Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Unterschrift der Beklagten
gelte als Bürgschaftserklärung. Diese Ausführungen lassen
keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach Art. 31 Abs. 3 WG gilt die bloße
Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels
als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift
des Ausstellers oder des Bezogenen handelt. Die Beklagte hat den Wechsel
nicht ausgestellt. Sie hat auch keine Erklärung für die bezogene
Gesellschaft abgegeben. Eine Unterschrift, die auf der Vorderseite eines
Wechsels steht, gilt, wenn es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers
handelt, entweder (Art. 25 Abs. 1 WG) als Annahmeerklärung oder (Art.
31 Abs. 3 WG) als Bürgschaftserklärung (vgl. Staub/Stranz, Wechselgesetz,
13. Aufl. , Art. 25 Anm. 7). Eine Annahmeerklärung liegt nur vor,
wenn sie vom Bezogenen oder mit Wirkung für den Bezogenen abgegeben
worden ist. Ob dies der Fall ist, kann durch Umstände dargetan werden,
die außerhalb der Wechselurkunde liegen (RGZ 73, 280; Baumbach/Hefermehl,
Wechselgesetz, 6. Aufl. , Art. 25 Anm. 2). Die Unterschrift der Beklagten
könnte nur dann als Annahmeerklärung in Betracht kommen, wenn
die Beklagte im Namen der GmbH tätig geworden wäre. Diese Voraussetzung
liegt jedoch nicht vor. Das gilt einmal nach dem Vorbringen des Klägers,
der behauptet hat, die Beklagte habe sich durch ihre Unterschrift persönlich
als Wechselbürgin verpflichten wollen. Dies ist aber auch nach dem
Vortrag der Beklagten der Fall. Die Beklagte war nicht Geschäftsführerin
oder Bevollmächtigte der GmbH. Sie wollte auch durch ihre Unterschrift
keine Verpflichtung der bezogenen GmbH mitbegründen. Eine derartige
Verpflichtung konnte ausschließlich der Geschäftsführer
K. eingehen, dessen Befugnisse als Geschäftsführer auch nach
der Vorstellung der Beklagten nicht eingeschränkt waren. Die Unterzeichnung
des Wechsels mit ihrem Namen hat nach ihrem Vorbringen lediglich eine interne
Kontrollmaßnahme dargestellt; es sollte verhindert werden, daß
K., der die Wechselverpflichtungen selbständig und allein begründete,
Wechsel zugunsten von Gläubigern annahm, die Forderungen gegen ihn
persönlich, aber nicht gegen die bezogene GmbH hatten. Die Unterschrift
der Beklagten sollte also lediglich ein Zeichen dafür sein, daß
sie festgestellt hatte, dem (jeweiligen) Wechsel liege eine Geschäftsverbindlichkeit
der Gesellschaft zugrunde. Durch die Unterschrift sollte aber keine Annahmeerklärung
abgegeben werden. Bei der Unterschrift der Beklagten handelt es sich somit
weder um eine Unterschrift des Ausstellers noch um eine Unterschrift des
Bezogenen im Sinne des Art. 31 Abs. 3 WG; sie gilt daher als Bürgschaftserklärung.
II. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Bürgschaftserklärung
der Beklagten sei für die bezogene GmbH abgegeben. Zwar gelte eine
Bürgschaft nach Art. 31 Abs. 4 WG für den Aussteller, wenn es
an einer Erklärung fehle, für wen die Bürgschaft geleistet
werde. Diese Bestimmung sei aber dadurch widerlegt worden, daß die
Beklagte ihren Namen quer neben den ebenfalls quer geschriebenen Namenszug
des Geschäftsführers der bezogenen GmbH geschrieben habe. Diese
Ausführungen sind zutreffend. Sie stimmen mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs überein (BGHZ 22, 148, 152).
III. Das Berufungsgericht hat die Klage gleichwohl abgewiesen. Es ist
der Auffassung, die Beklagte habe die Bürgschaftserklärung wirksam
wegen Irrtums angefochten. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die
Beklagte die von ihr objektiv abgegebene Bürgschaftserklärung
nicht habe abgeben, sondern lediglich habe dartun wollen, daß sie
das ihr gesellschaftsintern zustehende Prüfungsrecht wahrgenommen
habe. Die Anfechtung werde durch wechselrechtliche Vorschriften nicht ausgeschlossen,
da der Kläger der erste Nehmer des Wechsels sei.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Wechselschuldner
überhaupt die von ihm abgegebene Wechselerklärung mit der Begründung
anfechten kann, er habe keine Wechselerklärung abgeben wollen (vgl.
hierzu Staub/Stranz aaO Art. 17 Anm. 41 und Stranz, WG 14. Aufl. Art. 17
Anm. 13 und Einleitung Anm. 12). Jedenfalls kann ein Wechselbürge
die gemäß Art. 31 Abs. 3 WG als Bürgschaft geltende Erklärung
nicht mit der Begründung wegen Irrtums anfechten, er habe mit seiner
Unterschrift keine Bürgschaft leisten wollen. Nach Art. 31 Abs. 3
WG »gilt« die Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels
als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift
des Ausstellers oder des Bezogenen handelt. Der Wortlaut des Gesetzes spricht
dafür, es werde in diesem Fall unwiderlegbar vermutet, daß eine
Bürgschaftserklärung abgegeben worden sei. Der Gesetzeswortlaut
ist allerdings nicht entscheidend. Ergäbe sich aus der Entstehungsgeschichte
oder aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, daß mit der in Art. 31
Abs. 3 WG getroffenen Regelung nur eine widerlegbare Vermutung aufgestellt
worden sei, so würde eine derartige Auslegung nicht am Gesetzeswortlaut
scheitern.
Der Entstehungsgeschichte läßt sich jedoch nichts für
die Ansicht entnehmen, die in Art. 31 Abs. 3 vorgesehene Vermutung könne
widerlegt werden. Es ergibt sich insbesondere auch nicht aus der französischen
(«il est considéré«) oder englischen Fassung
(»it is deemed«) der Texte des Genfer Abkommens zur Vereinheitlichung
des Wechselrechts vom 7. Juni 1930 (RGBl 1933 II 406), daß Art. 31
Abs. 3 WG nur eine widerlegbare Vermutung enthalte (vgl. hierzu Spiro,
Fragen zur Wechselbürgschaft, Festgabe für Simonius, Basel, 1955,
S. 367). Vor allem sprechen Sinn und Zweck des Gesetzes - und das ist der
entscheidende Gesichtspunkt - nicht für, sondern grundsätzlich
gegen die Widerlegbarkeit der Vermutung. Art. 31 Abs. 3 WG eröffnet
die Möglichkeit, durch eine Unterschrift ohne Zusatz »als Bürge«
oder einen gleichbedeutenden Vermerk auf der Vorderseite des Wechsels eine
Bürgschaft zu übernehmen. Diese Regelung bringt Gefahren mit
sich. In manchen Fällen wird sich eine derartige Unterschrift auf
dem Wechsel befinden, ohne daß eine Bürgschaftserklärung
abgegeben werden sollte. Es ergibt sich die Frage, wer in diesen Fällen
geschützt werden soll. Wird der Unterschreibende geschützt, so
kann er seinen (aus dem Wechsel nicht ersichtlichen) Willensmangel geltend
machen; wird der Wechselnehmer geschützt, so ist das äußere
Bild des Wechsels maßgebend. Das Wechselgesetz hat durch die Bestimmung,
die Unterschrift gelte als Bürgschaftserklärung, die Interessen
des Wechselnehmers grundsätzlich höher bewertet; der Wechselnehmer
soll darauf Vertrauen können, daß die Unterschrift eine Bürgschaftserklärung
darstellt. Wer, ohne Aussteller und Bezogener zu sein, seine Unterschrift
auf den Wechsel setzt, verdient nach dieser Bestimmung grundsätzlich
keinen Schutz; er muß sich rechtlich so behandeln lassen, als hätte
er den Vermerk »als Bürge« unterzeichnet. Damit ist für
eine Irrtumsanfechtung mit der von der Beklagten gegebenen Begründung
kein Raum. Ob die Rechtslage anders ist, wenn der Bürge nicht gewußt
hat, daß er seine Unterschrift auf einem Wechsel geleistet hat, kann
offenbleiben. Dieser Fall ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben.
Durch die in Art. 31 Abs. 3 WG getroffene Regelung ist eine Anfechtung
auch gegenüber dem ersten Wechselnehmer ausgeschlossen. Auch der erste
Wechselnehmer ist schutzwürdig; auch er kann sich darauf verlassen,
daß die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels,
die nicht vom Aussteller oder Bezogenen abgegeben worden ist, eine Bürgschaftserklärung
darstellt. Diese Auffassung ist auch in der Rechtslehre anerkannt. Staub/Stranz
(aaO Art. 31 Anm. 5) und Baumbach/ Hefermehl (aaO Art. 31 Anm. 7) führen
aus, ein Gegenbeweis, daß keine Bürgschaftsübernahme gewollt
sei, sei im Rahmen des Art. 31 Abs. 3 WG unzulässig, da es sich um
eine zwingende Regel (praesumptio juris et de jure) handle, und Jacobi
(Wechsel- und Scheckrecht, Berlin, 1955, S. 677 ff) legt dar, daß
auch der erste Nehmer des Wechsels sich auf den Rechtsschein verlassen
könne, der durch die Unterschrift auf dem Wechsel erweckt worden sei.
Der Wechselnehmer kann allerdings den Bürgen nicht in Anspruch nehmen,
wenn er beim Erwerb des Wechsels weiß, daß dieser keine Bürgschaftserklärung
abgeben wollte. In diesem Fall ist der Wechselnehmer nicht schutzwürdig;
es besteht daher kein. Grund, ihm Ansprüche aus einer Wechselbürgschaft
zuzubilligen (vgl. Jacobi aaO S. 679).
Diese Auslegung des Art. 31 Abs. 3 WG entspricht der Auslegung, die
der erkennende Senat dem Art. 31 Abs. 4 WG hat zuteil werden lassen. Der
Senat hat zwar entschieden, die in dieser Bestimmung getroffene Regelung
sei nicht anwendbar, wenn sich aus dem Wechsel selbst ergebe oder zwischen
den Beteiligten (Annehmer, Bürgen, Aussteller) unstreitig sei, daß
die Bürgschaft nicht für den Aussteller (sondern für den
Annehmer) geleistet worden sei. Der Senat hat aber nicht etwa schlechthin
eine Widerlegung der in Art. 31 Abs. 4 WG enthaltenen Regel zugelassen.
Hat z. B. der Bürge die Bürgschaft für den Annehmer übernehmen
wollen, dies aber auf dem Wechsel oder dem Wechselnehmer gegenüber
nicht zum Ausdruck gebracht, so gilt seine Erklärung als Bürgschaft
für den Aussteller. Er kann, wenn der Bezogene die Annahme auf einen
Teil der Wechselsumme beschränkt hat, nicht geltend machen, er habe
nicht den Willen gehabt, eine Bürgschaft für den Aussteller abzugeben;
er kann die von ihm objektiv abgegebene Erklärung, für den Aussteller
zu bürgen, auch gegenüber dem Wechselnehmer, mit dem er den zur
Entstehung der Wechselbürgschaft erforderlichen Begebungsvertrag geschlossen
hat, insoweit nicht wegen Irrtums anfechten. Der Wechselnehmer kann sich
vielmehr darauf verlassen, daß die Bürgschaft für den Aussteller
geleistet worden ist. Art. 31 Abs. 4 WG schützt sein Vertrauen.
Da die Beklagte somit die von ihr objektiv abgegebene Bürgschaftserklärung
nicht wegen Irrtums anfechten konnte, war das Berufungsurteil, das die
Klage auf Grund der von der Beklagten erklärten Anfechtung abgewiesen
hat, aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht
keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Kläger beim
Erwerb des Wechsels gewußt hat, daß die Beklagte keine Bürgschaftserklärung
abgeben wollte.