Die Beklagte ist Ausstellerin eines an eigene Order lautenden auf die
Firma Joseph W. gezogenen, von ihr angenommenen Wechsels über 10 000
DM. Der Wechsel sollte bei der Klägerin zahlbar sein. Auf der Rückseite
des Wechsels befindet sich an erster Stelle der Firmenstempel und die Unterschriftszeichnung
der Klägerin, alsdann folgt ein Indossament der Beklagten an die Stadtsparkasse
A., die den Wechsel weiter übertragen hat. Der Wechsel ist im Auftrage
des letzten Inhabers ordnungsgemäß protestiert worden.
Die Klägerin verlangt unter der Behauptung, sie habe den Wechsel
bezahlt, von der Beklagten Zahlung der Wechselsumme nebst Nebenkosten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Sprungrevision blieb
erfolglos.
Aus den Gründen:
Die Klägerin ist nicht Wechselgläubigerin geworden. Sie hat den Wechsel nicht übertragen erhalten. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn der an eigene Order der Beklagten ausgestellte Wechsel ihr von der Beklagten, der Ausstellerin des Wechsels, übertragen worden wäre. Dies behauptet die Klägerin selbst nicht. Das Indossament der Beklagten lautet nicht auf die Klägerin, sondern auf die Stadtsparkasse A. Die Beklagte hat auch keine wechselmäßigen Ansprüche durch die von ihr behauptete Einlösung des Wechsels erlangt. Sie hat den Wechsel zwar zu Recht eingelöst, weil sie sich durch ihre Unterschrift auf der Rückseite des Wechsels wechselmäßig verpflichtet hat. Sie hat den Wechsel, ohne daß ihr Gläubigerrechte aus dem Papier übertragen waren, mit ihrer Unterschrift versehen. Dies geschah mit dem Willen, sich wechselmäßig zu verpflichten und die Zahl der Wechselverpflichteten zu vermehren. Die Beklagte hat allerdings ihre Behauptung, die Klägerin habe den Wechsel als Bürge des Akzeptanten gezeichnet, nicht mehr aufrechterhalten. Zweck der Unterschrift der Klägerin war, wie die Revision selbst einräumt, den Wechsel wertvoller, umlaufsfähiger zu machen; sie wollte durch ihre Mithaftung die Verwertbarkeit des Wechsels erhöhen. Eine Wechselzeichnung dieses Inhalts ist möglich (Staub-Stranz Wechselgesetz zu Art. 14 WG Anm. 2). Einer solchen Wechselzeichnung kommt lediglich die Garantiefunktion des Indossaments, nicht aber dessen Transportfunktion zu, denn die Unterschrift in einem solchen Falle, wo dem Unterzeichner selbst das Wechselrecht nicht zusteht, soll noch kann das Gläubigerrecht nicht übertragen. Wer den Wechsel eingelöst hat, kann nach Art. 49 WG seine Vormänner für den bezahlten Betrag nebst Nebenkosten in Anspruch nehmen. Einen Vormann hat die Klägerin nicht, da sie das Wechselrecht von niemandem, insbesondere nicht von der Beklagten, übertragen erhalten hat.