BGH, Urteil v. 09.07.1975 - VIII ZR 89/74
Amtlicher Leitsatz
Ein vom Verkäufer gewollter, im Kaufvertrag aber nicht vereinbarter (vertragswidriger) Eigentumsvorbehalt muß spätestens bei der Besitzübergabe der Kaufsache dem Empfänger gegenüber deutlich erklärt werden. An die Klarheit einer solchen Erklärung ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Fundstellen:
BGHZ 64 , 395
NJW 1975, 1699
LM § 929 BGB Nr. 24
MDR 1975, 1014
BB 1975, 1037
DB 1975, 1596
WM 1975, 792
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin hat zunächst die Gemeinschuldnerin und später nach Konkurseröffnung den beklagten Konkursverwalter auf Herausgabe von nach ihrer Ansicht unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Schalungsstützen verklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
I....
II. 1. Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß die Klägerin spätestens seit Ende April 1973 nicht mehr gewillt gewesen sei, das Eigentum an den von ihr der Gemeinschuldnerin gelieferten Schalungsstützen auf diese sofort und unbedingt zu übertragen, wozu sie
an sich nach den einzelnen Kaufverträgen verpflichtet gewesen wäre. Die Klägerin ist daher nach Auffassung des Berufungsgerichts aufgrund eines sogenannten vertragswidrigen Eigentumsvorbehalts Eigentümerin der streitigen Schalungsstützen geblieben. Das Berufungsgericht meint,
nachdem der Beklagte als Konkursverwalter die Erfüllung der Kaufverträge abgelehnt habe, die Verträge demnach von beiden Vertragsteilen noch nicht vollständig erfüllt seien, könne die Klägerin Herausgabe nach § 985 BGB verlangen.
2. Die Revision weist hierzu darauf hin, daß in der Übersendung der Ware bei einem Versendungskauf regelmäßig das stillschweigende Angebot einer Eigentumsübertragung liege und daß ein im schuldrechtlichen Kaufvertrag nicht vereinbarter (vertragswidriger)
Eigentumsvorbehalt ausdrücklich und deutlich dem Vertragspartner spätestens bei Übergabe der Ware zur Kenntnis gebracht werden müsse.
3. Das angefochtene Urteil hält diesem Revisionsangriff nicht stand.
a) Der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, mittelbarer Besitzer der Schalungsstützen, die derzeit größtenteils gemäß einer von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung an einen Sequester herausgegeben sind. An den
Schalungsstützen war der Gemeinschuldnerin von der Klägerin im Zuge der einzelnen Lieferungen der unmittelbare Besitz verschafft worden. Zugunsten des unmittelbaren Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, daß er mit der Erlangung des Besitzes Eigenbesitzer geworden
ist (RGZ 156,63,64) und daß er bei der Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erworben hat (Senatsurteile vom 8. Juli 1964 - VIII ZR 63/63 = WM 1964,1026,1027; vom 13. November 1968 - VIII ZR 168/66 = WM 1969,186,187; vom 13. Juli 1970 - VIII ZR 181/68 = WM 1970,1272 und BGHZ 54,319,324).
Diese Vermutung gilt nach § 1006 Abs. 3 BGB auch für den Beklagten als mittelbaren Besitzer. Die Klägerin, die ihr Herausgabeverlangen auf einen Eigentumsvorbehalt gegenüber der Gemeinschuldnerin als Rechtsvorgängerin des Beklagten stützt und damit eine aufschiebend bedingte
Einigung über den Eigentumsübergang behauptet, muß das beweisen (Senatsurteil vom 23. April 1975 - VIII ZR 58/74 = WM 1975,519).
b) Ein nachträglicher, möglicherweise vertragswidriger Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bei der Übergabe einer an sich ohne Eigentumsvorbehalt verkauften Sache an den Käufer ist möglich und führt, falls der Käufer ihn hinnimmt, zur Begründung eines
wirksamen Vorbehaltseigentums des Verkäufers, falls der Käufer widerspricht, zum Fehlen einer Eigentumsübertragung mangels Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang (BGH Urteil vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 2/52 - LM BGB § 930 Nr. 2 = NJW 1953,217,218; KG JW
1929,2164; OLG Düsseldorf JW 1931,2580,2581; OLG München JW 1932,1668; Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl. Rndr. 4 und 5 zu § 455,43 zu § 433; Staudinger/Ostler, BGB, 11. Aufl. Rdnr. 10 zu § 455; Palandt/Putzo, BGB, 34. Aufl. Anm. 2 zu § 455). Voraussetzung zur Begründung eines wirksamen
Vorbehaltseigentums durch nachträglichen Eigentumsvorbehalt ist aber stets, daß der Vorbehalt spätestens bei der Besitzübergabe der verkauften Sache dem Empfänger gegenüber deutlich erklärt wird; denn nur in diesem Falle vermag der Vorbehalt der Besitzübergabe
der Ware die Bedeutung eines unbedingten Übereignungsangebots zu nehmen, durch dessen bloße Annahme der Eigentumsübergang auf den Käufer bewirkt wird. An die Klarheit eines erst bei der Übergabe der Sache erklärten, vertraglich vorher nicht vereinbarten
Eigentumsvorbehalts ist ein strenger Maßstab anzulegen (OLG München aaO).
c) Daß der Eigentumsvorbehalt vor oder bei der Übergabe der einzelnen Lieferungen von Schalungsstützen an die Gemeinschuldnerin genügend deutlich durch die Klägerin zum Ausdruck gebracht wurde, ist vom Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt. Der von
ihm angeführte Umstand, daß die Klägerin das Eigentum an den zu liefernden Schalungsstützen an die Gemeinschuldnerin nicht mehr habe übertragen wollen, als diese keine Sicherheiten für die Bezahlung des Kaufpreises mehr bieten konnte, ist nicht ausreichend.
Es mag sein, daß die Klägerin bei den Verhandlungen mit der Gemeinschuldnerin, die zu einer Neuregelung der schuldrechtlichen Grundlage der geschäftlichen Beziehungen führen sollten, wiederholt erklärt hat, sie wolle in Zukunft nur noch zu ihren AGB und damit unter
Eigentumsvorbehalt liefern. Das Berufungsgericht hat an anderer Stelle hierzu festgestellt, daß die Gemeinschuldnerin immer wieder der Anwendbarkeit der AGB der Klägerin in den Verhandlungen nachdrücklich widersprochen hat. Daß eine Willensäußerung der
Klägerin wegen ihres Eigentumsvorbehalts bei einer der laufend erfolgenden Auslieferungen weiterer Stützen an die Gemeinschuldnerin, also bei dem dinglichen Geschäft, etwa in Form eines deutlichen Vermerks auf einem Lieferschein geschehen und der Gemeinschuldnerin zur
Kenntnis gebracht worden ist, ist nicht einmal behauptet. Der Hinweis der Klägerin auf ihre AGB anläßlich der Übersendung der Rechnung vom 31. Juli 1973, dem die Gemeinschuldnerin widersprochen hat, reicht zur Begründung eines Eigentumsvorbehalts für
die Klägerin nicht aus, weil diese Rechnung den bereits vollzogenen Lieferungen nachfolgte. Mit Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang weiter, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Klägerin ihn ihrem Schreiben vom 1. August 1973 zum
Zwecke der Verringerung des Schuldsaldos der Gemeinschuldnerin eine Zurückübereignung einer bestimmten Anzahl von Schalungsstützen verlangt hat. Dieser Umstand, verbunden mit dem im gleichen Schreiben gemachten Vorschlag, daß die Zurückübereignung
durch Besichtigung des Platzes mit den Stützen geschehen solle, legt den Schluß nahe, daß sich die Klägerin über die Bedeutung des mit dem Vollzug der einzelnen Lieferungsverträge vorgenommenen dinglichen Geschäfts im klaren war.
III. Die Klägerin, die in den mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Kaufverträgen einen Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart hatte, hat hier ihren Willen, von einem bestimmten Zeitpunkt ab nur noch unter Eigentumsvorbehalt weitere Schalungsstützen zu liefern,
nicht in der gebotenen Klarheit spätestens bei den Lieferungen zum Ausdruck gebracht. Deshalb hat die Gemeinschuldnerin mit der Erlangung des Besitzes an den ihr gelieferten Stützen jeweils unbeschränkt Eigentum erworben (§ 929 BGB).
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