1. Die Hereinnahme von Verlängerungswechseln ohne Rückgabe
der Erstwechsel begründet regelmäßig eine Treupflicht des
Wechselnehmers, die Verlängerungswechsel zur rechtzeitigen Aufbringung
der Mittel zu verwenden, die zur Einlösung der Erstwechsel erforderlich
sind
.
2. Die dem Wechselinhaber durch Hingabe der Verlängerungswechsel
verliehene rechtliche Befugnis zur Erweiterung der Wechselhaftung des Wechselgebers
durch einen mit der Übertragung der Wechsel verbundenen Verlust von
Einwendungen des Wechselgebers (Art. 17 WechselG) steht im Sinne des Untreuetatbestandes
der Befugnis gleich, »einen anderen zu verpflichten«. Diese
Befugnis kann durch bestimmungswidrige Verwendung der Verlängerungswechsel
mißbraucht werden.
3. Ein treuwidriger Verfügungsmißbrauch kann ferner darin liegen, daß die Wechselnehmerin den Diskonterlös der Verlängerungswechsel ihrem eigenen laufenden Konto mit der Wirkung gutschreiben läßt, daß durch diese Gutschrift ihr Schuldsaldo abgedeckt wird.
4. Eine Benachteiligung der Wechselgeberin ist gewöhnlich schon dadurch gegeben, daß ihr Recht auf abgesonderte und sofortige Verwendung des Diskonterlöses zum Zwecke der Einlösung der Erstwechsel durch Belassung des Erlöses auf dem laufenden Konto der Wechelnehmerin gefährdet wird. Dies trifft um so mehr zu, wenn das Konto einen Schuldsaldo aufweist oder wenn es zu Gunsten anderer Zahlungszwecke erschöpft wird.
5. Eine nachträgliche Beschaffung von Mitteln zur Abdeckung eines zum Zwecke der Einlösung der Erstwechsel aufgenommenen Zwischenkredits macht die vorher vollendete Untreue nicht ungeschehen.
6. Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit einer Untreue
entfällt nicht schon dadurch, daß der Täter nach erfolgter
Verfügung annimmt, der Betroffene werde mit der Verfügung einverstanden
sein.
Die Klägerin ist aus Erst- und Verlängerungswechseln in Anspruch
genommen worden, die von ihr für denselben Kaufbetrag gegeben worden
waren. Für den ihr dadurch entstandenen Schaden macht sie die verklagten
Geschäftsführer der Wechselempfängerin, einer GmbH, verantwortlich.
Es war vorgesehen, daß die Erstwechsel teilweise durch Verlängerungswechsel
abgelöst werden sollten. Die GmbH leitete diese ihr von der Klägerin
zugesandten Wechsel am 25. Mai 1949 an ihre Bank weiter, bei der sie ein
Konto in laufender Rechnung unterhielt. Die Wechsel wurden in dem Schreiben
nicht als Verlängerungswechsel bezeichnet. Am 30. Mai wurde der Diskonterlös
der Wechsel von der Bank dem Konto der GmbH mit der Wirkung gutgeschrieben,
daß ihr Schuldsaldo aktiviert wurde. Eine Gutschriftanzeige ging
am gelben Tage an die GmbH ab. Am 1. Juni wurde durch diese Firma erneut
über das gleiche Konto verfügt, so daß es wieder einen
Fehlbetrag aufwies.
Der Erlös der Verlängerungswechsel ist weder bei der Klägerin
noch bei ihrer Bank eingegangen.
Die GmbH hatte zur Überwindung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Kreditverhandlungen mit einem Finanzmakler angebahnt. Diese Verhandlungen
scheiterten, so daß sie am 13. Juni 1949 ihre Zahlungen einstellen
und am 15. Juni in das Vergleichsverfahren und später in Konkurs gehen
mußte. In der Zeit vom 30. Mai bis zur Eröffnung des Vergleichsverfahrens
hatte sie noch Umsätze von mehr als 300 000 DM getätigt.
Die Klägerin hat den Beklagten als Geschäftsführern
der GmbH auf Grund dieses Sachverhalts den Vorwurf der unerlaubten Handlung
gemacht und Ersatz ihres Schadens gefordert.
Landgericht und Oberlandesgericht haben antragsgemäß verurteilt.
Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
Wie die Vordergerichte zutreffend ausführen, begründet die
Hereinnahme von Verlängerungswechseln ohne Rückgabe der Erstwechsel
mit Rücksicht auf die dadurch entstehende doppelte wechselrechtliche
Verpflichtung für dieselbe Schuld und die damit verbundene erhöhte
Gefährdung des Schuldners eine Treupflicht des Wechselnehmers, mit
den Verlängerungswechseln bestimmungsgemäß zu verfahren,
d. h. sie regelmäßig nur zur Aufbringung der Mittel zu verwenden,
die zur Einlösung der Erstwechsel erforderlich sind. Dieser Zweck
war unstreitig vorliegend mit der Hingabe der Verlängerungswechsel
durch die Klägerin verbunden. Er nötigte die GmbH, alles zu tun,
was im Interesse der Klägerin zur sachgemäßen Verwertung
der Verlängerungswechsel erforderlich war, und jede Benachteiligung
der ihr anvertrauten Belange zu unterlassen. In diesem Sinne hatte die
GmbH namentlich für rasche Diskontierung der Prolongationsstücke
und für die Sicherstellung ihres Erlöses zum Zwecke der rechtzeitigen
Einlösung der Erstwechsel zu sorgen.
Die GmbH hätte, da ihr bei Einreichung der Verlängerungswechsel
zur Diskontierung bekannt war, daß sie bei ihrer Bank einen Schuldsaldo
besaß oder doch im mutmaßlichen Zeitpunkt der Diskontierung
besitzen werde, dafür sorgen müssen, daß der Erlös
zum Zwecke der rechtzeitigen Einlösung der Erstwechsel verfügbar
blieb. Sie hätte zu diesem Zweck schon bei Übersendung der Verlängerungsstücke
den Auftrag geben müssen, ihren Erlös unmittelbar an die Bank
der Klägerin weiterzuleiten oder auf ein Ander-Konto zu überführen,
über das sie sofort zugunsten der Klägerin ungehindert verfügen
konnte. Zumindest hätte sie gleichzeitig mit der Einsendung der Verlängerungsstücke
zur Diskontierung oder doch gleich danach über ihr laufendes Konto
dergestalt verfügen müssen, daß der zur Einlösung
der Erstwechsel erforderliche Betrag sogleich nach seiner Gutschrift vom
laufenden Konto an die Bank der Klägerin überwiesen wurde.
Dadurch, daß die GmbH statt dessen duldete, daß der Diskonterlös
der Verlängerungswechsel auf ihrem laufenden Konto verblieb und dort
zur Verminderung ihrer Schuld verrechnet wurde, mißbrauchte sie bereits
die ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über
fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten.
Das in § 266 StGB enthaltene Verbot eines solchen Mißbrauchs
steht jeder dem Sinn der Prolongationsabrede zuwiderlaufenden Verwendung
der Verlängerungswechsel oder ihres Erlöses entgegen, die ihrer
Art nach geeignet ist, demjenigen, dessen Vermögensbelange berührt
werden, Nachteile zu bereiten. Die zu Gunsten der GmbH und damit ihrer
Geschäftsführer erfolgte Einräumung einer Verfügungsbefugnis
bestand hier darin, daß der Gesellschaft im Zuge der Erfüllung
des Kaufvertrages Verlängerungswechsel mit dem Akzept der Klägerin
übergeben wurden. Der Besitz an diesen Wechseln gab der GmbH die rechtliche
Möglichkeit, durch Weiterleitung der Wechsel die aus ihnen herrührende
Verpflichtung der Klägerin als Annehmerin zu erweitern, indem dieser
dadurch die Einwendungen genommen wurden, die ihr auf Grund der Hingabe
der Wechsel unmittelbar gegenüber der GmbH als dem ersten Nehmer der
Wechsel zustanden (Art. 17 WechsG). Die danach dem Wechselinhaber verliehene
rechtliche Befugnis zur Erweiterung der Wechselhaftung des Annehmenden
durch Übertragung des Wechsels steht im Sinne des Untreuetatbestandes
der Befugnis gleich, »einen anderen zu verpflichten«. Diese
Befugnis wird mißbraucht, wenn die weitere Übertragung des Wechsels
entgegen der Verlängerungsabrede nicht so erfolgt, daß die Gegenleistung
des Wechselerwerbers, der Diskonterlös, sofort ungefährdet zur
Einlösung der Erstwechsel verwendet oder doch wenigstens sichergestellt
wird. Da dies hier, wie oben dargelegt, nicht geschehen ist, war schon
die Weitergabe der Verlängerungswechsel so, wie sie vorgenommen wurde,
mißbräuchlich (vgl. dazu auch RG in HRR 1939 Nr 202).
Dasselbe muß erst recht von der Behandlung des Erlöses selbst
gelten. Dieser Erlös floß der GmbH nur für Rechnung der
Klägerin zu. Er war für sie nach seiner Zweckbestimmung fremdes
Vermögen, das ihr allerdings mit der Folge anvertraut war, daß
sie darüber nach Belieben verfügen konnte, aber nur zugunsten
der Klägerin, genauer: zur Einlösung ihrer Erstwechsel, verfügen
durfte. Die Belassung des Erlöses auf dem eigenen Konto der GmbH mit
der Wirkung, daß er der Abdeckung ihres Schuldsaldos und - zufolge
ihrer weiteren Verfügung vom 1. Juni - schließlich sogar der
Erfüllung anderer Zahlungszwecke dieser Firma diente, stellt sich
gleichfalls als mißbräuchliche Verfügung über fremdes
Vermögen dar.
Dieser treuwidrige Verfügungsmißbrauch der GmbH und ihrer
Geschäftsführer hat auch zu einer Benachteiligung der Klägerin
geführt, deren Vermögensinteressen der GmbH durch die Hingabe
der Verlängerungswechsel anvertraut waren. Abgesehen von der schließlichen
Vermögensbeschädigung durch endgültigen Verlust des Diskonteriöses,
der der Klägerin niemals zugeflossen ist, liegt ein den Tatbestand
strafrechtlicher Untreue verwirklichender Nachteil schon darin, daß
das Recht der Klägerin auf abgesonderte und sofortige Verwendung des
Diskonterlöses zum Zwecke der Einlösung der Erstwechsel verletzt
worden ist. Diese Vermögensbenachteiligung trat spätestens in
dem Zeitpunkt ein, in dem über das laufende Konto der GmbH bei ihrer
Bank am 1. Juni anderweit ohne Abzweigung der für die Wechseleinlösung
notwendigen Stimme verfügt worden ist. Der Umstand, daß dieses
Konto theoretisch nachträglich hätte wieder aufgefüllt werden
können, oder daß die GmbH vielleicht aus anderen Quellen, namentlich
durch Aufnahme eines großen Kredites, Mittel zur Einlösung der
Erstwechsel hätte erlangen können, ändert nichts daran,
daß durch die mißbräuchliche Behandlung der Verlängerungswechsel
und ihres Erlöses eine Vermögensbenachteiligung eingetreten war.
Durch solche Maßnahmen hätte dieser Schaden bestenfalls wieder
behoben werden können, ohne daß aber der vorgängige Verstoß
gegen das Untreueverbot als solcher weggefallen wäre (vgl. RGSt 73,
283 [286]).
Auch die inneren Voraussetzungen der Untreue im Sinne des Strafrechts
waren nach den getroffenen Feststellungen gegeben.
Der nach § 266 StGB erforderliche Vorsatz muß das Bewußtsein
des Mißbrauchs der eingeräumten Verfügungsbefugnis und
der Zufügung eines Nachteiles umfassen. Das Oberlandesgericht hat
diese Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum bejaht. Der Sinn einer wechselrechtlichen
Prolongationsabrede ist so eindeutig und so bekannt, daß aus ihr
bedenkenfrei der Schluß gezogen werden konnte, die Geschäftsführer
der GmbH seien sich über den ausschließlichen Verwendungszweck
der Verlängerungswechsel und ihres Erlöses und damit über
ihren Verfügungsmißbrauch sowie über die nachteiligen Folgen
im klaren gewesen, die mit der Weitergabe solcher Wechsel verbunden sind,
solange die Erstwechsel noch umlaufen und nicht für ihre rechtzeitige
Einlösung zuverlässig gesorgt ist.
Hinsichtlich der Benachteiligung genügt, wie das angefochtene
Urteil richtig ausführt, bedingter Vorsatz (vgl. Schönke,
StGB 5. Aufl, Anm VI zu § 266 mit Nachweisen), sofern er sich
auf eine hinreichend bestimmt vorgestellte wahrscheinliche, einer Vermögensschädigung
gleichkommende Vermögensgefährdung bezieht und sie in Kauf nimmt
(RG JW 1936, 2101 Nr 36; RGSt 73, 283). Als eine Vermögensgefährdung
dieser Art kommt hier, wie oben ausgeführt, der Umstand in Betracht,
daß der für die Verlängerungswechsel erlangte Diskonterlös
nicht durch entsprechende Beschleunigungshinweise früher erzielt und
daß er nicht ausschließlich und unverzüglich für
die Einlösung der Erstwechsel verfügbar gehalten wurde. Die Gefährdung
war erkennbar um so größer, als die GmbH sich in erheblichen
Zahlungsschwierigkeiten befand. Die Beklagten können sich nicht darauf
berufen, die GmbH hätte am 1. Juni noch andere ebenso dringliche Verpflichtungen,
wie die Abführung des Diskonterlöses, aus den Wechseln der Klägerin,
erfüllen müssen. Diese Verpflichtungen waren den Beklagten, wie
aus dem Zusammenhang des zu Grunde liegenden Sachverhalts entnommen werden
muß, auch schon bei Einforderung der Verlängerungswechsel der
Klägerin, das ist am 22. Mai, bekannt, was insbesondere daraus hervorgeht,
daß sie nach ihren eigenen Angaben schon einige Zeit vorher mit einem
Finanzmakler Verhandlungen über die Gewährung eines großen
Kredites angebahnt hatten. Die GmbH hätte bei solcher Lage ihrer konkurrierenden
Verpflichtungen eine Abmachung mit der Klägerin über die zusätzliche
Hereinnahme von Verlängerungswechseln und über deren Diskontierung
zur Ablösung der Erstwechsel gar nicht treffen dürfen, weil in
diesem Falle von vornherein festgestanden hätte, daß eine Diskontierung
über das Bankbaus der GmbH nicht zu der von der Klägerin mit
Recht erwarteten ausschließlichen und sofortigen Verwendung des Erlöses
zur Ablösung der Erstwechsel würde führen können. Ihre
Geschäftsführer hätten unter diesen Umständen Verlängerungswechsel
der Klägerin überhaupt nicht oder nur gegen Rückgabe der
Erstwechsel entgegennehmen dürfen. Taten sie es doch und erschöpften
sie zu der in Betracht kommenden Zeit gleichwohl für andere Zwecke
das Konto, auf das sie die Wechselerlöse gutschreiben ließen,
so war ihnen bewußt, daß sie zum Nachteil der Klägerin
an Stelle des ihr zustehen den Anspruchs auf unverzügliche und ungefährdete
Weiterleitung des Diskonterlöses selbst den - noch dazu infolge ihrer
Zahlungsschwierigkeiten - weit weniger wertvollen Anspruch auf Heranziehung
anderer Einlösungsmittel setzten, die sich die GmbH erst auf andere
Weise, womöglich durch Aufnahme eines eigenen umfangreichen Kredites,
beschaffen mußte. Das Oberlandesgericht hat hiernach das gesamte
Verhalten der verklagten Geschäftsführer ohne Rechtsverstoß
dahin werten können, daß sie vorsätzlich der Klägerin
Nachteile bereitet haben. Ob sie darüber hinaus eine endgültige
Schädigung der Klägerin, wie das angefochtene Urteil annimmt,
mit bedingtem Vorsatz in Kauf nahmen, kann auf sich beruhen, da die Untreue
schon durch die geschilderte bloße Vermögensgefährdung
vollendet war.
Zum inneren Tatbestand der Untreue gehört nach richtiger Auffassung
außer dem Bewußtsein des Verfügungsmißbrauchs und
der Benachteiligung das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Schönke,
StGB, 5. Aufl Anm VII zu § 266 mit Nachweisen). Dieses Bewußtsein
kann fehlen, wenn der Täter kraft seines Ersatzwillens und seiner
Ersatzbereitschaft angenommen hat, daß der Benachteiligte mit der
Benachteiligung einverstanden sei. Hierauf mag zwar zu einem Teil der mündliche
Hinweis der Revision auf die Bemühungen der verklagten Geschäftsführer
zielen, eine Schädigung der Klägerin durch Beschaffung eines
Zwischenkredits und durch sonstige Kreditverhandlungen zu verhindern. Dabei
wird aber übersehen, daß die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes
in dem Zeitpunkt gegeben sein muß, in dem die den Verfügungsmißbrauch
oder den Treubruch enthaltende Untreuehandlung begangen wird (vgl. RG in
HRR 1940 Nr 257). Als die GmbH die Verlängerungswechsel der Klägerin
ohne jeden Hinweis auf die Eilbedürftigkeit und ohne Anweisung über
die Verwendung des Erlöses an ihre Band schickte und den Erlös
auf ihr laufendes Konto gutschreiben ließ war kein Anhaltspunkt dafür
vorhanden, daß die Klägerin die ihr damit zugefügte Schlechterstellung
kannte und billigte. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist sie erst
nach der Weiterleitung der Wechsel an die Bank der GmbH über die mangelnde
Sicherstellung des Erlöses unterrichtet worden. Wenn sich die Klägerin
in diesem Zeitpunkt mit dem Einspringen ihrer eigenen Bank einverstanden
erklärte, um zu verhindern, daß die Erstwechsel zum Protest
gingen und damit ihr Ruf gefährdet werde, so tat sie nur das zur Abwendung
weiterer Benachteiligung nach Lage der Umstände Gebotene. Eine Gutheißung
des vorausgegangenen Verhaltens ihrer Vertragsgegnerin konnte darin von
den Beklagten um so weniger erblickt werden, als ein mitverklagter Geschäftsführer
damals zugeben mußte, daß sich seine Firma in »momentaner
Illiquidität« befinde.
Der hiernach mit Recht von dem Oberlandesgericht angenommene Verstoß
der Beklagten gegen das strafrechtliche Verbot der Untreue enthält
zugleich die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs
2 BGB und rechtfertigt einen Schadensersatzanspruch gegen die bezeichneten
Geschäftsführer als Täter der Untreue.