Beeinträchtigende Schenkungen des zukünftigen Erblassers beim Erbvertrag: Keine "Aushöhlungsnichtigkeit" des dinglichen Rechtsgeschäfts; Voraussetzung der Nichtigkeit nach § 138 I BGB BGH, Urteil vom 29. November 1965 Fundstelle: Amtl. Leitsätze: Zum Sachverhalt: Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Rechte aus dem Erbvertrag vom 15. Dezember 1949 geltend. Dieser Erbvertrag wurde zwischen der Klägerin und ihren Geschwistern, nämlich dem kinderlos verheirateten Gastwirt Wilhelm H. und dem Bäckermeister Walter H., dem Vater des Beklagten, abgeschlossen. In diesem Vertrag hatte Wilhelm H. die Klägerin zu 3/4 und Walter H. zu 1/4 als Erben seines Grundbesitzes in D. eingesetzt. Am 20. Dezember 1954 schloß Wilhelm H. mit dem damals zwölf Jahre alten Beklagten - dieser vertreten durch seinen Vater Walter H. - einen notariellen Vertrag, durch den Wilhelm H. sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen - einschließlich des Grundbesitzes in D. - auf den Beklagten übertrug. Als Grund für diese Maßnahme ist in dem Vertrag angegeben: "Zu dieser Maßnahme hat Herr Wilhelm H. sich entschlossen, weil es ihm sehr am Herzen liegt daß die Besitzung in der Familie H. bleibt und daß insbesondere der Name H. mit dieser Besitzung verbunden bleibt." In dem Vermögensübertragungsvertrag behielt sich der damals 50jährige Wilhelm H. den lebenslänglichen Nießbrauch an seinem Vermögen vor. Er untersagte dem Beklagten zugleich, zu seinen Lebzeiten über das übertragene Vermögen oder Teile desselben zu verfügen. Für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Verbot behielt er sich das Recht vor, von dem Vertrag zurückzutreten und insbesondere Rückauflassung des Grundstücks zu verlangen. Der Nießbrauch und der Auflassungsanspruch wurden dinglich gesichert. Dem Beklagten wurde die Verpflichtung auferlegt, an den Sohn der Klägerin 6500 DM - fällig fünf Jahre nach dem Tode des Wilhelm H. - zu zahlen. Aufgrund des vorbezeichneten Vertrages wurde der Beklagte als Eigentümer des Grundbesitzes in D. im Grundbuch eingetragen. Wilhelm H. verstarb am 28. Oktober 1965, nachdem seine Ehefrau und sein Bruder Walter H. vor ihm verstorben waren. Mit der von ihr erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt begehrt, den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß sie als Eigentümerin des Grundbesitzes in D. im Grundbuch eingetragen werde, und festzustellen, daß sie Eigentümerin des vorhanden gewesenen Inventars geworden sei. Hierzu hat sie vorgetragen: Der Erblasser habe den Vermögensübertragungsvertrag vom 20. Dezember 1954 in der Absicht geschlossen, den Erbvertrag vom 15. Dezember 1949 zunichte zu machen und sie als seine Vertragserbin zu benachteiligen. Der Erbvertrag sei im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen worden, und sie habe dieser Auseinandersetzungsvereinbarung nur unter der Bedingung zugestimmt, daß Wilhelm H. sie in der geschehenen Weise durch den am gleichen Tage geschlossenen Erbvertrag bedenke. Infolge des Todes des Walter H. sei ihr dessen 1/4 Erbanteil angewachsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, etwaige aus § 2287 BGB abzuleitende Ansprüche der Klägerin seien verjährt, sonstige Ansprüche seien nicht hinreichend dargelegt. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: In diesen Entscheidungen ist zwar anerkannt worden, daß der durch Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebundene Erblasser grundsätzlich durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden unbeschränkt über sein Vermögen verfügen kann. In "ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen" wurde aber die Nichtigkeit einer lebzeitigen Verfügung daraus hergeleitet, daß der Erblasser in der Sache eine mit seiner Bindung nicht vereinbare erbrechtliche Regelung vorgenommen habe, wobei die Entscheidungen zum Teil darauf abhoben, daß die wesentlichen Auswirkungen des in dem "Zweitgeschäft" liegenden Vermögensopfers erst mit dem Tode des Erblassers eintraten. Nach den letzten Entscheidungen sollte die Beurteilung davon abhängig sein, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, die zu der lebzeitigen Zuwendung (dem "Zweitgeschäft") geführt hatten, und der wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Geschäftes eine anstößige Umgehung der Vorschriften der §§ 2289 Abs. 1 Satz 2,2271 Abs. 1 Satz 2 BGB vorlag. Diese Rechtsprechung hat in der Literatur vereinzelt Zustimmung (BGB-RGRK. 11. Aufl. , § 2271 Anm. 14; Kipp/Coing, Erbrecht, 12. Aufl. § 38 IV 3 d, S. 188 Note 33; Teichmann, MDR 1972,1 ff), überwiegend jedoch Widerspruch gefunden (Bartholomeyczik, Erbrecht, 9. Aufl. , § 26 I 3 c, S. 152; Heinrich Lange, Erbrecht, § 38 II 5, S. 424 und NJW 1963, 1571, 1576; Dittmann, DNotZ 1958,268 ff; Boehmer, FamRZ 1961,253 ff; Brox, Erbrecht, 2. Aufl. , Nr. 159; Bund, JuS 1968,268 ff; Speckmann, NJW 1968,2222, ff und 1971,176 ff; Spellenberg, FamRZ 1972,349 ff). Der Kritik ist zugegeben, daß die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl in der Begründung wie in der Tendenz nicht immer einheitlich war, wenn auch im ganzen das Bestreben festzustellen ist, die Fallgruppe der unter dem Gesichtspunkt der Aushöhlung von Testamenten oder Erbverträgen nichtigen Zweitgeschäfte eng zu halten. 2. Der nunmehr für erbrechtliche Streitigkeiten zuständige IV. Zivilsenat gibt die bisherige Rechtsprechung, die zu einer Rechtsunsicherheit geführt hatte, auf. Seiner Entscheidung liegen dabei im wesentlichen die gleichen Erwägungen zugrunde, wie sie das herrschende Schrifttum (zuletzt eingehend Spellenberg in FamRZ 1972,349 ff) angestellt hat. Mit dem herrschenden Schrifttum ist Ausgangspunkt der Erwägungen des Senats, daß der durch einen Erbvertrag gebundene Erblasser nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügen kann (§ 2286 BGB). Diese Vorschrift macht keinen Unterschied, welcher Absicht die Verfügung dient und in welchem Umfang das Vermögen von ihr betroffen wird. Sehr häufig stehen lebzeitige Verfügungen über größere Vermögensobjekte im Zusammenhang mit erbrechtlichen Planungen, ohne daß diese Geschäfte dadurch den Charakter einer Verfügung von Todes wegen erhalten. Es können mannigfaltige Erwägungen, z. B. solche steuerrechtlicher Art, für den Entschluß entscheidend sein, bei Vermögenszuwendungen an Angehörige nicht die Form der letztwilligen Verfügung zu wählen, sondern die Übertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden vorzunehmen. Erfolgt der rechtliche Vollzug eines Geschäftes zu Lebzeiten, so ändern auch vorbehaltene Sicherungs- oder Nutzungsrechte nichts daran, daß rechtsgeschäftlich zu Lebzeiten verfügt wurde. Wie die bisherige Rechtsprechung zeigt, sind auch die Kriterien einer sogenannten wirtschaftlichen Betrachtung für die hier zu treffende Abgrenzung wenig ergiebig, zumal eine wirtschaftliche Betrachtung nicht daran vorbeikommt, daß der Erblasser auch bei Vorbehalt von Sicherungs- und Nutzungsrechten den Vermögensgegenstand schon vor seinem Tode weggegeben und damit ein Vermögensopfer erbracht hat. Eine Unsicherheit in der Beurteilung der Gültigkeit solcher Übertragungsgeschäfte ist rechtspolitisch deshalb besonders bedenklich, weil bis zur Klärung, die durchweg erst nach dem Tode des Erblassers erfolgt, lange Zeit vergehen kann und weil auch die Interessen anderer Personen, etwa die von Zwangsvollstreckungsgläubigern, berührt werden. Es ist auch nicht so, daß erst verfeinerte Vertragstechniken die Grundlage der Regelung, wie sie dem Gesetzgeber vorschwebte, aus dem Gleichgewicht gebracht haben (so Teichmann, MDR 1972, 1, 6 ff). Vielmehr sind Verträge der Art, wie sie in den angeführten Entscheidungen zur Erörterung standen, sicher auch schon früher abgeschlossen worden. Das gilt insbesondere von Veräußerungsverträgen über Grundstücke mit dem Vorbehalt des Nießbrauchs für den Übergeber (so mit Recht Spellenberg, FamRZ 1972, 349, 353). Angesichts der klaren Abgrenzung des Gesetzes, das lebzeitige Verfügungen zuläßt und nur Verfügungen von Todes wegen die Wirkung versagt, ist daher der Gesichtspunkt der Umgehung nicht geeignet, solche Geschäfte unter Anwendung des § 134 BGB als nichtig zu erklären. Was die Anwendung des § 138 BGB angeht, so kommt die Anwendung dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn weitere Momente hinzukommen. Es wird auf die Darlegung unter I. 4 zu dem hier vorliegenden Fall verwiesen (Anstößiges Zusammenwirken beider Parteien, um die in einem entgeltlichen Erbvertrag übernommene Bindung im Ergebnis wirkungslos zu machen und einen Dritten zu bereichern). Eine vorrangige Bedeutung für eine zufriedenstellende und dem gesetzlichen Ordnungsplan entsprechende Lösung der bisher von der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Aushöhlung behandelten Fälle hat nach der Ansicht des Senats die Vorschrift des § 2287 BGB. Die Vorschrift bestimmt, wann und in welcher Weise der Vertragserbe gegenüber lebzeitigen Verfügungen des Erblassers, die seine Erberwartung schmälern, geschützt wird. Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem der Erbfall eingetreten ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Die Vorschrift umfaßt auch die gemischte Schenkung (siehe hierzu BGHZ 59,132) und ist auf ein wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament entsprechend anwendbar (OGHZ NJW 1947/1948,690; BGH DNotZ 1951,394). Wie diese Vorschrift zeigt, sollen lebzeitige Übertragungsgeschäfte, die nach Ansicht des Gesetzgebers eine mißbräuchliche Ausnutzung der Verfügungsfreiheit des Erblassers darstellen, nicht unwirksam sein, vielmehr wird der Vertragserbe durch die Gewährung eines mit Anfall der Erbschaft entstehenden Bereicherungsanspruches geschützt. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist allerdings - insbesondere in der neueren Rechtsprechung - so eingeengt worden, daß die Vorschrift ihre Schutzfunktion nicht mehr erfüllen kann. Die Rechtsprechung fordert durchweg, daß der Wille, den Vertragserben zu beeinträchtigen, der "treibende" oder "eigentlich leitende" Beweggrund der Schenkung gewesen sein müsse (V ZR 71/52 vom 26. Juni 1953 = LM KO § 146 Nr. 1; IV ZR 198/57 vom 27. November 1957 = LM BGB § 2287 Nr. 5 m. w. N.). in der letzteren Entscheidung wird ausgeführt, falls die Möglichkeit gegeben sei, daß der Erblasser auch aus dem Beweggrund bestimmt worden sei, dem Beschenkten etwas zukommen zu lassen, so habe der Vertragserbe zu beweisen, daß dieser Beweggrund gegenüber dem anderen, die erbvertragliche Anwartschaft des Vertragserben zu schmälern, der schwächere gewesen sei. Im allgemeinen spreche die Lebenserfahrung dafür, daß bei einem Menschen mit einem normalen und gesunden sittlichen Empfinden der Wunsch, durch seine Handlung den Beschenkten zu begünstigen, stärker gewesen sei als der Wille, durch eine mit derselben Handlung unvermeidbar verbundene Folge das Interesse des Vertragserben zu verletzen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß eine Benachteiligungsabsicht in diesem Sinne kaum je zu beweisen ist. Die Vorschrift läuft daher in der Rechtspraxis leer. Mit Recht wird im Schrifttum (Heinrich Lange, NJW 1963, 1571, 1577; Kipp/Coing, Erbrecht, § 38 IV 2 c; Palandt/Keidel, BGB-Kommentar, 31. Aufl. , § 2287 Anm. 1; Bund JuS 1968, 268, 274; Spellenberg, FamRZ 1972, 349, 354) darauf hingewiesen, daß zur Wahrung des Interesses des Vertragserben eine lebensnahe und dem Schutzzweck entsprechende Auslegung der Vorschrift geboten sei. Einzelne Gerichtsentscheidungen haben auch bewußt erheblich geringere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des geschädigten Vertragserben gestellt, um einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Verfügungsfreiheit des Erblassers entgegenzutreten und damit die Schutzfunktion des § 2287 BGB wahren zu können (vgl. insbesondere die in DJ 1938,1386 abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts, ferner die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone OGHZ 1, 161, 164 und 2, 161, 167). Nach Ansicht des Senats ist dieser Linie zu folgen. Die Auslegung muß dem Zweck der Vorschrift, den Vertragserben gegen den Mißbrauch des in § 2286 BGB gewährten Rechtes zu schützen, gerecht werden. Ist kein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers erkennbar, die Verfügung vielmehr ersichtlich darauf angelegt, daß anstelle des Vertragserben ein anderer sein wesentliches Vermögen ohne angemessenes Äquivalent erhält, so sollte die Anwendung der Vorschrift eigentlich nicht zweifelhaft sein. Die Anwendung darf nach Ansicht des Senats im besonderen nicht davon abhängig sein, ob die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, oder die Absicht, den Vertragserben zu benachteiligen, die überwiegende Motivationskraft hat. Die beiden Absichten werden praktisch meist in untrennbarem Zusammenhang stehen. Daß der Wortlaut der Bestimmung einer solchen auf den Mißbrauch des Verfügungsrechts abgestellten Auslegung nicht entgegensteht, zeigt die Rechtsprechung zu den Gesetzesvorschriften des Anfechtungsgesetzes und der Konkursordnung, die aus der Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, Rechtsfolgen herleiten (vgl. BGHZ 12,232, 237; VIII ZR 158/60 vom 13. November 1961 = LMKO § 30 Nr. 12; VIII ZR 142/59 vom 29. März 1960 = LM KO § 31 Nr. 3; VIII ZR 41/67 vom 26. Februar 1969 = LM KO § 31 Nr. 4 = MDR 1970,41). Gewährt die Rechtsprechung in der dargelegten Weise dem Vertragserben einen Schutz, so fügt sich diese Ausgleichsregelung bruchlos in den gesetzlichen Ordnungsplan ein, ohne den Rechtsverkehr ernstlich zu gefährden. Wollen die Parteien eines Erbvertrages den Vertragserben stärker schützen, so liegt es an ihnen, andere erbrechtliche Regelungen zu treffen. Dabei ist im besonderen daran zu denken, dem Erblasser vertragliche Verfügungsbeschränkungen aufzuerlegen (vgl. hierzu BGHZ 31,14, 18; Erman/Hense, BGB-Kommentar, 5. Aufl. , § 2286 Rdz. 3; Heinrich Lange, NJW 1963, 1571, 1577). 3. Aus diesen Erörterungen folgt, daß sich das Berufungsurteil mit der in ihm gegebenen Begründung nicht halten läßt. Das angefochtene Urteil ist daher bereits aus diesem Grunde aufzuheben und der Rechtsstreit ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen. 4. In diesem besonders gelagerten Fall wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Vermögensübertragungsvertrag vom 20. Dezember 1954 nicht nach § 138 BGB nichtig ist. Das Berufungsgericht hat dies zwar bereits angedeutet. Von seinem Rechtsstandpunkt aus hatte es aber keine Veranlassung, dieser Frage nachzugehen. Die Klägerin hat vorgetragen, der Erbvertrag vom 15. Februar 1949 sei im Zusammenhang mit einem Auseinandersetzungsvertrag der drei Geschwister über das elterliche Vermögen abgeschlossen worden. Sie, die Klägerin, habe in diese Auseinandersetzung, die den Bruder Wilhelm (Erblasser) erheblich begünstigt habe, nur unter der Voraussetzung eingewilligt, daß Wilhelm sie für den Fall seiner Kinderlosigkeit zu 3/4 seines Grundbesitzes mit der Gastwirtschaft durch Erbvertrag als Erben einsetze. Entsprechend habe sich der Bruder Walter versprechen lassen, zu 1/4 als Erbe eingesetzt zu werden. Der Grundbesitz und die Gastwirtschaft sollten danach im Einverständnis der drei Geschwister in dem vorgesehenen Verteilungsverhältnis der Klägerin und dem Bruder Walter zufallen. Träfe dieser Vortrag zu, so haben Wilhelm H. und Walter H. als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes, des Beklagten, die ausgewogene Regelung hinter dem Rücken der Klägerin abgeändert, um dem minderjährigen Beklagten den Erwerb des gesamten Grundbesitzes und der Gastwirtschaft zu sichern und die Klägerin, die bei der familienrechtlichen Auseinandersetzung ein Opfer gebracht hatte, von ihrem Erbvertragsteil auszuschließen. Wenn auch die näheren Umstände vom Tatrichter zu beurteilen sind, so liegt es doch nahe, daß die Vertragsparteien des Übernahmevertrages gegen die guten Sitten verstoßen haben. 5. Sollte die Vorschrift des § 138 BGB nicht durchgreifen, so wird weiter unter den oben erörterten Gesichtspunkten zu prüfen sein, ob der Erbvertrag vom 15. Dezember 1949 nicht ein Verbot für Wilhelm H. enthielt, hinsichtlich des Grundstücks und der Gastwirtschaft die Vertragserben beeinträchtigende lebzeitige Verfügungsgeschäfte abzuschließen. Der Text des Erbvertrages gibt zwar keinen Anhaltspunkt dafür her. Aber hier könnten die Umstände, unter denen der Erbvertrag Zustande kam, möglicherweise dafür sprechen, daß mit ihm für Wilhelm H. eine solche Verpflichtung verbunden war. Träfe dies zu und hätte Wilhelm H. mit dem Vertrag vom 20. Dezember 1954 sein ganzes oder wesentlich ganzes Vermögen auf den Beklagten übertragen, dann hätte dieser nach § 419 BGB für den der Klägerin erwachsenen Schadensersatzanspruch einzustehen. 6. Sollte auch dieser Anspruch nicht durchgreifen, dann spricht alles dafür, daß der Klägerin jedenfalls der Bereicherungsanspruch nach § 2287 BGB zusteht. An einer Schenkung oder zumindest einer gemischten Schenkung dürfte kein Zweifel bestehen. Auch die Benachteiligungsabsicht ist unter dem von dem erkennenden Senat eingenommenen Standpunkt zu bejahen. Als Motiv der Schenkung ist in dem Vermögensübertragungsvertrag lediglich ausgeführt, es liege dem Erblasser sehr am Herzen, daß die Besitzung in der Familie H. und mit ihrem Namen verbunden bleibe. Die Parteien selbst haben vorgetragen, daß über die Motive der Vertragspartner bei Abschluß des Vertrages nicht mehr gesagt werden könne. Im Hinblick auf die vom Erblasser eingegangene erbvertragliche Bindung konnte ein solches Anliegen allein keinen anzuerkennenden Grund für seine Maßnahme abgeben. Zumindest Waren bei ihm der Begünstigungswunsch und die Beeinträchtigungsabsicht in gleichem Maße untrennbar miteinander verbunden. Hinzu kommt weiterhin, daß der Erblasser sich offensichtlich im Grunde selbst nur als bloßer Nutznießer des von den Eltern erworbenen Besitztums auf Lebenszeit ansah, so daß sich für ihn, ganz abgesehen von der wirtschaftlichen Seite, nicht einmal die Aufgabe seiner rechtlichen Eigentumsposition als ein Opfer darstellte. Es fehlte daher an einem beachtenswerten Eigeninteresse des Erblassers. Vielmehr stellte sich sein lebzeitiges Verfügungsgeschäft im Hinblick auf seine erbvertragliche Gebundenheit als Rechtsmißbrauch dar, der dazu führen muß, der Klägerin den Bereicherungsanspruch aus § 2287 BGB zuzusprechen. Ob die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift, wird, falls es hierauf noch ankommt, der Tatrichter zu prüfen haben. II. ... |