Gebot zur effektiven Umsetzung der Richtlinie, Gewährleistung praktischer Wirksamkeit (effet utile) - Richtlinie 64/221 des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern , soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind; Richtlinie 68/360 vom 15 . Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft
EuGH, Urteil v. 8. APRIL 1976, Rs. 48-75 - Royer
Fundstellen:
EuGH Slg. 1976, 497
Leitsätze
1 . DAS RECHT DER STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS , IN DAS
HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINZUREISEN UND SICH DORT
AUFZUHALTEN , WIRD JEDEM , DER UNTER DEN ANWENDUNGSBEREICH DES
GEMEINSCHAFTSRECHTS FÄLLT,1 - VERFAHRENSSPRACHE : FRANZÖSISCH .
UNABHÄNGIG VON DER ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS ODER DERGLEICHEN
SEITENS DES AUFNAHMESTAATS UNMITTELBAR IM VERTRAG - NAMENTLICH IN DEN
ARTIKELN 48 , 52 UND 59 - ODER , JE NACH SACHLAGE , IN DEN ZU SEINER
DURCHFÜHRUNG ERGANGENEN BESTIMMUNGEN GEWÄHRT .
ES IST NICHT VORBEDINGUNG FÜR DEN ERWERB DES RECHTS AUF EINREISE UND
AUFENTHALT , DASS DER DEN SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT UND
GESUNDHEIT BETREFFENDE VORBEHALT NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 3 UND NACH ARTIKEL
56 ABSATZ 1 DES VERTRAGES NICHT EINGREIFT ; VIELMEHR IST DIESER VORBEHALT
AUFZUFASSEN ALS EINE HANDHABE , IM EINZELFALL BEI VORLIEGEN GEEIGNETER
GRÜNDE DIE AUSÜBUNG EINES UNMITTELBAR AUS DEM VERTRAG FLIESSENDEN RECHTS
EINZUSCHRÄNKEN .
2 . DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NACH ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE 68/360
VERPFLICHTET , DIE AUFENTHALTSERLAUBNIS JEDEM ZU ERTEILEN , DER DURCH
GEEIGNETE UNTERLAGEN NACHWEIST , DASS ER ZU EINER DER IN ARTIKEL 1 DER
RICHTLINIE GENANNTEN GRUPPEN GEHÖRT .
3 . DIE TATSACHE , DASS DER STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS LEDIGLICH
DIE FÜR EINREISE , ORTSWECHSEL UND AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN GELTENDEN
FORMALITÄTEN NICHT ERFÜLLT HAT , KANN ALS SOLCHE KEIN DIE ÖFFENTLICHE
ORDNUNG UND SICHERHEIT GEFÄHRDENDES VERHALTEN DARSTELLEN UND VERMAG DAHER
FÜR SICH ALLEIN WEDER EINE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET NOCH EINE MIT
DIESEM ZIEL ANGEORDNETE VORLÄUFIGE FREIHEITSENTZIEHUNG ZU RECHTFERTIGEN
.
4 . EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET IST - AUSSER
IM FALLE NACHWEISLICHER DRINGLICHKEIT - GEGENÜBER EINER VOM
GEMEINSCHAFTSRECHT GESCHÜTZTEN PERSON NICHT VOLLZIEHBAR , BEVOR NICHT DER
BETROFFENE DIE IHM IN DEN ARTIKELN 8 UND 9 DER RICHTLINIE 64/221
GARANTIERTEN RECHTSBEHELFSVERFAHREN AUSZUSCHÖPFEN IN DER LAGE WAR .
5 . DIE ARTIKEL 53 UND 62 DES VERTRAGES VERBIETEN DEN MITGLIEDSTAATEN DIE
EINFÜHRUNG NEUER NIEDERLASSUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE ANDERER
MITGLIEDSTAATEN UND DIE EINFÜHRUNG NEUER BESCHRÄNKUNGEN DER AUF DEM GEBIET
DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS TATSÄCHLICH ERREICHTEN FREIHEIT ; DIE
MITGLIEDSTAATEN SIND AUFGRUND DIESER VORSCHRIFTEN DARAN GEHINDERT , ZU
WENIGER LIBERALEN BESTIMMUNGEN ODER PRAKTIKEN ZURÜCKZUKEHREN , SOWEIT DIE
LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN IN ERFÜLLUNG SICH AUS DEN BESTIMMUNGEN UND ZIELEN
DES VERTRAGES ERGEBENDER PFLICHTEN ERGANGEN WAREN .
6 . DIE DEN MITGLIEDSTAATEN IN ARTIKEL 189 BELASSENE FREIHEIT BEZUEGLICH DER
FORMEN UND MITTEL BEI DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN LÄSST IHRE
VERPFLICHTUNG UNBERÜHRT , DIEJENIGEN FORMEN UND MITTEL ZU WÄHLEN , DIE FÜR
DIE GEWÄHRLEISTUNG DER PRAKTISCHEN WIRKSAMKEIT ( EFFET UTILE ) DER
RICHTLINIEN AM BESTEN GEEIGNET SIND.
Sachverhalt und Gründe
1/2 DAS TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE LÜTTICH STELLT MIT URTEIL VOM 6 . MAI
1975 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 29 . MAI 1975 ,
BESTÄTIGT MIT URTEIL DER COUR D ' APPEL LÜTTICH VOM 22 . DEZEMBER 1975 , BEI
DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 30 . DEZEMBER 1975 , EINE REIHE
VON FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 48 , 53 , 56 , 62 UND 189
EWG-VERTRAG SOWIE DER RICHTLINIE 64/221 DES RATES VOM 25 . FEBRUAR 1964 ZUR
KOORDINIERUNG DER SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE EINREISE UND DEN AUFENTHALT VON
AUSLÄNDERN , SOWEIT SIE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT
ODER GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT SIND , ( ABL . 1964 , S . 850 ) UND DER
RICHTLINIE 68/360 VOM 15 . OKTOBER 1968 ZUR AUFHEBUNG DER REISE- UND
AUFENTHALTSBESCHRÄNKUNGEN FÜR ARBEITNEHMER DER MITGLIEDSTAATEN UND IHRE
FAMILIENANGEHÖRIGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( ABL . L 257 , S . 13 ).
DIESE FRAGEN SIND IN EINEM STRAFVERFAHREN GEGEN EINEN FRANZÖSISCHEN
STAATSANGEHÖRIGEN AUFGEWORFEN WORDEN , DER ANGEKLAGT IST , IN BELGISCHES
HOHEITSGEBIET EINGEREIST ZU SEIN UND SICH DORT AUFGEHALTEN ZU HABEN , OHNE
DIE ERFORDERLICHE ERLAUBNIS ZU BESITZEN .
3/9 DEN AKTEN IST ZU ENTNEHMEN , DASS DER ANGEKLAGTE IN SEINEM HERKUNFTSLAND
WEGEN KUPPELEI BESTRAFT UND DASS GEGEN IHN WEGEN MEHRERER BEWAFFNETER
DIEBSTAHLS- ODER RAUBTATEN ERMITTELT WURDE , OHNE DASS ER JEDOCH - NACH DEN
VERFÜGBAREN AUSKÜNFTEN - INSOWEIT VERURTEILT WORDEN WÄRE . DIE EHEFRAU DES
ANGEKLAGTEN , DIE EBENFALLS DIE FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZT ,
BETRIEB IN DER GEGEND VON LÜTTICH ALS ANGESTELLTE DER INHABERFIRMA EIN
TANZCAFE ; DER ANGEKLAGTE WAR IHR DORTHIN GEFOLGT , ERFÜLLTE JEDOCH DIE
VERWALTUNGSFORMALITÄTEN ZUR EINSCHREIBUNG IN DAS MELDEREGISTER NICHT . NACH
FESTSTELLUNG SEINES AUFENTHALTS VERFÜGTEN DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN SEINE
ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET UND LEITETEN EIN ERMITTLUNGSVERFAHREN WEGEN
UNERLAUBTEN AUFENTHALTS GEGEN IHN EIN , DAS ZU EINER ERSTEN GERICHTLICHEN
VERURTEILUNG FÜHRTE . NACH KURZEM AUFENTHALT IN DEUTSCHLAND KEHRTE DER
ANGEKLAGTE ZU SEINER EHEFRAU NACH BELGIEN ZURÜCK , KAM ABER AUCH DIESMAL DEN
GESETZLICHEN FORMALITÄTEN AUF DEM GEBIET DER AUSLÄNDERÜBERWACHUNG NICHT NACH
. NACHDEM IHN DIE POLIZEI ERNEUT AUSFINDIG GEMACHT HATTE , ERGING GEGEN IHN
HAFTBEFEHL , DEN DIE ZUSTÄNDIGEN GERICHTE JEDOCH NICHT BESTÄTIGTEN . NOCH
VOR DER HAFTENTLASSUNG WURDE DEM ANGEKLAGTEN EIN ARRETE MINISTERIEL DE
RENVOI ( EINE MINISTERIELLE AUSWEISUNGSVERFÜGUNG ) ZUGESTELLT , IN DEM ES
ZUR BEGRÜNDUNG HIESS : " DAS PERSÖNLICHE VERHALTEN ROYERS LÄSST SEINE
ANWESENHEIT ALS EINE GEFAHR FÜR DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG ERSCHEINEN " UND "
ER HAT DIE BEDINGUNGEN NICHT BEACHTET , DENEN DER AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN
UNTERLIEGT UND BESITZT KEINE NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS FÜR DAS KÖNIGREICH . "
AUFGRUND DIESES ARRETE DE RENVOI VERLIESS DER ANGEKLAGTE OFFENBAR
TATSÄCHLICH DAS BELGISCHE HOHEITSGEBIET , WÄHREND DAS STRAFVERFAHREN WEGEN
ILLEGALER EINREISE UND ILLEGALEN AUFENTHALTS VOR DEM TRIBUNAL DE PREMIERE
INSTANCE SEINEN LAUF NAHM .
ZU DEN ANWENDBAREN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS
10/11 DAS VORLEGENDE GERICHT HAT BIS ZUM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND NOCH
NICHT ABSCHLIESSEND KLARGESTELLT , IN WELCHER EIGENSCHAFT DER ANGEKLAGTE DIE
ANWENDUNG VON BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÜR SICH IN ANSPRUCH
NEHMEN KANN . DER VOM NATIONALEN GERICHT FESTGESTELLTE SACHVERHALT UND DIE
ANGEFÜHRTEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , UM DEREN AUSLEGUNG ES
ERSUCHT , LASSEN VERSCHIEDENE MÖGLICHKEITEN ZU , JE NACHDEM , OB FÜR DEN
ANGEKLAGTEN GEMEINSCHAFTSRECHT GILT , WEIL ER SELBST EINE BERUFSTÄTIGKEIT
AUSÜBTE ODER SELBST EINE BESCHÄFTIGUNG SUCHTE , ODER WEIL ER EHEGATTE EINER
PERSON IST , DIE SICH WEGEN IHRER EIGENEN BERUFSTÄTIGKEIT AUF BESTIMMUNGEN
DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERUFEN KANN ; SOMIT IST SEINE RECHTSSTELLUNG
ENTWEDER
A ) NACH DEM VERTRAGSKAPITEL ÜBER ARBEITNEHMER , GENAUER : NACH ARTIKEL 48
ZU BEURTEILEN , DESSEN DURCHFÜHRUNG DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1612/68 DES
RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( ABL . L 257 , S . 2 ) UND DIE RICHTLINIE 68/360
DES RATES SICHERGESTELLT WURDE , ODER
B ) NACH DEN KAPITELN ÜBER DAS NIEDERLASSUNGSRECHT UND ÜBER DIENSTLEISTUNGEN
, NAMENTLICH NACH DEN ARTIKELN 52 , 53 , 56 , 62 UND 66 , DIE MIT DER
RICHTLINIE 73/148 DES RATES VOM 21 . MAI 1973 ZUR AUFHEBUNG DER REISE- UND
AUFENTHALTSBESCHRÄNKUNGEN FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN INNERHALB
DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER NIEDERLASSUNG UND DES
DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS ( ABL . 1973 , L 172 , S . 14 ) DURCHGEFÜHRT WURDEN .
12/15 EIN VERGLEICH DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN ZEIGT JEDOCH DASS SIE AUF
DENSELBEN GRUNDSÄTZEN BERUHEN ; DIES GILT SOWOHL FÜR DAS RECHT DER VOM
GEMEINSCHAFTSRECHT GESCHÜTZTEN PERSONEN , IN DAS HOHEITSGEBIET DER
MITGLIEDSTAATEN EINZUREISEN UND SICH DORT AUFZUHALTEN , ALS AUCH FÜR DAS
VERBOT JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN
BEHANDLUNG . INSBESONDERE DEHNEN ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 ,
ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE 68/360 SOWIE ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE 73/148 DEN
GELTUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF DEM GEBIET DER EINREISE UND DES
AUFENTHALTS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GLEICHLAUTEND AUF DEN EHEGATTEN DES
UNMITTELBAR BEGÜNSTIGTEN AUS . DIE RICHTLINIE 64/221 GILT NACH ARTIKEL 1 FÜR
STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS , DIE SICH IN EINEM ANDEREN
MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT AUFHALTEN ODER SICH DORTHIN BEGEBEN , UM EINE
SELBSTÄNDIGE ODER UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSZUÜBEN ODER UM
DIENSTLEISTUNGEN ENTGEGENZUNEHMEN , SOWIE FÜR DEREN EHEGATTEN UND
FAMILIENANGEHÖRIGE . AUS DEM VORSTEHENDEN ERHELLT , DASS SACHLICH
ÜBEREINSTIMMENDE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN EINEM FALL WIE DEM
VORLIEGENDEN IMMER DANN ANWENDBAR SIND , WENN AUFGRUND EINER DER GENANNTEN
BESTIMMUNGEN ENTWEDER UNMITTELBAR IN DER PERSON DES BETROFFENEN ODER IN DER
PERSON SEINES EHEGATTEN EIN ANKNÜPFUNGSPUNKT ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT BESTEHT .
16 IM LICHTE DIESER VORÜBERLEGUNGEN UND UNBESCHADET DER ZUSTÄNDIGKEIT DES
VORLEGENDEN GERICHTS , DARÜBER ZU BEFINDEN , WELCHE GEMEINSCHAFTSNORMEN AUF
DEN VOR IHM ANHÄNGIGEN FALL ANWENDUNG FINDEN , SIND DIE FRAGEN DES TRIBUNAL
DE PREMIERE INSTANCE ZU BEANTWORTEN .
ZUR ERSTEN , ZWEITEN , DRITTEN UND VIERTEN FRAGE ( QUELLE DER AUS DEM
VERTRAG FLIESSENDEN RECHTE AUF DEM GEBIET DER EINREISE UND DES AUFENTHALTS
INNERHALB DER GEMEINSCHAFT )
17/18 MIT DEN FRAGEN 1 , 2 , 3 UND 4 WIRD DER GERICHTSHOF IM WESENTLICHEN
ERSUCHT , NAMENTLICH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES ARTIKELS 48 DES VERTRAGES
SOWIE DER RICHTLINIEN 64/221 UND 68/360 ZU BESTIMMEN , WORAUF DAS RECHT DER
STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS BERUHT , IN DAS HOHEITSGEBIET EINES
ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINZUREISEN SOWIE SICH DORT AUFZUHALTEN , UND WELCHE
WIRKUNGEN AUSLÄNDERPOLIZEILICHE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF DIE
AUSÜBUNG DIESES RECHTS ENTFALTEN KÖNNEN . INSBESONDERE WIRD DANACH GEFRAGT ,
A ) OB DIESES RECHT UNMITTELBAR AUS DEM VERTRAG ODER AUS SONSTIGEN
BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FLIESST , ODER OB ES ERST DURCH DIE
ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE EINES
MITGLIEDSTAATS ENTSTEHT , WELCHE DIE AUF DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BERUHENDE
PERSÖNLICHE STELLUNG EINES STAATSANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS
ANERKENNT ;
B ) OB DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE
68/360 VERPFLICHTET SIND , EINE AUFENTHALTSERLAUBNIS ZU ERTEILEN , SOBALD
DER BETROFFENE IN DER LAGE IST , DEN NACHWEIS ZU FÜHREN , DASS DAS
GEMEINSCHAFTSRECHT AUF IHN ANWENDBAR IST ;
C ) OB BEREITS DIE NICHTERFÜLLUNG DER GESETZLICHEN FORMALITÄTEN IM RAHMEN
DER AUSLÄNDERÜBERWACHUNG DURCH DEN ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS EIN
VERHALTEN DARSTELLT , DAS GEEIGNET IST , DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND
SICHERHEIT ZU GEFÄHRDEN , UND OB EIN SOLCHES VERHALTEN MITHIN EINE
ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM LANDE ODER EINE VORLÄUFIGE
FREIHEITSENTZIEHUNG RECHTFERTIGEN KANN ;
D ) OB EINE AUFGRUND EINER SOLCHEN UNTERLASSUNG VERFÜGTE MASSNAHME ZUR
ENTFERNUNG AUS DEM LANDE DER " GENERALPRÄVENTION " DIENT ODER OB SIE AUF "
SPEZIALPRÄVENTIVEN " ÜBERLEGUNGEN BERUHT , DIE AN DAS PERSÖNLICHE VERHALTEN
DES BETROFFENEN ANKNÜPFEN .
19/23 NACH ARTIKEL 48 DES VERTRAGES WIRD INNERHALB DER GEMEINSCHAFT DIE
FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER HERGESTELLT . DIESE GIBT DEN ARBEITNEHMERN
NACH ABSATZ 3 DAS RECHT , IN DAS HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN
EINZUREISEN , SICH DORT FREI ZU BEWEGEN , SICH DORT ZUR AUSÜBUNG EINER
BESCHÄFTIGUNG AUFZUHALTEN UND DORT NACH DEREN BEENDIGUNG ZU VERBLEIBEN .
GEMÄSS ARTIKEL 52 WERDEN DIE BESCHRÄNKUNGEN DER FREIEN NIEDERLASSUNG VON
STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN
MITGLIEDSTAATS BIS ZUM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT SCHRITTWEISE AUFGEHOBEN .
GLEICHES GILT NACH ARTIKEL 59 FÜR DIE BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN
DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT . DIESE BESTIMMUNGEN SIND
ALS EIN AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETES VERBOT AUSZULEGEN , DIE EINREISE
VON STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN IHR HOHEITSGEBIET UND
DEREN AUFENTHALT DORT ZU BESCHRÄNKEN ODER ZU BEHINDERN ; SIE GEWÄHREN JEDEM
UNMITTELBAR RECHTE , AUF DIE DIE GENANNTEN ARTIKEL - IN DER FORM , DIE SIE
SPÄTER DURCH DIE ERGÄNZENDEN VERORDNUNGS- ODER RICHTLINIENBESTIMMUNGEN ZUR
DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES GEFUNDEN HABEN - ANWENDBAR SIND .
24/27 DIESE AUSLEGUNG LIEGT ALLEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GENANNTEN
VERTRAGSBESTIMMUNGEN ERGANGENEN ABGELEITETEN RECHTSAKTEN ZUGRUNDE . SO
BESTIMMT ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 , DASS JEDER STAATSANGEHÖRIGE
EINES MITGLIEDSTAATS UNGEACHTET SEINES WOHNORTS " BERECHTIGT ( IST ), EINE
TÄTIGKEIT IM LOHNODER GEHALTSVERHÄLTNIS IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN
MITGLIEDSTAATS . . . AUSZUÜBEN " , UND ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG DEHNT DAS
RECHT , " WOHNUNG ZU NEHMEN " , AUF FAMILIENANGEHÖRIGE DES BEGÜNSTIGTEN AUS
. ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE 68/360 SCHREIBT VOR , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN
DEN GENANNTEN PERSONEN " DAS AUFENTHALTSRECHT IN IHREM HOHEITSGEBIET "
GEWÄHREN , UND DASS " ZUM NACHWEIS " DIESES RECHTS EINE BESONDERE
AUFENTHALTSERLAUBNIS ERTEILT WIRD . DIE PRÄAMBEL DER RICHTLINIE 73/148
STELLT FEST , DASS DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT NUR DANN VOLLSTÄNDIG
VERWIRKLICHT WERDEN KANN , " WENN DEN ZU BEGÜNSTIGENDEN PERSONEN EIN RECHT
AUF UNBEFRISTETEN AUFENTHALT ZUERKANNT WIRD " , UND DASS DER FREIE
DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ERFORDERT , DASS DEM LEISTUNGSERBRINGER UND DEM
LEISTUNGSEMPFÄNGER " EIN AUFENTHALTSRECHT ENTSPRECHEND DER DAUER DER
DIENSTLEISTUNG " GEWÄHRT WIRD .
28/29 WIE DIESE BESTIMMUNGEN ERKENNEN LASSEN , WAREN SICH DIE RECHTSETZENDEN
STELLEN DER GEMEINSCHAFT DESSEN BEWUSST , DASS SIE MIT DER VERORDNUNG UND
DEN RICHTLINIEN , UM DIE ES GEHT , KEINE NEUEN RECHTE ZUGUNSTEN DER VOM
GEMEINSCHAFTSRECHT GESCHÜTZTEN PERSONEN SCHUFEN , SONDERN DEN
ANWENDUNGSBEREICH UND DIE EINZELHEITEN DER AUSÜBUNG DER UNMITTELBAR AUS DEM
VERTRAG FLIESSENDEN RECHTE NÄHER REGELTEN . ES IST SOMIT NICHT VORBEDINGUNG
FÜR DEN ERWERB DES RECHTS AUF EINREISE UND AUFENTHALT , DASS DER DEN SCHUTZ
DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT UND GESUNDHEIT BETREFFENDE VORBEHALT
NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 3 UND NACH ARTIKEL 56 ABSATZ 1 DES VERTRAGES NICHT
EINGREIFT ; VIELMEHR IST DIESER VORBEHALT AUFZUFASSEN ALS EINE HANDHABE , IM
EINZELFALL BEI VORLIEGEN GEEIGNETER GRÜNDE DIE AUSÜBUNG EINES UNMITTELBAR
AUS DEM VERTRAG FLIESSENDEN RECHTS EINZUSCHRÄNKEN .
30 SONACH LASSEN SICH DIE SPEZIFISCHEN FRAGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS WIE
FOLGT BEANTWORTEN :
31/33 A ) DAS RECHT DER STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS , IN DAS
HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINZUREISEN UND SICH DORT ZU DEN
VOM VERTRAG GENANNTEN ZWECKEN AUFZUHALTEN - INSBESONDERE , UM DORT EINE
SELBSTÄNDIGE ODER UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT ZU SUCHEN ODER AUSZUÜBEN ,
ODER UM SICH DEM EHEGATTEN ODER SONSTIGEN FAMILIENANGEHÖRIGEN ANZUSCHLIESSEN
- , FLIESST UNMITTELBAR AUS DEM VERTRAG ODER , JE NACH SACHLAGE , AUS DEN ZU
SEINER DURCHFÜHRUNG ERGANGENEN BESTIMMUNGEN . FOLGLICH WIRD DIESES RECHT
UNABHÄNGIG VON DER ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS DURCH DIE ZUSTÄNDIGE
BEHÖRDE EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBEN . DIE ERTEILUNG DIESER ERLAUBNIS WIRKT
ALSO NICHT RECHTSBEGRÜNDEND ; VIELMEHR WIRD MIT IHR DURCH DEN MITGLIEDSTAAT
LEDIGLICH FESTGESTELLT , WELCHE PERSÖNLICHE STELLUNG EINEM ANGEHÖRIGEN EINES
ANDEREN MITGLIEDSTAATS NACH DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUKOMMT
.
34/36 B ) NACH ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE 68/360 " GEWÄHREN "
DIE MITGLIEDSTAATEN - UNBESCHADET DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 10 - DEN
PERSONEN , WELCHE DIE IN DER RICHTLINIE AUFGEFÜHRTEN UNTERLAGEN VORLEGEN ,
IN IHREM HOHEITSGEBIET DAS AUFENTHALTSRECHT , ZU DESSEN " NACHWEIS " EINE
BESONDERE AUFENTHALTSERLAUBNIS ERTEILT WIRD . DIESE BESTIMMUNGEN SOLLEN DIE
PRAKTISCHEN EINZELHEITEN FÜR DIE AUSÜBUNG UNMITTELBAR AUS DEM VERTRAG
FLIESSENDER RECHTE FESTLEGEN . DARAUS FOLGT , DASS DIE BEHÖRDEN DER
MITGLIEDSTAATEN DAS AUFENTHALTSRECHT JEDEM ZU GEWÄHREN HABEN , DER ZU DEN IN
ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE GENANNTEN GRUPPEN GEHÖRT UND IN DER LAGE IST , DIES
DURCH VORLAGE DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 IM EINZELNEN GENANNTEN UNTERLAGEN
NACHZUWEISEN .
37 AUF DIE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN NACH
ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE 68/360 VERPFLICHTET SIND , DIE AUFENTHALTSERLAUBNIS
JEDEM ZU ERTEILEN , DER DURCH GEEIGNETE UNTERLAGEN NACHWEIST , DASS ER ZU
EINER DER IN ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE GENANNTEN GRUPPEN GEHÖRT .
38/40 C ) DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN IST WEITER ZU ENTNEHMEN , DASS SICH
EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET NICHT LEDIGLICH
DAMIT RECHTFERTIGEN LÄSST , DASS DER STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS
DIE FÜR EINREISE , ORTSWECHSEL UND AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN BESTEHENDEN
GESETZLICHEN FORMALITÄTEN NICHT ERFÜLLT HAT . DA ES UM DIE AUSÜBUNG EINES
UNMITTELBAR AUFGRUND DES VERTRAGES ERWORBENEN RECHTS GEHT , KANN EIN SOLCHES
VERHALTEN FÜR SICH ALLEIN NICHT ALS BEEINTRÄCHTIGUNG DER ÖFFENTLICHEN
ORDNUNG ODER SICHERHEIT ANGESEHEN WERDEN . DAHER IST JEDE ENTSCHEIDUNG ÜBER
DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET , DIE VON DEN BEHÖRDEN EINES
MITGLIEDSTAATS GEGEN EINEN VOM VERTRAG GESCHÜTZTEN ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN
MITGLIEDSTAATS GETROFFEN WIRD , MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR , WENN SIE
AUSSCHLIESSLICH DARAUF GESTÜTZT IST , DASS DER BETROFFENE DIE GESETZLICHEN
FORMALITÄTEN IM RAHMEN DER AUSLÄNDERÜBERWACHUNG NICHT ERFÜLLT HAT ODER KEINE
AUFENTHALTSERLAUBNIS BESITZT .
41/42 INSOWEIT IST ALLERDINGS KLARZUSTELLEN , DASS ES DEN MITGLIEDSTAATEN -
IN DEN IHREM ERMESSEN VOM GEMEINSCHAFTSRECHT GESETZTEN UND VOM GERICHTSHOF
IN SEINEN URTEIL VOM 26 . OKTOBER 1975 ( RECHTSSACHE 36/75 , RUTILI )
ERLÄUTERTEN GRENZEN - UNBENOMMEN BLEIBT , EINEN STAATSANGEHÖRIGEN EINES
ANDEREN MITGLIEDSTAATS AUS IHREM HOHEITSGEBIET ZU ENTFERNEN , WENN DIE
BELANGE DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND SICHERHEIT AUS ANDEREN ALS IN DER
NICHTERFÜLLUNG DER AUSLÄNDERPOLIZEILICHEN FORMALITÄTEN LIEGENDEN GRÜNDEN
BETROFFEN SIND . FERNER SIND DIE MITGLIEDSTAATEN NACH GEMEINSCHAFTSRECHT
NICHT GEHINDERT , DIE MISSACHTUNG NATIONALER AUSLÄNDERPOLIZEILICHER
VORSCHRIFTEN MIT DEN GEEIGNETEN UND ZUR DURCHSETZUNG DIESER VORSCHRIFTEN
ERFORDERLICHEN SANKTIONEN ZU BELEGEN , SOWEIT DIESE NICHT IN DER ENTFERNUNG
AUS DEM HOHEITSGEBIET BESTEHEN .
43/44 ZU DER FRAGE , OB EIN MITGLIEDSTAAT EINEM VOM VERTRAG GESCHÜTZTEN
AUSLÄNDER VORLÄUFIG DIE FREIHEIT ENTZIEHEN KANN , UM IHN AUS DEM
HOHEITSGEBIET ZU ENTFERNEN , IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS EINE
DERARTIGE MASSNAHME DANN NICHT IN BETRACHT KOMMEN KANN , WENN EINE
ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET GEGEN DEN VERTRAG
VERSTIESSE . OB IM ÜBRIGEN EINE VORLÄUFIGE FREIHEITSENTZIEHUNG RECHTMÄSSIG
IST GEGENÜBER EINEM AUSLÄNDER , DER NICHT NACHGEWIESEN HAT , DASS ER VOM
VERTRAG GESCHÜTZT WIRD , ODER DER AUS ANDEREN ALS IN DER NICHTERFÜLLUNG
AUSLÄNDERPOLIZEILICHER FORMALITÄTEN LIEGENDEN GÜNDEN AUS DEM HOHEITSGEBIET
ENTFERNT WERDEN KÖNNTE , RICHTET SICH NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN
UND DEN ZWISCHENSTAATLICHEN VERPFLICHTUNGEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS
, DENN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT SELBST LEGT DEN MITGLIEDSTAATEN IN DER
GEGENWÄRTIGEN PHASE INSOWEIT KEINE BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN AUF .
45/49 D ) NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 64/221 DARF " BEI
MASSNAHMEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG ODER SICHERHEIT . . . AUSSCHLIESSLICH
DAS PERSÖNLICHE VERHALTEN DER IN BETRACHT KOMMENDEN EINZELPERSONEN
AUSSCHLAGGEBEND SEIN " . DIESE BESTIMMUNG VERPFLICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN ,
BEI IHRER BEURTEILUNG DER BELANGE DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND SICHERHEIT
AUF DIE PERSÖNLICHE SITUATION DER UNTER DEM SCHUTZ DES GEMEINSCHAFTSRECHTS
STEHENDEN PERSON ABZUSTELLEN UND NICHT AUF PAUSCHALE WERTUNGEN . AUS DEN
VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ERGIBT SICH JEDOCH , DASS DIE BLOSSE
NICHTERFÜLLUNG DER FÜR EINREISE , ORTSWECHSEL UND AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN
GELTENDEN GESETZLICHEN FORMALITÄTEN KEINE BEEINTRÄCHTIGUNG DER ÖFFENTLICHEN
ORDNUNG UND SICHERHEIT IM SINNE DES VERTRAGES DARSTELLEN KANN . EIN SOLCHES
VERHALTEN KANN ALSO FÜR SICH ALLEIN NICHT ZUR ANWENDUNG DER MASSNAHMEN
FÜHREN , DIE ARTIKEL 3 DER GENANNTEN RICHTLINIE IM AUGE HAT . SOMIT IST
DIESER TEIL DER GESTELLTEN FRAGEN AUFGRUND DER WEITER OBEN GEMACHTEN
AUSFÜHRUNGEN GEGENSTANDSLOS GEWORDEN .
50/51 AUF DIE FRAGEN IST MITHIN ZU ANTWORTEN , DASS DAS RECHT DER
STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS , IN DAS HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN
MITGLIEDSTAATS EINZUREISEN UND SICH DORT AUFZUHALTEN , JEDEM , DER UNTER DEN
ANWENDUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHT FÄLLT , UNABHÄNGIG VON DER
ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS ODER DERGLEICHEN SEITENS DES
AUFNAHMESTAATS UNMITTELBAR IM VERTRAG - NAMENTLICH IN DEN ARTIKELN 48 , 52
UND 59 - ODER , JE NACH SACHLAGE , IN DEN ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERGANGENEN
BESTIMMUNGEN GEWÄHRT WIRD . DIE TATSACHE , DASS DER STAATSANGEHÖRIGE EINES
MITGLIEDSTAATS LEDIGLICH DIE FÜR EINREISE , ORTSWECHSEL UND AUFENTHALT VON
AUSLÄNDERN GELTENDEN FORMALITÄTEN NICHT ERFÜLLT HAT , KANN ALS SOLCHE KEIN
DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT GEFÄHRDENDES VERHALTEN DARSTELLEN UND
VERMAG DAHER FÜR SICH ALLEIN WEDER EINE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET
NOCH EINE MIT DIESEM ZIEL ANGEORDNETE VORLÄUFIGE FREIHEITSENTZIEHUNG ZU
RECHTFERTIGEN .
ZUR FÜNFTEN FRAGE ( VOLLZIEHUNG DER AUSWEISUNGSMASSNAHMEN UND RECHTSBEHELF )
52 DIE FÜNFTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB EINE ENTSCHEIDUNG , MIT
DER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET VERFÜGT ODER DIE AUFENTHALTS- ODER
NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS VERSAGT WIRD , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER
ANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SOFORT VOLLZIEHBARE MASSNAHMEN ZULÄSST
ODER OB SIE IHRE VOLLE WIRKSAMKEIT ERST NACH ERSCHÖPFUNG DES RECHTSWEGS VOR
DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ENTFALTEN KANN .
53/55 NACH ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE 64/221 MUSS JEDER , DER VON EINER
MASSNAHME ZUR ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET BETROFFEN IST , GEGEN DIESE
ENTSCHEIDUNG DIE RECHTSBEHELFE EINLEGEN KÖNNEN , DIE INLÄNDERN GEGENÜBER
VERWALTUNGSAKTEN ZUSTEHEN . MANGELS EINES SOLCHEN RECHTSBEHELFS MUSS DER
BETROFFENE NACH ARTIKEL 9 ZUMINDEST DIE MÖGLICHKEIT HABEN , SICH VOR EINER
ZUSTÄNDIGEN STELLE VERTEIDIGEN ODER VERTRETEN ZU LASSEN ; DIESE MUSS EINE
ANDERE SEIN ALS DIEJENIGE , DIE DIE MASSNAHME ZUR BESCHRÄNKUNG SEINER
FREIHEIT GETROFFEN HAT . DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN ALLE ERFORDERLICHEN
ANSTALTEN ZU TREFFEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS JEDER VON EINER DERARTIGEN
FREIHEITSBESCHRÄNKENDEN MASSNAHME BETROFFENE TATSÄCHLICH IN DEN GENUSS DES
SCHUTZES KOMMT , DEN DIE AUSÜBUNG DIESER PROZESSUALEN RECHTE FÜR IHN
DARSTELLT .
56/61 DIESE GARANTIE WÜRDE INDESSEN HINFÄLLIG , WENN DIE MITGLIEDSTAATEN DEM
BETROFFENEN DURCH DIE SOFORTIGE VOLLZIEHUNG EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE
ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET DIE MÖGLICHKEIT ABSCHNEIDEN KÖNNTEN ,
TATSÄCHLICH VORTEILE AUS DEN IN DER RICHTLINIE 64/221 GARANTIERTEN
RECHTSBEHELFEN ZU ZIEHEN . IST IM SINNE DES ARTIKELS 8 DER RICHTLINIE 64/221
DER RECHTSWEG GEGEBEN , SO MUSS DER BETROFFENE WENIGSTENS DIE MÖGLICHKEIT
ERHALTEN , SCHON VOR DER VOLLZIEHUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG
AUS DEM LANDE KLAGE ZU ERHEBEN UND DAMIT DIE AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG DER
GETROFFENEN MASSNAHME ZU ERREICHEN . DIES ERGIBT SICH AUCH AUS DER
VERZAHNUNG , DIE NACH DER RICHTLINIE ZWISCHEN DEN ARTIKELN 8 UND 9 BESTEHT ,
DENN DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 9 IST DEM BETROFFENEN U . A . IMMER DANN
GARANTIERT , WENN GERICHTLICHE RECHTSBEHELFE DES ARTIKELS 8 " KEINE
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG HABEN " . AUSSER IN DRINGENDEN FÄLLEN MUSS NACH
ARTIKEL 9 DAS RECHTSBEHELFSVERFAHREN VOR EINER ZUSTÄNDIGEN STELLE DER
ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET VORAUSGEHEN . SONACH
DARF DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG - WENN IM SINNE DES ARTIKELS 8 DER
RECHTSWEG GEGEBEN IST - ERST VOLLZIEHBAR SEIN , NACHDEM DER BETROFFENE IN
DER LAGE WAR , KLAGE ZU ERHEBEN . IST DER RECHTSWEG NICHT GEGEBEN ODER HAT
DER GERICHTLICHE RECHTSBEHELF KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG , DANN KANN DIE
ENTSCHEIDUNG - AUSSER IN FÄLLEN NACHWEISLICHER DRINGLICHKEIT - NICHT
GETROFFEN WERDEN , BEVOR NICHT DER BETROFFENE GELEGENHEIT HATTE , DIE IN
ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE 64/221 BEZEICHNETE STELLE ANZURUFEN , UND BEVOR
NICHT DIESE STELLE ENTSCHIEDEN HAT .
62 AUF DIE GESTELLTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EINE ENTSCHEIDUNG
ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET - AUSSER IM FALLE NACHWEISLICHER
DRINGLICHKEIT - GEGENÜBER EINER VOM GEMEINSCHAFTSRECHT GESCHÜTZTEN PERSON
NICHT VOLLZIEHBAR IST , BEVOR NICHT DER BETROFFENE DIE IHM IN DEN ARTIKELN 8
UND 9 DER RICHTLINIE 64/221 GARANTIERTEN RECHTSBEHELFSVERFAHREN
AUSZUSCHÖPFEN IN DER LAGE WAR .
ZUR SECHSTEN , SIEBENTEN UND ACHTEN FRAGE ( VERBOT NEUER BESCHRÄNKUNGEN )
63/64 DIE FRAGEN 6 , 7 UND 8 GEHEN DAHIN , OB EIN MITGLIEDSTAAT DURCH DIE
ARTIKEL 53 UND 62 DES VERTRAGES , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN DIE EINFÜHRUNG
NEUER NIEDERLASSUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE DER ANDEREN
MITGLIEDSTAATEN UND DIE EINFÜHRUNG NEUER BESCHRÄNKUNGEN DER TATSÄCHLICH
ERREICHTEN FREIHEIT DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS VERBIETEN , DARAN GEHINDERT
IST , ZU WENIGER LIBERALEN BESTIMMUNGEN ODER PRAKTIKEN ZURÜCKZUKEHREN , ALS
ER SIE VORHER ANGEWENDET HAT . INSBESONDERE WIRD INSOWEIT DANACH GEFRAGT
,
A ) OB NATIONALE BESTIMMUNGEN , DURCH DIE FRÜHER ANGEWENDETE BESTIMMUNGEN IM
ERGEBNIS WENIGER LIBERAL WERDEN , RECHTENS SIND , WENN SIE EINE ANGLEICHUNG
DES NATIONALEN RECHTS AN DIE EINSCHLÄGIGEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT
BEZWECKEN ;
B ) OB DAS VERBOT NEUER BESCHRÄNKUNGEN AUCH FÜR FORM- UND
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN GILT , OBWOHL ARTIKEL 189 EWG-VERTRAG DEN
MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN " DIE WAHL DER FORM UND
DER MITTEL " VORBEHÄLT .
65/68 A ) DIE ARTIKEL 53 UND 62 VERBIETEN NICHT NUR DIE EINFÜHRUNG NEUER
BESCHRÄNKUNGEN GEGENÜBER DEM BEIM INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES ERREICHTEN
ZUSTAND , SONDERN AUCH DIE RÜCKNAHME MITGLIEDSTAATLICHER
LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN , DIE IN ERFÜLLUNG GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER
VERPFLICHTUNGEN ERGANGEN SIND . EINEN ANHALTSPUNKT FÜR DIE TRAGWEITE DER VON
DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERNOMMENEN VERPFLICHTUNGEN KÖNNEN DIE VON DER
GEMEINSCHAFT - INSBESONDERE IN GESTALT VON RICHTLINIEN - ZUR DURCHFÜHRUNG
DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN GETROFFENEN MASSNAHMEN GEBEN . DIES GILT VOR ALLEM
FÜR DIE RICHTLINIE 64/221 , DIE BESTIMMTE SCHRANKEN FÜR DAS FREIE ERMESSEN
DER MITGLIEDSTAATEN UND BESTIMMTE VERPFLICHTUNGEN NENNT , DIE IHNEN AUF DEM
GEBIET DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
AUFERLEGT SIND . DAGEGEN IST DIE BERUFUNG AUF DEN GRUNDSATZ DER ARTIKEL 53
UND 56 AUSGESCHLOSSEN , WENN FESTSTEHT , DASS DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT
DEN ANGEHÖRIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN EINGERÄUMTEN VERGÜNSTIGUNGEN NICHT
IN ERFÜLLUNG EINER VOM GEMEINSCHAFTSRECHT FESTGELEGTEN VERPFLICHTUNG
ERGANGEN WAREN .
69/73 B ) ZWISCHEN DEM VERBOT NEUER BESCHRÄNKUNGEN IN DEN ARTIKELN 53 UND 62
UND DER VORSCHRIFT DES ARTIKELS 189 , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN BEI DER
DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN " DIE WAHL DER FORM UND DER MITTEL " VORBEHÄLT
, BESTEHT KEIN WIDERSPRUCH , DENN BEI DER WAHL DER FORMEN UND MITTEL SIND
DIE VORSCHRIFTEN UND VERBOTE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BEACHTEN . BEI DEN
RICHTLINIEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER FREIZUEGIGKEIT KAM ES DEN ZUSTÄNDIGEN
GEMEINSCHAFTSORGANEN VOR ALLEM DARAUF AN , EINEN KATALOG VON FORM- UND
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN , UM DAS PRAKTISCHE FUNKTIONIEREN DES VOM
VERTRAG ERRICHTETEN SYSTEMS ZU GEWÄHRLEISTEN . DIES GILT VOR ALLEM FÜR DIE
RICHTLINIE 64/221 ÜBER DIE SONDERVORSCHRIFTEN , SOWEIT SIE AUS GRÜNDEN DER
ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT ODER GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT SIND , DENN
BESTIMMTE GARANTIEN , DIE DARIN ZUGUNSTEN DER VOM GEMEINSCHAFTSRECHT
GESCHÜTZTEN PERSONEN VORGESEHEN SIND - NÄMLICH DIE VERPFLICHTUNG , DEM VON
EINER BELASTETEN MASSNAHME BETROFFENEN DIE DER ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE
LIEGENDEN GRÜNDE MITZUTEILEN UND IHM EINEN RECHTSBEHELF ZU ERÖFFNEN - SIND
GERADE VERFAHRENSREGELN . DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN
VERPFLICHTET SIND , INNERHALB DER IHNEN NACH ARTIKEL 189 BELASSENEN
ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT DIE FORMEN UND MITTEL ZU WÄHLEN , DIE SICH ZUR
GEWÄHRLEISTUNG DER PRAKTISCHEN WIRKSAMKEIT ( EFFET UTILE ) DER RICHTLINIEN
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES MIT IHNEN VERFOLGTEN ZWECKS AM BESTEN EIGNEN .
74/75 AUF DIE FRAGEN IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE ARTIKEL 53 UND 62 DES
VERTRAGES DEN MITGLIEDSTAATEN DIE EINFÜHRUNG NEUER
NIEDERLASSUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN UND DIE
EINFÜHRUNG NEUER BESCHRÄNKUNGEN DER AUF DEM GEBIET DES
DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS TATSÄCHLICH ERREICHTEN FREIHEIT VERBIETEN UND DASS
DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGRUND DIESER VORSCHRIFTEN DARAN GEHINDERT SIND , ZU
WENIGER LIBERALEN BESTIMMUNGEN ODER PRAKTIKEN ZURÜCKZUKEHREN , SOWEIT DIE
LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN IN ERFÜLLUNG SICH AUS DEN BESTIMMUNGEN UND ZIELEN
DES VERTRAGES ERGEBENDER PFLICHTEN ERGANGEN WAREN . DIE DEN MITGLIEDSTAATEN
IN ARTIKEL 189 BELASSENE FREIHEIT BEZUEGLICH DER WAHL DER FORMEN UND MITTEL
BEI DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN LÄSST IHRE VERPFLICHTUNG UNBERÜHRT ,
DIEJENIGEN FORMEN UND MITTEL ZU WÄHLEN , DIE FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNG DER
PRAKTISCHEN WIRKSAMKEIT ( EFFET UTILE ) DER RICHTLINIEN AM BESTEN GEEIGNET
SIND .
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