BGHZ 112, 367
NJW 1991, 43
LM § 513 ZPO Nr. 10
MDR 1991, 146
JZ 1991, 826 mit Anm. Vollkommer
WM 1991, 340
FamRZ 1991, 683
LM H. 31/1991 § 513 ZPO Nr. 10
ZZP 105 (1992) S. 79 ff mit Anm. Schreiber
Die Berufung gegen ein nach Erlaß eines
Vollstreckungsbescheids ergangenes zweites Versäumnisurteil kann auch
darauf gestützt werden, daß die Klage im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Einspruch unzulässig oder unschlüssig gewesen sei.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die
Kl. hat gegen den Bekl. einen Mahnbescheid, gegen den er Widerspruch nicht
eingelegt hat, und einen Vollstreckungsbescheid über einen wie folgt
umschriebenen Anspruch erwirkt: "Teilbetrag in Höhe von DM 90000 für
folgende von der Ast. geleisteten und vom Ag. zu erstattenden Zahlungen:
1) Reduzierung des Soll-Saldos des Ag. bei der D-Bank; 2) Instandsetzung
des Pkw des Ag.; 3) Rentenversicherung des Ag. bei der BfA von April 1982
bis Juni 1987; 4) Krankenversicherung des Ag. von April 1982 bis Juli 1987;
5) für Familienunterhalt April 1982 bis Dezember 1987 gem. Anwaltsschreiben
vom 25. 3. 1988." Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Bekl. rechtzeitig
Einspruch eingelegt. Nach Abgabe der Sache an das LG hat die Kl. die Klageforderung
mit Schriftsatz vom 28. 11. 1988 wie folgt begründet: Seit Jahren
unterhalte der Bekl. ein Girokonto, für das sie sich gegenüber
der Bank verbürgt habe. In ihrer Eigenschaft als Bürgin habe
sie im Jahre 1982 40000 DM, im Jahre 1987 13000 DM und im Jahre 1988 zum
Ausgleich des Sollsaldos per 18. 2. 1988 einen Betrag von 118854 DM für
den Bekl. gezahlt. Das Soll des Bekl. sei unter anderem aus Überweisungen
beziehungsweise Abbuchungen entstanden, die allein ihn betroffen
hätten. Das gelte etwa für Rentenversicherungsbeiträge für
die Zeit von April 1982 bis Juni 1987 in Höhe von 23460 DM, für
Krankenversicherungsbeiträge von April 1982 bis Oktober 1986 in Höhe
von 16578 DM und für Krankenversicherungsbeiträge von November
1986 bis Juli 1987 in Höhe von 1808 DM, insgesamt 41846 DM. Diese
und die Hälfte des restlichen von ihr gezahlten Betrages von (171854
DM - 41846 DM = ) 130008 DM habe der Bekl. zu erstatten, so daß sich
ihre Gesamtforderung auf mindestens (65004 DM + 41846 DM =) 106850 DM stelle.
Davon mache sie gegenwärtig nur 90000 DM geltend.
In der mündlichen Verhandlung war der ordnungsgemäß
geladene und erschienene Bekl. anwaltlich nicht vertreten. Auf Antrag der
Kl. hat das LG den Einspruch des Bekl. durch "Zweites Versäumnisurteil"
verworfen. Die Berufung hat das OLG als unzulässig verworfen. Die
Revision des Bekl., mit der er Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LG begehrt, blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das OLG hat die Berufung für unzulässig
gehalten. Es fehle an dem Vortrag, ein Fall der Säumnis habe nicht
vorgelegen.
Der ordnungsgemäß geladene und über
den Anwaltszwang belehrte Bekl. sei in der mündlichen Verhandlung
aus ihm anzulastenden Gründen anwaltlich nicht vertreten gewesen.
Der Erlaß des Vollstreckungsbescheids sei ohne Verfahrensverstoß
erfolgt, weil der Bekl. Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht eingelegt
habe. Der Erlaß eines zweiten Versäumnisurteils sei auch nicht
wegen einer nach Erlaß des Vollstreckungsbescheids eingetretenen
Klageänderung unzulässig. Das LG habe der Kl. nicht einen anderen
prozessualen Anspruch zuerkannt. Daß das zweite Versäumnisurteil
mangels Schlüssigkeit nicht hätte ergehen dürfen, könne
mit der Berufung nach § 513 II ZPO nicht geltend gemacht werden. Im
übrigen sei das Klagevorbringen schlüssig.
II. Die Berufung ist entgegen der Auffassung des
OLG zulässig. Nach § 513 II 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil,
gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit,
als sie darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung
nicht vorgelegen habe. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
1. Dem Bekl. stand gegen das mit der Berufung
angegriffene "Zweite Versäumnisurteil", durch das der Einspruch des
Bekl. gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen wurde, gem. §§
700 I, 345 ZPO der Einspruch nicht zu. Das Urteil ist entsprechend seiner
Bezeichnung als zweites Versäumnisurteil anzusehen, gegen das nur
das Rechtsmittel der Berufung in Betracht kam. Insbesondere ist das
Vorbringen der Kl. nach Abgabe der Sache an das LG gegenüber der Umschreibung
ihres Anspruchs im Mahn- und im Vollstreckungsbescheid nicht als Klageänderung
oder Klageerweiterung zu werten mit der Folge, daß es sich bei dem
Urteil trotz seiner Bezeichnung in Wahrheit ganz (Klageänderung) oder
teilweise (Klageerweiterung) um ein erstes Versäumnisurteil handelte
(vgl. dazu Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 345 Anm.
1A; Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 345 Rdnr. 7 Fußn.
7a; Zöller-Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 345 Rdnr. 6; auch OLG Köln,
NJW-RR 1988, 701). In dem Antrag auf Erlaß eines Mahn- und eines
Vollstreckungsbescheids war der Teilanspruch von 90000 DM bei isolierter
Betrachtung der unter Nr. 1 zu seiner Individualisierung angegebenen Begründung
- "Reduzierung des Sollsaldos des Antragsgegners bei der Dresdner Bank"
- hinreichend bezeichnet (§ 690 I Nr. 3 ZPO). Aus der Begründung
war zu entnehmen, daß die Kl. Forderungen der Bank gegen den Bekl.
aus dessen Sollsaldo beglichen habe und nunmehr einen Erstattungsanspruch
gegen den Bekl. in einer bestimmten Höhe geltend mache. Eine nähere
Angabe des Rechtsgrundes, aus dem der Erstattungsanspruch hergeleitet
wurde - etwa Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bürgschaft
-, war zu seiner Individualisierung nicht geboten. Der Anspruch konnte
"über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels
werden" (BT-Dr 7/5250, S. 13). Sämtliche Rechtsgründe wären
von der materiellen Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids erfaßt
worden. Freilich hat die Kl. den Antrag auf vier weitere Ansprüche
aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten gestützt, ohne eine Aufteilung
der Teilforderung auf diese Ansprüche vorzunehmen. Eine daraus folgende
Unzulässigkeit der Anträge auf Erlaß von Mahnbescheid und
Vollstreckungsbescheid (vgl. BGHZ 11, 192 (194) = NJW 1954, 757 = LM §
253 ZPO Nr. 8; BGH, LM § 253 ZPO Nr. 24; NJW 1984, 2346 (2347) = LM
§ 209 BGB Nr. 49) änderte jedoch an der hinreichenden Individualisierung
nichts. Mahn- und Vollstreckungsbescheid ließen die Möglichkeit
offen, die gesamte Teilforderung solle in Eventualstellung auf jeden der
angeführten fünf Ansprüche gestützt werden (vgl. BGH,
LM § 253 ZPO Nr. 7; BGHZ 11, 192 (194) = NJW 1954, 757 = LM §
253 ZPO Nr. 8). Deshalb ist jeder dieser Ansprüche, namentlich
der in Nr. 1 angeführte, in Höhe der geltend gemachten Teilforderung
zum Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. Zöller-Stephan, §
260 Rdnr. 4), auch wenn im Mahnverfahren die hilfsweise Geltendmachung
von Ansprüchen unzulässig sein sollte (vgl. Thomas-Putzo, ZPO,
15. Aufl., § 690 Anm. 2c). Die nähere Begründung im Schriftsatz
vom 28. 11. 1988 machte klar, daß die Teilforderung jedenfalls in
erster Linie auf den Anspruch zu Nr. 1 (Reduzierung des Sollsaldos) gestützt
werden sollte. Ein neuer Streitstoff, der das Klagebegehren auf eine von
der bisherigen verschiedene Grundlage gestellt und deshalb den Erlaß
eines zweiten Versäumnisurteils verhindert hätte, wurde damit
nicht unterbreitet, so daß - weil ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid
anders als in den Fällen BGHZ 73, 87 = NJW 1979, 658 = LM § 345
ZPO Nr. 3 und BGH, NJW 1982, 888 = LM § 694 ZPO Nr. 1 = WM 1982, 601
nicht eingelegt worden war - grundsätzlich ein zweites Versäumnisurteil
ergehen konnte.
2. Mit der Berufung gegen dieses zweite Versäumnisurteil
konnte der Bekl. geltend machen, das Klagebegehren sei im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Einspruch prozessual unzulässig oder nicht
schlüssig gewesen. Auch dann hätte "der Fall der Versäumung"
nicht vorgelegen. Diese weite Auslegung des § 513 II 1 ZPO ergibt
sich aus dem dieser Norm zugrundeliegenden Rechtsgedanken eines Gleichlaufs
von Prüfungsumfang und -pflicht des Einspruchsrichters einerseits
und Berufungsfähigkeit eines zweiten Versäumnisurteils andererseits.
a) Der Richter, der über den Einspruch gegen
einen Vollstreckungsbescheid entscheidet, muß auch bei einem vom
Bekl. zu vertretenden Nichterscheinen oder Nichtverhandeln sämtliche
prozessualen und sachlichen Voraussetzungen eines Versäumnisurteils
prüfen. Dies folgt aus § 700 III 3 Halbs. 1 ZPO. Danach darf
der Einspruch nach § 345 ZPO nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen
des § 331 I, II Halbs. 1 ZPO für ein Versäumnisurteil vorliegen.
Nach diesen Vorschriften setzt der Erlaß eines (ersten) Versäumnisurteils
außer einem darauf gerichteten - hier ausweislich des Terminsprotokolls
gestellten - Antrag und dem Nichterscheinen oder Nichtverhandeln (§
333 ZPO) des Bekl. die Schlüssigkeit der Klage und weiter voraus,
daß sämtliche Prozeßvoraussetzungen für eine Sachentscheidung
gegeben sind (BGHZ 73, 87 (90) = NJW 1979, 658 = LM § 345 ZPO Nr.
3; BGH, NJW-RR 1986, 1041 = LM § 13 UWG Nr. 42 = GRUR 1986,
678; Baur, ZPR, 6. Aufl., Rdnr. 157; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, §
331 Anm. 3 B a; Stein-Jonas-Schumann, § 331 Rdnr. 13; Thomas-Putzo,
§ 331 Anm. 1).
b) § 513 II 1 ZPO ist ungeachtet seines
Wortlauts dahin zu verstehen, daß er die Überprüfung eines
zweiten Versäumnisurteils auf das Vorhandensein sämtlicher Umstände
ermöglicht, die der Einspruchsrichter zu prüfen hat. Danach liegt
"der Fall der Versäumung" nicht vor, wenn das zweite Versäumnisurteil
- aus welchen Gründen auch immer - nicht (oder nicht so) ergehen durfte.
Auf dieser Vorstellung einer Parallelität von Prüfungspflicht
und Rechtsmittelfähigkeit beruhen auch die Entscheidungen des III.
Zivilsenats in BGHZ 73, 87 (92 f.) = NJW 1979, 658 = LM § 345 ZPO
Nr. 3 und vom 19. 11. 1981, NJW 1982, 888 = LM § 694 ZPO Nr. 1 - freilich
für den Sonderfall, daß ein Vollstreckungsbescheid trotz rechtzeitig
eingelegten Widerspruchs ergangen ist. § 513 II 1 ZPO ist aufs engste
mit § 345 ZPO verknüpft. Dieser Vorschrift lag ursprünglich
die vielfach noch heute vertretene Auffassung zugrunde, vor Erlaß
eines beantragten zweiten Versäumnisurteils sei lediglich das Nichterscheinen
oder Nichtverhandeln des Beklagten im Termin über den Einspruch zu
prüfen (vgl. Begründung zu § 300 des Entwurfs
einer Zivilprozeßordnung bei Hahn, Die Materialien zu den Reichsjustizgesetzen
II, S. 298; v. Wilmowski-Levy, Civilprozeßordnung, 6. Aufl. (1892),
§ 310 Anm. 3; Seuffert-Walsmann, ZPO, 12. Aufl. (1932), § 345
Anm. 1a; Rosenberg-Schwab, ZPR, 14. Aufl., S. 664 und die weiteren Nachw.
in BAGE 23, 92 (95) = NJW 1971, 1198; BAGE 25, 475 (478) = NJW 1974, 1103
sowie bei Hoyer, Das technisch zweite Versäumnisurteil, S. 124; Vollkommer,
Anm. in AP § 345 ZPO Nr. 3; Grunsky, Anm. in AP § 345 ZPO Nr.
4). Bei einem so verstandenen Prüfungsumfang des Einspruchsrichters
erscheint es folgerichtig, auch die Möglichkeit der Berufung auf die
Frage zu beschränken, ob der von dem Einspruchsrichter allein zu prüfende
Fall der mit dem Nichterscheinen und Nichtverhandeln gleichzusetzenden
"Versäumung" von ihm zu Recht angenommen wurde. Dementsprechend heißt
es in der Begründung zu § 479 des Entwurfs einer Zivilprozeßordnung,
die Berufung gegen ein Versäumnisurteil könne nur dessen Zulässigkeit
betreffen; wenn das Urteil des BerGer. sich auch auf andere Streitpunkte
als die in erster Instanz entschiedenen erstreckte, würde der Gegenstand
des Rechtsstreits in zweiter Instanz ein ganz anderer sein als in erster
Instanz (vgl. Hahn, S. 359).
Weil das Gesetz bei vorausgegangenem Vollstreckungsbescheid
die Prüfungspflicht erweitert hat, verliert die Beschränkung
der Berufung auf die Überprüfung von Nichterscheinen und Nichtverhandeln
die innere Berechtigung. Die Beibehaltung der Beschränkung würde
zu einer Rechtsschutzdivergenz führen, die vom Gesetzgeber der Zivilprozeßordnung
nicht gesehen und nicht gewollt wurde. Bei der Neufassung des § 700
III 3 ZPO durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. 12. 1976 (BGBl I, S. 3281)
wurde dieser Problematik keine Beachtung geschenkt. Um ein Auseinanderfallen
von Prüfungspflicht und Überprüfung des Einspruchsrichters
zu vermeiden, erscheint eine erweiternde Auslegung des § 513 II 1
ZPO unausweichlich. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, daß
eine gegenüber früherem Verständnis erweiternde Auslegung
des Begriffs der Versäumung zur Vermeidung einer derartigen Divergenz
bereits bei der Entwicklung des Säumnisbegriffs zu beobachten ist
(vgl. Braun, ZZP 93 (1980), 443 (449 ff.)). Nur bei einem Gleichlauf von
Prüfungsbefugnis des Einspruchsrichters und Berufungsmöglichkeit
läßt sich auch die teilweise vertretene Auffassung rechtfertigen,
die ordnungsgemäße Stellung des Antrags auf Erlaß eines
(zweiten) Versäumnisurteils sei in die Überprüfung durch
das BerGer. einzubeziehen (vgl. Thomas-Putzo, § 513 Anm. 2c; auch
Hoyer, S. 156 ff. zum Standesrechtsverstoß). Der Wortlaut des §
513 II 1 ZPO steht einer Aufrechterhaltung des Gleichlaufs nicht
zwingend entgegen. Er hindert nicht, die Norm entsprechend ihrem Grundgedanken
dahin zu verstehen, daß "der Fall der Versäumung" nur dann gegeben
ist, wenn wegen der Säumnis des Einspruchsführers ein zweites
Versäumnisurteil ergehen durfte, daß er aber auch dann nicht
vorliegt, wenn dem Erlaß eines zweiten Versäumnisurteils entgegenstand,
daß eine Prozeßvoraussetzung oder die Schlüssigkeit der
Klage fehlte (ähnlich bereits BGHZ 73, 87 (92 f.) = NJW 1979, 658
= LM § 345 ZPO Nr. 3 für die dort gegebene Fallgestaltung). Das
Anliegen des § 513 II 1 ZPO, die Nachprüfung anders als bei Berufungen
gegen streitige Urteile darauf zu beschränken, ob die Voraussetzungen
für den Erlaß eines zweiten Versäumnisurteils gegeben waren
(vgl. Bericht der Kommission zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit
1961, S. 262), wird dadurch nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt.
Dieses Ergebnis, das in der Rechtsprechung bislang nur vereinzelt vertreten
wird (vgl. LAG Hamm, BB 1975, 745 f.; NJW 1981, 887; a. A. OLG Düsseldorf,
MDR 1987, 769 f. m. w. Nachw.), entspricht einer breiten Meinung
des Schrifttums (vgl. Ankermann, in: AKZPO, § 513 Rdnr. 6; Braun,
ZZP 93, 443 (466 f., 471); Fuchs, NJW 1979, 1306; Hoyer, S. 172 f.; Orlich,
NJW 1973, 1349 (1351); 1980, 1782 (1783); E. Peters, JZ 1986, 859
(860); E. Schneider, MDR 1985, 375 (378); Schumann, ZZP 96 (1983), 137
(210 m. Fußn. 273); Zöller-Schneider, § 513 Rdnr. 6).
Die hier vertretene Auffassung steht zu dem Urteil
des VIII. Zivilsenats in BGHZ 97, 341 = NJW 1986, 2113 = LM § 345
ZPO Nr. 4 nicht in Widerspruch. Gegenstand dieser Entscheidung war die
(verneinte) Frage, ob die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil,
das nach § 345 ZPO in einem Klageverfahren ergangen war, auch darauf
gestützt werden könne, daß der Berufungskl. vor Erlaß
des ersten Versäumnisurteils nicht säumig gewesen sei. Im Streitfall
handelt es sich um die davon verschiedene Frage, ob mit der Berufung gegen
ein zweites Versäumnisurteil, das nach vorangegangenem Mahnverfahren
erlassen wurde, auch geltend gemacht werden kann, die prozessualen und
materiellen Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil hätten
nicht vorgelegen. Darüber hat der VIII. Zivilsenat nicht befunden.
Vielmehr hat er den Meinungsstreit, ob mit der Berufung gem. § 513
II ZPO geltend gemacht werden könne, erstinstanzliche Versäumnisurteile
hätten mangels Schlüssigkeit des Klagevorbringens nicht ergehen
dürfen, ausdrücklich nicht entschieden. Soweit in dem Beschluß
des 2. Senats des BAG vom 30. 1. 1975 in AP § 513 ZPO Nr. 6 m. Anm.
Vollkommer eine von der hier vertretenen abweichende Meinung geäußert
wird, nötigt dies nicht zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes. Gegenstand der Entscheidung des BAG war ebenfalls
nicht die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nach vorangegangenem
Mahnverfahren. Entscheidungserheblich war ersichtlich auch hier nur die
im Streitfall nicht zur Beurteilung stehende Frage, ob die Berufung gegen
ein zweites Versäumnisurteil darauf gestützt werden könne,
daß der Fall der Versäumung bei Erlaß des ersten Versäumnisurteils
nicht vorgelegen habe.
III. Die Zulässigkeit der Berufung macht
das angefochtene Urteil, durch das die Berufung als unzulässig verworfen
wurde, unrichtig. Es kann deshalb keinen Bestand haben (§ 564 ZPO).
Von einer Zurückverweisung ist abzusehen, weil die Sache zur Endentscheidung
reif ist (§ 565 III Nr. 1 ZPO; vgl. BGHZ 46, 281 (284) = NJW 1967,
773 = LM Art. 182 EGBGB Nr. 1; BGH, NJW 1990, 990 = LM EGÜbK Nr. 27
= ZIP 1990, 246 (248)).
Das LG hat den Einspruch mit Recht verworfen.
Der Begründung im Schriftsatz vom 18. 11. 1988 ist zu entnehmen, daß
die Klage jedenfalls in erster Linie - wenn nicht ausschließlich
- auf den Gesichtspunkt der "Reduzierung des Sollsaldos" gestützt
werde. Damit wurde die Klage in bezug auf diesen Anspruch zulässig.
Dies durfte und mußte das LG bei der Entscheidung über den Einspruch
berücksichtigen. Verfahrensfehler bei Erlaß des Mahn- und/oder
des Vollstreckungsbescheids stehen einer materiellen Entscheidung über
den Anspruch nicht entgegen, wenn sie zwischenzeitlich behoben wurden (vgl.
§ 335 I 1 ZPO). Auf derart behobene Verfahrensfehler kann die Berufung
gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht mit Erfolg gestützt
werden. Das Vorbringen der Kl. im Schriftsatz vom 28. 11. 1988 läßt
den Schluß darauf zu, daß ihr ein Anspruch in der geltend gemachten
Höhe gegen den Bekl. zustehe. Dies hat bereits das BerGer. in einer
Hilfserwägung zutreffend ausgeführt. Auch die Revision zieht
es nicht in Zweifel.