Schmerzensgeld kraft Billigkeit nach § 829 BGB trotz fehlenden Verschuldens: Verhältnis von Haftung und Versicherung

BGH, Urteil v. 11.10.1994  - VI ZR 303/93 (Oldenburg)


Fundstellen:

BGHZ 127, 186
NJW 1995, 452
LM H. 4/1995 § 829 BGB Nr. 10
VersR1995, 96



Zentralproblem des Falles:

Bisher hat der BGH die Versicherung im Rahmen der Billigkeitshaftung nur hinsichtlich der Höhe eines gegebenen Anspruchs, nicht aber haftungsbegründend berücksichtigt. Das entspricht dem versicherungsrechtlichen "Trennungsprinzip", wonach die Versicherung der Haftung folgt und nicht die Haftung der Versicherung. Der BGH hat dann aber in der Folge Zeit offengelassen, ob er angesichts des Funktionswandels der Versicherung dies nunmehr anders sehen will, war aber dennoch hinsichtlich des "Ob" weiter sehr zurückhaltend. Nunmehr steht er für die Pflichtversicherung der Verkehrshaftpflicht auf dem Standpunkt, daß die Pflichtversicherung dem Schutz des Geschädigten dient. Diesem soll der ihm zukommende Schadensersatz gesichert werden, was auch § 158c VVG zeige. Der BGH erkennt aber ausdrücklich an, daß das Trennungsprinzip insoweit durchbrochen wird und mildert seines Aussage insoweit ab, als er betont, daß die Berücksichtigung von Versicherungsschutz aus einer Kfz-Pflichtversicherung auf seiten des Schädigers nicht bedeutet, daß allein schon deswegen der Billigkeitsanspruch aus § 829 BGB stets zu bejahen wäre. Bei der Prüfung der Frage, ob die Billigkeit eine Schadloshaltung des Verletzten gebietet, müsse vielmehr bedacht werden, daß die verschuldensunabhängige Haftung aus § 829 BGB im deliktischen Haftungssystem des BGB eine Ausnahme bildet. Deswegen ist, enstprechend dem Wortlaut der Vorschrift ... ein Schadensersatzanspruch nicht schon dann zu gewähren, wenn es die Billigkeit erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern. Das gilt nach dem BGH insbesondere dann, wenn der materielle Schaden des Opfers bereits abgedeckt ist (hier: Gefährdungshaftung nach § 7 StVG). Hier kommt § 829 BGB nur in Betracht, wenn die Verweigerung von Schmerzensgeld im Einzelfall dem Billigkeitsempfinden kraß widerspricht. Die Billigkeitsprüfung in § 829 BGB ist also eine andere als jene in § 847 BGB. S. dazu auch BGH v. 29.11.2016 - VI ZR 606/15.



Amtl. Leitsätze

1. Bei der Frage, ob dem Unfallverletzten aus Billigkeitsgründen Schadensersatz nach § 829 BGB zuzubilligen ist, kann im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Unfallbeteiligten berücksichtigt werden, daß für den schuldlos handelnden Schädiger Versicherungsschutz auf Grund einer Kfz-Pflichtversicherung besteht (Ergänzung zu BGHZ 76, 279 = NJW 1980, 1623 = LM § 829 BGB Nr. 9).
2. Erhält der Geschädigte bereits vollen Ersatz seiner materiellen Schäden aufgrund der Gefährdungshaftung nach dem StVG, so kommt ein Schmerzensgeld nach § 829 BGB nur in Betracht, wenn die Billigkeit es erfordert, ihm über den materiellen Schadensausgleich hinaus auch noch ein Schmerzensgeld zukommen zu lassen.



Zum Sachverhalt:

Die Kl. begehrt von den Bekl. Schmerzensgeld zu einem Teilbetrage von 10000 DM wegen Verletzungen, die sie bei einem Verkehrsunfall am 17. 7. 1989 erlitten hat. An diesem Tage bog der damals 21jährige Bekl. zu 1 (künftig: Bekl.) mit dem bei der Bekl. zu 2 haftpflichtversicherten Pkw in L. von der B 437 kommend nach rechts in die Straße " Zum J." in Richtung D. ein. Dabei verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug, kam auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite und stieß dort mit der ihm auf einem Fahrrad entgegenkommenden, damals 18 Jahre alten Kl. zusammen. Diese erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma, eine Schädelfraktur mit Felsenbeinbruch und Frakturen beider Unterschenkel. Sie befand sich bis zum 16. 9. 1989 in stationärer Behandlung und war sodann bis Mitte Februar 1990 arbeitsunfähig. Als Folge ihrer Verletzungen kann die Kl. nicht hocken oder knien. Ihre Hörfähigkeit ist beeinträchtigt. Sie ist in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 20 % gemindert und erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Leistungen nach dem BAföG. Nach Beendigung ihrer durch den Unfall um ein halbes Jahr verlängerten Ausbildung zur Schauwerbegestalterin besuchte die Kl. die Fachoberschule für Gestaltung in O. Nach erfolgreichem Schulabschluß ist sie z. Zt. arbeitslos. Sie beabsichtigt, nunmehr eine Ausbildung zur Rechtspflegerin aufzunehmen. Eine Ausübung ihres erlernten Berufes kommt aufgrund der Unfallfolgen nicht in Betracht. Die materiellen Schäden der Kl. wurden auf der Grundlage einer vollen Einstandspflicht nach dem StVG reguliert. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes haben die Bekl. mit der Behauptung abgelehnt, der Bekl. sei im Zeitpunkt des Unfalls deliktsunfähig gewesen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. verneint einen Anspruch aus §§ 823 I, 847 BGB, weil sich der Bekl. z. Zt. des Unfalles in einem seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden habe (§ 827 BGB). Nach seiner Auffassung hat die Sachverständige Dr. B überzeugend dargelegt, daß sich bei dem Bekl. allmählich ein Anfallsleiden herausgebildet habe, welches erstmals während der Fahrt vom 17. 7. 1989 zu einer epileptischen Dämmerattacke geführt habe, die bei ihrem Auftreten für den Bekl. nicht mehr beeinflußbar gewesen sei. Anhaltspunkte für eine andere Unfallursache seien nicht vorhanden. Dem Bekl. sei es auch nicht anzulasten, daß er vor dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen keine besondere Bedeutung beigemessen habe, nachdem sich bei einer fachärztlichen Untersuchung keine Hinweise auf eine Funktionsstörung des Gehirns ergeben hätten.
Nach Auffassung des BerGer. kommt auch eine Haftung aus Billigkeitsgründen nach § 829 BGB nicht in Betracht. Wenn auch die Unfallverletzungen der Kl. erheblich gewesen und nicht folgenlos verheilt seien, so sei die Kl. hierdurch nicht in einer solchen Weise beeinträchtigt, daß unter Billigkeitsgesichtspunkten ein Ausgleich auch der immateriellen Folgen zwingend geboten sei. Ihre Ausbildung habe sich lediglich um ein halbes Jahr verlängert; zum Ausgleich der Erwerbsminderung erhalte sie eine Rente. Auch der Bekl. sei durch seine anläßlich des Unfalles festgestellte Erkrankung auf lange Sicht weiterhin beeinträchtigt. Trotz erfolgreicher ärztlicher Behandlung bleibe er mit der Unsicherheit belastet, daß sich die Zystenbildung wiederhole. Wegen dieser Belastung erhielten die Unfallfolgen der Kl. kein solches Gewicht, daß schon aufgrund des beiderseitigen Lebensschicksales neben dem Ersatz des materiellen Schadens noch ein Ausgleich des Nichtvermögensschadens unabweisbar notwendig sei.
Ebensowenig gebiete ein Vergleich der Vermögenslagen beider Unfallbeteiligter einen Ausgleich. Der monatliche Verdienst des Bekl. als kaufmännischer Angestellter von 3800 DM brutto sei nicht so hoch, daß sich hieraus ein erhebliches wirtschaftliches Gefälle ergebe, zumal die Lebenshaltungskosten in der von der Kl. bewohnten Region gegenüber denjenigen des Bekl. deutlich niedriger seien und die Kl. im übrigen ihrerseits einen höher qualifizierten Beruf anstrebe. Der Deckungsanspruch aufgrund der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung dürfe dem Bekl. nicht als eigener Bestandteil des Vermögens zugerechnet werden. Jedenfalls könne der bestehende Versicherungsschutz allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Haftung aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht rechtfertigen.
II. Die Revision ist in vollem Umfang zulässig. ... (wird ausgeführt)

III. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen allerdings nicht durch.... (wird ausgeführt).

2. Dagegen hält das Urteil den sachlich rechtlichen Angriffen der Revision nicht stand. Das BerGer. ist aufgrund des unstreitigen Sachverhalts davon ausgegangen, ohne dazu freilich nähere Ausführungen zu machen, daß der Bekl. sich objektiv verkehrswidrig verhalten und damit eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nicht zu folgen vermag der Senat jedoch den Erwägungen, mit denen das BerGer. einen Billigkeitsanspruch nach § 829 BGB verneint hat. Insoweit rügt die Revision zu Recht, daß die Ausführungen des BerGer. zu der Frage, ob ein Vergleich der Vermögenslage der beiderseitigen Unfallbeteiligten unter Billigkeitsgesichtspunkten die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erfordere, von Rechtsirrtum beeinflußt sind.
a) Das BerGer. hat zu Unrecht das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf seiten des Bekl. bei der Billigkeitsprüfung unberücksichtigt gelassen. Zumindest bei einer Pflichtversicherung wie hier ist es geboten, die Tatsache, daß für den Unfallschädiger Versicherungsschutz besteht, als einen für die Vermögenslage des Bekl. bedeutsamen Umstand anzuerkennen.
aa) Allerdings ist die Rechtsprechung zu der Frage, ob das Bestehen einer Haftpflichtversicherung bei der Schadensersatzpflicht zugunsten des Unfallverletzten Berücksichtigung finden kann, nicht einheitlich verlaufen. Das RG hat erstmals im Jahre 1944 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung für die Einstandspflicht aus deliktischem Verschulden das Bestehen einer Haftpflichtversicherung bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe für berücksichtigungsfähig erachtet (RG, DR 1944, 290 (291)). Dem ist der BGH gefolgt (BGHZ 18, 149 (166) = NJW 1955, 1675 = LM § 847 BGB Nr. 8; Senat, NJW 1954, 1034 = LM § 847 BGB Nr. 6 = VersR 1954, 277 (278); NJW 1993, 1531 = LM H. 7/1993 § 847 BGB Nr. 90 = VersR 1993, 585 (586)). Aus entsprechenden Erwägungen hat der Senat diesen Umstand für die Einstandspflicht aufgrund der Billigkeitshaftung des § 829 BGB als für die Höhe der Entschädigung  bedeutsam gehalten (BGHZ 76, 279 (283) = NJW 1980, 1623 = LM § 823 BGB Nr. 9 m.w.Nachw.). Dagegen hat er bis zu diesem Urteil das Bestehen eines Versicherungsschutzes als berücksichtigungswerten Umstand abgelehnt, wenn dieser anspruchsbegründend wirke (BGHZ 23, 90 (99) = NJW 1957, 674 = LM § 7 StVG Nr. 17; Senat, NJW 1958, 1630 = LM § 823 BGB Nr. 2 = VersR 1958, 485 (486f.); NJW 1979, 2096 = LM § 829 BGB Nr. 8 = VersR 1979, 645; ebenso für die Berücksichtigung eines Schadensbeitrages des Geschädigten aus § 254 BGB bei der spiegelbildlichen Anwendung des § 829 BGB zu seinen  Lasten: Senat, NJW 1969, 1762 = LM § 829 BGB Nr. 6 = VersR 1969, 860 (861); NJW 1973, 1795 = LM § 829 BGB Nr. 7 = VersR 1973, 925).
In dem genannten Urteil vom 18. 12. 1979 (BGHZ 76, 279 = NJW 1980, 1623 = LM § 829 BGB Nr. 9) hat der Senat diese Unterscheidung zwischen Grund und Höhe des Anspruchs aus § 829 BGB für die Berücksichtigung eines Haftpflichtversicherungsschutzes als unbrauchbar aufgegeben. Zugleich hat er aber betont, daß eine Eingrenzung der Berücksichtigung für das "Ob" dieses Ersatzanspruchs unentbehrlich sei, um dem Zweck der Haftpflichtversicherung Rechnung zu tragen, der in erster Linie auf den Schutz des Versicherungsnehmers vor Haftpflichtansprüchen gerichtet sei und nicht darauf, eine Haftungsgrundlage zu schaffen. In diesem Zusammenhang hat der Senat im Hinblick auf die im Schrifttum gegen die bisherige Rechtsprechung vorgebrachten Einwände erwogen, ob ein inzwischen eingetretener Funktionswandel der Haftpflichtversicherung im sozialwirtschaftlichen Gefüge es ganz allgemein erlaube, den Versicherungsschutz als Vermögensbestandteil des Schädigers voll in die Billigkeitsprüfung des § 829 BGB einzubeziehen. Er hat sich von einem solchen Funktionswandel jedenfalls für den Bereich der freiwilligen Haftpflichtversicherung nicht überzeugen können und hat es daher abgelehnt, den Versicherungsschutz aus einer solchen freiwilligen Haftpflichtversicherung in Höhe der ggf. verfügbaren Deckungshöchstsumme in Rechnung zu stellen. Eine Berücksichtigung lediglich zur Korrektur der Höhe des zu zahlenden Betrages hat er dagegen - wie bisher - anerkannt.
bb) Diese Einschränkungen können jedoch entgegen dem angefochtenen Urteil nicht auf die Kfz-Pflichtversicherung, wie sie für den Bekl. bestand, übertragen werden. Deren Zweck ist in erster Linie auf den Schutz des Geschädigten ausgerichtet. Diesem Ziel diente schon das Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 7. 11. 1939. Wie aus der amtlichen Begründung (DJ 1939, 1771) hervorgeht und das RG (DR 1944, 290 (292)) und ihm folgend der Senat in den Urteilen vom 10. 4. 1954 (NJW 1954, 1034 = LM § 847 BGB Nr. 6 = VersR 1054, 277 (278)), vom 13. 6. 1958 (NJW 1957, 674 = LM § 7 StVG Nr. 17 = VersR 1958, 485 (487)) und vom 24. 6. 1969 (NJW 1969, 1762 = LM § 829 BGB Nr. 6 = VersR 1969, 860 (861)) dargelegt haben, sollte die Pflichtversicherung aufgrund dieses Gesetzes gerade den Verkehrsopfern den ihnen zukommenden Schadensersatz sichern. Den Geschädigten sollte ein möglichst lückenloser Schutz verschafft werden, und zwar auch in solchen Fällen, in denen der Schädiger  nicht leistungsfähig ist. Dies spiegelte sich vor allem in dem damals neu geschaffenen § 158c VVG wider, wonach u.a. die Verpflichtung des Versicherers auch dann bestehen bleibt, wenn er dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei wird. Dieser Schutz der Verkehrsopfer ist durch das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. 4. 1965 und dessen nachfolgende Änderungen mit dem Direktanspruch gegen den Versicherer und dem Entschädigungsfond weiter verstärkt und ausgebaut worden (vgl. dazu im einzelnen Bruck/Möller/Johannsen, VVG, Bd. V 1, Kraftfahrzeugversicherung, 1994, Anm. A 22 und B 4; Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 32. Aufl., Vorb. § 29a StVZO Rdnrn. 2ff.).
Diese besondere Zweckbestimmung der Pflichtversicherung im Kraftfahrzeugverkehr rechtfertigt es, dem Geschädigten auch im Rahmen des § 829 BGB einen bestehenden Versicherungsschutz des Schädigers schon für das "Ob" des Anspruchs zugute kommen zu lassen. Dem steht nicht entgegen, daß damit das Trennungsprinzip, wonach die Eintrittspflicht des Versicherers dem Anspruch folgt und nicht umgekehrt, durchbrochen wird. Für den besonderen Anspruch des § 829 BGB muß sich der auf den Opferschutz gerichtete Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber diesem Prinzip durchsetzen. Der Senat hat die Notwendigkeit einer Durchbrechung des Prinzips, an dem grundsätzlich festzuhalten ist, auch in anderen Fällen anerkannt (BGHZ 116, 200 (209) = NJW 1992, 900 = LM H. 8/1992 § 242 (Cd) BGB Nr. 319).
cc) Die Berücksichtigung von Versicherungsschutz aus einer Kfz-Pflichtversicherung auf seiten des Schädigers bedeutet freilich nicht, daß allein schon deswegen der Billigkeitsanspruch aus § 829 BGB stets zu bejahen wäre. Bei der Prüfung der Frage, ob die Billigkeit eine Schadloshaltung des Verletzten gebietet, muß vielmehr bedacht werden, daß die verschuldensunabhängige Haftung aus § 829 BGB im deliktischen Haftungssystem des BGB eine Ausnahme bildet. Deswegen ist, entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift, nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern (Senat,NJW 1958, 1630 = LM § 823 BGB Nr. 2 = VersR 1958, 485 (486); NJW 1969, 1762 = LM § 823 BGB Nr. 6 = VersR 1969, 860 (861) und NJW 1973, 1795 = LM § 823 BGB Nr. 7 = VersR 1973, 925). Schon dieser Ausnahmecharakter des § 829 BGB zwingt dazu, die Voraussetzungen, unter  denen eine Schadloshaltung des Geschädigten als billig anzusehen ist, auch in diesen Fällen hoch anzusetzen.
Dabei muß ferner bedacht werden, daß bei Unfällen im Straßenverkehr der materielle Schaden des Unfallopfers bereits über die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach dem StVG abgedeckt wird. So erhält auch die Kl. ihren gesamten materiellen Schaden, insb. also die Heilungskosten und die Einkommenseinbußen, voll ersetzt. Insofern unterscheidet sich der Streitfall ganz wesentlich von den in BGHZ 76, 279 = NJW 1980, 1623 = LM § 823 BGB Nr. 9 und in den Senatsurteilen vom 13. 6. 1958 und 24. 4. 1979 (NJW 1958, 1630 = LM § 829 BGB Nr. 2 = VersR 1958, 485 (486); NJW 1979, 2096 = LM § 829 BGB Nr. 8 = VersR 1979, 645) entschiedenen Fällen, in denen es darum ging, dem Geschädigten mit Hilfe des § 829 BGB zunächst einmal einen Ausgleich für die materiellen Schäden zu verschaffen. Erhält aber wie hier der Geschädigte bereits vollen Ersatz seines materiellen Schadens, dann geht es nur noch um die Frage, ob es die Billigkeit erfordert, ihm über den materiellen Schadensausgleich hinaus auch noch ein Schmerzensgeld zukommen zu lassen. Im Rahmen des § 829 BGB ist für ein Schmerzensgeld aus Billigkeitsgründen nur Raum bei schweren Verletzungen, insb. bei Dauerschäden. Insgesamt  kommt danach die Zubilligung von Schmerzensgeld mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des § 829 BGB nur in Betracht, wenn bei Berücksichtigung dessen, daß bei schuldlos verursachten Verkehrsunfällen ein Schmerzensgeld regelmäßig nicht verwirkt ist, seine Versagung im Einzelfall dem Billigkeitsempfinden kraß widerspricht. Insofern ist der Ansatz für die Billigkeitsprüfung in § 829 BGB ein anderer als in § 847 BGB, worauf der Senat schon in seinem Urteil vom 18. 12. 1979 (BGHZ 76, 279 (282) = NJW 1980, 1623 = LM § 829 BGB Nr. 9) hingewiesen hat.
b) Ob unter diesen Voraussetzungen die Zuerkennung von Schmerzensgeld im Einzelfall aus Billigkeitsgründen geboten ist, muß der Tatrichter entscheiden. Er hat dabei alle Umstände des Falles zu berücksichtigen. Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unfallbeteiligten kann dabei auch die Intensität des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut sowie - etwa bei Vorsatztaten - die Besonderheit der die Schadensersatzpflicht auslösenden Handlung von Bedeutung sein (vgl. Senat, NJW 1979, 2096 = LM § 829 BGB Nr. 8 = VersR 1979, 645; BGHZ 23, 90 (99) = NJW 1957, 674 = LM § 7 StVG Nr. 17).
Auch insoweit geben die Ausführungen des BerGer. zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Das BerGer. stellt den Unfallverletzungen der Kl., die eine Verlängerung ihrer zunächst betriebenen Ausbildung "lediglich um ein halbes Jahr" zur Folge gehabt hätten, die anläßlich des Unfalls festgestellte Krankheit des Bekl. gegenüber, durch die er auf lange Sicht weiterhin beeinträchtigt und mit der Ungewißheit belastet sei, daß sich die Zystenbildung trotz der erfolgreichen ärztlichen Behandlung wiederhole. Angesichts dieser Ungewißheit erhalten die Unfallfolgen nach Auffassung des BerGer. für die Kl., die dauerhaft in bestimmten Körperhaltungen und in ihrer Hörfähigkeit beeinträchtigt sei, kein solches Gewicht, daß schon aufgrund des Lebensschicksals der Kl. und des Bekl. der Ausgleich auch des Nichtvermögensschadens unabweisbar notwendig sei.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Belastung mit der Ungewißheit seiner künftigen gesundheitlichen Entwicklung mag zwar für den Bekl. schwerwiegend sein. Sie kann aber nicht den Unfallverletzungen der Kl. als Äquivalent gegenübergestellt werden. Das BerGer. berücksichtigt nicht, daß die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Bekl. schicksalhaft sind und mit dem Unfall nichts zu tun haben. Die Verletzungen der Kl. sind hingegen durch einen objektiv schwerwiegenden Ausfall des Bekl. bei der Führung seines Kraftfahrzeugs verursacht worden. Der Bekl. hat durch den Unfall jedenfalls keine Verletzungen davongetragen. Diesem Umstand hätte das BerGer. Rechnung tragen müssen, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß bei den nach § 829 BGB anzustellenden Billigkeitserwägungen den unfallunabhängigen Gesundheitsschäden ein wesentlich geringeres Gewicht zukommt als solchen, die auf dem Unfall beruhen.
c) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß auch die Ausführungen, mit denen das BerGer. einen Feststellungsanspruch verneint hat, keinen Bestand haben.



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