Vorrang des Gemeinschaftsrechts; Aufgabenverteilung zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten; unmittelbare Wirkung von Art. 31 (ex-Artikel 37) EGV (Staatliche Handelsmonopole) und Art. 43 (ex-Artikel 53) EGV (Recht auf freie Niederlassung)


EuGH, Urteil v. 15.7.1964, Rs. 6/64 - Costa v. E.N.E.L.


Fundstelle:

EuGH Slg. 1964, 125


Leitsätze

1. Im Vorabentscheidungsverfahren kann der Gerichtshof weder den Vertrag auf einen Einzelfall anwenden, noch - wie er es im Verfahren nach Artikel 169 könnte - über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Maßnahme mit dem Vertrag entscheiden. Der Gerichtshof kann aber aus der unvollkommen gefassten Frage des staatlichen Gerichts die Fragen herausschälen, welche die Auslegung des Vertrages betreffen .

2. Artikel 177 geht von einer klaren Trennung der Aufgaben der staatlichen Gerichte und des Gerichtshofes aus. Er ermächtigt den Gerichtshof weder zur Entscheidung über den konkreten Fall noch zur Nachprüfung der Gründe und Ziele des Auslegungsersuchens.

3. Zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die bei seinem Inkrafttreten in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen worden und von ihren Gerichten anzuwenden ist. Durch die Gründung einer Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, die mit eigenen Organen, mit der Rechts - und Geschäftsfähigkeit, mit internationaler Handlungsfähigkeit und insbesondere mit echten, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft herrührenden hoheitsrechten ausgestattet ist, haben die Mitgliedstaaten ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich ist. Diese Aufnahme der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten und, allgemeiner, Wortlaut und Geist des Vertrages haben zur Folge, dass es den Staaten unmöglich ist, gegen die von ihnen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angenommene Rechtsordnung nachträgliche einseitige Maßnahmen ins Feld zu führen. Solche Maßnahmen stehen der Anwendbarkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung daher nicht entgegen. Dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht können wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen, wenn ihm nicht sein Charakter als gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in frage gestellt werden soll. Die Staaten haben dadurch, dass sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages Rechte und Pflichten, die bis dahin ihren inneren Rechtsordnungen unterworfen waren, der Regelung durch die Gemeinschaftsrechtsordnung vorbehalten haben, eine endgültige Beschränkung ihrer Souveränitätsrechte bewirkt, die durch spätere einseitige, mit dem Gemeinschaftsbegriff unvereinbare Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden kann .

4. Die Kommission ist gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten die ihnen als Staaten vom vertrag auferlegten Pflichten erfüllen, aus denen die einzelnen keine Rechte herleiten können . Dies gibt aber den einzelnen nicht das Recht, Verletzungen dieser Vorschriften durch den beteiligten Mitgliedstaat oder der Aufsichtspflicht der Kommission im Rahmen des Gemeinschaftsrechts nach Artikel 177 geltend zu machen.

5. Artikel 102 EWG-Vertrag begründet keine Rechte der einzelnen, die von den staatlichen Gerichten zu beachten wären.

6. Artikel 93 EWG-Vertrag begründet keine Rechte der Einzelnen, die von den staatlichen Gerichten zu beachten wären.

7. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist und zu ihrer Erfüllung oder Wirksamkeit keiner weiteren Handlungen der Staaten oder der Kommission bedarf, genügt sich selbst und ist infolgedessen geeignet, unmittelbare Wirkungen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den einzelnen hervorzurufen. Sie ist als Bestandteil der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten für diese selbst verbindlich und betrifft ihre Angehörigen unmittelbar; diese können Rechte aus ihr herleiten, die die staatlichen Gerichte zu beachten haben.

8. Artikel 53 EWG-Vertrag ist eine Rechtsnorm des Gemeinschaftsrechts, aus der die einzelnen rechte herleiten können, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind.

9. Artikel 53 verlangt nur, dass die Niederlassung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten nicht durch neue Maßnahmen strengeren Vorschriften unterworfen wird als die Niederlassung von einheimischen; das gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsform der unternehmen .

10. Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag ist seinem ganzen Inhalt nach eine Rechtsnorm des Gemeinschaftsrechts, aus der die einzelnen Rechte herleiten können, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind.

11. Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag verbietet neue Maßnahmen aller Art, die den in Artikel 37 Absatz 1 genannten Grundsätzen widersprechen, das heißt, alle Maßnahmen, die Monopole oder Einrichtungen schaffen, wenn diese Monopole und Einrichtungen Umsätze in Handelswaren zum Gegenstand haben, hinsichtlich deren ein Wettbewerb oder ein zwischenstaatlicher Warenaustausch möglich ist, für diesen Warenaustausch auch tatsächlich von Bedeutung sind und neue Diskriminierungen in den Versorgungs - oder Absatzbedingungen zwischen angehörigen der Mitgliedstaaten einführen oder zur folge haben . Es ist Sache des Gerichts des Hauptprozesses, im Einzelfall festzustellen, ob die wirtschaftliche Betätigung, um die es jeweils geht, eine Ware betrifft, die nach ihrer Art und nach den technischen oder internationalen Verhältnissen, denen sie unterliegt, tatsächlich für die ein - oder ausfuhr zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von Bedeutung sein kann.

Sachverhalt
Mit einem dem Gerichtshof ordnungsmäßig übermittelten Beschluss vom 16 . Januar 1964 hat das Friedensgericht Mailand " gemäss Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG vom 25 . März 1957, in die italienische Rechtsordnung aufgenommen mit Gesetz Nr. . 1203 vom 14. Oktober 1957, auf die rüge der Unvereinbarkeit des Gesetzes Nr. . 1643 vom 6. Dezember 1962 und der auf ihm beruhenden Dekrete des Präsidenten der Republik ... Mit den Artikeln 102, 93, 53 und 37 des genannten Vertrages " das Verfahren ausgesetzt und die Übersendung der Akten an den Gerichtshof angeordnet.

Gründe
Zur Anwendung von Artikel 177 EWG-Vertrag
Zur Fassung der vorgelegten Frage
Es wird gerügt, die vorgelegte Frage ziele darauf ab, im verfahren nach Artikel 177 eine Entscheidung über die Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Gesetzes mit dem vertrag herbeizuführen . Nach dem genannten Artikel müssen staatliche Gerichte, deren Entscheidungen wie vorliegend nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen rechts angefochten werden können, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über " die Auslegung des Vertrages " ersuchen, wenn sich ihnen eine diese Auslegung betreffende frage stellt . Diese Bestimmung ermächtigt den Gerichtshof weder, den vertrag auf einen Einzelfall anzuwenden, noch - wie er es im verfahren nach Artikel 169 könnte - über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Maßnahme mit dem vertrag zu entscheiden . Der Gerichtshof kann aber aus der unvollkommen gefassten Frage des staatlichen Gerichts die fragen herausschälen, welche die Auslegung des Vertrages betreffen . Er hat also im vorliegenden fall nicht über die Vereinbarkeit eines italienischen Gesetzes mit dem vertrag zu entscheiden, sondern nur die oben genannten Artikel auszulegen, soweit dies nach den Angaben, die das Friedensgericht zur Rechtslage gemacht hat, erforderlich ist.

Zur Frage der Nichterforderlichkeit der Auslegung
Es wird gerügt, das Friedensgericht Mailand habe um eine Auslegung des Vertrages ersucht, die für die Entscheidung des vor ihm anhängigen Rechtsstreits nicht erforderlich sei. Artikel 177 geht von einer klaren Trennung der aufgaben der staatlichen Gerichte und des Gerichtshofes aus . Er ermächtigt den Gerichtshof weder zur Entscheidung über den konkreten Fall noch zur Nachprüfung der Gründe und Ziele des Auslegungsersuchens.

Zur Frage der Verpflichtung des staatlichen Gerichts zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts
Die italienische Regierung hält das Ersuchen des Friedensgerichts für " absolut unzulässig ", weil das staatliche Gericht innerstaatliches Recht anzuwenden habe und daher nicht nach Artikel 177 vorgehen könne . Zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die bei seinem Inkrafttreten in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen worden und von ihren Gerichten anzuwenden ist . Denn durch die Gründung einer Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, die mit eigenen Organen, mit der Rechts - und Geschäftsfähigkeit, mit internationaler Handlungsfähigkeit und insbesondere mit echten, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft herrührenden hoheitsrechten ausgestattet ist, haben die Mitgliedstaaten, wenn auch auf einem begrenzten Gebiet, ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre angehörigen und sie selbst verbindlich ist . Diese Aufnahme der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten und, allgemeiner, Wortlaut und Geist des Vertrages haben zur Folge, dass es den Staaten unmöglich ist, gegen eine von ihnen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angenommene Rechtsordnung nachträgliche einseitige Maßnahmen ins Feld zu führen. Solche Maßnahmen stehen der Anwendbarkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung daher nicht entgegen . Denn es würde eine Gefahr für die Verwirklichung der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Ziele des Vertrages bedeuten und dem Verbot des Artikels 7 widersprechende Diskriminierungen zur Folge haben, wenn das Gemeinschaftsrecht je nach der nachträglichen innerstaatlichen Gesetzgebung von einem Staat zum andern verschiedene Geltung haben könnte . Die Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten im Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft eingegangen sind, wären keine unbedingten mehr, sondern nur noch eventuelle, wenn sie durch spätere Gesetzgebungsakte der Signatarstaaten in frage gestellt werden könnten . Wo der vertrag den Staaten das Recht zu einseitigem Vorgehen zugestehen will, tut er das durch klare Bestimmungen (z.B . Artikel 15, 93 Absatz 3, 223 bis 225 ). Für Anträge der Staaten auf Ausnahmegenehmigungen sind andererseits genehmigungsverfahren vorgesehen ( z.B . Artikel 8 Absatz 4, 17 Absatz 4, 25, 26, 73, 93 Absatz 3 Unterabsatz 3 und 226), die gegenstandslos wären, wenn die Staaten die Möglichkeit hätten, sich ihren Verpflichtungen durch den bloßen Erlass von Gesetzen zu entziehen . Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts wird auch durch Artikel 189 bestätigt; ihm zufolge ist die Verordnung " verbindlich " und " gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ". Diese Bestimmung, die durch nichts eingeschränkt wird, wäre ohne Bedeutung, wenn die Mitgliedstaaten sie durch Gesetzgebungsakte, die den gemeinschaftsrechtlichen normen vorgingen, einseitig ihrer Wirksamkeit berauben könnten . Aus alledem folgt, dass dem vom vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in frage gestellt werden soll. Die Staaten haben somit dadurch, dass sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages Rechte und Pflichten, die bis dahin ihren inneren Rechtsordnungen unterworfen waren, der Regelung durch die Gemeinschaftsrechtsordnung vorbehalten haben, eine endgültige Beschränkung ihrer hoheitsrechte bewirkt, die durch spätere einseitige, mit dem Gemeinschaftsbegriff unvereinbare Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden kann . Infolgedessen ist Artikel 177 ohne Rücksicht auf innerstaatliche Gesetze anzuwenden, wenn sich die Auslegung des Vertrages betreffende fragen stellen. Die fragen des Friedensgerichts Mailand gehen zunächst dahin, ob die Artikel 102, 93, 53 und 37 unmittelbare Wirkung haben und Rechte der einzelnen begründen, die von den innerstaatlichen Gerichten zu beachten sind . Ferner bejahendenfalls dahin, welchen Inhalt diese Bestimmungen haben . Zur Auslegung von Artikel 102 nach Artikel 102 " setzt sich der Mitgliedstaat, der ... ( den Erlass einer Rechts - oder Verwaltungsvorschrift, von der eine Verzerrung im sinne des Artikels 101 zu befürchten ist ) beabsichtigt, mit der Kommission ins benehmen ". Die Kommission kann dann den Mitgliedstaaten die zur Vermeidung dieser verzerrjung geeigneten Maßnahmen empfehlen . Dieser Artikel ist im Kapitel " angleichjung der Rechtsvorschriften " enthalten und soll verhindern, dass die unterschiede noch vergrößert werden, die unter dem Gesichtspunkt der Vertragsziele zwischen den innerstaatlichen Rechtsordnungen bestehen . Durch diese Vorschrift haben sich die Mitgliedstaaten einem zweckmäßigen anhörungsverfahren unterworfen und damit ihre Handlungsfreiheit eingeschränkt . Indem sie sich selbst unzweideutig verpflichtet haben, sich jeweils vorbeugend mit der Kommission ins benehmen zu setzen, wenn ihre Gesetzgebungspläne auch nur entfernt die gewahr von Verzerrungen mit sich bringen können, sind die Staaten also der Gemeinschaft gegenüber eine Verpflichtung eingegangen, die für sie als Staaten besteht, aber keine rechte der einzelnen begründet, die von den staatlichen Gerichten zu beachten wären. Die Kommission ist gehalten, für die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels sorge zu tragen . Dies gibt aber Privatpersonen nicht das Recht, Verletzungen dieser Vorschriften durch den beteiligten Mitgliedstaat oder der Pflichten der Kommission im rahmen des Gemeinschaftsrechts nach Artikel 177 geltend zu machen . Zur Auslegung von Artikel 93 nach Artikel 93 Absätze 1 und 2 überprüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten " fortlaufend ... Die in diesen bestehenden Beihilferegelungen ", um zweckdienliche Maßnahmen zu veranlassen, welche das funktionieren des gemeinsamen Marktes erfordert . Nach Absatz 3 dieses Artikels ist die Kommission rechtzeitig von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten . Der beteiligte Mitgliedstaat darf die beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen, solange das verfahren vor den Gemeinschaftsbehörden und unter umständen vor dem Gerichtshof nicht beendet ist . Diese Bestimmungen sind in dem abschnitt des Vertrages enthalten, der den " staatlichen Beihilfen " gewidmet ist; sie sind einerseits auf den schrittweisen Abbau der bestehenden Beihilfen ausgerichtet und sollen andererseits verhindern, dass die einzelnen Staaten durch interne Maßnahmen neue Beihilfen " gleich welcher Art " einführen, die mittelbar oder unmittelbar bestimmte unternehmen oder Produktionszweige merklich begünstigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen . In Artikel 92 haben die Mietgliedstaaten Beihilfen dieser Art mit dem gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärt und sich damit stillschweigend verpflichtet, sie nicht mehr einzuführen, soweit im vertrag nichts anderes bestimmt ist . In Artikel 93 sind sie dagegen nur übereingekommen, sich zweckmäßigen verfahren für die Aufhebung bestehender und die Einführung neuer Beihilfen zu unterwerfen . S . 1273 indem sie sich so in aller form verpflichtet haben, die Kommission " rechtzeitig " von ihren Beihilfeplänen zu unterrichten, und sich den in Artikel 93 vorgesehenen verfahren unterworfen haben, sind die Staaten gegenüber der Gemeinschaft eine ihnen als Staaten obliegende Verpflichtung eingegangen, die keine rechte der einzelnen begründet . Anders verhält es sich nur mit dem hier nicht interessierenden letzten Satz von Absatz 3 des genannten Artikels . Die Kommission ist gehalten, für die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels sorge zu tragen, der sie sogar dazu verpflichtet, die bestehenden Beihilferegelungen in Zusammenarbeit mit den Staaten fortlaufend zu überprüfen . Dies gibt den einzelnen aber nicht das Recht, Verletzungen dieser Vorschriften durch den beteiligten Mitgliedstaat oder der Pflichten der Kommission im rahmen des Gemeinschaftsrechts nach Artikel 177 geltend zu machen . Zur Auslegung von Artikel 53 in Artikel 53 verpflichten sich die Mitgliedstaaten, keine neuen Niederlassungsbeschränkungen für Angehörige der anderen Mitgliedstaaten einzuführen, soweit im vertrag nichts anderes bestimmt ist . Diese Verpflichtung der Mitgliedstaaten ist rechtlich eine reine Unterlassungspflicht, die durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist und zu ihrer Erfüllung oder Wirksamkeit keiner weiteren Handlungen der Staaten oder der Kommission bedarf . Sie ist also vollständig, rechtlich vollkommen und infolgedessen geeignet, unmittelbare Wirkungen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den einzelnen hervorzurufen . Dieses klar ausgesprochene Verbot, das in der ganzen Gemeinschaft mit dem Vertrag in kraft getreten und damit Bestandteil der Rechtsordnungen der Mitgliedstaten geworden ist, ist für diese selbst verbindlich und betrifft ihre angehörigen unmittelbar; diese können rechte aus ihm herleiten, die die staatlichen Gerichte zu beachten haben . Bei der beantragten Auslegung ist Artikel 53 im Zusammenhang des Kapitels über das niederlassungsrecht zu betrachten, in dem er enthalten ist . Dort ist zunächst in Artikel 52 die schrittweise Aufhebung der " Beschränkungen der freien Niederlassung von staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates " angeordnet; sodann folgt in Artikel 53 die Vorschrift, dass " die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet für Angehörige der anderen Mitgliedstaaten keine neuen Niederlassungsbeschränkungen " einführen . Es ist also festzustellen, welchen Inhalt die Niederlassungsfreiheit der angehörigen der anderen Mitgliedstaaten hat . Dies regelt Artikel 53 ( 2 ); ihm zufolge umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen " nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen angehörigen ". Artikel 53 verlangt also nur, dass die Niederlassung von angehörigen anderer Mitgliedstaaten nicht durch neue Maßnahmen strengeren Vorschriften unterworfen wird als die Niederlassung von einheimischen; das gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsform der unternehmen . Zur auslegung von Artikel 37 nach Artikel 37 ( 1 ) Formen die Mitgliedstaaten ihre " staatlichen Handelsmonopole " derart um, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist . In seinem Absatz 2 verpflichtet dieser Artikel die Mitgliedstaaten ferner, jede neue Maßnahme zu unterlassen, die dem Absatz 1 widerspricht . Die Staaten sind also eine doppelte Verpflichtung eingegangen : eine aktive zur Umformung der Staatsmonopole und eine passive, die neue Maßnahmen verhindern soll . Beantragt ist die Auslegung dieser letzteren Verpflichtung und, soweit sie hierfür erforderlich ist, auch der ersteren. Artikel 37 ( 2 ) spricht ein unbedingtes Verbot aus, eine Verpflichtung nicht zu einem tun, sondern zu einem unterlassen. Diese Verpflichtung ist durch keinen Vorbehalt eingeschränkt, der ihre Wirksamkeit von einer nach innerstaatlichem Recht vorzunehmenden Handlung abhängig machen würde . Das Verbot ist seinem wesen nach geeignet, in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren angehörigen unmittelbare Wirkungen hervorzurufen . Dieses klar ausgesprochene verbot, das mit dem vertrag in der ganzen Gemeinschaft in kraft getreten und dadurch Bestandteil der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geworden ist, ist für die Staaten verbindlich und betrifft ihre Angehörigen unmittelbar; diese können rechte aus ihm herleiten, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind . Bei der beantragten Auslegung von Artikel 37 sind die Absätze 1 und 2 wegen ihrer schwierigen Fassung und ihrer Verzahnung im Zusammenhang des Kapitels zu betrachten, in dem sie enthalten sind . Dieses Kapitel befasst sich mit der " Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten ". Die in Artikel 37 Absatz 2 enthaltene Verweisung auf die " in Absatz 1 genannten Grundsätze " soll demnach die einführjung aller neuen " Diskriminierungen in den Versorgungs - und Absatzbedingungen zwischen den angehörigen der Mitgliedstaaten " unterbinden . Nachdem er mit den zitierten Worten das ziel bestimmt hat, beschreibt und verbietet Artikel 37 ( 1 ) die Wege, auf denen es umgangen werden könnte . Durch die in Artikel 37 ( 2 ) enthaltene Verweisung sind also alle neuen Monopole oder Einrichtungen im Sinne von Artikel 37 ( 1 ) untersagt, soweit sie neue Diskriminierungen in den Versorgungs - und Absatzbedingungen einführen . Sache des mit dem Hauptprozess befassten Gerichts ist es daher, zunächst zu prüfen, ob dieses ziel tatsächlich beeinträchtigt ist, das heißt, ob die streitige Maßnahme eine neue Diskriminierung in den Versorgungs - und Absatzbedingungen zwischen den angehörigen der Mitgliedstaaten einführt oder zur folge hat . S . 1276 es ist noch zu klären, auf welchem Wege Artikel 37 ( 1 ) sein ziel erreichen will . Er verbietet nicht schlechthin die Errichtung aller Staatsmonopole, sondern nur die von " Handelsmonopolen " und dies nur insoweit, als sie Diskriminierungen der genannten art einführen . Die staatlichen Monopole und Einrichtungen, um die es sich handelt, fallen unter dieses Verbot, wenn sie einerseits Umsätze in Handelswaren zum Gegenstand haben, hinsichtlich deren ein Wettbewerb und ein zwischenstaatlicher Warenaustausch möglich ist, und wenn sie andererseits für diesen Warenaustausch tatsächlich von Bedeutung sind . Es ist Sache des Gerichts des Hauptprozesses, im Einzelfall festzustellen, ob die wirtschaftliche Betätigung, um die es jeweils geht, eine Ware betrifft, die nach ihrer Art und nach den technischen oder internationalen Verhältnissen, denen sie unterliegt, tatsächlich für die ein - oder Ausfuhr zwischen staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von einiger Bedeutung sein kann.