Fundstelle:
BGHZ 78, 1 ff
Ermächtigt der Rechtsinhaber einen Dritten,
den Anspruch einzuziehen und einzuklagen, fehlt aber dem Ermächtigten,
das für die gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche
eigene Rechtsschutzinteresse, so kann seine infolgedessen unzulässige
Klage dennoch die Verjährung unterbrechen.
Aufgrund gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute
W. sind die Kläger zu je 1/6 Erben der am 30. November 1973 verstorbenen
Frau W. Wegen verschiedener Verfügungen der Erblasserin über
zum Nachlaß gehörige Anteile an einem Grundstück in G.
zugunsten des Beklagten nehmen die Kläger den Beklagten gemäß
§ 2287 BGB in Anspruch. Der Beklagte hat das Grundstück aufwendig
bebaut.
Zunächst hat der Kläger zu 1) geklagt
und sich im Rubrum bezeichnet »als Testamentsvollstrecker für
den Nachlaß der Verstorbenen Eheleute ...«. Dabei hat er Auflassung
eines 1/2-Miteigentumsanteils an die jetzigen Kläger »in ungeteilter
Erbengemeinschaft« gefordert. Im Oktober 1975 beschloß das
Landgericht auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien, wegen außergerichtlicher
Vergleichsverhandlungen neuen Termin nur auf Antrag zu bestimmen. Da die
Parteien sich nicht einigten, beantragte der Kläger zu 1) im Mai 1977
neuen Termin. In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 23.
Juni 1977 wurde der Kläger zu 1) darauf hingewiesen, Anspruchsinhaber
sei nicht die Erbengemeinschaft, sondern jeder Miterbe mit einer entsprechenden
Quote; ein entsprechender Hinweis befand sich bereits in dem vorangegangenen
Schriftsatz des Beklagten. Darauf erklärte der Kläger zu 1),
er führe die Klage von Anfang an auch in seiner Eigenschaft als Miterbe
durch. Die übrigen Miterben traten dem Rechtsstreit dann als weitere
Kläger bei.
Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Die Kläger meinen, die Verjährung sei rechtzeitig unterbrochen.
Landgericht und Oberlandesgericht sind dem nicht gefolgt. Während
das Landgericht aber die Einrede der Verjährung als rechtsmißbräuchlich
gegenüber dem Anspruch auf Auflassung nicht hat durchgreifen lassen
(wohl aber gegenüber dem im Mai 1977 zusätzlich geltend gemachten
Anspruch auf Rechnungslegung und Herausgabe der gezogenen Nutzungen), hat
das Oberlandesgericht die Klage insgesamt wegen Verjährung abgewiesen.
Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung
und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
1. Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch
der Kläger auf Auflassung sei mit dem Erbfall am 30. November 1973
entstanden und mit Ablauf des 30. November 1976 verjährt. Die Verjährung
sei nicht rechtzeitig unterbrochen worden. Der Kläger zu 1) persönlich
habe den Anspruch erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 23.
Juni 1977 geltend gemacht, die Kläger zu 2) bis 6) sogar erst am 15.
Juli 1977; damals sei die Verjährungsfrist aber bereits abgelaufen
gewesen.
Die Klage, die der Kläger zu 1) in seiner
Eigenschaft als Testamentsvollstrecker im Juni 1975 erhoben habe, sei ebenfalls
nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet gewesen, weil der
Kläger zu 1) in dieser Eigenschaft nicht Berechtigter im Sinn von
§ 209 BGB gewesen sei. Maßgebend für die Frage, wer Berechtigter
in diesem Sinne sei, sei nicht die Rechtsträgerschaft, sondern die
materiellrechtliche Verfügungsbefugnis. Anspruchsinhaber sei nicht
die Erbengemeinschaft gewesen, sondern jeder benachteiligte Miterbe.
Der Kläger zu 1) habe die Klage auch nicht
in zulässiger gewillkürter Prozeßstandschaft erhoben. Berechtigter
im Sinn von § 209 BGB könne allerdings auch sein, wer aufgrund
einer Prozeßführungsermächtigung und eines besonderen schutzwürdigen
Interesses zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen befugt
sei. Daß diese Voraussetzungen bei Klageerhebung im Juni 1975 erfüllt
gewesen seien, könne hier aber nicht festgestellt werden. In der Klageschrift
sei ausdrücklich Auflassung an die Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft
gefordert worden.
Das Oberlandesgericht hat weiter erwogen, daß
der Kläger als Testamentsvollstrecker handelte und also »für
jedermann erkennbar« für die Erbengemeinschaft aufgetreten sei;
er habe für die Miterben handeln wollen. Dennoch hat es eine andere
Beurteilung nicht Platz greifen lassen. Auch wenn der Kläger vor Klageerhebung
die Zustimmung aller Miterben eingeholt habe, was das Berufungsgericht
unterstellt, sei das nicht entscheidend. Erhebe ein Nichtberechtigter,
wie hier, Klage im eigenen Namen, dann könne das keinen Einfluß
auf den Lauf der Verjährungsfrist haben, weil die Klageerhebung keine
Verfügung im Sinne des bürgerlichen Rechts darstelle und §
185 BGB deshalb nicht Platz greife.
Die Verjährung sei nicht gemäß
§ 208 BGB unterbrochen; die Einrede der Verjährung sei auch nicht
rechtsmißbräuchlich erhoben.
2. Diese Ausführungen sind nicht frei von
Rechtsirrtum.
Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus,
daß der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht zum Nachlaß
gehört, sondern jedem beteiligten Miterben mit einer entsprechenden
Quote zusteht (BGH FamRZ 1961,76,78), und gemäß § 2287
Abs. 2 BGB in drei Jahren nach dem Anfall der Erbschaft verjährt.
Da diese Frist abgelaufen ist und da der Beklagte die Einrede der Verjährung
(§ 222 Abs. 1 BGB) erhoben hat, kommt es darauf an, ob die Verjährung
rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Verjährungsfrist, unterbrochen worden
ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage nach den bisherigen Feststellungen
zu Unrecht verneint.
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß
nach § 209 Abs. 1 BGB nur die Klage des Berechtigten geeignet ist,
die Verjährung zu unterbrechen. Maßgebend für die Frage
der Berechtigung in diesem Sinn ist nicht unbedingt die Rechtsträgerschaft
(z. B. bei Nachlaßverwaltung, Konkurs und Testamentsvollstreckung),
sondern die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis (vgl. BGHZ 46,221,229).
Anerkannt ist ferner, daß auch die in zulässiger Prozeßstandschaft
erhobene Klage eines Dritten die Verjährung unterbricht (BGH
LM BGB § 185 Nr. 8 = JZ 1958,245 mit Anmerkung von Baus BGH LM BGB
§ 209 Nr. 13). Auch das hat das Oberlandesgericht erkannt.
Unbedenklich ist es schließlich, wenn das
Berufungsgericht die Voraussetzungen der gewillkürten Prozeßstandschaft
hier nicht für erfüllt erachtet hat. Es hat unterstellt, daß
der Kläger zu 1) die Zustimmung aller Miterben zur Klageerhebung eingeholt
hatte, vermißt aber das für die Prozeßstandschaft erforderliche
(vgl. BGHZ 4,153,164; 70,389,394) rechtliche Interesse des Prozeßstandschafters
an der Erhebung der Klage im eigenen Namen. Die Revision macht dazu geltend,
die Klageerhebung durch den Kläger zu 1) habe dem Zweck gedient, die
anfallenden Prozeßkosten zum Nachlaß zu rechnen; außerdem
habe das aufgrund § 2287 BGB Erlangte bei der Verteilung des Nachlasses
in einem Zuge mit an die Miterben verteilt werden sollen. Beide Gesichtspunkte
reichen zur Rechtfertigung der Prozeßstandschaft aber nicht aus.
Die ursprüngliche Klage des Klägers
zu 1) konnte daher nicht in zulässiger Prozeßstandschaft für
alle Miterben erhoben werden; sie wäre, jedenfalls soweit es sich
um die Rechte der jetzigen Kläger zu 2) bis 6) handelt, mangels Vorliegens
der Voraussetzungen der gewillkürten Prozeßstandschaft als unzulässig
abzuweisen gewesen (vgl. BGH LM ZPO § 50 Nr. 26). Das schließt
aber nicht aus, daß der Kläger dennoch von Anfang an als Berechtigter
im Sinn von § 209 Abs. 1 BGB geklagt hat.
Damit stellt sich die Frage, ob die vom Berufungsgericht
unterstellte (nur materiellrechtlich wirksame) Ermächtigung, den eingeklagten
Anspruch geltend zu machen und einzuklagen, dem Kläger zu 1) eine
Berechtigung im Sinn von § 209 BGB auch dann verschaffte, wenn das
für die zulässige Prozeßstandschaft prozeßrechtlich
vorausgesetzte rechtliche Interesse des Klägers fehlte. Diese - soweit
ersichtlich - bislang noch nicht entschiedene Frage wird von Baur in Anmerkung
zu BGH JZ 1958,245 (= LM BGB § 185 Nr. 8) bejaht. Der Senat schließt
sich dieser Auffassung an. Baur hebt aaO zutreffend hervor, für §
209 BGB komme es darauf an, wer nach materiellem Recht zur Geltendmachung
des Anspruchs im eigenen Namen befugt sei; das sei auch der »Einziehungsermächtigte«.
Davon sei die Frage zu trennen, ob die Klage des Einziehungsennächtigten
auch zulässig sei.
In der Tat dürfen die materiellrechtliche
Frage der »Berechtigung« in § 209 BGB und die prozeßrechtliche
Frage der Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft
nicht miteinander vermengt werden. Materiellrechtlich berechtigt zur Geltendmachung
der Forderung ist auch der Einziehungsermächtigte. Erstreckt sich
seine Ermächtigung auch auf die Erhebung der Klage, wie hier unterstellt
ist, dann kann die materiellrechtliche »Berechtigung« des Klägers
hierzu nicht bezweifelt werden.
Auf einer ganz anderen Ebene liegt die davon
zu unterscheidende Frage, ob der Ermächtigte auch das für die
Prozeßstandschaft erforderliche rechtliche Interesse hat oder ob
seine Klage wegen des Fehlens eines solchen Interesses unzulässig
ist. Der Senat ist der Ansicht, daß das Fehlen dieses prozeßrechtlichen
Erfordernisses die Unterbrechung der Verjährung nicht hindert.
Das Gesetz selbst legt sowohl der zulässigen
als auch der unzulässigen Klage die Wirkung einer Unterbrechung der
Verjährung bei. Nur dann, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen
wird, gilt die Unterbrechung gemäß § 212 Abs. 1 BGB als
nicht erfolgt; und sogar in diesem Fall kann der Berechtigte die Unterbrechung
durch die erste (unzulässige) Klage wieder herstellen, wenn er nach
§ 212 Abs. 2 BGB vorgeht. Das ist auch bei der - infolge Fehlens des
Rechtsschutzinteresses unzulässigen - Klage des Prozeßstandschafters
nicht anders.
Allerdings reicht es auch bei der Klage des (nur)
Einziehungsermächtigten zur Unterbrechung der Verjährung noch
nicht aus, daß dieser das eingeklagte Recht im eigenen Namen geltend
macht. Vielmehr muß hier ebenso wie bei der Prozeßstandschaft
noch hinzukommen, daß für alle Beteiligte eindeutig klar ist,
welches Recht geltend gemacht ist (vgl. BGH LM ZPO § 50 Nr. 26), wobei
gleichgültig ist, ob diese Klarheit darauf beruht, daß der Kläger
sich im Rechtsstreit ausdrücklich auf die ihm erteilte Ermächtigung
beruft und dartut, wessen Rechte er geltend macht (BGH aaO), oder ob sie
auf andere Weise zustande kommt (BGH LM ZPO § 325 Nr. 9).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger zu 1)
nach dem Klagerubrum und nach dem sonstigen Inhalt der Klageschrift ursprünglich
nur »als Testamentsvollstrecker« geklagt. Da zwischen der Klage
des Testamentsvollstreckers als solchen und derjenigen des Testamentsvollstreckers
persönlich zu unterscheiden ist (vgl. Keßler DRiZ 1965, 195;
1967,300) und da der eingeklagte Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht
zum Nachlaß gehört und deshalb nicht der Testamentsvollstreckung
unterliegt, war die für die Unterbrechung der Verjährung zu fordernde
volle Klarheit darüber, welches Recht eingeklagt wurde, der ursprünglichen
Klageschrift noch nicht zu entnehmen. Das gilt auch für die nachfolgenden
Schriftsätze. Erst nach Ablauf der Verjährungsfrist vom 30. November
1976, nämlich bezüglich des Klägers zu 1) persönlich
seit dem 23. Juni 1977 und bezüglich der Kläger 2) bis 6) seit
dem 5. Juli 1977 lag aktenkundig fest, daß die Ansprüche der
Kläger eingeklagt sein sollten.
Das ist hier jedoch ausnahmsweise unschädlich.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger
zu 1) sei »für jedermann erkennbar« für die Erbengemeinschaft
aufgetreten; er habe für die Miterben handeln wollen. Damit war die
für die Unterbrechung der Verjährung zu fordernde Klarheit gegeben.
Sie ergab sich - vor Eintritt der Verjährung - aus dem vorprozessualen
Schriftwechsel. So hatten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers
zu 1) dem Beklagten und seiner Ehefrau bereits mit dem vom Berufungsgericht
in Bezug genommenen Schreiben vom 16. Mai 1974 unmißverständlich
mitgeteilt, daß der Kläger zu 1) im Einverständnis mit
allen Erben deren Rechte aus § 2287 BGB im eigenen Namen geltend machte.
Eine derartige, von vorneherein erfolgte außergerichtliche Klarstellung
war ausreichend (vgl. auch BGH NJW 1977,1686).
Daß der Kläger zu 1) anfänglich
auf Auflassung an alle Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft geklagt
hatte, ändert daran nichts. Wird aufgrund desselben Anspruchs zunächst
Leistung an X und dann Leistung an Y gefordert, so bleibt doch derselbe
Anspruch im Streit (BGH VersR 1967,162,167 a. E.); die einmal eingetretene
Unterbrechung der Verjährung bleibt von einer derartigen Änderung
des Klageantrages unberührt.
Dieses Ergebnis erscheint auch der Sache nach
geboten.
Nach ganz herrschender Meinung wird der Schuldner
in Fällen der Prozeßstandschaft prozeßrechtlich weitgehend
geschützt. Erzielt er beispielsweise gegen den im Wege der Prozeßstandschaft
vorgehenden Dritten ein in der Sache obsiegendes Urteil, dann erstreckt
sich die Rechtskraft dieses Urteils auf den Rechtsinhaber, der der ersten
Prozeßführung zugestimmt hatte. Das gilt jedenfalls dann, wenn
der Prozeßstandschafter sich auf die Ermächtigung berufen und
zum Ausdruck gebracht hatte, wessen Recht er geltend gemacht hatte (BGH
LM ZPO § 325 Nr. 4; § 50 Nr. 26), wenn (was das Berufungsgericht
hier angenommen hat) sonst nicht zweifelhaft ist, wessen Ansprüche
eingeklagt sind (BGH LM ZPO § 325 Nr. 9), oder wenn der Schuldner,
wie bei der stillen Sicherungszession, in anderer Weise hinreichend geschützt
ist (BGH LM ZPO § 50 Nr. 29). Erhebt der Rechtsinhaber auch selbst
Klage, während das von dem Prozeßstandschafter eingeleitete
Verfahren noch rechtshängig ist, wird der Schuldner auch hiergegen
weitgehend geschützt; ihm steht die Einrede der Rechtshängigkeit
(§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) zur Seite, und zwar jedenfalls in den Fällen,
in denen nach den oben angeführten Grundsätzen Rechtskrafterstreckung
auf den Rechtsinhaber stattfände (vgl. z. B. Stein/Jonas/Schumann/Leipold,
ZPO 19. Aufl. § 263 aF Anm. III, 3a mit Nachweisen). Entsprechendes
muß aber auch dann geüten, wenn die Voraussetzungen der Prozeßstandschaft
zweifelhaft sind, wenn aber - wie hier vom Berufungsgericht unterstellt
- die Verfügungsberechtigten in die Prozeßführung des Klägers
eingewilligt und ihn zur Einziehung ermächtigt haben.
Unter diesen Umständen besteht kein Grund,
der mangels eigener Rechtsschutzinteressen unzulässigen Klage des
Prozeßstandschafters bzw. Einziehungsermächtigten die materiellrechtlichen
Wirkungen der Rechtshängigkeit (§ 262 ZPO) zu versagen und den
Rechtsinhaber dazu zu veranlassen, nur zur Herbeiführung dieser Wirkung
eine zweite Klage wegen desselben Anspruchs zu erheben, obwohl diese im
Hinblick auf die Rechtshängigkeit der ersten Klage unzulässig
wäre. Das gilt mindestens für die Unterbrechung der Verjährung
gemäß §§ 209 Abs. 1,212 Abs. 1 BGB, bedarf hier aber
im übrigen (z. B. für die verschärfte Haftung gem. §
818 Abs. 4 BGB oder für die Verzinsung gemäß § 291
BGB) keiner Entscheidung. Wird die Klage des Ermächtigten aber wegen
Fehlen eines eigenen Rechtsschutzinteresses abgewiesen, dann trägt
§ 212 BGB den Belangen des Schuldners Rechnung,
Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht
von dem genannten Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes
in JZ 1958,245 (= LM BGB § 185 Nr. 8) ab. Dies ist offensichtlich,
soweit in jenem Urteil die Frage, ob die Genehmigung des Berechtigten auf
den Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Nichtberechtigten zurückwirkt,
verneint worden ist. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Genehmigung
und deren etwaige Rückwirkung (auch BGHZ 46,221,229 betrifft die Rückwirkungsfrage),
sondern um die - vom Berufungsgericht unterstellte - vorherige Zustimmung
der Berechtigten (Kläger zu 2) bis 6)) zur Klageerhebung durch den
Kläger zu 1) sowie um die Frage, ob er damit schon zur Zeit der Klageerhebung
Berechtigter im Sinne von § 209 BGB war und ob seine Klage deshalb
die Verjährung unterbrach. Aber auch im übrigen liegt eine Abweichung
von dem Urteil des VIII. Zivilsenats nicht vor. Darin findet sich zwar
in der Begründung dafür, daß die Klage der damaligen Klägerin
die Verjährung nicht unterbrochen habe, u. a. auch der Hinweis, ein
besonderes Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der klageweisen Geltendmachung
des Anspruchs im eigenen Namen sei in der Tatsacheninstanz nicht dargetan
worden. Indessen ist nicht ersichtlich, daß die Entscheidung auf
dieser Erwägung beruhte. Nach dem Inhalt des Urteils - auch soweit
es aaO nicht abgedruckt ist - fehlte es vielmehr schon an Anhaltspunkten
dafür, daß die Klägerin zur Zeit der Klageerhebung überhaupt
eine Einziehungsermächtigung hatte (vgl. auch die Entscheidungsgründe
in LM aaO unter II. Abs. 1; ferner Abs. 3, wo die Klägerin ausdrücklich
als »Nichtberechtigte« bezeichnet wird).
Unter diesen Umständen muß die Sache
an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Oberlandesgericht
wird zu prüfen haben, ob der Kläger zu 1) tatsächlich bereits
vor Klageerhebung zur Einziehung von allen Miterben ermächtigt worden
ist, was es bislang unterstellt hat.
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