BGHZ 83, 197 ff
Ein auf den politischen Verhältnissen im
Iran beruhen- des zeitweiliges Erfüllungshindernis steht einer dauernden
Unmöglichkeit gleich.
Zur entsprechenden Anwendung des in §
645 Abs. 1 S. 1 BGB enthaltenen Rechtsgedankens in einem solchen Fall.
In der Entscheidung geht es um die Frage, wann
ein zeitweiliges Leistungshindernis ("vorübergehende Unmöglichkeit")
der endgültigen Unmöglichkeit gleichsteht.
Für den Grundkurs sind insbesondere die fettgedruckten
Passagen wichtig.
Mit Vertrag vom 18. November/10. Dezember 1975
verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Beklagten, für
den Schlachthof Mahabad (Iran) eine Tierkörperverwertungsanlage zu
liefern und zu montieren. Die Lieferung wurde im Juli 1977 ausgeführt.
Wegen der seit 1978 im Iran herrschenden politischen Unruhen unterblieb
die Montage.
Der zwischen den Parteien vereinbarte Gesamtpreis
enthält einen bezifferten »Montageanteil«. Weiter wurde
bestimmt, daß 10% des Gesamtauftragswertes bis zum Ablauf der Garantiezeit
einbehalten werden und die Gewährleistungszeit 13 Monate (gerechnet
vom Tag der Übergabe an den Bauherrn) beträgt.
Die Beklagte erhielt aufgrund eines Akkreditivs
von dem iranischen Auftraggeber die gesamte Vergütung für die
Anlagenteile. Wegen der unterbliebenen Montage zahlte sie der Klägerin
die Restvergütung für die Materiallieferung in Höhe von
50 000 DM jedoch nicht aus.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung
der 50 000 DM nebst Zinsen. Sie ist der Meinung, wegen der durch höhere
Gewalt unmöglich gewordenen Montage sei dieser Betrag fällig,
auch befinde sich die Beklagte im Annahmeverzug. Die Beklagte ist der Auffassung,
nach dem Vertragszweck bildeten Lieferung und Montage der Anlage eine Einheit.
Da die Klägerin die Montageleistung nicht erbracht habe, stehe ihr
ein Anspruch nicht zu.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage
abgewiesen. Die - angenommene - Revision der Klägerin führte
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; die Beklagte wurde zur Zahlung
der 50 000 DM nebst Zinsen verurteilt.
Aus den Gründen:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Anspruch
der Klägerin auf Zahlung der Restvergütung für den Materialanteil
sei noch nicht fällig, weil das Werk noch nicht erstellt worden sei
und die Garantiefrist deshalb noch nicht begonnen habe. Selbst wenn aufgrund
der politischen Wirren im Iran zur Zeit ein Leistungshindernis angenommen
werde, sei der Klägerin die Montage nicht dauernd unmöglich.
Aufgrund des Umstands, daß seit etwa 3 Jahren die politischen Verhältnisse
eine Montage verhindern, könne das Leistungshindernis nicht einer
dauernden Unmöglichkeit gleichgestellt werden. Vielmehr müsse
davon ausgegangen werden, daß nach Beendigung der Unruhen die weiter
benötigte Anlage gebaut werde, zumal Anordnungen des politischen Regimes
der Leistung nicht entgegenstünden. Im übrigen sei nichts dafür
ersichtlich, daß die Vertragserfüllung keinen Aufschub dulde
oder die Parteien aus besonderen Gründen auf eine baldige Klarstellung
der beiderseitigen Beziehungen angewiesen seien. Da die Klägerin den
größten Teil des auf das Material entfallenden Werklohnes erhalten
und sie zunächst keine weitere Leistung zu erbringen habe, sei ihr
das Festhalten am Vertrag und somit weiteres Warten zuzumuten.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Das Berufungsgericht behandelt den von den Parteien abgeschlossenen Vertrag als Werklieferungsvertrag, auf den die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung finden. Das ist nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung von Einzelteilen und zur Montage der Anlage ist kein miteinander verbundener Kauf- und Werkvertrag, wie die Revision meint. Die Parteien wollten nicht zwei voneinander unabhängige Verträge schließen, sondern eine umfassende, auf Herstellung und Montage der Anlage an einem bestimmten Ort gerichtete Vereinbarung treffen. Zutreffend hält das Berufungsgericht deshalb die Vorschriften über den Werkvertrag für anwendbar.
2. Die auf Montage der gelieferten Teile gerichtete Leistung, zu der sich die Klägerin verpflichtet hat, ist nach Vertragsschluß jedoch unmöglich geworden.
a) Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
entwickelten Grundsätzen ist ein zeitweiliges Erfüllungshindernis
einem dauernden dann gleichzuachten, wenn die Erreichung des Vertragszwecks
durch die vorübergehende Unmöglichkeit in Frage gestellt wird
und deshalb dem Vertragsgegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung
des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis
zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt,
nach dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Hindernisses zu beurteilen (BGH
Urteil vom 27. Mai 1953 - VI ZR 230/52 - LM BGB § 275 Nr. 3 m. w.
Nachw.; vom 30. Oktober 1953 - V ZR 76/52 = LM aaO Nr. 4; vom 9. Juli 1955
- VI ZR 108/54 = LM aaO Nr. 7; vom 10. Juni 1970 - VIII ZR 99/68 = WM 1970,963).
Auch sind stets die beiderseitigen Interessen der Vertragspartner abzuwägen
(BGH Urteil vom 23. Juni 1954 - VI ZR 89/53 = LM BGB § 323 Abs.
1 Nr. 3).
Es kommt einerseits darauf an, wie weit der
Gläubiger ein Interesse daran hat, daß die vereinbarte Leistung
nachträglich noch erbracht wird, andererseits aber auch darauf, ob
dem Schuldner zugemutet werden kann, nach Beseitigung des Hindernisses
den Vertrag noch zu erfüllen. Bei Geschäften des Warenhandels
ist zu berücksichtigen, daß der Handel kurzfristig zu disponieren
pflegt. Diese Dispositionen können schon durch eine zeitweilige Unmöglichkeit
der Leistung so nachhaltig gestört werden, daß ein Festhalten
am Vertrag nicht mehr zumutbar erscheint (BGHZ 47,48,50 f m. w. Nachw.;
vgl. auch BGH Urteil vom 15. Dezember 1975 - II ZR 49/74 = WM 1976,248;
RGZ 107,156,158 f.; MünchKomm/Emmerich § 275 Rdn. 45,48). Wird
die Erfüllung eines Vertrags durch den Ausbruch eines Krieges unmöglich,
so ist dieses an sich nur vorübergehende Leistungshindernis in aller
Regel als dauernde Unmöglichkeit zu behandeln, weil es etwas wesentlich
anderes ist, ob jetzt oder erst nach dem unabsehbaren Ende des Krieges
erfüllt wird (vgl. RGZ 94,45,49; 94,68,69; 101,79,80 m. w. Nachw.;
Emmerich aaO Rdn. 47 m. w. Nachw.).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die
vorübergehende Verhinderung der Klägerin, die Montageleistung
zu erbringen, einer dauernden Unmöglichkeit gleichzustellen.
aa) Die von der Klägerin übernommene
Montage der Tierkörperverwertungsanlage ist wegen der seit 1978 bestehenden
politischen Lage im Iran nicht möglich. Obwohl inzwischen über
3 Jahre vergangen sind, ist nicht abzusehen, ob und wann sich in diesem
Land die politischen und Wirtschaftlichen Verhältnisse wieder normalisieren.
Wie im Fall eines Kriegsausbruchs ist die auf innere Unruhen am Ort der
Leistung zurückzuführende Unmöglichkeit daher einer dauernden
Unmöglichkeit gleichzustellen. Der Klägerin kann nicht zugemutet
werden, auf unabsehbare Zeit an der vertraglichen Verpflichtung zur Montage
gebunden zu sein. Sie ist in der Disposition über ihre Betriebsmittel
und den Einsatz ihrer Monteure auf klare Verhältnisse angewiesen.
Unerledigte Verpflichtungen über Jahre hinweg, deren Erfüllung
nicht vorhersehbar ist, stellen eine erhebliche Belastung dar und verhindern
jede sachgerechte Betriebsführung. Das gilt um so mehr, wenn - wie
im vorliegenden Fall - durch die zeitliche Verschiebung die von der Klägerin
vertraglich übernommene Gewährleistungspflicht nicht mehr überschaubar
ist und das Gewährleistungsrisiko, das sich auch auf die gelieferten
Teile der Anlage bezieht, praktisch unbegrenzt bestehen bleibt.
bb) Interessen der Beklagten, die das Interesse
der Klägerin an einer Befreiung von ihrer Leistungspflicht überwiegen
und die fortdauernde Bindung der Klägerin an ihre Montageverpflichtung
zwingend erfordern, sind nicht ersichtlich. Insbesondere muß das
Risiko der Beklagten, daß die nach Beendigung der Unruhen im Iran
mögliche Montage der Anlage unter Umständen erhebliche Mehrkosten
erfordert, gegenüber den aufgezeigten Belangen der Klägerin zurücktreten.
3. Der Klägerin, die aufgrund der von
ihr nicht zu vertretenden politischen Lage im Iran von ihrer Montageverpflichtung
frei geworden ist (§ 275 BGB), steht ein fälliger Anspruch auf
Zahlung des restlichen Preises für den Materialanteil am Gesaintwerklohn
gegen die Beklagte zu, obwohl die von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsfrist
noch nicht abgelaufen ist.
a) Zwar verliert der Unternehmer eines Werkvertrags
nach der mit § 323 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB übereinstimmenden Vorschrift
des § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn
die vollständige Vertragserfüllung vor Abnahme des Werkes durch
einen von keinem Vertragsteil zu vertretenden Umstand verhindert wird.
Der Unternehmer trägt die Vergütungsgefahr nicht nur dann, wenn
das von ihm bereits ganz oder teilweise erstellte Werk durch Zufall untergeht
oder verschlechtert wird, sondern - wie sich aus § 645 BGB ergibt
- auch, wenn die weitere Werkleistung unausführbar wird. Die Unmöglichkeit
der (weiteren) Werkleistung steht dabei deren Unausführbarkeit gleich
(BGHZ 60,14,18).
b) Die Klägerin vermag ihren Anspruch auch
nicht aus einem Übergang der Vergütungsgefahr auf die Beklagte
herzuleiten (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB). In den hierfür notwendigen
Annahmeverzug ist die Beklagte nicht geraten, weil die Klägerin zur
Bewirkung der Leistung aufgrund der veränderten politischen Verhältnisse
im Iran nicht in der Lage war (§ 297 BGB).
c) Auf eine unmittelbare Anwendung des §
645 Abs. 1 Satz 1 BGB läßt sich der Restwerklohnanspruch der
Klägerin ebenfalls nicht stützen. Zwar kann der Unternehmer nach
dieser Vorschrift einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der
Vergütung dann verlangen, wenn das Werk vor der Abnahme infolge einer
von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung unausführbar
geworden ist, ohne daß ein vom Unternehmer zu vertretender Umstand
mitgewirkt hat. Auch beruht die Unausführbarkeit der Montage darauf,
daß sie - wie vertraglich vereinbart - auf Verlangen der Beklagten
im Iran vorgenommen werden sollte. Derartige im Vertrag enthaltene Bestimmungen
über die Ausführung des Werks sind jedoch keine einseitig vom
Besteller getroffenen Anweisungen im Sinne des § 645 Abs. 1 Satz 1
BGB, sondern lediglich eine nähere Beschreibung der vertraglich geschuldeten
Leistung (BGHZ 77,320,324 m. w. Nachw.).
d) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung
des restlichen Preises für die Materiallieferung ergibt sich aber
aus einer entsprechenden Anwendung des in § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB
enthaltenen Rechtsgedankens.
aa) Wie der Senat in BGHZ 60,14,19 f ausgeführt
hat, liegt § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erwägung zugrunde, daß
der Besteller, der die Gegenstände liefert, aus denen, an denen oder
mit deren Hilfe das Werk herzustellen ist, auch für deren Tauglichkeit
mitverantwortlich sein muß, und zwar ohne Rücksicht auf etwaiges
Verschulden. Der Besteller steht der Gefahr, die sich aus der Beschaffenheit
des »Stoffes« ergibt, in einem solchen Fall näher als
der Unternehmer. Entsprechendes gilt für die durch § 645 Abs.
1 Satz 1 BGB gleichfalls geregelte, die Ausführung des Vertrages,
nicht schon dessen Zustandekommen beeinflussende Anweisung des Bestellers.
Auch sie beruht auf seinem Willensentschluß und ist zumindest mitursächlich
für die Unmöglichkeit der Leistung (vgl. BGHZ 77,320,325). Der
Senat hat die auf Billigkeit beruhende Vorschrift deshalb in den Fällen
entsprechend angewandt, in denen die Leistung des Unternehmers aus Umständen
untergeht oder unmöglich wird, die in der Person des Bestellers liegen
(BGHZ 60,14) oder auf Handlungen des Bestellers zurückgehen (BGHZ
40,71), auch wenn es insoweit an einem Verschulden des Bestellers fehlt.
Maßgebend für die entsprechende Anwendung des § 645 Abs.
1 Satz 1 BGB war dabei, daß dadurch ein beiden Parteien des Werkvertrags
gerecht werdender billiger Interessenausgleich herbeigeführt werden
kann (vgl. BGHZ 77,320,324 f.; 78,352,354 f.).
bb) Auch im vorliegenden Fall hält der Senat
die entsprechende Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB für geboten,
um der besonderen Interessenlage gerecht zu werden und dem in dieser Vorschrift
verankerten Billigkeitsgedanken Geltung zu verschaffen (vgl. MünchKomm/Soergel
§ 645 Rdn. 11; Köhler, Unmöglichkeit und Geschäftsgrundlage
bei Zweckstörungen im Schuldverhältnis, 1971, S. 41 ff.). Zwar
beruht die Unmöglichkeit der von der Klägerin übernommenen
Montageleistung nicht auf Umständen, die in der Person der Beklagten
als Besteller liegen oder auf Handlungen der Beklagten zurückgehen.
Das Leistungsbindernis ergibt sich vielmehr aus den politischen Verhältnissen
am Ort der Leistung. Gleichwohl steht die Beklagte der sich daraus für
die Ausführbarkeit des von der Klägerin geschuldeten Werkes ergebenden
Gefahr nach den hier vorliegenden besonderen Umständen näher
als die Klägerin. Das rechtfertigt die Anwendung des in § 645
Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens.
Der Klägerin können die Ursachen, die
eine Montage der gelieferten Anlagenteile unmöglich machen, nicht
zugerechnet werden. Sie hat keinen Einfluß auf die politische Lage
im Iran. Von ihr überschaubar und ihr zurechenbar ist lediglich die
Fähigkeit, die von der Beklagten bestellten Teile herzustellen und
zu montieren. Mit der Undurchführbarkeit der von ihr übernommenen
Montage im Iran mußte sie bei Vertragsabschluß auch nicht rechnen.
Die Beklagte hat zwar ebenfalls keine Möglichkeit,
auf die politische Lage im Iran Einfluß zu nehmen. Als ein mit ausländischen
Staaten oder deren Beauftragten in Geschäftsverbindung stehendes Industriebauunternehmen
hat sie aber die Klägerin zur Lieferung und Montage der Anlage im
Iran verpflichtet, um eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber
dem iranischen Auftraggeber nachkommen zu können. Als Unternehmen
mit Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Vertragspartnern muß
sie eher mit einem am Ort der Leistung auftretenden Leistungshindernis
dieser Art rechnen als die Klägerin, die sich gegenüber der Beklagten
als einem inländischen Vertragspartner zur Leistung verpflichtet hat.
Entscheidend ist jedoch, daß sich die Beklagte
durch die von dem iranischen Auftraggeber erhaltenen Akkreditive gegen
die mit dem Vertrag verbundenen Risiken umfassend
abgesichert hat. Bezeichnenderweise wurden die
Akkreditive für Materiallieferung und Montage getrennt ausgestellt.
Das Akkreditiv für die Lieferung der Anlagenteile ist auch eingelöst
worden. Damit hat die Beklagte den vollen Gegenwert für die von der
Klägerin erbrachte Teilleistung empfangen. Die Absicherung der Beklagten
ist in das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis eingegangen.
Von der Eröffnung der Akkreditive hat die Beklagte den endgültigen
Vertragsabschluß mit der Klägerin abhängig gemacht und
damit die von ihrem iranischen Auftraggeber zu leistende Sicherheit mit
ihren Vertragsbeziehungen zur Klägerin verknüpft. Mittelbar dienten
die Akkreditive auch dem Interesse der Klägerin an der Sicherung des
Entgelts für die von ihr zu erbringenden Leistungen. Wäre die
Klägerin nicht Subunternehmerin der Beklagten, sondern Vertragspartnerin
des iranischen Auftraggebers, wäre sie durch das für die Materiallieferung
ausgestellte Akkreditiv unmittelbar begünstigt worden und hätte
es selbst ausschöpfen können. Die besondere Ausgestaltung des
Vertragsverhältnisses der Parteien bewirkt hier eine Verschiebung
des mit der Abwicklung des Geschäfts verbundenen Risikos auf die Beklagte
jedenfalls insoweit, als die Beklagte das Risiko auf ihren iranischen Auftraggeber
abwälzen konnte und abgewälzt hat. Wenn sie von diesem den vollen
Gegenwert für die gelieferten Anlagenteile erhalten hat, so ist kein
Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, daß sie der Klägerin
das Entgelt für die von dieser erbrachte Teilleistung vorenthalten
darf. Vielmehr ist es allein sach- und interessengerecht, hier die Ursache
für die Unausführbarkeit des von der Klägerin geschuldeten
Werkes der Beklagten zuzurechnen mit der Folge, daß die Beklagte
das von ihr bereits vereinnahmte Entgelt für die von der Klägerin
erbrachte Teilleistung an die Klägerin weiterzugeben hat.
Wie in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen
kann weiter offenbleiben, ob in allen Fällen, in denen der Grund für
den Untergang des Werkes im Bereich (der »Sphäre«) des
Bestellers zu suchen ist, der Unternehmer, abweichend von der Regel des
§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB, einen Anspruch auf Vergütung hat (vgl.
dazu BGHZ 40,71,74,75 m. Nachw.; 60,14,19;78,352,355; vgl. auch Erinan/Seiler,
BGB 7. Aufl. (1981) § 645 Rdn. 17 f.; MünchKomm/ Soergel aaO
Rdn. 11; Palandt/Thomas BGB 41. Aufl. (1982) §§ 644,645 Anm.
3b dd; Liesegang JR 1981, 196). Hier wird eine interessengerechte Lösung
bereits durch entsprechende Anwendung des dem § 645 Abs. 1 Satz 1
BGB zu entnehmenden Rechtsgedankens erreicht.
cc) Aufgrund der gebotenen entsprechenden Anwendung
des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Zahlungsanspruch der Klägerin
für die Materiallieferung trotz nicht ausführbarer Montage bestehen
geblieben. Dieser Anspruch auf die restliche Vergütung ist auch fällig;
es bedarf dazu weder einer Abnahme der Teilleistung (Palandt/Thomas aaO
§§ 644,645 Anm. 4) noch des im Vertrag vorgesehenen Ablaufs der
Gewährleistungszeit.