BGHZ 52, 39 ff
Vgl. dazu etwa Reeb JuS 1970, 214 ff; Medicus
BürgR Rn. 927
Amtl. Leitsatz:
Leistet der Dieb dem Eigentümer der gestohlenen Sache Schadensersatz in Geld, so befreit er in Höhe seiner Zahlung auch einen Abnehmer der Sache von dem Bereicherungsanspruch, den der Eigentümer gegen diesen wegen Veräußerung der Sache erworben hat. Der Dieb und der Abnehmer sind insoweit wie Gesamtschuldner zu behandeln. Gegenüber dem Eigentümer steht dem Dieb in einem solchen Falle kein Anspruch aus § 255 BGB zu.
In den Jahren 1958/1959 beging der damalige Angestellte
der Beklagten, L. R., verschiedene Diebstähle aus Stapellagern einer
Firma Le. und einer Firma H., die beide Großkunden der Beklagten
waren. Teils entwendete er bereits bezahlte Geräte, die die Beklagte
zur Abholung für ihre Kunden bereitgestellt hatte, teils eigene Geräte
der Beklagten, um die er die Lagerbestände heimlich erweitert hatte.
Die entwendete Ware verkaufte er auf eigene Rechnung weiter. Die aus dem
Stapellager der Firma Le. entwendeten Waren veräußerte R. an
den Kläger, der von der Herkunft der Geräte nichts wußte,
für 28 776,99 DM. Der Kläger verkaufte die Geräte in seinem
Einzelhandelsgeschäft weiter.
Die Beklagte, die sich die Rechte der Firma Le.
hat abtreten lassen, nahm nunmehr den Kläger auf Zahlung in Anspruch,
nachdem sie seine Verfügungen über die Geräte genehmigt
hatte. Der hierüber von den Parteien geführte Rechtsstreit endete
mit einem am 26. Januar 1961 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, in
dem sich der nunmehrige Kläger (damals Beklagter) verpflichtete, an
die Beklagte (damals Klägerin) 28 776,99 DM nebst Zinsen in monatlichen
Raten von 1 750 DM zu zahlen.
Am 20. Juni 1961 schloß die Beklagte auch
mit R. und dessen Mutter J. R. einen außergerichtlichen Vergleich.
Darin wurde u. a. vereinbart:
»VIII. Durch diesen Vergleich sind alle
gegenseitigen Ansprüche, gleich welcher Art, zwischen der Firma G.
(Bekl.) sowie Herrn L. R. und Frau J. R. erledigt . . . Evtl. Ansprüche
der Firma G. gegen dritte Personen bleiben unberührt. «
Die der Beklagten auf Grund dieses Vergleichs
abredegemäß zugeflossenen Gelder belaufen sich auf insgesamt
31 950 DM.
Der Kläger hat bis zum 20. Juni 1961 auf
seine in dem gerichtlichen Vergleich festgestellte Schuld 8 750 DM und
in der darauf folgenden Zeit weitere 19 250 DM an die Beklagte gezahlt.
Am 6. April 1963 hat er sich von R. dessen etwaige Ansprüche gegen
die Beklagte abtreten lassen. Er hat mit der Klage Rückzahlung der
von ihm an die Beklagte geleisteten 28 000 DM auf Grund der Abtretung des
R. und aus eigenem Recht verlangt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von
19 250 DM, also in Höhe der vom Kläger nach dem Vergleich zwischen
der Beklagten und R. vom 20. Juni 1961 noch geleisteten Zahlungen, stattgegeben.
Die Berufung und die Revision der Beklagten blieben erfolglos.
Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche
des Klägers aus eigenem Recht. Es ist jedoch der Ansicht, er könne
die noch im Streit befindlichen 19 250 DM auf Grund der Abtretung durch
R. verlangen. Dieser habe, nachdem er der Beklagten Schadensersatz geleistet
habe, von ihr Abtretung ihres auf § 816 Abs. 1 Satz I in Verbindung
mit § 185 BGB beruhenden Anspruchs gegen den Kläger auf den Verkaufserlös
verlangen können. Dieser Anspruch habe sich, nachdem die Beklagte
den Erlös vom Kläger eingezogen hatte, in einen Anspruch auf
Herausgabe des eingezogenen Betrags verwandelt. Durch den Vergleich zwischen
der Beklagten und R. sei dessen auf § 255 BGB beruhender Anspruch
nicht ausgeschlossen worden, wie die Auslegung des Vergleichs ergebe.
II. Die Revision bekämpft im wesentlichen
nur diese Auslegung des Vergleichs. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dem R.
ein auf § 255 BGB beruhender (oder sonstiger) Anspruch zustand und
wie überhaupt die Rechtslage ist, wenn der Eigentümer einer gestohlenen
Sache sowohl vom Dieb Schadensersatz erlangt wie von einem Abnehmer des
Diebs die Sache zurückerlangt oder ihren Verkaufserlös erhält.
Einigkeit besteht darüber, daß der Berechtigte nicht beides
behalten kann, den vollen ihm gezahlten Schadensersatz einerseits und den
zurückerlangten Gegenstand andererseits, mag dieser Gegenstand die
Sache selbst oder wie hier ihr Verkaufserlös sein. Das Berufungsgericht
hält hier nur Ansprüche aus abgetretenem Recht für gegeben,
erkennt also nur R. (dem Dieb) einen Anspruch auf Rückgewähr
der 19 250 DM zu, die der Kläger in der Zeit nach dem Vergleich des
R. mit der Beklagten noch an diese gezahlt hat.
1. Der Ansicht des Berufungsgerichts, ein solcher
Anspruch des R. ergebe sich auf Grund des § 255 BGB, ist nicht zu
folgen.
Nach dieser Vorschrift braucht ein Schädiger
für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz nur gegen
Abtretung der Ansprüche zu leisten, die dem Ersatzberechtigten auf
Grund des Eigentums oder Rechts gegen Dritte zustehen.
Richtig ist, daß der Ersatzpflichtige, obwohl
§ 255 BGB ausdrücklich lediglich ein Zurückbehaltungsrecht
regelt, noch nachträglich die Abtretung verlangen kann, wenn er schon
Schadensersatz geleistet hat (RGZ 117,335,338; Palandt, BGB 28. Aufl. §
255 Anm. 3; BGB-RGRK 11. Aufl. § 255 Anm. 6; Soergel, BGB 10. Aufl.
§ 255 Rdz. 5; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 255 Rdz. 16; Weimar,
JR 1959,92). Ferner gehört nach der herrschenden Meinung zu den Ansprüchen,
die »auf Grund des Eigentums zustehen«, auch ein auf §
816 Abs. 1 Satz 1 BGB beruhender Anspruch auf den Erlös aus der Veräußerung
der Sache (Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 29,157,162; Erman, BGB
4. Aufl. § 255 Anm. 3; Palandt aaO Anm. 4; RGRK aaO Anm. 10; Soergel
aaO Rdz. 3). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier R. Abtretung
des auf § 816 BGB beruhenden Anspruchs auf den Verkaufserlös
gegen den Kläger verlangen könne, stimmt denn auch überein
mit der Ansicht, die der erkennende Senat in dem genannten Urteil beiläufig
geäußert hat (aaO S. 162). Der Kritik von Caemmerer`s (JR 1959,462,463
Fußn. 8) am Urteil des Senats ist aber zuzugeben, daß §
255 BGB auf einen Fall wie den vorliegenden nicht paßt und die Abtretung
des Anspruchs aus § 816 BGB an den Dieb keinen Sinn hat, weil dessen
redlicher Abnehmer ihm entgegenhalten kann, er habe die Sache durch Kaufvertrag
vom Dieb erworben sowie bezahlt und sei von Ansprüchen Dritter freizuhalten.
Ist demnach ein Anspruch des R. auf Abtretung
der Forderung aus § 816 BGB zu verneinen, so bedarf es keiner Stellungnahme
zur Ansicht des Berufungsgerichts, der Anspruch auf Abtretung verwandele
sich, wenn der Eigentümer selbst den Verkaufserlös vom Abnehmer
einziehe, in einen Anspruch auf Herausgabe des eingezogenen Betrags.
2. Eine verbreitete Meinung gesteht dem Schadensersatzpflichtigen,
wenn der Eigentümer von dem Abnehmer die Sache zurückerlangt
oder ihren Verkaufserlös erhält, das Recht zu, das als Schadensersatz
bereits Geleistete ganz oder teilweise nach § 812 BGB zurückzufordern,
weil sich ergeben hat, daß der Berechtigte keinen oder nur einen
geringeren Schaden erlitten hat (so, ebenfalls beiläufig, das genannte
Senatsurteil aaO S. 163; Erman aaO Anm. 4; RGRK aaO Anm. 6; Staudinger
aaO). Auch das ist umstritten. Verneint wird ein Bereicherungsanspruch
z. B. von Palandt aaO Anm. 3, Weimar aaO und von Caemmerer aaO. Dieser
Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn , der Kläger
hat, wie sogleich auszuführen ist, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts
einen dahingehenden Anspruch aus eigenem Recht erworben.
III. Geht man hier zunächst einmal davon
aus, daß die Beklagte den Betrag von 19 250 DM doppelt erhalten hat,
so ist es schon von vornherein unbefriedigend, daß der Dieb wegen
Überzahlung gegen den Eigentümer vorgehen könne, seinem
redlichen Abnehmer dieses Recht aber versagt und er auf einen Rückgriff
gegen den Dieb oder auf eine von diesem vorzunehmende Abtretung verwiesen
wird. Dieses Ergebnis läßt sich im vorliegenden Fall vermeiden,
wenn man wie von Caemmerer (aaO) den auf Schadensersatz haftenden Schädiger
und den auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach § 816 BGB haftenden
Veräußerer wie Gesamtschuldner behandelt und annimmt, die von
einem von ihnen geleistete Zahlung tilge auch die Schuld des anderen. Das
Berufungsgericht lehnt diese Auffassung ab, weil es an einer »Vergleichbarkeit
der haftungsbegründenden Tatbestände« fehle.
1. Nach Ansicht des Senats sind bei einer Fallgestaltung,
wie sie hier vorliegt, jedoch ausreichende Gründe gegeben, die Vorschrift
des § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der die Erfüllung durch einen
Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt, wenigstens
entsprechend anzuwenden.
a) Nach herkömmlicher Lehre und Rechtsprechung
setzt ein Gesamtschuldverhältnis eine rechtliche Zweckgemeinschaft
der beiden Verpflichtungen voraus. Die neuere Lehre sieht von diesem Erfordernis
weitgehend ab (vgl. Dilcher, JZ 1967,110,112; zur Kritik an der herrschenden
Auffassung vgl. auch S. 111 und die Nachweise Fußn. 10). Dem Beschluß
des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 43,227,229 ist nicht
zu entnehmen, ob an diesem »in der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs für notwendig erachteten« Erfordernis festzuhalten
ist, weil in dem dort behandelten Fall die Zweckgemeinschaft jedenfalls
gegeben war. Sie ist auch im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Gemeinschaft
des Zwecks beider Ansprüche besteht darin, daß sie dem Schutz
des Eigentums dienen und den Eigentümer für den Verlust der Sache
entschädigen sollen. Das ist maßgebend, und demgegenüber
tritt es zurück, daß zur Begründung des Anspruchs aus §
816 BGB zu dem bereits durch Diebstahl verursachten Schaden noch ein weiteres
Ereignis, die Veräußerung, hinzutreten muß. Es handelt
sich auch nicht um einen der Fälle bloß zufälliger Zweckgleichheit
(vgl. dazu Dilcher aaO S. 111). Das alles wird deutlich zunächst in
dem Fall, daß sich beide Ansprüche, der auf Schadensersatz und
der auf den Verkaufserlös, gegen dieselbe Person richten, wenn also
der Gläubiger die vom Dieb selbst vorgenommene Veräußerung
genehmigt und dadurch gegen ihn einen Anspruch aus § 816 BGB erwirbt.
Dann kann er nicht beides, vollen Schadensersatz und den Verkaufserlös,
verlangen. Was der Dieb dem Eigentümer leistet, tilgt beide Ansprüche,
soweit sie sich inhaltlich decken. Es ist schwer einzusehen, daß
das Ergebnis anders sein soll, wenn die Ansprüche, weil der Eigentümer
nicht die Veräußerung des Diebs, sondern die des Abnehmers genehmigt,
sich nunmehr gegen verschiedene Personen richten. Auch dann kann vielmehr
der Eigentümer keine doppelte Entschädigung beanspruchen, vielmehr
dieselbe Leistung nur einmal von verschiedenen Schuldnern fordern; und
soweit er sie von dem einen Schuldner erhält, muß auch der andere
ihm gegenüber frei werden.
b) Daß beide Ansprüche aus verschiedenem
Rechtsgrund entstanden sind, hindert die Behandlung als Gesamtschuld nicht
(u. a. BGHZ 19,114,124; Dilcher aaO S. 113; Palandt aaO § 421 Anm.
1).
c) Die für ein Gesamtschuldverhältnis
grundsätzlich erforderliche Inhaltsgleichheit der Schulden (zur »Auflockerung«
dieses Erfordernisses vgl. den angeführten Beschluß des Großen
Senats aaO S. 233 f) ist im vorliegenden Fall gegeben. Gegen beide Schuldner
hat die Beklagte Zahlungsansprüche geltend gemacht und eingezogen.
Es bedarf deshalb nicht der Erörterung, wie die Rechtslage ist, wenn
eine Herausgabepflicht und eine Zahlungspflicht erfüllt werden.
d) Ob Schadensersatzanspruch und Bereicherungsanspruch
gleich hoch sind, ist für die Anwendung der Gesamtschuldsregeln nicht
entscheidend. Diese Regeln greifen bei verschiedener Höhe ein, soweit
die Schulden sich decken (Palandt aaO § 421 Anm. 1).
e) Es wird die Auffassung vertreten, die Regeln
über die Gesamtschuld seien unanwendbar, wenn die Vorschrift des §
255 BGB eingreife; diese gehe als Spezialregelung des Ausgleichs vor (u.
a. Dilcher aaO S. 115). Ob das richtig ist, kann hier auf sich beruhen.
Denn im vorliegenden Fall ist § 255 BGB nicht anwendbar, nicht zugunsten
des R. (siehe dazu oben 111), aber auch nicht zugunsten des Klägers,
weil dieser nicht S c h a d e n s e r s a t z geleistet hat (vgl. dazu
das angeführte Senatsurteil BGHZ 29,157).
2. Grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung
der Gesamtschuldsregeln bestehen danach nicht. Sie führt im vorliegenden
Fall dazu, einen Anspruch des Klägers in Höhe der noch streitigen
19 250 DM zu bejahen, weil R. insoweit schon die »gemeinsame«
Verpflichtung erfüllt hatte, bevor der Kläger diesen Betrag leistete.
a) Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß
R. in dieser Höhe vor dem Kläger gezahlt und den Schaden voll
getilgt hat, der durch den Verlust der aus dem Lager der Firma Le. entwendeten
und dann an den Kläger veräußerten Geräte entstanden
war. Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe zwar noch andere
erhebliche Schadensersatzansprüche gegen R. geltend gemacht. Der durch
Diebstahl der Geräte, die R. aus dem Lager der Firma H. entwendet
habe, entstandene Schaden sei jedoch am 20. Juni 1961 schon reguliert gewesen.
Mithin habe von den aufgedeckten Diebstählen
nur noch der Schaden Le. in Rede gestanden. Dieser der Höhe nach unstreitige
Schadensposten sei nach der Vorstellung beider Seiten in erster Linie Gegenstand
des Vergleichs zwischen der»Beklagten und R. gewesen und von R. durch
seine Zahlung gemäß dem Vergleich ausgeglichen worden.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß
der »Schaden Le.« von R. voll ersetzt und ihm nicht etwa insoweit
seine Schuld erlassen worden ist. Daran muß der Versuch der Revision
scheitern, die Zahlung des R. auf andere, nach dem Berufungsurteil übrigens
nicht bewiesene Schäden anzurechnen und den Schadensersatzanspruch,
der die bei der Firma Le. entwendeten Geräte betrifft, als noch nicht
getilgt anzusehen.
b) Vielmehr ist davon auszugehen, daß dieser
Schaden von R. voll ersetzt worden ist. Seine Zahlung erfüllte auch
die auf § 816 BGB beruhende Verbindlichkeit des Klägers, soweit
diese damals noch bestand.
c) Hieran ändert der gerichtliche Vergleich
zwischen dein Kläger und der Beklagten nichts. In der Regel hat der
Vergleich keine umschaffende Wirkung, sondern läßt die alte
Schuld bestehen (BGH WM 1961,25,27; 1966,13,15 f). Für den Vergleich
der Parteien trifft diese Regel mit Sicherheit zu. Seine Bedeutung erschöpfte
sich in der Vereinbarung von Ratenzahlungen. Der Kläger hat demnach
die 19 250 DM auf seine Schuld aus § 816 BGB gezahlt. Daß diese
bereits vorher von R. erfüllt worden sei und seine eigenen Zahlungen
als Doppelzahlung zurückzugewähren seien, kann er trotz des Vergleichs
geltend machen.
d) § 814 BGB steht der Rückforderung
der 19 250 DM nicht entgegen. (Wird ausgeführt.)
e) Der vorstehend behandelte Anspruch des Klägers
ist ein Anspruch aus eigenem Recht. Deshalb wird er von dem Vergleich zwischen
R. und der Beklagten nicht betroffen. Auch die Klause!, daß Ansprüche
der Beklagten gegen Dritte unberührt bleiben, ändert hieran nichts.
Sie geht ins Leere, soweit es sich um den streitigen Betrag von 19 250
DM und einen Anspruch gegen den Kläger in dieser Höhe handelt;
denn diesen Anspruch verlor die Beklagte mit der Zahlung des R. Anders
läge es, wenn in dieser Klausel hätte zum Ausdruck kommen sollen,
daß die Zahlung des R. nicht den »Schaden Le.« sondern
andere von der Klägerin behauptete Schäden abdecken sollte. Eine
derartige Bedeutung kommt aber der KlauseI, wie ausgeführt, nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht zu.
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