Umfang der materiellen Rechtskraft eines Versäumnisurteils 

BGH, Urt. v. 3.7.1961

Fundstelle:

BGHZ 35, 339 



Amtl. Leitsatz:

Zum Umfang der Rechtskraft eines die Klage abweisenden Versäumnisurteils.



Sachverhalt:

In einem von der Klägerin im Jahre 1942 geführten Rechtsstreit wurde am 21. Dezember 1942 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Mit dem Vorbringen, ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter habe trotz ihrer ausdrücklichen Weigerung auf Drängen des damaligen Gerichtsvorsitzenden dem Vergleich zugestimmt, hat die Klägerin im Jahre 1948 gegen die Witwe R. als Erbin ihres früheren Prozeßbevollmächtigten und gegen das auch jetzt beklagte Land H. Klage erhoben, mit der sie von der Witwe R. Zahlung eines bestimmten Betrages und im übrigen die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht beider Beklagten erstrebte. Diese Klage wurde durch Versäumnisurteil vom 7. Juni 1950 abgewiesen. Den hiergegen eingelegten Einspruch nahm die Klägerin, soweit das Versäumnisurteil die Klage gegen das Land betraf, zurück, nachdem ihr insoweit auch in der Beschwerdeinstanz das Armenrecht versagt worden war, und zwar erstmals mit der Begründung, ihre Klage habe gegen das Land schon deswegen keine Erfolgs aussichten, weil allenfalls eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des an dem Vergleichsabschluß beteiligten Richters in Betracht komme und deshalb gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vor Inanspruchnahme des Landes der bisher noch nicht erbrachte Nachweis geführt werden müsse, daß die Klägerin von der Witwe R. keinen Ersatz verlangen könne. Der Klage gegen die Witwe R. wurde zu einem geringen Betrag stattgegeben; im übrigen wurde sie rechtskräftig abgewiesen.
Mit der jetzigen Klage verlangt die Klägerin von dem beklagten Land erneut Zahlung eines Teilbetrages des ihr angeblich durch den Vergleichsabschluß vom 21. Dezember 1942 entstandenen Schadens. Sie hat dazu u. a. vorgetragen: Ihrer Klage stehe der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache nicht entgegen, da sie in dem früheren Rechtsstreit noch keine Möglichkeit gehabt habe, das Nichtbestehen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzutragen. Erst nachdem sie mit ihrer Klage gegen die Witwe R. zum weitaus überwiegenden Teil abgewiesen worden sei, stehe fest, daß diese zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet sei.
Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Aus den Gründen:

Da das Versäumnisurteil vom 7. Juni 1950 rechtskräftig geworden ist, steht die Rechtskraft dieser die damals erhobene Feststellungsklage abweisenden Entscheidung der Geltendmachung des mit der vorliegenden Klage erhobenen Zahlungsanspruchs entgegen.
Daß auch ein die Klage abweisendes und insoweit sachlich entscheidendes Versäumnisurteil der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 ZPO fähig ist, steht außer Frage (RGZ 132, 349, 350; RArbG 13, 242, 244 u. a.). Irgend ein Anhalt dafür, daß in dem vorliegenden Fall das Versäumnisurteil vom 7. Juni 1950 die Klage nur aus prozessualen Gründen abgewiesen habe, ist aus Formel und Gründen des Urteils nicht zu entnehmen; vielmehr läßt das Urteil in seiner Gesamtheit keinen Zweifel daran, daß die Klage sachlich abgewiesen worden ist. Die durch das Versäumnisurteil abgewiesene Klage war auf die Feststellung gerichtet, daß auch das Land H. verpflichtet sei, »der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch Abschluß des Vergleichs vom 21. Dezember 1942 .... entstanden ist oder noch entstehen wird«. Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung wurde daher jede nochmalige Verhandlung und Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Rechtsfolge, die den Gegenstand der Feststellungsklage gebildet hatte, unzulässig (BGH NJW 1958, 790; RGZ 125, 159, 161; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 150 III). Die Klägerin leitet in dem vorliegenden Rechtsstreit, in dem sie - teilweisen - Ersatz des ihr angeblich durch das vermeintlich amtspflichtwidrige Verhalten des früheren Landgerichtsdirektors H. bei dem Zustandekommen des Vergleichs erwachsenen Schadens begehrt, aus demselben Sachverhalt wie in dem Vorprozeß dieselbe Rechtsfolge, nämlich die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes, her, deren Bestehen durch das Versäumnisurteil verneint worden ist. Eine Klage mit diesem Begehren ist mithin angesichts der Rechtskraft des Versäumnisurteils unzulässig.
Diese Wirkung der Rechtskraft des Versäumnisurteils kann von der Klägerin auch nicht mit dem Hinweis in Frage gestellt werden, daß sie in dem Vorprozeß noch nicht die fehlende anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB habe vortragen können, sie in dem jetzigen Rechtsstreit hingegen das Vorliegen dieser - negativen - Anspruchsvoraussetzung dartun könne. Richtig ist, daß die Rechtskraft nur insoweit wirkt, wie über den Anspruch des Klägers entschieden worden ist (RGZ 79, 230, 232; RG JW 1931, 2482/2 u. a.). Das bedeutet, daß in den Fällen, in denen die Klage mangels Fehlens eines bestimmten Tatbestandsmerkmals (z. b. mangelnde Fälligkeit des Anspruchs) als - zur Zeit - unbegründet abgewiesen wird, die Rechtskraft dieses Urteils der späteren klageweisen Geltendmachung desselben Anspruchs mit der Begründung, daß das bisher fehlende anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal nunmehr gegeben sei, nicht entgegensteht (vgl. RGZ 41, 63/4). Dabei ist aber stets Voraussetzung, daß die Auslegung des Vorurteils ergibt, daß die Klage gerade und allein wegen des Fehlens des Tatbestandsmerkmals, dessen Vorliegen in dem neuen Prozeß dargetan werden soll, abgewiesen worden ist. Eine derartige Feststellung läßt sich indes bei einem die Klage sachlich abweisenden Versäumnisurteil nicht treffen. Bei Säumnis des Klägers wird die Klage nicht auf Schlüssigkeit und Begründetheit geprüft, sondern die Abweisung der Klage erfolgt nach der gesetzlichen, auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhenden Regelung des § 330 ZPO (gegebenenfalls i. V. m. § 333 ZPO) lediglich auf Grund der Säumnis des Klägers mit der Wirkung, daß der Kläger mit seiner Klage schlechthin abgewiesen wird, ohne daß es auf die Gründe des Klägers, das Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, oder darauf, wie bei dem gegebenen Sach- und Streitstand im Falle eines kontradiktatorischen Urteils die Entscheidung hätte lauten können oder müssen, ankommen könnte (vgl. dazu RGZ 7, 395, 397/8; Rosenberg aaO § 106 IV I; Wieczorek, Anm. E und E 1 zu § 330 ZPO). Auf Grund des Versäumnisurteils steht hier sonach rechtskräftig fest, daß auf Grund des in Rede stehenden Sachverhalts ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht besteht. Die von der Klägerin erhobene Schadensersatzklage ist daher angesichts des gegen sie ergangenen und ihren Schadensersatzanspruch rechtskräftig verneinenden Versäumnisurteils vom 7. Juni 1950 unzulässig.


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