Abtretbarkeit und
Verjährung eines Befreiungsanspruchs (§ 257 BGB)
BGH, Urteil vom 12.
November 2009 - III ZR 113/09
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Zur Frage der Verjährung des
Befreiungsanspruchs eines Treuhänders (Geschäftsbesorgers).
Zentrale Probleme:
Im Rahmen eines Aufwendungsersatzanspruches (z.B. eines
Beauftragten nach § 670 BGB) kann sich ein Anspruch auf Befreiung von einer
Verbindlichkeit ergeben. So z.B. im Rahmen einer verdeckten Stellvertretung:
Ein Beauftragter schließt im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers
ein Rechtsgeschäft ab. Dann trifft die Verbindlichkeit aus diesem Vertrag
gegenüber dem anderen Vertragspartner ausschließlich den Beauftragten, er
kann aber vom Auftraggeber Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen (hat
er bereits erfüllt, hat er aus § 670 BGB einen Zahlungsanspruch gegen den
Auftraggeber, der hier als "echter" Auslagenersatzanspruch bezeichnet wird.
Dessen Verjährung ist unproblematisch). Den Befreiungsanspruch Anspruch
gestaltet § 257 BGB näher aus. An sich ist das ein höchstpersönlicher
Anspruch, er kann aber an den Gläubiger der Forderung, von welcher befreit
werden soll (also an den Vertragspartner des Beauftragten), abgetreten
werden (§ 398 BGB). Dort wandelt er sich dann in einen Zahlungsanspruch um.
Das ist die Ausgangslage des vorliegenden Falles, in welchem es dann um die
Verjährung dieses abgetretenen und umgewandelten Anspruchs geht. Bei der
Verjährung kommt es u.a. darauf an, wann der Anspruch entstanden ist, was
auch Fälligkeit voraussetzt (s. § 199 BGB, "entstanden" bedeutet nämlich
gerichtliche Durchsetzbarkeit). Der BGH legt dar, daß es insoweit auf die
Fälligkeit des Befreiungsanspruchs und nicht des Anspruchs, von dem befreit
werden soll ankommt. Der Beauftragte kann nämlich auch Befreiung von einem
noch nicht fälligen Anspruch verlangen (arg. aus § 257 S. 2 BGB). Der Senat
sieht hier ein Problem, das er im vorliegenden Fall wegen einer besonderen
vertraglichen Abrede nicht entscheiden mußte: Wenn die Forderung, von der
befreit werden soll, erst später fällig wird, kann es sein, daß der
Befreiungsanspruch schon längst verjährt ist, bevor die Forderung durch den
Dritten geltend gemacht werden kann. Der Senat deutet an, daß man deshalb
daran denken könnte, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen den
Verjährungsbeginn des Befreiungsanspruchs (§ 199 I BGB) auf den zeitpunkt
der Fälligkeit der Hauptforderung, von der befreit werden soll, festzulegen.
©sl 2009
Tatbestand:
1 Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht die anteilige
Zahlung rückständiger Darlehensraten gegen den Beklagten, der Gesellschafter
der K. H. Fonds "Im B. " GbR (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist, geltend.
Der Zweck dieser Gesellschaft besteht in der Unterbeteiligung an der von der
L. Treuhand GmbH (nachfolgend: Treuhänderin) gehaltenen gesellschaftlichen
Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H. GbR (nachfolgend:
Grundstücksgesellschaft). Die Treuhänderin ist alleinvertretungsberechtigte
Geschäftsführerin dieser Gesellschaft; sie hält 94 % der Geschäftsanteile im
eigenen Namen, aber auf Rechnung der Fondsgesellschaft. Dem liegen der
Treuhandvertrag vom 12. November 1982 sowie die in Bezug genommenen
Allgemeinen Vertragsbedingungen der Fondsgesellschaft zugrunde. In Abschnitt
B "Die Rechtsbeziehung zwischen der Fonds-Gesellschaft und der L. " heißt es
in diesen Vertragsbedingungen unter anderem:
B 2 Treuhandverhältnis zur L.
Die Fonds-Gesellschaft (die Zertifikat-Inhaber als Gesellschafter einer
bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft) bestellt die L. zu ihrer Treuhänderin.
Die L. vermittelt der Fonds-Gesellschaft ab ihrer Entstehung das
wirtschaftliche Ergebnis der von ihr gehaltenen gesellschaftlichen
Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft.
Die L. hat die Fonds-Gesellschaft so zu stellen, als wäre sie Inhaberin der
gesellschaftlichen Beteiligung. Sie handelt jeweils im eigenen Namen, aber
für Rechnung der Fonds-Gesellschaft.
B 5 Verwaltung der gesellschaftlichen Beteiligung Die Fonds-Gesellschaft
beauftragt die L. mit der Verwaltung der dem Fonds zugeordneten
gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft nach ihrer
Weisung.
Tritt die L. zugunsten der Fonds-Gesellschaft in Vorlage, so sind die
vorgelegten Beträge in banküblicher Höhe zu verzinsen.
B 8 Kündigungsrecht der Fonds-Gesellschaft Die Fonds-Gesellschaft kann das
mit der L. eingegangene Treuhandverhältnis nach dem 1.1.1985 jederzeit
kündigen. Im Falle einer Kündigung hat die L. die gesellschaftliche
Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft auf einen von den
ZertifikatInhabern innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu bestimmenden
Treuhänder und nach Ablauf dieser Frist auf die Zertifikat-Inhaber zu
übertragen. Soweit die L. Verbindlichkeiten in Ausführung dieser
Vertragsbedingungen eingegangen ist, haben die ZertifikatInhaber die L. von
diesen zu befreien.
B 9 Kündigungsrecht der L.
Die L. darf das Treuhandverhältnis mit der FondsGesellschaft nur aus
wichtigem Grunde kündigen. Im Fall der Kündigung durch die L. gilt B 8
entsprechend.
2 Die Klägerin bewilligte der Grundstücksgesellschaft zwei
Aufwendungsdarlehen über 1.075.824 DM und 672.390 DM. Das entsprechende
Darlehensangebot nahmen deren Gesellschafter, unter anderem die
Treuhänderin, mit notarieller Urkunde vom 24. Juli 1984 an. Die zunächst
sechzehn Jahre zins-und tilgungsfreien Darlehen wurden von der
Grundstücksgesellschaft bis einschließlich 2001 bedient; ab dem Jahr 2002
erfolgten keine Zahlungen mehr. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 kündigte
die Treuhänderin das mit der Fondsgesellschaft bestehende Treuhandverhältnis
fristlos. In einer Vereinbarung vom 20. Dezember 2007 trat sie die ihr gegen
die Fondsgesellschaft und deren Gesellschafter zustehenden vertraglichen und
vorsorglich auch gesetzlichen Freistellungsansprüche an die Klägerin ab.
3 Mit der am 28. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt die
Klägerin entsprechend dem Anteil des Beklagten an der Fondsgesellschaft die
Zahlung von Darlehensraten für die Jahre 2002 bis 2007 in Höhe von insgesamt
6.324,74 €. Nach Anforderung des Kostenvorschusses mit gerichtlichem
Schreiben vom 11. Januar 2008, dessen Zugangszeitpunkt bei der Klägerin
unklar ist, zahlte diese den Vorschuss am 5. Februar 2008 ein. Daraufhin
wurde ihre Klage am 23. Februar 2008 zugestellt.
4 Das Landgericht hat das Zahlungsbegehren in vollem Umfang als begründet
angesehen; das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten erhobene Einrede
der Verjährung hinsichtlich der auf die Jahre 2002 und 2003 entfallenden
Ratenanteile als durchgreifend erachtet und die Klage insoweit abgewiesen,
die Berufung jedoch bezüglich der die Jahre 2004 bis 2007 betreffenden
Ansprüche in Höhe von 4.077,48 € zurückgewiesen.
5 Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die
Klägerin ihren Antrag auf gänzliche Zurückweisung der Berufung und der
Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
6 Die Revision der Klägerin ist unbegründet; auf die Revision des Beklagten
war die Klage unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und weiterer
Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt abzuweisen.
I.
7 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
8 Ansprüche der Klägerin für die Jahre 2002 und 2003 mit einem anteiligen
Betrag von 2.247,26 € seien verjährt; es sei davon auszugehen, dass für die
Dauer des Treuhandverhältnisses ein Freistellungsanspruch auf gesetzlicher
Grundlage (§ 670 BGB) bestanden habe. Dieser Anspruch sei bereits mit
Abschluss des Treuhandvertrags entstanden und fällig geworden und damit nach
den seit dem 1. Januar 2002 geltenden und hier anzuwendenden
Verjährungsvorschriften nach Ablauf von drei Jahren, damit spätestens seit
dem 1. Januar 2005 verjährt. Mit Beendigung des Treuhandauftrags sei
demgegenüber ein vertraglicher Freistellungsanspruch für die Zedentin
begründet worden. Dies ergebe sich aus B 8 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen, wonach die Zertifikatsinhaber im Falle der Kündigung
des Treuhandverhältnisses verpflichtet gewesen seien, die Treuhänderin von
den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. Entsprechend dem Kenntnis-
und Willensstand der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei damit
ein selbständiger vertraglicher Freistellungsanspruch geschaffen worden. Da
die Ansprüche, wegen deren danach Freistellung habe verlangt werden können,
erst jeweils in den Jahren 2004 bis 2007 entstanden seien, sei Verjährung
insoweit noch nicht eingetreten. Dies gelte auch für Ansprüche aus dem Jahr
2004; auch wenn die Klage erst am 23. Februar 2008 zugestellt worden sei,
sei der Eintritt der Verjährung gehemmt worden. Denn es sei davon
auszugehen, dass die Zustellung der Klage noch demnächst im Sinne des § 167
ZPO erfolgt sei. Die Kostenanforderung des Gerichts vom 11. Januar 2008
enthalte keinen Hinweis darauf, wann diese abgesandt worden sei und aus den
Akten sei nicht erkennbar, dass die Einzahlung des
Gerichtskostenvorschusses, die am 5. Februar 2008 erfolgt sei, tatsächlich
von der Klägerin verzögert worden sei. In Höhe von 4.077,48 € bestehe der
Freistellungsanspruch danach unverjährt, so dass die Berufung in diesem
Umfang unbegründet sei.
II.
9 Dies hält der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nur insoweit stand, als
das Berufungsgericht das Zahlungsbegehren teilweise als verjährt angesehen
hat.
10 Die von der Treuhänderin an die Klägerin abgetretenen und an sie als
Gläubigerin der Verbindlichkeiten, von denen freizustellen ist, abtretbaren
(vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - NJW 1993, 2232, 2233
m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 399 Rn. 4)
Freistellungsansprüche, die sich mit der Abtretung in Zahlungsansprüche
umgewandelt haben (vgl. MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl. 2007, § 257 Rn.
8), sind aber nicht nur für die Jahre 2002 und 2003, sondern insgesamt
verjährt, so dass die Klage in vollem Umfang unbegründet ist.
11 1. a) § 257 BGB erweitert das sich aus anderen Vorschriften (etwa §
670 BGB) ergebende Recht auf Ersatz von Aufwendungen dahin, dass dann, wenn
die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, der
Ersatzberechtigte Befreiung von der lediglich übernommenen, aber noch nicht
erfüllten Pflicht verlangen kann. Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach §
257 Satz 1 BGB wird nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der
Verbindlichkeit fällig, von der freizustellen ist, selbst wenn diese
Verbindlichkeit ihrerseits noch nicht fällig ist (vgl. nur MünchKommBGB/Krüger
aaO, Rn. 7; Toussaint, jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 257 Rn. 10). Diese
Rechtsfolge wird aus § 257 Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der
Befreiungsschuldner dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte
Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, Sicherheit leisten kann anstatt die
Befreiung herbeizuführen (vgl. BGHZ 91, 73, 77 f). Dabei ist es
grundsätzlich ohne Belang, ob die Fälligkeit der Drittforderung demnächst
oder erst nach vielen Jahren eintritt, und ob diese Drittforderung der Höhe
nach bestimmt oder unbestimmt ist (vgl. BGHZ aaO).
12 b) Der Zeitpunkt, zu dem der Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird,
ist nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen, von denen auch das
Berufungsgericht ausgegangen ist, maßgeblich dafür, wann die
Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Die
Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 auf drei Jahre (§ 195
BGB a.F. und n.F.), die auch für den Befreiungsanspruch aus § 257 Satz 1 BGB
zu gelten hat, führt allerdings bei stringenter Anwendung des neuen
Verjährungsrechts zu wenig sinnvollen Ergebnissen. Zum einen erscheint es
unbillig, wenn ein Beauftragter oder ein Geschäftsbesorger seinen
Befreiungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verliert, zu dem die
Drittforderung - wie es hier der Fall gewesen wäre, wenn das neue
Verjährungsrecht von Anfang an gegolten hätte - noch längst nicht fällig
ist. Zum anderen ist es nicht folgerichtig, wenn der Geschäftsführer, sofern
er die Drittforderung befriedigt, immer noch Aufwendungsersatz verlangen
kann, während ihm der Weg über die Befreiung von dieser Drittforderung, der
auf einfachere Weise zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt, wegen der
insoweit möglicherweise bereits eingetretenen Verjährung verbaut ist. Aus
Sicht des Befreiungsschuldners wiederum ist es wenig einsichtig, wenn er
sich bereits lange Zeit vor Fälligkeit von Drittforderungen ohne
wirtschaftliche Notwendigkeit mit dem Verlangen auf Freistellung
konfrontiert sieht, das nur mit Blick auf die drohende Verjährung des
Freistellungsanspruchs erhoben wird.
13 Um derartige Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zwischen dem
Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und dem
Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung beziehungsweise des
Aufwendungsersatzanspruchs (hier aus § 670 BGB) andererseits zu vermeiden,
hat der Bundesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass
der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für den
"echten" Auslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen
Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.)
unterliegt, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren
(BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR 82/82 - NJW 1983, 1729). Die
drastische Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist hat zur Folge, dass
diese Unzuträglichkeiten und Widersprüche wieder vermehrt auftreten können.
Möglicherweise kann ihnen - was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
erörtert worden ist - dadurch begegnet werden, dass für den Beginn der
Verjährung von Freistellungsansprüchen nicht auf deren Fälligkeit, sondern
auf die Fälligkeit der Drittforderungen abzustellen ist, von denen zu
befreien ist (in der Literatur, die sich im Allgemeinen mit dem Hinweis auf
§ 195 BGB begnügt, ist diese Frage, soweit ersichtlich, noch nicht
problematisiert worden ist; vgl. nur MünchKommBGB/Krüger aaO, Rn. 7;
Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2009, § 257, Rn. 20).
14 2. Die Frage, ob auch nach neuem Verjährungsrecht die Verjährung des
Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB mit seinem Entstehen beginnt, kann
indes vorliegend dahinstehen, weil die Befreiungsansprüche der Treuhänderin
gegen die Zertifikat-Inhaber vertraglich besonders geregelt wurden.
15 Die dem Treuhandvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Vertragsbedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten; sie
können vom Senat, zumal weitere Feststelllungen nicht zu erwarten sind,
selbständig ausgelegt werden. Diese Vertragsbedingungen enthalten unter B 8
und B 9 besondere Bestimmungen über die Vertragskündigung. Danach haben die
Zertifikat-Inhaber die Treuhänderin im Falle der Kündigung des Vertrags von
den Verbindlichkeiten, die diese in Ausführung der Vertragsbedingungen
eingegangen ist, zu befreien. Aus dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck
dieser Regelung ist zu entnehmen, dass damit sämtliche während der
Vertragslaufzeit eingegangenen Verbindlichkeiten gemeint waren und
Freistellungsansprüche der Treuhänderin erst vom Zeitpunkt der durch eine
Kündigung herbeigeführten Beendigung des Treuhandvertrags - hier am 17.
Dezember 2004 - entstehen sollten und entsprechend erst von diesem Zeitpunkt
an fällig werden konnten. Allein diese Auslegung entspricht den Interessen
der Anleger. Die Attraktivität und die Renditechancen des vorliegenden
"Anlagemodells" beruhten ganz wesentlich darauf, dass die von der Klägerin
bewilligten Aufwendungsdarlehen in beträchtlicher Höhe sechzehn Jahre lang
tilgungs- und zinsfrei waren (siehe Emissionsprospekt unter 11 Chancen und
Risiken: "Während der 12jährigen Laufzeit der Förderung der
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin gilt, dass die Liquiditätssituation
jährliche Ausschüttungen ermöglichen lassen sollte."). Die berechtigten und
schutzwürdigen Erwartungen der Anleger wären enttäuscht worden, wenn ihnen
trotz dieser (werbewirksamen) großzügigen Darlehenspraxis schon kurz nach
ihrem Beitritt die Freistellung der Treuhänderin als Darlehensnehmerin von
diesen Verbindlichkeiten abverlangt werden könnte.
16 3. Aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen ergibt sich aber nicht nur,
dass die gegen die Zertifikat-Inhaber gerichteten Befreiungsansprüche
hinsichtlich aller von der Treuhänderin bis zur Kündigung eingegangenen
Verbindlichkeiten erst mit Beendigung des Vertrags entstehen sollten. Ihnen
ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darüber hinaus auch zu
entnehmen, dass diese Ansprüche bereits mit ihrem Entstehen vollumfänglich
fällig geworden sind. Auch diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen.
17 Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend erkannt,
dass sich die Vorschrift des § 257 Satz 2 BGB, aus dem sich die sofortige
Fälligkeit des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB
ergibt, auf vertragliche Freistellungsansprüche nicht ohne weiteres
übertragen lässt. Vielmehr muss die den jeweiligen Umständen angemessene
Regelung der Fälligkeitsfrage, soweit diese sich auf künftige oder auf
ungewisse, jedenfalls aber noch nicht fällige Forderungen bezieht, der
Disposition der Parteien überlassen bleiben. Die Fälligkeit richtet sich
deshalb vorrangig nach den Vereinbarungen der Beteiligten (vgl. BGHZ 91, 73,
77 ff; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - NJW-RR 2006, 1718,
1719, Rn. 14). Erst wenn eine entsprechende Parteivereinbarung nicht
feststellbar ist und auch den Umständen des Falls ausnahmsweise keine
Regelung zur Fälligkeit zu entnehmen ist, kann nach § 271 Abs. 1 BGB von der
sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruchs ausgegangen werden (vgl. BGHZ
aaO, S. 79).
18 a) Vorliegend ist bereits dem Wortlaut der Allgemeinen
Vertragsbedingungen eine inhaltliche Beschränkung der bei Vertragsbeendigung
entstehenden Freistellungsansprüche nicht zu entnehmen. Die nicht näher
begründete Auffassung des Berufungsgerichts, die Freistellungsansprüche
seien jeweils erst mit Fälligkeit der Drittschulden - hier: der einzelnen
Darlehensraten - fällig geworden bzw. würden mit deren Fälligkeit erst noch
entstehen, wird den beiderseitigen Interessen auf der Grundlage der
getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und den mit einer Kündigung
verbundenen Folgen nicht gerecht. Dies wird besonders daraus deutlich, dass
infolge der Kündigung die Tätigkeit der Treuhänderin sofort endete und sie
die gesellschaftliche Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft auf einen
innerhalb einer Frist von drei Monaten von den Zertifikat-Inhabern zu
bestimmenden Treuhänder und nach Ablauf dieser Frist auf die
Zertifikat-Inhaber selbst zu übertragen hatte (vgl. B 8 und B 9 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen); sie hatte damit keinen Einfluss mehr auf
die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft. Dem erkennbaren Willen der
Vertragsparteien und dem billigenswerten Interesse der Treuhänderin, im
Falle einer Kündigung die Geschäftsbeziehungen zeitnah vollständig
abzuwickeln, widerspräche es aber, ihr die sofortige Freistellung von den
eingegangenen Verbindlichkeiten nur insoweit zuzubilligen, als die
entsprechenden Drittforderungen - die Darlehensraten - zum Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Kündigung bereits fällig waren. Demgegenüber wiegt das
Interesse der Treugeber, möglichst keine liquiden Mittel vor Fälligkeit der
einzelnen Darlehensraten zu binden, weniger schwer. Bei der vorzunehmenden
Interessenabwägung ist im Übrigen auch zu beachten, dass eine „ordentliche"
Vertragskündigung nur durch die Fondsgesellschaft möglich war; die
Treuhänderin ihrerseits konnte - wie geschehen - das Vertragsverhältnis nur
aus wichtigem Grund kündigen.
19 b) Dieser Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen steht nicht
entgegen, dass die langfristige Tilgung der Darlehen dem auf den Erhalt
derartiger Fördermittel angelegten Anlagemodell entsprach. Dessen ungeachtet
sind Anhaltspunkte dafür, dass die Treuhänderin auch im Falle einer von ihr
wirksam ausgesprochenen Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags aus
wichtigem Grund - was typischerweise nur in Betracht kommt, wenn die
Zertifikat-Inhaber ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt
haben - unverändert für die Darlehensverbindlichkeiten einstehen und ihr
eine Freistellung von diesen Verbindlichkeiten verwehrt sein sollte, weder
vorgetragen noch ersichtlich. Dabei stehen der Befreiung von den
eingegangenen und bei Vertragsende noch bestehenden Verbindlichkeiten auch
keine praktischen Hindernisse im Weg, da die Höhe der noch bestehenden
Darlehensverbindlichkeiten und die Fälligkeit der einzelnen Zins- und
Tilgungsraten feststehen. Dass die sofortige Fälligkeit des
Freistellungsanspruchs die Zertifikat-Inhaber dazu verpflichtet, sogleich
eine vollständige Entlastung der Treuhänderin herbeizuführen, ist unter
diesen Umständen insgesamt sach- und interessengerecht.
20 4. Die danach mit Beendigung des Treuhandverhältnisses entstandenen und
in vollem Umfang bereits mit Ausspruch der fristlosen Kündigung zum 17.
Dezember 2004 fällig gewordenen Freistellungsansprüche sind insgesamt
verjährt. Denn die von der Klägerin am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage
hat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt; die
Zustellung der Klage am 23. Februar 2008 wirkte nicht nach § 167 ZPO zurück,
weil sie nicht demnächst erfolgt ist.
21 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "demnächst"
erfolgt angesehen werden kann, ist zwar nicht auf eine rein zeitliche
Betrachtungsweise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR
23/05 - NJW 2006, 3206, 3207, Rn. 17); vielmehr will § 167 ZPO die Parteien
vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung bewahren, die innerhalb
des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von ihnen nicht beeinflusst
werden können (vgl. BGHZ 145, 358, 362; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl. 2009,
§ 167 Rn. 2; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl. 2008, § 167 Rn. 1, 9).
Verzögerungen, die eine Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei
gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können, sind ihr daher
grundsätzlich nachteilig. Lediglich verhältnismäßig geringfügige
Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom
1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 -NJW-RR 2006, 789, 790, Rn. 7; BGH, Urteil
vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776); dies gilt
auch - wie hier - bei Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses; zwar darf
ein Kläger dessen Anforderung grundsätzlich abwarten (vgl. BGHZ 161, 138,
140 f), danach darf er die Vorschusszahlung nicht unangemessen verzögern,
sondern muss diese binnen einer Zeitspanne von zwei Wochen leisten, die nur
geringfügig überschritten werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 25. November
1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347, 1348; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl.
2010, § 167 Rn. 15).
22 b) Im Streitfall ist der Klägerin eine Kostenvorschussanforderung mit
Schreiben des Gerichts vom 11. Januar 2008 zugesandt worden. Sie hat nicht
vorgetragen, wann sie diese Anforderung erhalten hat. Dies wäre jedoch
erforderlich gewesen, da es ihr oblegen hat, die Umstände darzutun, aus
denen sich ergibt, dass die mehr als acht Wochen nach Klageeinreichung
erfolgte Zustellung immer noch "demnächst" erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom
27. April 2006 - I ZR 237/03 - NJW-RR 2006, 1436, 1437, Rn. 19;
Zöller/Greger, aaO, Rn. 14). Dem ist sie nicht nachgekommen, obwohl allein
sie Kenntnis von dem genauen Zugangszeitpunkt haben kann. Zudem hat sie in
ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 (Seite 27) mit der hypothetischen
Überlegung dazu, wann zugestellt worden wäre, wenn der Vorschuss tatsächlich
innerhalb von zwei Wochen eingezahlt worden wäre, selbst eingeräumt, diese
Frist nicht eingehalten zu haben. Bei dieser Sachlage war ein Hinweis des
Berufungsgerichts auf mangelnden Vortrag zum Zeitpunkt des Zugangs der
Kostenanforderung nicht erforderlich; im Übrigen hat die Klägerin auch im
Revisionsverfahren einen konkreten Zeitpunkt nicht genannt. Die
Vorschusszahlung erst am 5. Februar 2008 kann deshalb nicht mehr als
rechtzeitig angesehen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin am
18. Januar 2008 ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten
erhalten hat, das nach ihrer Darstellung im Berufungsverfahren daraufhin
geprüft werden sollte, ob sich daraus die Aussicht auf einen akzeptablen
Vergleich ergab. Es ist nicht ersichtlich, dass der Inhalt dieses Schreibens
und das sonstige Verhalten des Beklagten berechtigten Anlass für eine
verzögerte Vorgehensweise der Klägerin hätten geben können. Vielmehr war sie
gerade im Hinblick auf den ihr bekannten Zeitablauf gehalten,
schnellstmöglich für eine Zustellung der Klage zu sorgen, um die
erforderliche Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Durch die späte
Einzahlung des Kostenvorschusses hat sie aber maßgeblich zu der
eingetretenen Verzögerung der Klagezustellung beigetragen; dafür, dass etwa
bei früherer Einzahlung des Kostenvorschusses gleichwohl keine
rechtzeitigere Zustellung erfolgt wäre, besteht kein hinreichender Anhalt.. |