Begleitet ein Kind seine Mutter zum Einkauf in einen Selbstbedienungsladen, so können ihm, wenn es dort zu Fall kommt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß zustehen.
Sachverhalt:
Am 2. November 1963 begab sich die damals 14 Jahre
alte Klägerin mit ihrer Mutter in die Filiale dem Beklagten in Sch.
, einen kleineren Selbstbedienungsladen. Während die Mutter nach Aussuchen
der Waren noch an der Kasse stand, ging die Klägerin um die Kasse
herum zur Packablage, um ihrer Mutter beim Einpacken behilflich zu sein.
Dabei fiel sie zu Boden und zog sich einen schmerzhaften Gelenkbluterguß
am rechten Knie zu, der eine längere ärztliche Behandlung erforderlich
machte.
Mit der Behauptung, sie sei auf einem Gemüseblatt
ausgerutscht, hat die Klägerin die Beklagte aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
in Anspruch genommen und mit ihrer am 5. März 1970 erhobenen Klage
u. a. Ersatz des durch den Unfall in Höhe von 701,51 DM entstandenen
und des künftig noch entstehenden Vermögensschadens verlangt.
Die Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin auf einem Gemüseblatt
ausgerutscht sei, hilfsweise ihr Verschulden an dem Unfall in Abrede gestellt
und sich überdies auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr - und zwar unter Berücksichtigung
eines Mitverschuldens der Klägerin zu - in Höhe von 497,11 DM
stattgegeben und außerdem die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz
von 54 des der Klägerin künftig noch erwachsenden Schadens festgestellt.
Die zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Klägerin in der Nähe der Packablage auf einem am Boden liegenden Gemüseblatt ausgerutscht ist und sich dabei Verletzungen zugezogen hat, die die geltendgemachten Aufwendungen erforderlich gemacht haben und einen Zukunftsschaden nicht ausschließen.
Diese Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die
Beklagte den ihr obliegenden Nachweis, daß sie hinsichtlich der Verkehrssicherheit
in ihrem Ladenlokal alle ihr zuzumutende Sorgfalt beachtet habe und der
Unfall nur darauf zurückzuführen sei, daß ein anderer Kunde
kurz zuvor ein Gemüseblatt habe zu Boden fallen lassen, nicht geführt.
Auch diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Sie entsprechen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht eines Warenhausinhabers
und der insoweit aus § 282 BGB hergeleiteten Umkehr der Beweislast
bei Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluß,
auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 26. September 1961
- VI ZR 92/61 = NJW 1962,31 = LM BGB § 276 (Fa) Nr.. 13; vgl. auch
RGZ 78,239).
III. Die Beklagte hafte daher - so führt
das Berufungsgericht weiter aus - unter Berücksichtigung des Mitverschuldens
der Klägerin auf 3/4 des eingetretenen und künftig noch zu erwartenden
Schadens, - und zwar nicht nur aus unerlaubter Handlung, sondern auch wegen
Verschuldens bei Vertragsschluß, weil sie die mit Eröffnung
des Selbstbedienungsladens der Klägerin selbst gegenüber übernommene
vertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht verletzt habe. Überdies
ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, weil deren
Mutter während des Unfalls in Vertragsverhandlungen mit der Beklagten
gestanden habe und die Klägerin als Hilfsperson in den Schutzbereich
dieses vertragsähnlichen Schuldverhältnisses einbezogen gewesen
sei. Für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß gelte
aber die dreißigjährige Verjährungsfrist, so daß
die Verjährung insoweit durch die Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen
sei.
IV. Diese Ausführungen halten - jedenfalls
im Ergebnis - einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Allerdings bestehen gegen die Haupterwägung
des Berufungsgerichts Bedenken, die Beklagte hafte, auch ohne daß
es der Heranziehung des Gesichtspunktes eines Vertrages mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter bedürfe, der Klägerin unmittelbar aus Verschulden
bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo). Die Haftung aus culpa
in contrahendo, die den Geschädigten in Fällen wie dem vorliegenden
gegenüber der allgemeinen deliktischen Haftung aus Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht - etwa im Hinblick auf die verschärfte Gehilfenhaftung
(§ 278 BGB gegenüber § 831 BGB), die längere Verjährungsfrist
(§ 195 BGB gegenüber § 852 BGB) und die Umkehr der Beweislast
(§ 282 BGB) - wesentlich günstiger stellt, beruht auf einem in
Ergänzung des geschriebenen Rechtes geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis,
das aus der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entspringt und vom tatsächlichen
Zustandekommen eines Vertrages und seiner Wirksamkeit weitgehend unabhängig
ist (BGHZ 6,330,333; ständige Rechtsprechung; vgl. Larenz Schuldrecht,
11. Aufl. Bd. I S. 94,96f mit weiteren Nachweisen). Die aus diesem Schuldverhältnis
hergeleitete Haftung für die Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten
findet bei Fällen der vorliegenden Art ihre Rechtfertigung darin,
daß der Geschädigte sich zum Zwecke der Vertragsverhandlungen
in den Einflußbereich des anderen Teiles begeben hat und damit redlicherweise
auf eine gesteigerte Sorgfalt seines Verhandlungspartners vertrauen kann
(vgl. dazu auch Senatsurteil vom 5. Januar 1960 - VIII ZR 1/59 = NJW 1960,720
= WM 1960,582; Larenz aaO sowie MDR 1954,515; Nirk in Festschrift für
Möhring 1965, S. 385 ff, 392). Das bestätigt gerade der vorliegende
Fall, in dem die Mutter der Klägerin zum Zwecke des Kaufabschlusses
die Verkaufsräume der Beklagten aufsuchen und sich damit einer Gefährdung,
wie sie erfahrungsgemäß der verstärkte Publikumsverkehr
vor allem in der Kassenzone eines Selbstbedienungsladens mit sich bringt,
aussetzen mußte. Voraussetzung für eine Haftung aus culpa in
contrahendo ist bei derartigen Kaufverträgen aber stets, daß
der Geschädigte sich mit dem Ziel des Vertragsabschlusses oder doch
der Anbahnung »geschäftlicher Kontakte« (so Larenz, Schuldrecht
aaO 5.94 ff und MDR 1954,515) - also als zumindest möglicher Kunde,
wenn auch vielleicht noch ohne feste Kaufabsicht - in die Verkaufsräume
begeben hat (vgl. BGH Urteil vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 aaO;
Nirk aaO S. 392). Dabei mag dahinstehen, ob es angesichts der Besonderheiten
des Kaufes in einem Selbstbedienungsladen bereits ausreicht, wenn der Kunde
beim Betreten der Verkaufsräume zunächst lediglich die Absicht
hat, sich einen Überblick über das Warenangebot zu verschaffen
und sich dadurch möglicherweise zum Kauf anregen zu lassen, oder wenn
er vorerst nur einen vorbereitenden Preisvergleich mit Konkurrenzunternehmen
vornehmen will. Jedenfalls fehlt es für eine über die deliktische
Haftung hinausgehende vertragliche Haftung aus culpa in contrahendo dann
an einer hinreichenden Rechtfertigung, wenn die den Selbstbedienungsladen
betretende Person von vornherein gar keine Kaufabsicht hatte, - etwa weil
sie, abgesehen von dem vom Berufungsgericht erwähnten Fall des Ladendiebes,
die Geschäftsräume ausschließlich als Schutz vor Witterungseinflüssen
aufsuchen oder als Durchgang zu einer anderen Straße oder überhaupt
nur als Treffpunkt mit anderen Personen benutzen wollte. Die Abgrenzung
mag im Einzelfall vor allem deswegen schwierig sein, weil sie auf eine
innere und somit nur schwer beweisbare Willensrichtung abstellt. Im vorliegenden
Fall ist jedoch unstreitig, daß die Klägerin von vorneherein
nicht die Absicht hatte, selbst einen Kaufvertrag mit der Beklagten abzuschließen,
vielmehr lediglich ihre Mutter begleitete und diese bei ihrem Kauf unterstützen
wollte. Eine unmittelbare Anwendung der Haftung aus Verschulden der Beklagten
bei Vertragsschluß der Klägerin gegenüber scheidet mithin
aus.
V. Gleichwohl erweist sich das Berufungsurteil
im Ergebnis als richtig, weil die Hilfserwägung des Berufungsgerichts
die Entscheidung trägt.
1. Wäre die Mutter der Klägerin auf
dieselbe Weise wie ihre Tochter zu Schaden gekommen, so bestünden
gegen die Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo - davon geht ersichtlich
auch die Revision aus - keine Bedenken. Dabei bedarf es keiner Stellungnahme
zu der im Schrifttum umstrittenen Frage, ob in einem Selbstbedienungsladen
der Kaufvertrag dadurch zustandekommt, daß der Käufer das ihm
mit der Aufstellung der Waren gemachte Angebot durch Vorweisen der aus
gesuchten Ware an der Kasse - sich bis zu diesem Zeitpunkt eine endgültige
Entscheidung vorbehaltend - annimmt, oder ob in dem Aufstellen der Ware
lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes liegt, das der Kunde
seinerseits mit dem Vorweisen gegenüber der Kassiererin abgibt und
das letztere durch Registrieren für den Selbstbedienungsladen annimmt
(vgl. zum Meinungsstand Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl. vor § 433 Rdn.
55 mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls läßt der Zusammenhang
der Urteilsgründe, wenn es auch an einer ausdrücklichen Feststellung
des Berufungsgerichts in diese? Richtung fehlt, erkennen, daß im
Unfallzeitpunkt zwischen der Beklagten und der Mutter der Klägerin,
die die zum Kauf vorgesehenen Waren bereits endgültig ausgewählt
hatte, bereits ein die Haftung aus culpa in contrahendo rechtfertigendes
gesetzliches Schuldverhältnis (BGHZ 6,330,333) bestand.
2. Auf dieses gesetzliche Schuldverhältnis
kann sich auch die Klägerin zur Rechtfertigung ihrer vertraglichen
Schadensersatzansprüche berufen. Es entspricht seit langem gefestigter
Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats, daß unter besonderen
Voraussetzungen auch außenstehende, am Vertragsschluß selbst
nicht beteiligte Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen
sind mit der Folge, daß ihnen zwar kein Anspruch auf Erfüllung
der primären Vertragspflicht, wohl aber auf den durch den Vertrag
gebotenen Schutz und die Fürsorge zusteht, und daß sie aus der
Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflichten Schadensersatzansprüche
in eigenem Namen geltendmachen können (Senatsurteile vom 16. Oktober
1963 - VIII ZR 28/62 = WM 1963,1327 = NJW 1964,33, vom 23. Juni 1965 -
VIII ZR 201/63 = WM 1965,871 = NJW 1965,1757, vom 10. Januar 1968 - VIII
ZR 104/65 = WM 1968,300 = LM BGB § 328 Nr. 33; BGHZ 49,350; 56,269;
61,227). Die rechtsdogmatische Frage, ob sich ein derartiger »Vertrag
mit Schutzwirkung zugunsten Dritter« (s. Larenz, Schuldrecht aaO
S. 183f und NJW 1960,77 f) - wovon bisher die Rechtsprechung ausgegangen
ist - aus der ergänzenden Auslegung eines insoweit lückenhaften
Vertrages herleitet (§§ 133,157 BGB), oder ob sich unmittelbare
vertragsähnliche Ansprüche, wie im Schrifttum im zunehmendem
Maße angenommen wird, aus vom hypothetischen Parteiwillen losgelösten
Gründen - etwa aus Gewohnheitsrecht oder aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung
- ergeben, bedarf hier keiner Vertiefung und Entscheidung (vgl. zur letztgenannten
Ansicht etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 35. Aufl. § 328 Anm. 2 b; Larenz,
Schuldrecht aaO S. 185 f; Gernhuber, Festschrift für Nikisch 1958
S. 249 ff und JZ 1962,553; Esser, Schuldrecht, 4. Aufl. Teil I S. 399;
Canaris, JZ 1965,475). Nach beiden Auffassungen kommt es jedenfalls entscheidend
darauf an, daß der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung
von Treu und Glauben eine Einbeziehung des Dritten in seinen Schutzbereich
erfordert und die eine Vertragspartei - für den Vertragsgegner erkennbar
- redlicherweise damit rechnen kann, daß die ihr geschuldete Obhut
und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht
wird (vgl. BGHZ 51,91,96; 56,269; BGH Urteil vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58
= NJW 1959,1676). Kaufverträge generell von dieser rechtlich möglichen
Vertragsgestaltung auszunehmen, besteht - das zeigen insbesondere Käufe
in Ladenlokalen, bei denen sich der Käufer u. U. mit dem Dritten in
den Einflußbereich des Verkäufers begeben muß - kein rechtfertigender
Anlaß. Das nimmt auch der VI. Zivilsenat in der o. g. Entscheidung
BGHZ 51,91(96) nicht an.
3. Allerdings erfordert die Einbeziehung Dritter
in den Schutzbereich eines Vertrages - soll die vom Gesetzgeber getroffene
unterschiedliche Ausgestaltung von Vertrags- und deliktischer Haftung nicht
aufgegeben oder verwischt werden - eine Beschränkung auf eng begrenzte
Fälle (BGH, Urteil vom 25. April 1956 - VI ZR 34/55 = NJW 1956,1193
mit Anmerkung von Larenz; Senatsurteil vom 9. Oktober 1968 - VIII ZR 173/66
= WM 1968,1354 = NJW 1969,41; BGH Urteil vom 30. September 1969 - VI ZR
254/67 = WM 1969,1358 = NJW 1970,38; BGHZ 51,91,96 und 61,227,234). Ob
insoweit der bloße Umstand, daß der Kunde sich bei der Anbahnung
und Abwicklung des Kaufvertrages in einem Selbstbedienungsladen eines Dritten
bedient, für die Annahme einer Schutzwirkung ausreichen würde,
kann dahingestellt bleiben; denn im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß
die Mutter der Klägerin im Innenverhältnis »für Wohl
und Wehe« ihrer Tochter verantwortlich war (BGHZ 51,91,96) und damit
- auch für die Beklagte erkennbar - allein schon aus diesem Grunde
redlicherweise davon ausgehen durfte, daß die sie begleitende Tochter
denselben Schutz genießen würde wie sie selbst. In einem derartigen
engen familienrechtlichen Band hat die Rechtsprechung von ) eher eine Rechtfertigung
für die Erstreckung der vertraglichen Schutzwirkung gesehen (BGH Urteil
vom 8. Mai 1965 - VI ZR 58/55 = LM BGB § 254 [E] Nr. 2; Senatsurteil
vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 = WM 1963,1327 = NJW 1964,33; BGHZ
61,227,234).
4. Daß im vorliegenden Fall der Kaufvertrag
im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht abgeschlossen war, ist im Ergebnis
ohne entscheidende rechtliche Bedeutung. Gerade wenn man die Schutz- und
Fürsorgepflicht als maßgeblichen Inhalt des durch die Anbahnung
von Vertragsverhandlungen begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses
ansieht und berücksichtigt, daß der Vertragspartner diese Obhutspflicht
gleichermaßen vor wie nach Vertragsabschluß schuldet, ist die
Einbeziehung dritter, in gleicher Hinsicht schutzwürdiger Personen
in dieses gesetzliche Schuldverhältnis nur folgerichtig (vgl. Larenz,
Schuldrecht aaO S. 188). Es würde im übrigen auch an jedem vernünftigen
rechtfertigenden Grund dafür fehlen, die vertragliche Haftung vom
reinen Zufall abhängig zu machen, ob die Vertragsverhandlungen im
Zeitpunkt der Schädigung schon zum endgültigen Vertragsabschluß
geführt hatten; das zeigt eindringlich der vorliegende Fall, in dem
die »Kaufverhandlungen« im wesentlichen abgeschlossen waren
und der Vertragsabschluß im Unfallzeitpunkt - möglicherweise
bedingt durch eine von der Mutter der Klägerin nicht zu verantwortende
Verzögerung bei der Abfertigung an der Kasse - jedenfalls unmittelbar
bevorstand. Die Meinung der Revision, eine Kumulation von Haftung aus »culpa
in contrahendo« und »Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung
eines Vertrages« führe zu einer nicht mehr überschaubaren
Ausweitung des Risikos für den Verkäufer, wendet sich im Grunde
gegen die Berechtigung beider Rechtsinstitute überhaupt. Der insoweit
in der Tat nicht von der Hand zu weisenden Gefahr einer Ausuferung hat
die Rechtsprechung jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, von jeher
dadurch Rechnung getragen, daß sie an die Einbeziehung Dritter in
den Schutzbereich eines Vertrages strenge Anforderungen gestellt hat. Im
Rahmen lediglich vorvertraglicher Rechtsbeziehungen mag hierbei möglicherweise
besondere Zurückhaltung geboten sein. Aber auch bei noch so enger
Grenzziehung bestehen jedenfalls dann gegen die Erstreckung der Schutzwirkung
keine Bedenken, wenn - wie hier der Schädiger sich dem Ansinnen der
die Vertragsverhandlungen führenden Mutter, ihrem später zu Schaden
gekommenen Kind von vorneherein ausdrücklich den gleichen Schutz wie
ihr selbst einzuräumen, redlicherweise nicht hätte widersetzen
können. Soweit schließlich die Revision meint, die lange Verjährungsfrist
- verbunden zudem mit einer Umkehr der Beweislast - verschlechtere in derartigen
Fällen die Beweissituation für den als Schädiger in Anspruch
Genommenen in unerträglicher Weise, bietet sich als Korrektiv die
Verwirkung an, für deren Vorliegen es hier allerdings an jedem Anhalt
fehlt.
VI. Da somit der Klägerin unmittelbare und
im Hinblick auf § 195 BGB nicht verjährte Schadensersatzansprüche
gegen die Beklagte zustehen, ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis
rechtlich nicht zu beanstanden.