Vertikale direkte Anwendbarkeit von Richtlinien – Richtlinie 73/173/EWG Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen Gefährlicher Stoffe (Lösemittel)
EuGH, Urteil v. 5. APRIL 1979, Rs. 148-78 - Ratti
Fundstellen:
EuGH Slg. 1979, 1629
Leitsätze
1 . MIT DER DEN RICHTLINIEN DURCH ARTIKEL 189 ZUERKANNTEN VERBINDLICHEN
WIRKUNG WÄRE ES UNVEREINBAR , GRUNDSÄTZLICH AUSZUSCHLIESSEN , DASS SICH
BETROFFENE PERSONEN AUF DIE DURCH DIE RICHTLINIE AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG
BERUFEN KÖNNEN . INSBESONDERE IN DEN FÄLLEN , IN DENEN ETWA DIE
GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH RICHTLINIE ZU EINEM
BESTIMMTEN VERHALTEN VERPFLICHTEN , WÜRDE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT EINER
SOLCHEN MASSNAHME ABGESCHWÄCHT , WENN DIE EINZELNEN SICH VOR GERICHT HIERAUF
NICHT BERUFEN UND DIE STAATLICHEN GERICHTE SIE NICHT ALS BESTANDTEIL DES
GEMEINSCHAFTSRECHTS BERÜCKSICHTIGEN KÖNNTEN . DAHER KANN EIN MITGLIEDSTAAT ,
DER DIE IN DER RICHTLINIE VORGESCHRIEBENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN NICHT
FRISTGEMÄSS ERLASSEN HAT , DEN EINZELNEN NICHT ENTGEGENHALTEN , DASS ER -
DER STAAT - DIE AUS DIESER RICHTLINIE ERWACHSENEN VERPFLICHTUNGEN NICHT
ERFÜLLT HAT . HIERAUS FOLGT , DASS DAS NATIONALE GERICHT , BEI DEM EIN
RECHTSBÜRGER , DER DEN VORSCHRIFTEN EINER RICHTLINIE NACHGEKOMMEN IST , DIE
NICHTANWENDUNG EINER MIT DIESER NOCH NICHT IN DIE INNERSTAATLICHE
RECHTSORDNUNG DES SÄUMIGEN STAATES ÜBERNOMMENEN RICHTLINIE UNVEREINBAREN
NATIONALEN BESTIMMUNG BEANTRAGT HAT , DIESEM ANTRAG STATTGEBEN MUSS , SOFERN
DIE IN FRAGE STEHENDE VERPFLICHTUNG UNBEDINGT UND HINREICHEND GENAU IST .
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER VORBEHALTE KANN EIN MITGLIEDSTAAT NACH DEM
ABLAUF DER ZUR DURCHFÜHRUNG EINER RICHTLINIE GESETZTEN FRIST SEIN DIESER
RICHTLINIE NOCH NICHT ANGEPASSTES INNERSTAATLICHES RECHT - AUCH WENN ES
STRAFSANKTIONEN VORSIEHT - NICHT AUF EINEN SOLCHEN RECHTSBÜRGER ANWENDEN .
SOLANGE ABER DIE DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR ÜBERNAHME DER VORSCHRIFTEN EINER
RICHTLINIE IN IHRE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG GESETZTE FRIST NOCH NICHT
ABGELAUFEN IST , KANN DIE RICHTLINIE KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG ERZEUGEN ;
DIESE WIRKUNG ENTSTEHT ERST AM ENDE DES FESTGESETZTEN ZEITRAUMS UND NUR FÜR
DEN FALL , DASS DER BETREFFENDE STAAT DIE RICHTLINIE NICHT ERFÜLLT HAT .
2 . AUS ARTIKEL 3 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE 73/173 FOLGT ,
DASS NUR SOLCHE LÖSEMITTEL IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN , DIE " DEN
VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE UND IHRER ANLAGE " ENTSPRECHEN , UND DASS DIE
MITGLIEDSTAATEN NICHT BEFUGT SIND , PARALLEL ZU DER IN DIESER RICHTLINIE FÜR
DIE EINFUHR VORGESEHENEN REGELUNG EINE ABWEICHENDE REGELUNG FÜR DEN
BINNENMARKT AUFRECHTZUERHALTEN . AUS DEM SYSTEM DER RICHTLINIE 73/173 ERGIBT
SICH SOMIT , DASS EIN MITGLIEDSTAAT IN BEZUG AUF DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG
UND KENNZEICHNUNG VON LÖSEMITTELN KEINE EINSCHRÄNKENDEREN ODER AUCH NUR
DETAILLIERTEREN UND JEDENFALLS KEINE ANDEREN VORAUSSETZUNGEN ALS DIE IN
DIESER RICHTLINIE GENANNTEN IN SEINE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFNEHMEN
DARF UND DASS DIESES VERBOT DER AUFERLEGUNG NICHT VORGESEHENER
BESCHRÄNKUNGEN SOWOHL FÜR DIE UNMITTELBAR AUF DEM BINNENMARKT IN DEN VERKEHR
GEBRACHTEN ALS AUCH FÜR DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GILT .
3 . DIE RICHTLINIE 73/173 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE KEINE NATIONALEN
BESTIMMUNGEN ZULÄSST , NACH DENEN ÜBER DIE BESTANDTEILE DER BETREFFENDEN
ERZEUGNISSE AUF DEREN BEHÄLTERN WEITERGEHENDE ANGABEN ZU MACHEN SIND , ALS
IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHEN IST .
4 . WENN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN GEMÄSS ARTIKEL 100 DES VERTRAGES DIE
HARMONISIERUNG VON MASSNAHMEN ANORDNEN , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DEN
SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN UND TIEREN ZU GEWÄHRLEISTEN , UND SIE
AUSSERDEM GEMEINSCHAFTSVERFAHREN ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DIESER
MASSNAHMEN VORSEHEN , IST DER RÜCKGRIFF AUF ARTIKEL 36 NICHT MEHR
GERECHTFERTIGT , DA DIE DURCHFÜHRUNG DER GEEIGNETEN KONTROLLEN UND DER
ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN DANN NACH MASSGABE DER HARMONISIERUNGSRICHTLINIE
ZU ERFOLGEN HABEN .
5 . ÜBER DIE RICHTLINIE 73/173 HINAUSGEHENDE NATIONALE BESTIMMUNGEN SIND MIT
DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NUR VEREINBAR , WENN SIE NACH DEM IN ARTIKEL 9 DIESER
RICHTLINIE VORGESEHENEN VERFAHREN UND IN DER DORT VORGESCHRIEBENEN FORM
ERLASSEN WORDEN SIND .
6 . HAT EIN MITGLIEDSTAAT DIE VORSCHRIFTEN EINER RICHTLINIE VOR DEM ENDE DES
IN DIESER RICHTLINIE FESTGESETZTEN ZEITRAUMS IN SEINE INNERSTAATLICHE
RECHTSORDNUNG ÜBERNOMMEN , SO KANN SICH DIESER UMSTAND NICHT GEGENÜBER DEN
ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSWIRKEN .
7 . DA DIE RICHTLINIEN IHREM WESEN NACH NUR DEN MITGLIEDSTAATEN
VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGEN , KANN SICH DER EINZELNE VOR DEM ABLAUF DER FÜR
IHRE DURCHFÜHRUNG VORGESEHENEN FRIST NICHT AUF DEN GRUNDSATZ DES "
BERECHTIGTEN VERTRAUENS " BERUFEN .
8 . DIE RICHTLINIE 77/728 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 7 .
NOVEMBER 1977 UND INSBESONDERE IHR ARTIKEL 9 KÖNNEN GEGENÜBER DEM EINZELNEN
, DER DEN VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE VOR DEM ABLAUF DER DEM
MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN ANPASSUNGSFRIST NACHGEKOMMEN IST , KEINE WIRKUNG
ERZEUGEN , DIE VON DEN NATIONALEN GERICHTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN WÄRE .
Sachverhalt und Gründe
1DIE PRETURA PENALE MAILAND STELLT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 8 . MAI
1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 21 . JUNI 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177
EWG-VERTRAG MEHRERE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN NACH DER AUSLEGUNG ZWEIER
RICHTLINIEN DES RATES ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN , ERSTENS ( RICHTLINIE
73/173/EWG VOM 4 . JUNI 1973 , ABL . L 189 , S . 7 ) FÜR DIE EINSTUFUNG ,
VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON ZUBEREITUNGEN GEFÄHRLICHER STOFFE (
LÖSEMITTEL ) UND ZWEITENS ( RICHTLINIE 77/728/EWG VOM 7 . NOVEMBER 1977 ,
ABL . L 303 , S . 23 ) FÜR DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON
ANSTRICHMITTELN , LACKEN , DRUCKFARBEN , KLEBSTOFFEN UND DERGLEICHEN .
2DIESE FRAGEN SIND IN EINEM STRAFVERFAHREN GEGEN DEN LEITER EINES
UNTERNEHMENS ZUR HERSTELLUNG VON LÖSEMITTELN UND LACKEN AUFGEWORFEN WORDEN ,
DEM ZUR LAST GELEGT WIRD , BESTIMMTEN VORSCHRIFTEN DES ITALIENISCHEN
GESETZES NR . 245 VOM 5 . MÄRZ 1963 ( GAZZETTA UFFICIALE DER ITALIENISCHEN
REPUBLIK VOM 21 . MÄRZ 1963 , S . 1451 ) ZUWIDERGEHANDELT ZU HABEN ; NACH
DIESEN VORSCHRIFTEN SIND DIE HERSTELLER VON ERZEUGNISSEN , DIE BENZOL ,
TOLUOL UND XYLOL ENTHALTEN , VERPFLICHTET , AUF DEN BEHÄLTERN DIESER
ERZEUGNISSE EINE KENNZEICHNUNG ANZUBRINGEN , DIE AUSSER DEM VORHANDENSEIN
DER GENANNTEN STOFFE DEREN GESAMTPROZENTSATZ UND - GESONDERT DAVON - DEN
PROZENTSATZ AN BENZOL ANGIBT .
3ZUR ZEIT DER FRAGLICHEN EREIGNISSE HÄTTEN DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN , SOWEIT
SIE LÖSEMITTEL BETREFFEN , IN ERFÜLLUNG DER RICHTLINIE 73/173 VOM 4 . JUNI
1973 ANGEPASST SEIN MÜSSEN , DEREN BESTIMMUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN BIS ZUM
8 . DEZEMBER 1974 IN IHRE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG ÜBERNEHMEN MUSSTEN -
EINE VERPFLICHTUNG , DER DIE ITALIENISCHE REGIERUNG NICHT NACHGEKOM- 4MEN
IST . DIESE ANPASSUNG HÄTTE ZUR AUFHEBUNG DERJENIGEN BESTIMMUNG DES
ITALIENISCHEN GESETZES , DEREN VERLETZUNG DEM ANGEKLAGTEN DES
AUSGANGSVERFAHRENS VORGEWORFEN WIRD , UND SOMIT ZU EINER ÄNDERUNG DER
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER IN DIESEM GESETZ VORGESEHENEN
STRAFSANKTIONEN 5GEFÜHRT . WAS DIE VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG DER LACKE
ANGEHT , SO HATTE DER RAT ZUR ZEIT DER FRAGLICHEN EREIGNISSE DIE RICHTLINIE
77/728 VOM 7 . NOVEMBER 1977 ERLASSEN ; DEN MITGLIEDSTAATEN IST ABER NACH
ARTIKEL 12 DIESER RICHTLINIE FÜR DAS INKRAFTSETZEN DER ERFORDERLICHEN
RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN , UM DER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN , EINE
FRIST EINGERÄUMT 6WORDEN , DIE ERST AM 9 . NOVEMBER 1979 ABLÄUFT . DIE
ÜBERNAHME DER BESTIMMUNGEN DIESER RICHTLINIE IN DIE INNERSTAATLICHE
ITALIENISCHE RECHTSORDNUNG HÄTTE EBENFALLS ZUR AUFHEBUNG DERJENIGEN
VORSCHRIFTEN DES ITALIENISCHEN GESETZES FÜHREN MÜSSEN , DEREN
NICHTEINHALTUNG GRUND FÜR DIE STRAFRECHTLICHE 7VERFOLGUNG DES ANGEKLAGTEN
IST . DER ANGEKLAGTE IST HINSICHTLICH DER VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG DER
LÖSEMITTEL UND DER LACKE SEINES UNTERNEHMENS DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE
73/173 ( LÖSEMITTEL ), DIE DIE ITALIENISCHE REGIERUNG NICHT IN IHRE
INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG ÜBERNOMMEN HAT , UND DEN BESTIMMUNGEN DER
RICHTLINIE 77/728 ( LACKE ), DIE DIE MITGLIEDSTAATEN BIS ZUM 9 . NOVEMBER
1979 DURCHGEFÜHRT HABEN MÜSSEN , NACHGEKOMMEN .
8DIE ANTWORT AUF DIE GESTELLTEN FRAGEN , VON DENEN DIE ERSTEN VIER DIE
RICHTLINIE 73/173 UND DIE FÜNFTE DIE RICHTLINIE 77/728 BETREFFEN , SOLL DEM
VORLEGENDEN GERICHT DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERMÖGLICHEN , OB UNTER DEN
GEGEBENEN UMSTÄNDEN DIE IN DEM ITALIENISCHEN GESETZ NR . 245 FÜR DEN FALL
DER VERLETZUNG SEINER BESTIMMUNGEN VORGESEHENEN STRAFEN VERHÄNGT WERDEN
DÜRFEN .
A - ZUR AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 73/173
9DIESE RICHTLINIE WURDE AUFGRUND DES ARTIKELS 100 DES VERTRAGES UND DER
DURCH DIE RICHTLINIE VOM 21 . MAI 1973 ( ABL . L 167 VOM 25 . JUNI 1973 , S
. 1 ) GEÄNDERTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 27 . JUNI 1967 ÜBER GEFÄHRLICHE
STOFFE ( ABL . NR . 196 VOM 16 . AUGUST 1967 , S . 1 ) ERLASSEN , UM DIE
ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR
DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON ZUBEREITUNGEN GEFÄHRLICHER
STOFFE ( LÖ- 10SEMITTEL ) SICHERZUSTELLEN . DER ERLASS DIESER RICHTLINIE HAT
SICH DESHALB ALS NOTWENDIG ERWIESEN , WEIL IN DEN MITGLIEDSTAATEN REGELUNGEN
FÜR GEFÄHRLICHE STOFFE UND ZUBEREITUNGEN BESTEHEN , DIE VOR ALLEM IN DER
KENNZEICHNUNG , IN DER VERPACKUNG UND IN DER EINSTUFUNG NACH DEM
GEFÄHRLICHKEITSGRAD DIESER 11ERZEUGNISSE GRÖSSERE UNTERSCHIEDE AUFWEISEN .
DIESE UNTERSCHIEDE STELLTEN EIN HINDERNIS FÜR DEN HANDEL UND DEN FREIEN
WARENVERKEHR DAR UND WIRKTEN SICH UNMITTELBAR AUF DIE ERRICHTUNG UND DAS
FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES FÜR GEFÄHRLICHE ZUBEREITUNGEN , WIE
LÖSEMITTEL , AUS , DIE SOWOHL IN DER INDUSTRIE , IN DER LANDWIRTSCHAFT UND
IM HANDWERK ALS AUCH IN DEN HAUS- 12HALTUNGEN HÄUFIG VERWENDET WERDEN . UM
DIESE UNTERSCHIEDE ZU BESEITIGEN , HAT DIE RICHTLINIE EINE BESTIMMTE ANZAHL
VON VORSCHRIFTEN AUFGESTELLT , DIE SICH AUSDRÜCKLICH AUF DIE EINSTUFUNG ,
VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG DER 13GESAMTEN ERZEUGNISSE BEZIEHEN ( ART . 2
ABS . 1 , 2 UND 3 , ART . 4 , 5 UND 6 ). WAS ARTIKEL 8 ANGEHT , AUF DEN DAS
VORLEGENDE GERICHT BESONDERS ABHEBT UND DEM ZUFOLGE DIE MITGLIEDSTAATEN DAS
INVERKEHRBRINGEN VON GEFÄHRLICHEN ZUBEREITUNGEN , DIE DEN IN DER RICHTLINIE
FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN ENTSPRECHEN , WEGEN DER EINSTUFUNG , VERPACKUNG
UND KENNZEICHNUNG WEDER VERBIETEN NOCH BESCHRÄNKEN ODER BEHINDERN DÜRFEN ,
SO STELLT ER ZWAR EINE ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG AUF , ER HAT JEDOCH KEINE
EIGENSTÄNDIGE BEDEUTUNG , DA ER NUR DIE NOTWENDIGE ERGÄNZUNG DER IN DEN
VORERWÄHNTEN ARTIKELN ENTHALTENEN MATERIELLEN BESTIMMUNGEN IM HINBLICK AUF
DEN FREIEN VERKEHR DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE DARSTELLT .
14DIE MITGLIEDSTAATEN MUSSTEN DIE RICHTLINIE 73/173 GEMÄSS IHREM ARTIKEL 11
15BINNEN ACHTZEHN MONATEN NACH IHRER BEKANNTGABE IN KRAFT SETZEN . DIE
BEKANNTGABE ERFOLGTE AM 8 . JUNI 1973 GEGENÜBER SÄMTLICHEN MITGLIEDSTAATEN .
16DIE FRIST VON ACHTZEHN MONATEN LIEF AM 8 . DEZEMBER 1974 AB , UND IM
ZEITPUNKT DER FRAGLICHEN EREIGNISSE WAREN DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE IN
DER INNERSTAATLICHEN ITALIENISCHEN RECHTSORDNUNG NOCH NICHT IN KRAFT GESETZT
. 17UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HAT DAS VORLEGENDE GERICHT FESTGESTELLT , DASS "
EIN OFFENSICHTLICHER WIDERSPRUCH ZWISCHEN DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UND DEM
INTERNEN ITALIENISCHEN RECHT BESTEHT " , UND ES HAT SICH GEFRAGT , " WELCHE
DIESER BEIDEN REGELUNGEN VORRANG HABEN MUSS " . DAS GERICHT HAT DAHER ALS
ERSTES FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
" STELLEN DIE RICHTLINIE 73/173 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
VOM 4 . JUNI 1973 UND INSBESONDERE IHR ARTIKEL 8 UNMITTELBAR GELTENDE
VORSCHRIFTEN DAR , DIE DEN EINZELNEN SUBJEKTIVE RECHTE VERLEIHEN , WELCHE
VON DEN STAATLICHEN GERICHTEN ZU SCHÜTZEN SIND?
"
18DIESE FRAGE WIRFT DAS ALLGEMEINE PROBLEM DER RECHTSNATUR DER BESTIMMUNGEN
EINER AUFGRUND VON ARTIKEL 189 DES VERTRAGES ERLASSENEN RICHTLINIE AUF
.
19IN DIESER HINSICHT HAT DER GERICHTSHOF IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG -
ZULETZT IN SEINEM URTEIL VOM 1 . FEBRUAR 1977 IN DER RECHTSSACHE 51/76 (
NEDERLANDSE ODERNEMINGEN , SLG . 1977 , 113 , 126 F .) - AUSGEFÜHRT , DASS
ZWAR NACH ARTIKEL 189 VERORDNUNGEN UNMITTELBAR GELTEN UND INFOLGEDESSEN
SCHON WEGEN IHRER RECHTSNATUR UNMITTELBARE WIRKUNGEN ERZEUGEN KÖNNEN , DASS
HIERAUS INDESSEN NICHT FOLGT , DASS ANDERE IN DIESEM ARTIKEL GENANNTE
KATEGORIEN VON 20RECHTSAKTEN NIEMALS ÄHNLICHE WIRKUNGEN ERZEUGEN KÖNNTEN .
MIT DER DEN RICHTLINIEN DURCH ARTIKEL 189 ZUERKANNTEN VERBINDLICHEN WIRKUNG
WÄRE ES UNVEREINBAR , GRUNDSÄTZLICH AUSZUSCHLIESSEN , DASS SICH BETROFFENE
PERSONEN AUF 21DIE DURCH DIE RICHTLINIE AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG BERUFEN
KÖNNEN . INSBESONDERE IN DEN FÄLLEN , IN DENEN ETWA DIE
GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH RICHTLINIE ZU EINEM
BESTIMMTEN VERHALTEN VERPFLICHTEN , WÜRDE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT EINER
SOLCHEN MASSNAHME ABGESCHWÄCHT , WENN DIE EINZELNEN SICH VOR GERICHT HIERAUF
NICHT BERUFEN UND DIE STAATLICHEN GERICHTE SIE NICHT ALS BESTANDTEIL DES
GEMEINSCHAFTSRECHTS BERÜCKSICHTIGEN KÖNN- 22TEN . DAHER KANN EIN
MITGLIEDSTAAT , DER DIE IN DER RICHTLINIE VORGESCHRIEBENEN
DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN NICHT FRISTGEMÄSS ERLASSEN HAT , DEN EINZELNEN NICHT
ENTGEGENHALTEN , DASS ER - DER STAAT - DIE AUS DIESER RICHTLINIE ERWACHSENEN
23VERPFLICHTUNGEN NICHT ERFÜLLT HAT . HIERAUS FOLGT , DASS DAS NATIONALE
GERICHT , BEI DEM EIN RECHTSBÜRGER , DER DEN VORSCHRIFTEN EINER RICHTLINIE
NACHGEKOMMEN IST , DIE NICHTANWENDUNG EINER MIT DIESER NOCH NICHT IN DIE
INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG DES SÄUMIGEN STAATES ÜBERNOMMENEN RICHTLINIE
UNVEREINBAREN NATIONALEN BESTIMMUNG BEANTRAGT HAT , DIESEM ANTRAG STATTGEBEN
MUSS , SOFERN DIE IN FRAGE STEHENDE VERPFLICHTUNG UNBEDINGT UND HINREICHEND
GENAU IST .
24SONACH IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT NACH
DEM ABLAUF DER ZUR DURCHFÜHRUNG EINER RICHTLINIE GESETZTEN FRIST SEIN DIESER
RICHTLINIE NOCH NICHT ANGEPASSTES INNERSTAATLICHES RECHT - AUCH WENN ES
STRAFSANKTIONEN VORSIEHT - NICHT AUF EINE PERSON ANWENDEN KANN , DIE DEN
VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE NACHGEKOMMEN IST .
25MIT DER ZWEITEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT IM WESENTLICHEN WISSEN
, OB DER STAAT , AN DEN DIE RICHTLINIE GERICHTET IST , BEI DER ÜBERNAHME DER
RICHTLINIENBESTIMMUNGEN IN SEINE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG "
VERPFLICHTUNGEN UND BESCHRÄNKUNGEN . . ., DIE GENAUER UND DETAILLIERTER ODER
JEDENFALLS ANDERS SIND " , AUFERLEGEN DARF , VOR ALLEM INDEM ER DIE
ANBRINGUNG VON HINWEISEN AUF DEN BEHÄLTERN VORSCHREIBT , DIE IN DER
RICHTLINIE NICHT VERLANGT WERDEN .
26AUS ARTIKEL 3 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE 73/173 FOLGT ,
DASS NUR SOLCHE LÖSEMITTEL IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN , DIE " DEN
VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE UND IHRER ANLAGE " ENTSPRECHEN , UND DASS DIE
MITGLIEDSTAATEN NICHT BEFUGT SIND , PARALLEL ZU DER IN DIESER RICHTLINIE FÜR
DIE EINFUHR VORGESEHENEN REGELUNG EINE ABWEICHENDE REGELUNG FÜR DEN
BINNENMARKT AUFRECHTZUERHALTEN .
27AUS DEM SYSTEM DER RICHTLINIE 73/173 ERGIBT SICH SOMIT , DASS EIN
MITGLIEDSTAAT IN BEZUG AUF DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON
LÖSEMITTELN KEINE EINSCHRÄNKENDEREN ODER AUCH NUR DETAILLIERTEREN UND
JEDENFALLS KEINE ANDEREN VORAUSSETZUNGEN ALS DIE IN DIESER RICHTLINIE
GENANNTEN IN SEINE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFNEHMEN DARF UND DASS
DIESES VERBOT DER AUFERLEGUNG NICHT VORGESEHENER BESCHRÄNKUNGEN SOWOHL FÜR
DIE UNMITTELBAR AUF DEM BINNENMARKT IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN ALS AUCH FÜR
DIE EINGE- 28FÜHRTEN ERZEUGNISSE GILT . IN DIESEM SINNE IST DIE ZWEITE FRAGE
DES VORLEGENDEN GERICHTS ZU BEANTWORTEN .
29MIT DER DRITTEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT WISSEN , OB DIE
AUFGRUND VON ARTIKEL 8 DES GESETZES NR . 245 VOM 5 . MÄRZ 1963 BESTEHENDE
VERPFLICHTUNG , AUF DEM FEILGEBOTENEN BEHÄLTER DAS VORHANDENSEIN VON BENZOL
, TOLUOL UND XYLOL MIT DER GENAUEN BEZEICHNUNG DES GESAMTPROZENTSATZES UND -
GESONDERT DAVON - DES PROZENTSATZES AN BENZOL ANZUGEBEN , UNTER UMSTÄNDEN
MIT DER ERWÄHNTEN RICHTLINIE UNVEREINBAR IST .
30ARTIKEL 8 DES ITALIENISCHEN GESETZES NR . 245 VOM 5 . MÄRZ 1963 STELLT DIE
VERPFLICHTUNG AUF , DANN , " WENN ( DIE ) LÖSEMITTEL . . . BENZOL , TOLUOL
ODER XYLOL ENTHALTEN , AUF DEN FEILGEBOTENEN BEHÄLTERN EINE KENNZEICHNUNG
ANZUBRINGEN , DIE DAS VORHANDENSEIN DIESER STOFFE IN DEM LÖSEMITTEL . . .,
DEREN GESAMTPROZENTSATZ UND - GESONDERT DAVON - DEN PROZENTSATZ AN BENZOL
ANGIBT . "
31ANDERERSEITS BESTIMMT ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 73/173 , DASS IN ALLEN
FÄLLEN AUF DER VERPACKUNG - DEUTLICH LESBAR UND UNVERWISCHBAR - DAS
VORHANDENSEIN ALS GIFTIG EINGESTUFTER STOFFE IM SINNE VON ARTIKEL 2 , WIE
BENZOL , UND , JEDOCH NUR IN BESTIMMTEN FÄLLEN , DIE ALS
GESUNDHEITSSCHÄDLICH EINGESTUFTEN STOFFE , WIE TOLUOL UND XYLOL IN EINER
KONZENTRATION VON ÜBER 5 % , ANZUGEBEN SIND . 32EINE ANGABE DES
PROZENTSATZES DIESER STOFFE - GESONDERT ODER INSGESAMT - IST DAGEGEN NICHT
VORGESCHRIEBEN .
33DEM VORLEGENDEN GERICHT IST DEMNACH ZU ANTWORTEN , DASS DIE RICHTLINIE
73/173 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS SIE KEINE NATIONALEN BESTIMMUNGEN ZULÄSST
, NACH DENEN ÜBER DIE BESTANDTEILE DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUF DEREN
BEHÄLTERN WEITERGEHENDE ANGABEN ZU MACHEN SIND , ALS IN DIESER RICHTLINIE
VORGESEHEN IST .
34DIE VIERTE FRAGE LAUTET WIE FOLGT :
" STELLEN JEDENFALLS DIE ERWÄHNTEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN , DIE
UNTERSCHIEDSLOS AUF SÄMTLICHE AUF DEM BINNENMARKT VORHANDENEN ERZEUGNISSE
ANWENDUNG FINDEN , EINE BEHINDERUNG , EIN VERBOT ODER EINE BESCHRÄNKUNG DES
HANDELS UND DES FREIEN WARENVERKEHRS IN BEZUG AUF DIESE ERZEUGNISSE DAR ,
AUCH WENN SIE ERLASSEN WORDEN SIND , UM EINEN BESSEREN SCHUTZ DER
KÖRPERLICHEN UNVERSEHRTHEIT DER VERBRAUCHER DIESER ERZEUGNISSE ZU
GEWÄHRLEISTEN?
"
35DIESE FRAGE BEZIEHT SICH AUF ARTIKEL 36 DES VERTRAGES , DER AUSNAHMEN VON
DEM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS ZULÄSST , SOWEIT SIE AUS GRÜNDEN DER
ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT ODER ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON
MENSCHEN UND TIEREN GERECHTFERTIGT SIND .
36WENN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN GEMÄSS ARTIKEL 100 DES VERTRAGES DIE
HARMONISIERUNG VON MASSNAHMEN ANORDNEN , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DEN
SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN UND TIEREN ZU GEWÄHRLEISTEN , UND SIE
AUSSERDEM GEMEINSCHAFTSVERFAHREN ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DIESER
MASSNAHMEN VORSEHEN , IST DER RÜCKGRIFF AUF ARTIKEL 36 NICHT MEHR
GERECHTFERTIGT , DA DIE DURCHFÜHRUNG DER GEEIGNETEN KONTROLLEN UND DER
ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN DANN NACH MASSGABE DER HARMONISIERUNGSRICHTLINIE
ZU ERFOLGEN HABEN .
37NACH DER RICHTLINIE 73/173 KANN EIN MITGLIEDSTAAT , WENN ER FESTSTELLT ,
DASS EINE GEFÄHRLICHE ZUBEREITUNG , OBWOHL DIE VORSCHRIFTEN DIESER
RICHTLINIE EINGEHALTEN SIND , EINE GEFAHR FÜR DIE GESUNDHEIT ODER SICHERHEIT
BILDET , VORLÄUFIG UND UNTER DER KONTROLLE DER KOMMISSION EINE SCHUTZKLAUSEL
IM SINNE VON ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE NACH DEM IN DIESEM ARTIKEL
VORGESEHENEN VERFAHREN 38UND IN DER DORT VORGESCHRIEBENEN FORM ANWENDEN .
HIERAUS FOLGT , DASS ÜBER DIE RICHTLINIE 73/173 HINAUSGEHENDE NATIONALE
BESTIMMUNGEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NUR VEREINBAR SIND , WENN SIE NACH
DEM IN ARTIKEL 9 DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN VERFAHREN UND IN DER DORT
VORGESCHRIEBENEN FORM ERLASSEN WORDEN SIND .
B - ZUR AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 77/728
39MIT DER FÜNFTEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT WISSEN , OB " DIE
RICHTLINIE 77/728 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 7 . NOVEMBER
1977 UND INSBESONDERE IHR ARTIKEL 9 UNMITTELBAR UND DIREKT IN BEZUG AUF DIE
DEN MITGLIEDSTAATEN VOM ZEITPUNKT DER BEKANNTGABE DER RICHTLINIE AN
AUFERLEGTEN UNTERLASSUNGSPFLICHTEN UND FÜR DEN FALL ( GELTEN ), DASS DER
EINZELNE , DER SICH AUF EIN BERECHTIGTES VERTRAUEN GESTÜTZT HAT , DEN
BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE VOR DEM ABLAUF DER DEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN
ANPASSUNGSFRIST NACHGEKOMMEN IST " .
40DIESE RICHTLINIE HAT EINEN ÄHNLICHEN GEGENSTAND WIE DIE RICHTLINIE 73/173
, DENN SIE SIEHT EINE GLEICHARTIGE REGELUNG FÜR DIEJENIGEN GEFÄHRLICHEN
ZUBEREITUNGEN VOR , DIE ALS ANSTRICHMITTEL , LACKE , DRUCKFARBEN ,
KLEBSTOFFE UND DERGLEICHEN VERWENDET WERDEN SOLLEN .
41NACH ARTIKEL 12 DIESER RICHTLINIE MÜSSEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE
RICHTLINIE BINNEN VIERUNDZWANZIG MONATEN NACH IHRER BEKANNTGABE , DIE AM 9 .
NOVEM- 42BER 1977 ERFOLGT IST , IN KRAFT SETZEN . DIESE FRIST IST SOMIT NOCH
NICHT ABGELAUFEN , UND DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN NOCH BIS ZUM 9 . NOVEMBER
1979 ZEIT , UM DIE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 77/728 IN IHRE
INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG 43ZU ÜBERNEHMEN . HIERAUS ERGIBT SICH , DASS
DIE RICHTLINIE UND INSBESONDERE IHR ARTIKEL 9 AUS DEN FÜR DIE ANTWORT AUF
DIE ERSTE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS ANGEFÜHRTEN GRÜNDEN ERST AM ENDE
DES FESTGESETZTEN ZEITRAUMS UND NUR FÜR DEN FALL , DASS DER MITGLIEDSTAAT
DIE RICHTLINIE NICHT ERFÜLLT HAT , DIE IN 44BEZUG AUF DIE ERSTE FRAGE
BESCHRIEBENEN WIRKUNGEN HABEN KÖNNEN . SOLANGE DIESER ENDTERMIN NICHT
ERREICHT IST , DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE MATERIE 45FREI REGELN . HAT
EIN MITGLIEDSTAAT DIE VORSCHRIFTEN EINER RICHTLINIE VOR DEM ENDE DES IN
DIESER RICHTLINIE FESTGESETZTEN ZEITRAUMS IN SEINE INNERSTAATLICHE
RECHTSORDNUNG ÜBERNOMMEN , SO KANN SICH DIESER UMSTAND NICHT GEGENÜBER DEN
ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSWIRKEN .
46DA SCHLIESSLICH DIE RICHTLINIEN IHREM WESEN NACH NUR DEN MITGLIEDSTAATEN
VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGEN , KANN SICH DER EINZELNE VOR DEM ABLAUF DER FÜR
IHRE DURCHFÜHRUNG VORGESEHENEN FRIST NICHT AUF DEN GRUNDSATZ DES "
BERECHTIGTEN VERTRAUENS " BERUFEN .
47SOMIT IST AUF DIE FÜNFTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS DIE RICHTLINIE 77/728
DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 7 . NOVEMBER 1977 UND
INSBESONDERE IHR ARTIKEL 9 GEGENÜBER DEM EINZELNEN , DER DEN VORSCHRIFTEN
DIESER RICHTLINIE VOR DEM ABLAUF DER DEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN
ANPASSUNGSFRIST NACHGEKOMMEN IST , KEINE WIRKUNG ERZEUGEN KÖNNEN , DIE VON
DEN NATIONALEN GERICHTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN WÄRE .
48DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTS-
49HOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN
DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN BESTANDTEIL DES VOR DEM
INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG
OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
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