Rück- und Weiterverweisung, Qualifikationsverweisung: Bewegliches und unbewegliches Vermögen

BGH, Urteil vom 5. Juni 1957


Fundstelle:

BGHZ 24, 352
s. auch BGHZ 144, 251


Zentrale Probleme:

Auch bei der Anwendung ausländischen Kollisionsrechts gilt der Grundsatz, daß ausländisches Recht so angewendet werden soll, wie es tatsächlich gilt. Mit Ausnahme der ordre public-Klausel des ausländischen Rechts sind daher sämtliche mit der Anwendung von Kollisionsnormen verbundenen Fragen wie insbesondere Qualifikation, Vorfragenanknüpfung, Behandlung von Mehrstaatern etc. aus der Sicht der verwiesenen Rechtsordnung zu beantworten. Unterstellt die verwiesene Rechtsordnung den Anknüpfungsgegenstand aufgrund einer von den deutschen Systembegriffen abweichenden Qualifikation einer anderen Kollisionsnorm, als das aus der Sicht der Systembegriffe des deutschen Rechts der Fall wäre, so ist dem bei der Anwendung des IPR dieser Rechtsordnung zu folgen. Daraus kann sich dann das Phänomen eines sog. "renvoi kraft abweichender Qualifikation" ergeben, sofern nicht die verwiesene Rechtsordnung durch eine sog. "Qualifikationsverweisung" die Entscheidung "aus der Hand gibt. Zwar legt jede Rechtsordnung selbst Inhalt und Reichweite ihrer Kollisionsnormen fest, jedoch steht es ihr frei, diese Entscheidung aus der Hand zu geben. Eine solche Qualifikationsverweisung enthalten nach traditioneller Common-Law Regel die Kollisionsrechte des anglo-amerikanischen Rechtskreises: Danach beantwortet sich die im Tatbestand deren (ungeschriebener) Kollisionsnormen häufig relevante Frage, ob ein Gegenstand als unbeweglich oder beweglich anzusehen ist, nicht nach den eigenen Maßstäben dieser Rechtsordnungen, sondern nach dem Recht des jeweiligen Lageorts. Dem ist vom Standpunkt des deutschen Rechtsanwenders, der im Wege einer Gesamtverweisung auf die entsprechende Rechtsordnung verwiesen wird, ebenfalls zu folgen. Verweist somit etwa das vom deutschen IPR nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB als Erbstatut berufene Recht eines US-Bundesstaates hinsichtlich der Vererbung unbeweglichen Vermögens auf deutsches Recht als dasjenige des Lageortes (lex rei sitae) zurück und erklärt es gleichzeitig, daß eben dieses Recht zu entscheiden habe, ob es sich bei dem betreffenden Nachlaßgegenstand um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt, so ist dem zu folgen und nach deutschem Recht zu qualifizieren. Daher wird in der vorliegenden Entscheidung die sich in Anwendung kalifornischen IPR stellende Frage, ob es sich bei einem Gesellschaftsanteil um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt, nach deutschem Recht beantwortet.


Amtl. Leitsatz:

Anteile des Gesellschafters am Vermögen einer deutschen Personalgesellschaft des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts gehören grundsätzlich nach deutschem Recht nicht zum unbeweglichen Vermögen, auch wenn das Gesellschaftsvermögen Grundstücke umfaßt. Sie vererben sich daher auch dann nach dem ausländischen Recht, nach dem der Gesellschafter beerbt wird, wenn sich nach dem ausländischen Recht und Art. 27 EGBGB das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen nach deutschem Recht mit der Maßgabe vererbt, daß die Frage der Zugehörigkeit eines Nachlaßgegenstandes zum unbeweglichen Vermögen nach deutschem Recht entschieden werden muß.


Zum Sachverhalt:

Die im Verlauf des hier anhängigen Rechtsstreits verstorbene - frühere - Klägerin und die Beklagten sind Kinder des im Jahre 1949 in L. A. Cal. USA verstorbenen früheren Fabrikanten H. R. Der Erblasser war zur Zeit seines Todes staatenlos. Er hat die Beklagten durch Testament vom 14. Februar 1948 zu seinen Erben eingesetzt. H. R. war früher Kommanditist der Firma Mechanische Weberei U. Das Unternehmen wurde im Jahre 1936 »arisiert«, seitdem hat die Gesellschaft keine Handelsgeschäfte mehr betrieben. Zu dem Vermögen der Kommanditgesellschaft gehörten ua außer Grundstücken auch sämtliche Geschäftsanteile der Firma Mechanische Baumwollspinnerei W. GmbH. Die Spinnerei GmbH besaß ebenfalls einige auf ihren Namen im Grundbuch eingetragene Grundstücke. Die Anteile an dieser Gesellschaft wurden anläßlich der Arisierung der Weberei Kommanditgesellschaft an den Fabrikanten W. O. in H. veräußert und ihm übertragen. W. O. ließ die Gesellschaft im Handelsregister löschen und übernahm ihr Vermögen unter Ausschluß der Liquidation auf die von ihm unter seinem Namen betriebene Einzelfirma.
Von den früheren Gesellschaftern der Weberei Kommanditgesellschaft bzw den Erben der Gesellschafter, zu denen auch die Beklagten gehören, sind Rückerstattungsansprüche gegen die Firma W. O. auf Grund des MilRegG Nr 59 (USA-Zone) angemeldet worden. Am 6. April 1950 wurde von den Rückerstattungsberechtigten und dem Rückerstattungspflichtigen vor dem Schlichter ein Vergleich geschlossen. In diesem verpflichtete sich der Rückerstattungspflichtige, den Betrieb zurückzuerstatten. Hinsichtlich der früher der GmbH gehörenden Grundstücke wurde vereinbart, daß sie aufgelassen werden sollten, sobald die Rückerstattungsberechtigten für die Führung des ihnen zurückerstatteten Unternehmens ihren Zwecken entsprechende Gesellschaften oder juristische Personen ins Leben gerufen hätten. Die Rückerstattungsberechtigten wurden in dem Vergleich ausdrücklich ermächtigt, nach ihrem Belieben wieder die alten Firmen Mechanische Weberei U. und Mechanische Baumwollspinnerei W. GmbH aufleben zu lassen.
Die frühere Klägerin hat Pflichtteilsansprüche auf Grund des deutschen Rechts hinsichtlich der zum Nachlaß ihres Vaters gehörenden in Deutschland belegenen Grundstücke erhoben, und zwar auch insoweit, als der Erblasser unmittelbar oder mittelbar an dem Grundbesitz der genannten Firmen beteiligt war. Sie hat sich darauf berufen, daß nach kalifornischem Recht die Erbfolge in unbewegliches Vermögen mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nach dem Recht des Staates sich richte, in dem das unbewegliche Vermögen belegen sei. Ihr Pflichtteilsrecht ergebe sich daher aus den Vorschriften des Deutschen Rechts, soweit in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen vorhanden sei.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beteiligung des Erblassers an den Rückerstattungsansprüchen wegen der früher der Baumwollspinnerei W. GmbH gehörenden Grundstücke unbewegliches Vermögen sei. Mit der Klage hat die frühere Klägerin beantragt, zu erkennen.
»Es wird festgestellt, daß zum unbeweglichen Vermögen des Nachlasses nach H. R. auch die Ansprüche auf Rückerstattung der Grundstücke gehören, die Eigentum der Firma Mechanische Baumwollspinnerei W. GmbH bis zu deren Auflösung waren und zum Zwecke der Rückerstattung von dem Fabrikanten W. O. in H. an die Gesellschafter, bzw deren Erben, der im Jahre 1936 liquidierten Firma Mechanische Weberei U. zurückübertragen wurden, soweit der« verstorbene H. R. an diesen Rüdckerstattungsansprüchen beteiligt war.«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Ehemann der Klägerin hat auf Grund eines von dem Notariat W. erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses den ausgesetzten Rechtsstreit als Testamentsvollstrecker und die von der früheren Klägerin eingelegte Berufung weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und nach dem Antrag der Klage erkannt.
Die Revision der Beklagten führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen:

1. ...
2. Der Berufungsrichter ist mit Recht von der Frage ausgegangen, ob der in L. A. Cal. verstorbene H. R., der an dem Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der der Spinnerei gehörigen Grundstücke als Gesellschafter beteiligt war, nach deutschem oder kalifornischem Recht beerbt worden ist. Da der Berufungsrichter zu dem Ergebnis kommt, daß gemäß Art. 27 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist, bat der Bundesgerichtshof abweichend von der Regel auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des kalifornischen Rechts nachzuprüfen (RGZ 136, 361; 145, 85). Dem Berufungsurteil ist zunächst darin beizutreten, daß auf den Erbfall nach deutschem internationalem Privatrecht gemäß Art. 29 und in analoger Anwendung des Art. 25 EGBGB an und für sich das Recht des Staates Kalifornien anzuwenden ist, daß aber das Recht dieses Staates hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens auf das deutsche Recht zurückverweist (Restatement of the Law of Conflicts of Law § 245 [S 329]) und daß nach dem internationalen Privatrecht dieses Staates auch die Frage, ob Vermögensgegenstände bewegliches oder unbewegliches Vermögen sind, nach dem Recht der belegenen Sache zu entscheiden ist (Beale, Treatise on Conflict of Laws Vol II § 208, 1 [p. 934]; Raape, Internationales Privatrecht 4. Aufl S 388 f). Beide Verweisungen sind gemäß Art. 27 EGBGB für die deutschen Gerichte verbindlich. Dies bedeutet, daß diese Verweisung, obwohl sie eine Teilverweisung ist, trotzdem insofern eine totale ist, als das Recht, auf das verwiesen wird, grundsätzlich in allen Beziehungen für die Beerbung des Sondernachlasses maßgebend ist (Raape bei Staudinger BGB 9. Aufl Anm C V 1 zu Art. 25 EGBGB). Jeder durch die Spaltung entstandene Nachlaßteil ist grundsätzlich als selbständig anzusehen. Das besagt, daß, soweit auf einen Teil deutsches Recht anzuwenden ist, es so anzusehen ist, als ob dieser Teil den gesamten Nachlaß bildete (Nußbaum, Deutsches Internationales Privatrecht § 50 V auf Seite 359). Deutsches Recht ist daher nicht nur für die Frage der eigentlichen Erbfolge in etwaiges unbewegliches Vermögen des Erblassers maßgebend, es entscheidet auch darüber ob einem in der letztwilligen Verfügung übergangenen Abkömmling des Erblassers ein Pflichtanteilsanspruch zusteht. Diese Frage hat der Berufungsrichter bejaht.
3. Bei der Entscheidung darüber, ob der Anspruch auf die Rückerstattung der früher zum Vermögen der Spinnerei GmbH gehörenden Grundstücke gerichtet ist und ob er bzw die dem Erblasser als ehemaligem Gesellschafter der Weberei Kommanditgesellschaft zustehende Mitberechtigung zu seinem unbeweglichen Nachlaß gehört, ist von dem Rechtszustand auszugehen, wie er zur Zeit des Erbfalls am 11. November 1949 bestand. Die von Aubin in JZ 1951, 511 erörterte Frage, ob der Rückerstattungsanspruch zum Nachlaß des Verfolgten gehöre oder unmittelbar in der Person seines Erben entsteht, kann nur dann aufgeworfen werden, wenn der Verfolgte vor dem Inkrafttreten der maßgebenden Rückerstattungsgesetze gestorben ist. Als der Erblasser starb, war das Rückerstattungsgesetz für die amerikanische Zone erlassen und in Kraft getreten. Der Rückerstattungsanspruch bzw die Beteiligung daran bestand also, als der Erbfall eintrat. In diesem Fall ist das Recht auf Rückerstattung ein Teil des Nachlasses, denn es ist bereits in der Person des Verstorbenen entstanden und geht daher bei dem später eintretenden Tod auf die Erben über. Kommt es auf den Rechtszustand zur Zeit des Erbfalls an, so bedeutet dies auch, daß die in dem Rückerstattungsverfahren geschlossene Vereinbarung unberücksichtigt zu bleiben hat und den Kläger, der weder an diesem Vergleich noch am Verfahren beteiligt war, nicht bindet.
4. ...
5. Aus der Verweisung des kalifornischen Rechts auf das deutsche Erbrecht hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses des Erblassers ergeben sich Schwierigkeiten. Sie beruhen darauf, daß das deutsche Recht zwar Grundstücke und bewegliche Sachen unterscheidet, daß ihm aber die Begriffe des unbeweglichen und des beweglichen Vermögens als für das gesamte deutsche Recht einheitlich bestimmte Begriffe unbekannt sind. In den Vorschriften der §§ 864 ZPO und 1551 Abs 2 BGB, die sich beide des Begriffs des unbeweglichen Vermögens bedienen, wird der Kreis der Rechte, die nach ihnen jeweils als zum unbeweglichen Vermögen gehörig angesehen werden, verschieden abgegrenzt. Nach § 1551 Abs 2 BGB gehören abweichend von § 864 ZPO zum unbeweglichen Vermögen vor allem auch die Ansprüche, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung will der Berufungsrichter hier entsprechend anwenden, indem er davon ausgeht, daß der Rückerstattungsanspruch der Gesellschafter der vormaligen Kommanditgesellschaft auf eine Leistung des Rückerstattungspflichtigen, nämlich die Herausgabe der Grundstücke der vormaligen Spinnerei GmbH gerichtet sei, wobei er es offenläßt, ob dieser Anspruch schuldrechtlicher oder dinglicher Natur ist. Selbst wenn diese Auffassung von der rechtlichen Natur des Rückerstattungsrechts richtig wäre, bestehen durchgreifende Bedenken, den § 1551 Abs 2 BGB über den von ihm selbst gezogenen Rahmen hinaus anzuwenden. Das Gesetz läßt schon dadurch, daß es von unbeweglichem Vermögen »im Sinne dieser Vorschrift« spricht, klar erkennen, daß es eine allgemeine Definition nicht geben will. Es soll vielmehr nur der Kreis der Rechte umschrieben werden, die zu dem eingebrachten Gute eines im Güterstand der Fahrnisgemeinschaft lebenden Ehegatten gehören. Wie sich aus den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt, waren für die Formulierung des § 1551 Abs 2 aaO spezifisch güterrechtliche Erwägungen ausschlaggebend, nämlich die Einführung der sog. güterrechtlichen Mobilargemeinschaft hauptsächlich für die Gebiete, in denen vor dem Inkrafttreten des BGB das französische Recht galt (Prot IV, 5616). Für die Einbeziehung der Forderungen auf Übertragung des Eigentums an Grundstücken usw war, abgesehen von der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Forderungen, vor allem der Gesichtspunkt maßgebend, den in den §§ 1549 ff BGB geregelten Güterstand, möglichst den Vorschriften des Code Civil anzupassen. Man nahm hierbei nämlich mit Recht an, dieser Zustand werde aus Gründen der Tradition hauptsächlich in den Gebieten des ehemaligen französischen und badischen Rechts auch für die nach 1900 abgeschlossenen Ehen von den Ehegatten vertraglich vereinbart werden. Deshalb wird in den Motiven aaO auf Seite 551 ausgeführt, die Regelung des § 1432 des Entwurfs (jetzt § 1551 BGB) stimme durch die Einbeziehung der erwähnten Forderungen im Resultat auch mit den einschlägigen Vorschriften des Art. 526 c. c. überein. § 1551 Abs 2 BGB verfolgt nur diesen Zweck und ist daher eine in ihrer Anwendbarkeit auf das eheliche Güterrecht der Fahrnisgemeinschaft beschränkte Vorschrift. Sie läßt sich außerhalb des Rechts der Fahrnisgemeinschaft auch nicht entsprechend anwenden. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, auf die es der Berufungsrichter letztlich hier abstellt, kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Frage. Wenn er meint, für sie spreche insbesondere die nahe Verwandtschaft zwischen der familienrechtlichen Fahrnisgemeinschaft und der Erbengemeinschaft sowie die sich daraus ergebende Interessenlage, so ist dieser Gedanke nicht stichhaltig. Der Berufungsrichter übersieht den grundlegenden Unterschied zwischen diesen beiden Vermögensgemeinschaften. Das deutsche Erbrecht kennt keine verschiedenen Arten von Sondervermögen innerhalb des Nachlasses, sondern wird von dem Grundsatz der Vermögenseinheit des Nachlasses beherrscht, wie er in den Kollisionsvorschriften der Art. 24 und 25 EGBGB zum Ausdruck gelangt ist. Er wird nur durch die Vorschriften der Art. 27 und 28 aaO durchbrochen. Von einer Ähnlichkeit der Interessenlage kann deshalb nicht gesprochen werden. Im Schrifttum wird denn auch von Raape aaO S 388 und wohl auch grundsätzlich von Neuhaus in RabelsZ 19. Jahrgang (1954) S. 558 ff der Gedanke abgelehnt, im Rahmen der Rückverweisung auf das deutsche Recht sei der Begriff des unbeweglichen Vermögens durch entsprechende Anwendung des § 1551 Abs 2 BGB zu bestimmen.
6. Gegen die vom Berufungsrichter vertretene Ansicht spricht aber noch ein weiteres Bedenken. Der in dem Rückerstattungsgesetz der vormaligen amerikanischen Besatzungszone (MilRegG 59) geregelte Rückerstattungsanspruch des von einer ungerechtfertigten Entziehung Betroffenen kann, so wie es durch die Vorschriften dieses Gesetzes ausgestaltet ist, nicht schlechthin einem Leistungsanspruch im Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 194 BGB) gleichgestellt werden. Mit Recht weist Neuhaus aaO S 565 darauf hin, daß die Rechtsnatur des Rückerstattungsanspruchs in den verschiedenen Stadien, dh für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Rückerstattungsgesetzes, für die nachfolgende Zeit bis zum Erlaß der Rückerstattungsanordnung oder bis zum Abschluß eines Vergleichs über den Rückerstattungsanspruch und schließlich für die darauf folgende Zeit, dogmatisch zweifelhaft ist. Die Rechtsnatur ist daher auch in Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten. Es wird die Ansicht vertreten, daß der Rückerstattungsanspruch ein dinglicher Anspruch sei (so Raape aaO S 390). Andere haben sich dafür ausgesprochen, daß es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wiederherstellung der früheren Rechtslage handele (Harmening-Hartenstein-Osthoff-Falk REG Art. 12 [REG-BrZ] Anm 2 auf Bl 92 Rs). Das Oberlandesgericht in Frankfurt hält in der auch vom Berufungsrichter erwähnten Entscheidung (NJW 1954, 111 Nr 12) den Rückerstattungsanspruch im Hinblick auf die in Art. 15 REG (USA) getroffene Regelung für ein Gestaltungsrecht, und diese Rechtsansicht wird auch für das im wesentlichen gleiche Rückerstattungsrecht der früheren britischen Besatzungszone von den Oberlandesgerichten Hamburg (NJW RzW 1952, 300 Nr 13) und Köln (NJW RzW 1953, 45 Nr 22) vertreten. Diese letztere Meinung hat in Vorschriften der Rückerstattungsgesetze der beiden Zonen, die trotz Verschiedenheiten im einzelnen weitgehend übereinstimmen, einen starken Rückhalt. Soweit der zurückzuerstattende Gegenstand mit dem entzogenen identisch ist, was, wie zu zeigen sein wird, nicht stets der Fall ist, geht der Anspruch nicht auf Rückgabe schlechthin; die Gesetze beider Zonen setzen voraus, daß die Rückerstattung entweder durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch eine zwischen den am Rückerstattungsverfahren Beteiligten getroffene Vereinbarung herbeigeführt wird, und beide Gesetze (Art. 15 REG [USA] und Art. 12 REG [BrZ]) bestimmen für diesen Fall, daß dann der Beschluß des Rückerstattungsgerichts oder die Vereinbarung rückwirkend zur Folge hat, daß der durch die Entziehung bewirkte herbeigeführte Rechtsverlust als nicht eingetreten gilt. Aber nicht stets ist das, was Gegenstand der Entziehung war, identisch mit dem, was dem Rückerstattungsberechtigten zurückzugewähren ist. Der Gesetzgeber hat sich der Tatsache nicht verschließen können, daß zwischen der Entziehung und der Wiedereinsetzung des Berechtigten in seine Rechte ein längerer Zeitraum verstrichen ist und daß nicht alle Veränderungen, die der entzogene Gegenstand in diesem Zeitraum erfahren hat, schlechtweg ungeschehen gemacht werden können. Diesem Umstand wird, soweit das hier allein interessierende Rückerstattungsgesetz der vormaligen amerikanischen Besatzungszone in Betracht kommt, ua in den Vorschriften der Art. 21, 22, 23, 24, 26, 27 und 29 REG (USA) Rechnung getragen, und schließlich muß sich der Rückerstattungsberechtigte in den in Art. 30 ff aaO geregelten Fällen unter den dort gegebenen Voraussetzungen mit der Einräumung eines Schadenersatzanspruchs begnügen. Es ist daher entgegen der in dem Kommentar von Godin REG 2. Aufl Anm 1 zu Art. 67 REG (USA) auf Seite 210 vertretenen Ansicht durchaus sinnvoll, wenn das amerikanische Rückerstattungsgesetz in Art. 67 bestimmt, daß die Wiedergutmachungskammer die Rechtsbeziehungen der Beteiligten gemäß diesem Gesetz zu gestalten hat, eine Vorschrift, die auch in Art. 59 Abs 1 REG (BrZ) und in Art. 61 Abs 1 REAOBln wörtlich übernommen worden ist. Soweit Gegenstand der Rückerstattung die Beteiligung eines Rückerstattungsberechtigten an einem geschäftlichen Unternehmen ist, ist aus den erwähnten Gründen den Rückerstattungsgerichten außerdem noch ausdrücklich eine weitgehende Befugnis zu bestimmten rechtsgestaltenden Regelungen eingeräumt worden (Art. 23 und 24 REG [USA]).
7. Der vorliegende Fall gibt jedoch keinen Anlaß, zu der Frage der Rechtsnatur des Rückerstattungsechts in dem hier allein in Frage kommenden Zeitabschnitt zwischen dem Inkrafttreten des Rückerstattungsgesetzes bis zum Erlaß einer Rückerstattungsanordnung oder dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15 Abs 2 und 3 REG (USA) abschließend Stellung zu nehmen. Hier handelt es sich lediglich um die Frage, ob ein solches Rückerstattungsrecht, soweit es entweder unmittelbar oder mittelbar dem früheren Berechtigten entzogen worden ist, oder die »Beteiligung« an einem solchen Recht unbewegliches Vermögen im Sinne des nach Art. 27 EGBGB maßgebenden deutschen Rechts ist. Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf jeden Fall soviel, daß bei der Verschiedenheit der in einem solchen Fall in Betracht kommenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Rückerstattungsverpflichtung dem Rückerstattungsrecht nicht schlechthin der rechtliche Charakter eines auf Leistung gerichteten Anspruchs zukommt. Ob ein Rückerstattungsrecht unbewegliches oder bewegliches Vermögen ist, muß nach anderen Gesichtspunkten entschieden werden als nach denen, die der Berufungsrichter für ausschlaggebend gehalten hat.
a) Auszugehen ist dabei davon, daß im Grundsatz Rückerstattung, wie Harmening-Hartenstein-Osthoff-Falk aaO in Anm II zu Art. 1 auf Bl Nr 58 zutreffend ausführen, Wiedereinsetzung des von einer ungerechtfertigten Entziehung Betroffenen in seinen früheren Rechtsstand und Herausgabe identifizierbarer Vermögensgegenstände an ihn ist. Genau genommen ist das nur dann möglich, wenn der entzogene Gegenstand noch vorhanden ist. In diesen Fällen dürfte es unbedenklich sein, das Recht auf Rückerstattung entzogener und zurückzugewährender Grundstücke auch schon vor Erlaß der nach Art. 15 Abs 1 REG (USA) ergangenen Entscheidungen oder dem Abschluß einer gültigen Vereinbarung nach Art. 15 Abs 3 aaO zum unbeweglichen Vermögen im Sinne des deutschen Rechts zu rechnen, wenn auch das Gesetz den Entziehungsakt nicht unmittelbar für unwirksam erklärt, sondern diese Rechtswirkung von einer rechtzeitigen Anmeldung des Rechts und den in Art. 15 Abs 1 und 3 aaO genannten Rechtsakten abhängig macht. Es ist kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, das durch die Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes geschaffene Zwischenstadium zwischen dem Erlaß des Gesetzes und den erwähnten Rechtsakten anders zu behandeln als das Recht selbst, um dessen Entziehung und Rückerstattung es sich handelt, wie auch das Oberlandesgericht in Frankfurt aaO angenommen hat.
b) Wie aber bereits erwähnt, ist nicht in allen vom Gesetz geregelten Fällen der Rückerstattung der entzogene Gegenstand mit dem zurückzuerstattenden Gegenstand identisch. Sind die nach Art. 21 Abs 3 zurückzuerstattenden Beteiligungen an geschäftlichen Unternehmungen, wenn die in Art. 22 REG angegebenen Gründe vorliegen, nach der Entziehung erloschen, oder ist das entzogene Einzelhandelsgeschäft (Art. 24 aaO) mit einem anderen Unternehmen verschmolzen oder aus anderen Gründen nicht mehr existent, dann sieht das Gesetz vor, daß Ersatzrechte zurückzugewähren sind. Ist ein geschäftliches Unternehmen Gegenstand der Entziehung gewesen, dann erstreckt sich die Rückerstattung unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen auch auf Gegenstände, die nicht entzogen wurden, sondern den Zwecken des an und für sich als identisch zu behandelnden Unternehmens erst nach der Entziehung gewidmet worden sind. Auch sie unterliegen der »Rückerstattung« und sind an den Rückerstattungsberechtigten unter den Voraussetzungen des Art. 29 Abs 3 REG (USA) herauszugeben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in den Art. 29 ff geregelte Pflicht zur Herausgabe von Surrogaten oder zur Leistung von Schadenersatz hinzuweisen. Der letztere ist gemäß dem auch hier anzuwendenden § 249 BGB nicht in erster Linie in Geld, sondern durch Herstellung des Zustandes zu erbringen, der ohne das schadenstiftende Ereignis bestehen würde (ORG BrZ NJW RzW 1955, 205 Nr 12). Auch in diesen Fällen gilt, daß die Rückgewähr letzten Endes stets im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen auf Wiederherstellung des früheren Zustandes abzielt, also in einem weiteren Sinne auch Rückerstattung, dh Wiedereinsetzung, ist. Es wäre unbillig, mit Rücksicht auf die Art der gesetzlichen Regelung dieser Fälle das Rückerstattungsrecht in dem erwähnten Zwischenstadium in keinem Falle zu dem unbeweglichen Vermögen des Rückerstattungsberechtigten zu rechnen. Jedoch kann es hier nicht darauf ankommen, was entzogen worden ist, sondern was, falls eine Entscheidung ergeht oder eine gültige Vereinbarung zustande kommt, voraussichtlich »zurückerstattet« werden muß. Bei Rückerstattungsrechten solchen Inhalts ist die Entziehung nur der Rechtsgrund für das eingeräumte Rückerstattungsrecht. Der rechtliche Charakter eines Rechts wird aber nicht nur durch seinen Rechtsgrund bestimmt, sondern vor allem auch durch seinen Inhalt oder den Gegenstand, auf den es gerichtet ist. Nur wenn das Recht, das der Rückerstattungsberechtigte nach den Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes erhalten soll, zu dem unbeweglichen Vermögen gehört, ist schon der »Rückerstattungsanspruch« selbst in dem Zwischenstadium, das zwischen Erlaß des Gesetzes und dem die Rückerstattung selbst bewirkenden Rechtsakt liegt, dem unbeweglichen Vermögen zuzuzählen. Denn auch Rückerstattungsrechte dieser Art dienen dem Zweck, den Entziehungstatbestand rückgängig zu machen (OLG Hamburg NJW RzW 1949/50, 376 Nr 13).
Unter diesen Gesichtspunkten ist der vorliegende Fall zu behandeln.
8. ...
9. Es kann dem Berufungsrichter nicht zugegeben werden, daß es unerheblich ist, worauf der Rückerstattungsanspruch der Beklagten vor dem Abschluß der Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren gerichtet war. Geht dieser Anspruch auf Rückerstattung der Geschäftsanteile der aufgelösten GmbH, so hat er in keinem Fall die Rückerstattung unbeweglichen Vermögens zum Gegenstand, mag man davon ausgehen, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei rückwirkend wiederhergestellt und die Anteile könnten deshalb auch herausgegeben werden, mag man annehmen, der Rückerstattungspflichtige sei aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes oder einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die von ihm aufgelöste GmbH wiederherzustellen und die Geschäftsanteile daran auf die Gesellschaft der Rückerstattungsberechtigten zu übertragen. Ob dieser letztere vom Berufungsrichter ins Auge gefaßte Weg überhaupt gangbar ist, kann dahinstehen. Denn, wie dem auch sei, die Geschäftsanteile würden in jedem Fall kein unbewegliches Vermögen im Sinne des deutschen Rechts darstellen, selbst wenn zu ihrem Vermögen Grundstücke oder wie Grundstücke zu behandelnde Rechte gehörten (Raape aaO S 390). Ob für den Fall, daß es sich um die Anteile an einer sog. Grundstücksgesellschaft handelt, anders zu entscheiden wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus den im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Akten ergibt sich etwas dafür, daß das Vermögen der Spinnerei GmbH nur aus Grundstücken bestanden hat.
Zu demselben Ergebnis kommt man aber auch, wenn man davon ausgeht, der Rückerstattungsanspruch der Gesellschafter der Weberei Kommanditgesellschaft sei nicht auf die Rückerstattung von Geschäftsanteilen, sondern auf die zu dem Unternehmen der Spinnerei GmbH gehörigen Vermögensgegenstände gerichtet gewesen. Dem Berufungsrichter kann nicht darin beigetreten werden, ein solcher Anspruch ergebe sich daraus, daß den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft nicht nur die Geschäftsanteile an der Spinnerei, sondern auch deren Vermögen entzogen worden sei. Der Berufungsrichter übersieht dabei zunächst, daß die Ansprüche auf Rückerstattung von entzogenen Vermögen nach den Art. 7 und 9 REG (USA) nur der Gesellschaft als solcher zustehen können, wenn auch die Gesellschafter nach Art. 9 aaO das Recht haben, diese Ansprüche anzumelden und geltend zu machen. Hierdurch wird die Zugehörigkeit der Rückerstattungsrechte zum Vermögen des Berechtigten, dem sie entzogen worden sind, auch dann nicht berührt, wenn der Verfolgte eine juristische Person oder eine Personalgesellschaft des Handels rechts ist. Entscheidend aber ist, daß das der Spinnerei GmbH gehörende Vermögen weder unmittelbar noch mittelbar Gegenstand der Entziehung nach Art. 1 ff REG (USA) gewesen ist. Entzogen worden sind lediglich die der Weberei Kommanditgesellschaft zur gesamten Hand gehörenden Geschäftsanteile an der Spinnerei GmbH. Nach feststehender Rechtsprechung der obersten und anderer Rückerstattungsgerichte und auch des Bundesgerichtshofs kann die Entziehung von Gesellschaftsanteilen oder Aktienrechten, auch wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihnen das gesamte Unternehmen der Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht, nicht gleichzeitig als Entziehung der dem Unternehmen dienenden Vermögensgegenstände behandelt werden (CORA NJW RzW 1955, 346 Nr 3; 348 Nr 5; BOR ebenda 1952, 274 Nr 26; BGHZ 10,235; OLG Frankfurt ebenda 1956, 3 Nr 4). Dieselbe Ansicht wird auch von Serick in NJW 1956, 895 ff vertreten. Wie der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung ausgeführt hat, würde die Betrachtungsweise, wie sie von der damaligen Revision und hier vom Berufungsgericht vertreten wird, einen weitgehenden Einbruch in die Grundlagen des deutschen Privatrechtsystems bedeuten. Die Rückerstattungsgesetze beseitigen keineswegs den Unterschied zwischen der Entziehung von Beteiligungen und der Entziehung eines geschäftlichen Unternehmens als solchem.
Es läßt sich allerdings nicht ausschließen, daß es Fälle gibt, in denen das »Durchstoßen des Schleiers einer Korporation« angebracht und aus Rechtsgründen notwendig ist. Ein solcher Standpunkt, von dem Board of Review in der in NJW RzW 1955, 347 Nr 4 abgedruckten Entscheidung als »extrem« bezeichnet, läßt sich aber, wie dieser Gerichtshof mit Recht ausführt, nur vertreten, wenn für die Anteilsinhaber auf andere Weise eine angemessene Abhilfe nach dem Rückerstattungsgesetz nicht erreicht werden kann. Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da hier zugunsten der Gesellschafter bzw der Kommanditgesellschaft oder der nach der Ansicht des Berufungsgerichts an ihre Stelle getretenen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts das der aufgelösten Spinnerei GmbH gehörende Vermögen, sei es als Surrogat der in der Hand des Rückerstattungspflichtigen vereinigten und mit der Auflösung erloschenen Geschäftsanteile, sei es im Wege der Naturalrestitution gemäß dem auch auf die Schadenersatzpflicht nach Art. 30f REG (USA) entsprechend anzuwendenden § 249 BGB Gegenstand des Rückerstattungsrechts geworden ist. Die Gesellschaft ist nach der Entziehung der Anteile durch den Erwerber nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 (RGBl I, 569) in ein Einzelhandelsunternehmen umgewandelt worden. Das Vermögen der Gesellschaft ist ohne Liquidation auf den Inhaber der Personalfirma W. O. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen. Es kann daher nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich als Ersatz oder, was dem hier gleichsteht, als Surrogat der Geschäftsanteile angesprochen werden. In Art. 29 aaO, der nicht unmittelbar anwendbar ist, weil der Rückerstattungspflichtige nicht »früherer« Inhaber des entzogenen Vermögens ist, sondern der einzige Rückerstattungspflichtige war und auch noch ist, ist das Surrogationsprinzip nach dem Vorbild des § 281 BGB anerkannt. Auch den Vorschriften der Art. 22 und 24 REG (USA) liegen ähnliche Erwägungen zugrunde. Zu dem gleichen Ergebnis würde man kommen, wenn man in der Umwandlung der Gesellschaftsfirma in das Unternehmen einer Einzelperson eine schuldhafte Handlung im Sinne des Art. 31 Abs 1 aaO sehen würde. Ob dieses hier der Fall ist, ist zweifelhaft und braucht hier nicht entschieden zu werden, da schon der entsprechend anwendbare Art. 29 aaO zu demselben Ergebnis führt. Dem steht auch nicht entgegen, wenn man mit dem Berufungsrichter annimmt, der durch die Auflösung der GmbH entstandene Schaden könnte dadurch wiederhergestellt werden, daß die Gesellschaft entweder als fortbestehend angesehen wird oder von neuem ins Leben gerufen wird, eine in Art. 23 aaO vorgesehene Möglichkeit. Sicher kann entgegen der Ansicht des Berufungsrichters der Anspruch auf Rückerstattung der Anteile nicht selbständig neben dem Anspruch auf Rückgabe des Vermögens der juristischen Person stehen und man kann nicht in demselben Fall einmal die Anteile und ein andermal das Vermögen als entzogenen Gegenstand behandeln (BOR in NJW RzW 1952, 274 Nr 26). Aber es ist rechtlich möglich, daß die Rückerstattungsberechtigten, die an sich im Wege der Rückerstattung wieder in den Besitz der Geschäftsanteile zu setzen sind, die Umwandlung durch den Rückerstattungspflichtigen nachträglich entweder ausdrücklich oder stillschweigend durch Stellung entsprechender Anträge im Rückerstattungsverfahren genehmigen. Das ist, wie aus dem der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden Tatbestand zu entnehmen ist, auch im vorliegenden Fall geschehen.
10. Wenn der Rückerstattungsanspruch hier auf Rückerstattung des dem Unternehmen gewidmeten Vermögens, das in seinen wesentlichsten Bestandteilen auch heute noch vorhanden ist, gerichtet war, so ist daraus entgegen der Auffassung des Berufungsrichters aber nicht zu folgern, der Rückerstattungsanspruch gehöre zum unbeweglichen Vermögen, weil zu dem Vermögen der Gesellschaft auch Grundstücke gehörten. Auch im Berufungsurteil wird angenommen, der Rückerstattungsanspruch gehöre auch, soweit er sich auf das Vermögen der Spinnerei GmbH bezieht, zu dem Gesamthandsvermögen einer von den früheren Inhabern der Kommanditgesellschaft gebildeten Gesellschaft. Der Berufungsrichter meint, es handele sich um eine solche des bürgerlichen Rechts, weil die frühere Handelsgesellschaft seit der Liquidation im Jahre 1936 keine Handelsgeschäfte mehr betrieben habe. Er schließt sich damit der von den Rückerstattungsberechtigten im Rückerstattungsverfahren und den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits vertretenen Ansicht an. Es handelt sich aber hier nicht um eine Tatsachenbehauptung, die, weil sie unter den Parteien des Rechtsstreits unstreitig ist, der Entscheidung durch die Gerichte zugrunde gelegt werden muß. Die Ansicht ist eine unverbindliche Rechtsmeinung, die die Gerichte nicht hindert, den Sachverhalt rechtlich richtig und abweichend zu würdigen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Gesellschaftsverhältnisses ist es vielmehr so, daß die Auflösung der Kommanditgesellschaft dadurch, daß sie durch die Rückerstattung wieder zu Vermögen gelangt ist, hinsichtlich dieses Vermögens als zum mindesten im Liquidationsstadium fortbestehend angesehen werden muß. Ihr stehen daher auch die Rückerstattungsrechte als Gesamthandseigentum zu, auch soweit sie sich auf das Vermögen der Spinnerei GmbH beziehen (ORG Berlin NJW RzW 1956, 207 Nr 23; CORA ebenda 1955, 347 Nr 3). An diesem Vermögen ist der Erblasser als Kommanditist entsprechend seinem ursprünglichen Kommanditanteil beteiligt. Die dadurch erlangte Rechtsstellung unterscheidet sich hinsichtlich seiner Rechtsstellung zu dem Gesamthandsvermögen der Gesellschafter in nichts von der eines Gesellschafters einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (Geßler-Hefermehl HGB 3. Aufl § 161 Anm 26). Die Rechtsstellung des Kommanditisten ist, was seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen anlangt, nicht von der eines persönlich haftenden Gesellschafters verschieden.
Würde nun im vorliegenden Fall die Rückerstattung nach Maßgabe des Gesetzes durchgeführt worden sein, und darauf ist nach dem früher Ausgeführten allein abzustellen, so würde das zurückerstattete Vermögen wieder Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaft, sei es, daß diese noch als Liquidationsgesellschaft fortbesteht oder durch die Rückerstattung des Unternehmens in das Stadium der werbenden Gesellschaft zurückversetzt worden wäre. In jedem Fall würde der Erblasser bzw seine Erben an diesem Vermögen als Gesellschafter beteiligt sein. Ein Anteil an dem Vermögen einer Personalgesellschaft ist aber nach deutschem Recht kein unbewegliches Vermögen, auch wenn zu dem Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören. Das deutsche Recht macht in der rechtlichen Behandlung der Gesellschaftsanteile an dem Vermögen einer Personalgesellschaft keinen Unterschied danach, ob zu diesem Vermögen Grundstücke gehören oder nicht. Tritt ein Gesellschafter in eine Gesellschaft ein, die Grundstücke besitzt oder scheidet er aus ihr aus, so tritt eine entsprechende Anwachsung auch an den Anteilen an den Grundstücken an den neuen Gesellschafter bzw an die verbleibenden Gesellschafter nach dem Ausscheiden ein, ohne daß es einer Auflassung der Grundstücke nach § 925 BGB an den eintretenden Gesellschafter bzw von ihm an die verbleibenden Gesellschafter (§ 738 BGB) bedarf (RGZ 65, 227; 68, 411; Wolff-Raiser, Sachenrecht § 60 Anm 2 S 210). Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft ein, die Grundstücke zu eigen hat, dann bedarf auch der Aufnahmevertrag nicht der Form des § 313 BGB (RGZ 106, 66). Auch begründet Grundbesitz für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis ebensowenig wie für Streitigkeiten erbrechtlicher Natur (Stein-Jonas-Schönke-Pohle ZPO § 24 Anm III 1 für die Erbschaftsklage nach § 2018 BGB) einen Gerichtsstand nach § 24 ZPO. Ob für eine reine Grundstückspersonalgesellschaft nach bürgerlichem Recht etwas anderes zu gelten hat (so Neuhaus aaO S 566), kann dahinstehen. Bei einer Kommanditgesellschaft handelt es sich nicht um eine solche. Das Gesellschaftsverhältnis bzw die Beteiligung der einzelnen Gesellschafter erlangt keinen besonderen Inhalt dadurch, daß zu dem Gesellschaftsvermögen unbewegliches Eigentum gehört. Es läßt sich mit dem einheitlichen Charakter der Anteile von Gesellschaftern an dem Gesellschaftsvermögen nicht vereinbaren, diese Anteile, wenn das Gesellschaftsvermögen bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände umfaßt, in einen beweglichen und einen unbeweglichen Teil aufzuspalten (so auch Neuhaus aaO S 566). Das gilt insbesondere auch dann, wenn es sich dabei darum handelt, nach welchem Recht sich die Anteile vererben. Das deutsche Recht bekennt sich in seinen kollisionsrechtlichen Vorschriften zu dem Grundsatz der Universalsukzession, dh der einheitlichen Vererbung des gesamten Nachlasses. Dieses Prinzip liegt den Vorschriften der Art. 24 ff EGBGB zugrunde. Damit wird vor allem auch der Zweck verfolgt, die mit einer erbrechtlichen Spaltung eines Nachlasses verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden (Nußbaum aaO S 348, 359). Es besteht daher vom Standpunkt des deutschen Kollisionsrechts aus kein Anlaß, die sich aus der Anwendung des Art. 27 EGBGB ergebende Nachlaßspaltung weiter durchzuführen, als es durch diese Vorschrift unbedingt gefordert wird (Raape aaO S 389; Neuhaus aaO S 562). Durchgreifende Gründe sind hier nicht dargetan, den Gesellschaftsanteil des Erblassers in einen nach deutschem und einen nach kalifornischem Recht vererblichen Teil zu zerlegen, sondern es ist angemessen, ihn in seiner nicht nur rechtlichen, sondern auch wirtschaftlichen Einheit demselben Recht hinsichtlich des Übergangs durch Erbfolge zu unterwerfen. Die mit der Klage erbetene Feststellung kann somit nicht getroffen werden.