BGHZ 59, 1 ff
Amtl. Leitsatz:
Der Grundstückseigentümer kann gegen
die Inanspruchnahme durch den Zessionar einer Grundschuld den Rückübertragungsanspruch
als Einrede nur dann geltend machen, wenn der Zessionar den Sicherungscharakter
der Grundschuld und die Nichtvalutierung der Grundschuld kannte.
Sachverhalt:
Der Kläger erhielt von der Finanzierungs-
und Kredit-GmbH in H. (FKG) einen Kredit über 60 000 DM, zu dessen
Sicherung er zwei Grundschulden über 50000 DM und 10 000 DM bestellte.
Gleichzeitig unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Die FKG, die nur einen Teilbetrag des versprochenen
Geldes geleistet hatte, trat beide Grundschulden an die beklagte Bank ab
und übergab ihr die Grundschuldbriefe. Die Abtretung der Grundschulden
diente der Sicherung eines von der Beklagten der FKG eingeräumten
Kredits in Höhe von 100 000 DM, der in Höhe von 40000 DM durch
Verpfändung von Kommunalobligationen gesichert wurde.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die
aus den Grundschulden betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig
zu erklären. Zur Begründung hat er u. a. vorgetragen, der Beklagten
sei bekannt gewesen, daß die beiden Grundschulden bei der Abtretung
nicht voll valutiert gewesen seien.
Nachdem der Kläger von einem Dritten ein
Darlehen erlangt, mit diesem die Beklagte befriedigt und diese sodann auf
Weisung des Klägers die beiden Grundschulden an den Dritten abgetreten
hatte, hat der Kläger Schadensersatz nach § 826 BGB begehrt.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
Die auf Schadensersatz nach § 826 BGB gerichtete
Klage hätte nur dann Erfolg haben können, wenn der Kläger
bewiesen hätte, daß die Beklagte bei Abtretung der Grundschulden
mit der Möglichkeit rechnete, es handle sich um zur Sicherung bestellte
nicht voll valutierte Grundschulden, sich diese Grundschulden trotzdem
abtreten ließ und dabei eine Schädigung des Klägers billigend
in Kauf nahm. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht nicht als geführt
angesehen.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ
91,218,224/225), auf die sich die Revision bezieht, reicht es zwar zum
Ausschluß des guten Glaubens des Erwerbers einer Grundschuld im Sinne
der §§ 1157,1192 BGB aus, wenn der Erwerber bei dem Erwerb der
Grundschuld davon Kenntnis hat, daß die Grundschuld zugunsten seines
Rechtsvorgängers nur zur Sicherung bestellt wurde, es sich also um
eine fiduziarische Bestellung handelte. Dieser Rechtsprechung steht jedoch
die herrschende Meinung entgegen, wonach der Grundstückseigentümer
gegen die Inanspruchnahme durch den Zessionar einer Grundschuld den Rückübertragungsanspruch
als Einrede nur dann geltend machen kann, wenn der Zessionar den Sicherungscharakter
der Grundschuld u n d die Nichtvalutierung der Grundschuld kannte (BGB
RGRK 11. Aufl. § 1191 Anm. 5; Erman BGB 4. Aufl. § 1192 Anm.
11; Palandt BGB 31. Aufl. § 1191 Anm. 3 f aa; Soergel/Siebert BGB
10. Aufl. § 1191 Anm. 5; Wolff/Raiser Sachenrecht 10. Bearb. §
154 VI 2 S. 642; Westermann Sachenrecht 5. Aufl. § 116 III 3b S. 582).
Dieser Ansicht, die der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom
21. Februar 1967 VI ZR 144/65 (WM 1967,566,567) beiläufig gebilligt
hat, folgt auch der erkennende Senat. Entscheidend gegen die Rechtsprechung
des Reichsgerichts, das die nicht akzessorische Sicherungsgrundschuld der
streng akzessorischen Sicherungshypothek zu stark annähert, spricht
der Vergleich mit § 1156 BGB (Erman aaO). Die Rechtsprechung des Reichsgerichts
stellt nämlich den Erwerber einer Grundschuld schlechter als den Erwerber
einer Hypothek. Diesen sichert der Zwang zur gleichzeitigen Abtretung von
Forderung und Hypothek (§ 1153 Abs. 2 BGB) in Verbindung mit §
1156 BGB vor nachträglicher Zahlung an den Zedenten, während
die Grundschuld durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts mit Rücksicht
darauf, daß der Erwerber den Sicherungscharakter oft erkennt, praktisch
ihrer Eigenschaft als Verkehrsgegenstand entkleidet wird (Westermann a.
a.O. S. 583) Es besteht auch kein Grund, die Gefahr treuwidriger Verfügungen
des Zedenten einer Grundschuld über die ihm sicherungshalber bestellte
oder übertragene Grundschuld im weiteren Umfang auf den Zessionar,
also auf einen Dritten, abzuwälzen, da der Grundstückseigentümer
die Möglichkeit hat, sich an seinen vertragsbrüchigen Gläubiger
zu wenden (vgl. Wolff/Raiser a. a.O. Fußn. 15).
Damit entfällt auch der Hinweis der Revision,
es sei zuvor ein anderer Rechtsgrund, nämlich der Bereicherungsanspruch
nach §§ 812,813,1157,1192 BGB zu erörtern.
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