Rechtskrafterstreckung bei gewillkürter Prozeßstandschaft
BGH, Urt. v. 3.7.1980

Fundstelle:

BGHZ 78, 1 ff



Amtl. Leitsatz:

Ermächtigt der Rechtsinhaber einen Dritten, den Anspruch einzuziehen und einzuklagen, fehlt aber dem Ermächtigten, das für die gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche eigene Rechtsschutzinteresse, so kann seine infolgedessen unzulässige Klage dennoch die Verjährung unterbrechen.



Sachverhalt:

Aufgrund gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute W. sind die Kläger zu je 1/6 Erben der am 30. November 1973 verstorbenen Frau W. Wegen verschiedener Verfügungen der Erblasserin über zum Nachlaß gehörige Anteile an einem Grundstück in G. zugunsten des Beklagten nehmen die Kläger den Beklagten gemäß § 2287 BGB in Anspruch. Der Beklagte hat das Grundstück aufwendig bebaut.
Zunächst hat der Kläger zu 1) geklagt und sich im Rubrum bezeichnet »als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der Verstorbenen Eheleute ...«. Dabei hat er Auflassung eines 1/2-Miteigentumsanteils an die jetzigen Kläger »in ungeteilter Erbengemeinschaft« gefordert. Im Oktober 1975 beschloß das Landgericht auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien, wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen neuen Termin nur auf Antrag zu bestimmen. Da die Parteien sich nicht einigten, beantragte der Kläger zu 1) im Mai 1977 neuen Termin. In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1977 wurde der Kläger zu 1) darauf hingewiesen, Anspruchsinhaber sei nicht die Erbengemeinschaft, sondern jeder Miterbe mit einer entsprechenden Quote; ein entsprechender Hinweis befand sich bereits in dem vorangegangenen Schriftsatz des Beklagten. Darauf erklärte der Kläger zu 1), er führe die Klage von Anfang an auch in seiner Eigenschaft als Miterbe durch. Die übrigen Miterben traten dem Rechtsstreit dann als weitere Kläger bei.
Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Die Kläger meinen, die Verjährung sei rechtzeitig unterbrochen. Landgericht und Oberlandesgericht sind dem nicht gefolgt. Während das Landgericht aber die Einrede der Verjährung als rechtsmißbräuchlich gegenüber dem Anspruch auf Auflassung nicht hat durchgreifen lassen (wohl aber gegenüber dem im Mai 1977 zusätzlich geltend gemachten Anspruch auf Rechnungslegung und Herausgabe der gezogenen Nutzungen), hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt wegen Verjährung abgewiesen.
Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

1. Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch der Kläger auf Auflassung sei mit dem Erbfall am 30. November 1973 entstanden und mit Ablauf des 30. November 1976 verjährt. Die Verjährung sei nicht rechtzeitig unterbrochen worden. Der Kläger zu 1) persönlich habe den Anspruch erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1977 geltend gemacht, die Kläger zu 2) bis 6) sogar erst am 15. Juli 1977; damals sei die Verjährungsfrist aber bereits abgelaufen gewesen.
Die Klage, die der Kläger zu 1) in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker im Juni 1975 erhoben habe, sei ebenfalls nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet gewesen, weil der Kläger zu 1) in dieser Eigenschaft nicht Berechtigter im Sinn von § 209 BGB gewesen sei. Maßgebend für die Frage, wer Berechtigter in diesem Sinne sei, sei nicht die Rechtsträgerschaft, sondern die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis. Anspruchsinhaber sei nicht die Erbengemeinschaft gewesen, sondern jeder benachteiligte Miterbe.
Der Kläger zu 1) habe die Klage auch nicht in zulässiger gewillkürter Prozeßstandschaft erhoben. Berechtigter im Sinn von § 209 BGB könne allerdings auch sein, wer aufgrund einer Prozeßführungsermächtigung und eines besonderen schutzwürdigen Interesses zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen befugt sei. Daß diese Voraussetzungen bei Klageerhebung im Juni 1975 erfüllt gewesen seien, könne hier aber nicht festgestellt werden. In der Klageschrift sei ausdrücklich Auflassung an die Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft gefordert worden.
Das Oberlandesgericht hat weiter erwogen, daß der Kläger als Testamentsvollstrecker handelte und also »für jedermann erkennbar« für die Erbengemeinschaft aufgetreten sei; er habe für die Miterben handeln wollen. Dennoch hat es eine andere Beurteilung nicht Platz greifen lassen. Auch wenn der Kläger vor Klageerhebung die Zustimmung aller Miterben eingeholt habe, was das Berufungsgericht unterstellt, sei das nicht entscheidend. Erhebe ein Nichtberechtigter, wie hier, Klage im eigenen Namen, dann könne das keinen Einfluß auf den Lauf der Verjährungsfrist haben, weil die Klageerhebung keine Verfügung im Sinne des bürgerlichen Rechts darstelle und § 185 BGB deshalb nicht Platz greife.
Die Verjährung sei nicht gemäß § 208 BGB unterbrochen; die Einrede der Verjährung sei auch nicht rechtsmißbräuchlich erhoben.
2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht zum Nachlaß gehört, sondern jedem beteiligten Miterben mit einer entsprechenden Quote zusteht (BGH FamRZ 1961,76,78), und gemäß § 2287 Abs. 2 BGB in drei Jahren nach dem Anfall der Erbschaft verjährt. Da diese Frist abgelaufen ist und da der Beklagte die Einrede der Verjährung (§ 222 Abs. 1 BGB) erhoben hat, kommt es darauf an, ob die Verjährung rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Verjährungsfrist, unterbrochen worden ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage nach den bisherigen Feststellungen zu Unrecht verneint.
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß nach § 209 Abs. 1 BGB nur die Klage des Berechtigten geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen. Maßgebend für die Frage der Berechtigung in diesem Sinn ist nicht unbedingt die Rechtsträgerschaft (z. B. bei Nachlaßverwaltung, Konkurs und Testamentsvollstreckung), sondern die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis (vgl. BGHZ 46,221,229). Anerkannt ist ferner, daß auch die in zulässiger Prozeßstandschaft erhobene Klage eines Dritten die Verjährung unterbricht (BGH LM BGB § 185 Nr. 8 = JZ 1958,245 mit Anmerkung von Baus BGH LM BGB § 209 Nr. 13). Auch das hat das Oberlandesgericht erkannt.
Unbedenklich ist es schließlich, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen der gewillkürten Prozeßstandschaft hier nicht für erfüllt erachtet hat. Es hat unterstellt, daß der Kläger zu 1) die Zustimmung aller Miterben zur Klageerhebung eingeholt hatte, vermißt aber das für die Prozeßstandschaft erforderliche (vgl. BGHZ 4,153,164; 70,389,394) rechtliche Interesse des Prozeßstandschafters an der Erhebung der Klage im eigenen Namen. Die Revision macht dazu geltend, die Klageerhebung durch den Kläger zu 1) habe dem Zweck gedient, die anfallenden Prozeßkosten zum Nachlaß zu rechnen; außerdem habe das aufgrund § 2287 BGB Erlangte bei der Verteilung des Nachlasses in einem Zuge mit an die Miterben verteilt werden sollen. Beide Gesichtspunkte reichen zur Rechtfertigung der Prozeßstandschaft aber nicht aus.
Die ursprüngliche Klage des Klägers zu 1) konnte daher nicht in zulässiger Prozeßstandschaft für alle Miterben erhoben werden; sie wäre, jedenfalls soweit es sich um die Rechte der jetzigen Kläger zu 2) bis 6) handelt, mangels Vorliegens der Voraussetzungen der gewillkürten Prozeßstandschaft als unzulässig abzuweisen gewesen (vgl. BGH LM ZPO § 50 Nr. 26). Das schließt aber nicht aus, daß der Kläger dennoch von Anfang an als Berechtigter im Sinn von § 209 Abs. 1 BGB geklagt hat.
Damit stellt sich die Frage, ob die vom Berufungsgericht unterstellte (nur materiellrechtlich wirksame) Ermächtigung, den eingeklagten Anspruch geltend zu machen und einzuklagen, dem Kläger zu 1) eine Berechtigung im Sinn von § 209 BGB auch dann verschaffte, wenn das für die zulässige Prozeßstandschaft prozeßrechtlich vorausgesetzte rechtliche Interesse des Klägers fehlte. Diese - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschiedene Frage wird von Baur in Anmerkung zu BGH JZ 1958,245 (= LM BGB § 185 Nr. 8) bejaht. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Baur hebt aaO zutreffend hervor, für § 209 BGB komme es darauf an, wer nach materiellem Recht zur Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen befugt sei; das sei auch der »Einziehungsermächtigte«. Davon sei die Frage zu trennen, ob die Klage des Einziehungsennächtigten auch zulässig sei.
In der Tat dürfen die materiellrechtliche Frage der »Berechtigung« in § 209 BGB und die prozeßrechtliche Frage der Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht miteinander vermengt werden. Materiellrechtlich berechtigt zur Geltendmachung der Forderung ist auch der Einziehungsermächtigte. Erstreckt sich seine Ermächtigung auch auf die Erhebung der Klage, wie hier unterstellt ist, dann kann die materiellrechtliche »Berechtigung« des Klägers hierzu nicht bezweifelt werden.
Auf einer ganz anderen Ebene liegt die davon zu unterscheidende Frage, ob der Ermächtigte auch das für die Prozeßstandschaft erforderliche rechtliche Interesse hat oder ob seine Klage wegen des Fehlens eines solchen Interesses unzulässig ist. Der Senat ist der Ansicht, daß das Fehlen dieses prozeßrechtlichen Erfordernisses die Unterbrechung der Verjährung nicht hindert.
Das Gesetz selbst legt sowohl der zulässigen als auch der unzulässigen Klage die Wirkung einer Unterbrechung der Verjährung bei. Nur dann, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird, gilt die Unterbrechung gemäß § 212 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt; und sogar in diesem Fall kann der Berechtigte die Unterbrechung durch die erste (unzulässige) Klage wieder herstellen, wenn er nach § 212 Abs. 2 BGB vorgeht. Das ist auch bei der - infolge Fehlens des Rechtsschutzinteresses unzulässigen - Klage des Prozeßstandschafters nicht anders.
Allerdings reicht es auch bei der Klage des (nur) Einziehungsermächtigten zur Unterbrechung der Verjährung noch nicht aus, daß dieser das eingeklagte Recht im eigenen Namen geltend macht. Vielmehr muß hier ebenso wie bei der Prozeßstandschaft noch hinzukommen, daß für alle Beteiligte eindeutig klar ist, welches Recht geltend gemacht ist (vgl. BGH LM ZPO § 50 Nr. 26), wobei gleichgültig ist, ob diese Klarheit darauf beruht, daß der Kläger sich im Rechtsstreit ausdrücklich auf die ihm erteilte Ermächtigung beruft und dartut, wessen Rechte er geltend macht (BGH aaO), oder ob sie auf andere Weise zustande kommt (BGH LM ZPO § 325 Nr. 9).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger zu 1) nach dem Klagerubrum und nach dem sonstigen Inhalt der Klageschrift ursprünglich nur »als Testamentsvollstrecker« geklagt. Da zwischen der Klage des Testamentsvollstreckers als solchen und derjenigen des Testamentsvollstreckers persönlich zu unterscheiden ist (vgl. Keßler DRiZ 1965, 195; 1967,300) und da der eingeklagte Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht zum Nachlaß gehört und deshalb nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt, war die für die Unterbrechung der Verjährung zu fordernde volle Klarheit darüber, welches Recht eingeklagt wurde, der ursprünglichen Klageschrift noch nicht zu entnehmen. Das gilt auch für die nachfolgenden Schriftsätze. Erst nach Ablauf der Verjährungsfrist vom 30. November 1976, nämlich bezüglich des Klägers zu 1) persönlich seit dem 23. Juni 1977 und bezüglich der Kläger 2) bis 6) seit dem 5. Juli 1977 lag aktenkundig fest, daß die Ansprüche der Kläger eingeklagt sein sollten.
Das ist hier jedoch ausnahmsweise unschädlich.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger zu 1) sei »für jedermann erkennbar« für die Erbengemeinschaft aufgetreten; er habe für die Miterben handeln wollen. Damit war die für die Unterbrechung der Verjährung zu fordernde Klarheit gegeben. Sie ergab sich - vor Eintritt der Verjährung - aus dem vorprozessualen Schriftwechsel. So hatten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu 1) dem Beklagten und seiner Ehefrau bereits mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben vom 16. Mai 1974 unmißverständlich mitgeteilt, daß der Kläger zu 1) im Einverständnis mit allen Erben deren Rechte aus § 2287 BGB im eigenen Namen geltend machte. Eine derartige, von vorneherein erfolgte außergerichtliche Klarstellung war ausreichend (vgl. auch BGH NJW 1977,1686).
Daß der Kläger zu 1) anfänglich auf Auflassung an alle Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft geklagt hatte, ändert daran nichts. Wird aufgrund desselben Anspruchs zunächst Leistung an X und dann Leistung an Y gefordert, so bleibt doch derselbe Anspruch im Streit (BGH VersR 1967,162,167 a. E.); die einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung bleibt von einer derartigen Änderung des Klageantrages unberührt.
Dieses Ergebnis erscheint auch der Sache nach geboten.
Nach ganz herrschender Meinung wird der Schuldner in Fällen der Prozeßstandschaft prozeßrechtlich weitgehend geschützt. Erzielt er beispielsweise gegen den im Wege der Prozeßstandschaft vorgehenden Dritten ein in der Sache obsiegendes Urteil, dann erstreckt sich die Rechtskraft dieses Urteils auf den Rechtsinhaber, der der ersten Prozeßführung zugestimmt hatte. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Prozeßstandschafter sich auf die Ermächtigung berufen und zum Ausdruck gebracht hatte, wessen Recht er geltend gemacht hatte (BGH LM ZPO § 325 Nr. 4; § 50 Nr. 26), wenn (was das Berufungsgericht hier angenommen hat) sonst nicht zweifelhaft ist, wessen Ansprüche eingeklagt sind (BGH LM ZPO § 325 Nr. 9), oder wenn der Schuldner, wie bei der stillen Sicherungszession, in anderer Weise hinreichend geschützt ist (BGH LM ZPO § 50 Nr. 29). Erhebt der Rechtsinhaber auch selbst Klage, während das von dem Prozeßstandschafter eingeleitete Verfahren noch rechtshängig ist, wird der Schuldner auch hiergegen weitgehend geschützt; ihm steht die Einrede der Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) zur Seite, und zwar jedenfalls in den Fällen, in denen nach den oben angeführten Grundsätzen Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsinhaber stattfände (vgl. z. B. Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 263 aF Anm. III, 3a mit Nachweisen). Entsprechendes muß aber auch dann geüten, wenn die Voraussetzungen der Prozeßstandschaft zweifelhaft sind, wenn aber - wie hier vom Berufungsgericht unterstellt - die Verfügungsberechtigten in die Prozeßführung des Klägers eingewilligt und ihn zur Einziehung ermächtigt haben.
Unter diesen Umständen besteht kein Grund, der mangels eigener Rechtsschutzinteressen unzulässigen Klage des Prozeßstandschafters bzw. Einziehungsermächtigten die materiellrechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit (§ 262 ZPO) zu versagen und den Rechtsinhaber dazu zu veranlassen, nur zur Herbeiführung dieser Wirkung eine zweite Klage wegen desselben Anspruchs zu erheben, obwohl diese im Hinblick auf die Rechtshängigkeit der ersten Klage unzulässig wäre. Das gilt mindestens für die Unterbrechung der Verjährung gemäß §§ 209 Abs. 1,212 Abs. 1 BGB, bedarf hier aber im übrigen (z. B. für die verschärfte Haftung gem. § 818 Abs. 4 BGB oder für die Verzinsung gemäß § 291 BGB) keiner Entscheidung. Wird die Klage des Ermächtigten aber wegen Fehlen eines eigenen Rechtsschutzinteresses abgewiesen, dann trägt § 212 BGB den Belangen des Schuldners Rechnung,
Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von dem genannten Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes in JZ 1958,245 (= LM BGB § 185 Nr. 8) ab. Dies ist offensichtlich, soweit in jenem Urteil die Frage, ob die Genehmigung des Berechtigten auf den Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Nichtberechtigten zurückwirkt, verneint worden ist. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Genehmigung und deren etwaige Rückwirkung (auch BGHZ 46,221,229 betrifft die Rückwirkungsfrage), sondern um die - vom Berufungsgericht unterstellte - vorherige Zustimmung der Berechtigten (Kläger zu 2) bis 6)) zur Klageerhebung durch den Kläger zu 1) sowie um die Frage, ob er damit schon zur Zeit der Klageerhebung Berechtigter im Sinne von § 209 BGB war und ob seine Klage deshalb die Verjährung unterbrach. Aber auch im übrigen liegt eine Abweichung von dem Urteil des VIII. Zivilsenats nicht vor. Darin findet sich zwar in der Begründung dafür, daß die Klage der damaligen Klägerin die Verjährung nicht unterbrochen habe, u. a. auch der Hinweis, ein besonderes Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der klageweisen Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen sei in der Tatsacheninstanz nicht dargetan worden. Indessen ist nicht ersichtlich, daß die Entscheidung auf dieser Erwägung beruhte. Nach dem Inhalt des Urteils - auch soweit es aaO nicht abgedruckt ist - fehlte es vielmehr schon an Anhaltspunkten dafür, daß die Klägerin zur Zeit der Klageerhebung überhaupt eine Einziehungsermächtigung hatte (vgl. auch die Entscheidungsgründe in LM aaO unter II. Abs. 1; ferner Abs. 3, wo die Klägerin ausdrücklich als »Nichtberechtigte« bezeichnet wird).
Unter diesen Umständen muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger zu 1) tatsächlich bereits vor Klageerhebung zur Einziehung von allen Miterben ermächtigt worden ist, was es bislang unterstellt hat.


<- Zurück mit dem "Back"-Button Ihres Browsers!