Ehewirkungsstatut/Scheidungsstatut
bei gemischtnationalem Ehepaar ohne gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt:
"Gemeinsame engste Verbindung" i.S.v. Art. 14 I Nr. 3 EGBGB i.V.m. Art. 17
I EGBGB OLG Köln Beschluß v. 06.02.1998 - 25 WF 25/98 Fundstelle: FamRZ 1998, 1590 Amt. Leitsatz: Haben Eheleute, die keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen, anläßlich ihrer im Ausland vollzogenen Eheschließung gemeinsam geplant, ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen, dann ist auch dann, wenn dieser Plan nicht verwirklicht wurde, auf den Ehescheidungsantrag des jetzt in Deutschland ansässigen Ehegatten deutsches Recht anzuwenden. Gründe: Die Beschwerde ist begründet. Der ASt. war Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil sämtliche in § 114 ZPO normierten Voraussetzungen der Gewährung dieser Vergünstigung erfüllt sind. Die ASt. ist als Sozialhilfeempfängerin mittellos. Ihre Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die ASt. hat jedenfalls in einer für die Bewilligung von PKH zureichenden Weise dargelegt, daß auf die von ihr erstrebte Ehescheidung deutsches materielles Recht anzuwenden ist. Die ASt. ist ausschließlich deutsche Staatsangehörige. Der AGg. besitzt ausschließlich die indische Staatsangehörigkeit. Folglich hat es niemals eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Parteien i.S. des Art. 14 I Nr. 1 EGBGB gegeben. Es hat auch nie einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien i.S. des Art. 14 I Nr. 2 EGBGB gegeben. Gewöhnlicher Aufenthalt erfordert abgesehen von allen anderen Voraussetzungen eine mindestens sechsmonatige Verweildauer an einem bestimmten Ort, sofern nicht der Aufenthalt von vornherein auf längere Dauer angelegt worden ist, in welchem Falle er schon mit seiner Begründung als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden kann (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 55. Aufl., Art. 5 EGBGB Rz. 10, m. zahlr. N. aus der Rspr.).Die Parteien haben am 25. 11. 1994 miteinander in Indien die Ehe geschlossen. Die ASt. hat sich gemäß ihrem Vorbringen nur drei Monate in Indien aufgehalten. Dann ist sie nach Deutschland zurückgekehrt. Das reicht, wie ausgeführt, zur Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Die ASt. hat des weiteren vorgetragen, beide Parteien hätten von vornherein geplant, ihren ständigen Aufenthalt in P. zu nehmen. Dieser Plan gemeinsamer ehel. Zukunft aber führt gemäß Art. 14 I Nr. 3 EGBGB i.V. mit Art. 17 EGBGB zur Anwendung deutschen materiellen Scheidungsrechts, weil gemessen daran Deutschland derjenige Staat ist, mit dem beide Parteien gemeinsam am engsten verbunden sind (vgl. zum Moment dieser zukünftigen Lebensplanung Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 14 EGBGB Rz. 10). Nach deutschem Recht aber muß die Ehe der Parteien gemäß dem Vorbringen der ASt. geschieden werden, weil sie gescheitert ist, denn die Parteien werden in wenigen Tagen, nämlich nach dem Ablauf des 15. 2. 1998, länger als drei Jahre dauernd voneinander getrennt gelebt haben, §§ 1565 I, 1566 II BGB...
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