Aus den Gründen:
Die Revision meint zunächst, da beiden Parteien die Formbedürftigkeit
des privatschriftlichen Vertrags vom 20. Juni 1958 bekannt gewesen sei
und mithin beide bewußt gegen die gesetzlichen Formvorschriften verstoßen
hätten, könne sich keine von ihnen darauf berufen, daß
die Geltendmachung der Nichtigkeit wegen Formmangels treuwidrig sei. Sie
stellt dabei auf die von dem Senat bestätigte Rechtsprechung des Reichsgerichts
ab, daß keine Partei mit der Einrede der Arglist gehört werden
kann, wenn weiter nichts vorliegt, als daß beide Parteien bewußt
oder unbewußt gegen § 313 BGB verstoßen haben (Urteil
des Senats vom 12. Dezember 1962 - V ZR 111/61, WM 1963,407 unter Bezugnahme
auf RGZ 153,59,61). Diese Voraussetzungen sind jedoch nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts nicht gegeben. Es hat zwar auch der Kläger die
Formbedürftigkeit des Vertrags gekannt, wie sich daraus ergibt, daß
er die notarielle Beurkundung des Vertrags angeregt hat. Auf seiten der
Beklagten lag aber mehr vor, als daß sie bewußt gegen §
313 BGB verstoßen hat. Sie hat vielmehr den Verzicht des Klägers
auf die notarielle Beurkundung dadurch zu erreichen versucht und auch erreicht,
daß sie unter Bezugnahme auf ihre Unterschrift und damit auf das
Gewicht ihres geschäftlichen Ansehens den privatschriftlichen Vertrag
einem notariellen Vertrag als gleichwertig bezeichnet hat, so daß
es dem Kläger unter diesen Umständen sowie mit Rücksicht
darauf, daß der geschäftsführende Gesellschafter M. der
Beklagten für ihn als früherer Prinzipal eine besondere Autorität
verkörperte, nahezu unmöglich war, auf der Einhaltung der gesetzlichen
Form zu bestehen.
Die Revision meint in materiell-rechtlicher Hinsicht weiter, es sei
nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht auszuschließen,
daß sich das Berufungsgericht des Unterschieds zwischen hartem und
untragbarem Ergebnis im Sinne der Rechtsprechung des Senats nicht bewußt
gewesen sei. Da das Berufungsgericht seine Auffassung, die Beklagte könne
sich nicht auf den Formmangel berufen, im wesentlichen mit einem allgemeinen
Hinweis auf die Rechtsprechung begründet, gibt die Rüge Anlaß,
zunächst diese Rechtsprechung kurz darzulegen. Sie geht hinsichtlich
der Frage, ob unter besonderen Umständen der Verkäufer eines
Grundstücks an einen wegen Formmangels nichtigen Kaufvertrag nach
Treu und Glauben gebunden ist, dahin, daß dies nur dann der Fall
ist, wenn die Nichtanerkennung des Vertrags zu einem für den Käufer
untragbaren, nicht etwa nur zu einem harten Ergebnis führen würde
(Urteile des Senats vom 25. September 1957 - V ZR 188/55, LM § 313
BGB Nr. 13; vom 3. Dezember 1958 - V ZR 28/57, BGHZ 29,6,10; vom 21. Juni
1961 - V ZR 194/59, WM 1961,1172; vom 29. Januar 1965 - V ZR 53/64, NJW
1965,812 und vom 25. Februar 1966 - V ZR 126/64, BGHZ 45,179,184 mit Anm.
von Rothe LM § 313 Nr. 28, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese
Voraussetzung hat der Senat u. a. als gegeben erachtet, wenn der eine Vertragsteil
auf das Versprechen des andern Teils seine eigene Existenz aufgegeben oder
eine Existenz gegründet hat, die er bei Verneinung vertraglicher Bindungen
verlieren würde, wenn (beim Siedler-Vertrag) ein besonderes Treueverhältnis
oder eine Fürsorgepflicht vorliegt oder wenn der Verkäufer, der
den Kaufpreis verbraucht hat, zur Rückzahlung nicht in der Lage ist,
so daß der Käufer sein Geld nicht wiedererlangen kann (vgl.
Urteil des Senats vom 25. September 1957 aaO). Ferner wurde aber auch schon
in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Einwand der Arglist zugelassen,
wenn auf seiten desjenigen, welcher der Geltendmachung der Formnichtigkeit
entgegentritt, ein Irrtum über die rechtliche Notwendigkeit der Förmlichkeit
vorgelegen hat und dieser Irrtum vom Geschäftsgegner schuldhaft, mindestens
fahrlässig verursacht worden war (RGZ 107, 357, 360 ff; 117, 121,
124), wenn derjenige, der sich auf den Formverstoß beruft, eine Haltung
eingenommen hat, die mit einem früher von ihm betätigten Verhalten
nach Treu und Glauben unvereinbar ist (RGZ 153,59,60/61) oder wenn eine
Partei, sei es auch nur unabsichtlich, die andere zum Absehen vom erforderlichen
Abschluß eines formgültigen Vertrags veranlaßt und diese
daraufhin angenommen hat, daß formlose Vereinbarungen genügten
(vgl. Urteil des Senats vom 21. Juni 1961 aaO).
Im vorliegenden Fall muß der Grundgedanke, der in dem Urteil
des Reichsgerichts in RGZ 153,59 zum Ausdruck kommt, dazu führen,
daß die Beklagte an dem privatschriftlichen Vertrag vom 20. Juni
1958 nach Treu und Glauben festzuhalten ist. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts hat der geschäftsführende Gesellschafter der
Beklagten, bei dem der Kläger den Kaufmannsberuf erlernt hat, beim
Abschluß des Vertrags die Bedenken des Klägers, daß doch
wohl die Zuziehung eines Notars erforderlich sei, dadurch zerstreut, daß
er mit einem gewissen Stolz darauf hingewiesen hat, daß der Vertrag
ja seine Unterschrift trage. Als der Kläger zu bedenken gegeben hat,
daß jeder Mensch sterblich sei, hat der Vertreter der Beklagten weiter
erklärt, daß er den Vertrag ja auch mit dem Firmennamen der
Beklagten unterschrieben habe und der Vertrag deshalb einem notariellen
Vertrag gleichwertig sei. In Übereinstimmung hiermit hat die Beklagte
auch noch in ihrem späteren Schreiben an den Kläger vom 15. Februar
1963 zum Ausdruck gebracht, daß sie ihren Verpflichtungen ohne Rücksicht
darauf nachzukommen pflege, ob diese Verpflichtungen mündlich, schriftlich
oder in notarieller Form übernommen worden seien. Damit hat die Beklagte
unter Einsatz ihrer Bedeutung und ihres Ansehens sowie unter Hinweis auf
ihre Geschäftsgepflogenheiten in so nachdrücklicher Weise die
Erfüllung des formnichtigen Vertrags in Aussicht gestellt, daß
sie sich ohne Verstoß gegen Treu und Glauben nicht von dem Vertrag
lossagen kann. Ihre spätere Berufung auf die Formnichtigkeit des Vertrags
stellt ohne Rücksicht darauf, daß sich der Kläger nicht
in einem Irrtum über dessen Formbedürftigkeit befunden hat, eine
unzulässige Rechtsausübung dar.