BGHZ 86, 31 ff
NJW 1983, 575 ff
Zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens
im frühen ersten Termin.
Die Klägerin führte im Jahre 1980 für
die Beklagte Arbeiten in einem Hofraum aus. Wegen des Restwerklohns in
Höhe von 4595,75 DM nebst Zinsen erwirkte sie einen Mahnbescheid,
gegen den die Beklagte Widerspruch einlegte.
Nachdem die Klägerin ihren Anspruch begründet
hatte, bestimmte der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts
durch Verfügung vom 4. Juni 1981 frühen
ersten Termin zur mündlichen Verhandlung
auf den 3. Juli 1981 und setzte der Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung
von zwei Wochen nach Zustellung der Anspruchsbegründung. Diese wurde
- zusammen mit der Verfügung - am 10. Juni 1981 zugestellt.
Die Klageerwiderung, mit der die Beklagte die
Höhe der geltend gemachten Forderung beanstandete sowie verschiedene
Mängelrügen erhob, ging erst am 2. Juli 1981 bei Gericht ein.
Die Beklagte führt die Verspätung darauf zurück, daß
der sachbearbeitende Prozeßbevollmächtigte in der Zeit vom 17.
bis 28. Juni 1981 urlaubsabwesend war und sein Vertreter weder eine Klageerwiderung
gefertigt noch eine Fristverlängerung beantragt hatte.
Im Termin vom 3. Juli 1981 wurde der Sach- und
Streitstand erörtert. Vergleichsverhandlungen führten nicht zum
Erfolg. In einem nachgelassenen Schriftsatz bestritt die Klägerin
den Sachvortrag der Beklagten.
Das Landgericht hat das Vorbringen der Beklagten
als verspätet zurückgewiesen und der Klage mit Ausnahme geringfügiger
Mehrzinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche
Urteil samt dem Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Die - zugelassene - Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Landgericht hätte die verspätete Klageerwiderung nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Zwar falle auch die Versäumung einer Klageerwiderungsfrist vor dem frühen ersten Termin (§ 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO) unter die Präklusionsvorschrift des § 296 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung des verspäteten Vorbringens hätte hier aber die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Der frühe erste Termin zur mündlichen Verhandlung diene nämlich in erster Linie der Vorbereitung des Haupttermins. Könne dieses Ziel trotz der Fristversäumung erreicht werden, so nehme der Rechtsstreit seinen zeitlich vorgesehenen Ablauf und eine Verzögerung komme nicht in Betracht. Etwas anderes gelte nur dann, wenn bereits der frühe erste Termin vom Gericht so umfassend vorbereitet werde, daß er die Funktion des Haupttermins erfülle. In einem solchen Fall seien an die Einhaltung der Klageerwiderungsfrist strengere Anforderungen zu stellen. Dies müsse den Parteien allerdings deutlich gemacht werden, was hier nicht geschehen sei. Aus der kurzen Zeitspanne zwischen Fristablauf und dem frühen ersten Termin am 3. Juli 1981 ergebe sich vielmehr, daß das Gericht keine abschließende Verhandlung und Entscheidung in Aussicht genommen habe. Dagegen sei es trotz des verspäteten Sachvortrags der Beklagten möglich gewesen, den Rechtsstreit so eingehend zu erörtern, daß der Haupttermin noch sachgerecht hätte vorbereitet werden können und auch durch das Nachschubrecht der Klägerin keine wesentliche Verzögerung eingetreten wäre.
II. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Das am 1. Juli 1977 in Kraft getretene Gesetz
zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember
1976 (BGBl I 3281) hat die Vorschriften über die Zurückweisung
verspäteten Vorbringens erheblich verschärft (vgl. dazu die Senatsentscheidungen
BGHZ 75,138,141/142; 76,133,136; 77,306,308). Besondere Bedeutung kommt
dabei § 296 Abs. 1 ZPO zu, wonach Angriffs- und Verteidigungsmittel,
die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden,
nur zuzulassen sind, wenn dadurch die Erledigung des Rechtsstreits nicht
verzögert wird oder wenn die Partei die Verspätung genügend
entschuldigt. Auf diese Weise soll zu Straffung und Beschleunigung des
Verfahrens beigetragen und der oft unerträglich langen Prozeßdauer
entgegengewirkt werden (BVerfGE 54,117,126). Die damit verbundenen Nachteile
für das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung hat der
Gesetzgeber im Interesse der Verfahrenskonzentration bewußt in Kauf
genommen (BGHZ 75,138,142; 76,133,136; 83,371,380). Verfassungsrechtliche
Bedenken gegen eine derartige Regelung bestehen nicht, da der Anspruch
der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs ausreichend gewahrt
bleibt (BVerfGE 54,117,123/124; 55,72,94).
Soll die Bestimmung des § 296 Abs. 1 ZPO
ihre vorgesehene Aufgabe wirksam erfüllen, so muß sie klar und
gegebenenfalls auch streng gehandhabt werden (Lange DRiZ 1980,408,409).
Der Senat vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Ansicht,
daß es für die Feststellung einer Verzögerung des Rechtsstreits
allein darauf ankommt, ob der Prozeß bei Zulassung des verspäteten
Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung.
Dagegen ist es unerheblich, ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen
ebenso lange gedauert hätte (BGHZ 75,138,141/142; 76,133,135/136,
jeweils mit ausführlichen Nachweisen über den Meinungsstand in
Rechtsprechung und Schrifttum; 76,236,239; BGH NJW 1980, 1960; vgl. auch
BGH NJW 1979,2109,2110 und Urteil vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 281/78 = WM
1979,918,921). Das Gericht ist lediglich verpflichtet, die Verspätung
durch zumutbare Vorbereitungsmaßnahmen gemäß § 273
ZPO so weit wie möglich auszugleichen und dadurch eine drohende Verzögerung
abzuwenden (BGHZ 75,138,142/143; 76,133,136/137; 76,173,178; 76,236,239;
BGH NJW 1980,1102,1103).
2. Bisher hat der Bundesgerichtshof allerdings
noch nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob dieser
»absolute« Verzögerungsbegriff im Anwendungsbereich des
§ 296 Abs. 1 ZPO ausnahmslos gilt oder ob er einer Abwandlung bedarf,
wenn der Beklagte die zur Vorbereitung des frühen ersten Termins gesetzte
Klageerwiderungsfrist versäumt hat, ohne damit die Durchführung
eines späteren Haupttermins zu gefährden. Nur der II. Zivilsenat
hat in einem Urteil vom 7. Juli 1980 (NJW 1981,232) angedeutet, daß
die Zulassung verspäteten Vorbringens auch dann verzögerlich
wirke, wenn infolgedessen der Prozeß im frühen ersten Termin
nicht mehr entschieden werden könne.
a) Gemäß § 272 ZPO ist der Rechtsstreit
in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen
Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. Zu diesem Zweck bestimmt der Vorsitzende
entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung
(§ 275 ZPO) oder veranlaßt das schriftliche Vorverfahren (§
276 ZPO). Welchen Weg er wählt, unterliegt seinem freien, nicht nachprüfbaren
Ermessen.
Beraumt er einen frühen ersten Termin an,
so kann er dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen
(§ 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Gericht soll dadurch die Möglichkeit
eröffnet werden, bereits in der ersten Verhandlung möglichst
viel aussondern, vergleichsweise regeln und gegebenenfalls auch entscheiden
zu können (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 40. Aufl. §
275 Anm. 1 A). Im Vordergrund steht nach der Vorstellung des Gesetzgebers
jedoch die Erwartung, daß aufgrund einer sachgemäßen Erörterung
der entscheidungserhebliche Streitstoff festgelegt und der Haupttermin
ordnungsgemäß vorbereitet wird (Amtliche Begründung BT-Drucks.
7/2729 S. 68 und 142; Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Bundestags
BT-Drucks. 7/5250 S. 4 li.Sp.; KG NJW 1980,2362; vgl. auch Leipold ZZP
93 [1980], 237,248/249).
b) Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums
haben daraus - ebenso wie das Berufungsgericht - die Folgerung gezogen,
daß an den Ausschluß verspäteten Vorbringens besondere
Anforderungen zu stellen seien, wenn der Beklagte lediglich die Klageerwiderungsfrist
vor dem frühen ersten Termin versäumt habe. Durch § 296
Abs. 1 ZPO solle der in § 272 ZPO vorgesehene Verfahrensablauf gewährleistet
werden; dagegen sei es dem Gericht nicht gestattet, mit Hilfe dieser Vorschrift
die Verfahrensdauer regelwidrig zu verkürzen und einen streitigen
Prozeß ohne Durchführung eines Haupttermins abzuschließen.
Im frühen ersten Termin dürfe verspäteter Sachvortrag deshalb
nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß durch
seine Zulassung ein Haupttermin erforderlich werde. Darin liege keine Verzögerung
im Sinne des § 296 Abs. 1 ZPO, weil das gerade dem Zweck des Gesetzes
entspreche. Für eine Präklusion bleibe nur Raum, wenn wegen Überschreitung
der Klageerwiderungsfrist der Haupttermin nicht umfassend vorbereitet,
bzw. nur mit einer erheblichen Verzögerung gegenüber dem zeitlichen
Ablauf bei Einhaltung der Frist durchgeführt werden könne (OLG
Karlsruhe NJW 1980,296; OLG Schleswig SchlHA 1980,116; Deubner NJW 1977,921,923
und NJW 1979,337,340; Leipold aaO). Diese Auslegung sei geboten, weil das
gerichtliche Verfahren nach der Vereinfachungsnovelle ganz auf eine Entscheidung
im Haupttermin angelegt sei (vgl. auch OLG Saarbrücken MDR 1979,1030;
Rosenberg/Schwab, ZPR 13. Aufl. § 69 II 1 a).
Danach hätte auch im vorliegenden Fall das
Vorbringen der Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
c) Der Senat vermag sich dieser Auffassung jedoch
nicht anzuschließen, da sie den frühen ersten Termin weitgehend
entwerten würde.
Nach dem eindeutig geäußerten Willen
des Gesetzgebers ist der frühe erste Termin ein vollwertiger Termin
zur mündlichen Verhandlung, der nicht allein das weitere Verfahren
vorbereiten, sondern in geeigneten Fällen bereits zum - streitigen
- Urteil führen soll (Amtliche Begründung BT-Drucks. 7/2729 S.
35 und 69/70; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 7/2729
S. 129; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 275 Anm. 2). Das
Gericht kann ihn durch Setzen einer Klageerwiderungsfrist und durch weitere
Maßnahmen gemäß § 273 Abs. 2 ZPO so wirkungsvoll
ausgestalten, daß er eine unverzügliche Schlußverhandlung
(ohne Haupttermin) zuläßt (Amtliche Begründung BT-Drucks.
7/2729 S. 35 re. Sp.; Putzo NJW 1977,1,2; Zöller/Stephan, ZPO 13.
Aufl. § 296 Anm. I 2 a). Ein solcher Verfahrensablauf ist aber nur
gesichert, wenn die Parteien ihren Mitwirkungspflichten nachkommen und
sich nicht folgenlos über die Anordnungen des Gerichts hinwegsetzen
können. § 296 Abs. 1 ZPO stellt durch die Bezugnahme auf §
275 Abs. 1 Satz 1 ZPO deshalb ausdrücklich klar, daß verspätetes
Vorbringen auch dann zurückzuweisen ist, wenn die zur Vorbereitung
des frühen ersten Termins gesetzte Klageerwiderungsfrist unentschuldigt
und prozeßverzögernd versäumt wird (LG Aachen MDR 1978,850,851;
KG NJW 1980,2362,2363; Lange aaO S. 410).
Es widerspräche der Beschleunigungstendenz
des Gesetzes, würde man die drohende Verzögerung ausschließlich
an der unbeeinträchtigten Durchführbarkeit eines späteren
Haupttermins messen. Hält das Gericht die Sache für einen frühen
ersten Termin geeignet und setzt es im Interesse eines alsbaldigen Verfahrensabschlusses
entsprechende Fristen, so muß auch dieser Termin als ausreichende
Grundlage zur Entscheidung darüber angesehen werden, welches Vorbringen
bei dem Urteilsspruch zu verwerten ist und welches unberücksichtigt
bleiben darf. Dem Beklagten ist es nicht gestattet, die richterlichen Bemühungen
um frühzeitige Erledigung des Rechtsstreits zu unterlaufen, indem
er die ihm gesetzte Erwiderungsfrist nicht beachtet und so spät vorträgt,
daß seine Klageerwiderung zwar noch im frühen ersten Termin
erörtert werden kann, eine sofortige Schlußverhandlung aber
verhindert wird. Er hat vielmehr die vom Gericht gewählte Verfahrensgestaltung
hinzunehmen und muß durch ordnungsgemäße Erfüllung
seiner prozessualen Pflichten zu einer raschen Streitentscheidung beitragen.
Setzt er sich darüber hinweg, ist sein nachgetragenes Vorbringen gemäß
§ 296 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne
Anberaumung eines Haupttermins zurückzuweisen (LG Aachen und Lange
aaO; wohl auch BGH NJW 1981,232).
Darauf ist es ohne Einfluß, ob der Rechtsstreit
möglicherweise auch bei Einhaltung der Erwiderungsfrist einen Haupttermin
erforderlich gemacht hätte. Derartige hypothetische Erwägungen
hat der Senat bereits mehrfach abgelehnt, da sie die Funktion der Verspätungsvorschriften
herabmindern würden und eine sichere Prognose vielfach gar nicht möglich
ist (BGHZ 75,138,141/142; 76,133,135/136; 76,236,239; BGH NJW 1980, 1960).
Somit ist auch bei Überschreitung der Klageerwiderungsfrist nach §
275 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein darauf abzustellen, ob durch die Zulassung
des verspäteten Vorbringens eine sonst mögliche Entscheidung
im frühen ersten Termin verhindert wird.
d) Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte
im schriftlichen Vorverfahren einen erheblich größeren Zeitraum
zur Verfügung hat (§ 276 Abs. 1 ZPO: mindestens vier Wochen)
als im Verfahren mit frühem ersten Termin (§ 277 Abs. 3 ZPO:
mindestens zwei Wochen), um seine Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen
(so aber OLG Schleswig aaO; Deubner NJW 1979,337,340 FN 20). Damit mögen
zwar vereinzelt Nachteile für ihn verbunden sein. Die unterschiedliche
Regelung rechtfertigt sich jedoch aus der Überlegung, daß der
frühe erste Termin insbesondere für einfach gelagerte Sachverhalte
in Betracht kommt, bei denen die Klageerwiderung erfahrungsgemäß
keine Schwierigkeiten bereitet und deshalb alsbald erfolgen kann. Erweist
sich die gesetzte Frist im konkreten Fall als zu kurz, so mag - das kann
hier offenbleiben - der Beklagte damit seine Verspätung entschuldigen
können (OLG München MDR 1980,147 f. [Nr. 76]; Deubner NJW 1979,337,338;
Lange aaO S. 413; Zöller/Stephan aaO § 275 Anm. II 1); dagegen
besteht kein Anlaß, den Verzögerungsbegriff in § 296 Abs.
1 ZPO je nach der vom Gericht gewählten Verfahrensart unterschiedlich
auszulegen (a.A. wohl OLG Oldenburg MDR 1978,1027).
e) Die hier vertretene Ansicht verstößt
auch nicht gegen den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des
Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Dieses Grundrecht bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder prozessualen Rechts
unberücksichtigt lassen. Hat die Partei ausreichend Gelegenheit, sich
zur Sache zu äußern, macht sie davon aber schuldhaft keinen
Gebrauch, so wird Art. 103 Abs. 1 GG durch die Zurückweisung verspäteten
Vorbringens nicht verletzt (BVerfGE 36,92,97/98; 54,117,123/124; 55,72,94).
Insoweit ergeben sich im Geltungsbereich der §§ 275 Abs. 1 Satz
1,296 Abs. 1 ZPO keine Besonderheiten. Die Klageerwiderungsfrist ermöglicht
es dem Beklagten, seinen Sachvortrag umfassend in den Rechtsstreit einzuführen
und dadurch rechtliches Gehör zu erlangen. Daß dies bereits
zu Verfahrensbeginn geschehen muß, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Ein Anspruch auf restriktive Anwendung der Präklusionsvorschriften
läßt sich daraus nicht herleiten, da die Rechtsordnung keine
Mindestdauer des Prozesses garantiert (a.A. Leipold aaO S. 249). Vielmehr
soll der Beklagte durch die drohende Zurückweisung fristwidrigen Vorbringens
nachdrücklich veranlaßt werden, dem Gericht den gesamten Streitstoff
so rechtzeitig zu unterbreiten, daß auch der frühe erste Verhandlungstermin
sachdienlich vorbereitet werden kann (vgl. BVerfGE 54,117,126).
f) Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der
frühe erste Termin eindeutig erkennbar nur als sogenannter »Durchlauftermin«
abgehalten werden soll. Endet die Klageerwiderungsfrist etwa erst ein oder
zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung, so ist in der Regel eine
zur Streitentscheidung geeignete Verfahrensvorbereitung von vornherein
ausgeschlossen. In derart krassen Fällen würde die Regelung des
§ 296 Abs. 1 ZPO mißbraucht, wenn der Beklagte mit einem zwar
verspäteten, aber im Termin vorliegenden Sachvortrag nicht mehr gehört
würde (vgl. auch Zöller/Stephan aaO § 296 Anm. I 1). Die
Anberaumung eines Haupttermins ist dann zwingend geboten.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
braucht das Gericht den Parteien jedoch nicht durch die Art und Weise seiner
Fristsetzung deutlich zu machen, daß es schon im frühen ersten
Termin eine etwa erforderliche Beweisaufnahme durchführen und noch
in diesem Termin zum Urteilsspruch gelangen will. Welche Zeitspanne zwischen
Ablauf der Klageerwiderungsfrist und mündlicher Verhandlung erforderlich
ist, um den Termin noch ausreichend vorbereiten zu können, unterliegt
grundsätzlich dem freien Ermessen und der individuellen Arbeitsweise
des Tatrichters. Dieser kann sich bei der Terminierung zunächst nur
an der Klagebegründung orientieren; Inhalt und Umfang der Einlassung
des Beklagten sind ihm unbekannt. Dementsprechend haben die Parteien die
ihnen vorgegebenen Fristen grundsätzlich strikt einzuhalten. Diese
Verpflichtung ist unabhängig davon, ob sie die Absichten des Gerichts
zu erkennen vermögen. Die weitere Verfahrensgestaltung sowie die Anwendung
der Präklusionsvorschriften dürfen nicht mit zusätzlichen
Unsicherheiten belastet werden, welche lediglich neuen Konfliktstoff bieten.
Durch die Fassung des § 296 Abs. 1 ZPO hat der Gesetzgeber vielmehr
versucht, den Streit über das Vorliegen der Zurückweisungsvoraussetzungen
nachhaltig einzuschränken (vgl. BGHZ 76,133,135/136).
Unentschuldigte Versäumung der Klageerwiderungsfrist
berechtigt deshalb regelmäßig zum Ausschluß des verspäteten
Vorbringens, wenn bei dessen Zulassung keine Streitentscheidung im frühen
ersten Termin mehr möglich ist. Das Verfahren wird nur in den Fällen
nicht verzögert, in denen das Gericht die Schlußverhandlung
offensichtlich erst für den Haupttermin vorgesehen hat. Insoweit handelt
es sich jedoch - wie dargelegt - um eng begrenzte Ausnahmen, die einer
Schematisierung nicht zugänglich sind.
3. Bei Anlegung dieses Maßstabs war das
Landgericht hier befugt, den Inhalt der Klageerwiderung unberücksichtigt
zu lassen.
a) Die Beklagte hat die ihr ordnungsgemäß
gesetzte Frist überschritten und ihre schriftliche Entgegnung erst
am letzten Tag vor der mündlichen Verhandlung eingereicht.
Eine derartige Verspätung konnte auch durch
unverzügliche Anordnungen des Gerichts gemäß § 273
Abs. 2 ZPO nicht mehr ausgeglichen werden. Es hätte vielmehr einer
Beweisaufnahme unter Anhörung eines Sachverständigen bedurft.
Andererseits war die Zeitspanne zwischen Ablauf der Klageerwiderungsfrist
(24. Juni 1980) und frühem ersten Termin (3. Juli 1981) mit 8 Tagen
nicht so knapp gehalten, daß daraus die Absicht des Gerichts hervorginge,
von einer umfassenden Terminsvorbereitung abzusehen. Die Zulassung der
Verteidigungsmittel hätte somit die Erledigung des Rechtsstreits verzögert,
da der Prozeß nach dem Vortrag der Klägerin schon im frühen
ersten Termin entscheidungsreif war.
b) Die von der Beklagten vorgebrachten Verspätungsgründe
sind nicht geeignet, die Fristversäumung zu entschuldigen (wird ausgeführt).