Wer die Verfügung eines Nichtberechtigten
genehmigen will, muß im Zeitpunkt der Genehmigung die Verfügungsmacht
hierfür haben.
Zum Sachverhalt:
Am 19. 12. 1983 kaufte Frau B eine Renault-Sattelzugmaschine,
die sie ihrem Bekannten D zur Verfügung stellen wollte. Den Kaufvertrag
finanzierte für Frau B die S-Volksbank, der dafür das Kraftfahrzeug
mit Vertrag vom 21. 12. 1983/2. 1. 1984 zur Sicherung übereignet wurde.
Das Fahrzeug wurde am 3. 1. 1984 auf D zugelassen. Dieser schloß,
weil auch er Kredit brauchte, schon am 9. 1. 1984 einen Sicherungsübereignungsvertrag
mit der Kl. über dasselbe Fahrzeug ab, wobei er versicherte, dessen
Eigentümer zu sein und frei darüber verfügen zu können.
Er händigte der Kl. bei diesem Anlaß den Kfz-Brief aus. Der
Bekl. hatte am 4. und 25. 6. 1985 Zahlungstitel gegen D erlangt. Frau B
erwirkte mit Ermächtigung durch die S-Volksbank am 6. 8. 1985 gegen
D ein Versäumnisurteil auf Herausgabe der Sattelzugmaschine. Nach
Rechtskraft dieses Urteils schloß sie am 7. 10. 1985 einen Vertrag,
nach dem D monatliche Raten an sie zahlen sollte, die zur Rückführung
ihres Kredits bei der S-Volksbank und zur Tilgung der ihr entstandenen
Rechtsanwaltskosten dienen sollten. Nach Tilgung dieser beiden Forderungen
gegen Frau B sollte das Eigentum an dem Fahrzeug auf D übergehen,
der sich weiter verpflichtete, den Kfz-Brief an Frau B auszuhändigen
oder bei der S-Volksbank zu hinterlegen. Am 14. 10. 1985 ließ der
Bekl. das Fahrzeug für seine titulierten Forderungen gegen D pfänden.
Die Kl. mußte auf eine einstweilige Verfügung hin den Kfz-Brief
an einen Sequester herausgeben. Eine von Frau B gegen den Bekl. erhobene
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), in der behauptet worden war, die
S-Volksbank habe ihr Sicherungseigentum zwecks Durchführung dieser
Klage auf Frau B als Sicherungsgeberin zurückübertragen, wurde
mit Urteil vom 20. 12. 1985 abgewiesen, weil weder deren Eigentum,
noch dasjenige der S-Volksbank bewiesen worden sei. Das Gericht ging vielmehr
in diesem Verfahren vom Eigentum des D an dem Fahrzeug aus. Am 31. 1. 1986
wurde die Sattelzugmaschine versteigert und dem Bekl. unter Verrechnung
von 31000 DM auf seine Forderungen gegen D zugeschlagen. Am 15. 4. 1986
schließlich erging in einem schon seit Jahresende 1984 anhängigen
Rechtsstreit zwischen der Kl. und D ein Versäumnisurteil auf Herausgabe
der Sattelzugmaschine, die zu dieser Zeit bereits versteigert war. Während
des Berufungsrechtszugs im vorliegenden Verfahren erklärte am 8. 1.
1988 die S-Volksbank der Kl., sie leite aus dem Sicherungsübereignungsvertrag
vom 21. 12. 1983 keine Rechte mehr her. Die Kl. hat vom Bekl. Zahlung von
24621,97 DM wegen Verlusts ihres Sicherungseigentums begehrt. Der Bekl.
hat widerklagend von der Kl. 29000 DM verlangt, weil ihm durch deren anfängliche
Weigerung, den Kfz-Brief herauszugeben, eine günstige Weiterverkaufsmöglichkeit
für die Sattelzugmaschine entgangen sei.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben
und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Bekl. führte zur Aufhebung
und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
1. Das BerGer. meint, die Kl. sei Eigentümerin
des Fahrzeugs gewesen, habe durch die Versteigerung ihr Eigentum verloren
und könne deshalb Wertersatz in Höhe des Versteigerungserlöses
abzüglich der Versteigerungskosten verlangen. Zwar habe D bei Abschluß
des Übereignungsvertrags mit der Kl. am 9. 1. 1984 als Nichtberechtigter
gehandelt, denn er sei damals nicht Eigentümer gewesen. Seine Verfügung
sei aber rückwirkend durch die Erklärung der S-Volksbank vom
8. 1. 1988 gegenüber der Kl. genehmigt worden.
2. Diese Ausführungen greift die Revision
mit Recht an. Davon, daß die Kl. durch den Vertrag mit D vom 9. 1.
1984 zunächst kein Eigentum erwerben konnte, geht das BerGer. zutreffend
aus. Das Fahrzeug hatte Frau B erworben, die es zur Sicherung ihres Kredits
der S-Volksbank übereignet hatte. Nach der überwiegenden Meinung
der Literatur erfordert eine (rückwirkende) Genehmigung der Verfügung
eines Nichtberechtigten (§§ 185 II, 184 BGB), daß derjenige,
der die Genehmigung erteilt, in diesem Zeitpunkt auch Verfügungsmacht
hierfür besitzt; denn anderenfalls würde er in das Recht eines
anderen, des wahren Eigentümers nämlich, mit seiner Genehmigung
eingreifen (RGZ 134, 283 (286); Thiele, in: MünchKomm, 2. Aufl., §
184 Rdnrn. 21 f.; Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 184 Rdnrn.
1, 6, § 185 Rdnr. 7; Soergel-Leptien, BGB, 12. Aufl., § 184 Rdnrn.
6, 10, § 185 Rdnr. 24; vgl. auch BGHZ 56,
131 (132 f. - dort offengelassen) = NJW 1971, 1452 = LM § 816
BGB Nr. 26; a. A. Pfister, JZ 1969, 623; Steffen, in: RGRK, 12. Aufl.,
§ 184 Rdnr. 6). Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung
zu dieser Frage an. Unstreitig war der Bekl. bereits am 31. 1. 1986, also
lange vor der vom BerGer. als Genehmigung gewerteten Erklärung der
S-Volksbank vom 8. 1. 1988, durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung
Eigentümer der Sattelzugmaschine geworden (BGHZ 55, 20 (25)
= NJW 1971, 799 = LM § 771 ZPO Nr. 6). Die S-Volksbank hatte danach
nicht mehr die Rechtsmacht, die Verfügung des D, durch die er der
Kl. Sicherungseigentum verschaffen wollte, rückwirkend zu genehmigen.
Damit entfällt die Grundlage des angegriffenen Urteils, soweit es
der Klage stattgegeben hat.
a) Der Frage, ob der S-Volksbank noch ein Recht
am Erlös der gepfändeten und versteigerten Zugmaschine nach bereicherungsrechtlichen
Grundsätzen zugestanden habe (BGH, NJW 1987, 1880; dazu Günther,
AcP 178, 456) brauchte nicht nachgegangen zu werden; denn eine Abtretung
an die Kl. durch die S-Volksbank wurde bisher nicht festgestellt.
b) Ungeklärt bleiben kann auch, ob Frau B
ihre Drittwiderspruchsklage gegen den Bekl. etwa in gewillkürter Prozeßstandschaft
für die S-Volksbank geführt hat. Wäre das der Fall gewesen,
dann hätte das klageabweisende Urteil in diesem Verfahren vom 20.
12. 1985 auch Rechtskraftwirkung gegen die Bank gehabt (BGH, NJW 1985,
2865 = LM § 1011 BGB Nr. 3 = WM 1985, 1298; NJW 1988, 1585 (1586)).
Das hätte dazu geführt, daß die S-Volksbank nicht mehr,
gestützt auf ihr Sicherungseigentum, die Unzulässigkeit der Pfändung
des Bekl. hätte geltend machen können. Nun ist allerdings im
Tatbestand des Urteils vom 20. 12. 1985 wegen der Drittwiderspruchsklage
von Frau B als deren Parteibehauptung angeführt, die Bank habe ihr
das (Sicherungs-) Eigentum zur Durchführung dieses Prozesses zurückübertragen.
Nach dem Vortrag der Kl. soll Frau B von Anfang an mit einer Übereignung
des Zugwagens auf sie einverstanden gewesen sein. Das hatte allerdings
der Bekl. unter Beweisangebot bestritten. Dies ist bisher ungeklärt
geblieben.
3. Auch die Abweisung der Widerklage hat keinen
Bestand. Mit dem Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug in der Zwangsversteigerung
durch den Bekl. ist dieser auch Eigentümer des Kfz-Briefes geworden
(BGHZ 88, 11 (13) = NJW 1983, 2139 = LM § 249 (A) BGB Nr. 69). Die
Kl., die nach den bisherigen Feststellungen zu keiner Zeit Eigentümerin
des Fahrzeugs geworden war, hatte entgegen der Annahme des BerGer. keinen
Wertersatzanspruch, der ihr ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Kfz-Briefes
verschafft hätte. Der vom Bekl. behauptete Schaden ist von der Kl.
allerdings bestritten. Feststellungen dazu fehlen. Darum wird die Sache
an das BerGer. zurückverwiesen.