Wegfall der Bereicherung bei Schuldentilgung mit rechtsgrundlos erlangtem Geld?
BGH, Urteil v. 17.06.1992  - XII ZR 119/91 (Koblenz) 
Fundstellen:

BGHZ 118, 383
WM 1992, 1959
NJW 1992, 2415
LM § 812 BGB Nr. 231  Hohloch 


Amtl. Leitsätze:

1. Hat der Unterhaltsgläubiger mit zuviel erhaltenem Unterhalt Schulden getilgt und dadurch einen verbleibenden Vermögensvorteil erzielt, so kann er dem Rückforderungsbegehren des Unterhaltsschuldners den Einwand des Wegfalls der Bereicherung entgegenhalten, wenn die Überzahlung für den Vermögensvorteil nicht ursächlich ist. Hierfür genügt der Nachweis, daß er auf die Schulden auch bei geringeren Unterhaltsbezügen unter Einschränkung seines Lebenstandards gleichhohe Zahlungen geleistet hat.
2. Zu den Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach den §§ 818 IV, 819, 820 BGB (Fortführung von BGHZ 93, 183 = NJW 1985, 1074 = LM § 818 Abs. 4 BGB Nr. 8 und Senat, NJW 1986, 2057 = LM § 818 Abs. 4 BGB Nr. 9 = FamRZ 1986, 793).



Zum Sachverhalt:

Der Kl., dessen Ehe mit der Bekl. rechtskräftig geschieden ist, fordert von ihr die Rückzahlung zuviel bezahlten Unterhalts aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Im Prozeßvergleich vom 8. 11. 1985 hatte er sich zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 1800 DM verpflichtet. Mit der Behauptung, seine Einkünfte als Transportunternehmer seien erheblich zurückgegangen, hatte er die Abänderung des Prozeßvergleichs und Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich 850 DM ab dem 1. 9. 1986 begehrt. Das AG hatte die Klage abgewiesen. Auf seine Berufung hatte das OLG mit Urteil vom 19. 12. 1988 den Unterhalt auf monatlich 1620 DM für die Zeit vom 1. 9. 1986 bis 1.(richtig: 31.) 8. 1987, 1351 DM für die Zeit vom 1. 9. 1987 bis 31. 7. 1988 und 1546 DM für die Zeit ab 1. 8. 1988 herabgesetzt. Dabei hatte es zwar einen höheren Unterhaltsbedarf der Bekl. als monatlich 1800 DM ermittelt, ihr aber fiktive Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung, die ihr neben der Betreuung des gemeinsamen Kindes möglich sei, angerechnet. Während des Abänderungsverfahrens hatte das AG mit Beschluß vom 10. 10. 1986 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich bis auf 1000 DM monatlich gegen Sicherheitsleistung des Kl. vorläufig eingestellt, diesen Beschluß aber am 13. 3. 1987 wieder aufgehoben. Ein Rechtsmittel des Kl. und ein erneuter Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung waren erfolglos geblieben. Die geleistete Sicherheit hat der Kl. am 25. 3. 1987 freigegeben. Der Kl. hat seine Überzahlung für die Zeit vom 1. 9. 1986 bis 31. 12. 1988 mit 8189 DM beziffert, wobei er auf Grund des Schreibfehlers im Tenor des Urteils v. 19. 12. 1988 den Monat August 1987 übersehen hat. Unter Aufrechnung gegen  einen Kostenerstattungsanspruch der Bekl. hat er einen Betrag von 7130,40 DM eingefordert. Die Bekl. hat die Höhe der Zuvielzahlung nicht bestritten, sich aber auf Wegfall der Bereicherung berufen.
Das AG hat die Bekl. unter Berücksichtigung ihrer Hilfsaufrechnung mit einem weiteren Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 499,48 DM zur Zahlung von 6630,92 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG die Klage ganz abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kl. eine Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Er hat klargestellt, daß er für den Monat August 1987 keinen Unterhalt zurückfordert. Die Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

I. Zutreffend ist das BerGer. von einer Bereicherung gem. § 812 I 2 Alt. 1 BGB ausgegangen. Bei erbrachten, aber nicht geschuldeten Unterhaltsleistungen findet ein Ausgleich grundsätzlich nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung statt. Das hat der Senat bisher unter anderem bei Unterhaltsleistungen aufgrund einer einstweiligen Anordnung im Scheidungsverfahren angenommen, wenn diese über Bestand oder Höhe des materiell geschuldeten Unterhalts hinausgeht (vgl. BGHZ 93, 183 ff. = NJW 1985, 1074 = LM § 818 Abs. 4 BGB Nr. 8; BGH, NJW 1984, 2095 = LM § 818 Abs. 3 BGB Nr. 30 = FamRZ 1984, 767 ff.), ferner bei Unterhaltszahlungen des Scheinvaters an das Kind, wenn dessen Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt worden und die zunächst bestehende Unterhaltspflicht rückwirkend weggefallen ist (BGHZ 78, 201 ff. = NJW 1981, 48 = LM § 812 BGB (L) Nr. 146; Senat, NJW 1981, 2183 = LM § 812 BGB Nr. 150 = FamRZ 1981, 764 ff.). Entsprechendes gilt für Unterhaltszahlungen, die aufgrund eines Prozeßvergleichs erbracht werden. Soweit  dieser gem. § 323 ZPO rückwirkend zugunsten des Unterhaltsschuldners abgeändert wird, entfällt nachträglich die Rechtsgrundlage für den bisher geleisteten Unterhalt (§ 812 I 2 Alt. 1 BGB). Der Unterhaltsschuldner kann dann grundsätzlich Herausgabe des Erlangten bzw. Wertersatz gem. § 818 II BGB verlangen. Da der Kl. während der genannten Zeit mehr an die Bekl. gezahlt hat, als er nach dem Abänderungsurteil des OLG verpflichtet war, steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung des rechtsgrundlos Geleisteten zu.
II. Der Anspruch scheitert jedoch daran, daß die Bekl. nicht mehr bereichert ist (§ 818 III BGB) und auch keiner verschärften Haftung gem. §§ 818 IV, 819, 820 BGB unterliegt.
1. Zur Frage der Entreicherung hat das BerGer. anhand der von der Bekl. vorgelegten Kontenauszüge und Kreditunterlagen festgestellt, daß sie - mit Ausnahme von Schuldtilgungsraten - sämtliche Unterhaltszahlungen des Kl. für ihre laufenden Lebensbedürfnisse aufgebraucht habe. Abbuchungen, die auf die Ansammlung von Sparvermögen schließen ließen, seien nicht ersichtlich. Anderweitige Mittel, die sie infolge des Verbrauchs der Unterhaltszahlungen hätte sparen können, hätten ihr im fraglichen Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden. Auch die Mittel aus einem im Jahre 1980 aufgenommenen und im Mai 1986 aufgestockten Darlehen habe sie bereits im Juni 1986, also noch vor September 1986, für den Kauf eines gebrauchten Pkw ausgegeben. Aus dem Eigentum am Pkw ergebe sich keine fortbestehende Bereicherung, da nichts dafür spreche, daß die Bekl. ihn bei geringeren Unterhaltszahlungen des Kl. zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts wieder veräußert hätte. Allerdings habe die Bekl. seit 1980 und auch im fraglichen Zeitraum auf das Darlehen gleichbleibend monatlich 267 DM gezahlt. Um den Wert der getilgten Schuld sei sie aber von vornherein nicht bereichert, weil sie diese Raten unter Einschränkung ihrer übrigen Bedürfnisse auch in der Zeit bezahlt habe, als sie wegen der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nur einen geringeren Unterhalt erhalten habe. Sie habe die Zahlungen daher nicht aus den überzahlten Teilbeträgen, sondern aus dem Sockelbetrag des Unterhalts erbracht und die rechtsgrundlose Überzahlung selbst für eine aufwendigere Lebenshaltung verbraucht. Damit fehle es an der notwendigen kausalen Verknüpfung zwischen der Überzahlung und der Schuldtilgung.
Dies Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Gem. § 818 III BGB ist eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des "gutgläubig" Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-) Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklichen (bestehengebliebenen) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (BGHZ 55, 128 (134) = NJW 1971, 609 = LM § 819 BGB Nr. 3; BGH, LM § 818 Abs. 3 BGB Nr. 7 = MDR 1957, 598 = BB 1956, 771; BGH, NJW 1984, 2095 = LM § 818 Abs. 3 BGB Nr. 30 = FamRZ 1984, 767 (768)). Bei der Überzahlung von Unterhalt kommt es daher darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile  verschafft hat (BGH, NJW 1984, 2095 = LM § 818 Abs. 3 BGB Nr. 30; BGH, NJW 1981, 2183 = LM § 812 BGB Nr. 150). Letzteres ist etwa der Fall bei anderweitigen Ersparnissen oder Anschaffungen. Auch die infolge Tilgung eigener Schulden mittels des rechtsgrundlos erlangten Geldes eintretende Befreiung von Verbindlichkeiten zählt zu den bestehenbleibenden Vermögensvorteilen, die einem Wegfall der Bereicherung grundsätzlich entgegenstehen (BGH, NJW 1984, 2095 = LM § 818 Abs. 3 BGB Nr. 30; BGH, NJW 1985, 2700 = LM § 812 BGB Nr. 178; BVerwGE 28, 68 (75)). Die rechtsgrundlose Zahlung muß jedoch für diesen Vermögensvorteil ursächlich gewesen sein (Heimann-Trosien, in: RGRK, 12. Aufl., § 818 Rdnr. 40 m. w. Nachw.). Das wird besonders deutlich, wenn gerade die Zahlung selbst zu der Befreiung von der Verbindlichkeit geführt hat, sei es, daß infolge einer Fehlüberweisung ein Soll-Konto des Bereicherungsschuldners aufgefüllt worden ist, sei es, daß der Bereicherungsschuldner selbst die erlangte Summe dazu genutzt hat, Schulden zu tilgen, die er andernfalls nicht getilgt haben würde. Denn dann setzt sich der rechtsgrundlos erhaltene Betrag in der bestehenbleibenden Schuldbefreiung gleichsam fort. Umgekehrt kann sich der Bereicherungsschuldner aber auf den Wegfall der Bereicherung  berufen, wenn er die Schulden mit einem anderen als dem rechtsgrundlos erhaltenen Betrag, etwa mit von dritter Seite geschenktem Geld zahlt und das Erhaltene ersatzlos verbraucht. Denn ein Bereicherungsschuldner, der Verbindlichkeiten aus anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln tilgt, kann nicht schlechter stehen als ein Bereicherungsschuldner, der nur über die Bereicherung verfügt und diese aufzehrt.
b) Gegen das Erfordernis der ursächlichen Verknüpfung von Bereicherung und dadurch eingetretenem bleibenden Vermögensvorteil des Bereicherungsschuldners wendet sich die Revision ersichtlich nicht.
Sie meint jedoch, nur bei Unterhaltszahlungen im Bereich des notwendigen Selbstbehalts sei davon auszugehen, daß sie restlos für den laufenden Lebensbedarf aufgezehrt werden. Dagegen seien die Anforderungen an den Verwendungsnachweis durch den Unterhaltsgläubiger in Fällen, in denen die Unterhaltszahlung über dem notwendigen Selbstbehalt liegt, höher anzusetzen. Für eine interessengerechte Lösung müsse zugunsten des Unterhaltsschuldners die konkret zu widerlegende Vermutung gelten, daß der Unterhaltsgläubiger noch vorhandene Vermögenswerte oder die Tilgung eigener Schulden mit Beträgen finanziert habe, die aus der Überzahlung stammten. Es gebe keinen Erfahrungssatz, daß Kreditschuldner bei Schmälerung ihrer Bezüge sofort säumig würden. Andernfalls könne der Bereicherungsschuldner dem Bereicherungsgläubiger immer entgegenhalten, daß er unabhängig von der Höhe des gezahlten Unterhalts sich in jedem Falle einen bestimmten Vermögensgegenstand angeschafft oder Schulden getilgt hätte.
Damit hat die Revision jedoch keinen Erfolg.
Der Bereicherte hat den Wegfall der Bereicherung zu beweisen, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (BGH, NJW 1958, 1725 = LM § 134 BGB Nr. 30). Für die Überzahlung von Gehalts- oder Versorgungsbezügen von Beamten, die nach ihrem Wesen und Zweck einer Unterhaltsrente gleichkommen, hat die Rechtsprechung Beweiserleichterungen geschaffen, wenn aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder andere Vermögensvorteile gebildet worden sind. Auch ohne besonderen Verwendungsnachweis spricht dann aufgrund der Lebenserfahrung - insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen - zugunsten des Empfängers die Vermutung, daß er die Überzahlung zur Verbesserung seines Lebensstandards ausgegeben hat (RGZ 83, 161 (163); BGH, LM Nieders. BesG Nr. 3 = MDR 1959, 109 (110); BVerwGE 13, 107 (110); Lieb, in: MünchKomm, 2. Aufl. (1986) § 818 Rdnr. 83; Heimann=Trosien, in: RGRK, 12. Aufl., Rdnr. 40).
Aber auch, wenn ein bleibender Vermögensvorteil geschaffen worden ist, ist die Erleichterung nicht von vornherein ausgeschlossen. Das BVerwG (BVerwGE 15, 15 (18)) hat einen Wegfall der Bereicherung gem. § 818 III BGB auch dann angenommen, wenn der Beamte mit dem überzahlten Betrag Schulden getilgt hat, die er ohne die Überzahlung unter Einschränkung seines Lebensstandards ebenso getilgt hätte. Denn die Zuvielzahlung bewirke lediglich, daß der Beamte seine Lebenshaltung in Anpassung an den zur Verfügung stehenden Mehrbetrag weniger einschränke, als er es bei Schuldentilgung aus dem ihm zustehenden geringeren Gehalt getan hätte. Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, kommt es für den Nachweis der Entreicherung nicht darauf an, ob der bestehengebliebene Vermögensvorteil aus dem rechtsgrundlos gezahlten Mehrbetrag oder aus dem mit Rechtsgrund gezahlten Sockelbetrag erworben worden ist. Aus welchem der beiden Beträge eine Schuld getilgt wird, läßt sich meist nicht feststellen, weil geschuldeter und nicht geschuldeter Betrag in der Regel in einer Gesamtsumme gezahlt werden und der Empfänger nicht unterscheidet, aus welchem Teilbetrag er seine laufende Lebenshaltung einerseits und die Schuldtilgung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen andererseits finanziert (Lieb, in: MünchKomm, 2. Aufl. (1986) Rdnr 83). Entscheidend ist vielmehr der Nachweis, daß der Bereicherte den Vermögensvorteil in jedem Fall auch ohne die Überzahlung - notfalls unter Einschränkung des Lebensstandards - erworben hätte, so daß die Überzahlung für den Vermögensvorteil nicht ursächlich war.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, bei Überzahlung von Unterhalt, der über dem notwendigen Selbstbehalt liege, müßten zum Schutz des Unterhaltsschuldners strengere Beweisregeln gelten. Die zu den Beamtenfällen entwickelten Beweisgrundsätze sind vielmehr auch auf privatrechtliche Lohn- oder Unterhaltszahlungen übertragbar. Denn die Situation ist mit derjenigen bei Beamtenbezügen vergleichbar (vgl. BAG, AP § 394 BGB Nr. 5; RGZ 63, 38 (41); Heimann=Trosien, in: RGRK, 12. Aufl., Rdnr. 42). Das trifft gerade auch auf den vorliegenden Fall zu. Der Unterhalt der Bekl. liegt mit monatlich 1800 DM im Bereich eines unteren bis mittleren Beamtengehalts. Daß das Ausgabeverhalten eines Beamten sich von dem eines Unterhaltsgläubigers unterscheidet, ist nicht ersichtlich. Auch sonst liegen keine Gründe vor, die eine Differenzierung rechtfertigen könnten. Das Interesse des Bereicherungsgläubigers erfordert auch keine Vermutung des Inhalts, daß ein beim Bereicherungsschuldner vorhandener Vermögensvorteil mit dem Überzahlungsbetrag finanziert worden ist mit der Folge, daß diese Vermutung nur durch einen konkreten Nachweis der anderweitigen Verwendung des streitigen Betrags widerlegt werden kann. Sie würde im Gegenteil die Beweisanforderungen überspannen und im Widerspruch zu dem Gesetzeszweck stehen, der die Ersatzpflicht des Bereicherungsschuldners an die echte Vermögensmehrung aufgrund des rechtsgrundlosen  Empfangs knüpft (BGHZ 55, 128 (134) = NJW 1971, 609 = LM § 819 BGB Nr. 3). Das gilt um so mehr, als in diesen Einkommensbereichen größere Anschaffungen wie Hausrat oder ein Pkw in der Regel mittels Krediten finanziert und die hierfür nötigen Zins- und Tilgungsraten unter Verzicht auf andere Ausgaben erbracht werden. Andernfalls wäre der Entreicherungseinwand in nahezu allen diesen Fällen ausgeschlossen. Es genügt daher der Nachweis, daß die Bekl. auch ohne die Überzahlung ihre Schulden bezahlt hätte.
Diesen Nachweis hat die Bekl. erbracht. Unstreitig hat sie die Rate von monatlich 267 DM seit 1980 bis in die jüngste Zeit unverändert weiter bezahlt, und zwar unter Einschränkung ihres laufenden Lebensbedarfs auch während der Monate, in denen sie wegen der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nur einen Unterhalt von 1000 DM monatlich zur Verfügung gehabt hat. Das BerGer. hat außerdem unangegriffen festgestellt, daß die Bekl. keine größeren Abbuchungen vorgenommen hat, die auf anderweitige Ersparnisse schließen lassen, ferner, daß sie auch über keine anderen Mittel verfügt hat, die sie für ihren Unterhalt hätte einsetzen können. Daraus konnte das BerGer. den Schluß ziehen, daß die Darlehenstilgung schon zuvor als fester Bestandteil ihrer vorweg zu bestreitenden monatlichen Ausgaben eingeplant war und daß darüber hinausgehende Mittel wie die Überzahlung dazu gedient haben, ihren Lebensstandard zu verbessern.
Auch hinsichtlich des Pkw kann sich die Bekl. auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da sie ihn bereits zuvor aus anderen, nämlich aus Darlehensmitteln finanziert hatte.
2. Eine verschärfte Haftung der Bekl. nach § 818 IV, 819 I, 820 I BGB hat das BerGer. ohne Rechtsfehler verneint.
a) Gem. § 818 IV BGB kann sich der Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern haftet nach den allgemeinen Vorschriften. Wie der Senat bereits entschieden hat, knüpft diese verschärfte Haftung nicht an die Rechtshängigkeit eines beliebigen Prozesses an, in dem über Grund und Höhe der fragliche Leistung gestritten wird, sondern an die Rechtshängigkeit der Klage auf Herausgabe des Erlangten (§ 812 BGB) oder auf Wertersatz (§ 818 II BGB). Für eine erweiternde Auslegung der Vorschrift hat er weder bei einer Feststellungsklage gegen einen Unterhaltspflichtigen aufgrund einer einstweiligen Anordnung (BGHZ 93, 183 ff. = NJW 1985, 1074 = LM § 818 Abs. 4 BGB Nr. 8) noch bei einer Unterhaltsabänderungsklage gem. § 323 ZPO (BGH, NJW 1986, 2057 = LM § 818 Abs. 4 BGB Nr. 9 = FamRZ 1986, 793) Raum gesehen, weil die Regelung des § 818 IV BGB eine eng zu sehende Ausnahme von dem Grundsatz ist, daß der Bereicherte auf Ersatz nur bis zur Grenze einer noch vorhandenen Bereicherung haftet, und weil der Unterhaltsschuldner  wegen der Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht schutzlos ist.
Die Revision hält letzterem entgegen, daß es in der Praxis nur in seltenen Fällen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung komme und das Risiko der Entreicherung dadurch ganz auf den Unterhaltsschuldner abgewälzt werde.
Dieser Einwand gibt zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung keinen Anlaß. Bei einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das Gericht immer zu prüfen, ob die in der Abänderungsklage vorgetragenen Gründe eine Einstellung rechtfertigen. Es hat dabei besonders mit Blick auf die Schwierigkeiten, die einer Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts im Falle einer rückwirkenden Abänderung entgegenstehen, die Interessen von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner gegeneinander abzuwägen (BGH, NJW 1984, 2057 = LM § 818 Abs. 4 BGB Nr. 9 = FamRZ 1986, 793 (794)). Wenn die Praxis dem nicht immer gerecht wird, vermag dies an der Rechtslage selbst nichts zu ändern. Dem Kl. ist außerdem entgegenzuhalten, daß seine in erster Instanz gestellten Einstellungsanträge wiederholt daran gescheitert sind, daß er die behauptete Einkommensverschlechterung nicht hat darlegen können. Der Gefahr des Entreicherungseinwandes hätte er auf verschiedene Weise begegnen können. Es war ihm unbenommen, die Bereicherungsklage alsbald nach der Unterhaltsleistung ohne Rücksicht auf die vorherige Abänderung des Unterhaltstitels zu erheben, wodurch er die Wirkungen des § 818 IV BGB jedenfalls hinsichtlich noch nicht  verbrauchter Zahlungen hätte auslösen können (BGHZ 93, 183 (189) = NJW 1985, 1074 = LM § 818 Abs. 4 BGB Nr. 8). Möglich wäre auch gewesen, bereits die Abänderungsklage im Wege der Klagehäufung mit einer Klage auf künftige Rückzahlung des während der Dauer des Abänderungsverfahrens zuviel gezahlten Unterhalts zu verbinden (§ 258 ZPO), und zwar zur Vermeidung eines Kostenrisikos hilfsweise für den Fall, daß das Abänderungsbegehren Erfolg hatte. § 260 ZPO steht nicht entgegen. Schließlich hätte er der Bekl. die Überzahlungen als zins- und tilgungsfreies Darlehen anbieten können, verbunden mit der Verpflichtung, im Falle der Abweisung des Abänderungsbegehrens auf die Rückzahlung zu verzichten. Der Senat hat in Fällen, in denen Unterhalt geleistet werden muß, nachdem der Unterhaltsberechtigte einen Rentenantrag gestellt hat, in einer darlehensweisen Unterhaltsgewährung einen Weg gesehen, dem Unterhaltsschuldner einen Rückzahlungsanspruch für den Fall zu sichern, daß die Rente rückwirkend bewilligt wird. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es dann nach Treu und Glauben, einen in solcher Weise angebotenen  Kredit anzunehmen (BGH, NJW 1983, 1481 = LM § 1569 BGB Nr. 12 = FamRZ 1983, 574 (575); NJW 1989, 1990 = LM § 1569 BGB Nr. 32 = BGHRBGBB § 242 Ausgleichsanspruch 1 = FamRZ 1989, 718 (719)). Das erscheint auch in einem Fall wie hier möglich.
b) Gem. § 819 I i. V. mit § 818 IV BGB tritt eine verschärfte Haftung des Bereicherungsempfängers bereits ab dem Zeitpunkt ein, zu dem er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt. Hierfür muß der Bereicherungsempfänger das Fehlen des rechtlichen Grundes selbst und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gekannt haben; die bloße Kenntnis von Tatsachen, auf denen das Fehlen des Rechtsgrundes beruht, reicht nicht aus (Lieb, in: MünchKomm, 2. Aufl. (1986), § 819 Rdnr. 2; Palandt-Thomas, BGB, 51. Aufl. (1992), § 819 Rdnr. 3; Heimann=Trosien, in: RGRK, 12. Aufl., § 819 Rdnr. 3). Das BerGer. hat zwar offengelassen, ob die Bekl. Kenntnis von den die Abänderung des Unterhaltsvergleichs tragenden tatsächlichen Verhältnissen hatte, so daß für dieses Revisionsverfahren zugunsten des Kl. von dieser Kenntnis auszugehen ist. Es hat aber eine Bösgläubigkeit mangels Kenntnis der Rechtsfolgen verneint; weil die Bekl. angesichts der wiederholten Zurückweisung der Anträge des Kl. auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Abweisung der Klage in erster Instanz bis zum Erlaß des Berufungsurteils vom 19. 12. 1988 darauf habe vertrauen dürfen, daß ihr weiterhin monatlich 1800 DM zuständen. Das ist nicht zu beanstanden. Die Ungewißheit des Prozeßausgangs spricht für die Bekl. Wenn die Revision demgegenüber meint, daß ein Unterhaltsgläubiger bereits ab Erhebung der Abänderungsklage keinen Vertrauensschutz mehr verdiene, so daß er als bösgläubig angesehen werden müsse, so verkennt sie, daß ein solches Ergebnis den in § 818 IV BGB zum Ausdruck kommenden Schutz des Bereicherungsempfängers  unterlaufen würde (vgl. oben II 2 a). Denn er wäre gezwungen, bereits ab diesem Zeitpunkt den Unterhalt für Rückforderungen bereitzuhalten, obwohl § 818 IV BGB dies von ihm erst ab dem Zeitpunkt fordert, zu dem er mit der Bereicherungsklage des Unterhaltsschuldners konfrontiert wird.
c) Auch eine verschärfte Haftung nach der allein in Betracht kommenden zweiten Alternative des § 820 I 2 BGB greift nicht ein. Danach muß die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt sein, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde und der später tatsächlich wegfällt. Sinn der Regelung ist, daß ein Empfänger, der von vornherein mit seiner Rückgabeverpflichtung rechnet, sich so einrichten muß, als müsse er die empfangene Leistung zurückgeben. Dabei muß sich bereits aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts ergeben, daß beide Parteien sich die Möglichkeit des Wegfalls des Rechtsgrundes nicht nur beiläufig, sondern besonders vergegenwärtigt haben (BGH, LM § 820 BGB Nr. 1 = MDR 1961, 832 = JZ 1961, 699 = BB 1961, 844; BGH, NJW 1984, 2095 = LM § 818 III BGB Nr. 30 = FamRZ 1984, 767 (768); Palandt-Thomas, BGB, 51. Aufl. (1992), § 820 Rdnr. 2).
Die Revision will diese Voraussetzungen als gegeben ansehen, weil nach dem Prozeßvergleich der vereinbarte Unterhalt auf der Grundlage des Gewinns des Kl. im Jahre 1984 berechnet worden sei und die Bekl. daher in besonderem Maße damit habe rechnen müssen, daß wirtschaftliche Einbußen des Kl. zu einer Verminderung ihres Unterhalts führen würden. Damit begibt sie sich jedoch auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Aus der im Vergleichstext weiter enthaltenen Regelung, daß eine eventuelle Neuberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle ohne Bindung an die Vergleichsgrundlagen erfolgen solle, hat das BerGer. geschlossen, die Parteien hätten sich durch den Vergleich für den Fall einer künftigen Abänderung nicht festlegen wollen. Darüber hinaus besage der Vergleichsinhalt aber nichts darüber, daß sie - ähnlich wie bei einer auflösenden Bedingung - schon konkret ins Auge gefaßt hätten, der Vergleich könne seine Wirkung verlieren. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit dem Wortlaut der Vereinbarung, die nichts anderes enthält als die bei Unterhaltsvergleichen oft gebräuchliche Regelung, daß sich aus dem Verhältnis zwischen dem zugrundegelegten Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Höhe des vereinbarten Unterhalts keine mit Bindungswirkung für künftige Unterhaltsberechnungen festgelegte Quote ergeben soll.
Ob die verschärfte Haftung gem. § 820 BGB nach ihrem Sinn und Zweck überhaupt auf Unterhaltsvereinbarungen, die immer unter dem Vorbehalt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stehen, anwendbar ist, kann danach dahinstehen.


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