Haftungsausschluß beim
Nicht-Verbrauchsgüterkauf; Klauselverbote nach § 309 Nr. 7a, b; Vorliegen
einer Beschaffenheitsgarantie und Haftungsausschluß
OLG Hamm, Urteil vom
10.2.2005 - 28 U 147/04
Fundstelle:
NJW-RR 2005, 1220
ZGS 2005, 318
DAR 2006, 25
Amtl. Leitsätze:
1. Auch beim
Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeuges hält ein formularmäßig
vereinbarter umfassender Haftungsausschluss der Inhaltskontrolle nicht stand
und ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB in der Fassung
vom 2. Januar 2002 im Ganzen nichtig.
2. Zum Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie unter Privatleuten und zur
Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens mit Fristsetzung beim
Gebrauchtwagenkauf.
Gründe:
A. Gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26
Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen
abgesehen.
B. Die zulässige Berufung des Klägers ist größtenteils begründet. Der Kläger
kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Ersatz für die von ihm
getätigten Aufwendungen für den Einbau eines neuen Klimakompressors, einer
neuen Zylinderkopfdichtung und einer neuen Hupe verlangen. Allerdings muß er
sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.426,75 € anrechnen lassen; die
Kosten für die Hohlraumversiegelung stehen ihm nicht zu.
Da das streitgegenständliche Rechtsverhältnis am 26.03.2003 begründet wurde,
ist das BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden, Art.
229 § 5 S. 1 EGBGB.
I. Für das Rückabwicklungsbegehren kann der Kläger sich auf die §§ 433,
434, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5, 346 BGB stützen.
1. Unter dem 26.03.2003 ist zwischen den Parteien der in Rede stehende
Kaufvertrag abgeschlossen worden. Der Vertrag ist nicht gem. § 142 BGB
nichtig. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift vorsorglich die Anfechtung
des Kaufvertrages erklärt. Insoweit wird aber deutlich, daß die Anfechtung
nur dann zum Zuge kommen soll, wenn der Kläger mit der Sachmängelhaftung
nicht durchgreift. Es handelt sich demnach um eine im Prozeß zulässige
Eventualanfechtung, die trotz grundsätzlicher Bedingungsfeindlichkeit der
Anfechtungserklärung möglich sein soll (vgl. auch zu den unterschiedlichen
Begründungen Münchener Kommentar-Westermann, 4. Aufl., § 158, Rdn. 29).
2. Das Fahrzeug ist mangelhaft. Laut Kaufvertrag war zwar kein unfallfreies
Fahrzeug geschuldet, da der Text des Kaufvertrages durch die Nennung
erneuerter Teile auf einen Unfallschaden größeren Ausmaßes hindeutet und
damit gem. § 434 Abs. 1. S. 1 BGB eine Beschaffenheit als Unfallwagen
vereinbart worden ist. Allerdings heißt es weiter, die hier genannten
Ersatzteile seien "fachgerecht erneuert". Entgegen der Ansicht des Beklagten
kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass hierdurch im Hinblick auf
den Unfall lediglich die fachgerechte Erneuerung der hier genannten Teile
vereinbart worden ist. Denn bei der Auslegung darf nicht am Wortlaut des
Vertrages gehaftet werden, sondern es ist zu fragen, wie die Parteiabreden
nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu verstehen sind,
§§ 133, 157 BGB. Nach diesen Grundsätzen können die Angaben des Beklagten im
Vertragsformular nur so verstanden werden, dass durch die erneuerten Teile
der zugrunde liegende Unfallschaden fachgerecht, das heißt auch vollständig,
behoben worden ist. Nur so macht die Erklärung des Beklagten für einen
verständigen Käufer einen Sinn. Denn das Interesse des Käufers besteht nicht
vordringlich am Besitz neuer Teile, sondern daran, ein gebrauchstaugliches
und - nach Unfall - ordnungsgemäß instand gesetztes Fahrzeug zu erwerben.
Eine fachgerechte Reparatur ist hingegen nicht erfolgt. Insoweit hat der in
der mündlichen Verhandlung hierzu angehörte Sachverständige Dipl.Ing. C. für
den Senat nachvollziehbar und unter Darlegung der einzelnen
Untersuchungsschritte ausgeführt, dass die erheblichen unfallbedingten
Fahrzeugschäden nicht ordnungsgemäß behoben worden sind. So zeige bereits
eine erste Besichtigung des Fahrzeuges, dass die Spaltmaße unter dem
Hauptscheinwerfer rechts größer seien als jene auf der linken Seite. Auch
weisen die rechte Vorder- und Hintertür im oberen Bereich Spaltverengungen
auf, wobei die vordere Tür mit der hinteren oberen Kante an die hintere Tür
anecke, was auf ein Verziehen der gesamten Karosserie schließen lasse. Auch
an den Befestigungsschrauben der Kotflügel sei ein leichter Versatz zu
erkennen. Nach der Demontage von Stoßstange und Rädern habe er - so der
Sachverständige weiter - feststellen können, dass der Längsträgerkopf des
Fahrzeuges links nicht sauber geschweißt sei und Korrosionsspuren hinter der
Naht aufweise. Die Längsträgerplatte zum Stoßfänger hin weise Wellen auf.
Der Längsträgerkopf der rechten Seite sei erneuert worden, Korrosionsspuren
an der Innenseite ließen jedoch auf eine nicht ordnungsgemäße Bearbeitung
schließen. Die Oberfläche des Längsträgers weise nach außen eine wellige
Oberfläche auf; hierbei handele es sich um eine dicke Lackschicht, die die
Tatsache verdecke, daß der Längsträger eigentlich hätte ausgetauscht werden
müssen. Weiter seien Verformungen am rechten oberen Längsträgerkopf
vorhanden, die man versucht habe zu schweißen, was indes nicht sachgerecht
erfolgt sei.
Der obere Längsträger links weise eine grobschichtige Spachtelung auf, die
teilweise herausbröckele. Hier seien Verformungen zu sehen. Dieses Teil
hätte eigentlich ausgetauscht werden müssen. Auch die Achswelle hätte
erneuert werden müssen, da auch dort unfallbedingte Spuren zu erkennen
seien. An der A-Säule seien nach Unfallgutachten Richtarbeiten vorgesehen
gewesen, diese seien jedoch nicht zu Ende durchgeführt worden, die
Oberfläche weise noch Wellen auf. Daneben sei der Motorblock des Fahrzeuges
unfallbedingt gerissen. Dabei sei deutlich zu erkennen, daß bei dem Unfall
die Motoraufhängung rechts hinten den Motorblock tangiert habe. Der Motor
sei aufgrund des unfallbedingten Aufpralls in diesen hereingedrückt worden
und liege nicht mehr richtig im Motorraum. Im Motorblock fehle auch eine
Schraube, die aufgrund der Verformungen nicht mehr hineinpasse, so dass der
Motor nicht mehr ordnungsgemäß zu befestigen sei. Die Achsvermessung des
Fahrzeuges habe darüber hinaus ergeben, daß der Sturz des Fahrzeugs auf der
linken Seite oberhalb der Toleranz sei. Das Fahrzeug müsse auf eine
Richtbank. Dies könne man auch daran sehen, daß die Bohrungen z.B. am
Stoßfänger nicht deckungsgleich mit den hierfür vorgesehenen Bolzenlöchern
seien. Das gesamte Auto sei schief und aus diesem Grunde nicht fachgerecht
repariert.
3. Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf einen Haftungsausschluß
berufen. Zum einen hält der hier formularmäßig vereinbarte umfassende
Haftungsausschluß "das Fahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung
verkauft" der Inhaltskontrolle gem. den §§ 307 ff, die auch auf
Formularverträge zwischen Privaten Anwendung finden, nicht stand. Dabei
ist grundsätzlich ein Haftungsausschluß für Gebrauchtwagen nicht zu
beanstanden, was bereits aus dem Umkehrschluß zu § 309 Nr. 8 BGB und § 475
BGB gefolgert werden kann, die einen formularmäßigen Ausschluß der
Sachmängelhaftung nur für neu hergestellte Waren - § 475 für den
Verbrauchsgüterkauf - verbieten (Reinking/Eggert, 8. Aufl., Der
Autokauf, Rdn. 1567, Palandt - Heinrichs, 64. Auflage, § 309, Rn. 59). Die
hier verwandte Klausel verstößt jedoch gegen § 309 Nr. 7 a und 309 Nr. 7 b
BGB. Denn der Verkäufer einer mangelhaften Sache haftet grundsätzlich auch
für Personenschäden (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 309, Rdn. 40,
BT-Drucks. 14/6040, S. 156), was gem. § 309 Nr. 7 a BGB nicht formularmäßig
ausgeschlossen werden kann. Weiter ist entgegen § 309 Nr. 7 b BGB auch die
Haftung für grobes Verschulden ausgeschlossen. Die vorliegende Klausel, die
auch Personenschäden und eine Haftung für grobes Verschulden mit umfasst,
verstößt damit gegen Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit und ist im
Ganzen nichtig (vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdn.
1567, Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 309 Rdn. 47 m.w.N.).
Im übrigen wäre gem. § 444 BGB eine Berufung des Beklagten auf den
Haftungsausschluß ausgeschlossen, da vorliegend auch eine
Beschaffenheitsgarantie vorliegt. Im Rahmen eines Kaufvertrages ist die
Garantie eine Vereinbarung, in der der Verkäufer die Gewähr dafür übernimmt,
daß die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrüberganges eine bestimmte
Beschaffenheit aufweist (Beschaffenheitsgarantie) oder für eine bestimmte
Dauer behält (Haltbarkeitsgarantie). Inhaltlich kommt es dabei auf die
Mangelfreiheit insgesamt oder auf einzelne bezeichnete Mängel an, je nach
dem, was die Vertragsparteien als Garantie vereinbaren (Palandt-Putzo, 64.
Aufl., § 434, Rdn. 3, 4). Die in den §§ 442, 443, 444, 445 BGB geregelten
Beschaffenheitsgarantien decken sich dabei nach Auffassung des Senates
inhaltlich mit der Eigenschaftszusicherung des alten Rechts (so auch
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdn. 1064).
Bereits die Formulierung des Vertrages, "Das Fahrzeug wird unter Ausschluss
der Sachmängelhaftung verkauft - soweit nicht nachfolgend eine Garantie
übernommen wird (Ziff. 1)", benutzt eindeutig das Wort "Garantie". Dabei
haftet der Beklagte - wie oben zur Frage der vereinbarten Beschaffenheit des
Kaufgegenstandes bereits ausgeführt - entgegen seiner Auffassung nicht nur
dafür, daß er die in Ziff. 1 genannten Einzelteile erneuert hat, sondern für
eine ordnungsgemäße Reparatur des Frontschadens insgesamt. Der Annahme nicht
nur einer Beschaffenheitsvereinbarung sondern auch einer Garantie steht
angesichts des klaren Wortlautes "Garantie" bereits nicht entgegen, daß es
sich bei dem Beklagten um einen Privatmann handelt, der das Fahrzeug nicht
aus erster Hand weiterverkauft (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8.
Aufl., Rdn. 1152 m.w.N.). Denn für das hier gefundene Ergebnis spricht neben
dem Wortlaut des Vertrages auch, dass hier zwar nicht ausdrücklich, aber dem
Gesamtzusammenhang nach, ein reparierter Unfallschaden genannt wird und der
Zusatz "fachgerecht" bei einem Privatmann auf eine Sachkunde oder
zuverlässige Kenntnisquellen hindeutet. Des weiteren fehlen einschränkende
Zusätze, die auch von einem Privatmann, der sich seiner Sache nicht sicher
ist, zu erwarten wäre, wie z. B. "lt. Vorbesitzer".
4. Ein Nacherfüllungsverlangen des Klägers mit Fristsetzung gem. § 323 BGB
war vorliegend entbehrlich. Unter der Nacherfüllung versteht man sowohl die
Lieferung einer mangelfreien Sache als auch die Reparatur (Palandt-Putzo,
64. Aufl., § 437, Rdn. 5).
a) Hinsichtlich einer Reparatur ist ein entsprechendes Verlangen mit
Fristsetzung deshalb nicht erforderlich gewesen, weil dem Kläger die
Reparatur eines derartigen Schadens nicht zumutbar wäre. Insofern hatte der
Kläger durch das ihm zur Verfügung gestellte vorangegangene Unfallgutachten,
welches einen Totalschaden des Fahrzeuges ausweist, konkrete Anhaltspunkte
dafür, daß das Fahrzeug in großem Umfange Mängel aufweist, die wie der
Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar
ausgeführt hat nur unter großem Aufwand, der den Wert eines solchen
Fahrzeuges ohne Mängel bereits erreicht, repariert werden können. Nach der
Schätzung des Sachverständigen hätte das Fahrzeug in repariertem Zustand
einen Wert von ca. 11.000,00 € gehabt, während eine Reparatur einen
Kostenaufwand zwischen 11.000,00 und 11.900,00 € erfordert hätte.
b) Die Nachlieferung einer intakten Sache hingegen ist unmöglich, § 275 Abs.
1 BGB (vgl. Palandt-Putzo, 64. Aufl., Rdn. 9). Hier nämlich handelt es sich
um einen durch den speziellen Gebrauch spezifizierten Gebrauchtwagen und
damit um eine Stücksache. Dabei soll nach einer Ansicht die Nachlieferung
dann in Betracht kommen, wenn die Sache ersetzbar ist (Canaris, JZ 2003,
831). Dies mag dabei bei Vorführwagen mit geringer Laufleistung in Betracht
kommen, wozu eine Stellungnahme hier nicht erforderlich erscheint (s. hierzu
skeptisch Reinking/Eggert, 8. Aufl., Rdn. 1369). Bei einem im Kaufzeitpunkt
nahezu zwei Jahre alten Fahrzeuge (Erstzulassung 20.07.2001) und einer
Laufleistung von 15.000 km ist demgegenüber durch den konkreten Gebrauch
eine derartige Individualisierung (Autobahnkilometer, Stadtfahrten,
gewerbliche Nutzung etc.) eingetreten, die eine Nachlieferung unmöglich
erscheinen läßt.
5. Entgegen der Ansicht des Beklagten greift seine Verjährungseinrede nicht
durch. Die Wirksamkeit des Rücktritts (§ 432 Nr. 2 BGB) ist nach § 438 IV
i.V. mit § 218 BGB durch sie nicht berührt. Denn der in § 437 Nr. 1 BGB
bezeichnete Nacherfüllungsanspruch ist nicht verjährt. Gem. § 438 Abs. 1 Nr.
3 BGB verjähren die in § 437 Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüche des
Käufers von beweglichen Sachen in zwei Jahren ab Auslieferung der Sache, die
hier am 26.03.2003 erfolgt ist. Die Klage ist rechtzeitig vor
Verjährungseintritt am 29.03.2004 beim Landgericht eingegangen und dem
Beklagten am 19.04.2004 zugestellt worden. Eine Verkürzung der
Verjährungsfrist auf ein Jahr findet sich im Kaufvertrag nicht.
6. Das Rücktrittsrecht ist auch nicht wegen einer unfallbedingten
Verschlechterung der Sache aufgrund des in der Besitzzeit des Klägers
stattgefundenen "Parkremplers" gem. § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen.
Auf die Frage des Wegfalls der Wertersatzpflicht gem. § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB
kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da der Sachverständige in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, dass angesichts der
nicht fachgerechten Unfallbeschädigungen am Fahrzeug eine Verschlechterung
der Sache aufgrund dieses leichten Unfallschadens, der durch den Einbau
einer neuen Tür vollständig behoben ist, nicht angenommen werden kann.
7. Rechtsfolge des Rücktrittsrechts des Klägers ist die Rückerstattung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges. Allerdings muß der
Kläger sich den Nutzungsersatz für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten
Kilometer anrechnen lassen. Hierzu befragt, hat der Sachverständige
ausgeführt, Fahrzeuge der hier in Rede stehenden Art wiesen eine erwartete
Gesamtlaufleistung von 170.000 km auf. Bei Kaufvertragsabschluß hatte das
Fahrzeug 15.000 km zurückgelegt, der durch den Sachverständigen
festgestellte Kilometerstand betrug 32.277 km, was bedeutet, daß der Kläger
17.277 km damit zurückgelegt hat. Insoweit ergibt die Multiplikation des
Kaufpreises mit den zurückgelegten Kilometern dividiert durch die noch zu
erwartende Restlaufleistung von 155.000 km einen Betrag in Höhe von
1.426,75, die sich der Kläger vom Kaufpreis abziehen lassen muß (vgl. zur
Berechnung Reinking/ Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage, Rn. 321).
II. Des weiteren kann der Kläger Verwendungsersatzansprüche gem. § 347 Abs.
2 S. 1 BGB geltend machen. Dieser Anspruch ist gegeben, wenn der Käufer vor
Rückabwicklung des Kaufvertrages notwendige Verwendungen, d.h. der Sache
zugute kommende Aufwendungen macht, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind (Palandt-Sprau, 64. Aufl., §
994, Rdn. 5). Darüber hinaus sind gem. § 347 Abs. 2 BGB im Gegensatz zu §
994 BGB auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten über den Ersatz notwendiger
Verwendungen mitabgedeckt, da der Rückgewährschuldner im Rahmen der §§ 346
ff BGB die Nutzungen herausgeben bzw. vergüten muß (so auch Ryeinking/Eggert,
Der Autokauf, 8. Aufl., Rdn. 308).
1. Hinsichtlich des defekten Klimakompressors greift die Ersatzpflicht des
Beklagten, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob der Beklagte hierfür auch
aus Schadensersatzgesichtspunkten haftet, bereits deshalb, weil diese
Verwendung eindeutig eine notwendige Verwendung darstellt, die zur
ordnungsgemäßen Erhaltung der Sache erforderlich ist. Gleiches gilt nach den
Ausführungen des Sachverständigen auch für die neu eingebaute Hupe und die
defekte Zylinderkopfdichtung.
2. Kosten für die Hohlraumversiegelung kann der Kläger hingegen nicht
geltend machen, da diese Aufwendung nach Ausführungen des Sachverständigen
den Erhalt des Fahrzeuges nicht weiter förderte. Insofern hat der
Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die heutigen Fahrzeuge ab
Werk derart gut versiegelt seien, daß eine Hohlraumversiegelung jedenfalls
bei dem Alter des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht sinnvoll sei.
3. Hinsichtlich der neu eingesetzten Tür, die unfallbedingt eingebaut und
vom Unfallgegner des Klägers bezahlt wurde, kann der Kläger vom Beklagten
keinen Wertersatz verlangen. Nach den insoweit ebenfalls nachvollziehbaren
Ausführungen des Sachverständigen ist angesichts des Gesamtzustandes des
Fahrzeuges hierdurch eine Wertverbesserung nicht anzunehmen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV. Der Senat hat die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gem. §
543 Abs. 2 ZPO geprüft. Sie sind nicht erfüllt.
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