Amtlicher Leitsatz
1.) Der Gläubiger der Hauptforderung und
der Bürgschaftsgläubiger müssen ein und dieselbe Person
sein. 2.) Eine Abtretung der Rechte aus der Bürgschaft ohne die Hauptforderung
ist unwirksam.
3.) Die Abtretung der Hauptforderung ohne die
Rechte aus der Bürgschaft führt zum Erlöschen der Bürgschaft.
4.) Eine vom Bürgen verwendete AGB, die
einen Übergang der Rechte aus der Bürgschaft ausschließt
(mit der Folge, daß bei einer Abtretung der Hauptforderung die Bürgschaft
erlischt), ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach §
9 AGB-Gesetz unwirksam.
5.) Eine Bürgschaftsübernahme, in
welcher der Übergang der Rechte auf einen Zessionar der Hauptforderung
ausgeschlossen wird, kann dahin auszulegen sein, es solle auch für
den Fall gebürgt werden, daß die Hauptforderung wieder an den
ursprünglichen Gläubiger abgetreten wird.
BGHZ 115, 177
NJW 1991, 3025
MDR 1991, 1035
DB 1991, 2480
WM 1991, 1869
ZIP 1991, 1350
LM § 765 BGB Nr. 76
siehe Leitsätze
Die Kl. ist Eigentümerin von fünf Wohnungen eines Apart-Hotels im Wohn- und Ferienpark H./Bad L. Zur Ausnutzung durch Feriengäste wurden sämtliche Wohnungen des Objekts an die S-GmbH vermietet, die Wohnungen der Kl. durch Mietverträge vom 23. 12. 1980, die durch Verträge vom 22. 1. 1985 geändert wurden. Die D-Verwaltungs-AG, die Ende 1988/Anfang 1989 mit der Bekl. verschmolzen wurde, verbürgte sich durch Verträge vom 23. 12. 1980 für die Zahlung der Mieten bis zum 31. 12. 1988. Die Bürgschaftsverpflichtungen wurden durch Mietbürgschaftsverträge vom 26. 4. 1985, die bis auf die Bezeichnung der Wohnungen, die Bürgschaftssumme und die Höhe eines Zuschusses denselben Wortlaut aufweisen, den Änderungen der Mietverträge angepaßt. In Nr. 3 der Mietbürgschaftsverträge ist bestimmt: "Ansprüche aus dieser Mietbürgschaft sind nicht übertragbar. Im Fall einer Veräußerung des Grundstücks gehen die Ansprüche nicht auf den neuen Eigentümer über." Als die S in finanzielle Schwierigkeiten geriet und Mietzahlungen ausblieben, wurde in einer Eigentümerversammlung vom 3. 5. 1986 beschlossen, mit Hilfe der P als Gesellschafterin der S deren Sanierung zu versuchen. Zu diesem Zweck sollten die Vermieter der P als Kommanditisten beitreten. Ihre Einlagen sollten vornehmlich in der Einbringung von Mietzinsforderungen gegen die S bestehen und ausschließlich zur Kapitalerhöhung bei dieser Gesellschaft dienen. Die Kl. trat der P mit Beitrittsvertrag vom 30. 6./31. 7. 1986 als Kommanditistin mit einer Einlage von 26000 DM bei und wurde im Handelsregister eingetragen. In § 2 des Vertrags ist bestimmt: "Meine Bareinlage-Einzahlungsverpflichtung erbringe ich wie folgt: Durch Aufrechnung meiner Mietansprüche an die S gemäß folgender Aufstellung: ... Diese Mietansprüche trete ich entsprechend ihrer Fälligkeit an die P ab." Mit Schreiben vom 8. 4. 1987 erklärte die Kl. die Anfechtung des Beitritts zur P und der Abtretung der Mietzinsansprüche wegen arglistiger Täuschung über die Vermögenslage der P und die Erfolgsaussichten einer Sanierung der S. Mit Schreiben vom 8. 5. 1987 erkannte die P die "Aufhebung des Beitrittsvertrags" an und trat die Mietzinsansprüche wieder an die Kl. ab. Am 2. 9. 1988 wurde über das Vermögen der S das Konkursverfahren eröffnet. Mit ihrer Klage hat die Kl. die Bekl. aus den Mietbürgschaftsverträgen unter anderem wegen der an die P abgetretenen Mietzinsforderungen in Höhe von 15138,75 DM in Anspruch genommen.Das LG hat die Klage insoweit abgewiesen, weil in den Bürgschaftsverträgen der Übergang der Bürgschaft im Fall der Übertragung der Mietzinsforderungen ausgeschlossen worden und die Bürgenhaftung daher mit der Abtretung der Mietzinsforderungen erloschen sei. Das KG hat der Klage wegen dieser Ansprüche stattgegeben. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat ausgeführt, infolge der
Abtretung der Mietzinsforderungen an die P seien die Bürgschaften
nicht erloschen. Der in den Bürgschaftsverträgen vereinbarte
Ausschluß des Übergangs der Bürgschaften auf einen anderen
Gläubiger habe für die Seite 3026 Dauer der Abtretung der Mietzinsforderungen
ein Leistungsverweigerungsrecht der Bürgen zur Folge gehabt, das mit
der Rückabtretung der Ansprüche an die Kl. erloschen sei. Deshalb
könne diese die Bekl. aus den Bürgschaften auch wegen der zunächst
abgetretenen Ansprüche in Anspruch nehmen. Dagegen wendet sich die
Revision mit Erfolg.
II. 1. Das LG hat Satz 1 des wiedergegebenen Inhalts
von Nr. 3 der Mietbürgschaftsverträge nach dem übereinstimmenden
Vortrag beider Parteien dahin verstanden, der Übergang der Bürgschaften
sei im Fall der Übertragung von Mietzinsforderungen ausgeschlossen.
Das BerGer. hat diese Auslegung übernommen. Sie ist jedenfalls dann
möglich, wenn es sich bei der Bestimmung in Nr. 3 um eine Individualvereinbarung
handelt. Eine Beschränkung der Nichtübertragbarkeit der Rechte
aus der Bürgschaft auf den Fall der isolierten Abtretung dieser Rechte
ohne gleichzeitige Übertragung der Mietzinsansprüche würde
dem Willen der Vertragsparteien schwerlich gerecht. Dann käme Satz
1 der Vereinbarung keine selbständige Bedeutung zu. Denn es ist -
vom Untergang der Hauptschuld infolge Vermögensverfalls des Hauptschuldners
abgesehen (BGHZ 82, 323 (326 ff.) = NJW 1982, 875 = LM § 398 BGB Nr.
41) - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß
die Abtretung der Rechte aus der Bürgschaft ohne eine Abtretung der
Hauptforderung unwirksam ist und die Gläubigerrechte aus der Bürgschaft
dem Gläubiger der Hauptforderung verbleiben (RG, JW 1909, 685; BGH,
NJW 1980, 1572 = LM § 117 BGB Nr. 6 = WM 1980, 372; WM 1980, 1085
(1086); BGHZ 95, 88 (93) = NJW 1985, 2528 = LM § 765 BGB Nr. 40; auch
bereits RGZ 15, 278 (279 ff.); 33, 269 (270) zum ALR). Dies entspricht
einer breiten Meinung des Schrifttums (Flad, Das Recht 1919, Sp. 201, 203
ff.; Jauernig-Stürner, BGB, 5. Aufl., §§ 399, 400 Anm. 1;
Pecher, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 765 Rdnr. 27 mit Fußn.
141; Palandt-Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 399 Rdnr. 7; Palandt-Thomas,
§ 765 Rdnr. 5; Reichel, Schuldmitübernahme, 1909, S. 458 f.;
Planck-Oegg, BGB, 4. Aufl., § 765 Anm. 13a; Staudinger-Kaduk, BGB,
12. Aufl., § 399 Rdnr. 69 m. w. Nachw.; krit. Planck-Siber, §
401 Anm. 1c; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15.
Aufl., S. 319 (anders wohl S. 793); Erman-Seiler, BGB, 8. Aufl., Vorb.
§ 765 Rdnr. 6; Bydlinski, ZIP 1989, 953 (957 ff.)). Sinnvoll wird
die Vereinbarung erst, wenn man sie mit den Instanzgerichten dahin versteht,
daß auch und namentlich der nach § 401 I BGB an eine Abtretung
der Mietzinsansprüche geknüpfte Übergang der Rechte aus
der Bürgschaft ausgeschlossen sein sollte. Ein solcher Ausschluß
ist möglich, weil die Bestimmung des § 401 I BGB nicht zwingend
ist, sondern - entweder durch Vereinbarung zwischen Zedent und Zessionar
der Hauptforderung oder, wie hier, gem. §§ 412, 399 BGB zwischen
Bürgen und Gläubiger - abbedungen werden kann (vgl. RG, Das Recht
1917, Nr. 797 = LZ 1917 Sp. 792; Weber, in: RGRK, 12. Aufl., § 401
Rdnr. 2; Erman-H. P. Westermann, § 401 Rdnr. 7; Roth, in: MünchKomm,
§ 401 Rdnr. 4; Staudinger-Kaduk, § 401 Rdnr. 10). Die Bekl. wollte
als Bürgin einem anderen Gläubiger als der Kl. nicht aus den
Bürgschaften verpflichtet sein. Dies macht auch Satz 2 der wiedergegebenen
Abrede deutlich, wonach im Fall der Veräußerung des Grundstücks
ein Übergang der Ansprüche aus der Bürgschaft auf einen
neuen Eigentümer ausgeschlossen sein sollte.
2. Welche Rechtsfolgen mit einer isolierten Abtretung
der Hauptforderung für die Bürgschaft verbunden sind, ist umstritten.
Nach der Rechtsprechung des RG führt die Abtretung der Hauptforderung
entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1250 II BGB zum Erlöschen
der Bürgschaft, wenn die Rechte aus der Bürgschaft aufgrund einer
Vereinbarung zwischen Zedent und Zessionar nicht mit übergehen (RGZ
85, 363 (364); ebenso KG, OLGE 1910 (1905), 360 (362); Reichel, S. 457;
Planck-Oegg, § 765 Anm. 13a; Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse,
5. Aufl., § 767 Anm. 8; Ratz, in: Großkomm z. HGB, 3. Aufl.,
§ 349 Anm. 5a; Werner, in: Düringer-Hachenburg, HGB, 3. Aufl.,
§ 349 Anm. 21; Palandt-Heinrichs, § 401 Rdnr. 3; Soergel-Zeiss,
BGB, 12. Aufl., § 401 Rdnr. 1; Staudinger-Horn, § 765 Rdnr. 66;
Horn, in: Heymann, HGB, § 349 Rdnr. 45; Pottschmidt-Rohr, KreditsicherungsR,
Rdnr. 31; Hj. Weber, Sichergeschäfte, 3. Aufl., S. 28 f.; Weitzel,
JuS 1981, 112 (114)). Nach anderer Meinung soll sich der Zedent die Bürgschaftsforderung
vorbehalten und von dem Bürgen verlangen können, an den Zessionar
der Hauptforderung zu leisten (Enneccerus-Lehmann, S. 319; Larenz, Lehrb.
d. SchuldR I, 14. Aufl., S. 577 Fußn. 5; Mormann, in: RGRK, §
767 Rdnr. 7; Weber, in: RGRK, § 401 Rdnr. 8; Erman-Seiler, Vorb. §
765 Rdnr. 6; Reinicke-Tiedtke, Gesamtschuld und Schuldsicherung, 2. Aufl.,
S. 135 f.; Staudinger-Kaduk, § 398 Rdnr. 125 (anders wohl § 401
Rdnr. 26); vgl. auch Bydlinski, ZIP 1989, 953 (958)). Auch wenn - wie im
Streitfall - zwischen Gläubiger und Bürge ein Übergang der
Rechte aus der Bürgschaft auf den Zessionar der Hauptforderung ausgeschlossen
wird, stehen sich zwei Meinungen gegenüber: Nach einer Auffassung
soll die Bürgschaft mit der isolierten Abtretung der Hauptforderung
erlöschen (Dempewolf, NJW 1958, 979; Pecher, in: MünchKomm, §
767 Rdnr. 15). Die andere Auffassung billigt dem Bürgen für die
Dauer der Abtretung ein Leistungsverweigerungsrecht zu (Soergel-Mühl,
11. Aufl., § 765 Anm. 13; Staudinger-Kaduk, § 398 Rdnr. 125;
Staudinger-Horn, § 765 Rdnr. 66; auch bereits Planck-Oegg, §
765 Anm. 13a m. w. Nachw.). Dieser Meinung hat sich das BerGer. angeschlossen
und daraus in Anlehnung an Werner (in: Düringer-Hachenburg, §
349 Anm. 21) die Folgerung gezogen, daß das Leistungsverweigerungsrecht
mit der Rückabtretung der Hauptforderung an die Kl. erloschen sei
und die Bekl. trotz der zwischenzeitlichen Abtretung aus der Bürgschaft
wieder in Anspruch genommen werden könne.
3. Damit ist die Problematik des Streitfalls nicht
voll erfaßt.
a) Zwischen Hauptschuld und Bürgschaftsverpflichtung
besteht nach dem Gesetz eine strenge Akzessorietät. Das gilt nach
§ 767 I 1, 2 BGB namentlich für den Bestand von Hauptverbindlichkeit
und Bürgenschuld. Es trifft aber auch für die Rechtszuständigkeit
auf Gläubigerseite zu (vgl. Medicus, SchuldR II, 3. Aufl., S. 229;
Hj. Weber, S. 28 f.). Nach § 765 I BGB verpflichtet sich der Bürge
durch den Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Gläubiger eines
Dritten, für dessen Verbindlichkeit einzustehen. Gem. § 774 I
1 BGB geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf
den Bürgen über, soweit dieser den Gläubiger befriedigt.
Das Gesetz geht mithin davon aus, daß der Gläubiger des Hauptschuldners
und der Gläubiger des Bürgen sowohl bei Begründung der Bürgschaft
als auch bei der Leistung des Bürgen ein und dieselbe Person sind.
Soweit die Rechtsprechung zugelassen hat, daß der Bürge den
Bürgschaftsvertrag mit einer anderen Person als dem Gläubiger
der Hauptschuld, aber zu dessen Gunsten mit der Wirkung schließt,
daß dieser gem. § 328 BGB unmittelbar die Bürgschaftsforderung
erwirbt (BGH, WM 1966, 859 (861)), liegt darin keine Abweichung von dem
Erfordernis der Gläubigeridentität. Auch in diesem Fall stehen
Hauptforderung und Rechte aus der Bürgschaft derselben Person zu.
Demzufolge geht die überwiegende Meinung mit Recht davon aus, daß
die Abtretung der Rechte aus der Bürgschaft ohne eine Abtretung der
Hauptforderung grundsätzlich unwirksam ist und die Gläubigerrechte
aus der Bürgschaft dem Gläubiger der Hauptforderung verbleiben.
Ist das Erfordernis der Gläubigeridentität ein notwendiges Merkmal
der Bürgschaft, erscheint es folgerichtig, daß die Abtretung
der Hauptforderung zum Erlöschen der Bürgschaft führt, wenn
die Rechte aus der Bürgschaft aufgrund einer Vereinbarung zwischen
Zedent und Zessionar nicht mit abgetreten werden. Das Fehlen einer §
1250 II BGB entsprechenden Norm im Bürgschaftsrecht nötigt nicht
zu der Annahme, der Gesetzgeber habe den Ausschluß des Übergangs
der Bürgschaft bei Übertragung der Hauptforderung nicht als Erlöschensgrund
der Bürgschaft ansehen wollen (vgl. Jakobs-Schubert, Die Beratung
des BGB-Recht der Schuldverhältnisse I, S. 782, 784 f.; auch Nörr-Scheyhing,
Sukzessionen, S. 71). Dasselbe gilt für den Umstand, daß es
sich bei dem Anspruch gegen den Bürgen um eine Forderung handelt,
während das Pfandrecht nur zur Befriedigung aus der Sache berechtigt
(§ 1204 I BGB; vgl. Bydlinski, ZIP 1989, 953 (960); a. A. wohl Enneccerus-Lehmann,
S. 319). Dann aber muß die Bürgschaft auch erlöschen, wenn
die Aufhebung der Gläubigeridentität darauf beruht, daß
zwischen Gläubiger und Bürgen ein Übergang der Rechte aus
der Bürgschaft auf den Zessionar der Hauptforderung (mit absoluter
Wirkung, vgl. BGHZ 40, 156 = NJW 1964, 243 = LM § 399 BGB Nr. 9) ausgeschlossen
wird. Daß die Spaltung der Rechtszuständigkeit im einen Fall
durch ein Zusammenwirken von Gläubiger und Zessionar, im anderen Fall
von Gläubiger und Bürgen herbeigeführt wird, vermag eine
unterschiedliche rechtliche Behandlung nicht zu rechtfertigen.
b) Auf den Streitfall übertragen, würde
dies zu der Annahme führen, daß die Bürgschaften mit der
Abtretung der Mietzinsforderungen an die P erloschen sind. Dem stünde
nicht entgegen, daß die Kl. ihren Beitritt zur P und die Abtretung
der Mietzinsforderungen wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
Dabei kann auf sich beruhen, ob der von der Kl. vorgetragene Sachverhalt
den Schluß auf eine arglistige Täuschung zuläßt.
Wenn dies unterstellt wird, scheiterte das Weiterbestehen der Bürgschaften
daran, daß die Rechtsfolge des § 142 I BGB, die allein ein Erlöschen
der Bürgschaften infolge isolierter Abtretung der Hauptforderungen
verhindern könnte, im Streitfall ausgeschlossen ist. Eine Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung hätte nicht zur Folge, daß
die Abtretung der Mietzinsansprüche an die P als von Anfang an nichtig
anzusehen wäre. Da die Kl. einer KG beigetreten ist, finden auf die
Anfechtung die für die fehlerhafte Gesellschaft geltenden Grundsätze
entsprechende Anwendung. Danach war der Eintritt der Kl. mit der Folge
rechtswirksam, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Kommanditeinlage
entstand (vgl. BGHZ 63, 338 (344) = NJW 1975, 1022 = LM § 171 HGB
Nr. 13 (L); BGH, NJW 1976, 894 = WM 1976, 447). Da die Kl. die Mietzinsansprüche
in Erfüllung dieser Einlageverpflichtung an die P abgetreten hat,
war eine rückwirkende Beseitigung dieser Abtretung nicht möglich.
c) Ein Erlöschen der Rechte aus den Bürgschaften
wäre indessen ausgeschlossen, wenn es sich bei der in allen Mietbürgschaftsverträgen
gleichlautenden Bestimmung in Nr. 3 um eine AGB handelte. Dann spräche
wegen ihres nicht eindeutigen Wortlauts (vgl. unter Nr. 1) einiges dafür,
ihren Anwendungsbereich gem. § 5 AGB-Gesetz zu Lasten der Bekl. auf
eine gesonderte Übertragung von Ansprüchen aus der Bürgschaft
zu beschränken. Diese Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn
bei dem der Klausel nach dem Willen der Bekl. beizumessenden weiten Verständnis
wäre sie jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz
unwirksam. Der Verwender von AGB ist nach Treu und Glauben verpflichtet,
die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und
durchschaubar darzustellen (vgl. BGHZ 106, 42 (49) = NJW 1989, 222 = LM
§ 8 AGBG Nr. 13 m. w. Nachw.). Gegen dieses "Transparenzgebot" hätte
die Bekl. mit der Verwendung der Mietbürgschaftsformulare verstoßen.
Aus deren Nr. 3 ist für den durchschnittlichen Vertragspartner, auf
dessen Verständnismöglichkeiten bei der Überprüfung
von AGB am Maßstab des § 9 AGB-Gesetz maßgeblich abzustellen
ist (BGHZ 106, 42 (49) = NJW 1989, 222 = LM § 8 AGBG Nr. 13) lediglich
erkennbar, daß Ansprüche aus der Mietbürgschaft nicht übertragbar
sind. Ein damit verbundenes Erlöschen der Bürgschaft bei isolierter
Abtretung der gesicherten Mietzinsansprüche ist dem Wortlaut der Klausel
nicht zu entnehmen und bleibt dem Verständnis eines durchschnittlichen
Bürgschaftsgläubigers verborgen. Dadurch wird dieser entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Er geht der
Bürgschaftsrechte bei jeder Art der Abtretung der Mietzinsansprüche
verlustig, insbesondere auch bei einer Sicherungsabtretung oder dann, wenn
er - wie im Streitfall - durch arglistige Täuschung zum Beitritt zu
einer Kommanditgesellschaft bewogen wird und durch Abtretung der Mietzinsansprüche
einer Einlagenverpflichtung nachkommt. Dann ist der Klausel nach §
9 I AGB-Gesetz die Wirksamkeit zu versagen. Bei dieser Rechtslage kann
dahinstehen, ob § 3 AGB-Gesetz verhindert, daß die Bestimmung
überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist. Parteien und Gerichte
haben in den Vorinstanzen eine mögliche Unwirksamkeit der Klausel
wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der AGB
nicht in Erwägung gezogen. Ob das Gesetz Anwendung findet, hängt
von bisher nicht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ab. Insbesondere
läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen, daß
die Klausel mit der Kl. besonders ausgehandelt wurde und als Individualabrede
zu werten ist, die nach § 4 AGB-Gesetz Vorrang vor AGB hat.
d) Sollte das AGB-Gesetz keine Anwendung finden,
wird die in Nr. 3 der Mietbürgschaftsverträge getroffene Vereinbarung
gem. §§ 133, 157 BGB näher auszulegen sein. Nach §
765 II BGB kann auch für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit
gebürgt werden. Deshalb kann der Gläubiger mit dem Bürgen
vereinbaren, die Bürgschaft solle auch für den Fall übernommen
werden, daß die Hauptforderung nach der isolierten Abtretung an einen
Dritten und dem damit verbundenen Erlöschen der Rechte aus der Bürgschaft
wieder an den ursprünglichen Gläubiger abgetreten und so die
Gläubigeridentität wiederhergestellt wird. Ob eine derartige
Neubegründung der Bürgschaft im Streitfall dem Willen der Parteien
entsprach, hat das BerGer. nicht geprüft. Dies hängt wesentlich
davon ab, welchen Zweck die Parteien, namentlich die Bekl., mit Nr. 3 der
Mietbürgschaftsverträge verfolgt haben (vgl. Krüger=Nieland-Zöller,
in: RGRK, § 133 Rdnr. 25). Auch dazu bedarf es weiterer tatsächlicher
Feststellungen. Gegebenenfalls werden die Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung
heranzuziehen sein (vgl. Piper, in: RGRK, § 157 Rdnrn. 97 ff.). §
766 S. 1 BGB dürfte der Wirksamkeit einer Neubegründung der Bürgschaft
schwerlich entgegenstehen (vgl. etwa BGH, NJW 1989, 1484 = LM § 766
BGB Nr. 20 = WM 1989, 559 = ZIP 1989, 434). Die Sache ist deshalb unter
teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils an das BerGer. zurückzuverweisen.