BGHZ 118, 383
WM 1992, 1959
NJW 1992, 2415
LM § 812 BGB Nr. 231 Hohloch
Amtl. Leitsätze:
1. Hat der Unterhaltsgläubiger mit zuviel
erhaltenem Unterhalt Schulden getilgt und dadurch einen verbleibenden Vermögensvorteil
erzielt, so kann er dem Rückforderungsbegehren des Unterhaltsschuldners
den Einwand des Wegfalls der Bereicherung entgegenhalten, wenn die Überzahlung
für den Vermögensvorteil nicht ursächlich ist. Hierfür
genügt der Nachweis, daß er auf die Schulden auch bei geringeren
Unterhaltsbezügen unter Einschränkung seines Lebenstandards gleichhohe
Zahlungen geleistet hat.
2. Zu den Voraussetzungen einer verschärften
Haftung nach den §§ 818 IV, 819, 820 BGB (Fortführung von
BGHZ 93, 183 = NJW 1985, 1074 = LM § 818 Abs. 4 BGB Nr. 8 und Senat,
NJW 1986, 2057 = LM § 818 Abs. 4 BGB Nr. 9 = FamRZ 1986, 793).
Der Kl., dessen Ehe mit der Bekl. rechtskräftig
geschieden ist, fordert von ihr die Rückzahlung zuviel bezahlten Unterhalts
aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Im Prozeßvergleich
vom 8. 11. 1985 hatte er sich zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von
1800 DM verpflichtet. Mit der Behauptung, seine Einkünfte als Transportunternehmer
seien erheblich zurückgegangen, hatte er die Abänderung des Prozeßvergleichs
und Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich 850 DM ab
dem 1. 9. 1986 begehrt. Das AG hatte die Klage abgewiesen. Auf seine Berufung
hatte das OLG mit Urteil vom 19. 12. 1988 den Unterhalt auf monatlich 1620
DM für die Zeit vom 1. 9. 1986 bis 1.(richtig: 31.) 8. 1987, 1351
DM für die Zeit vom 1. 9. 1987 bis 31. 7. 1988 und 1546 DM für
die Zeit ab 1. 8. 1988 herabgesetzt. Dabei hatte es zwar einen höheren
Unterhaltsbedarf der Bekl. als monatlich 1800 DM ermittelt, ihr aber fiktive
Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung, die ihr neben der
Betreuung des gemeinsamen Kindes möglich sei, angerechnet. Während
des Abänderungsverfahrens hatte das AG mit Beschluß vom 10.
10. 1986 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich bis auf 1000 DM monatlich
gegen Sicherheitsleistung des Kl. vorläufig eingestellt, diesen Beschluß
aber am 13. 3. 1987 wieder aufgehoben. Ein Rechtsmittel des Kl. und ein
erneuter Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung waren erfolglos
geblieben. Die geleistete Sicherheit hat der Kl. am 25. 3. 1987 freigegeben.
Der Kl. hat seine Überzahlung für die Zeit vom 1. 9. 1986 bis
31. 12. 1988 mit 8189 DM beziffert, wobei er auf Grund des Schreibfehlers
im Tenor des Urteils v. 19. 12. 1988 den Monat August 1987 übersehen
hat. Unter Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch der
Bekl. hat er einen Betrag von 7130,40 DM eingefordert. Die Bekl. hat die
Höhe der Zuvielzahlung nicht bestritten, sich aber auf Wegfall der
Bereicherung berufen.
Das AG hat die Bekl. unter Berücksichtigung
ihrer Hilfsaufrechnung mit einem weiteren Kostenerstattungsanspruch in
Höhe von 499,48 DM zur Zahlung von 6630,92 DM nebst Zinsen verurteilt
und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Bekl. hat
das OLG die Klage ganz abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt
der Kl. eine Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Er hat klargestellt,
daß er für den Monat August 1987 keinen Unterhalt zurückfordert.
Die Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Zutreffend ist das BerGer. von einer Bereicherung
gem. § 812 I 2 Alt. 1 BGB ausgegangen. Bei erbrachten, aber nicht
geschuldeten Unterhaltsleistungen findet ein Ausgleich grundsätzlich
nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung statt. Das
hat der Senat bisher unter anderem bei Unterhaltsleistungen aufgrund einer
einstweiligen Anordnung im Scheidungsverfahren angenommen, wenn diese über
Bestand oder Höhe des materiell geschuldeten Unterhalts hinausgeht
(vgl. BGHZ 93, 183 ff. = NJW 1985, 1074 = LM § 818 Abs. 4 BGB Nr.
8; BGH, NJW 1984, 2095 = LM § 818 Abs. 3 BGB Nr. 30 = FamRZ 1984,
767 ff.), ferner bei Unterhaltszahlungen des Scheinvaters an das Kind,
wenn dessen Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt worden und
die zunächst bestehende Unterhaltspflicht rückwirkend weggefallen
ist (BGHZ 78, 201 ff. = NJW 1981, 48 = LM § 812 BGB (L) Nr. 146; Senat,
NJW 1981, 2183 = LM § 812 BGB Nr. 150 = FamRZ 1981, 764 ff.). Entsprechendes
gilt für Unterhaltszahlungen, die aufgrund eines Prozeßvergleichs
erbracht werden. Soweit dieser gem. § 323 ZPO rückwirkend
zugunsten des Unterhaltsschuldners abgeändert wird, entfällt
nachträglich die Rechtsgrundlage für den bisher geleisteten Unterhalt
(§ 812 I 2 Alt. 1 BGB). Der Unterhaltsschuldner kann dann grundsätzlich
Herausgabe des Erlangten bzw. Wertersatz gem. § 818 II BGB verlangen.
Da der Kl. während der genannten Zeit mehr an die Bekl. gezahlt hat,
als er nach dem Abänderungsurteil des OLG verpflichtet war, steht
ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung des rechtsgrundlos
Geleisteten zu.
II. Der Anspruch scheitert jedoch daran, daß
die Bekl. nicht mehr bereichert ist (§ 818 III BGB) und auch keiner
verschärften Haftung gem. §§ 818 IV, 819, 820 BGB unterliegt.
1. Zur Frage der Entreicherung hat das BerGer.
anhand der von der Bekl. vorgelegten Kontenauszüge und Kreditunterlagen
festgestellt, daß sie - mit Ausnahme von Schuldtilgungsraten - sämtliche
Unterhaltszahlungen des Kl. für ihre laufenden Lebensbedürfnisse
aufgebraucht habe. Abbuchungen, die auf die Ansammlung von Sparvermögen
schließen ließen, seien nicht ersichtlich. Anderweitige Mittel,
die sie infolge des Verbrauchs der Unterhaltszahlungen hätte sparen
können, hätten ihr im fraglichen Zeitraum nicht zur Verfügung
gestanden. Auch die Mittel aus einem im Jahre 1980 aufgenommenen und im
Mai 1986 aufgestockten Darlehen habe sie bereits im Juni 1986, also noch
vor September 1986, für den Kauf eines gebrauchten Pkw ausgegeben.
Aus dem Eigentum am Pkw ergebe sich keine fortbestehende Bereicherung,
da nichts dafür spreche, daß die Bekl. ihn bei geringeren Unterhaltszahlungen
des Kl. zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts wieder veräußert
hätte. Allerdings habe die Bekl. seit 1980 und auch im fraglichen
Zeitraum auf das Darlehen gleichbleibend monatlich 267 DM gezahlt. Um den
Wert der getilgten Schuld sei sie aber von vornherein nicht bereichert,
weil sie diese Raten unter Einschränkung ihrer übrigen Bedürfnisse
auch in der Zeit bezahlt habe, als sie wegen der vorläufigen Einstellung
der Zwangsvollstreckung nur einen geringeren Unterhalt erhalten habe. Sie
habe die Zahlungen daher nicht aus den überzahlten Teilbeträgen,
sondern aus dem Sockelbetrag des Unterhalts erbracht und die rechtsgrundlose
Überzahlung selbst für eine aufwendigere Lebenshaltung verbraucht.
Damit fehle es an der notwendigen kausalen Verknüpfung zwischen der
Überzahlung und der Schuldtilgung.
Dies Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung
stand.
a) Gem. § 818 III BGB ist eine Verpflichtung
zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit
der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift dient dem
Schutz des "gutgläubig" Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene
im Vertrauen auf das (Fort-) Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat
und daher nicht über den Betrag einer wirklichen (bestehengebliebenen)
Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden
soll (BGHZ 55, 128 (134) = NJW 1971, 609 = LM § 819 BGB Nr. 3; BGH,
LM § 818 Abs. 3 BGB Nr. 7 = MDR 1957, 598 = BB 1956, 771; BGH, NJW
1984, 2095 = LM § 818 Abs. 3 BGB Nr. 30 = FamRZ 1984, 767 (768)).
Bei der Überzahlung von Unterhalt kommt es daher darauf an, ob der
Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse
verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte
oder Vorteile verschafft hat (BGH, NJW 1984, 2095 = LM § 818
Abs. 3 BGB Nr. 30; BGH, NJW 1981, 2183 = LM § 812 BGB Nr. 150). Letzteres
ist etwa der Fall bei anderweitigen Ersparnissen oder Anschaffungen. Auch
die infolge Tilgung eigener Schulden mittels des rechtsgrundlos erlangten
Geldes eintretende Befreiung von Verbindlichkeiten zählt zu den bestehenbleibenden
Vermögensvorteilen, die einem Wegfall der Bereicherung grundsätzlich
entgegenstehen (BGH, NJW 1984, 2095 = LM § 818 Abs. 3 BGB Nr. 30;
BGH, NJW 1985, 2700 = LM § 812 BGB Nr. 178; BVerwGE 28, 68 (75)).
Die rechtsgrundlose Zahlung muß jedoch für diesen Vermögensvorteil
ursächlich gewesen sein (Heimann-Trosien, in: RGRK, 12. Aufl., §
818 Rdnr. 40 m. w. Nachw.). Das wird besonders deutlich, wenn gerade die
Zahlung selbst zu der Befreiung von der Verbindlichkeit geführt hat,
sei es, daß infolge einer Fehlüberweisung ein Soll-Konto des
Bereicherungsschuldners aufgefüllt worden ist, sei es, daß der
Bereicherungsschuldner selbst die erlangte Summe dazu genutzt hat, Schulden
zu tilgen, die er andernfalls nicht getilgt haben würde. Denn dann
setzt sich der rechtsgrundlos erhaltene Betrag in der bestehenbleibenden
Schuldbefreiung gleichsam fort. Umgekehrt kann sich der Bereicherungsschuldner
aber auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er die Schulden
mit einem anderen als dem rechtsgrundlos erhaltenen Betrag, etwa mit von
dritter Seite geschenktem Geld zahlt und das Erhaltene ersatzlos verbraucht.
Denn ein Bereicherungsschuldner, der Verbindlichkeiten aus anderen ihm
zur Verfügung stehenden Mitteln tilgt, kann nicht schlechter stehen
als ein Bereicherungsschuldner, der nur über die Bereicherung verfügt
und diese aufzehrt.
b) Gegen das Erfordernis der ursächlichen
Verknüpfung von Bereicherung und dadurch eingetretenem bleibenden
Vermögensvorteil des Bereicherungsschuldners wendet sich die Revision
ersichtlich nicht.
Sie meint jedoch, nur bei Unterhaltszahlungen
im Bereich des notwendigen Selbstbehalts sei davon auszugehen, daß
sie restlos für den laufenden Lebensbedarf aufgezehrt werden. Dagegen
seien die Anforderungen an den Verwendungsnachweis durch den Unterhaltsgläubiger
in Fällen, in denen die Unterhaltszahlung über dem notwendigen
Selbstbehalt liegt, höher anzusetzen. Für eine interessengerechte
Lösung müsse zugunsten des Unterhaltsschuldners die konkret zu
widerlegende Vermutung gelten, daß der Unterhaltsgläubiger noch
vorhandene Vermögenswerte oder die Tilgung eigener Schulden mit Beträgen
finanziert habe, die aus der Überzahlung stammten. Es gebe keinen
Erfahrungssatz, daß Kreditschuldner bei Schmälerung ihrer Bezüge
sofort säumig würden. Andernfalls könne der Bereicherungsschuldner
dem Bereicherungsgläubiger immer entgegenhalten, daß er unabhängig
von der Höhe des gezahlten Unterhalts sich in jedem Falle einen bestimmten
Vermögensgegenstand angeschafft oder Schulden getilgt hätte.
Damit hat die Revision jedoch keinen Erfolg.
Der Bereicherte hat den Wegfall der Bereicherung
zu beweisen, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (BGH,
NJW 1958, 1725 = LM § 134 BGB Nr. 30). Für die Überzahlung
von Gehalts- oder Versorgungsbezügen von Beamten, die nach ihrem Wesen
und Zweck einer Unterhaltsrente gleichkommen, hat die Rechtsprechung Beweiserleichterungen
geschaffen, wenn aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine
besonderen Rücklagen oder andere Vermögensvorteile gebildet worden
sind. Auch ohne besonderen Verwendungsnachweis spricht dann aufgrund der
Lebenserfahrung - insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen - zugunsten
des Empfängers die Vermutung, daß er die Überzahlung zur
Verbesserung seines Lebensstandards ausgegeben hat (RGZ 83, 161 (163);
BGH, LM Nieders. BesG Nr. 3 = MDR 1959, 109 (110); BVerwGE 13, 107 (110);
Lieb, in: MünchKomm, 2. Aufl. (1986) § 818 Rdnr. 83; Heimann=Trosien,
in: RGRK, 12. Aufl., Rdnr. 40).
Aber auch, wenn ein bleibender Vermögensvorteil
geschaffen worden ist, ist die Erleichterung nicht von vornherein ausgeschlossen.
Das BVerwG (BVerwGE 15, 15 (18)) hat einen Wegfall der Bereicherung gem.
§ 818 III BGB auch dann angenommen, wenn der Beamte mit dem überzahlten
Betrag Schulden getilgt hat, die er ohne die Überzahlung unter Einschränkung
seines Lebensstandards ebenso getilgt hätte. Denn die Zuvielzahlung
bewirke lediglich, daß der Beamte seine Lebenshaltung in Anpassung
an den zur Verfügung stehenden Mehrbetrag weniger einschränke,
als er es bei Schuldentilgung aus dem ihm zustehenden geringeren Gehalt
getan hätte. Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt,
kommt es für den Nachweis der Entreicherung nicht darauf an, ob der
bestehengebliebene Vermögensvorteil aus dem rechtsgrundlos gezahlten
Mehrbetrag oder aus dem mit Rechtsgrund gezahlten Sockelbetrag erworben
worden ist. Aus welchem der beiden Beträge eine Schuld getilgt wird,
läßt sich meist nicht feststellen, weil geschuldeter und nicht
geschuldeter Betrag in der Regel in einer Gesamtsumme gezahlt werden und
der Empfänger nicht unterscheidet, aus welchem Teilbetrag er seine
laufende Lebenshaltung einerseits und die Schuldtilgung oder Anschaffung
von Vermögensgegenständen andererseits finanziert (Lieb, in:
MünchKomm, 2. Aufl. (1986) Rdnr 83). Entscheidend ist vielmehr der
Nachweis, daß der Bereicherte den Vermögensvorteil in jedem
Fall auch ohne die Überzahlung - notfalls unter Einschränkung
des Lebensstandards - erworben hätte, so daß die Überzahlung
für den Vermögensvorteil nicht ursächlich war.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, bei Überzahlung
von Unterhalt, der über dem notwendigen Selbstbehalt liege, müßten
zum Schutz des Unterhaltsschuldners strengere Beweisregeln gelten. Die
zu den Beamtenfällen entwickelten Beweisgrundsätze sind vielmehr
auch auf privatrechtliche Lohn- oder Unterhaltszahlungen übertragbar.
Denn die Situation ist mit derjenigen bei Beamtenbezügen vergleichbar
(vgl. BAG, AP § 394 BGB Nr. 5; RGZ 63, 38 (41); Heimann=Trosien, in:
RGRK, 12. Aufl., Rdnr. 42). Das trifft gerade auch auf den vorliegenden
Fall zu. Der Unterhalt der Bekl. liegt mit monatlich 1800 DM im Bereich
eines unteren bis mittleren Beamtengehalts. Daß das Ausgabeverhalten
eines Beamten sich von dem eines Unterhaltsgläubigers unterscheidet,
ist nicht ersichtlich. Auch sonst liegen keine Gründe vor, die eine
Differenzierung rechtfertigen könnten. Das Interesse des Bereicherungsgläubigers
erfordert auch keine Vermutung des Inhalts, daß ein beim Bereicherungsschuldner
vorhandener Vermögensvorteil mit dem Überzahlungsbetrag finanziert
worden ist mit der Folge, daß diese Vermutung nur durch einen konkreten
Nachweis der anderweitigen Verwendung des streitigen Betrags widerlegt
werden kann. Sie würde im Gegenteil die Beweisanforderungen überspannen
und im Widerspruch zu dem Gesetzeszweck stehen, der die Ersatzpflicht des
Bereicherungsschuldners an die echte Vermögensmehrung aufgrund des
rechtsgrundlosen Empfangs knüpft (BGHZ 55, 128 (134) = NJW 1971,
609 = LM § 819 BGB Nr. 3). Das gilt um so mehr, als in diesen Einkommensbereichen
größere Anschaffungen wie Hausrat oder ein Pkw in der Regel
mittels Krediten finanziert und die hierfür nötigen Zins- und
Tilgungsraten unter Verzicht auf andere Ausgaben erbracht werden. Andernfalls
wäre der Entreicherungseinwand in nahezu allen diesen Fällen
ausgeschlossen. Es genügt daher der Nachweis, daß die Bekl.
auch ohne die Überzahlung ihre Schulden bezahlt hätte.
Diesen Nachweis hat die Bekl. erbracht. Unstreitig
hat sie die Rate von monatlich 267 DM seit 1980 bis in die jüngste
Zeit unverändert weiter bezahlt, und zwar unter Einschränkung
ihres laufenden Lebensbedarfs auch während der Monate, in denen sie
wegen der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nur einen
Unterhalt von 1000 DM monatlich zur Verfügung gehabt hat. Das BerGer.
hat außerdem unangegriffen festgestellt, daß die Bekl. keine
größeren Abbuchungen vorgenommen hat, die auf anderweitige Ersparnisse
schließen lassen, ferner, daß sie auch über keine anderen
Mittel verfügt hat, die sie für ihren Unterhalt hätte einsetzen
können. Daraus konnte das BerGer. den Schluß ziehen, daß
die Darlehenstilgung schon zuvor als fester Bestandteil ihrer vorweg zu
bestreitenden monatlichen Ausgaben eingeplant war und daß darüber
hinausgehende Mittel wie die Überzahlung dazu gedient haben, ihren
Lebensstandard zu verbessern.
Auch hinsichtlich des Pkw kann sich die Bekl.
auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da sie ihn bereits zuvor aus
anderen, nämlich aus Darlehensmitteln finanziert hatte.
2. Eine verschärfte Haftung der Bekl. nach
§ 818 IV, 819 I, 820 I BGB hat das BerGer. ohne Rechtsfehler verneint.
a) Gem. § 818 IV BGB kann sich der Empfänger
einer rechtsgrundlosen Leistung vom Eintritt der Rechtshängigkeit
an nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern haftet
nach den allgemeinen Vorschriften. Wie der Senat bereits entschieden hat,
knüpft diese verschärfte Haftung nicht an die Rechtshängigkeit
eines beliebigen Prozesses an, in dem über Grund und Höhe der
fragliche Leistung gestritten wird, sondern an die Rechtshängigkeit
der Klage auf Herausgabe des Erlangten (§ 812 BGB) oder auf Wertersatz
(§ 818 II BGB). Für eine erweiternde Auslegung der Vorschrift
hat er weder bei einer Feststellungsklage gegen einen Unterhaltspflichtigen
aufgrund einer einstweiligen Anordnung (BGHZ 93, 183 ff. = NJW 1985, 1074
= LM § 818 Abs. 4 BGB Nr. 8) noch bei einer Unterhaltsabänderungsklage
gem. § 323 ZPO (BGH, NJW 1986, 2057 = LM § 818 Abs. 4 BGB Nr.
9 = FamRZ 1986, 793) Raum gesehen, weil die Regelung des § 818 IV
BGB eine eng zu sehende Ausnahme von dem Grundsatz ist, daß der Bereicherte
auf Ersatz nur bis zur Grenze einer noch vorhandenen Bereicherung haftet,
und weil der Unterhaltsschuldner wegen der Möglichkeit der Einstellung
der Zwangsvollstreckung nicht schutzlos ist.
Die Revision hält letzterem entgegen, daß
es in der Praxis nur in seltenen Fällen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung
komme und das Risiko der Entreicherung dadurch ganz auf den Unterhaltsschuldner
abgewälzt werde.
Dieser Einwand gibt zu einer Änderung der
Senatsrechtsprechung keinen Anlaß. Bei einem Antrag auf Einstellung
der Zwangsvollstreckung hat das Gericht immer zu prüfen, ob die in
der Abänderungsklage vorgetragenen Gründe eine Einstellung rechtfertigen.
Es hat dabei besonders mit Blick auf die Schwierigkeiten, die einer Rückforderung
zuviel gezahlten Unterhalts im Falle einer rückwirkenden Abänderung
entgegenstehen, die Interessen von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner
gegeneinander abzuwägen (BGH, NJW 1984, 2057 = LM § 818 Abs.
4 BGB Nr. 9 = FamRZ 1986, 793 (794)). Wenn die Praxis dem nicht immer gerecht
wird, vermag dies an der Rechtslage selbst nichts zu ändern. Dem Kl.
ist außerdem entgegenzuhalten, daß seine in erster Instanz
gestellten Einstellungsanträge wiederholt daran gescheitert sind,
daß er die behauptete Einkommensverschlechterung nicht hat darlegen
können. Der Gefahr des Entreicherungseinwandes hätte er auf verschiedene
Weise begegnen können. Es war ihm unbenommen, die Bereicherungsklage
alsbald nach der Unterhaltsleistung ohne Rücksicht auf die vorherige
Abänderung des Unterhaltstitels zu erheben, wodurch er die Wirkungen
des § 818 IV BGB jedenfalls hinsichtlich noch nicht verbrauchter
Zahlungen hätte auslösen können (BGHZ 93, 183 (189) = NJW
1985, 1074 = LM § 818 Abs. 4 BGB Nr. 8). Möglich wäre auch
gewesen, bereits die Abänderungsklage im Wege der Klagehäufung
mit einer Klage auf künftige Rückzahlung des während der
Dauer des Abänderungsverfahrens zuviel gezahlten Unterhalts zu verbinden
(§ 258 ZPO), und zwar zur Vermeidung eines Kostenrisikos hilfsweise
für den Fall, daß das Abänderungsbegehren Erfolg hatte.
§ 260 ZPO steht nicht entgegen. Schließlich hätte er der
Bekl. die Überzahlungen als zins- und tilgungsfreies Darlehen anbieten
können, verbunden mit der Verpflichtung, im Falle der Abweisung des
Abänderungsbegehrens auf die Rückzahlung zu verzichten. Der Senat
hat in Fällen, in denen Unterhalt geleistet werden muß, nachdem
der Unterhaltsberechtigte einen Rentenantrag gestellt hat, in einer darlehensweisen
Unterhaltsgewährung einen Weg gesehen, dem Unterhaltsschuldner einen
Rückzahlungsanspruch für den Fall zu sichern, daß die Rente
rückwirkend bewilligt wird. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es
dann nach Treu und Glauben, einen in solcher Weise angebotenen Kredit
anzunehmen (BGH, NJW 1983, 1481 = LM § 1569 BGB Nr. 12 = FamRZ 1983,
574 (575); NJW 1989, 1990 = LM § 1569 BGB Nr. 32 = BGHRBGBB §
242 Ausgleichsanspruch 1 = FamRZ 1989, 718 (719)). Das erscheint auch in
einem Fall wie hier möglich.
b) Gem. § 819 I i. V. mit § 818 IV BGB
tritt eine verschärfte Haftung des Bereicherungsempfängers bereits
ab dem Zeitpunkt ein, zu dem er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt.
Hierfür muß der Bereicherungsempfänger das Fehlen des rechtlichen
Grundes selbst und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gekannt haben;
die bloße Kenntnis von Tatsachen, auf denen das Fehlen des Rechtsgrundes
beruht, reicht nicht aus (Lieb, in: MünchKomm, 2. Aufl. (1986), §
819 Rdnr. 2; Palandt-Thomas, BGB, 51. Aufl. (1992), § 819 Rdnr. 3;
Heimann=Trosien, in: RGRK, 12. Aufl., § 819 Rdnr. 3). Das BerGer.
hat zwar offengelassen, ob die Bekl. Kenntnis von den die Abänderung
des Unterhaltsvergleichs tragenden tatsächlichen Verhältnissen
hatte, so daß für dieses Revisionsverfahren zugunsten des Kl.
von dieser Kenntnis auszugehen ist. Es hat aber eine Bösgläubigkeit
mangels Kenntnis der Rechtsfolgen verneint; weil die Bekl. angesichts der
wiederholten Zurückweisung der Anträge des Kl. auf Einstellung
der Zwangsvollstreckung und der Abweisung der Klage in erster Instanz bis
zum Erlaß des Berufungsurteils vom 19. 12. 1988 darauf habe vertrauen
dürfen, daß ihr weiterhin monatlich 1800 DM zuständen.
Das ist nicht zu beanstanden. Die Ungewißheit des Prozeßausgangs
spricht für die Bekl. Wenn die Revision demgegenüber meint, daß
ein Unterhaltsgläubiger bereits ab Erhebung der Abänderungsklage
keinen Vertrauensschutz mehr verdiene, so daß er als bösgläubig
angesehen werden müsse, so verkennt sie, daß ein solches Ergebnis
den in § 818 IV BGB zum Ausdruck kommenden Schutz des Bereicherungsempfängers
unterlaufen würde (vgl. oben II 2 a). Denn er wäre gezwungen,
bereits ab diesem Zeitpunkt den Unterhalt für Rückforderungen
bereitzuhalten, obwohl § 818 IV BGB dies von ihm erst ab dem Zeitpunkt
fordert, zu dem er mit der Bereicherungsklage des Unterhaltsschuldners
konfrontiert wird.
c) Auch eine verschärfte Haftung nach der
allein in Betracht kommenden zweiten Alternative des § 820 I 2 BGB
greift nicht ein. Danach muß die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt
sein, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich
angesehen wurde und der später tatsächlich wegfällt. Sinn
der Regelung ist, daß ein Empfänger, der von vornherein mit
seiner Rückgabeverpflichtung rechnet, sich so einrichten muß,
als müsse er die empfangene Leistung zurückgeben. Dabei muß
sich bereits aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts ergeben, daß
beide Parteien sich die Möglichkeit des Wegfalls des Rechtsgrundes
nicht nur beiläufig, sondern besonders vergegenwärtigt haben
(BGH, LM § 820 BGB Nr. 1 = MDR 1961, 832 = JZ 1961, 699 = BB 1961,
844; BGH, NJW 1984, 2095 = LM § 818 III BGB Nr. 30 = FamRZ 1984, 767
(768); Palandt-Thomas, BGB, 51. Aufl. (1992), § 820 Rdnr. 2).
Die Revision will diese Voraussetzungen als gegeben
ansehen, weil nach dem Prozeßvergleich der vereinbarte Unterhalt
auf der Grundlage des Gewinns des Kl. im Jahre 1984 berechnet worden sei
und die Bekl. daher in besonderem Maße damit habe rechnen müssen,
daß wirtschaftliche Einbußen des Kl. zu einer Verminderung
ihres Unterhalts führen würden. Damit begibt sie sich jedoch
auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Aus
der im Vergleichstext weiter enthaltenen Regelung, daß eine eventuelle
Neuberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle ohne Bindung an die Vergleichsgrundlagen
erfolgen solle, hat das BerGer. geschlossen, die Parteien hätten sich
durch den Vergleich für den Fall einer künftigen Abänderung
nicht festlegen wollen. Darüber hinaus besage der Vergleichsinhalt
aber nichts darüber, daß sie - ähnlich wie bei einer auflösenden
Bedingung - schon konkret ins Auge gefaßt hätten, der Vergleich
könne seine Wirkung verlieren. Diese Auslegung ist rechtlich nicht
zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit dem Wortlaut der Vereinbarung,
die nichts anderes enthält als die bei Unterhaltsvergleichen oft gebräuchliche
Regelung, daß sich aus dem Verhältnis zwischen dem zugrundegelegten
Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Höhe des vereinbarten
Unterhalts keine mit Bindungswirkung für künftige Unterhaltsberechnungen
festgelegte Quote ergeben soll.
Ob die verschärfte Haftung gem. § 820
BGB nach ihrem Sinn und Zweck überhaupt auf Unterhaltsvereinbarungen,
die immer unter dem Vorbehalt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
stehen, anwendbar ist, kann danach dahinstehen.
<- Zurück mit dem "Back"-Button Ihres Browsers!