vor Benachteiligungen zu schützen (vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 69, 70 und 139). Der Umstand, daß die Abschaffung der Kollisionsnorm für die Legitimation (Art. 21 EGBGB a. F.) nicht begründet wurde, legt die Annahme nahe, daß der Gesetzgeber diese lediglich als überflüssig ansah. Eine "Abwertung" der Legitimation in dem Sinne, daß deren Beachtung im Inland unzulässig oder verboten wäre, folgt daraus nicht.

bb) Im Ergebnis zutreffend hat das LG den Sachverhalt einer Kollisionsnorm zugeordnet, die nicht das Aufenthaltsrecht, sondern das Heimatrecht beruft. Eine Aufenthaltsanknüpfung würde zum deutschen Sachrecht führen, das hier jedoch keine Lösung anbietet.

(1) Auszugehen ist von den allgemeinen Prinzipien des deutschen Kollisionsrechts, wobei das Anknüpfungsinteresse der Betr. einzubeziehen ist. Bei der Frage, zu welcher Kollisionsnorm der Sachverhalt nach den Begriffen und Vorstellungen des deutschen Rechts die engste Verbindung aufweist, sind die Rechtsbegriffe der deutschen Kollisionsnormen entsprechend ihrer Funktion weit auszulegen, um auch ausländische Regelungen zu erfassen (vgl. BGHZ 47, 336, und 29, 239; Palandt/ Heldrich, Einf. vor Art. 3 EGBGB Rz. 27). An welcher Stelle das ausländische Recht selbst das Rechtsinstitut systematisch einordnet, ist dagegen unerheblich (Palandt/Heldrich, a.a.O.). Zu beachten ist hier, daß nur die Lückenfüllung für Fälle erforderlich ist, in denen ausländisches Recht eine statusrechtliche Besserstellung des Kindes durch Eheschließung seiner Eltern vorsieht (vgl. Hepting, StAZ 1999, 97, 100).

(2) Inhaltlich ist die Legitimation im wesentlichen eine Wirkung der Ehe im Verhältnis zum Kind. Vor dem Inkrafttreten des KindRG war die Legitimation nach dem für die allgemeinen Wirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebenden Recht zu beurteilen (Art. 21 I S. 1 EGBGB a. F.). Nach älterer Anknüpfung (vor Inkrafttreten des IPRG) war das Heimatrecht des Vaters (Art. 22 I EGBGB a. F.) maßgebend. Eine sinngemäße Anwendung des Ehewirkungsstatuts (Art. 14 EGBGB) erscheint nicht mehr sachgerecht, weil das geltende deutsche Recht in der Elternehe keinen Statusvorteil mehr für das Kind sieht (vgl. Hepting, a.a.O., S. 100). Zweckmäßig und naheliegend ist die Anknüpfung einer Personenstandsänderung durch Legitimation an die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Legitimation, die Zuordnung zum "Personalstatut", wie etwa beim Namensrecht (Art. 10 I EGBGB), weil die Betr. diesem Staat und seiner Rechtsordnung in der Regel eng verbunden sind (vgl. Palandt/Heldrich, Einl. vor Art. 3 EGBGB Rz. 19; MünchKomm/Sonnenberger, BGB, 3. Aufl., Einl. IPR Rz. 635 ff., m.w.N.).

In Betracht kommt die Anknüpfung an das Heimatrecht der Eltern im Zeitpunkt der Eheschließung, in jedem Fall des Vaters, da die Legitimation eine Verbesserung des Kindesstatus im Verhältnis zum Vater bedeutet, während die Statusbeziehung zur Mutter in den meisten Rechtsordnungen durch die Eheschließung qualitativ nicht verändert wird (vgl. Hepting, StAZ 1999, 97, 101, m.w.N.).

(3) Haben wie hier die Eltern und das Kind im Zeitpunkt der Eheschließung dieselbe Staatsangehörigkeit, so ist an das gemeinsame Personalstatut anzuknüpfen.

cc) Im Ergebnis zu Recht hat das LG ital. Sachrecht angewendet, da das ital. Internationale Privatrecht nicht auf deutsches Recht zurückverweist (Art. 34 I des Gesetzes Nr. 218 v. 31. 5. 1995 über die Reform des ital. Systems des internationalen Privatrechts; vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 1996, "Italien", S. 42, 46); auch in Italien wird die Legitimation nach dem Heimatrecht (des Kindes oder eines Elternteils) im Zeitpunkt der Legitimation beurteilt.

dd) Hier ist nach dem ital. Heimatrecht der Eltern und des Kindes - das zwischen dem Status ehel. und ne. Kinder (filiazione naturale) unterscheidet - infolge der Eheschließung der Eltern eine Statusänderung beim Kind eingetreten. Gemäß Art. 280 I des ital. Zivilgesetzbuches (v. 16. 3. 1942 mit späteren Änderungen; vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 51 Fn. 2 und S. 78) erlangt das außerhalb der Ehe geborene Kind durch die Legitimation die Eigenschaft eines ehel. Kindes. Die Legitimation erfolgt durch nachfolgende Eheschließung der Eltern des ne. Kindes oder durch richterliche Anordnung (Art. 280 II). Gemäß Art. 283 ital. Zivilgesetzbuch erlangen die durch nachfolgende Eheschließung legitimierten Kinder die Rechte von ehel. Kindern vom Tag der Eheschließung an, wenn sie von beiden Eltern in der Heiratsurkunde selbst oder vorher anerkannt worden sind (vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 78).

d) Die umstrittene Frage, ob die nach ital. Recht eingetretene Legitimation als Personenstandsänderung i. S. des § 30 I S. 1 PStG in das deutsche Geburtenbuch durch Randvermerk einzutragen ist, hat das LG bejaht (ebenso AmtsG Heilbronn, IPRax 1999, 114, 115, und Hepting, StAZ 1999, 97, 101 f.). Sie wird dagegen verneint von Henrich (FamRZ 1998, 1401, 1405, und IPRax 1999, 115). Der Senat teilt die Auffassung des LG.

aa) Es entspricht allg. A., daß ein ausländisches Rechtsinstitut, das das deutsche Recht nicht kennt, in einem deutschen Personenstandsbuch eingetragen werden kann. Für die Mutterschaftsanerkennung ist dies in § 29b PStG ausdrücklich geregelt (vgl. Hepting, StAZ 1999, 97, 99, m.w.N.). Für die Legitimation durch nachfolgende Eheschließung kann personenstandsrechtlich nichts anderes gelten.

bb) Der weit gefaßte § 30 PStG schließt keine Personenstandsänderung aus, sondern erfaßt nach seinem Sinn und Zweck auch Personenstandsänderungen, die sich aus einem durch die deutschen Kollisionsnormen berufenen ausländischen materiellen Recht ergeben. Aus § 30 PStG folgt, daß jede nachträgliche Personenstandsänderung des Kindes allein aus dem Randvermerk im Geburtseintrag erkennbar sein muß. Ausländische Betr. müssen in der Lage sein, mit einer deutschen Geburtsurkunde den Kindesstatus mit der Wirkung des § 60 PStG nachzuweisen.

(1) Gemäß § 30 PStG ist die Eintragung eines Randvermerks dann erforderlich, wenn ein zunächst richtiger Eintrag durch einen späteren rechtlichen Vorgang unrichtig geworden ist. Die Tatsache, daß nach deutschem Recht keine Personenstandsänderung eintritt, wenn die Eltern des nicht in einer Ehe geborenen Kindes einander heiraten, bedeutet nicht, daß eine Personenstandsänderung, die nach ausländischem Recht erfolgt, von den deutschen Standesbeamten ignoriert werden müßte (vgl. Henrich,a.a.O.). Unterscheidet das Heimatrecht der Eltern zwischen ehel. und ne. Kindschaft und erwirbt das Kind nach dem Heimatrecht seiner Eltern mit deren Heirat einen für das Kind rechtlich günstigeren Status, so liegt nach dem Sinn und Zweck des § 30 PStG eine Personenstandsänderung auch dann vor, wenn sie nicht im Verhältnis zum deutschen materiellen Kindschaftsrecht, sondern nur im Verhältnis zum Heimatrecht der Eltern des Kindes besteht, das Kind also einen sog. "hinkenden" Status hat. Berücksichtigt man eine solche einseitige Statusverbesserung nicht, so kann dies den wohlverstandenen Interessen des Kindes widersprechen.

(2) Die Abschaffung der Legitimation durch das KindRG hat nach ihrem Sinn und Zweck nicht die Bedeutung, daß ihre Verlautbarung in den Personenstandsbüchern von vornherein unzulässig oder verboten wäre. Zweck der Legitimation war es, das Kind und seine Entfaltungsmöglichkeiten vor Benachteiligungen wegen seiner ne. Geburt zu bewahren. Dieser Schutzzweck entfällt jedenfalls nicht in vollem Umfang, wenn das in Deutschland geborene Kind nach seinem und seiner Eltern Heimatrecht durch die Eheschließung seiner Eltern eine Statusverbesserung erhält. Würde man die Statusänderung im deutschen Geburtenbuch nur deshalb nicht in Form eines Randvermerks verlautbaren, weil das deutsche Recht solche Unterschiede abgeschafft hat, so wäre der rechtliche Status des Kindes nach seinem Heimatrecht unrichtig und daher insgesamt unvollständig angegeben. Die daraus folgende Benachteiligung des Kindes rechtfertigt es nach der Auffassung des Senats nicht, die Eintragung eines Randvermerks von vornherein abzulehnen.

f) Bei der Fassung der Eintragung im Geburtenbuch ist das LG, das eine Personenstandsänderung i. S. von § 30 I S. 1 PStG bejaht, folgerichtig davon ausgegangen, daß die Eintragung durch Randvermerk, und nicht lediglich durch einen Hinweis über die Eheschließung am unteren Rande des Geburtenbuchs, dem nicht die Beweiskraft des § 60 PStG zukommt, vorzunehmen ist.

aa) Zur Eintragung und deren Fassung bestehen keine Vorschriften mehr, da den ehemaligen Legitimationsrandvermerk betreffende Regelungen (§§ 289 bis 292a DA a. F.) aufgehoben wurden. Die Eintragung ist daher nach der Funktion des § 30 I PStG vorzunehmen. Inhaltlich ist zu prüfen, ob im Interesse des Inlandsverkehrs eine Harmonisierung durch Anpassung geboten ist. Hier würde die von den Eltern gewünschte Eintragung der "Legitimation" dem geltenden Recht widersprechen, da der Begriff Legitimation (durch nachfolgende Ehe) in der deutschen Gesetzessprache für eine Statusänderung bei einem Kind nicht mehr vorkommt.

bb) Zutreffend und erforderlich ist die vom LG angeordnete Eintragung über die Eheschließung. Da sich hieraus als Folge die Legitimation mittelbar ergibt, ist die darüber hinaus angeordnete Eintragung ("das Kind ist dadurch nach ital. Recht ehel. geworden") zwar nicht notwendig. Sie dient aber der Klarheit und verdeutlicht den Zweck des Randvermerks. Hierdurch werden sowohl der berechtigte Schutz des Kindes im internationalen Rechtsverkehr gewährleistet als auch Widersprüche zum geltenden Recht vermieden.

cc) Dagegen ist die vom LG angeordnete Eintragung der Familiennamen der Eltern aufzuheben, da insoweit die Voraussetzungen des § 30 I S. 2 PStG nicht vorliegen. Nach dem für den Kindesnamen maßgebenden ital. Recht (Art. 10 I EGBGB) ist infolge der Eheschließung keine sich auf den Familiennamen des Kindes erstreckende Namensänderung eingetreten.

5. Die Entscheidung des LG ist insoweit aufzuheben, als es die vom AmtsG angeordnete Eintragung des Kindes im Familienbuch neu gefaßt und damit aufrechterhalten hat; denn der Standesbeamte, der das Familienbuch führt (vgl. Hepting/Gaaz, a.a.O., § 12 Rz. 6), hat keine Entscheidung gemäß § 45 II PStG beantragt. Insoweit ist auch die Entscheidung des AmtsG v. 16. 9. 1998 aufzuheben.