BGHZ 138, 321
NJW 1998, 1939
Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes
gelten jedenfalls nicht für Bürgschaften, die Kredite sichern,
welche für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit bestimmt oder gem. § 3 I VerbrKrG vom Anwendungsbereich
des Gesetzes ausgenommen sind.
Die Kl. schloß mit einer GmbH & Co. KG einen Leasingvertrag über einen Baukran. Der Bekl., Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, übernahm mit schriftlichem Vertrag vom 2. 5. 1994 für alle Ansprüche aus diesem Geschäft einschließlich Zinsen und Kosten "unter Verzicht auf alle Einreden (§§ 768, 770, 771, 772, 776 BGB) die selbstschuldnerische, auf eine bestimmte Zeit nicht begrenzte Bürgschaft". Die Hauptschuldnerin geriet 1996 mit den Leasingraten in Verzug. Die Kl. kündigte den Vertrag daraufhin fristlos. Nach Nr. 16 III der AGB des Leasingvertrags hat sie in diesem Falle Anspruch auf die noch ausstehenden Leasingraten und den vereinbarten Restwert, abgezinst mit dem Refinanzierungszins. Die Kl. hat den Bürgen auf dieser Grundlage, unter Abzug des Verwertungserlöses für den Leasinggegenstand, zunächst auf Zahlung von 44 858,81 DM in Anspruch genommen und die Klage später auf 43 500,54 DM ermäßigt. Der Bekl. hat eingewandt, die Bürgschaft sei formnichtig, weil sie den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nicht entspreche. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG die Berufung des Bekl. zurückgewiesen (NJW 1997, 3450). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgte er sein Klageabweisungsbegehren weiter. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. - sein Urteil ist in NJW 1997, 3450
abgedruckt - hat die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften
verneint: Die Bürgschaft sei weder ein Kreditvertrag noch eine sonstige
Finanzierungshilfe im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes, sondern ein
einseitig verpflichtender Vertrag zur Absicherung fremder Schuld, also
ein Kreditsicherungsmittel oder Sicherungsrecht.
Schon deshalb könne die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes
nicht lediglich mit der Schutzwürdigkeit des Bürgen begründet
werden. Sowohl aus dem Wortlaut der Richtlinie 87-102-EWG des Europäischen
Rates vom 22. 12. 1986, als auch aus den Gesetzgebungsmaterialien gehe
hervor, daß die Bürgschaft bewußt nicht in den Schutzbereich
des Verbraucherkreditgesetzes einbezogen worden sei. Zwar falle nach h.
M. der Schuldbeitritt in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes;
wegen der erheblichen dogmatischen Unterschiede zwischen der Bürgschaft
und dem Schuldbeitritt sei es aber nicht geboten, beide Rechtsinstitute
im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes gleichzubehandeln.
II. Diesen Erwägungen stimmt der erkennende
Senat in den wesentlichen Punkten zu. Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes
sind jedenfalls dann auf Bürgschaften nicht anzuwenden, wenn die gesicherte
Forderung keinen Verbraucherkredit im Sinne dieses Gesetzes betrifft.
1. Mit dem Verbraucherkreditgesetz wurde die Richtlinie
87-102-EWG des Rates über Verbraucherkredite vom 22. 12. 1986 in nationales
Recht umgesetzt. Der Richtlinie ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen,
daß sie Verbraucher, die eine Bürgschaft erteilen, umfassend
in ihren Schutz einbeziehen soll.
a) Die Richtlinie findet nur auf Kreditverträge
Anwendung; als Kreditvertrag gelten allein solche Verträge, bei denen
ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs,
eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe
gewährt oder zu gewähren verspricht (Art. 1 I, II lit. c der
Richtlinie). Diese Begriffsbestimmung erfaßt nicht die mit einer
Bürgschaft erklärte Haftungszusage für die Leistungsfähigkeit
eines Dritten. Der Bürge empfängt vom Kreditgeber nichts, seine
Verpflichtung bildet vielmehr ihrerseits eine Hilfe zur Finanzierung des
zwischen Gläubiger und Hauptschuldner begründeten Vertrages.
In den umfangreichen Erwägungsgründen
der Richtlinie ist stets nur von Krediten an Verbraucher und an keiner
Stelle von Bürgschaften oder vergleichbaren Haftungserklärungen
die Rede. Auch die veröffentlichten Materialien liefern keinen Hinweis,
der es rechtfertigen könnte, den Begriff des Kreditvertrags in einem
solche Sicherungsvereinbarungen umfassenden Sinne zu verstehen. Der Bericht
der EGKommission vom 11. 5. 1995 über die Anwendung der Richtlinie
87-102-EWG geht ebenfalls davon aus, daß Bürgschaften bisher
aus der Richtlinie ausgeklammert sind, und schlägt daher vor, bestimmte
dort vorgesehene Verpflichtungen zur Unterrichtung des Vertragspartners
auf Bürgen auszudehnen (Nr. 345). Daher entspricht es allgemeiner
Meinung, daß die Richtlinie keine Regelung für Bürgschaften
enthält; dies wird selbst von denjenigen eingeräumt, die das
Verbraucherkreditgesetz auf Bürgschaften anwenden wollen (vgl. Bülow,
NJW 1996, 2889 [2891]; F. Graf v. Westphalen, DB 1998, 295 [297]).
b) Mit Urteil vom 17. 3. 1998 (NJW 1998, 1295
= WM 1998, 649) hat der EuGH auf Vorlage des Senats (NJW 1996, 930 = LM
H. 6-1996 HWiG Nr. 23 = WM 1996, 384 [385]) entschieden, daß die
Richtlinie 85-577-EWG vom 20. 12. 1985 "betreffend den Verbraucherschutz
im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen" Bürgschaften von nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit
handelnden natürlichen Personen nur dann erfaßt, wenn die gesicherte
Forderung durch ein Haustürgeschäft entstanden ist, das ein Verbraucher
mit einem Gewerbetreibenden abgeschlossen hat (Tz. 22). Bürgschaften,
die eine Verbindlichkeit decken, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner
Erwerbstätigkeit eingegangen ist, fallen dagegen nicht in den Schutzbereich
jener Richtlinie (Tz. 23). Ob die Begründung dieses Urteils, die entscheidend
auf den Wortlaut von Art. 1 der Richtlinie 85-577-EWG sowie die Akzessorietät
der Bürgschaft abstellt, einen Hinweis dafür liefert, daß
auch die Richtlinie 87-102-EWG Bürgschaften einbezieht, sofern der
Bürge Verbraucher ist und seine Verpflichtung die Forderung aus einem
Kreditvertrag im Sinne der Richtlinie sichert, braucht der Senat nicht
zu entscheiden; denn die Bürgschaft des Bekl. bezieht sich auf einen
Geschäftskredit. Jedenfalls insoweit bestätigt das Urteil des
EuGH vom 17. 3. 1998 die schon bisher allgemein vertretene Ansicht,
daß die Richtlinie 87-102-EWG zum Verbraucherkredit Bürgschaften
nicht betrifft. Daher kommt in diesem Punkt eine erneute Vorlage gem. Art.
177 EGV nicht in Betracht.
2. Der deutsche Gesetzgeber hat den Begriff des
Kreditvertrages, wie er in der Richtlinie des Rates verwendet wird, in
§ 1 II VerbrKrG übernommen.
a) Infolgedessen ist die Bürgschaft ebenso
wie der Schuldbeitritt kein Kreditvertrag im Sinne dieser Vorschrift, die
das Gewähren oder Versprechen eines entgeltlichen Kredits voraussetzt.
Einen solchen erhält nicht, wer der Schuld des Darlehensnehmers lediglich
beitritt oder sich für deren Erfüllung verbürgt (vgl. BGHZ
133, 71 [74] = NJW 1996, 2156 = LM H. 6-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 5; zur
Frage der Entgeltlichkeit auch Senat, NJW 1996, 960 = LM H. 6-1996 HWiG
Nr. 23 = WM 1996, 384 [385]). Trotzdem wendet die höchstrichterliche
Rechtsprechung die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes auf den Schuldbeitritt
entsprechend an, weil der Beitretende die volle vertragliche Mitverpflichtung
eingehe und deshalb ebenso schutzwürdig erscheine wie der Kreditnehmer
(BGHZ 133, 71 = NJW 1996, 2156 = LM H. 10-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 5;
BGHZ 133, 220 [222 f.] = NJW 1996, 2865 = LM H. 1-1997 § 1 VerbrKrG
Nr. 6; BGHZ 134, 94 = NJW 1997, 654 = LM H. 4-1997 § 1 VerbrKrG Nr.
7 = WM 1997, 158 [159]; BGH, NJW 1997, 1442 = LM H. 7-1997 § 3 VerbrKrG
Nr. 3 = WM 1997, 663 [664]).
Unter Berufung darauf, daß die Bürgschaft
den Gläubiger in ähnlicher Weise wie eine Mitschuldverpflichtung
sichern solle, wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte
teilweise die Auffassung vertreten, das Verbraucherkreditgesetz gelte für
Bürgschaften ebenso ( F. Graf v. Westphalen-Emmerich-v. Rottenburg,
VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 81; Artz, VuR 1997, 227 [229]; Bülow,
NJW 1996, 2889 [2892]; Hagena, Drittschutz im VerbraucherkreditR, 1996,
S. 221; F. Graf v. Westphalen, DB 1998, 295 [297]; LG Neubrandenburg, NJW
1997, 2826; LG Köln, WM 1998, 172); vereinzelt wird die Bürgschaft
auch als Kreditgeschäft i. S. v. § 1 II VebrKrG angesehen (Bülow,
VerbrKrG, 3. Aufl., § 1 Rdnrn. 108 ff.). Demgegenüber steht die
überwiegende Meinung, ebenso wie das BerGer., auf dem Standpunkt,
daß Bürgschaften in keinem Fall den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes
unterliegen (Bruchner-Ott-WagnerWieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., §
1 Rdnr. 64; Erman-Klingsporn-Rebmann, BGB, 9. Aufl., § 1 VerbrKrG
Rdnr. 31; Lwowski-Peters-Gößmann, VerbrKrG, 2. Aufl., S. 50;
Ulmer, in: MünchKomm, BGB, 3. Aufl., § 1 VerbrKrG Rdnr. 37; Münstermann-Hannes,
VerbrKrG, § 1 Rdnrn. 40, 73; Scholz, Verbraucherkreditverträge,
2. Aufl., Rdnr. 95; Staudinger-Horn, BGB, 13. Bearb., Vorb. §§
765 ff. Rdnr. 77; Drescher, VerbrKrG u. Bankenpraxis, Rdnr. 31; Heinrichsmeier,
Die Einbeziehung des Ehegatten in die Haftung für Geldkredite, S.
105; Kabisch, WM 1998, 535; Rebmann, DZWir 1996, 459; Reinking-Nießen,
ZIP 1991, 79 [80]; Ulmer-Timmann, in: Festschr. f. Rowedder, 1994, S. 503
[516]; Zahn, DB 1998, 353 [358]; OLG Hamm, WM 1998, 171; OLG Rostock, WM
1998, 446; für Geschäftskredite auch OLG Düsseldorf, WM
1998, 169).
b) Die analoge Anwendung der Vorschriften des
Verbraucherkreditgesetzes auf Mitschulderklärungen ist durch den Schutzzweck
dieser Bestimmungen gedeckt, weil der Beitretende Schuldner der Forderung
aus dem Kreditvertrag wird. Zudem ist das Verbraucherkreditgesetz auch
an die Stelle des Abzahlungsgesetzes mit dem erklärten Ziel getreten,
den Verbraucherschutz zu erweitern. Schon unter der Geltung des Abzahlungsgesetzes
war selbst derjenige, der nur der Kreditverpflichtung aus einem finanzierten
Abzahlungsgeschäft beitrat, in den Schutzbereich der Vorschriften
dieses Gesetzes einbezogen (BGHZ 91, 37 = NJW 1984, 1754 = LM § 1
AbzG Nr. 18). Bereits aus diesem Grund müssen die Bestimmungen der
Verbraucherkreditgesetzes einem Verbraucher, der die Verpflichtung aus
einem Kreditvertrag i. S. des § 1 II VerbrKrG mitübernimmt, ebenfalls
zugute kommen.
c) Allein der Umstand, daß die Bürgschaft
im wesentlichen demselben wirtschaftlichen Zweck wie die gesamtschuldnerische
Mitverpflichtung dient, kann jedoch nicht dazu führen, dort die Bestimmungen
des Verbraucherkreditgesetzes ebenfalls entsprechend anzuwenden. Die Rechtsstellung
des Bürgen ist von der des Kreditnehmers weiter entfernt als die des
Mitschuldners. Der Bürge tritt dem Vertrag nicht als gleichrangiger
selbständiger Schuldner bei, dessen Verbindlichkeit sich nach ihrer
wirksamen Entstehung unabhängig von Fortbestand und Umfang der Hauptschuld
entwickeln kann (vgl. § 425 BGB). Begründet wird vielmehr nur
eine an die Hauptschuld angelehnte akzessorische Haftung. Die Bürgschaft
ist ihrem Wesen nach ein einseitig verpflichtender Vertrag zur Absicherung
fremder Schuld, also ein Kreditsicherungsmittel. Es entsteht lediglich
eine Eventualverbindlichkeit für den Sicherungsfall (vgl. GE d. BReg.,
BTDr 11-5462, S. 18); deshalb stimmen die Pflichten des Bürgen
nicht mit denen des Hauptschuldners überein. Damit unterscheidet sich
die Bürgschaft strukturell wesentlich von einem Kreditvertrag im Sinne
des Verbraucherkreditgesetzes; darauf weist das BerGer. zutreffend hin.
Dem Schutz des Bürgen hat das Gesetz durch
die in §§ 765 ff. BGB getroffene Regelung eingehend Rechnung
getragen, insbesondere durch die Formvorschrift des § 766 BGB sowie
die nachfolgenden Einreden, die der Bürge unabhängig vom Hauptschuldner
geltend machen kann (§§ 768, 770, 771, 776 BGB). Dagegen fehlen
allgemeingültige Normen zum kumulativen Schuldbeitritt. Dessen enge
Bindung an den Hauptvertrag zeigt sich auch darin, daß er grundsätzlich
formfrei erklärt werden kann, jedoch der Formvorschrift des Hauptvertrags
unterliegt, sofern diese allgemein mit Rücksicht auf den Leistungsgegenstand
aufgestellt ist (vgl. BGHZ 121, 1 [3] = NJW 1993, 584 = LM H. 5-1993 §
781 BGB Nr. 23; BGH, NJW 1991, 3095 [3098] = LM EGÜbk Nr. 31; Staudinger-Horn,
Vorb. §§ 765 ff. Rdnrn. 365 f.). Während somit die Belange
des Mitschuldners nur über die analoge Heranziehung des Verbraucherkreditgesetzes
gesondert berücksichtigt werden können, ist der Bürge schon
durch die Formvorschrift des § 766 S. 1 BGB - deren Bedeutung die
jüngste Rechtsprechung des Senats zur Blankobürgschaft
(BGHZ 132, 119 = NJW 1996, 1467 = LM H. 9-1996 § 765 BGB Nr. 107)
sowie zur formularmäßigen weiten Zweckerklärung (BGHZ 130,
19 = NJW 1995, 2553 = LM H. 11-1995, § 765 BGB Nr. 99-101; BGHZ 132,
6 = NJW 1996, 924 = LM H. 6-1996 § 765 BGB Nr. 105; Senat, NJW 1996,
1470 = LM H. 8-1996 § 767 BGB Nr. 31-32 = WM 1996, 766; Senat, NJW
1996, 2369 = LM H. 10-1996 § 765 BGB Nr. 109 = WM 1996, 1391) wesentlich
gestärkt hat - vor einer übereilten Haftungsvereinbarung gewarnt.
Demzufolge wurde unter der Geltung des Abzahlungsgesetzes
dessen Schutz nur dem Mitschuldner einer Kreditverpflichtung gewährt;
eine Einbeziehung des Bürgen wurde dagegen, soweit ersichtlich, von
niemandem ernsthaft erwogen.
3. Eine analoge Übertragung des Verbraucherkreditgesetzes
auf Bürgschaften ist jedenfalls ausgeschlossen, soweit sie für
Kredite übernommen werden, die für eine bereits ausgeübte
gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt sind
oder gem. § 3 I VerbrKrG nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes
fallen.
a) Der Gesetzgeber hat bewußt davon abgesehen,
mittels des Verbraucherkreditgesetzes neue Schutzbestimmungen für
den Bürgen aufzustellen.
Der Entwurf des Gesetzes wurde im Rechtsausschuß
eingehend beraten. In der 67. Sitzung am 24. 1. 1990 (Prot. Nr. 67, S.
5) wurde eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen
beschlossen. Der ihnen vorgelegte Fragenkatalog befaßte sich auch
damit, ob das Verbraucherkreditgesetz auf dem Schuldner nahestehende Personen,
die sich als Bürgen verpflichtet haben, ausgedehnt werden sollte.
Diese Frage wurde in der 86. Sitzung des Rechtsausschusses am 1. 6. 1990
ausführlich und kontrovers diskutiert (Prot. Nr. 86, S. 2-14). Einig
war man sich aber darin, daß Bürgschaften vom bisherigen Gesetzentwurf
nicht erfaßt waren. Die Anhörung wurde geschlossen mit der Anregung
an die Sachverständigen, konkrete Formulierungsvorschläge einzureichen.
Im Wirtschaftsausschuß legte die SPDBundestagsfraktion eine
Beschlußempfehlung vor, in der der Entwurf des Verbraucherkreditgesetzes
als unzureichend bezeichnet und u. a. gefordert wurde, Regelungen zum Schutze
des Bürgen einzuführen (80. Sitzung, TOP 4). Eine entsprechende
Änderung des Gesetzentwurfs erfolgte jedoch nicht. In der Beschlußempfehlung
und dem Bericht des Rechtsausschusses vom 25. 10. 1990 (BTDr 11-8274,
S. 23) heißt es vielmehr: "Hinsichtlich der von der Ausschußminderheit
vorgeschlagenen Regelungen über Kreditsicherheiten . . . sieht sich
die Mehrheit des Ausschusses vor allem deshalb nicht in der Lage zuzustimmen,
weil für diese in der Endphase der Gesetzesberatungen eingebrachten
Vorschläge die nötigen Voruntersuchungen und Abklärungen
fehlten." Ein Änderungsantrag der SPDFraktion, der die Einfügung
eines § 15 a "Sicherheiten" vorsah, wurde im Parlament debattiert,
fand jedoch keine Mehrheit (Plenarprotokolle 11-233, S. 18639-18643).
Das Gesetz wurde in dem hier interessierenden Punkt ohne Änderungen
gegenüber dem Entwurf verabschiedet.
b) Der Gesetzgeber hat sich somit bewußt
auf den Schutz des Verbrauchers gegen die typischen mit der Aufnahme und
Abwicklung von Kreditverbindlichkeiten verbundenen Gefahren beschränkt
(zutr. Zahn, DB 1998, 353 [357]). Wer nicht in eine solche Verpflichtung
eintritt, wird von der Zielrichtung der Bestimmungen nicht erreicht. Verträge
über Kreditsicherheiten blieben damals bewußt einer eventuellen
späteren Regelung vorbehalten. Das hat der BGH bereits für grundpfandrechtliche
Absicherungen entschieden (NJW 1997, 1442 = LM H. 7-1997 § 3 VerbrKrG
Nr. 3 = WM 1997, 663 [664]); für Bürgschaften als Personalsicherheiten
gilt nichts anderes, auch dann nicht, wenn eine selbstschuldnerische Haftung
(§ 773 I Nr. 1 BGB) begründet wurde; denn die Rechtsnatur der
Verpflichtung ändert sich damit nicht.
4. Angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen
Regelung kann der Senat nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung unter
Berufung auf allgemeine Gerechtigkeitserwägungen Bürgschaften
von Verbrauchern generell den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes
unterstellen. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen,
darf der Richter diese nicht aufgrund eigener Vorstellungen durch eine
judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war
(BVerfGE 82, 6 [12] = NJW 1990, 1593). Das bewußte Ausklammern der
Bürgschaft aus dem Regelungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes
kann nicht lediglich unter Hinweis darauf, sie diene wirtschaftlich weitgehend
demselben Zweck wie der Schuldbeitritt, unbeachtet bleiben. Allerdings
ist bei den parlamentarischen Debatten offenbar nicht erkannt worden, daß
das Verbraucherkreditgesetz auch ohne ausdrückliche Regelung unter
bestimmten Voraussetzungen auf Mitschuldnererklärungen entsprechend
anzuwenden sein würde (vgl. oben zu 2 b). Dadurch ist jedoch kein
unerträglicher, schlechthin sachfremd erscheinender Wertungswiderspruch
im Verhältnis zur Bürgschaft entstanden. Diese ist für den
vom Verbraucherkreditgesetz erfaßten Personenkreis ohnehin gem. §
766 S. 1 BGB formbedürftig. Infolge ihrer gesetzlichen Struktur als
Haftung für fremde Schuld, die erst bei Eintritt des Sicherungsfalls
Bedeutung gewinnt, haben viele der von § 4 I 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten
Angaben, die dem Schuldner die Höhe der kontinuierlich zu erbringenden
Zahlungen vor Augen führen und ihm einen Vergleich mit den Angeboten
anderer Kreditgeber ermöglichen sollen (vgl. GE, BTDr 11-5462,
S. 21), für den Bürgen - anders als für den Mitschuldner
- keinen wesentlichen Informationswert. Die Regelung, daß nach §
4 I 1 VerbrKrG, im Gegensatz zu § 766 S. 1 BGB, der gesamte Vertrag
der Schriftform bedarf, erklärt sich allein aus dem Zuschnitt dieser
Vorschriften auf gegenseitige Verträge. Unter dem Gesichtspunkt des
Bürgenschutzes bedarf es einer solchen Verschärfung der Schriftform
nicht.
Das in § 7 VerbrKrG eingeräumte Widerrufsrecht
soll dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, die ihm nach §
4 VerbrKrG gewährten Informationen - auch wegen der Schwierigkeit
der Vertragsmaterie - zu überdenken und seine Entscheidung gegebenenfalls
rückgängig zu machen (GE, BTDr 11-5462, S. 21). In dieser
Zeit kann er auch die Angebote anderer Kreditgeber vergleichen. Für
den Bürgen, der in erster Linie auf die Leistungsfähigkeit des
Hauptschuldners vertraut, spielen solche Erwägungen keine wesentliche
Rolle. Daher wäre es selbst dann, wenn der Gesetzgeber erkannt hätte,
daß schon die verabschiedete Fassung des Verbraucherkreditgesetzes
den Schuldbeitritt einschließt, keineswegs notwendig gewesen, die
Bürgschaft in demselben Umfang an die Vorschriften des Gesetzes zu
binden. Darin, daß diese Normen nur für die Mitschulderklärung
zu beachten sind, liegt wegen deren größerer Nähe zum Kreditvertrag
keine unvertretbare, sachfremde Differenzierung.
III. Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes
sind daher für die Bürgschaft des Bekl. bedeutungslos. Diese
ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Zwar hat der Bekl. formularmäßig
auf Einwendungen gemäß den Bürgenschutzbestimmungen der
§§ 768, 770, 771, 772 und 776 BGB verzichtet. Es kann dahingestellt
bleiben, in welchem Umfang diese Klausel mit § 9 AGBG zu vereinbaren
ist (vgl. dazu BGHZ 78, 137 = NJW 1981, 748 = LM § 776 BGB Nr. 2;
BGHZ 95, 350 = NJW 1986, 43 = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 275; BGH, NJW
1986, 928 = LM § 766 BGB Nr. 19 = ZIP 1986, 85; BGH, NJWRR 1990,
1265 = LM § 765 BGB Nr. 71 = ZIP 1990, 1186; BGH, NJWRR 1991,
499 = LM § 426 BGB Nr. 89 = ZIP 1991, 647; BGH, NJW 1991, 2908 = LM
H. 4-1992 § 355 HGB Nr. 40 = ZIP 1991, 867; BGH, NJW 1997, 3372 =
LM H. 6-1998 § 765 BGB Nr. 120 = WM 1997, 2117 [2118] z. Veröff.
in BGHZ vorgesehen), insbesondere ob die bisherige Rechtsprechung, soweit
sie dem Gläubiger günstig ist, uneingeschränkt aufrechterhalten
werden kann; denn die Unwirksamkeit der Klausel hätte lediglich zur
Folge, daß der Bürge die Einwendungen nach den genannten Vorschriften
der Klage entgegenhalten kann (§ 6 II AGBG). Solche Rechte stehen
dem Bekl. indessen hier nicht zur Verfügung.