BGHZ 41, 3 ff
Die Revision, die die Beklagte gegen ein Urteil
eingelegt hat, durch das die Ehe geschieden worden ist und gegen das die
Revision nach §§ 546, 547 ZPO nicht statthaft ist, ist auch dann
zu verwerfen, wenn die Beklagte geltend macht, die Ehegatten hatten sich
nach der Verkündung des angefochtenen Urteils ausgesöhnt, der
Kläger sei aber bisher seiner Verpflichtung, die Klage zurückzunehmen,
nicht nachgekommen.
Aus den Gründen:
Durch das angefochtene Urteil ist die Ehe der Parteien
nach § 43 EheG aus gleicher Schuld beider Parteien geschieden worden.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte hat
Revision eingelegt mit der Behauptung, die Parteien hätten sich nach
der Verkündung des angefochtenen Urteils ausgesöhnt, der Kläger
habe aber die von ihm übernommene Verpflichtung, die Klage zurückzunehmen,
nicht erfüllt. Die Revision solle deshalb der Versuch sein, den Eintritt
der Rechtskraft zu verhindern, bis der Kläger sich entschließe,
diese Verpflichtung zu erfüllen.
Die Revision ist unzulässig. Nach §
546 ZPO findet die Revision in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten
nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.
Einer der in § 547 ZPO genannten Ausnahmefälle, in denen die
Revision auch ohne Zulassung stattfindet, ist hier nicht gegeben. Die Revision
ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts wie die Berufung auch dann
statthaft, wenn sie von dem die Scheidung begehrenden Kläger gegen
ein Urteil eingelegt wird, obwohl in der Vorinstanz seinem Antrag entsprochen
worden und er nicht beschwert ist, um ihm zu ermöglichen, die Klage
zurückzunehmen oder auf sein Scheidungsrecht zu verzichten. Damit
soll dem Interesse an der Aufrechterhaltung von Ehen Rechnung getragen
werden. Dieses Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe ist von solcher
Bedeutung, daß es durch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
über die Zulässigkeit der Revision nicht beeinträchtigt
werden darf. Denn in einem solchen Fall folgt unmittelbar aus der vom Revisionskläger
spätestens innerhalb der Revisionsbegründungsfrist abzugebenden
Erklärung, daß das angefochtene Urteil gegenstandslos geworden
und die Ehe aufrecht erhalten wird.
Die Revision kann dagegen, wenn sie in dem angefochtenen
Urteil nicht zugelassen worden ist, nicht von dem Beklagten, dessen Ehe
geschieden worden ist, eingelegt werden, um den Eintritt der Rechtskraft
des Urteils hinauszuzögern, damit er auf den Gegner einwirken kann,
die Ehescheidungsklage zurückzunehmen. Im Interesse des Rechtsfriedens
sollen Urteile, gegen die die Revision nicht zulässig ist, grundsätzlich
nach Ablauf der Revisionsfrist und der Revisionsbegründungsfrist Rechtskraft
erlangen. Wird gegen ein solches Urteil Revision eingelegt, dann hat das
Revisionsgericht spätestens nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
alsbald über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels zu entscheiden,
damit der Eintritt der Rechtskraft nicht ungebührlich hinausgezögert
wird. Der Revisionskläger hat keinen Anspruch darauf, daß diese
Entscheidung aus irgendwelchen Gründen hinausgeschoben wird. Allerdings
kann auch noch in der Revisionsinstanz die Klage gemäß §
271 ZPO zurückgenommen werden. Eine dahingehende Erklärung ist
bisher nicht abgegeben worden. Nach dem Vorbringen der Beklagten haben
die Parteien allein eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen, kraft
deren der Kläger sich verpflichtet hat, seine Klage zurückzunehmen.
Eine solche Vereinbarung ist vom Reichsgericht entgegen einer im Schrifttum
vertretenen Ansicht für zulässig gehalten worden. Sie führt
aber nicht dazu, daß die Klage als zurückgenommen gilt. Der
Beklagte kann allein, wenn der Kläger einer solchen Vereinbarung zuwider
den Rechtsstreit weiter betreibt, dem die Einrede der Arglist entgegensetzen
(RGZ 102, 217; 159, 186). Dazu ist die Beklagte in dem hier zu entscheidenden
Falle nicht in der Lage, da der Kläger den Rechtsstreit nicht weiter
betreibt. Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom
Reichsgericht RGZ 159, 186 entschiedenen. In dem vom Reichsgericht entschiedenen
Falle hatte die Klägerin, obwohl das Urteil ihren Anträgen entsprach,
selbst Berufung eingelegt, um die Möglichkeit zu haben, die Klage
zurückzunehmen. Damit hatte sie den Rechtsstreit in die Berufungsinstanz
gebracht, und der Beklagte konnte jetzt, solange der Rechtsstreit dort
anhängig war, seine Einrede geltend machen und damit erreichen, daß
die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen wurde. Er hätte auch
allein zu diesem Zweck Berufung einlegen können, da ihm dieses Rechtsmittel
zustand. Dagegen steht einer Partei das Rechtsmittel der Revision, wenn
sie gegen das angefochtene Urteil nach den gesetzlichen Bestimmungen sonst
nicht statthaft ist, nicht deswegen zu, weil sie eine solche Einrede geltend
machen will. Dem steht schon § 561 ZPO entgegen. Die von der Beklagten
behauptete Vereinbarung ist erst nach Abschluß des Verfahrens vor
dem Berufungsgericht getroffen worden. Sie gehört zu den außerprozessualen
Erklärungen, die in der Revisionsinstanz als neue Tatsachen unbeachtet
bleiben müssen (Wieczorek, ZPO § 561 B I a; RGZ 159, 186).