Bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung (§ 311 II, 241 II,
280 I BGB) bei werbenden Äußerungen für ein Anlagemodell im Anlageprospekt
BGH, Urteil vom 17. November 2011 -
III ZR 103/10
Fundstelle:
NJW 2012, 758
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Auch ein körperlich von dem ausdrücklich als Emissionsprospekt
bezeichneten Druckwerk getrenntes Schriftstück, das zusammen mit diesem
vertrieben wird, kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Bestandteil eines
Anlageprospekts im Rechtssinn sein.
b) Zur Verantwortlichkeit eines früheren Spitzenpolitikers und Inhabers
eines Lehrstuhls unter anderem für Finanzrecht nach den Grundsätzen der
Prospekthaftung im engeren Sinn, wenn er sich in einem Prospektbestandteil
über die Eigenschaften einer Anlage äußert.
Tatbestand:
1 Die Kläger machen Ersatzansprüche wegen
fehlgeschlagener Beteiligungen an der MSF M. S. F. D. V. I AG & Co. KG (im
Folgenden: MSF KG) geltend. Nach teilweiser Erledigung durch Vergleich sowie
Rechtskrafteintritt gegen weitere Beklagte ist die Klage nur noch gegen den
Beklagten zu 5 (im Folgenden: Beklagter) anhängig.
2 Der Beklagte ist - mittlerweile emeritierter - Inhaber eines
rechtswissenschaftlichen Lehrstuhls der Universität M. und ehemaliger
Bundesminister . Im Frühjahr 2004 erklärte er sich bereit, als Vorsitzender
des Beirats der D. A. AG tätig zu werden. Dieses Unternehmen war einzige
Gesellschafterin der DPM D. P. M. AG, die ihrerseits die Komplementärin der
MSF KG war.
3 Zur Werbung der Anleger gab die DPM D. P. M. AG einen Emissionsprospekt
heraus, in dem unter anderem die Beteiligungen an der MSF KG dargestellt
wurden. Daneben vertrieb die DPM P. M. AG eine 80 Seiten umfassende so
genannte Produktinformation, in der neben einer Präsentation der
Anlagestrategie mit umfangreicher Erläuterung der einzelnen vorgesehenen
Portfolios sowie beispielhafter Berechnungen der Wertentwicklung die
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der MSF KG dargelegt waren. Weiter
wurden - nach dem einleitenden Hinweis: "Für die Umsetzung unserer
Philosophie haben wir hochrangige Persönlichkeiten aus der Wirtschaft und
dem öffentlichen Leben sorgfältig ausgewählt." - die Personen vorgestellt,
die den Vorstand und den Aufsichtsrat der DPM D. P. M. AG sowie den
Aufsichtsrat und den Beirat der D. A. AG bildeten. Dort wurde der Beklagte
als Beiratsvorsitzender des letztgenannten Unternehmens mit folgender
Aussage zitiert:
"Wir wissen, wie wichtig es heute für jeden Menschen ist, frühzeitig eine
private Vorsorge anzustreben. Die richtige Entscheidung zu fällen, ist nicht
leicht und bedarf einer gründlichen Prüfung mit allen fachlichen und
gesetzlichen Aspekten.
Sicherheit und Vertrauen sind auf dem Kapitalmarkt keine
Selbstverständlichkeit mehr. Nach Finanzskandalen und unsicheren
Börsenzeiten erhält die Verlässlichkeit einer Anlage einen neuen Stellenwert
für den Verbraucher. Wir verstehen uns als kompetenter Wegbegleiter unserer
Unternehmen gerade im Hinblick auf die Förderung der Kontakte mit Politik
und Wirtschaft. Dabei setzen wir uns für die Realisierung der Ziele der
Geschäftsleitung ein."
4 Weiter wurde mit dem Emissionsprospekt ein Sonderdruck der
Finanzzeitschrift "C. " herausgegeben, in dem ein zweiseitiges Interview mit
mehreren dort als "führende Personen der DA D. A. " und "Verantwortliche"
des Fonds bezeichneten Funktionsträgern abgedruckt war, zu denen auch der
Beklagte gehörte. Dieser wurde dort auf die Frage, was den Fonds im Hinblick
auf Anlegerfreundlichkeit und Qualität auszeichne, mit folgender Antwort
zitiert:
"Meine Forderung an das Management der D. A. AG für meine Mitwirkung als
Vorsitzender des Beirats war: Durchgehende Qualitätssicherung für jeden
einzelnen Anleger. Dazu Kompetenz, Kontrolle und Transparenz für das Konzept
und die handelnden Personen des Fonds. Das haben wir geschafft. Mich hat die
Beachtung aller denkbaren Anlegerschutzregelungen, die das Fondskonzept
auszeichnet, beeindruckt."
5 Auf die Frage, ob die neben dem Beklagten weiter involvierten bekannten
Persönlichkeiten lediglich ihren Namen gegeben hätten oder auch Risiken
mittrügen, gab der Beklagte unter anderem an, er sei für wenigstens zwei
Jahre verantwortlich im Beirat, die anderen seien "bewusst im Obligo mit
ihrem guten und unbelasteten Namen".
6 Sowohl in der Produktinformation als auch in dem Sonderdruck aus der
Zeitschrift "C. " wurde der Beklagte unter anderem mit seinen früheren
Positionen als Bundesminister sowie als Lehrstuhlinhaber für Staats- und
Verwaltungsrecht, Verwaltungslehre und Finanzrecht vorgestellt.
7 Schließlich wurde mit dem Emissionsprospekt ein den Fonds darstellender
Artikel der Zeitung "W. K. " herausgegeben. Als optischer Aufmacher war ein
Bild des Beklagten abgedruckt, der als "renommierter Verfassungsrechtler und Ex-Bundesminister" vorgestellt und unter anderem mit
folgenden Aussagen zitiert wurde:
"Die Rente war bereits zu Zeiten, in denen sie noch sicher genannt wurde,
nicht mehr sicher. (...) Die Menschen müssen mehr Eigenverantwortung
übernehmen. (...) Es müssen solide Alternativen aufgezeigt werden, wie man
aus eigener Anstrengung und finanzieller Möglichkeit für eine sichere
Zukunft vorsorgen kann. Erst nach einer genauen Prüfung der Strukturen und
der Personen habe ich meine persönliche Mitwirkung und Unterstützung
zugesagt. Denn wir wissen, dass es in der Vergangenheit im Fondsgeschäft
nicht überall gut gelaufen ist. Deshalb musste ein Konzept entwickelt
werden, das nicht nur Renditen offeriert, sondern voll durchkontrolliert ist
und von unabhängigen und erfahrenen Persönlichkeiten geleitet wird. Dies ist
der DA überzeugend gelungen."
8 In Bezug auf die Anlegerfreundlichkeit der Vertragsgestaltung war die
Äußerung des Beklagten zitiert:
"Meine Forderung an das Management der D. A. AG für meine Mitwirkung war:
durchgehende Qualitätssicherung für jeden einzelnen Anleger; dazu Kompetenz,
Kontrolle und Transparenz. Das haben wir geschafft."
9 Die klagenden Eheleute beteiligten sich mit Treuhandangebot/Beitrittserklärung vom 7. Oktober 2004 an der MSF KG.
10 Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 15. Juni 2005 untersagte die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der MSF KG ihre
geschäftliche Tätigkeit, da es sich bei dieser um ein gemäß § 32 KWG
erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft handele. Nachdem ein Antrag
des Unternehmens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs vor dem
Verwaltungsgericht ohne Erfolg blieb, wurde das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der MSF KG eröffnet.
11 Die Kläger erheben Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten und machen
hierzu unter anderem geltend, in dem Emissionsprospekt sei das
Geschäftsmodell der MSF KG teilweise unzutreffend dargestellt worden. Der
Beklagte beruft sich darauf, dass er als Beiratsvorsitzender der
Konzerndachgesellschaft keine operative oder organschaftliche Funktion
ausgeübt und auch keinen Einfluss auf den Inhalt des Emissionsprospekts
genommen habe. Im Übrigen habe er schon Anfang August 2004 seine
Beiratstätigkeit beendet.
12 Das Landgericht hat der unter anderem auf Erstattung der Einlagen und
Freistellung von weiteren Zahlungsverpflichtungen gerichteten Klage
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die inzwischen nur noch auf
Freistellung von weiteren Zahlungsverpflichtungen sowie Feststellung des
Annahmeverzugs gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen
Revision verfolgen die Kläger diese Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
13 Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
14 Das Berufungsgericht (WM 2010, 1261; zust. Anm. Fink, WuB I G 8
Prospekthaftung 5.10; Melzer/Ueding EWiR 2010, 523 f) hat eine Haftung nach
den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verneint, da der
Beklagte nicht prospektverantwortlich sei. Er sei weder Initiator noch
Hintermann der Fondsgesellschaft gewesen. Auch hafte er nicht als Garant. Er
werde nicht im Emissionsprospekt, sondern nur in der Produktinformation
benannt. Diese aber sei schon kein Emissionsprospekt oder Teil eines
solchen. Zudem handele es sich bei den dort wiedergegebenen Äußerungen des
Beklagten um ganz allgemeine Aussagen ohne konkreten Tatsachenkern, die als
solche nicht unrichtig seien. Die Erklärungen des Beklagten in den
Interviews seien ebenfalls nicht Teil des Emissionsprospekts. Darüber hinaus
verbinde ein Anlageinteressent mit der Nennung des Beklagten als
Vorsitzenden des Beirats und mit dessen eher allgemein gehaltenen Aussagen
nicht die Vorstellung, dieser habe eine umfassende Prüfung der Richtigkeit
der Angaben der Initiatoren und ihrer Bonität vorgenommen. Schließlich lasse
sich nicht feststellen, dass die Zeitschriftenartikel auch nach Beendigung
der Beiratstätigkeit des Beklagten mit seinem Wissen und Wollen oder auch
nur mit seiner Duldung zur Werbung eingesetzt worden seien.
15
Eine Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne
scheide aus, da der Beklagte weder als Anlageberater noch als -vermittler
aufgetreten sei. Auch eine deliktische Haftung sei nicht begründet.
II.
16 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht
stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist nicht
auszuschließen, dass der Beklagte den Klägern nach den Grundsätzen der
Prospekthaftung im engeren Sinne zum Schadensersatz verpflichtet ist.
17 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für
fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer
Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren
und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder
beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle
Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren
oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben
und deshalb Mitverantwortung tragen (z.B. Senatsurteile vom 6. März 2008 -
III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365 Rn. 15 und vom 14. Juni 2007 - III ZR
185/05, NJW-RR 2007, 1479 Rn. 11; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR
60/80, BGHZ 79, 337, 340, jew. mwN). Maßgeblich für die Haftung des
Hintermannes ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des
Projekts (Senat jew. aaO). Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit
derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (z.B. Senatsurteil vom 19.
November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 13).
18 Ohne Hinzutreten weiterer Umstände lässt allein die Position eines
Beiratsmitglieds oder -vorsitzenden regelmäßig nicht den Schluss auf einen
solchen maßgeblichen Einfluss zu (BGH, Urteile vom 22. Oktober 1984 - II ZR
2/84, WM 1984, 1640, 1641 a.E. und vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ
79, 337, 348 f; Assmann in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 145; Eyles in: Vortmann, Prospekthaftung und
Anlageberatung, § 2 Rn. 41; Gehrlein BB 1995, 1965, 1967; Grumann BKR 2002,
310, 315). Ein Beirat ist kein Gesellschaftsorgan mit allgemein vorgegebenen
Aufgaben (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 36 IV 3; Haertlein ZIP
2008, 726, 731). In der Publikums-Kommanditgesellschaft hat er zwar
typischerweise eine Überwachungsfunktion (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1979 -
II ZR 151/77, WM 1979, 1425, 1426). Abgesehen davon, dass auch eine solche
Kontrolle der allgemeinen Geschäftstätigkeit grundsätzlich keinen besonderen
Einfluss bei der Initiierung des Projekts mit sich bringt, sollte der
Beklagte schon nicht Mitglied im Beirat der MSF KG werden, sondern in
demjenigen der D. A. AG. In einer Aktiengesellschaft kann ein Beirat
grundsätzlich nicht
die Aufgaben und Funktionen des Vorstands übernehmen, so dass ihm im
Wesentlichen nur Beratungsfunktionen diesem gegenüber verbleiben (Münch-KommAG/Spindler,
3. Aufl., § 76 Rn. 10; MünchKommAG/Habersack, 3. Aufl., § 95 Rn. 6). Im
Einzelfall mag zwar der tatsächliche Einfluss eines Beiratsmitglieds über
seine rechtliche Funktion hinausgehen und eine Prospektverantwortlichkeit
begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall angenommen, in dem
das betreffende Beiratsmitglied gleichzeitig Gesellschafter der
Komplementärin war, an den Sitzungen der Geschäftsführung teilnahm, dort
faktisch alle wichtigen Fragen erörterte und alle wesentlichen
Entscheidungen traf, wobei sich die Geschäftsführer tatsächlich an die
Beschlüsse des Beirats hielten, der damit die Geschäfte der Gesellschaft
entscheidend mitbestimmte sowie die Geschicke der Gesellschaft weitgehend
leitete (BGH, Urteil vom 16. November 1978 - II ZR 94/77, BGHZ 72, 382, 385
f).
19 b) Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen darüber hinaus auch
diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und
hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft
als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie
durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt
einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen
abgeben (z.B. Senatsurteile vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, NJW-RR 2008,
1365 Rn. 18 und vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 115;
BGH, Urteile vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111, 314, 319; vom 6.
Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 348 und vom 22. Mai 1980 - II ZR
209/79, BGHZ 77, 172, 176 f). Der Vertrauenstatbestand muss sich aus dem
Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf
andere Weise nach außen hervorgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.
September 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 197; Assmann in Assmann/
Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 156 f). Eine
Haftung ist auf die den Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen
beschränkt (z.B. Senatsurteile vom 6. März 2008 aaO, Rn. 18 f mwN und vom
14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479 Rn. 15).
20 Zu den berufsmäßigen Sachkennern, denen eine Garantenstellung zukommen
kann, gehören zum Beispiel Rechtsanwälte, die gutachtliche Stellungnahmen
abgeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1980 - II ZR 209/79, BGHZ 77, 172,
173), Wirtschaftsprüfer, die den Prospekt geprüft haben (BGH, Urteil vom 31.
Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111, 314, 320), und Steuerberater.
21 c) Prospekt in diesem Sinne ist eine marktbezogene
schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage
erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt (Assmann in:
Assmann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 67;
Ehricke, in: Hopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung, S.
195 f; Lenenbach, Kapitalmarkt- und Börsenrecht, Rn. 9.27; zu § 264a StGB:
Regierungsbegründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der
Wirtschaftskriminalität, BT-Drucks. 10/318, 23). Sie muss dabei tatsächlich
oder zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach den Anspruch erheben,
eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein
(BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 138 und II ZR
402/02, ZIP 2004, 1593, 1595 [insoweit nicht in BGHZ 160, 149 abgedruckt]).
22 2. Unter Anwendung dieser Maßstäbe, der ihnen zugrunde liegenden
Wertungen und der erforderlichen Gesamtbetrachtung hat der Beklagte entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts wegen seiner Äußerungen in den
Zeitschriften die Stellung eines Verantwortlichen nach den Grundsätzen der
Prospekthaftung im engeren Sinne.
23 a) Die von der Muttergesellschaft der MSF KG gemeinsam mit dem
ausdrücklich als solchen bezeichneten Emissionsprospekt herausgegebene
"Produktinformation" und die als Sonderdrucke ebenfalls gezielt zusammen mit
dem Prospekt vertriebenen Presseartikel in den Zeitschriften "C. " und "W.
K. " sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sämtlich Bestandteile eines
Anlageprospekts in dem vorgenannten Sinn. Dabei kommt es weder darauf an,
dass diese Schriftstücke nicht körperlich mit dem als Emissionsprospekt
titulierten Druckwerk verbunden waren, noch ist es von Belang, dass sich auf
der letzten Seite der "Produktinformation" der Hinweis befindet, diese
stelle
nicht den Emissionsprospekt dar, und dass die Presseartikel redaktionell
erkennbar von Dritten verfasst worden waren.
24 Alle vier Drucksachen wurden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts miteinander vertrieben und gemeinsam zur Gewinnung von Anlegern
eingesetzt.
25 Die 80-seitige "Produktinformation", in der auch der Beklagte - im Gegensatz zu dem ausdrücklich als Emissionsprospekt bezeichneten Werk - als
Vorsitzender des Beirats präsentiert wurde, sparte dabei zwar
rechtstechnische, steuerliche und finanzmathematische Details aus.
Gleichwohl stellte sie eine - wenn auch oberflächlichere - den Konzern, die
handelnden Personen und die angebotenen Produkte im Überblick umfassend
erläuternde Ergänzung des "Emissionsprospekts" dar. Als leichter lesbares
Werk vervollständigte die "Produktinformation" damit diesen Prospekt. Im
Übrigen vermittelt die "Produktinformation", anders als etwa ein Flyer oder
Info-Brief, bereits für sich genommen den Eindruck einer umfassenden,
informierenden Beschreibung der Anlage und genügt damit schon allein der
Definition eines Prospekts im Rechtssinn. Der abschließende Hinweis in der
"Produktinformation", diese stelle nicht den Emissionsprospekt dar, ist vor
diesem Hintergrund nur dahin zu verstehen, dass das Druckwerk allein nicht
sämtliche für die Anlageentscheidung maßgeblichen Angaben enthalte. Gerade
der Umstand, dass eine solche klarstellende Mitteilung geboten war,
verdeutlicht, dass die "Produktinformation" eine, wenn auch vereinfachte und
gekürzte, so doch aber umfassende Darstellung der von der Muttergesellschaft
der MSF KG angebotenen Portfolios war, die für den durchschnittlichen
Anleger die Gefahr der Verwechslung mit einem vollständigen Anlageprospekt
in sich barg.
26 Die in der "Produktinformation" wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten,
die sich, wie das Berufungsgericht insoweit mit Recht ausgeführt hat, in
ganz allgemeinen Aussagen ohne konkreten Tatsachenkern erschöpfen, werden
wiederum durch die beiden gemeinsam mit dem "Emissionsprospekt" und der
"Produktinformation" als Sonderdrucke vertriebenen Zeitschriftenartikel
ergänzt. Die darin veröffentlichten Ausführungen des Beklagten knüpfen ihrem
Inhalt nach an die in der "Produktinformation" enthaltenen, ihn betreffenden
und von ihm getätigten Aussagen an. Sie vervollständigen die Angaben zu
seiner Funktion, seinem Einfluss auf die Muttergesellschaft der MSF KG und
seiner positiven Einschätzung der beworbenen Anlageprodukte, insbesondere
hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit. Da die Zeitschriftenartikel auf diese
Weise inhaltlich mit dem als "Produktinformation" bezeichneten Druckwerk
verknüpft waren und gemeinsam mit diesem sowie dem "Emissionsprospekt"
vertrieben wurden, wurden sie ebenfalls Bestandteil des Anlageprospekts.
Dies wird hinsichtlich des Sonderdrucks des Artikels aus "C. " zusätzlich
dadurch unterstrichen, dass er mit einem Vorblatt der MSF KG versehen war,
das dasselbe Bildmotiv aufwies, wie das erste Blatt der Produktinformation.
Dass die Artikel redaktionell von Dritten gefertigt wurden, fällt
demgegenüber nicht ins Gewicht, da sich die MSF KG die darin enthaltenen
Ausführungen durch den Vertrieb der Sonderdrucke zu eigen machte.
27 Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung stellen damit der
"Emissionsprospekt", die "Produktinformation" und die Sonderdrucke mit den
Zeitschrifteninterviews ungeachtet ihrer körperlichen Trennung einen
einheitlichen Anlageprospekt im Rechtsinne dar. Diese jedenfalls
teilweise an sich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung kann der Senat
selbst vornehmen, da das Berufungsgericht die hierfür maßgeblichen
Feststellungen getroffen hat und weitere Aufklärung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober
2010 - III ZR 17/10, juris Rn. 17 mwN).
28 b) Dem Beklagten kam aufgrund seines beruflichen Hintergrunds und seiner
Fachkunde sowie infolge seiner - zum Prospektbestandteil gewordenen
-Zeitschrifteninterviews die Stellung eines Prospektverantwortlichen zu.
Soweit neben Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft sowie den
Hintermännern auch weitere Personen aufgrund ihres nach außen in Erscheinung
tretenden Mitwirkens am Emissionsprospekt für diesen haftungsmäßig
Verantwortung tragen, handelt es sich zwar - wie ausgeführt - regelmäßig um
Sachkenner, die in Ausübung ihres Berufs an der Gestaltung des Prospekts
mitwirken, wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. In einer
solchen Eigenschaft war der Beklagte im Rahmen seiner Mitwirkung bei der D.
A. AG nicht tätig. Er nahm jedoch mit seinen veröffentlichten Äußerungen, in denen er sich unter anderem sogar - über die üblichen Kompetenzen
eines Sonderfachmanns deutlich hinausgehend - eines Einflusses auf die
Gestaltung des Anlagekonzepts berühmte, in mindestens gleicher Weise wie
dieser Personenkreis das durch seinen Werdegang und Beruf begründete
Vertrauen in seine Integrität, Objektivität und Fachkompetenz in Anspruch
und setzte es ein, um Einfluss auf die Investitionsentscheidung von
potentiellen Anlageinteressenten zu nehmen.
29 aa) Die Aussagen in den Presseberichten und ihre weitere Verbreitung
durch die Herausgeber der Anlage zielten erkennbar darauf ab, diese dem
Beklagten zugeschriebenen Eigenschaften für das Anlagekonzept der D.
A. AG, zu dem auch die Beteiligung an der MSF KG gehörte, in Anspruch
zu nehmen. Der Beklagte stand bei dem Bericht in der Zeitschrift "W.
K. " durch die optische Aufmachung mit Voranstellung seines Bildes, das
Zitat seiner Aussagen als Aufmacher und auch inhaltlich mit seinen Aussagen
im Vordergrund. Der Bericht in der Zeitschrift "C. " stellte ihn als
Mitverantwortlichen dar, dem in dem Interview eine im Wesentlichen
gleichrangige Bedeutung mit den anderen "führenden Personen" der
Anlagengruppe beigemessen wurde.
30 Die Aussagen des Beklagten gehen inhaltlich erheblich darüber hinaus,
sich als bloßen Beiratsvorsitzenden vorzustellen, was für sich genommen -
auch wenn es einen Politiker betrifft - ein schutzwürdiges Vertrauen
lediglich in die Wahrnehmung dieser Funktion hätte begründen können (vgl.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 349). In beiden
Interviews stehen Aussagen des Beklagten im Vordergrund, die die
Qualitätssicherung für die Anleger betreffen. Er berühmte sich dabei,
insoweit Forderungen an das Management der D. A. AG gestellt und diese
gemeinsam verwirklicht zu haben. Dabei implizieren seine Aussagen auch, die
Anlegerschutzregelungen überprüft und für gut befunden zu haben ("Mich hat
die Beachtung aller denkbaren Anlegerschutzregelungen, die das Fondskonzept
auszeichnet, beeindruckt.", "Erst nach einer genauen Prüfung der Strukturen
und der Personen habe ich meine persönliche Mitwirkung und Unterstützung
zugesagt.", "Deshalb musste ein Konzept entwickelt werden, das nicht nur
Renditen offeriert, sondern voll durchkontrolliert ist und von unabhängigen
und erfahrenen Persönlichkeiten geleitet wird. Dies ist der DA überzeugend
gelungen."). Jedenfalls in der Einleitung zu dem Bericht der Zeitschrift "W.
K. " grenzte er die Beteiligung an der MSF KG dabei von anderen Anlagen im
Fondsgeschäft ab, bei denen es in der Vergangenheit nicht "gut gelaufen"
sei, und stellte die fragliche Fondsbeteiligung damit auch unter
Berücksichtigung seines vorangegangenen Appells zur Suche nach einer
"soliden Alternative" für eine sichere Altersvorsorge als eine solche dar.
Schließlich erweckte der Beklagte mit
seinen auf die Qualitätssicherung bezogenen Aussagen ("Das haben wir
geschafft") den Eindruck, das Anlagekonzept mitgestaltet zu haben und damit
nicht nur einen besonderen Einfluss gleich dem eines Initiators gehabt zu
haben, sondern das Anlagekonzept mit seinen Stärken und (vermeintlich
unwesentlichen) Schwächen auch besonders detailliert zu kennen.
31 Der Inanspruchnahme besonderer Fachkunde stand auch nicht entgegen, dass
sich die Äußerungen des Beklagten schwerpunktmäßig nicht auf einzelne Fakten
bezogen, sondern überwiegend ein positives Gesamtbild der Anlage und ihrer
Sicherheit zeichneten. Auch wenn die Offenlegung der näheren Umstände des
Anlagekonzeptes für dessen sachliche Bewertung unverzichtbar ist, kann der
Schaffung einer positiven Anlagestimmung und der Erzeugung eines Gefühls der
Sicherheit letztlich eine größere Bedeutung für die Anlageentscheidung eines
durchschnittlichen Interessenten zukommen (vgl. auch Ellenberger,
Prospekthaftung im Wertpapierhandel, S. 32 f). Bei einer reinen
Sympathiewerbung ist ein möglicherweise im Einzelfall begründetes Vertrauen
durch Schaffung einer positiven Anlagestimmung zwar regelmäßig nicht
schutzwürdig. Der vorliegende Sachverhalt liegt aufgrund der schlüssigen
Betonung der Seriosität und der (vermeintlichen) Fachkenntnisse des
Beklagten (siehe hierzu sogleich unter Buchst. bb) sowie des suggerierten
Einsatzes dieser Eigenschaften bei einer Prüfung der Anlage jedoch
entscheidend anders.
32 In der Gesamtschau seiner Aussagen in den Presseveröffentlichungen
erweckte der Beklagte zudem den Anschein, er setze sich besonders für die
Belange der einzelnen Anleger ein. Seine Aussagen können von einem
durchschnittlichen Anlageinteressenten dahingehend verstanden werden, er
biete eine zusätzliche, von ihm ausgehende Gewähr für die Sicherheit der
Investition und das Gelingen des Anlagegeschäfts.
33 Diese teilweise ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene
Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht diese -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen, jedoch die
hierfür maßgeblichen Feststellungen getroffen hat und weitere Aufklärung
nicht mehr zu erwarten ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 -
III ZR 17/10, juris Rn. 17 mwN).
34 bb) Der durchschnittliche Anleger konnte davon ausgehen, dass der
Beklagte über die erforderliche Seriosität, die Fachkompetenz zur
Beurteilung der Anlage und das notwendige Durchsetzungsvermögen zur
Erfüllung der seinen Angaben zufolge gestellten Forderungen verfügte.
35 Die Präsentation des Beklagten mit den ausgewählten Stationen seines
Lebenslaufs war geeignet, Zutrauen in seine besondere persönliche
Zuverlässigkeit hervorzurufen. Der Beklagte war als Politiker und
Bundesminister Inhaber herausragender öffentlicher Ämter, die zumal dann
allgemein Ansehen begründen, wenn ihr Inhaber - wie der Beklagte - nicht
allein Berufspolitiker ist. Sie weisen zudem darauf hin, dass der Betroffene
darauf bedacht sein wird, seinen guten Ruf nicht zu gefährden, da - wie die
Veröffentlichungen zum vorliegenden Sachverhalt belegen - auch aus ihren
Ämtern ausgeschiedene Spitzenpolitiker weiterhin im Blickpunkt der
interessierten Öffentlichkeit stehen. Überdies deutet eine erfolgreiche
politische Karriere auf eine ausgeprägte Durchsetzungsfähigkeit hin, welcher
im vorliegenden Zusammenhang besondere Bedeutung zukommt, weil sich der
Beklagte berühmte, Forderungen an das Management zum Anlegerschutz gestellt
und durchgesetzt zu haben. Die Stellung eines Universitätsprofessors, die
der Beklagte weiter innehatte, vermittelte den zusätzlichen Eindruck von
Kompetenz und besonderer Seriosität. Den Angehörigen dieses Berufsstands wird im Allgemeinen neben herausragenden
geistigen Fähigkeiten, die es ihnen ermöglichen, auch hochkomplexe Sachverhalte
- wie sie unter anderem Anlagemodelle darstellen können - zu durchschauen,
auch eine besondere persönliche Integrität zugebilligt. Vor allem aber
dadurch, dass die "Produktinformation" sowie die Veröffentlichung in der
Zeitschrift "C. " die Fachgebiete hervorhoben, die der Lehrstuhl des
Beklagten umfasste, wurde der Eindruck hervorragender Fachkompetenz bei der
vom Beklagten zumindest schlüssig behaupteten Prüfung der Anlagemodelle
vermittelt. Insbesondere, dass die Lehrstuhlbezeichnung das "Finanzrecht"
umfasste, war geeignet, bei dem durchschnittlich verständigen Anleger den
Eindruck eines besonderen, akademisch geschärften Sachverstands des
Beklagten für die Beurteilung von Vermögensanlagen hervorzurufen. Dieser
Rechtszweig beschränkt sich zwar auf das öffentliche Finanz- und
Abgabenrecht und umfasst das Kapitalanlagerecht nicht. Sofern dies dem
durchschnittlich gebildeten Anlageinteressenten überhaupt bewusst sein
sollte, darf er jedenfalls davon ausgehen, dass auch der Inhaber eines
solchen Lehrstuhls in der Lage ist, sich schnell und zuverlässig in die
Materie des Kapitalanlagerechts einzuarbeiten und sich ein qualifiziertes
Urteil über ein Anlagekonzept zu bilden.
36 Dass die tatsächliche Funktion des Beiratsvorsitzenden schwach ausgeprägt und der Beklagte zudem nur Vorsitzender des Beirats der Konzernmutter
der MSF KG sein sollte, ist in der Produktinformation für sich genommen zwar
noch erkennbar, tritt in der Gesamtschau sämtlicher Veröffentlichungen
jedoch derart in den Hintergrund, dass es das Entstehen eines objektiven
Vertrauenstatbestandes nicht hindert (anders: Haertlein ZIP 2008, 726, 731).
37 c) Es liegt nahe, dass der Beklagte diesen auf der Hand liegenden
vorgesehenen Einsatz seiner Aussagen und seiner Vita zu Werbezwecken kannte
und jedenfalls zunächst auch billigte. Das Berufungsgericht hat hierzu -
entsprechend seiner Rechtsauffassung - noch keine Feststellungen getroffen.
38 d) Die in den Prospektbestandteilen enthaltenen Angaben des Beklagten
dürften nach dem bisherigen Sach- und Streitstand einer hinreichenden
tatsächlichen Grundlage entbehrt haben. Es bestehen schon Zweifel daran, ob
der Beklagte die in der Werbung für sich reklamierte Kompetenz und
Seriosität angesichts seines beschränkten Aufgabenbereichs im Beirat der
Konzernmutter im Zusammenhang mit der Anlage tatsächlich hätte einbringen
können. Es spricht einiges dafür, dass dies nicht der Fall war. Offen ist
auch, ob der Beklagte die - nicht näher bezeichneten - Aspekte der
Qualitätssicherung und der Sicherheit der Anlage tatsächlich geprüft hat.
39 Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Beklagte gegenüber
geschädigten Anlegern an seinen "vertrauensbildenden" Erklärungen festhalten
lassen muss. Wenn er - wie er geltend macht - keinerlei Einfluss ausgeübt
und keinerlei Prüfungen vorgenommen haben sollte, so hätte er seine Aussagen
nicht so wie geschehen treffen dürfen.
40 Für die Haftung des Beklagten spielt es auch keine Rolle, ob er im August
2004 - also noch bevor die Kläger ihre Anlageentscheidung getroffen haben -
seine Beiratstätigkeit beendet hat. Die Aussagen des Beklagten beschränkten
sich nicht auf eine retrospektive Prüfung des Anlagekonzepts, sondern
begründeten auch die in die Zukunft gerichtete Erwartung, er werde weiterhin
die Belange der Anleger berücksichtigen und wahren sowie die Belange der
Fondsgesellschaften bei seinen Kontakten zu Politik und Wirtschaft vertreten. Nicht anders kann seine Antwort auf die Frage in dem Interview der
Zeitschrift "C. " verstanden werden, ob er nur des "name droppings" wegen
engagiert sei oder auch Risiken mittrage, er selbst sei für wenigstens zwei
Jahre verantwortlich im Beirat. Dabei grenzte er sich von weiteren Personen
ab, die (nur) mit "mit ihrem guten und unbelasteten Namen (...) im Obligo"
seien. Die hierdurch geschaffene Erwartungshaltung ging zumindest mit dem
Widerruf seiner Bereitschaft zur Mitarbeit im Beirat nur wenige Monate nach
Veröffentlichung des Interviews ins Leere. Er hätte deshalb darauf hinwirken
müssen, dass die betreffenden Interviews nicht mehr oder zumindest nicht
ohne entsprechende Hinweise zu Werbezwecken eingesetzt wurden. Ob die
Zeitschriftenartikel seither noch mit seinem Wissen und Wollen oder auch nur
mit seiner Duldung verwendet wurden, ist als solches unerheblich. Dass er
solche Bemühungen unternommen hatte oder diese keine Aussicht auf Erfolg
gehabt hätten, ist nicht festgestellt. Die bloße Behauptung, er habe weder
rechtlich noch faktisch die Möglichkeit gehabt, sämtliche
Produktinformationen aus dem Verkehr zu ziehen, ist jedenfalls nicht
ausreichend (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR
109/08, NJW 2010, 1279, Rn. 30).
41 3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann nicht in der
Sache entscheiden, da weitere Feststellungen zu treffen sind. Bei der neuen
Verhandlung hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich gegebenenfalls
mit den in der Revisionserwiderung erhobenen weiteren Einwendungen zu
befassen, auf die im Revisionsverfahren einzugehen, keine Veranlassung
besteht. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen, welchem neue streitige
Tatsachen zugrunde liegen. Hinsichtlich der geltend gemachten Gesamtwirkung
des Vergleichs ist eine Auslegung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 21.
März 2000
- IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942, 1943), zu der zunächst tatsächliche
Feststellungen zu treffen sind.
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