Erweiterung des Eigentumsvorbehalts nach Übertragung des Anwartschaftsrechts?

BGH, Urteil v. 24.10.1979 - VIII ZR 289/78


Amtlicher Leitsatz

Hat der Vorbehaltskäufer einer Sache das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Volleigentums an einen Dritten (Zweiterwerber) weiterübertragen, so kann er ohne dessen Zustimmung den im Kaufvertrag vereinbarten einfachen Eigentumsvorbehalt auf andere Forderungen des Verkäufers gegen ihn nicht mehr erweitern.


Fundstellen:

BGHZ 75 , 221
NJW 1980, 774
NJW 1980, 175
LM § 455 BGB Nr. 36
MDR 1980, 224
JZ 1980, 30
DB 1979, 2416
WM 1979, 1306
ZIP 1980, 36


Zum Sachverhalt:

Die Beklagte verkaufte mit Vertrag vom 2. Januar 1973 7 Lastkraftwagen unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an B., dem die Fahrzeuge auch übergeben wurden. Im Rahmen zweier Sicherungsabreden vom 14. Januar 1974 und 24. Juli 1975 schlossen B. und die Klägerin über 5 der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrzeuge zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus laufender Rechnung und sonstigem Rechtsgrund unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Leihverhältnisses Sicherungsübereignungsverträge. Am 20. November 1975 ergänzten die Beklagte und B. den Kaufvertrag vom 2. Januar 1973 dahingehend, daß die Lastkraftwagen zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Haupt- und Nebenforderungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung im Eigentum der Beklagten verbleiben sollten. In der Folgezeit gewährte die Beklagte B. mehrere Darlehen. Am 19. Dezember 1975 verlangte die Beklagte die Herausgabe der Fahrzeuge, weil B. angeblich seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam. Die Beklagte holte die Fahrzeuge am selben Tag bei B. ab und veräußerte sie an Dritte. Die Klägerin, die die Auffassung vertritt, sie habe an 5 Fahrzeugen Eigentum erworben, weil B. den Kaufpreis voll bezahlt habe, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, B. habe durch Vertrag vom 2. Januar 1973 eine Eigentumsanwartschaft an den Lastkraftwagen erworben. Aufgrund der mit der Klägerin am 17. Januar 1974 und 24. Juli 1975 geschlossenen Verträge über 5 Fahrzeuge habe er dieser zwar kein Eigentum übertragen können. Jedoch seien die Verträge dahin auszulegen, daß der Klägerin das Anwartschaftsrecht an 5 Lastkraftwagen übertragen worden sei. Diese von der Revision nicht angegriffenen Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
2. Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, daß die Bedingung, unter der die Klägerin als Anwartschaftsberechtigte das Volleigentum an den 5 in den Sicherungsvertragen genannten Fahrzeugen erlangen konnte, vor dem 20. November 1975 nicht eingetreten ist; das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kaufpreis für die Fahrzeuge sei bis zu diesem Tage, an dem B. und die Beklagte die Änderung des Kaufvertrages vom 2. Januar 1973, nämlich einen erweiterten Eigentumsvorbehalt vereinbarten, nicht vollständig bezahlt worden. Dies wird von der Revision als ihr günstig hingenommen.
3. Unbeanstandet von der Revision hat das Berufungsgericht festgestellt, die Kaufpreisschuld B.,s für alle Fahrzeuge sei am 10. Dezember 1975 vollständig getilgt worden. Eine nach diesem Zeitpunkt weiterhin von der Beklagten geltend gemachte Forderung habe ihren Rechtsgrund nicht im Kaufvertrag vom 2. Januar 1973.
4. Ob die Klägerin am 10. Dezember 1975 Eigentümerin der 5 ihr zur Sicherheit übertragenen Fahrzeuge geworden ist und ob sie daher aufgrund der Veräußerung der Fahrzeuge durch die Beklagte wegen Eigentumsverletzung Schadensersatz verlangen kann, hängt mithin, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, davon ab, ob die Beklagte und B. durch Vereinbarung vom 20. November 1975 die aufschiebende Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, von der die Erstarkung des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht nach dem Inhalt des Vertrages vom 2. Januar 1973 abhing, ohne Zustimmung der Klägerin dahin ändern konnten, daß das Eigentum an den 5 Lastkraftwagen erst nach Tilgung auch aller sonstigen Forderungen der Beklagten gegen B. überging.
11. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, B. habe bei Abschluß der Vereinbarung vom 20. November 1975 als Nichtberechtigter über das auf die Klägerin übertragene Anwartschaftsrecht an den 5 Lastkraftwagen verfügt. Die Erweiterung des Eigentumsvorbehalts stelle nicht nur eine Änderung des Kaufvertrages dar, sondern führe auch unmittelbar zu einer Änderung des Erfüllungsgeschäfts. Die darin liegende Verfügung über das Anwartschaftsrecht sei unwirksam. Daher sei das der Klägerin übertragene Anwartschaftsrecht mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises am 10. Dezember 1975 zum Volleigentum für sie erstarkt. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision bleibt der Erfolg versagt.
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist grundsätzlich eine nachträgliche Ausdehnung des Eigentumsvorbehalts in der Weise zulässig, daß der Vorbehaltsverkäufer berechtigt ist, aus den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen auch für sonstige Forderungen Befriedigung zu suchen. Solange bei bedingter Eigentumsübertragung die Bedingung nicht eingetreten ist, unterliegt die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers der Verfügungsmacht beider Vertragsparteien. Sie können von der Einigung wieder abgehen und sie können sie auch ändern, indem sie ihr eine andere Bedingung beifügen. Das Eigentum geht über, wenn die nachträglich verabredete Bedingung eintritt (BGHZ 42,53,58).
2. Die hier von der Klägerin gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche hängen, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, davon ab, ob die Einigung über den Eigentumsübergang auch dann noch der Verfügungsbefugnis des Veräußerers und des Ersterwerbers unterliegt, wenn dieser das Anwartschaftsrecht bereits auf einen Dritten (Zweiterwerber) weiterübertragen hat.
a) Die Revision bejaht diese Frage. Sie folgt dabei der insbesondere von Serick (Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, 1963, Bd. I S. 251 ff; 253) vertretenen Auffassung, nach der der Anwartschaftszweiterwerber eine Rechtsstellung erhalte, die ihm zwar nicht einseitig willkürlich durch den Vorbehaltsverkäufer, wohl aber durch ein willkürliches Verhalten des Vorbehaltskäufers - der ihm das Anwartschaftsrecht übertragen habe - entzogen werden könne, weil der Eintritt der Bedingung nach wie vor von dessen Willen abhänge. Das ursprüngliche Schuldverhältnis bleibe als Rahmenbeziehung bis zur völligen Abwicklung zwischen den Parteien bestehen, die es begründet hätten. Der Erwerb der Anwartschaft durch einen Dritten stelle keinen Eintritt in dieses Schuldverhältnis dar. Der Vorbehaltskäufer bleibe daher befugt, über das Schicksal des Kaufvertrages ohne Zustimmung des Anwartschaftszweiterwerbers zu bestimmen. So sei er in der Lage, den Kaufvertrag durch Vereinbarung mit dem Vorbehaltsverkäufer mit der Folge aufzuheben, daß die Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises nicht mehr eintreten könne und das Anwartschaftsrecht hinfällig werde. Auch bleibe es berechtigt, Änderungen der Zahlungsmodalitäten mit dem Verkäufer zu vereinbaren (vgl. auch Raiser, Dingliche Anwartschaften, 1961, S. 31; Schlegelberger/Hefermehl, HGB 4. Aufl. § 368 Anh. Rdn. 34; Esser, Fälle und Lösungen zum Schuldrecht, 1963, S. 54 Fußn. 14). Die Revision meint, ebenso müsse sich der Anwartschaftszweiterwerber eine Vereinbarung der Parteien des Kaufvertrages über eine Ausdehnung des Eigentumsvorbehalts gefallen lassen.
b) Der Senat vermag der Ansicht der Revision nicht beizutreten. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Ausdehnung des Eigentumsvorbehalts aufgrund der Vereinbarung vom 20. November 1975 eine unwirksame Verfügung B's über das Anwartschaftsrecht der Klägerin darstellt.
aa) Richtig ist, daß auch nach der Übertragung auf einen Dritten der Bestand des Anwartschaftsrechts mit dem schuldrechtlichen Kaufvertrag verknüpft bleibt, dessen Schicksal von den Vertragsparteien bestimmt wird, zu denen ein Anwartschaftszweiterwerber nicht gehört. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. So entsteht kein Anwartschaftsrecht, wenn der schuldrechtliche Vertrag nicht besteht oder nichtig bzw. unwirksam ist; in diesem Fall ist auch ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts ausgeschlossen; denn der gute Glaube an den Bestand der Kaufpreisforderung wird nicht geschützt (Raiser aaO S. 38; Serick aaO S. 271). Auch erlischt das Anwartschaftsrecht beim Anwartschaftszweiterwerber ohne weiteres, wenn der Vorbehaltsverkäufer infolge Verzuges des Vorbehaltskäufers vom Vertrage zurücktritt (BGHZ 35,85,94), oder wenn der Vertrag wirksam angefochten wird. Das Anwartschaftsrecht, eine Vorstufe zum Eigentum (BGHZ 28,16,21), das nach den Vorschriften über den Eigentumsübergang an beweglichen Sachen übertragen wird (BGHZ 28,16,27), bleibt demnach als subjektiv-dingliches Recht in seiner Bestandskraft durch seine Abhängigkeit vom schuldrechtlichen Grundgeschäft geschwächt (Serick aaO). Mit dieser Belastung geht es auf einen Anwartschaftszweiterwerber über. Dieser muß Einwirkungen gegen den Bestand seines Rechts, die sich aus der Abwicklung des Kaufvertrags ergeben, gegen sich gelten lassen, so daß er beispielsweise auch eine vom Käufer ausgesprochene Wandelung und damit den Ausfall der Bedingung, unter der das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht wird, hinnehmen muß. Der Käufer trifft insoweit keine Verfügung, zu der er nicht berechtigt ist.
bb) Andererseits ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Abhängigkeit des Anwartschaftsrechts vom schuldrechtlichen Vertrag keineswegs zu der Annahme zwingt der Anwartschaftszweiterwerber müsse auch jedes willkürliche, das Anwartschaftsrecht beeinträchtigende Verhalten des Vorbehaltskäufers gegen sich gelten lassen. Der Vorbehaltskäufer kann ohne Zustimmung des Anwartschaftszweiterwerbers nicht beliebig über das Anwartschaftsrecht verfügen. Unter einer Verfügung ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert (BGHZ 1,294,304). Wird der im Kaufvertrag vereinbarte Eigentumsvorbehalt nachträglich in der Weise ausgedehnt, daß der Einigung über den Eigentumsübergang anstelle der Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises die Bedingung der Tilgung weiterer Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer beigefügt wird, daß also die Kaufsache als Kreditmittel für andere, sich nicht aus dem Kaufvertrag ergebende Forderungen eingesetzt wird, so führt ein solches Rechtsgeschäft unmittelbar zu einer inhaltlichen Änderung des Anwartschaftsrecht, welches sich als das auf eine Sache beziehende bedingte Eigentumsrecht darstellt (BGHZ 35,85,93). Zu einer derartigen Inhaltsänderung ist der Vorbehaltskäufer nach Übertragung des Rechts auf einen Dritten infolge fehlender Rechtszuständigkeit (§ 185 BGB) nicht mehr befugt. Soweit die Revision darauf abstellt, daß der Dritte (Anwartschaftszweiterwerber) nicht in das Schuldverhältnis eingetreten sei und daher sich auf die Bedingung auswirkende, vom Vorbehaltskäufer herbeigeführte Änderungen des Schuldverhältnisses hinnehmen müsse, übersieht sie, daß dem Vorbehaltskäufer jedenfalls die Rechtszuständigkeit fehlt, soweit in dem Rechtsgeschäft eine das Anwartschaftsrecht beeinträchtigende Verfügung liegt, die sich nicht aus der Abwicklung des ursprünglichen, schuldrechtlichen Kaufvertrages ergibt. Entscheidend ist nicht, daß der Vorbehaltskäufer nach wie vor aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet ist, sondern daß er nach Übertragung des Anwartschaftsrechts nicht mehr über dieses Recht verfügen und damit wegen der engen Verknüpfung (Abhängigkeit) des Anwartschaftsrechts mit dem schuldrechtlichen Vertrag notwendigerweise auch keine beliebige Änderung der vereinbarten Bedingungen des Eigentumsübergangs vornehmen kann, soweit diese Änderung ihren Grund nicht im ursprünglichen Kaufvertrag hat und eine unmittelbare inhaltliche Änderung des Anwartschaftsrechts zum Nachteil des Anwartschaftszweiterwerbers herbeiführen würde (vgl. Erman/Weitnauer, BGB 6. Aufl. § 455 Rdn. 28; Flume AcP 161,385,394).
cc) Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß Rechtsprechung und Lehre dem Anwartschaftsberechtigten eine starke Rechtsstellung gegeben haben, die es ihm ermöglicht, den Wert, der in der Chance des Erwerbs des Vollrechts liegt, bereits in der Gegenwart zu Kreditzwecken für sich zu nutzen (BGHZ 20,88,98; 35,85,89). So ist insbesondere anerkannt, daß das Anwartschaftsrecht nach §§ 929,930 BGB einem Kreditgeber des Anwartschaftsberechtigten zur Sicherheit übertragen werden kann (BGHZ 28,16,18,25). Es wäre daher widersprüchlich und würde berechtigten Interessen des Wirtschaftslebens zuwiderlaufen, wenn der Sicherungsgeber (Vorbehaltskäufer) ohne Zustimmung des Sicherungsnehmers (Anwartschaftszweiterwerbers) durch Vereinbarung mit dem Vorbehaltsverkäufer unter Ausdehnung des Eigentumsvorbehalts die Anwartschaft erneut für sich als Kreditsicherungsmittel verwenden und dadurch das dem Sicherungsnehmer übertragene Recht wirtschaftlich entwerten könnte (vgl. BGHZ 28 aaO;35 aaO). Durchgreifende Bedenken gegen die Auffassung der Revision bestehen auch aufgrund folgender Überlegung. Der Erwerber des Anwartschaftsrechts kann nach § 267 BGB für den Vorbehaltskäufer den Kaufpreis zahlen und damit Eigentümer werden. Ein Widerspruch des Käufers bzw. Schuldners (§ 267 Abs. 2 BGB) wäre, weil der Schuldner sein Anwartschaftsrecht übertragen und dadurch auch im Hinblick auf § 267 Abs. 2 BGB seine Verfügungsmacht verloren hat (vgl. BGH Urt. v. 24. Mai 1954 - IV ZR 184/53 = NJW 1954,1325,1328), unbeachtlich (Senatsurteil vom 31. Mai 1965 - VIII ZR 302/63 = WM 1965,701,703). Diese Möglichkeit des Anwartschaftserwerbers, durch Zahlung gemäß § 267 BGB auch gegen den Willen des nicht mehr verfügungsberechtigten Vorbehaltskäufers Eigentümer werden zu können, könnte ohne weiteres unterlaufen werden, wenn sich der Vorbehaltskäufer mit dem Verkäufer mit Wirkung gegenüber dem jetzigen Rechtsinhaber darüber einigen könnte, daß das Anwartschaftsrecht erst nach Tilgung weiterer Forderungen des Vorbehaltsverkäufers zum Vollrecht erstarken solle.
dd) Entgegen der Ansicht der Revision führt das aus dogmatischen und aus wirtschaftlichen Erwägungen hergeleitete Ergebnis, nach dem eine nachträgliche Ausdehnung des Eigentumsvorbehalts - ein erneuter Einsatz als Kreditsicherungsmittel für den Ersterwerber über das im Kaufvertrag ursprünglich Vereinbarte hinaus also - ohne Zustimmung des Anwartschaftszweiterwerbers unwirksam ist, keineswegs dazu, daß diesem vor Bedingungseintritt eine Eigentümerstellung zugesprochen und daher die dem Verkäufer zustehende Rechtsposition verkürzt wird. Der Verkäufer kann nach wie vor seine Eigentumsrechte geltend machen und das Anwartschaftsrecht etwa durch Rücktritt zum Erlöschen bringen, wenn ihm der Kaufpreis nicht gezahlt wird (§ 455 BGB). Er kann aber dem Vorbehaltskäufer und Ersterwerber des Anwartschaftsrechts gegenüber nicht einseitig von der einmal gesetzten Bedingung für den Eigentumsübergang abgehen, weil er etwa den Eigentumsvorbehalt nachträglich auf weitere Forderungen ausdehnen will. Es ist auch nicht einzusehen, aufgrund welcher berechtigter Interessen ihm eine solche Erweiterung seiner Rechtsstellung - sei es auch im Einverständnis mit dem Käufer, der sich seines Verfügungsrechts über die Eigentumsanwartschaft begeben hat - gegenüber dem Anwartschaftszweiterwerber gestattet sein soll. Noch weniger ist ein berechtigtes Interesse des Vorbehaltskäufers zu erkennen, das ihm nicht mehr zustehende Anwartschaftsrecht erneut als Kreditsicherungsmittel für sich einsetzen zu können. Damit erhält der Anwartschaftszweiterwerber keine stärkere Stellung als der Vorbehaltskäufer, weil dem Vorbehaltsverkäufer alle Rechte verblieben sind, die ihm aufgrund des Kaufvertrages und seines vorbehaltenen Eigentums nach dem ursprünglich Vereinbarten zustehen.
3. Es mag auf sich beruhen, ob im Falle einer willkürlich vereinbarten völligen Aufhebung des Schuldverhältnisses, den der Senat in BGHZ 35,85,94 beiläufig angesprochen hat, anders zu entscheiden wäre. Das wird in jedem Einzelfall unter Würdigung der Gründe, die zur Vertragsaufhebung Anlaß gaben, zu prüfen sein. Es spricht viel dafür, eine unberechtigte Verfügung des Käufers (§ 185 BGB) jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Vertragsaufliebung lediglich aus dem Kaufvertrag erwachsene Rechte, wie etwa Anfechtung, Rücktritt oder Wandelung, ersetzen soll.
III. Offen bleiben kann, ob die Ausdehnung des Eigentumsvorbehalts auf andere Forderungen als die ursprüngliche Kaufpreisforderung als mißbräuchliche Ausnutzung der Vertragsfreiheit nichtig wäre (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1971 - VIII ZR 188/69 = WM 1971,347,348 und vom 23. November 1977 - VIII ZR 7/76 = NJW 1978,632 = WM 1977,1422), so daß die Beklagte sich schon deshalb nicht auf die Vereinbarung vom 20. November 1975 berufen könnte. Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises am 10. Dezember 1975 ist daher, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, das Anwartschaftsrecht der Klägerin zum Volleigentum erstarkt.


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