Gewährleistungsausschluß
im Kunsthandel, Konkurrenz der Irrtumsanfechtung nach § 119 II BGB
zur Gewährleistung: "Jawlensky"-Fall BGH, Urt. v. 15.1.1975 Amtl. Leitsatz:
Zur Frage, in welchem Umfang im Kunsthandel
der als Kommissionär tätig werdende Auktionator Ansprüche
des Käufers, die dieser aus der Unechtheit des verkauften Kunstwerks
gegen ihn herleitet, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (Versteigerungsbedingungen)
ausschließen kann.
Fundstelle:
BGHZ 63,369
Sachverhalt:
Die Parteien sind Kunsthändler. Am 28. April
1971 erwarben die Beklagten auf einer von der Klägerin durchgeführten
Kunstauktion zum Preise von 30 331,26 DM ein Ölgemälde, das die
Klägerin in eigenem Namen, aber für Rechnung der damaligen Eigentümerin
Frau L. versteigerte. In dem von der Klägerin zur Auktion herausgebrachten
Katalog war das Werk abgebildet und wie folgt beschrieben: »Alexej von Jawlensky, Stilleben mit grüner
Flasche, 30000,- DM, Öl auf Malkarton auf Holz aufgezogen. - 49,5x
53,5 cm. Werkstattverzeichnis des Künstlers: Nr. 1309. - Entstehungszeit
1909. Bestätigung von C. W. liegt bei.«
In der vorgenannten Expertise bestätigte
C. W., daß es sich um ein unter Nr. 1309 des Werkstattverzeichnisses
aufgeführtes Bild von Jawlensky handele und dem Gutachter die Herkunft
des Bildes bis zum Atelier des Malers bekannt sei. Zur Gewährleistung
enthielten die im Vorwort zum Auktionskatalog abgedruckten Versteigerungsbedingungen
der Klägerin unter Nr. 3 folgende Bestimmung:
»Der Versteigerer übernimmt keine Haftung
für Mängel ... Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen
Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften gemäß
§§ 459 ff BGB. Nach dem Zuschlag können gegen das Kunsthaus
L. gerichtete Beanstandungen nicht berücksichtigt werden.« Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin
die Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für das ihnen bereits übergebene
Bild in Anspruch. Die Beklagten verweigern die Zahlung mit der Begründung,
es handele sich, wie sie erst nach der Auktion von dem Sohn Jawlenskys
erfahren hätten, weder um das im Werkstattverzeichnis unter Nr. 1309
geführte Stillleben noch überhaupt um ein Werk von Jawlensky,
sondern um ein unsigniertes, laienhaft von einem Dritten auf die Rückseite
eines Jawlensky-Bildes gemaltes, erst auf Veranlassung von Frau L. von
diesem getrenntes und somit für die Beklagten wertloses Bild. Der
Vertrag sei daher bisher von der Klägerin nicht erfüllt, jedenfalls
aber von ihnen durch rechtzeitig erklärte Wandlung rückgängig
gemacht worden. Die Klägerin beruft sich demgegenüber - und zwar
unbeschadet des Umstandes, daß das Bild echt und im Katalog zutreffend
bezeichnet sei - auf den in Nr. 3 der Versteigerungsbedingungen vereinbarten
Haftungsausschluß.
Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht läßt offen,
ob es sich bei dem streitigen Bild um ein Werk von Jawlensky und insbesondere
um das im Werkstattverzeichnis - einem in den Jahren 1937 bis 1939 unter
Aufsicht des Künstlers aufgestellten Verzeichnis - unter Nr. 1309
aufgeführte Stilleben handelt. Jedenfalls könnten die Beklagten
die Zahlung des Kaufpreises schon im Hinblick auf den in Nr. 3 der Versteigerungsbedingungen
vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht verweigern.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts
lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. 1. Zu Unrecht meint die Revision, die Klägerin
könne sich schon deswegen nicht auf den in Nr. 3 der Versteigerungsbedingungen
enthaltenen Gewährleistungsausschluß berufen, weil sie mit dem
streitigen Bild ein anderes als das verkaufte Bild - mithin ein aliud -
geliefert habe und den Beklagten daher nach wie vor gegenüber dem
Kaufpreisanspruch die durch die Versteigerungsbedingungen nicht ausgeschlossene
Einrede des nicht erfüllten Vertrages zustehe (§§ 320 ff
BGB). Gegenstand des in der Auktion zwischen den Parteien abgeschlossenen
Kaufvertrages war - und das verkennt die Revision - das Bild, das unter
Nr. 523 des Katalogs nach Bildinhalt, Material und Ausmaßen beschrieben,
auf Seite 20 des Bildteiles abgebildet, eine Woche lang vor der Auktion
in den Ausstellungsräumen der Klägerin zum Zwecke der Besichtigung
und Prüfung durch Kaufinteressenten ausgestellt und in der Auktion
versteigert worden war. Seine Echtheit - also die Frage, ob es, wie angegeben,
von Jawlensky stammte - sowie die Nummer des Werkstattverzeichnisses stellten
lediglich Eigenschaften im Sinne des § 459 BGB dar, deren Fehlen als
Sachmangel zwar unter Umständen Gewährleistungsansprüche
auslösen konnte, die mit der Übergabe verbundene Erfüllung
jedoch nicht in Frage stellten. Das entspricht bei einem Spezieskauf, wie
er hier vorliegt, der ganz überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum
vertretenen Auffassung, von der abzugehen der Senat keine Veranlassung
sieht (RGZ 114,239; 115,286; 135,339 mit kritischer Anmerkung von Haymann
JW 1932,1862; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 459
Anm. 19; Kuhn in BGB-RGRK, 11. Aufl. § 459 Anm. 19; Staudinger/Ostler,
BGB, 11. Aufl. § 459 Anm. 42 und 56 sowie Locher, Das Recht der bildenden
Kunst 1970, S. 126 und 139 ff mit weiteren Verweisungen).
2. Andererseits geht das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler davon aus, daß die Klägerin die Echtheit des Bildes
sowie seine Identität mit dem unter Nr. 1309 des Werkstattverzeichnisses
aufgeführten Werk nicht zugesichert hat. Fehlt es - wie hier - an
einer ausdrücklichen Zusicherung, so kommt es entscheidend darauf
an, ob der Käufer bei objektiver Betrachtungsweise dem Verhalten und
den Außerungen des Verkäufers bei den Vertragsverhandlungen
die Bereitschaft entnehmen konnte, für eine bestimmte Eigenschaft
des Kaufgegenstandes eine über die normale Haftung hinausgehende besondere
Gewähr zu übernehmen und für ihr Vorhandensein einzustehen
(BGHZ 50,200,204; 59,158,160). Diese grundsätzlich tatrichterlicher
Beurteilung unterliegende Frage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler
verneint. Zwar ist der Revision einzuräumen, daß die Aufnahme
eines Kunstwerks in einen Katalog unter Angabe des Künstlers und der
Herkunft des Werkes insbesondere dann für eine stillschweigende Eigenschaftszusicherung
i.S. des § 459 Abs. 2 BGB sprechen kann, wenn in dem Katalog zusätzlich
auf eine über das Werk angefertigte Expertise Bezug genommen wird
(Locher aaO S. 133; vgl. auch RGZ 114,239). Im vorliegenden Fall hat die
Klägerin jedoch in Nr. 3 ihrer Versteigerungsbedingungen von vornherein
ausdrücklich klargestellt, daß die Katalogbeschreibungen - und
zu ihnen gehören zweifellos auch die Echtheitsangaben - keine Zusicherung
enthalten, sie insoweit also keine besondere Gewähr übernehmen
wolle.
Daß diese Erklärung ihrerseits in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthalten war, ist ohne entscheidende Bedeutung.
Gerade weil bei der Auktion nur Kommissionsgut zur Versteigerung gelangte,
die Klägerin als Auktionshaus also hinsichtlich der Echtheit und der
Herkunft der Werke weitgehend auf die Information Dritter angewiesen war,
konnten und mußten die an einer derartigen Auktion üblicherweise
beteiligten Käuferschichten - in erster Linie Kunsthändler, Vertreter
von Museen und Kunstliebhaber - mit einem solchen, im Kunsthandel üblichen
und zudem im Katalog an deutlich sichtbarer Stelle herausgestellten Ausschluß
der Eigenschaftszusicherung rechnen (vgl. Locher aaO S. 135,143). Er ist
daher, weil weder unüblich noch überraschend, rechtswirksam.
Die weitere Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin eine Gewährleistung
für zugesicherte Eigenschaften im Kunsthandel überhaupt rechtswirksam
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen könnte
(vgl. dazu BGHZ 50,204; 54,242; 59,160), bedarf daher hier keiner weiteren
Prüfung und Entscheidung.
3. Die Klägerin hat in Nr. 3 ihrer Versteigerungsbedingungen
die Gewährleistung für Sachmängel insgesamt ausgeschlossen.
Auch gegen diese Regelung bestehen, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt hat, keine rechtlichen Bedenken. Die Befugnis des Senates
zu einer eigenen Auslegung dieser Klausel folgt dabei aus dem Umstand,
daß es sich bei den Versteigerungsbedingungen um für den Kunsthandel
typische Klauseln handelt, die in gleicher oder gleichartiger Form von
den meisten Auktionshäusern verwendet werden (Locher aaO S. 142; vgl.
Senatsurteil vom 11. November 1974 - VIII ZR 106/73 = WM 1974,1221).
a) Daß der Haftungsausschluß umfassend
sein und insbesondere auch die Echtheits- und Herkunftsangaben einschließen
sollte, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Klausel als auch aus der
Interessenlage. Ersichtlich wollte die Klägerin als Kommissionärin
das Risiko gerade in den Punkten, in denen sie trotz eigener Sachkunde
weitgehend auf die Angaben ihrer Auftraggeber und auf die Expertisen Dritter
angewiesen war, ausschließen. Für eine Heranziehung der sogenannten
Unklarheitenregel, auf die sich die Revision beruft, ist bei dieser Sach-
und Interessenlage sowie bei dem insoweit eindeutigen Wortlaut kein Raum.
b) Der umfassende Gewährleistungsausschluß
ist auch rechtswirksam. Zwar geht der Bundesgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung davon aus, daß derjenige, der durch Bezugnahme auf
seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vertragsfreiheit
allein für sich in Anspruch nimmt, bereits bei ihrer Aufstellung den
schutzwürdigen Interessen seiner künftigen Vertragspartner Rechnung
tragen muß; Klauseln, mit denen der Aufsteller einseitig seine eigenen
Interessen durchsetzen will, können daher unangemessen und damit gemäß
§ 242 BGB unwirksam sein, auch wenn sie in den Grenzen der §§
138,476 BGB Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung sein
könnten (BGHZ 50,200; 54,106; 60,244). Ob und unter welchen Voraussetzungen
insbesondere ein formularmäßiger Ausschluß der kaufrechtlichen
Gewährleistung hingenommen werden kann, läßt sich unter
Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Branche und der
jeweiligen Handelsstufe beurteilen (BGHZ 22,90). So hat der Bundesgerichtshof
etwa beim Verkauf fabrikneuer Möbel einen völligen Ausschluß
der gesetzlichen Gewährleistung nur unter der Voraussetzung für
zulässig erachtet, daß dem Käufer ein Anspruch auf Nachbesserung
oder Nachlieferung verbleibt und, wenn diese fehlschlagen, die gesetzlichen
Ansprüche wieder aufleben (BGHZ 22,90; 37,94; ständige Rechtsprechung).
Andererseits hat die Rechtsprechung z. B. im Gebrauchtwagenhandel einen
völligen Gewährleistungsausschluß nicht beanstandet (Senatsurteil
vom 21. März 1966 - VIII ZR 44/64 = NJW 1966, 1970).
Letzteres muß auch für den Kunsthandel
grundsätzlich jedenfalls dann gelten, wenn der Kunsthändler im
Wege der Auktion als Kommissionär Kunstwerke versteigert. Hier trifft
ihn gerade hinsichtlich der Echtheit und der Herkunftsangaben typischerweise
ein erhebliches Risiko. Angesichts des häufigen Eigentumswechsels
von Kunstgegenständen ist er vielfach gar nicht in der Lage, durch
zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des
Werkes zu erlangen. Er bleibt daher weitgehend auf die Angaben seiner Auftraggeber
sowie auf Expertisen angewiesen. Das gilt nicht nur für die Werke
sogenannter alter Meister, sondern auch für die im vorliegenden Fall
zur Versteigerung gelangten Kunstwerke des 20. Jahrhunderts, die durch
die Kriegswirren und die staatliche Unterdrückung ganzer Kunstrichtungen
oft ein sehr wechselvolles Schicksal gehabt haben. Wenn in solchen Fällen
der Auktionator den Kaufinteressenten Gelegenheit gibt, während einer
angemessenen Frist die zur Versteigerung gelangenden Werke zu besichtigen,
ihre Echtheit zu prüfen und gegebenenfalls selbst weitere Auskünfte
einzuholen, so stellt es keine einseitige und unangemessene Durchsetzung
eigener Interessen dar, wenn er die Gewährleistung insbesondere für
die Echtheit und die Herkunft der Kunstwerke ausschließt. Mit einer
derartigen Haftungsbeschränkung muß jedenfalls beim kommissionsweisen
Verkauf im Kunsthandel auch der typischerweise an solchen Rechtsgeschäften
beteiligte Personenkreis rechnen.
Allerdings gilt die Zulässigkeit des Gewährleistungsausschlusses
auch hier nicht uneingeschränkt. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer
die ihm obliegende Nachforschungspflicht grob fahrlässig verletzt
oder sich über einen sich ihm aufdrängenden Zweifel hinwegsetzt,
ohne dem Käufer davon Mitteilung zu machen, wäre der Ausschluß
des Wandlungsrechts (§ 462 BGB), auf das sich die Beklagten hier berufen,
unangemessen und damit unwirksam. Davon geht ersichtlich auch die Klägerin
aus, wenn sie in Nr. 3 der Versteigerungsbedingungen und in Absatz 2 der
Vorbemerkungen zum Katalog darauf hinweist, daß die Katalogbeschreibungen
»nach bestem Wissen und Gewissen« und die Zuschreibungen »mit
großer Sorgfalt« vorgenommen seien. Ob der Ausschluß
des Wandlungsrechts darüber hinaus auch bei einer nur leicht fahrlässigen
Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Verkäufer unwirksam ist,
kann hier auf sich beruhen. Denn unstreitig trifft die Klägerin hier
deswegen keinerlei Verschulden, weil sie sich auf die ihr vorliegende Expertise
des Gutachters - eines auch nach Ansicht der Beklagten hervorragenden Sachkenners
des Werkes von Jawlensky - verlassen konnte und angesichts der Erklärung,
diesem sei die Herkunft des Bildes bis zum Atelier des Malers bekannt,
zu weiteren Nachforschungen keinen Anlaß hatte.
Die weitere, sich bei einem kommissionsweisen
Verkauf von Kunstgegenständen aufdrängende Frage, ob der Auktionator
auch bei fehlendem eigenem Verschulden die gegen ihn gerichteten Gewährleistungsansprüche
des Käufers nur dann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in
vollem Umfang ausschließen kann, wenn er gleichzeitig die ihm aus
einer schuldhaften Verletzung des Kommissionsvertrages - etwa infolge einer
unrichtigen oder unvollständigen Angabe des Komittenten über
die Echtheit des Kunstwerks - gegen diesen gegebenenfalls zustehenden Ansprüche
an den Käufer abtritt oder etwa im Kommissionsvertrag als einem Vertrag
zugunsten des Käufers diesem unmittelbare Ansprüche gegenüber
dem Kommittenten verschafft, bedarf hier ebenfalls keiner Vertiefung; denn
in dieser Richtung werden auch von den Beklagten keine Vorwürfe gegen
Frau L. als frühere Eigentümerin des Bildes erhoben. Soweit sich
schließlich dieselbe Frage hinsichtlich einer schuldhaften Pflichtverletzung
des Gutachters bei Erstellung einer beigefügten Expertise stellt,
haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt,
daß im vorliegenden Fall die Expertise nicht auf Veranlassung der
Klägerin erstellt ist, etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin
gegen den Gutachter daher schon aus diesem Grunde ausscheiden.
5. Soweit die Beklagten sich schließlich
hilfsweise darauf berufen haben, sie seien wegen Irrtums über eine
verkehrswesentliche Eigenschaft des Bildes vom Kaufvertrag zurückgetreten
(§ 119 Abs. 2 BGB), verkennen sie, daß neben der kaufrechtlichen
Gewährleistung (§§ 459 ff BGB) für eine Irrtumsanfechtung
wegen Fehlens einer vertraglich vorausgesetzten Eigenschaft der Kaufsache
kein Raum ist (RGZ 135,339; BGH Urteil vom 14. Oktober 1966 - V ZR 188/63
= WM 1966,1185). Der vereinzelt hierzu vertretenen Ansicht, bei einem lediglich
auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhenden Gewährleistungsausschluß
könne der Käufer unter bestimmten Umständen auf die Irrtumsanfechtung
zurückgreifen (vgl. Schmidt-Salzer JZ 1967,661 ff, 663), vermag der
Senat nicht zu folgen. Sie übersieht, daß im Bereich kaufrechtlicher
Gewährleistung die Irrtumsanfechtung insoweit durch die in §§
459 ff BGB getroffene Sonderregelung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist
und schon aus diesem Grunde nicht lediglich dadurch wieder aufleben kann,
daß die Vertragsparteien die Gewährleistung in zulässiger
Weise vertraglich abbedungen haben (so bereits BGH Urteil vom 14. Oktober
1966 aaO). Anhaltspunkte dafür, daß durch die Versteigerungsbedingungen
den Käufern die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, anstelle
der ausgeschlossenen Gewährleistung gegebenenfalls den Kaufvertrag
wegen Irrtums über eine vertraglich vorausgesetzte Eigenschaft anzufechten,
sind nicht ersichtlich; dies um so weniger, als eine derartige Regelung
die von der Klägerin mit dem Gewährleistungsausschluß erstrebte
Risikobeschränkung - und zwar insbesondere in Fällen, in denen
sie, wie hier, den Kaufpreis bereits an den Kommittenten abgeführt
hat - nahezu wertlos machen würde.
Soweit die Revision sich schließlich auf
den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen will, gilt Entsprechendes
(BGH Urteil vom 14. Oktober 1966 aaO), ganz abgesehen davon, daß
die Klägerin, wie Nr. 3 ihrer Versteigerungsbedingungen erkennen läßt,
die Echtheit des Bildes gerade nicht zur Geschäftsgrundlage erhoben
hat.