Amtshaftung nach § 839 BGB und Schutzzweck
der verletzten Amtspflicht (unterlassene Hochwasserwarnung beim "Augsburger
Pfingsthochwasser)
BGH, Urteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsätze:
a) Zur Amtspflicht der Katastrophenschutzbehörde, bei einem drohenden
Deichbruch die Bevölkerung vor der Hochwassergefahr zu warnen.
b) In den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen fallen solche
Schäden nicht, die sich nur bei Mißachtung des Inhalts der Warnung vermeiden
ließen (hier: Schäden an im Keller befindlichen Gegenständen,
wenn vor einem Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt
werden müssen).
Tatbestand:
Die Kläger fordern von der beklagten kreisfreien Stadt Schadensersatz
wegen der Überschwemmung ihres Hausgrundstücks durch die Wertach in der
Nacht vom 22. zum 23. Mai 1999 (sogenanntes A. Pfingsthochwasser).
Die Wertach ist ein gesetzlich vom Freistaat Bayern zu unterhaltendes
Gewässer erster Ordnung. Oberhalb des im Stadtteil P. /U.
gelegenen Anwesens der Kläger befindet sich - ca. 1,7 km entfernt - eine im
Eigentum der Streithelferin der Beklagten stehende Wehranlage (A. -
Wehr). Die östliche Uferböschung war flußaufwärts befestigt, während am
westlichen Ufer ein etwa 100 m langer Damm mit einem befestigten Fahrweg
auf der Krone verlief. Zum Durchschleusen von Treibgut hielt die Streithelferin
Stangen, zum Teil ausgerüstet mit Haken oder Sägen, vor. Damit und durch
den Einsatz der Werksfeuerwehr hatte sich in der Vergangenheit stets ein teilweiser
oder vollständiger Verschluß des Wehrs durch Treibgut (Verklausung)
verhindern lassen. In P. war es bis 1999 lediglich im Jahre 1965 wegen
des Bruchs einer Absperrung des Radegundisbachs zu einer Überschwemmung
gekommen.
Am 22. und 23. Mai 1999 führten in A. starke Regenfälle im Einzugsgebiet
zu dem höchsten bislang dort gemessenen Hochwasser der Wertach
mit einer statistischen Wiederkehrzeit von 100 Jahren. Ab Mittag des
22. Mai 1999 führte die Wertach zunächst vereinzelt, dann zunehmend große
Mengen Treibgut mit sich, das teilweise am A. -Wehr hängenblieb und
schließlich dessen Verklausung zur Folge hatte. Von 14.00 Uhr an versuchten
Mitarbeiter der Streithelferin vergeblich, einen im Wehr verkeilten Baum mit
Bugsierhaken zu entfernen. Gegen 15.30 Uhr scheiterte auch der Versuch, den
Baum mit einer auf einem Lastwagen montierten Seilwinde herauszuziehen.
Daraufhin wurden um 15.55 Uhr die Berufsfeuerwehr der Beklagten und die
Werksfeuerwehr der Streithelferin alarmiert. Gegen 16.30 Uhr ordnete der
Einsatzleiter eine Deicherhöhung mit Sandsäcken an. Die Absicht, mit einer
Teleskopsäge gegen 19.40 Uhr für einen besseren Abfluß zu sorgen, blieb vergeblich. Etwa um 21.00 Uhr mußte der Ostdeich aufgegeben werden. Am
Westufer konnte die Deicherhöhung mit dem Ansteigen des Wassers zunächst
Schritt halten. Gegen 22.00 Uhr verschärfte sich die Lage, so daß Sandsäcke
zum Teil durchspült und vermehrt auch weggespült wurden. Kurz darauf wurde
ein Zittern des Westdeichs gemeldet. Danach nahmen die Einsatzkräfte eine
wasserseitige Stabilisierung des Deichs mit grobem Schüttmaterial in Angriff.
Den Einsatz von schwerem Gerät hielten die Verantwortlichen mangels befestigter
Zufahrten für aussichtslos. Eine Sprengung lehnte der um 22.00 Uhr
angeforderte Sprengmeister ab. Gegen 00.00 Uhr brachen auf dem Westdamm
zunächst in einer Länge von 30 m die Sandsackerhöhung und gegen 00.15 Uhr
der Damm selbst. Dieser Bruch weitete sich auf eine Länge von 200 bis 250 m
aus. Etwa um 03.30 Uhr brach auch das A. -Wehr. Die durch den
Dammbruch ausgelöste Flutwelle überschwemmte den Stadtteil U.
mit Keller und Erdgeschoß im Haus der Kläger. Warnungen an die Bewohner
durch Lautsprecherwagen der Polizei und der Wasserwacht erfolgten in diesem
Bereich frühestens ab 03.25 Uhr.
Die Kläger haben der Beklagten unter anderem vorgeworfen, die Verklausung
des A. -Wehrs durch den Einsatz schweren Geräts nicht verhindert
und die Bevölkerung zudem nicht rechtzeitig gewarnt zu haben. Sie
selbst seien erst gegen 03.30 Uhr oder 03.45 Uhr durch den Knall der unter der
Flutwelle zerberstenden Kellertür geweckt worden. Mit der Klage machen sie
einen Teilbetrag von 55.000 DM ihres Schadens geltend.
Das Landgericht hat durch Grundurteil die Beklagte verpflichtet, den Klägern
diejenigen Schäden an ihrem Inventar im Keller und Erdgeschoß des
Hauses zu ersetzen, die bei einer Mitteilung der Beklagten über den Dammbruch um 01.00 Uhr am 23. Mai 1999 noch abwendbar gewesen wären.
Das
Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Auf die Berufung
der Beklagten und ihrer Streithelferin hat es den Alarmierungszeitpunkt
auf 01.15 Uhr verschoben und zur Warnung der Bevölkerung inhaltlich eine
Lautsprecherdurchsage verlangt, die auf den Bruch des Wertachdamms sowie
auf eine in Kürze zu erwartende Flutwelle hingewiesen und wegen Lebensgefahr
davor gewarnt hätte, Keller und Tiefgaragen zu betreten.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte
ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger haben Anschlußrevision
eingelegt mit dem Ziel, die Beklagte in vollem Umfang zur Ersatzleistung zu
verurteilen.
Gründe:Die Revision der Beklagten hat Erfolg; die Anschlußrevision der Klägerin
erweist sich dagegen als unbegründet.
I.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Revision
rügt, die von den Klägern geltend gemachten Schadenspositionen überschritten
die Klagesumme von 55.000 DM, ohne daß die Kläger angegeben
hätten, in welcher Reihenfolge die einzelnen Positionen zur Begründung ihres
Klageanspruchs herangezogen werden sollten.
Die Rüge ist unbegründet. Richtig ist, daß bei einer auf mehrere selbständige
prozessuale Ansprüche gestützten Teilklage der Leistungsantrag nur
dann hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der Kläger angibt,
mit welchem Anteil oder in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche
geprüft werden sollen (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000
- II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3719; Urteil vom 13. Februar 2003 - I ZR
281/01 - NJW-RR 2003, 916). Das gilt jedoch nicht für bloße unselbständige
Rechnungsposten (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 aaO; Urteil vom 13. März
2003 - VII ZR 418/01 - NJW-RR 2003, 1075, 1076). Die hier mit der Klage geltend
gemachten Einzelschäden an Inventar und Gebäude gehören aber zu derselben
Schadensart (Sachschäden) und haben deshalb innerhalb des einheitlichen
Amtshaftungsanspruchs lediglich die Bedeutung unselbständiger und im
Rahmen des Gesamtbetrags austauschbarer Faktoren (vgl. auch BGH, Urteil
vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1279). Im übrigen verweist
die Revisionserwiderung auch mit Recht darauf, daß sich die Überschreitung
der Klagesumme im Berufungsverfahren durch die mit Schriftsatz der Kläger
vom 8. April 2003 vorgelegte Schadensliste allein aus einem mit "Schadensliste-
Nachtrag" überschriebenen Anhang ergibt und daß diese weiteren
Schäden deshalb - wenn überhaupt - ersichtlich nur hilfsweise geltend gemacht
worden sind.
II.
1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report München 2003, 318
abgedruckt ist, hat der Beklagten nicht anlasten wollen, daß es überhaupt zu
dem Bruch des Wertachdamms und infolgedessen zu der Überschwemmung
gekommen ist. Der Beklagten lasse sich insbesondere auch nicht vorwerfen,
daß sie am 22. Mai 1999 kein schweres Gerät zum Herausziehen von Bäumen
und Gestrüpp aus der Wertach eingesetzt habe. Unter anderem sei völlig offen,
ob die Einsatzleitung der Beklagten am Pfingstsamstag einen geeigneten
Unternehmer hätte erreichen können. Selbst wenn sich die Einsatzkräfte aber
unmittelbar nach dem Scheitern des Versuchs, den zuerst festgeklemmten
Baum mit Hilfe einer Seilwinde aus dem Wehr zu ziehen, gegen 15.30 Uhr um
schweres Gerät bemüht hätten, wäre dieses günstigenfalls um 18.00 Uhr
einsatzbereit gewesen. Ob ein Seilzugbagger dann noch auf dem Damm hätte
arbeiten können, lasse sich nicht mehr klären. Mindestens sei das Absehen
von einem solchen Einsatz den Verantwortlichen der Beklagten mit Rücksicht
darauf, daß auch der Sachverständige Prof. Dr. P. den Untergrund für
schweres Gerät nicht mehr für tragfähig gehalten habe, nicht vorzuwerfen. Darüber
hinaus müsse der Einsatzleitung insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum
zugebilligt werden. Ebensowenig stehe fest, daß eine Sprengung des
A. -Wehrs rechtzeitig hätte erfolgen können oder daß dies überhaupt eine
sachgerechte Maßnahme gewesen wäre.
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts traf die Beklagte ferner bis zum
Bruch des Westdeichs keine Amtspflicht zur Warnung der Bewohner des Stadtteils
P. . Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen habe
allerdings eine Warnung jedenfalls in dem Augenblick erfolgen müssen, als
erkennbar geworden sei, daß sich der Damm nicht mehr halten lasse. Wenn
man das Zittern des Damms, die Probleme mit den Sandsäcken und deren
Überströmung als Beginn der nicht mehr beherrschbaren Situation ansehe,
hätte - so der Sachverständige - um 22.00 Uhr gewarnt werden müssen; letztlich habe der Sachverständige dies aber nicht beurteilen wollen, da er nicht auf
dem Damm gewesen sei. Auf dieser Grundlage könne die Verzögerung der
Warnung bis zum Dammbruch der Beklagten nicht als Amtspflichtverletzung
zur Last gelegt werden. Zum einen sei den Einsatzkräften auch insofern ein
gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen, und zum anderen trügen die Kläger
die Beweislast dafür, daß die Situation nach 22.00 Uhr nicht mehr beherrschbar
gewesen sei. Diesen Beweis hätten sie aber nicht geführt.
3. Das Oberlandesgericht hat hingegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt
der Gefahrenabwehr sowie wegen verschiedener spezialgesetzlicher
Vorschriften (Art. 6 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes [BayKSG],
Art. 66 des Bayerischen Wassergesetzes [BayWG], § 8 Nr. 1 der Verordnung
über den Hochwassernachrichtendienst [HNDV] vom 23. Mai 1990, BayGVBl.
1990, S. 159) für verpflichtet gehalten, die Anwohner von P. nach
dem Bruch des Westdamms vor der drohenden Überschwemmung zu warnen.
Der Amtspflicht sei sie nicht ausreichend, insbesondere nicht zügig genug,
nachgekommen. Die Tatsache, daß die Verantwortlichen der Beklagten über
kein geeignetes Kartenmaterial für eine Abschätzung, wohin die Wassermassen
fließen würden, verfügten, entschuldige die Beklagte nicht. Erst recht beseitige
dies nicht die Vorhersehbarkeit einer Überflutung von P. im
Falle eines Dammbruchs, zumal das Wasser schon bei dem Hochwasser von
1965 denselben Weg genommen habe. In der Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern über den Vollzug der Verordnung über
den Hochwassernachrichtendienst vom 4. Januar 1991 (VBHNDV, AllMBl.
1991, 367) werde in Ziffer 4.4.2 unter anderem die Verpflichtung der Gemeinden
geregelt, Kartenmaterial über die Überschwemmungsbereiche größerer
Hochwässer vorzuhalten.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagten ein Zeitraum
von einer Stunde bis zum Abschluß der Warnaktion zuzubilligen. Eine Warnung
erst um 03.15 Uhr oder 03.25 Uhr sei zu spät gewesen. Daß die Feuerwehr
der Beklagten bei einer Erkundungsfahrt im G. Wäldchen um
02.30 Uhr noch kein Wasser festgestellt habe, habe das Unterlassen einer früheren
Warnung in P. nicht rechtfertigen können. Der Sachverständige
habe es zwar als nicht vorhersehbar bezeichnet, wie lange das Wasser nach
P.
brauchen werde, aufgrund des Verlaufs des alten Flußbetts und der Ereignisse
von 1965 sei aber sehr wohl dessen Richtung zu erkennen gewesen.
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen halte der Berufungssenat
eine eindringliche Warnung für erforderlich. Sie habe auf den Bruch des
Wertachdamms und eine in Kürze zu erwartende Flutwelle hinweisen sowie
wegen Lebensgefahr davor warnen müssen, Keller und Tiefgaragen zu betreten.
Mehr als eine Durchsage mit Lautsprecherwagen habe allerdings von der
Beklagten nicht verlangt werden können. Durch eine solche Alarmierung wäre
mindestens einer der Kläger geweckt worden.
Die Kläger hätten bei dieser gebotenen Warnung zumindest einige leicht
transportable Gegenstände aus dem Keller in höhere Räume verbracht, obwohl
vor einem Betreten des Kellers hätte gewarnt werden müssen. Der Schutzzweck
einer solchen Warnung stehe dem nicht entgegen. Auch die Vermeidung
materieller Schäden gehöre zum Zweck einer Hochwasserwarnung. Die
Aufforderung, Tiefgaragen und Keller nicht zu betreten, habe nicht deshalb
erfolgen müssen, weil die dort befindlichen Gegenstände nicht vor einer Überschwemmung hätten geschützt werden sollen, sondern, um im konkreten Fall
Personenschäden zu vermeiden. Unabhängig hiervon sei es aber auch möglich,
daß die Kläger wenigstens einige der kleineren Haushaltsgeräte aus der
im Erdgeschoß befindlichen und später überschwemmten Küche in höher gelegene
Räume gebracht hätten.
4. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei schließlich nicht
wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB
ausgeschlossen. Eine Haftung der Streithelferin wegen des Überschwemmungsschadens
nach §§ 836 ff. BGB bestehe nicht. Fehlerhafte Errichtung
oder mangelhafte Unterhaltung des Wehrs oder des Westdamms der Wertach
in einem Bereich, für den die Streithelferin unterhaltungspflichtig gewesen sei,
lasse sich nicht feststellen. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 31
BayWG sei gleichfalls nicht gegeben. Die Verpflichtung des Unternehmers
nach Art. 31 BayWG, eine festgesetzte Stauhöhe einzuhalten, sei zwar ein
Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. An dem Ansteigen des Wasserspiegels
aufgrund der Verklausung und dem nachfolgenden Bruch des Westdamms
treffe die Streithelferin jedoch kein Verschulden. Nachbarrechtliche Ansprüche
nach § 906 BGB schieden schon deshalb aus, weil Überschwemmungen
hiervon nicht erfaßt würden. Im übrigen könne man angesichts der großen
Entfernung auch nicht von einem Nachbarschaftsverhältnis sprechen.
III.
Anschlußrevision der Kläger
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Anschlußrevision jedenfalls
im Ergebnis stand.
1. Soweit es um der Beklagten obliegende Schutzmaßnahmen gegen einen
Bruch des Deiches geht, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Anschlußrevision
wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts
und die zugrundeliegenden Feststellungen, die Beklagte habe aus tatsächlichen
Gründen nicht schweres Gerät zur Verhinderung oder Beseitigung
der Verklausung einsetzen müssen. Diese Rügen hat der Senat geprüft und für
nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564
ZPO). Auf die Frage, welche rechtlichen Maßstäbe dabei an die Bemühungen
zur Abwehr der Überschwemmung anzulegen wären, kommt es nicht an.
2. Im Ergebnis vergeblich bekämpft die Anschlußrevision auch die Auffassung
des Berufungsgerichts, eine konkrete Warnung der Einwohner von P.
habe nicht vor dem Dammbruch erfolgen müssen.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte aus dem Gesichtspunkt
der Gefahrenabwehr für verpflichtet gehalten, die von dem Hochwasser
bedrohte Bevölkerung vor der Überflutung zu warnen (vgl. Senatsurteil vom
27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - VersR 1994, 935, 937; Senatsbeschlüsse
vom 12. Juli 1990 - III ZR 167/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinde
2 und vom 26. September 1991 - III ZR 330/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1
Satz 1 Hochwasserschutz 3). Solche Warnungen obliegen in Bayern - unabhängig
von den Verpflichtungen erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen
bedrohter Gemeinden nach Art. 66 Abs. 2 BayWG - als Teil des Katastrophenschutzes
(vgl. Schulz, BayKSG, Art. 3 Anm. 3, Art. 6 Anm. 1.2) jedenfalls auch
den Kreisverwaltungsbehörden (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 BayKSG), hier
also gemäß Art. 9 Abs. 1 BayGO der Beklagten als kreisfreier Stadt. Eine Haftung
des Freistaats Bayern wie bei der Ausführung rein staatlicher Aufgaben
durch die Landkreise (Art. 35 Abs. 3, Art. 37 Abs. 5 BayLKO) tritt in diesem Fall
nicht ein. Nach der Rechtsprechung des Senats dient der Katastrophen- und
Hochwasserschutz nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern zugleich
den Belangen der von den Auswirkungen einer Überflutung möglicherweise
Betroffenen; Amtspflichten dieser Art sind daher drittbezogen (BGHZ 54,
165, 170; 140, 380, 388; Senatsurteil vom 27. Januar 1994 aaO).
b) Für die Bestimmung des Alarmierungszeitpunkts hat sich das Oberlandesgericht
von dem Gedanken leiten lassen, drastische Warnungen könnten
zu Panikerscheinungen, Verkehrschaos und Unfällen führen und überzogene
Warnungen eine Gewöhnung der Bevölkerung zur Folge haben. Es hat
deshalb in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen eine Warnpflicht
hier erst für den Augenblick bejaht, in dem erkennbar geworden sei, daß
sich der Damm nicht mehr halten lasse.
Das ist zu eng und läßt, wie der Anschlußrevision zuzugeben ist, die
konkrete Gefährdung der Anwohner und die ihnen bei dem späteren Eintritt der
Überschwemmung aus einer Verzögerung der Meldung drohenden, regelmäßig
weit größeren Personen- und Sachschäden außer acht. Eine Amtspflicht zur
Warnung der gefährdeten Bevölkerung muß deshalb auch unter Berücksichtigung
eines der Behörde zustehenden Beurteilungs- oder Ermessensspielraums
bei einer am Maßstab der jeweiligen Gefahrenpotentiale orientierten
Abwägung spätestens dann eintreten, wenn zwar noch Chancen für eine Rettung
des Deiches bestehen, die Wahrscheinlichkeit eines Dammbruchs aber
aus der Sicht des Einsatzleiters vor Ort schon deutlich überwiegt und sich
deswegen Zweifel an einer Beherrschung der Lage aufdrängen müssen.
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Parteivortrag
und die Beweisergebnisse nicht geprüft. Eine Aufhebung des angefochtenen
Urteils aus diesem Grunde und eine Zurückverweisung der Sache zu weiteren
Feststellungen ist dennoch nicht geboten. Unabhängig von der Frage, ob sich
ein derart vorgelagerter Zeitpunkt nach den tatsächlichen Verhältnissen des
Streitfalls überhaupt zuverlässig bestimmen läßt, hat das Berufungsgericht
nämlich als mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht - wenn
auch von einer etwas abweichenden Rechtsauffassung her - den Standpunkt
der Einsatzkräfte, abzuwarten, bis die Situation für sie nicht mehr beherrschbar
geworden war, als amtspflichtgemäß gebilligt. Unter solchen Umständen trifft
die Beamten indes grundsätzlich kein Verschulden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile
BGHZ 97, 97, 107; BGHZ 150, 172, 184). Es besteht kein Anlaß, im
Streitfall von dieser Richtlinie abzugehen. Verfahrensfehler sind entgegen der
Anschlußrevision auch insoweit nicht ersichtlich (§ 564 ZPO).
IV.
Revision der Beklagten
1. Das Rechtsmittel der Beklagten ist demgegenüber begründet. Die Revision
nimmt zwar zutreffend hin, daß das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet
gehalten hat, die gefährdeten Anwohner nach dem Bruch des Westdamms
zu warnen (oben III 2 a). Sie bekämpft jedoch mit Erfolg die Auffassung
des Oberlandesgerichts, dies habe erkennbar auch für den Stadtteil P.
gegolten.
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Tatsache, daß die Verantwortlichen
der Beklagten über kein geeignetes Kartenmaterial für eine Abschätzung,
wohin die Wassermassen fließen würden, verfügten, entschuldige die Beklagte
nicht. Erst recht beseitige sie nicht die Vorhersehbarkeit einer Überflutung von
P. im Falle eines Dammbruchs, zumal das Wasser schon beim
Hochwasser von 1965 denselben Weg genommen habe. In Ziffer 4.4.2
VBHNDV werde unter anderem die Verpflichtung der Gemeinden geregelt, Kartenmaterial
über die Überschwemmungsbereiche größerer Hochwässer vorzuhalten.
Allenfalls habe bei fehlenden Erfahrungswerten der beteiligten Einsatzkräfte
zur Abgrenzung des möglicherweise von der Flutwelle betroffenen Gebiets
Anlaß zu besonderer Vorsicht bestanden.
Diese Erwägungen tragen auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen
Feststellungen die angefochtene Entscheidung nicht. Eine Pflicht der Beklagten,
entsprechendes Kartenmaterial zu erarbeiten und es im Katastrophenfall
den Einsatzkräften zur Verfügung zu stellen, ergibt sich bislang weder allgemein
aus der Bayerischen Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst
noch im einzelnen aus Nr. 4.4.2 der ausführenden Bekanntmachung des
Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug dieser Verordnung.
Allerdings haben nach § 7 und § 8 Nr. 2 HNDV die Gemeinden, soweit
sie Empfänger von Hochwassernachrichten sind, einen eigenen Meldeplan aufzustellen.
Dieser Meldeplan umfaßt gemäß Nr. 4.4.2 VBHNDV auch einen Lageplan,
in den die Überschwemmungsgebiete größerer Hochwässer einzutragen
sind. Das setzt aber voraus, daß Überflutungen infolge Hochwassers in
einem bestimmten Gebiet regelmäßig zu erwarten sind, wie auch der nachfolgende
Hinweis in dieser Bestimmung auf die förmlich festgesetzte Überschwemmungsgrenze
deutlich macht. A. gehört jedoch nach dem vom
Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt gerade nicht zu den typischerweise
von Hochwasser betroffenen Gemeinden.
Andere Rechtsgründe für eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten
sind nach dem für die Revisionsinstanz maßgebenden Sachverhalt nicht
ersichtlich, zumal den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P.
zufolge aufwendige Risikountersuchungen bis dahin nur bei Großanlagen wie
Stauanlagen üblich waren. Allein der Umstand, daß das Hochwasser von 1965
bereits denselben Weg genommen hatte, begründet ohne zusätzliche tatsächliche
Feststellungen eine Vorhersehbarkeit des Überschwemmungsgebiets für
die Beklagte ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat sich weder tatrichterlich
damit befaßt, ob die Beklagte im Stadtteil P. seinerzeit mit weiteren
Überschwemmungen rechnen mußte und deswegen auch aus einer Sicht ex
ante eine Dokumentation der damaligen Überflutung geboten war, noch aufgeklärt,
inwieweit bei der Beklagten etwa vorhandene Unterlagen im Schadensfalle
noch aussagekräftig gewesen wären. Dabei wäre außer den vom Landgericht
herangezogenen Umständen (tiefe Lage des Stadtteils, Nähe zum Flußbett,
anzunehmende nördliche Fließrichtung des Wassers) auf der anderen
Seite auch zu berücksichtigen, daß insoweit - wie die Revision mit Recht rügt -
die Oberflächenverhältnisse wegen der Errichtung eines Damms für die Bundesstraße
17 verändert worden waren. Eine Verpflichtung der Beklagten, mangels
hinreichender Erkenntnisse über die Fließrichtung des Wassers ohne jeden
Anhalt in weitem Umkreis alle wertachnahen Stadtteile zu warnen, würde
die Amtspflichten der beklagten Gemeinde überspannen.
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil nach alledem
nicht bestehen bleiben.
2. Die Sache ist nicht aus anderen Gründen im Sinne einer Klageabweisung
zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Schadensersatzansprüche
der Kläger gegen die Streithelferin als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne
des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommen entgegen der Revision nicht in Betracht.
Dabei mag dahinstehen, inwieweit solche Ansprüche bereits nach § 11 Abs. 1
WHG oder aufgrund des bei Erteilung der wasserrechtlichen Benutzungserlaubnis
für die Rechtsvorgängerin der Streithelferin im Jahre 1883 geltenden
bayerischen Rechts ausgeschlossen wären (vgl. hierzu auch Senatsurteil
BGHZ 147, 125, 130 f.).
Für eine Haftung der Streithelferin aus § 823 BGB oder nach §§ 836 ff.
BGB wegen mangelhafter Errichtung oder Unterhaltung der Wehranlage fehlt
es an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen; insoweit greift die Revision
das Berufungsurteil auch nicht an. Hinsichtlich der nach Art. 31 BayWG
bestehenden Verpflichtung der Streithelferin zur Einhaltung einer bestimmten
Stauhöhe hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Würdigung ein Verschulden
der Betreiberin verneint (§ 823 Abs. 2 BGB). Eine Gefährdungshaftung
nach § 2 Abs. 1 HPflG, auf die die Revision verweist, liegt fern. Der von
der Stauanlage abzweigende und wieder in die Wertach zurückführende Triebwerkskanal
ist weder eine Rohrleitungsanlage noch eine Anlage zur Abgabe
von Flüssigkeiten. Ein Vergleich mit einem Hausanschluß an die gemeindliche
Abwasserkanalisation (dazu OLG Zweibrücken BADK-Inf. 1984, 10; Filthaut,
HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 12) verbietet sich. Auch für eine Anwendung des § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei einer solchen Sachlage kein Raum. Der Bundesgerichtshof
hat zwar mit wild abfließendem Niederschlagswasser abgeschwemmte
Unkrautvernichtungsmittel als "ähnliche Einwirkung" im Sinne des § 906
Abs. 1 BGB gewertet (BGHZ 90, 255, 258 f.; s. auch BGHZ 155, 99 zur Überschwemmung
eines Nachbargrundstücks wegen des Bruchs einer Wasserversorgungsleitung).
Der durch natürliche Vorgänge bewirkte Wasserabfluß selbst
fällt jedoch nicht in den Regelungsbereich des § 906 BGB, zumal insoweit die
wasserrechtlichen Bestimmungen eingreifen (BGHZ 90 aaO; ebenso OLG Celle
OLG-Report 2000, 275, 276; Soergel/J.F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 906
Rn. 114; s. auch BGHZ 29, 314, 316). Um so mehr gilt dies - von der zweifelhaften
Störereigenschaft des Gewässereigentümers oder -benutzers in solchen
Fällen ganz abgesehen - für großflächige Überschwemmungen infolge des
Hochwassers von Flüssen, auf die die nachbarrechtlichen Vorschriften nicht
zugeschnitten sind und für die das Gesetz aus gutem Grund auch keine verschuldensunabhängige
Haftung kennt.
V.
Demnach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten
Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für den Fall, daß das Oberlandesgericht wiederum dem Grunde nach zu einer
Haftung der Beklagten gelangt, weist der Senat auf folgendes hin:
Von Rechtsfehlern beeinflußt sind auch die Ausführungen zum Umfang
des zu leistenden Schadensersatzes. Es geht dabei nicht nur um eine im Urteil
über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO unzulässige Entscheidung
über die Höhe der Forderung (hierzu Senatsurteil BGHZ 10, 361, 362), sondern
im Ansatz um die haftungsbegründende Kausalität und somit um die bereits im Grundurteil zu klärende Frage, ob überhaupt den Klägern ein ersatzfähiger
Schaden entstanden ist. Dazu genügt es, daß mit Wahrscheinlichkeit der
Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000
- II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225; Urteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR
324/98 - WM 2003, 1919, 1921). Hiervon kann indessen nach den bisherigen
tatsächlichen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
1. Soweit es um Gegenstände geht, die die Kläger im Keller ihres Hauses
und in dem eine halbe Etage unter der Küche gelegenen Hobbykeller aufbewahrt
hatten, hat sich das Berufungsgericht überzeugt gesehen, daß die Kläger
trotz der gebotenen Warnung vor einem Betreten der Kellerräume zumindest
einige leicht transportable Gegenstände wie Elektrowerkzeuge und CDs in höhere
Räume verbracht hätten. Beim Hobbykeller habe sich das individuelle Risiko
für die Kläger als beherrschbar dargestellt. Auch vom Schutzzweck der
Hochwasserwarnung seien derartige materielle Schäden umfaßt.
Das rügt die Revision mit Recht als rechtsirrig. Nach der Rechtsprechung
des Senats muß neben der Feststellung, daß der Geschädigte zum
Kreis der geschützten Dritten gehört, die weitere Prüfung treten, ob gerade der
geltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt
(BGHZ 125, 258, 268 ff.; vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. § 839
Rn. 174). Im Streitfall betrifft das vorrangig Gesundheitsschäden, die sich aus
Unkenntnis der Gefahr durch das Betreten unter der Erdoberfläche liegender
Räume ergeben konnten. Die von den Klägern dagegen geltend gemachten
Beschädigungen an in den Kellerräumen befindlichen Einrichtungsgegenständen
hätten sich allenfalls dann vermeiden lassen, wenn die Kläger sich über
den vom Berufungsgericht verlangten Inhalt der Warnung hinweggesetzt hätten. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß es den Sinn einer solchen
Warnung in ihr Gegenteil verkehren würde, wollte man auch deren Mißachtung
in ihren Schutzbereich einbeziehen. Dem läßt sich auch nicht mit dem Berufungsgericht
entgegenhalten, die Vermeidung materieller Schäden gehöre allgemein
zum Zweck einer Hochwasserwarnung, und die Warnung vor einem
Betreten des Kellers solle nur Personenschäden vermeiden. Um solche allgemeinen
Warnungen geht es hier nicht. Eine eingeschränkte Zielrichtung des
Warnhinweises verengt aber notwendig auch dessen daran anknüpfenden
Schutzzweck.
2. Vom Schutz der Verpflichtung zur Erteilung von Warnhinweisen können
demnach allenfalls die im Erdgeschoß des Hauses verwahrten transportablen
Gegenstände umfaßt sein. Insofern hat das Berufungsgericht allerdings lediglich
festgestellt, es sei möglich, daß die Kläger zumindest einige kleinere Haushaltsgegenstände
aus der Küche in höher gelegene Räume transportiert hätten.
Das genügt weder prozessual zum Erlaß eines Grundurteils noch materiellrechtlich
zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs. Besteht die Amtspflichtverletzung
- wie hier - in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang
zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich nur bejaht
werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; die bloße Möglichkeit,
ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit, genügt nicht (Senatsurteil
vom 27. Januar 1994 aaO S. 937 m.w.N.; zuletzt Senatsurteil vom 21. Oktober
2004 - III ZR 254/03). Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten,
falls die Amtspflichtverletzung und der nachfolgende Schaden feststehen, kommen
nur dann in Betracht, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche
Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht (Senatsurteile vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW
1983, 2241, 2242 und vom 21. Oktober 2004 aaO; Staudinger/Wurm aaO
§ 839 Rn. 418). Auch in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht bisher nichts
festgestellt.
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