Ob ein Vertrag über die Gewährung eines Akzeptkredits eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat oder eine Darlehensabrede enthält, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Akzeptiert die Bank den Wechsel für Rechnung des Kunden und gibt dieser den Wechsel zum Diskont, so liegt regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor. Die Bank kann dann die Erstattung der Wechselsumme nur verlangen, wenn sie den Wechsel eingelöst hat.
Die Klägerin unterhielt bis zum Zusammenbruch eine langjährige Bankverbindung mit der Beklagten, die zu den geschlossenen Bankinstituten gehört. Das Festgeldkonto der Klägerin wies für sie am 8. Mai 1945 ein Guthaben von 1 100 000 RM auf, während die Klägerin auf dem Trattenkonto mit 2 250 000 RM wegen eines von der Beklagten gewährten Akzeptkredits im Debet stand. Die Beklagte verrechnet das Festgeldguthaben, das die Klägerin zur Umstellung angemeldet hatte, mit dem Debetsaldo auf dem Trattenkonto.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei hierzu nicht berechtigt, weil der Beklagten aus dem gewährten Akzeptkredit keine Forderung mehr zustehe. Mit dem Akzeptkredit hat es folgende Bewandtnis:
Im Frühjahr 1944 übernahm es die Klägerin, im eigenen Namen, jedoch im Auftrag der Reichsstelle für Bekleidung, in Spanien für 14 Millionen RM Wolldecken zu festgelegten Bedingungen einzukaufen, diese Ware nach Deutschland zu verbringen und sie auf ihre Rechnung zu einem festen Preis an Behördenabnehmer zu verkaufen.
Die Beklagte gewährte der Klägerin zur Finanzierung dieses Geschäfts einen Kredit in Form eines Akzeptkredites. Zu diesem Zweck übersandte sie der Klägerin Wechselformulare, in denen die Beklagte als Bezogene erschien. Die Klägerin unterschrieb die Wechsel als Ausstellerin, versah sie mit ihrem Blankoindossament und schickte sie nebst einem von ihr gleichfalls unterschriebenen Blanko-Placierungsschreiben an die Beklagte zurück. Diese akzeptierte die Wechsel, belastete die Klägerin mit dem Wechselbetrag auf deren Trattenkonto und mit der Akzeptprovision auf deren laufenden Konto und gab dann die Wechsel, ohne sie zu girieren, unter Verwendung des Placierungsschreibens der Klägerin, in das sie - die Beklagte - den Namen der D.-K. AG eingesetzt hatte, an die D.-K. zur Diskontierung. Die D.-K. bestätigte der Klägerin den Empfang der mit dem Placierungsschreiben durch die Beklagte übermittelten Akzepte, diskontierte diese, schrieb in einem für die Klägerin aufgemachten Ausgleichskonto den Diskonterlös der Klägerin gut und belastete gleichzeitig die Klägerin mit dem an die Beklagte zugunsten der Klägerin vergüteten Diskonterlös. Nachdem der Diskonterlös bei der Beklagten eingegangen war, brachte diese ihn der Klägerin auf deren Girokonto gut.
Zugunsten der Klägerin hatte zuvor die H.-K.-VersicherungsAG zur Deckung des Kriegs- und Lieferungsrisikos eine 95 prozentige Garantie übernommen, wofür ihr das Reich einen besonderen Fonds angewiesen hatte. Zur Sicherung des ihr gewährten Kredits trat die Klägerin diese Garantieansprüche an die Beklagte ab.
Infolge der Kriegsereignisse konnte die Klägerin das Wolldeckengeschäft nicht zu Ende führen und auch nicht der Beklagten den am Fälligkeitstage, dem 7. Februar 1945, in Höhe von 2, 75 Millionen RM noch bestehenden Kredit zurückzahlen, da sie selbst insoweit keine Bezahlung erhalten hatte. Zum Zwecke der Prolongierung zog sie auf die Beklagte elf neue Wechsel zu je 250 000 RM per 24. März 1945, die in der oben dargelegten Weise behandelt wurden. Die Klägerin zahlte hiervon vor Verfall dieser Wechsel 500 000 RM an die Beklagte zurück. Über den Restbetrag von 2, 25 Millionen RM wurden am 24. März 1945 neue Prolongationswechsel gegeben, fällig am 8. Mai 1945. Die Klägerin sollte der Beklagten den Betrag am 7. Mai 1945 zahlen. Die Beklagte verfuhr mit den Wechseln in gleicher Weise wie bisher. Die D.-K. AG hat die Wechsel bisher nicht zur Zahlung vorgelegt. Wo sich die Wechsel befinden, ist unbekannt. Die Klägerin hat den entsprechenden Betrag an die Beklagte nicht bezahlt.
Nach dem Zusammenbruch meldete die Klägerin die Verluste aus dem Wolldeckengeschäft in Höhe von 7 342 584, 58 RM bei dem Sonderbeauftragten für das Reichsgeschäft der H.-K.-Versicherungs-AG an. Diese erkannte den Betrag zur künftigen Geltendmachung bei den zuständigen Stellen an.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Auffassung, daß die Forderung der Beklagten aus dem Akzeptkredit erloschen sei, vorgetragen:
Das Wolldeckengeschäft, zu dem der Kredit bewilligt worden ist, sei in Wirklichkeit ein Reichsgeschäft gewesen. Den Diskontbetrag habe die D.-K. AG gezahlt. Die Beklagte habe keine eigenen Mittel aufgewendet. Die Beklagte erwerbe erst eine Forderung, falls sie die Wechsel einlöse. Die Akzeptverbindlichkeit der Beklagten sei aber verjährt. Auch sei die Beklagte durch § 41 des Umstellungsergänzungsgesetzes - UEG - vom 21. September 1953 (BGBl I, 1439 - gültig in Berlin seit dem 15. Dezember 1953, GVBl I, 1476) von ihrer Akzeptverbindlichkeit frei geworden. Aus dem Wolldeckengeschäft könne die Beklagte keinen Anspruch herleiten, weil die Geschäftsgrundlage für die darin wurzelnde Rechtsbeziehung weggefallen sei. Die Beklagte habe nur aus dem Erlös des Wolldeckengeschäftes bezahlt werden sollen, weshalb ihr auch der Anspruch aus der Garantie der H. K. abgetreten worden sei. Beide Parteien hätten eine Gefahrengemeinschaft gebildet. Nach Treu und Glauben dürfe die Beklagte zu ihrem bisherigen Gewinn nicht noch weitere Beträge hinzufügen und dadurch den Schaden der Klägerin noch erhöhen.
Vorsorglich hat die Klägerin sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht gemäß Art. 19 Nr 48 der Zweiten (Berliner) Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (UmstVO) vom 4. Juli 1948 (VOBl I, 374) berufen. Sie selbst sei wegen ihrer Forderung an das Reich nicht befriedigt worden, die ihr aus dem mit Hilfe des Kredits der Beklagten durchgeführten Geschäft entstanden seien.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß der Beklagten Ansprüche aus dem sogenannten Akzeptkredit in Höhe von 1 100 000 RM nicht zuständen.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag wie folgt begründet:
Durch ihr Akzept habe sie der Klägerin Barmittel verschafft, zu deren Rückzahlung die Klägerin ihr gegenüber verpflichtet sei ohne Rücksicht darauf, ob sie, die Beklagte, aus ihrer Akzeptverbindlichkeit noch in Anspruch genommen werden könne. Denn es sei gleichgültig, ob sie die Wechsel mit eigenen Mitteln eingelöst oder ob sie diese diskontiert habe. Mit dem Wolldeckengeschäft habe sie nichts zu tun gehabt. Bei dem von der Klägerin abgetretenen Garantieversprechen gegen die H.-K. AG habe es sich um die bei dieser Kreditgewährung üblicherweise geforderte Sicherheit gehandelt. Akzeptkredite seien nach Ziff 5 der Richtlinien Nr I der Berliner Zentralbank vom 27. Januar 1950 (VOBl I, 60) wie Barkredite zu behandeln und gemäß der Durchführungsbestimmung Nr 19 Ziff 1 (5) vom 23. Dezember 1949 (VOBl I, 509) mit etwaigen Guthaben zu verrechnen. Für den Fall, daß weder Verrechnung noch Aufrechnung zugelassen werden sollte, stehe ihr nach Nr 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB) ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem Guthaben der Klägerin an.
Das Landgericht hat im wesentlichen im Sinne des Klageantrages erkannt. Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ansicht die Beklagte habe durch den Akzeptkredit der Klägerin ein Darlehen gewährt, ausgeführt:
Bei dem Akzeptkredit stelle die Bank kein bares Geld zur Verfügung, sondern biete dem Kreditnehmer die Möglichkeit, sich durch Weiterbedienung des Akzepts bares Geld zu verschaffen. Der Aussteller sei auf Grund des Kreditvertrages Schuldner der Bank unabhängig davon, daß diese aus der Wechselverpflichtung nach außenhin in erster Linie Hafte und der Antragsteller im Wege des Wechselregresses nur in Anspruch genommen werden könne, wenn die Bank nicht zahle. Handle die Bank in Wahrung der Interessen des Kunden, so liege ein Gefälligkeitsakzept vor, dem eine Geschäftsbesorgung zugrunde liege. Diese mögliche Betrachtungsweise werde jedoch dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht. Die Beklagte sei als Bank im Rahmen ihrer üblichen bankmäßigen Geschäfte tätig geworden. Die Erteilung von Akzeptkrediten an Stelle der Gewährung eines Barkredits - der zweifellos ein Darlehn darstelle - liege allein in der Dispositionsbefugnis der Bank. Wenn sich die Bank für die Gewährung eines Akzeptkredits entscheide, so könne dies nicht die Wirkung haben, daß die Bank nicht mehr das ihr eingentümliche Kreditgeschäft im eigenen Interesse ausübe. Der Akzeptkredit biete für den Kunden den Vorteil, daß er keine Zinsen für die Laufzeit des Kredits zu zahlen brauche, sondern nur eine einmalige Akzeptprovision; für die Bank bestehe der Vorteil, daß sie keine Barmittel zu geben brauche, dieser Vorteil auf seiten der Bank müsse schon wirtschaftlich gesehen überwiegen. Wie beim contractus mohatrae die Übergabe der Valuta dadurch ersetzt werde, daß Sachen an den Darlehensnehmer hingegeben werden, die dieser zu verkaufen habe und deren Erlös er als Darlehen behalte, so habe hier die Beklagte eine in einem Wertpapier verbriefte Forderung zur Verfügung gestellt. Durch die Diskontierung der Wechsel und die Gutschrift des Erlöses habe die Klägerin das Darlehen in der gleichen Weise erhalten, als ob ihr die Beklagte unmittelbar den Barbetrag hingegeben hätte. Durch die Akzeptierung und Weiterleitung der Wechsel und die Gutbringung des Erlöses auf dem Girokonto der Klägerin habe die Beklagte die ihr aus dem Kreditvertrag obliegende Verpflichtung erfüllt.
Mit dieser Rechtslage ständen auch die Buchungen im Einklang. Die Klägerin sei buchmäßig für den Akzeptbetrag belastet worden, als ob sie ein Darlehn erhalten hätte. Die zurückgezahlten Beträge seien auf dem Ausgleichskonto als Minderungsposten der Belastung erschienen, während die Akzeptverpflichtung der Beklagten auf einem das Debet der Klägerin nicht berührenden Konto als Gegenposten geführt werde. Die Unabhängigkeit der Wechselverpflichtung der Beklagten von der Darlehnsverpflichtung der Klägerin werde weder durch das zeitliche Zusammentreffen der Rückzahlung des Darlehens mit der von der Beklagten vorzunehmenden Wechseleinlösung noch durch die nach Nr 46 den Kunden treffende Deckungspflicht in Frage gestellt.
Es müsse zwar davon ausgegangen werden, daß sich die Wechsel im Besitz der D.-K., einer 1931 gegründeten Holdingsgesellschaft der privaten Großbanken, befunden haben und daß daher gemäß § 41 Buchst a UEG die Akzeptverpflichtung der Beklagten erloschen sei. Hierdurch werde aber die Darlehensschuld der Klägerin nicht berührt, zumal diesem Erlöschen der Forderung gegen sie das Erlöschen ihrer Ansprüche gegen die anderen Altbanken gegenüberstehe.
Der Anspruch der Klägerin aus dem Guthabenkontoposten »Festgeld« sei demnach durch die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung mit dem Debetsaldo »Akzeptkredit« untergegangen.
II. Es ist der Revision zuzugeben, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin ein Darlehn gewährt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
Über die rechtliche Natur des Akzeptkredits herrscht lebhafter Streit. Während Würdinger und Lehmann in ihren von der Beklagten vorgelegten Gutachten (vgl auch die Aufsätze von Würdinger und Lehmann BB 1954, 325 f, 1089 ff; 1955, 937 ff) sowie Keutner (ZKW 1955, 418) den Vertrag über die Gewährung eines Akzeptkredits ebenso wie das Berufungsgericht als Darlehnsvertrag ansehen, halten Böving (BB 1954, 790 ff, 1091 f) und v. Caemmerer (NJW 1955, 41 ff) ihn für einen Geschäftsbesorgungsvertrag, wobei im einzelnen Einschränkungen gemacht werden.
Allgemein läßt sich die Frage, ob ein Vertrag über die Gewährung des Akzeptkredits eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat oder eine Darlehnsabrede enthält, nicht entscheiden. Die Parteien könen durch die Art ihrer Vereinbarungen ihren Vertrag sowohl in die eine wie in die andere Form kleiden. Von den Umständden des einzelnen Falles hängt die Rechtsnatur des Vertrages ab. Das Berufungsurteil leidet an dem Mangel, daß es die zu entscheidende Frage nicht genügend an dem von ihm festgestellten oder unstreitigen Sachverhalt, wie er sich insbesondere aus den vorgelegten Urkunden ergibt, prüft und daher in zu abstrakten Rechtsausführungen zu einem unrichtigen Ergebnis kommt.
Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß die Beklagte als Bank im Rahmen ihrer üblichen bankmäßigen Geschäfte tätig geworden sei. Welches diese Geschäfte seien, sagt das Urteil nicht. Geschäftsbesorgungsverträge gehören gleicherweise zu den üblichen bankmäßigen Geschäften wie Darlehnsverträge. Daß eine Bank selbst darüber entscheiden kann, ob sie einem kreditsuchenden Kunden einen Barkredit oder einen Akzeptkredit gewähren will, ist eine Selbstverständlichkeit. Da es dem Kunden in der Regel, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, gleichgültig sein wird, ob er das Geld von der Bank oder von einem Dritten erhält, wird die Bank auch berechtigt sein, den vom Kunden ausgestellten und blanko girierten Wechsel unter Auszahlung des Diskontbetrages an den Kunden bei sich zu verwahren und von ihm überhaupt keinen Gebrauch zu machen oder ihn erst zu einem späteren Zeitpunkt zu akzeptieren und erst dann zum Diskont weiterzugeben. Hier kann die Annahme naheliegen, daß sie dem Kunden in Wahrheit einen Barkredit gewährt und daher das Geld darlehnsweise zur Verfügung gestellt hat. Rechtsirrig ist es aber, wenn das Berufungsgericht allein aus der für die Bank in der Regel gegebenen Wahlmöglichkeit den Schluß zieht, die Rechtsfolgen seien in beiden Fällen die gleichen. Auch die Interessenlage wird in dem angefochtenen Urteil nicht richtig gewürdigt. Denn wenn dort ausgeführt ist, wirtschaftlich gesehen überwiege beim Akzeptkredit der Vorteil auf seiten der Beklagten, da sie keine Barmittel zu geben brauche, so würde diese Erwägung auch jedes Gefälligkeitsakzept als Darlehnsgewährung erscheinen lassen, obgleich bei dieser Form der Kredithilfe über ihre rechtliche Natur einer Geschäftsbesorgung kein Streit besteht. Wenn aber das Kammergericht meint, der Kreditnehmer brauche beim Akzeptkredit für die Laufzeit des Kredits keine Zinsen zu zahlen, sondern müsse nur eine einmalige Akzeptprovision entrichten, so hat es nicht beachtet, daß der Kreditnehmer neben der Akzeptprovision auch den Diskont zu tragen hat, der von der Wechselsumme in Abzug gebracht wird und nichts anderes als den Zwischenzins darstellt. Dabei könnte lediglich eine Rolle spielen, ob der Diskont der Akzeptbank oder der Diskontbank zugute kommt. Wenn das Berufungsgericht weiter zur Stützung seiner Ansicht den Vergleich mit dem contractus mohatrae zieht, so hat es unberücksichtigt gelassen, daß dort die Vereinbarung getroffen wird, der Verkaufserlös für einen endgültig hingegebenen Vermögensgegenstand solle als Darlehn gelten (vgl RGZ 127, 86 [88 f]), während die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt dafür geben, daß im vorliegenden Fall hinsichtlich der von der Beklagten übernommenen Akzeptverbindlichkeit eine solche Vereinbarung getroffen ist, die aber zur Annahme eines Darlehns notwendig wäre, da auch andere rechtliche Gestaltungsformen möglich sind. Es hätte geprüft werden müssen, welche rechtlichen Verpflichtungen sich für die Klägerin aus dem festgestellten oder unstreitigen Sachverhalt ergeben.
Die vom Berufungsgericht weiter angezogenen Buchungen der Beklagten, auf die es übrigens nicht entscheidend ankommen könnte, da sie einseitige Parteihandlungen darstellen, besagen für die rechtliche Natur der Vereinbarungen nichts. Sie sind rein auf die wechselmäßigen Vorgänge der Akzeptierung und des Empfangs des Diskonterlöses für die Klägerin abgestellt. Es ist nicht ersichtlich, daß bei Annahme eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Buchungen bei der Beklagten in anderer Weise hätten erfolgen müssen.
Da die Beklagte Rechte aus einem Darlehnsvertrag geltend macht, hat sie die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die den Schluß rechtfertigen, daß der bei der Diskontierung durch die D.-K. erzielte und der Klägerin auf ihrem Girokonto bei der Beklagten gutgeschriebene Erlös von der Beklagten als Darlehn gewährt wurde. Hierfür ergibt aber der Sachverhalt keine genügen den Anhaltspunkte. Welche Rechte und Pflichten zwischen den Parteien bestehen, muß dem Geschehen entnommen werden, wie es sich im Einvernehmen beider Parteien abgespielt hat. Die Beklagte hat die von der Klägerin auf sie gezogenen Wechsel akzeptiert, sie mit dem Placierungsschreiben der Klägerin an die D.-K. weitergeleitet und die Vergütung der D.-K. der Klägerin gutgeschrieben. Da dies alles im Einverständnis mit der Klägerin geschah und die Beklagte dabei in ihrer Eigenschaft als Bank handelte, kann daraus geschlossen werden, daß sie nach den getroffenen Vereinbarungen die Pflicht hatte, die Wechsel zu akzeptieren - wofür sie als Entgelt eine Akzeptprovision von monatlich 1/6% pro rata temporis erhielt -, sie mit dem Schreiben der Klägerin an die Diskontbank weiterzuleiten und den Erlös, den die Diskontbank für den Ankauf der Wechsel über die Beklagte an die Klägerin zu zahlen hatte, der Klägerin gutzuschreiben. Die Klägerin ihrerseits war nach Nr 46 AGB verpflichtet, die Wechselsummen bei Fälligkeit der Wechsel der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Diese beiderseitigen Pflichten und Rechte erfüllen den Begriff der entgeltlichen, hier auf Kreditverschaffung - genauer auf Verschaffung von Geldmitteln - gerichteten Geschäftsbesorgung (BGB § 675), enthalten aber nicht die Merkmale eines Darlehnsvertrages. Ein solcher könnte nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Beklagte eigene Mittel aufgewendet hätte oder wenn fremde Mittel im Auftrage oder zugunsten (§ 328 BGB) der Beklagten mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, daß die Beklagte Gläubigerin der Klägerin werden sollte, zur Verfügung gestellt worden wäre. Hierfür fehlt es aber an tatsächlichen Unterlagen.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß Nr 46 AGB Anwendung zu finden hat, die Beklagte also die Wechsel für Rechnung der Klägerin akzeptierte. Die Beklagte übte, indem sie durch ihre für Rechnung der Klägerin, also in deren Interesse, abgegebene Haftungserklärung das Risiko für die Zahlungsfähigkeit der Klägerin - nicht das Risiko der Zahlung der Wechselsumme, die sie ja normalerweise immer zahlen mußte - übernahm, eine selbständige, wirtschaftliche Tätigkeit für die Klägerin und in deren Interesse aus. Durch ihr Akzept war sie der Klägerin behilflich, daß diese sich durch den Verkauf der Wechsel an einen Dritten Geld in Gestalt des Diskonterlöses verschaffen konnte. Die Akzeptierung stellt zwar eine Leistung der Beklagten dar; es liegen aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin als Gegenleistung für diese Leistung und noch dazu ohne Rücksicht darauf, ob diese Leistung durch Einlösung des Wechsels zu einer endgültigen Vermögensaufwendung der Beklagten führte, nach
Beendigung der Laufzeit der Wechsel in Höhe der Wechselsumme Geld so zurückzahlen sollte, als wenn sie ein Darlehn erhalten hätte; dagegen spricht schon, wie unten ausgeführt wird, Nr 46 AGB. Daß die Beklagte ein eigenes Interesse an dem Geschäft hatte und für die Risikoübernahme gemäß § 354 HGB ein Entgelt in der Form der Akzeptprovision erhielt, schließt die Anwendung des § 675 BGB nicht aus; auch der Rechtsanwalt, der für seinen Auftraggeber tätig wird (RGZ 88, 223 [226]), oder die Bank, die für einen Kunden das Inkasso übernimmt (RGZ 54, 329 [331]), oder die Akkreditivzahlungen zu leisten hat (RGZ 114, 268 [270]), haben an der Tätigkeit, die sie für ihre Auftraggeber leisten, ein eigenes Interesse, das in dem an sie zu entrichtenden Entgelt in Erscheinung tritt. Daß die Beklagte bei der Weiterreichung des Schreibens der Klägerin und der Wechsel an die D.-K. und sodann bei der Gutschrift des Erlöses (§ 667 BGB) für die Klägerin tätig wurde, bedarf keiner Ausführung; insoweit handelt es sich um eine Art Inkassotätigkeit der Beklagten, für die die Beklagte auskunfts- und rechenschaftspflichtig (§ 666 BGB) war. Bei dem Verkauf der mit dem Blankoindossament der Klägerin versehenen Wechsel an die D.-K. hat sie nicht einmal im eigenen Namen, geschweige denn für eigene Rechnung gehandelt, denn die Klägerin ist in ihrem Placierungsschreiben selbst als Verkäuferin aufgetreten, weshalb die D.-K. in dem für die Klägerin aufgemachten Ausgleichskonto auch der Klägerin und nicht der Beklagten den Diskonterlös gutschrieb. Für den Gesamtbetrag von 2 250 000 RM hat die D.-K. zu Lasten der Klägerin und nicht der Beklagten 2 1/4% Diskont für 45 Tage, nämlich 6328, 13 RM, abgezogen. Damit war sie, wirtschaftlich gesehen, die Kreditgeberin der Klägerin, wenn sie auch nicht rechtlich als Darlehnsgeberin anzusehen ist, da der Wechseldiskontierung regelmäßig ein kaufähnliches Kausalgeschäft zugrunde liegt (RGZ 93, 23 [26]; 143, 23 [26 f]). Stellte auch das Akzept, solange es noch in den Händen der Beklagten war, noch keine Forderung dar (RGZ 120, 205 [210]), da die Klägerin - ganz abgesehen davon, daß sie die Wechsel nicht in Händen hatte - wegen ihrer Deckungspflicht das dem Aussteller nach Art. 28 Abs 2 WG zustehende Recht nicht geltend machen konnte, so hindert dies doch nicht die Annahme eines kaufähnlichen Geschäftes, da im Augenblick der Diskontierung eine betagte Wechselforderung der D.-K. begründet wurde. Die Beklagte hat lediglich den der Klägerin zustehenden Diskonterlös von 2 243 671, 87 RM im Auftrag der D.-K. dem bei ihr, der Beklagten, bestehenden Girokonto der Klägerin gutgeschrieben. Diese Gutschrift kann auch deshalb nicht als Darlehn der Beklagten an die Klägerin angesehen werden, weil die Beklagte ihrerseits keinen Diskont einbehalten hat, ihr auch nicht der Unterschiedsbetrag zwischen Diskont- und Rediskontsatz zustand, da sie die Wechsel weder diskontiert noch rediskontiert hat. Es würde aber jeder bankmäßigen Übung widersprechen, wenn die Beklagte der Klägerin zinslos ein Darlehn gewährt hätte; die Akzeptprovision von jährlich 2% kommt als Zins nicht in Frage, sie stellt sich ihrem Namen entsprechend nur als Vergütung für die Akzeptierung und die damit von der Beklagten übernommene Haftung dar. Gegen die Annahme eines Darlehns spricht weiter, daß die Klägerin nach der zur Auslegung der Parteivereinbarungen heranzuziehenden, zum Vertragsinhalt gewordenen Nr 46 AGB spätestens einen Werktag vor dem Verfall der Wechsel für deren Deckung zu sorgen hatte; diese vertragliche Bestimmung deutet auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag hin, da sie die dem Auftraggeber nach dem Gesetz (BGB §§ 675, 670, 669, 257) obliegende Befreiungspflicht, wie sie auch beim Gefälligkeitsakzept besteht, in abgewandelter Form festlegt. Für die Umdeutung dieser Bestimmung in eine Vereinbarung über die Fälligkeit des Darlehns fehlt es an tatsächlichen Unterlagen. Die Beklagte als Bank muß gegen sich gelten lassen, daß aus der Wahl des Wortes »Deckung« in den AGB der Schluß gezogen wird, daß es sich nicht um die Rückzahlung eines Darlehns handelt (BGHZ 5, 111 [115]).
Ob die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 4, 77 [80] zur Unterstützung der Auffassung des erkennenden Senats angezogen werden kann, mag dahingestellt bleiben; die Frage wäre zu bejahen, wenn auch dort die aus dem Akzept Verpflichtete eine Bank gewesen wäre, was sich aus der Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergibt. Dem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1954 (IV ZR 141/53), in dem ein »Avalkredit« als Darlehn angesehen wurde, liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, da dort die Bank den Kredit aus eigenen Mittel gewährt hat.
(Zu III. wird ausgeführt, daß im Verhältnis der Parteien
zueinander die Rechtslage so anzusehen sei, als hätte die Beklagte
ihr Akzept bei der D.-K. eingelöst und demnach entsprechende Aufwendungen
im Sinne der §§ 670, 675 BGB gemacht, deshalb sei die Revision
im Ergebnis unbegründet.)